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{'item': 'W257 2185015-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2018 GeschäftszahlW257 2185015-1 SpruchW257 2185015-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 005.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Es wurde schließlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 04.12.2017 gem § 13 Abs. 2 Ziffer 3 AslG 2005 sein Recht auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.Mit Bescheid vom 005.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde schließlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 04.12.2017 gem Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 AslG 2005 sein Recht auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 31.01.2018 durch den Vertreter des Beschwerdeführers erhobene vollumfängliche Beschwerde. Mit dem gegenständlichen Beschluss wird lediglich über diesen Antrag abgesprochen. Der Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche von dem Beschwerdeführer bei Belassen in Österreich ausgehen würde und beruft sich dabei auf die wiederholte Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass er zu den Tatzeitpunkten als jugendlicher Straftäter nach dem Jugendgerichtsgesetz anzusehen gewesen wäre. § 5 Z 10 JGG schließe die Rechtsfolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ex lege aus.Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass er zu den Tatzeitpunkten als jugendlicher Straftäter nach dem Jugendgerichtsgesetz anzusehen gewesen wäre. Paragraph 5, Ziffer 10, JGG schließe die Rechtsfolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ex lege aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.1. Das Gericht nahm Einsicht in den am 02.02.2018 dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakt (OZ1) und einer Strafregisterauskunft vom 05.02.2018. § 5 Ziffer 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG) lautet:Paragraph 5, Ziffer 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG) lautet: "§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist: [...] 10. In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein..." Der Beschwerdeführer war zu den Tatzeitpunkten, welche jeweils zu den Verurteilungen führten, 17 Jahre und 2 Monate (AS 63), sowie 17 Jahre und 10 Monate (AS 127) alt. Er war somit Jugendlicher nach dem JGG, das sich auch aus der eingeholten Strafregisterauskunft ergibt. Die Wortwendung des § 5 Ziffer 10 JGG "in gesetzlichen Bestimmungen" zielt im gegenständlichen Fall auf § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG ab.Die Wortwendung des Paragraph 5, Ziffer 10 JGG "in gesetzlichen Bestimmungen" zielt im gegenständlichen Fall auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-VG ab. § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-VG lautet: "§ 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn [...] schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,..." Der Begriff der "Rechtsfolge" ist für das Strafrecht nicht eigens definiert. Als entscheidendes Merkmal kann aber aus § 27 StGB, der von "Amtsverlust und anderen Rechtsfolgen der Verurteilung" spricht, zum einen abgeleitet werden, dass Rechtsfolgen im Unterschied zu den Nebenstrafen verschuldensunabhängig und als solche kein Teil der Strafzumessung ieS sind. Zum anderen treten sie - ausgenommen als Folge einer Jugendstraftat (§ 5 Z 10 JGG) - auf Grund (bundes)gesetzlicher Anordnung ex lege mit Rechtskraft des Urteils ein und unterliegen somit nicht der Anordnung durch das Gericht oder eine andere Behörde [...] (XXXX, RZ 2012, 4).Der Begriff der "Rechtsfolge" ist für das Strafrecht nicht eigens definiert. Als entscheidendes Merkmal kann aber aus Paragraph 27, StGB, der von "Amtsverlust und anderen Rechtsfolgen der Verurteilung" spricht, zum einen abgeleitet werden, dass Rechtsfolgen im Unterschied zu den Nebenstrafen verschuldensunabhängig und als solche kein Teil der Strafzumessung ieS sind. Zum anderen treten sie - ausgenommen als Folge einer Jugendstraftat (Paragraph 5, Ziffer 10, JGG) - auf Grund (bundes)gesetzlicher Anordnung ex lege mit Rechtskraft des Urteils ein und unterliegen somit nicht der Anordnung durch das Gericht oder eine andere Behörde [...] (römisch 40 , RZ 2012, 4). Die Behörde kam aufgrund der Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die "schwerwiegende Gründe" wie sie in § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG genannt werden, durch den Beschwerdeführer erfüllt sind.Die Behörde kam aufgrund der Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die "schwerwiegende Gründe" wie sie in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-VG genannt werden, durch den Beschwerdeführer erfüllt sind. Als Rechtfolge im gegenständlichen Fall ist vorgesehen, dass dem Beschwerdeführer nach einer Interessensabwägung durch § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt werden kann (§ 18 Abs. 1 BFA-VG) womit die Abschiebung nach Abwarten einer einwöchigen Frist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG) durchgesetzt werden könnte. Die Anwendung des § 5 Ziffer 10 JGG steht dieser Rechtsfolge allerdings klar entgegen.Als Rechtfolge im gegenständlichen Fall ist vorgesehen, dass dem Beschwerdeführer nach einer Interessensabwägung durch Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde aberkannt werden kann (Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG) womit die Abschiebung nach Abwarten einer einwöchigen Frist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG) durchgesetzt werden könnte. Die Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 10 JGG steht dieser Rechtsfolge allerdings klar entgegen. Daher ist dem Beschwerdeführer - trotz der rechtskräftigen Verurteilungen von inländischen Gerichten - die Rechtsfolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde - nicht abzuerkennen und durch den gegenständlichen Beschluss wieder zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W257.2185015.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.