4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 005.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Es wurde schließlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 04.12.2017 gem § 13 Abs. 2 Ziffer 3 AslG 2005 sein Recht auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.Mit Bescheid vom 005.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde schließlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 04.12.2017 gem Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 AslG 2005 sein Recht auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 31.01.2018 durch den Vertreter des Beschwerdeführers erhobene vollumfängliche Beschwerde. Mit dem gegenständlichen Beschluss wird lediglich über diesen Antrag abgesprochen. Der Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche von dem Beschwerdeführer bei Belassen in Österreich ausgehen würde und beruft sich dabei auf die wiederholte Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass er zu den Tatzeitpunkten als jugendlicher Straftäter nach dem Jugendgerichtsgesetz anzusehen gewesen wäre. § 5 Z 10 JGG schließe die Rechtsfolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ex lege aus.Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass er zu den Tatzeitpunkten als jugendlicher Straftäter nach dem Jugendgerichtsgesetz anzusehen gewesen wäre. Paragraph 5, Ziffer 10, JGG schließe die Rechtsfolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ex lege aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.1. Das Gericht nahm Einsicht in den am 02.02.2018 dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakt (OZ1) und einer Strafregisterauskunft vom 05.02.2018. § 5 Ziffer 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG) lautet:Paragraph 5, Ziffer 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG) lautet: "§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist: [...] 10. In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein..." Der Beschwerdeführer war zu den Tatzeitpunkten, welche jeweils zu den Verurteilungen führten, 17 Jahre und 2 Monate (AS 63), sowie 17 Jahre und 10 Monate (AS 127) alt. Er war somit Jugendlicher nach dem JGG, das sich auch aus der eingeholten Strafregisterauskunft ergibt. Die Wortwendung des § 5 Ziffer 10 JGG "in gesetzlichen Bestimmungen" zielt im gegenständlichen Fall auf § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG ab.Die Wortwendung des Paragraph 5, Ziffer 10 JGG "in gesetzlichen Bestimmungen" zielt im gegenständlichen Fall auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-VG ab. § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-VG lautet: "§ 18.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W257.2185015.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.