Obsah (4)
Art. 133§ 3§§ 4§ 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW257 2172652-1 SpruchW257 2172652-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Ger
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Usbeken an. Er sei ledig und kinderlos und sei am XXXX geboren. In zwei Schreiben brachte er später vor, dass sein Geburtsdatum falsch protokoliert worden sei und er tatsächlich 19 Jahre alt sei. Eine medizinische Altersfeststellung wurde nicht durchgeführt. Das Datum wurde auf den XXXX geändert.1.
- In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Usbeken an. Er sei ledig und kinderlos und sei am römisch 40 geboren. In zwei Schreiben brachte er später vor, dass sein Geburtsdatum falsch protokoliert worden sei und er tatsächlich 19 Jahre alt sei. Eine medizinische Altersfeststellung wurde nicht durchgeführt. Das Datum wurde auf den römisch 40 geändert. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er aufgrund des Krieges seine Heimat verlassen hätte müssen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er sich vom Krieg und vom sicheren Tod fürchte. 1.
- Am 13.12.2016 wurde er vom LG Wels, Zl. XXXX wegen des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, 10 Monate davon bedingt, verurteilt.1.
- Am 13.12.2016 wurde er vom LG Wels, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, 10 Monate davon bedingt, verurteilt. 1.
- In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "BFA" genannt) am 04.07.2017 führte der Beschwerdeführer 1.4.
- zu seiner persönlichen Situation ergänzend aus, das er nur zwei Jahre eine Koranschule besucht hätte, ansonsten hätte er in der Landwirtschaft gearbeitet. Als er 18 Jahre alt wurde, hätte er ein bis eineinhalb Jahre auf Baustellen in Mazar-e Sharif gearbeitet, wobei er fallweise wieder in sein Dorf zurückgekehrt sei. Als er in Mazar-e Sharif keine Arbeit mehr fand, hätte er sich entschlossen das Land zu verlassen. Er hätte einen Vater, eine Mutter und einen jüngeren Bruder. Eine jüngere Schwester sei ein Jahr vor seiner Flucht getötet worden. Die Familie lebe in einem eigenen Haus, sein Vater wäre Polizist gewesen, seine Mutter sei Schneiderin. Er hätte noch drei Onkel und drei Tanten, wobei eine Tante in Mazar-e Sharif wohne. Die übrigen Verwandten würden in dem Heimatdorf leben. In Mazar-e Sharif, als er dort arbeiten ging, habe er bei zwei Freunden gelebt. 1.4.
- Zu den Fluchtgründen und seiner persönlichen Unmöglichkeit, warum er nach Afghanistan nicht zurückkehren könne, führte ergänzend Folgendes aus: In seinem Heimatdorf gäbe es "schon immer" ca. 60 Personen, welche der "Arbaki-Miliz" angehören würden. Diese würden gegen die Taliban kämpfen. Sie hätten von ihm verlangt, dass er für Sie arbeite, andernfalls müsse er Geld zahlen. Falls er kein Geld zahlen würde, würden Sie ihn töten. Näher führte er aus, dass diese Arbaki bei ihm zuhause gewesen wären, als er sich in Mazar-e Sharif befunden hätte. Sie hätten seine Arbeitsleistung oder Geld gefordert. Sein Vater hätte ihn davon informiert, worauf er in das Dorf gereist sei und mit dem Anführer dieser Arbaki geredet hätte. Danach sei er gleich wieder nach Mazar- i Sharif zurückgekehrt und hätte dort zwei Monate weiter gearbeitet. Als es dort keine Arbeit mehr gegeben hätte, sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Zwei Tage später wären wieder die Arbaki zu seinem Haus gekommen. Es sei wieder zu einem Treffen mit dem Anführer der Arbaki gekommen, wobei nochmals die gleiche Forderung an ihm gestellt worden wäre. Er hätte eine Geldleistung zugesagt. Eine Woche später hätte er Afghanistan verlassen. Die Arbaki hätten über Facebook - als er sich bereits in Österreich befunden hätte - von ihm verlangt, dass er ihnen seinen Aufenthaltsort mitteilen solle und sei er auch bedroht worden. 1.
- Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutz (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III). Für die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise wurden 2 Wochen zuerkannt (Spruchpunkt IV). Über den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot in der Höhe von 7 Jahren verhängt (Spruchpunkt V).1.
- Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Für die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise wurden 2 Wochen zuerkannt (Spruchpunkt römisch vier). Über den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot in der Höhe von 7 Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch fünf). Die Behörde führte begründet aus, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen zwischen der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem BFA unterschiedliche Angaben tätigte. So führte er vor der Polizei an, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei. Dagegen habe er vor dem BFA angegeben, dass er wegen den Akbari geflüchtet sei. Seine Schwester wäre einmal 2012, das andere Mal 2014 ums Leben gekommen. Einmal wäre sie von den Taliban getötet worden, das andere Mal hätte er es nicht genau sagen können. Es war für die Behörde auch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Bedrohung von Mazar-e Sharif wieder in sein Heimatdorf zu den Arbaki zurückgekehrt ist. Daraus liese sich für die Behörde schließen, dass er aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen habe, so wie er es auch bei der Ersteinvernahme angab. Eine Rückkehr in sein Heimatprovinz XXXX schloss das BFA wegen der schlechten Sicherheitslage aus, jedoch könne er sich in der Provinz Balkh (Hauptstadt: Mazar-e Sharif) ansiedeln.Die Behörde führte begründet aus, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen zwischen der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem BFA unterschiedliche Angaben tätigte. So führte er vor der Polizei an, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei. Dagegen habe er vor dem BFA angegeben, dass er wegen den Akbari geflüchtet sei. Seine Schwester wäre einmal 2012, das andere Mal 2014 ums Leben gekommen. Einmal wäre sie von den Taliban getötet worden, das andere Mal hätte er es nicht genau sagen können. Es war für die Behörde auch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Bedrohung von Mazar-e Sharif wieder in sein Heimatdorf zu den Arbaki zurückgekehrt ist. Daraus liese sich für die Behörde schließen, dass er aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen habe, so wie er es auch bei der Ersteinvernahme angab. Eine Rückkehr in sein Heimatprovinz römisch 40 schloss das BFA wegen der schlechten Sicherheitslage aus, jedoch könne er sich in der Provinz Balkh (Hauptstadt: Mazar-e Sharif) ansiedeln. Das siebenjährige Aufenthaltsverbot wurde aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verhängt. Die Behörde sah es als erschwerend an, dass der Beschwerdeführer bereits 10 Monate nach der Einreise mit Suchtgift handelte. 1.
- Gegen den Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers durch die Rechtsvertretung, wobei er im Wesentlichen die unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. Er brachte entgegen der Aussage vor der Behörde vor, dass die Arbaki Milizen zuerst nur Geld von ihm verlangt hätten, nämlich genau 100.000.- Afghani. Erst als er nach der Zusicherung der Zahlung bemerkt hätte, dass Sie auch seine Arbeitsleistung abverlangten, sei er von Afghanistan geflohen. Der Beschwerdeführer monierte zudem das Fehlen entsprechender Feststellungen hinsichtlich der Arbaki-Milizen. Es wurde zudem auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul und unter Einbezug eines Berichtes vom 26.10.2016 auf die schlechte Sicherheitslage in Balkh bzw. Mazar-e Sahrif hingewiesen. Das 7-jährige Einreiseverbot wurde wegen der seit der Verurteilung bestehenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig angesehen. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte daraufhin bei der Staatendokumentation eine Anfrage hinsichtlich der Aktivitäten der Arbaki-Milizen durch (OZ 2 und OZ 8). Das Ergebnis wurde zum Parteigengehör ausgesandt (OZ 7). Eine Stellungnahme langte dazu nicht ein. 1.
- Beweise wurden aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1), einem Strafregisterauszug vom 12.10.2017, sowie aus den unten angeführten Länderberichten, welche neben den oben angeführten Ergebnis der Staatendokumentation, als Beilage zur Verhandlungseinladung (OZ 7) zum Parteigengehör zugesandt wurden:
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Arbaki-Milizen in der Heimatregion vom 20.12.2017 (Beilage 1)
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017 (Beilage 2)
- UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (Beilage 3). Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.02.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein der rechtlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Grunde seine bisherigen Angaben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren. Der Beschwerdeführer ist volljährig Staatsbürger von Afghanistan. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Farsi. Er ist in der Provinz XXXXb, im Distrikt XXXX groß geworden. Er gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer besuchte nicht die Schule. Ansonsten war er in seinem Heimatdorf Landwirt auf den eigenen Feldern, gemeinsam mit seinen Eltern. Ab der Volljährigkeit arbeitete er als Bauarbeiter in Mazar-e Sharif. Dort lebte er bei zwei Freunden. Als es keine Arbeit mehr in Mazar-e Sharif gab, entschloss er sich zur Ausreise.Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren. Der Beschwerdeführer ist volljährig Staatsbürger von Afghanistan. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Farsi. Er ist in der Provinz römisch 40 b, im Distrikt römisch 40 groß geworden. Er gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer besuchte nicht die Schule. Ansonsten war er in seinem Heimatdorf Landwirt auf den eigenen Feldern, gemeinsam mit seinen Eltern. Ab der Volljährigkeit arbeitete er als Bauarbeiter in Mazar-e Sharif. Dort lebte er bei zwei Freunden. Als es keine Arbeit mehr in Mazar-e Sharif gab, entschloss er sich zur Ausreise. Der Beschwerdeführer wuchs bei seiner Kernfamilie auf. Sein Vater war Polizist bzw Soldat, seine Mutter ist Schneiderin. Er hat noch einen mittlerweile ca 16 Jahre alten Bruder. Eine Schwester von ihm ist verstorben. Er hat noch drei Onkel und drei Tanten, wobei eine Tante in Mazar-e Sharif wohnt. Die übrigen Verwandten leben noch in dem Heimatdorf namens XXXX. Den letzten telefonsichen Kontakt zu seiner Familie hatte er vor einem halben Jahr. Zur Flucht nach Österreich verkaufte er einen Teil des elterlichen Hauses.Der Beschwerdeführer wuchs bei seiner Kernfamilie auf. Sein Vater war Polizist bzw Soldat, seine Mutter ist Schneiderin. Er hat noch einen mittlerweile ca 16 Jahre alten Bruder. Eine Schwester von ihm ist verstorben. Er hat noch drei Onkel und drei Tanten, wobei eine Tante in Mazar-e Sharif wohnt. Die übrigen Verwandten leben noch in dem Heimatdorf namens römisch 40 . Den letzten telefonsichen Kontakt zu seiner Familie hatte er vor einem halben Jahr. Zur Flucht nach Österreich verkaufte er einen Teil des elterlichen Hauses. Er kann im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif selbständig eine Arbeit als Hilfsarbeiter aufnehmen und sich selbst versorgen. Zusätzlich könnten ihn die Verwandten, selbst wenn er in Mazar-e Sharif wohnen würde, unterstützen. 2.
- Zu seinen Fluchtgründen Zu seinem Fluchtvorbringen vor der Polizei: Es kann nicht festgestellt werden, dass er "allgemein wegen des Krieges" geflohen ist und im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr wegen des Krieges ausgesetzt sein wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass er von den Akbari-Milizen (Fluchtvorbringen vor der Behörde und dem Gericht) oder von den Taliban (Fluchtvorbringen vor dem Gericht) verfolgt wird oder physische oder psychische Gewalt ausgesetzt war oder im Falle eine Rückkehr ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer reiste aus wirtschaftlichen Gründen aus Afghanistan aus. 2.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz römisch 40 ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Juli 2015 durchgehend auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er lebt in der Grenzregion zur Tschechei in der Ortschaft Wullowitz bei Leopoldschlag, Oberösterreich. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er hat keinen Deutschkurs abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis. Er hat keine Partnerschaft oder Sorgepflichten in Österreich. Er ist in keinem Verein aktiv. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz vorbestraft. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 2.5.
- Allgemeine Lage in Afghanistan: Auszug von der integrierten Kurzinformation vom 21.12.2017; beinhaltet im Länderinformationsblatt, Punkt 1: "Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017)."Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017)." Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).... High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)."Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017)." Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 3: "Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016)."Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016)." 2.5.
- Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (Provinz Faryab, Distrikt, Belcharaq) Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 2: "Faryab ist eine nördliche Provinz, die an Turkmenistan grenzt. Die Provinz wird im Osten und Südosten von der Provinz Sar-e Pul eingeschlossen. Im Süden grenzt sie an die Provinz Ghor und im Westen an die Provinz Badghis. Die Hauptstadt ist Maimana City. Faryab hat folgende Distrikte: Pashtun Kot, Almar, Qaysar, Khawaja Sahib Posh, ShirinTagab, Dawlat Abad, Bilchiragh, Gorzaiwan und Kohistan. In der Andikhoi Region die Bezirke Qurghan, Qarmaqol und Khan Charbagh. Der Bezirk Ghormach wurde vor Jahren von der Provinz Badghis an die Provinz Faryab abgetreten. Die offizielle Anerkennung der Bezirke Chalgazi, Bandar und Khawaja Musa durch die Zentralregierung ist noch ausständig (Pajhwok o.D.i). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.015.335 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Faryab, 771 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Faryab zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Nordafghanistan; Mitglieder Aufständischer Gruppen, wie den Taliban oder dem IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) sind in dieser Provinz aktiv (Khaama Press 25.12.2016). Nordafghanistan war einst ein relativ friedlicher Teil des Landes (RFE/RL 3.6.2016). Die Taliban eroberten im Herbst 2016 kurzfristig das administrative Zentrum des Distrikts Ghormach (UN GASC 13.12.2016). Taliban und andere lokale regierungsfeindliche Gruppen haben dieses Jahr territoriale Gewinne gemacht, indem immer wieder schlecht bemannte Polizei-Checkpoints in abgelegenen Distrikten eingenommen wurden (The Telegraph 1.2.2017; vgl. auch: Pajhwok 3.2.2017; Pajhwok 02.10.2016).Taliban und andere lokale regierungsfeindliche Gruppen haben dieses Jahr territoriale Gewinne gemacht, indem immer wieder schlecht bemannte Polizei-Checkpoints in abgelegenen Distrikten eingenommen wurden (The Telegraph 1.2.2017; vergleiche auch: Pajhwok 3.2.2017; Pajhwok 02.10.2016). In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (The Telegraph 1.2.2017; Tolonews 2.1.2017; Tolonews 29.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Khaama Press 25.12.2016; Pajhwok 23.12.2016; Khaama Press 3.9.2016; Radio Pakistan 16.5.2016); unter anderem in Form von Luftangriffen (Khaama Press 29.12.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban (UNAMA 6.2.2017; The Telegraph 1.2.2017; RFE/RL 3.6.2016); dabei wurden Taliban-Kämpfer getötet (Pajhwok 3.2.2017; Pajhwok 7.11.2016)." Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 1: "Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017)." 2.5.
- Lage in Mazar-e Sharif und Balkh Auszug von der integrierten Kurzinformation vom 21.12.2017; beinhaltet im Länderinformationsblatt, Punkt 1: "Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017)."Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017)." Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 1: "Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016). Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015). High-profile Angriff: Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015)." Auszug von der integrierten Kurzinformation vom 11.05.2017; beinhaltet im Länderinformationsblatt, Punkt 1: "Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017... High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017)."Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017)." 2.5.
- Zu den Arbaki-Milizen Auszüge aus: ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Arbaki-Milizen (Struktur, Aktivitäten in der Provinz Faryab im Jahr 2015, Übergriffe auf Zivilbevölkerung) vom
- Juni 2017 (seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde vorgebracht; AS 415 des OZ 1): "Allgemeine Informationen zu Arbaki-Milizen und deren Struktur: Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, deren Aufgabe es ist, die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich zu fördern, schreibt in einem Bericht vom September 2016, dass Milizgruppen, die oftmals auf Seite der Regierung gegen Aufständische kämpfen würden, als Arbakai (Plural Arbaki) bezeichnet würden. Ursprünglich beruhe das Konzept Arbakai auf dem Stammesrecht der Paschtunen, dem Paschtunwali. Arbaki würden die Rolle der Polizei innerhalb des Stammes, des Sub-Stammes oder in Gemeindegebieten übernehmen. Arbakai sei ein System zur Kontrolle der Gemeinschaft basierend auf dem Stamm, das auf freiwilligen Basisinitiativen beruhe. Arabki würden sich von Milizmitgliedern oder Angestellten von privaten Sicherheitsfirmen unterscheiden. Sie hätten größere Unterstützung und seien in die Gemeinde eingebettet. Auf Paschto bedeute "Arbakai" "Nachrichtenüberbringer". In Zusammenhang mit dem Sicherheitssystem würde der Begriff im breiteren Kontext der Durchsetzung der Sicherheit verwendet. Ein Stammesältester, der von Mohammed Osman Tariq (einem Autor eines Berichtes zum Konzept Arbakai) zitiert worden sei, habe die Arbakai als eine Gruppe von freiwilligen Erwachsenen definiert, die mittels eines besonderen Verfahrens ausgewählt würden und die Verantwortung für die Umsetzung der Entscheidungen der Dschirga hätten, das Territorium des Stammes oder der Gemeinde sichern würden und Maßnahmen gegen jene ergreifen würden, die illegale Handlungen begehen wollten. Die zeitgenössische Verwendung des Begriffs Arbakai habe sich vom ursprünglichen Sinn abgeleitet. Heute werde das Wort für alle Arten der semi-offiziellen oder nicht-offiziellen Milizgruppen insbesondere im Norden Afghanistans verwendet: [...] Informationen zu Arbaki-Milizen in der Provinz Faryab im Jahr 2015 Einige Paschto-sprachige Artikel, die auf der Taliban-Website Voice of Jihad im Jahr 2015 veröffentlicht wurden und von BBC Monitoring auf Englisch übersetzt wurden, erwähnen verschiedene Vorfälle in der Provinz Faryab (auch Fariab), die "Arbakis" betroffen hätten. In den BBC-Monitoring-Artikeln wird erklärt, dass der Begriff "arbakis" örtliche Polizeikräfte ("local police force") bezeichne. Einem Artikel vom
- Dezember 2015 zufolge sei im Gebiet Baluch im Distrikt Scherin Tagab eine Stellung der Arbakis angegriffen worden (BBC Monitoring,
- Dezember 2015). Einem weiteren Artikel zufolge habe sich in der Provinz Fariab ein Arbaki-Kommandant, Ibrahim, gemeinsam mit 20 seiner Kämpfer den "Mudschaheddin" (Taliban, Anm. ACCORD) angeschlossen (BBC Monitoring,
- November 2015). Voice of Jihad habe zudem berichtet, dass es im Distrikt Scherin Tagab der Provinz zu schweren Kämpfen zwischen Aufständischen und Arbakis gekommen sei. Ein Arbaki-Kommandant namens Mohammad Khan habe sich unter den getöteten Soldaten befunden (BBC Monitoring,
- Juli 2015). In einem Artikel vom Juni 2015 wird erwähnt, dass ein Kontrollpunkt der Arbakis (hier weist BBC Monitoring darauf hin, dass es sich bei dem Begriff um Milizsoldaten der Regierung handle) angegriffen und eingenommen worden sei. Ein Arbaki sei getötet worden, zwei weitere verletzt und weitere seien geflohen (BBC Monitoring,
- Juni 2015).Einige Paschto-sprachige Artikel, die auf der Taliban-Website Voice of Jihad im Jahr 2015 veröffentlicht wurden und von BBC Monitoring auf Englisch übersetzt wurden, erwähnen verschiedene Vorfälle in der Provinz Faryab (auch Fariab), die "Arbakis" betroffen hätten. In den BBC-Monitoring-Artikeln wird erklärt, dass der Begriff "arbakis" örtliche Polizeikräfte ("local police force") bezeichne. Einem Artikel vom
- Dezember 2015 zufolge sei im Gebiet Baluch im Distrikt Scherin Tagab eine Stellung der Arbakis angegriffen worden (BBC Monitoring,
- Dezember 2015). Einem weiteren Artikel zufolge habe sich in der Provinz Fariab ein Arbaki-Kommandant, Ibrahim, gemeinsam mit 20 seiner Kämpfer den "Mudschaheddin" (Taliban, Anmerkung ACCORD) angeschlossen (BBC Monitoring,
- November 2015). Voice of Jihad habe zudem berichtet, dass es im Distrikt Scherin Tagab der Provinz zu schweren Kämpfen zwischen Aufständischen und Arbakis gekommen sei. Ein Arbaki-Kommandant namens Mohammad Khan habe sich unter den getöteten Soldaten befunden (BBC Monitoring,
- Juli 2015). In einem Artikel vom Juni 2015 wird erwähnt, dass ein Kontrollpunkt der Arbakis (hier weist BBC Monitoring darauf hin, dass es sich bei dem Begriff um Milizsoldaten der Regierung handle) angegriffen und eingenommen worden sei. Ein Arbaki sei getötet worden, zwei weitere verletzt und weitere seien geflohen (BBC Monitoring,
- Juni 2015). Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Arbaki-Milizen, Provinz Faryab, Bilchiragh Distrikt, Dorf Kawlian, Anfragende Stelle: BVwG, Sachbearbeiter: Clemens Ornezeder, BA BA vom 20.12.
- Diese Anfrage wurde seitens des BvWG zu dem Fall eingeholt und zum Parteiengehör gegeben.
- "Ist eine Gruppierung namens Arbaki bekannt?
- Speziell in der Provinz Faryab, Distrikt Bilchiragh, Dorf Kawlian (2015-2017)? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen zu Arbaki-Milizen in Verbindung mit dem Dorf Kawlian gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net und refworld.org mit den Suchworten "Arbaki", "Arbakai", "Bilchiragh", "Bilcheragh", "Bil Cheragh", "Belcheragh", "Balchiragh", "Kawlian", "Kowlian", "Kawlyan", "Kaolian", "Koleyan", "local", "clan", "tribal", "militia" und "police" in verschieden Kombinationen und mit den entsprechenden fremdsprachigen Äquivalenten für den Suchzeitraum 2014 bis
- Es wurden jedoch einige Informationen zur Arbaki-Milizen in der Provinz Faryab und im Bilchiragh Distrikt gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben. Weitere Informationen zu Arbaki-Milizen, insbesondere in der Provinz Faryab im Jahr 2015 finden sich auch auf dem Koordinationsboard und auf www.staatendokumentation.at in der AFB AFGH_SM_INK_Arbakai_2017_06_23_K. Die Taliban Website Voice of Jihad wurde in diesem Fall, obwohl es sich hierbei um ein Propagandamedium der Taliban handelt und Informationen im Interesse der Taliban aufbereitet werden, ausnahmsweise herangezogen, da sie relevante Informationen über die Anwesenheit von Arbaki-Milizen in der fraglichen Provinz Faryab und im Bilcheragh Distrikt im Jahr 2017 beinhaltet. Zu den beschriebenen Vorkommnissen konnten keine Informationen in anderen Quellen gefunden werden. Aus demselben Grund wurde auf den Blog Worldinstruggle zurückgegriffen, der stark talibanfreundliche Tendenzen aufweist. Ein Blog ist ein auf einer Website geführtes, meist öffentlich einsehbares Tagebuch oder Journal, in dem mindestens eine Person, der Blogger, Aufzeichnungen führt, Sachverhalte protokolliert ("postet") oder Gedanken niederschreibt. Der Blogger ist der Hauptverfasser des Inhalts, wobei der Blog als Medium zur Darstellung von Aspekten des eigenen Lebens und der privaten Meinungen des Verfassers zu spezifischen Themen abbildet. Zusammenfassung: Einer der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Arbaki-Milizen in der Provinz Faryab aktiv sind und von einem Teil der Bevölkerung als Sicherheitsakteure wahrgenommen werden. Nachfolgend zitierten Quellen, zufolge wurde am
- März 2017 ein Arbaki-Milizionär im Almar Distrikt verwundet, ein weiterer hat sich den Taliban ergeben. Am
- März 2017 hat sich ein weiterer Milizionär bei Qorchi, im Balchiragh Distrikt ergeben. Am
- März 2017 wurde ein Arbaki-Kommandant bei Jar Kala im Dawlatabad Distrikt schwer verwundet. Am
- April 2017 gab es zwei Zwischenfälle im Balchiragh Distrikt: Bei einem wurde ein Arbaki-Kommandant getötet, bei einem anderen starben ein Arbaki-Kommandant und mehrere Milizionäre, während weitere verwundet wurden. [...] Das Norwegian Defence Research Establishment, ein Forschungsinstitut, das im Auftrag der norwegischen Streitkräfte Fortschritte in den Bereichen Wissenschaft und Militärtechnologie verfolgt und für politische und militärische Führer beratend tätig ist, berichtet, dass laut einer in der Provinz Faryab durchgeführten Umfrage vom Oktober 2014, 15% der Befragten angaben, dass sie die Arbaki als wichtigste Sicherheitsakteure in ihren Gebieten wahrnehmen würden. 43% nannten die Afghan National Police (ANP), 18% die Bevölkerung selbst, 13% die lokalen Ältesten.[...] Die Taliban-Website Voice of Jihad berichtet, über Vorfälle mit Milizionären, Arbaki, im Almar Distrikt, am
- Februar
- Ein Milizionär wurde durch einen Scharfschützen schwer verletzt, während ein Arbaki namens Sarwar seine Fehler bereuend die Ränge des Feindes verlassen habe. [...] Voice of Jihad berichtet, dass sich am
- März 2017, im Gebiet Qorchi, im Balchiragh Distrikt, ein örtlicher Milizionär seine Fehler bereuend den Mudschaheddin des Islamischen Emirats ergeben habe. [...] Voice of Jihad berichtet, dass am
- März 2017 der Arbaki-Kommandant Leal Muhammad bei einem Schusswechsel im Gebiet um Jar Kala im Dawlatabad Distrikt, schwer verwundet wurde. [...] Der marxistisch-leninistische, Taliban-freundliche Blog Worldinstruggle berichtet, dass am
- April 2017 ein Kommandant der Arbaki-Milizen im Kampf mit den Mudjahidin [Anmerkung: Taliban] im Balchiragh Distrikt, in der Provinz Faryab getötet wurde. Bei einem anderen Zwischenfall Balchiragh Distrikt im kam es zu schweren Kämpfen zwischen Mudjahidin des islamischen Emirat [Anmerkung: Taliban] und den Arbaki-Milizionären, bei denen mehrere Arbaki-Milizionäre, darunter ein bedeutender Kommandant, getötet wurden, während mehrere andere verletzt wurden. [...] Einen Tag darauf wurde das Gebiet um Aqbalagh in demselben Distrikt durch die Taliban erobert. Welche Gewaltmethoden sind bekannt? Kann man diese mit den Taliban vergleichen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben. Informationen zu Übergriffen durch Arbaki-Milizen finden sich auf dem Koordinationsboard und auf www.staatendokumentation.at in der AFB AFGH_SM_INK_Arbakai_2017_06_23_K. Zur konkreten Fragestellung, ob die Gewaltmethoden der Arbaki mit jenen der Taliban vergleichbar ist, kann gesagt werden, dass Einschätzungen und Bewertungen laut Methodologie der Staatendokumentation nicht Aufgabe der Staatendokumentation, weswegen die Frage nicht beantwortet werden kann. Zusammenfassung: Einer der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Arbaki und lokale Milizen aufgrund mangelhafter Ausbildung und Kontrolle mit damit einhergehender fehlender Rechenschaftspflicht, eine Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellen können und verschiedener Übergriffe bezichtigt werden. Eine Quelle berichtet, dass diese Milizen in Faryab, und anderen Provinzen, beschuldigt werden Zivilisten angegriffen und getötet zu haben. Eine andere Quelle berichtet aus der Sicht eines Betroffen über Plünderungen unter dem Vorwand willkürlicher Hausdurchsuchungen mit Gewaltausübung gegen sich wehrende Eigentümer sowie über Vergewaltigungen. Eine weitere Quelle erwähnt Schikanen für Hilfsorganisationen. Einzelquellen: Human Rights Watch berichtet im Jahr 2017, dass die HRW-Forscherin Patricia Gossman davor warnt neue Milizen mit mangelhaftem Training und fehlender Kontrolle zu gründen, da diese irregulären Truppen eine große Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellen könnten. Stattdessen sollten die bestehenden Kräfte besser ausgebildet werden und kontrollieren, dass alle Truppen die Gesetze befolgen. In Afghanistan gibt es eine lange Geschichte der Verwendung von stammes- und irregulären Milizen, was zu umfangreichen Verbrechen ohne Rechenschaftspflicht führte. Oft haben diese Konflikte entfacht, anstatt für Sicherheit zu sorgen. Human Rights Watch berichtet, in seinem World Report 2017, dass im Zuge der Verschärfung der Kämpfe in den nördlichen Provinzen regierungsfreundliche Milizen reakitiviert werden, um die Sicherheit zu erhöhen. In Faryab, Kunduz und anderen Provinzen wurden diese Milizen beschuldigt, Zivilisten angegriffen und getötet zu haben. [...] Die Welt berichtet im Jahr 2016 über Übergriffe durch Arbaki-Milizen am Beispiel der Provinz Kundus folgendes: (...) Es scheint so, als ob die armen Bevölkerungsschichten inzwischen weniger Angst vor den Taliban, dafür umso mehr vor korrupten Polizeibeamten und vor allem den berüchtigten Arbaki-Milizen haben. "Die Arbaki sind ein Hauptgrund für die schlechte Sicherheitslage in der Region Kundus", sagt der Farmer Zamari Hussani. Angst vor den Arbaki-Milizen Die Arbaki-Milizen - eine bunt gemischte Truppe aus "Freischärlern" - kämpften einst im Raum Kundus mit der ANA und den Seedorfer Fallschirmjägern in der Operation Halmazag ("Blitz") sehr erfolgreich gegen die Taliban. Inzwischen sind sie zum großen Teil in die örtliche Polizei (ALP, Afghan Local Police) integriert, andere liefen gruppenweise zu den Taliban über. Ihre Bezahlung ist schlechter als die der ausgebildeten Polizei, rund 175 Dollar im Monat. Manchmal müssen sie aber auch wochenlang auf ihren Lohn warten. Im Gegensatz zu der von der internationalen Gemeinschaft ausgebildeten Nationalen Polizei (ANP, Afghan National Police, rund 250 Dollar monatlich) schaltet und waltet diese windige Truppe oft nur nach eigenem Ermessen. Besonders gefürchtet sind dabei Durchsuchungen der Häuser, die vorwiegend die Arbaki-Milizen nach dem Abzug der Taliban vornehmen. Angeblich um versteckte Taliban oder Waffenlager zu finden. "Tatsächlich rauben uns die Arbaki aus, suchen nach Familienschmuck, Geld oder anderen Wertsachen, wie Fernseher, Computer oder Smartphones. Wer das hinterfragt, wird sofort grundlos geschlagen", berichten gleich mehrere Opfer. "Sie haben rohe Umgangsformen, verlangen Geld, sogar Vergewaltigungen sind bekannt", klagt Zamari Hussani. Selbst spätere Anzeigen bei den offiziellen Regierungsstellen würden letztlich ergebnislos im Sande verlaufen, so Hussani. Dies bestätigt Baschir Khan Safi
(29), der deswegen 2015 aus Kundus City nach Baghlan floh und nun erneut darüber nachdenkt zu fliehen - dieses Mal nach Deutschland, wo schon Freunde angekommen seien. "Denn wir vertrauen hier niemanden mehr", sagt Safi resigniert. (...)". 2.5.
- Zur Verbindung von Kabul nach Mazar-e Sharif Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 19: "Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung: Distanz Preis.... Kabul - Mazar-e Sharif AFA 1.500...." Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden
- Beweiswürdigung 3.
- Zur seiner Person (sh Punkt 2.1) Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen übereinstimmenden Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde, und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinen Aufenthaltsorten, seinem beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, der wirtschaftlichen Situation seiner Familie, seinen Lebensumständen in Afghanistan, insbesondere den Berufen seiner Eltern, waren im Wesentlichen - soweit dies angesichts des fehlenden Bildungshintergrundes von zwei Jahren Koranschule gefordert werden kann - gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Angesichts der klaren Aussage bei der Einvernahme vor dem BFA geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus der Kernfamilie des Vaters, der Mutter und dem jüngerer Bruder, sowie 3 Onkel und 2 Tanten, sich noch immer im Heimatort aufhält. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung wenig überzeugend vor, dass er - entgegen der Angaben vor der Behörde - keinen Onkel und keine Tanten hätte. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, bracht er vor, dass der Dolmetscher in der behördlichen Niederschrift dies frei erfunden hätte. Im Allgemeinen darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer zu den anfänglich eingesetzten Dolmetscher bei der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht persönliche bedenken hegte, weil dieser nicht von Afghanistan, sondern von Iran stamme. Daraufhin wurde die Verhandlung unterbrochen und eine weitere Dolmetscherin, aus Afghanistan stammend, konnte als Dolmetscherin vereidigt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht brachte er zudem vor, dass ihm die Niederschrift vor der Behörde nicht rückübersetzt worden sei. Ebenso darauf angesprochen vermeinte er zu wissen, dass er auch bei der mündlichen Verhandlung vor der Behörde kein Vertrauen in den Dolmetscher hatte und er dies einfach unterschrieben hätte. Zu den Verwandten brachte er vor der Behörde jedoch genaue Angaben vor. Es ist aus dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass er mit dem Dolmetscher nicht einverstanden gewesen wäre. Es kann aus gerichtlicher Sicht weder der Behörde noch dem Dolmetscher unterstellt werden, falsch in solch einer Weise, nämlich über ein paar Absätze ein frei erfunden Verwandtschaftsbeziehung, protokolliert zu haben. Für solch eine Annahme fehlt gänzlich ein Motiv, hätte die Behörde und auch der Dolmetscher keine persönlichen Vorteil von dieser falschen Protokollierung. Hingegen hätte der Beschwerdeführer bei der Annahme, dass das Fehlen der sozialen Anknüpfungspunkte einen subsidiären Schutz ermöglichen könnte, sehr wohl einen persönlichen Vorteil. Welches Motiv dem Beschwerdeführer letztlich dazu veranlasste, dass er die Verwandten vor dem Gericht verleugnete, bleibt im Kern auch irrelevant. Ebenso gut wäre möglich gewesen, dass er dem Gericht mit einem Beispiel unter Beweis stellen wollte, das er den Dolmetscher bei der behördlichen Einvernahme nicht vertraute. Dem Beschwerdeführer ist daher in diesem Punkt keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen und wurden die Angaben, welche er vor der Behörde hinsichtlich seiner Verwandtschaftsverhältnisse tätigte, zur Feststellung erhoben. Damit wird aber zugleich dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich nicht scheut, falsche Angaben zu machen, sollte es um seinen Vorteil gehen. Damit ist jedenfalls bereits seine Glaubwürdigkeit stark in Zweifel gezogen. Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, diesen finanziell zu unterstützen, gründet sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den Berufen und der Einkommenssituation seiner Familienangehörigen in der mündlichen Verhandlung. Er brachte vor, dass sein Vater jedes zweite Monat ca 2.000 bis 5.000 Afghani an Pension erhält. Zudem hat die Familie landwirtschaftliche Grundstücke. Zweifel an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet sich auf seine glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach es ihm gesundheitlich gut gehe, er keine Medikamente einnehme und in keiner ärztlichen Behandlung sei. Daran ändert sich nichts, dass er bei der Verhandlung angab, verkühlt zu sein und Fieber zu haben. 3.
- Zu seinem Fluchtgrund (sh Punkt 2.2) Allgemeines zur Glaubwürdigkeit:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzuwendende - Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzuwendende - Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1)-
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
- a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
- b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
- c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
- d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
- e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Zu dem gegenständlichen Fall: Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des BVwG auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt: Bereits aus dem Verwaltungsakt ergeben sich widersprüchliche Aussagen, die der Beschwerdeführer in der Beschwerde verstärkt hat. In seiner Ersteinvernahme brachte er vor, dass er Afghanistan wegen des Krieges verlassen hätte, während er hingegen bei der Behörde einmal angab, das er wegen der Arbeitslosigkeit das Land verlassen habe (Seite 7 des Bescheides) und ein anderes Mal angab, dass er wegen der Arbaki geflohen zu sei. Die im Bescheid aufgezeigten Widersprüche werden an dieser Stelle nicht nochmals wiederholt. Auffallend ist jedoch, dass er vor der Behörde angab, dass die Arbaki von ihm Geld oder eine Arbeitsleistung verlangt hätten und widrigenfalls er getötet werden würde (Seite 12 des Bescheides). Genauer ausgeführt brachte er vor, dass er in Mazar-e Sharif arbeiten gewesen, während sein Vater einen Besuch von den Arbaki erhalten habe. Er sei selbständig in das Dorf zurück und haben mit dem Chef der Arbaki gesprochen. Danach sei er wieder nach Mazar-e Sahrif zurückgekehrt als sein Vater abermals einen Besuch von ihnen erhalten hätte. Er sei wieder in sein Dorf zurück, jedoch weil es keine Arbeit in Mazar-e Sharif gegeben hätte. Die Arbaki seien wieder zu ihm gekommen und hätten die gleiche Forderung gestellt. Er sei abermals zu dem Chef gegangen und hätte dann zugesagt, dass er die Zahlung vornehmen werde. Alsdann hätte er Afghanistan verlassen (Seite 13 des Bescheides). In der Beschwerde brachte er hingegen vor, dass er die Zahlung zugesagt hätte und die Arbaki trotzdem die Arbeitsleistung von ihm verlangt hätten. Um diesen und andere Widersprüche (wie zB wann und wodurch seine Schwester gestorben ist, warum er in der ersten Einvernahme allgemein den krieg als Fluchtgrund erwähnte) zu klären wurde in der mündlichen Verhandlung besonders darauf eingegangen. In der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 brachte er dagegen eine von den bisherigen Aussagen unterschiedliche Darstellung vor: In der freien Erzählweise bracht er vor, dass die Arbaki "sehr viel Druck" aufgebaut hätten und er danach 3 Monaten nach Mazar-e Sharif gezogen sei. Sein Vater wäre bedroht geworden, weswegen er nachhause fuhr. Er hätte mit den Anführer dieser Gruppe gesprochen und hätte ihm gesagt, dass er weder zahlen werde noch für sie arbeiten würde. Als die Bedrohungen zunahmen, hätte er ihnen zugesagt, dass er Geld zahlen werde. Danach hätte er das Haus verkauft und das Land verlassen. (Seite 11 der Verhandlungsschrift). Auffallend ist, dass er * hier mit keinem Wort die Bedrohung mit dem Tod erwähnte, * das er nicht erwähnte, dass er nach Mazar-e Shairf zurückgegangen sei, so wie er es vor der Behörde vorbrachte, * das er lediglich erwähnte dass "Druck ausgeübt" worden zu sein, oder die "Bedrohungen zunahmen". Er wurde in den wesentlichen Punkten, nämlich dort, wo nach menschlichem Ermessen die Ursache für eine lebensgefährliche und zudem teure Flucht von Afghanistan bis nach Europa liegt, nicht konkret und blieb gänzlich abstrakt in seiner freien Erzählweise. Deswegen wurde er gleich nochmals in dieser Richtung vom Richter befragt. Dabei verstärkte er mit "töten" und "überall in Afghanistan finden", "mein Vater ins Gefängnis gebracht" die Darstellung. Auf die Frage, wann er mit dem Tode bedroht wurde, meinte er schließlich Jahr 2014. Er ist im Sommer 2015 nach Österreich eingereist. Demnach müsste seine Flucht mindestens 6 Monate angedauert haben. Später (Seite 12) brachte er vor, dass er Afghanistan 2013 verließ, also ein Jahr bevor er bedroht wurde. Auffallend ist zudem, dass er nicht im Stande war einen Handlungsstrang in gleicher Weise mehrmals zu erzählen. Vor der Behörde vermeinte er, dass er nach der Bedrohung nach Mazar-e Sharif zurückging und danach nochmals in sein Heimatdorf zurückkehrte. Vor dem Gericht brachte er vor, dass er nach der Bedrohung innerhalb von 14 Tagen das Haus verkauft hätte und danach gleich ausgereist sei. Auffallend ist zudem dass er den Käufer seiner Haushälfte nicht mit den Namen nennen konnte. Auffallend ist zudem dass er die Bedrohung mit dem Tod weder vor der Behörde, noch vor dem Gericht ausführlich schilderte, wobei genau dieser Punkt (wie oben beschrieben) von einer asylrechtlichen Relevanz wäre. Bei der Behörde erwähnte er dies in einem Halbsatz, vor dem Gericht nur beim Nachfragen bezüglich der konkreten Bedrohung. Das Gericht gelangt daher zur Auffassung, dass keine Todesdrohung seitens der Akbari ausgesprochen wurde. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Todesdrohung ist vor dem Hintergrund der Länderberichte erkennbar, dass die Akbari nicht mit den Taliban zu vergleichen sind. Eine Todesdrohung durch die Taliban wird wohl eher zur Ausführung gelangen, als die eines Akbari. Akbari - und insofern bestätigte es auch der Beschwerdeführer - sorgen teilweise für Sicherheit in der Heimatregion. Das wird auch von den Länderberichten bestätigt. Es ist zwar diesen Berichten zu entnehmen, dass die Akbari auch töten würden, wobei dies nicht in dem Maße vorgenommen wird wie von den Taliban. Das er von den Akbari überall in ganz Afghanistan verfolgt wird, ist eine reine Schutzbehauptung. Ein Netzwerk der Akbari über ganz Afghanistan ist nicht dokumentiert und konnte vom Beschwerdeführer auch nicht bewiesen werden. Akbari werden in den Heimatregionen auch teilweise als Sicherheitsmacht, als örtliche Polizei, wahrgenommen. Der Beschwerdeführer bestätigte auch, dass bei Fehlen der Akbari, die Taliban wohl die Herrschaft über seine Heimatregion hätten. Der Beschwerdeführer verwendete auch vor dem Gericht das Wort "Steuer" bei der Geldforderung der Akbari. Auf die Frage, was er bei den Akbari arbeiten hätte müssen, meinte er, "die anderen Personen ausbeuten". Wenn nun die Akbari eine Art semiprofessionelle Polizeigewalt haben, für Sicherheit sorgen, dann ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass die Akbari eine "Steuer" für diese Sicherheit einheben würden. Steuern für Sicherheit ist auch in westlichen Ländern durchaus üblich. Insofern ist es vor dem Hintergrund der Länderberichte durchaus denkbar, dass die Akbari Druck ausgeübt hätten. Sie habe aber keine Todesdrohung ausgesprochen, sonst hätte der Beschwerdeführer dies klarer und deutlicher darlegen können, wie oben beschrieben wurde. Das Gericht hatte bei der mündlichen Verhandlung auch den Eindruck dass der Beschwerdeführer das Erlebte nicht wiedergab. Er wich in wesentlichen Fragen aus, konnte nicht detailliert über die Todesdrohung erzählen, war nicht in der Lage einen Handlungsstrang wiederholt erzählen und floh laut seinen Jahresangaben vor der Bedrohung. Er vermeinte zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf Fragen seiner Rechtsvertretung, dass er von den Taliban verfolgt werden würde, hätte er sich den Akbari angeschlossen. Die Rechtsvertretung brachte ergänzend vor, dass er dadurch auch von den Taliban einer Verfolgung ausgesetzt ist. Dazu ist festzuhalten, dass er sich wegen der Flucht nicht den Akbari angeschlossen hat und somit dieser Grund wegfällt. Der weitere Grund, welche die Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung in der Schlussstellungnahme vorbrachte, dass er deswegen verfolgt werden würde, weil er aus der Provinz XXXX stamme und er dies nicht verheimlichen könne, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Das würde voraussetzen, dass an seinem äußeren Merkmale vorhanden sind, die jedem Akbari auffallen würden. Hinzu müsste treten, dass er aktuell verfolgt werde, dies - wie oben dargelegt - nicht der Fall ist.Er vermeinte zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf Fragen seiner Rechtsvertretung, dass er von den Taliban verfolgt werden würde, hätte er sich den Akbari angeschlossen. Die Rechtsvertretung brachte ergänzend vor, dass er dadurch auch von den Taliban einer Verfolgung ausgesetzt ist. Dazu ist festzuhalten, dass er sich wegen der Flucht nicht den Akbari angeschlossen hat und somit dieser Grund wegfällt. Der weitere Grund, welche die Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung in der Schlussstellungnahme vorbrachte, dass er deswegen verfolgt werden würde, weil er aus der Provinz römisch 40 stamme und er dies nicht verheimlichen könne, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Das würde voraussetzen, dass an seinem äußeren Merkmale vorhanden sind, die jedem Akbari auffallen würden. Hinzu müsste treten, dass er aktuell verfolgt werde, dies - wie oben dargelegt - nicht der Fall ist. Schließlich brachte er vor der Behörde vor, dass er mangels Arbeit von Mazar-e Sahrif geflohen sei. Vor der Polizei brachte er vor, dass er wegen des Krieges geflohen sei. Eine allgemeine Kriegslage in einem Ausmaß, dass es zu einer asylrelevanten Flucht aus der Region im Jahr 2013 bis 2015 führen würde, ist aus den Länderberichten nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund mussten die unter Punkt 2.2 erwähnten Feststellungen getroffen werden. 3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat (sh Punkt 2.3) Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz XXXX ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten (Punkt 2.5.2). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht daraus hervor, dass XXXX derzeit eine sehr volatile Provinz ist. Dies hat auch schon die Behörde festgestellt.Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz römisch 40 ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten (Punkt 2.5.2). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht daraus hervor, dass römisch 40 derzeit eine sehr volatile Provinz ist. Dies hat auch schon die Behörde festgestellt. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten zu Mazar-e Sahrif (vgl. 2.5.3) in Zusammenschau mit den - vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten - persönlichen Umständen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere maßgeblich ist, dass er selbst in Mazar-e Sharif aufhältig war, dort Arbeit gefunden hat und dort auch bei Freunden gewohnt hat, welche ihm auch - gemeinsam mit den Verwandten in XXXX - unterstützten könnten.Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten zu Mazar-e Sahrif vergleiche 2.5.3) in Zusammenschau mit den - vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten - persönlichen Umständen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere maßgeblich ist, dass er selbst in Mazar-e Sharif aufhältig war, dort Arbeit gefunden hat und dort auch bei Freunden gewohnt hat, welche ihm auch - gemeinsam mit den Verwandten in römisch 40 - unterstützten könnten. Es gibt keine Hinweise, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein soll, sich wieder alleine zu ernähren. Das hat er vor der Ausreise in Afghanistan, teilweise in Mazar-e Sharif aus eigenem Antrieb und teilweise zu Hause durch die Unterstützung seiner Eltern bewerkstelligen können. Er ist gesund und arbeitsfähig, daran hat sich nichts geändert. Zusätzlich kann er auf Erfahrungen in Europa, insbesondere Österreich zurückgreifen, welche ihm ein weiteres Beschäftigungsfeld eröffnet könnten. Die festgestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern kann. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als junger Erwachsener in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. Zudem brachte der Beschwerdeführer wiederholt vor (Seite 14 der mündlichen Verhandlung), dass er in Mazar-e Sharif nicht sicher sei und nicht wegen der Versorgung nicht zurückkehren könne. Das bedeutet, dass er davon ausgeht, dass er sich selbst versorgen kann. Insofern die Rechtsvertretung in der mündlichen darauf hinweist, dass die seitens des Gerichtes übersandten Länderberichte hinsichtlich der Versorgungs- und Sicherheitslage veraltet seien (zum Parteiengehör wurde das Länderinformationsblatt vom 25.09.2017 ausgesandt) wird darauf hingewiesen, dass die aktuellere Fassung des Länderinformationsblattes, nämlich jenes vom 21.12.2017 die den Parteien zugesandte Version hinsichtlich der Versorgungslage in Mazar-e Sharif nicht verändert hat. In der neuen Fassung des Länderberichtes ist zB folgender Satz gegenüber der Vorgängerversion unverändert geblieben: "High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017)." Die aktuellere Fassung des Länderinformationsblattes betraf eine Einfügung der Kurzinformation, welches im gegenständlichen Erkenntnis auch unter Punkt 2.5.1 bewertet wurde. Die seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde eingebrachte Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Mazar-e Sharif stammt vom 26.10.2016 und ist somit noch älter als das Länderinformationsblatt vom 25.09.2017. Sicherheitshalber wurde seitens des Gerichtes über google.com eine Recherche vorgenommen, welche ergab, dass der letzte Anschlag am 21.11.2016 (sh dazu auch unter "High-Profile Angriffe unter Punkt 2.5.2) stattfand (http://www.bundeswehr-journal.de/2016/anschlag-in-mazar-e-sharif-knapp-an-der-katastrophe-vorbei/; Zugriff am 02.02.2018). Aus der Sicht des Gerichtes sind somit die Erkenntnisse aus dem Länderinformationsblatt, sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage, als auch der Versorgungslage (soweit dies im gegenständlichen Fall von Relevanz ist, weil er ja selbst angab, dass er wegen der Sicherheitslage nicht zurückkehren könne) vom 25.09.2017 hinsichtlich Mazar-e Sharif die aktuellsten Informationen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie es die Rechtsvertreterin zum Schluss der Verhandlung beantragte, wird keine Folge geben. Dies hätte zum einen auch der Beschwerdeführer vorbringen können, zum anderen reichen dem Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers und die Tatsachen aus dem Länderbericht der Staatendokumentation. 3.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich (sh Punkt 2.4): Die Feststellung zu Aufenthaltsdauer und -titel, der familiären Situation und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, sowie auf die damit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration, substanzieller Spracherwerb) des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Bescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (sh Punkt 2.5): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf Berichte älteren Datums zurückgreift (wie zB die in der Beschwerde zu Mazar-e Sharif und Balkh ausgeführte Länderanalyse) , ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (siehe v.a. die Aktualisierungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation von 02.03.2017, aktualisiert am 21.12.2017) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation geändert haben und insofern die aktuelleren Berichte herangezogen werden (sh dazu auch den vorigen Absatz hinsichtlich des Antrages der Rechtsvertretung). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde: 3.6. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.6.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.6.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). 3.6.2. Das BFA begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft habe machen können. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: 3.6.3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen den Arbaki: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen (betreffend die ihm drohende Gefahr, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch die Arbaki wegen der Verlobung seiner Schwester ausgesetzt zu sein) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Aus dem oben angeführten Auszug aus der Staatendokumentation (vlg Punkt 2.5.4) geht zwar hervor, dass von den Arbaki eine Gefahr für die Zivilbevölkerung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers möglich sind. Daraus, sowie aus den sonstigen Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch nicht ersichtlich, dass jeder Erwachsene automatisch einer Verfolgung auf Grund von drohender Zwangsrekrutierung in Afghanistan ausgesetzt wäre, weshalb die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen. 3.6.4. Da sich auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.6.4. Da sich auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.7. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.7.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.7.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. 3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). 3.7.
- Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).3.7.
- Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Betreffend die auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausdrücklich aus, dass nicht von vornherein erkennbar sei, weshalb ein Fremder durch mangelnde tragfähige Beziehungen und mangelnde Ortskenntnisse in afghanischen Großstädten trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens komme (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Betreffend die auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausdrücklich aus, dass nicht von vornherein erkennbar sei, weshalb ein Fremder durch mangelnde tragfähige Beziehungen und mangelnde Ortskenntnisse in afghanischen Großstädten trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens komme vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Auch der Verfassungsgerichtshof führte in einem jüngst ergangenen Erkenntnis ausdrücklich aus, dass das Faktum, dass ein Beschwerdeführer nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreiche und dass mit dem Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Art. 3 EMRK dargetan werde (vgl. VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).Auch der Verfassungsgerichtshof führte in einem jüngst ergangenen Erkenntnis ausdrücklich aus, dass das Faktum, dass ein Beschwerdeführer nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreiche und dass mit dem Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dargetan werde vergleiche VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,). 3.7.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz XXXX, welche - wie aus den Länderberichten ableitbar - eine der Provinzen mit besonders volatiler Sicherheitslage in Afghanistan ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - in Übereinstimmung mit dem BFA (vgl. Seite 89 des angefochtenen Bescheides) - davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz römisch 40 , welche - wie aus den Länderberichten ableitbar - eine der Provinzen mit besonders volatiler Sicherheitslage in Afghanistan ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - in Übereinstimmung mit dem BFA vergleiche Seite 89 des angefochtenen Bescheides) - davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan- nach den oben angeführten Länderberichten zu Mazar-i Sharif in Zusammenschau mit den - vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten- persönlichen Lebensumständen aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Mazar-e Sharif, verwiesen werden: Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in XXXX gelebt und verfügt dort über soziale und aufrechte familiäre Anknüpfungspunkte und Kenntnis der infrastrukturellen Gegebenheiten. Er hat einen Vater und eine Mutter in XXXX. Ebenso drei Onkel und drei Tanten. Eine Tante davon wohnt in Mazar-e Sharif. Er ist gesund und arbeitsfähig und hat in Mazar- Sharif gearbeitet. Zeitweise ist er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt und lebte dort bei seinen Eltern. In Mazar-e Sharif hat er bei Freunden gewohnt. Es sind keine Gründe aufgetreten, welche gegen einen Wiedereinstieg sprechen könnten. Er kann- falls er in Mazar-e Sharif keine Arbeit findet - auf Unterstützung seiner Freunde und seiner Familie setzen. Es besteht - wie festgestellt - eine Busverbindung von Kabul, dem Ankunftsflughafen im Fall der Rückkehr und Mazar-e Sharif.Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in römisch 40 gelebt und verfügt dort über soziale und aufrechte familiäre Anknüpfungspunkte und Kenntnis der infrastrukturellen Gegebenheiten. Er hat einen Vater und eine Mutter in römisch 40 . Ebenso drei Onkel und drei Tanten. Eine Tante davon wohnt in Mazar-e Sharif. Er ist gesund und arbeitsfähig und hat in Mazar- Sharif gearbeitet. Zeitweise ist er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt und lebte dort bei seinen Eltern. In Mazar-e Sharif hat er bei Freunden gewohnt. Es sind keine Gründe aufgetreten, welche gegen einen Wiedereinstieg sprechen könnten. Er kann- falls er in Mazar-e Sharif keine Arbeit findet - auf Unterstützung seiner Freunde und seiner Familie setzen. Es besteht - wie festgestellt - eine Busverbindung von Kabul, dem Ankunftsflughafen im Fall der Rückkehr und Mazar-e Sharif. Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul (insofern er bei der Rückreise dort durchfahren muss) nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen, Botschaften, Hotels mit ausländischen Gästen usw., und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte.Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul (insofern er bei der Rückreise dort durchfahren muss) nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den