4 B-VG zulässig ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vom 01.12.2017 auf Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das in der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2017 mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht
, Absatz 4, B-VG zulässig ist, beschlossen: A) Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG hat jedes Erkenntnis eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
Paragraph 30, VwGVG hat jedes Erkenntnis eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen: 1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen; (...).
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. 3.
GVG" abgegeben:Neben dieser Rechtsmittelbelehrung wurde noch folgende "Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG" abgegeben: "Die Parteien werden
GVG belehrt"Die Parteien werden
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG belehrt 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses
GVG zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
GVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (...) darstellt."2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (...) darstellt." Im gegenständlichen Fall ist in mündlicher Verhandlung am 14.11.2017 eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses ergangen. Nach Weiterleitung von einem unzuständigen Gericht wurde am 01.12.2017 beim BVwG ein Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision vom 22.11.2017 eingebracht. Bei diesem Antrag wurde im Antragsformular unter Punkt 6 unter "Rechtssache" darauf hingewiesen, sich gegen die Entscheidung des BVwG beschweren zu wollen und dazu Verfahrenshilfe zu benötigen.
GG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:
Paragraph 24, Absatz eins, VwGG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:
4 B-VG zulässig ist.2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
GG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginntGemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt
6 Z. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Fest steht, dass der BF nicht
GVG, worüber er in mündlich verkündetem Erkenntnis belehrt wurde, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG
GVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt hat.Fest steht, dass der BF nicht
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG, worüber er in mündlich verkündetem Erkenntnis belehrt wurde, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG stellt jedoch eine Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof dar.Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG stellt jedoch eine Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof dar. Im gegenständlichen Fall hat die Revisionsfrist
GG bereits am Tag der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses in der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2017 zu laufen begonnen.Im gegenständlichen Fall hat die Revisionsfrist
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bereits am Tag der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses in der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2017 zu laufen begonnen. Der BF hat jedoch nicht innerhalb der ihm gesetzlich nach § 29 Abs. 2a Z. 1 VwGVG zugestandenen zweiwöchigen Frist einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt, weshalb nach § 29 Abs. 2a Z. 2 VwGVG nach Ablauf dieser Frist die grundsätzliche Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr gegeben war.Der BF hat jedoch nicht innerhalb der ihm gesetzlich nach Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG zugestandenen zweiwöchigen Frist einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt, weshalb nach Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG nach Ablauf dieser Frist die grundsätzliche Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr gegeben war. Am 01.12.2017, zu einem Zeitpunkt, als gegenständlicher Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim BVwG eingelangt ist, war wegen Ablaufs der zweiwöchigen Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses eine Revision nach § 29 Abs. 2a Z. 2 VwGVG grundsätzlich nicht mehr zulässig und auch nach § 61 Abs. 1a VwGG keine Zulässigkeit eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof mehr gegeben.Am 01.12.2017, zu einem Zeitpunkt, als gegenständlicher Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim BVwG eingelangt ist, war wegen Ablaufs der zweiwöchigen Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses eine Revision nach Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG grundsätzlich nicht mehr zulässig und auch nach Paragraph 61, Absatz eins a, VwGG keine Zulässigkeit eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof mehr gegeben. § 61 Abs. 3 S. 1 VwGG besagt, dass der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag auf Verfahrenshilfe entscheidet, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision
GG besagt, dass der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag auf Verfahrenshilfe entscheidet, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision
GG nicht zum Tragen, wurde doch zwar im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 14.11.2017 unter Spruchpunkt B) die Revision für nicht zulässig erklärt, bestand jedoch zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrages nach § 29 Abs. 2a Z. 2 VwGVG am 01.12.2017 wegen nicht fristgerechter Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine grundsätzliche Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und damit auch keine Möglichkeit auf eine inhaltliche Entscheidung durch den Verwaltungsgerichthof mehr.Im gegenständlichen Fall kommt jedoch Paragraph 61, Absatz 3, VwGG nicht zum Tragen, wurde doch zwar im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 14.11.2017 unter Spruchpunkt B) die Revision für nicht zulässig erklärt, bestand jedoch zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrages nach Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG am 01.12.2017 wegen nicht fristgerechter Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine grundsätzliche Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und damit auch keine Möglichkeit auf eine inhaltliche Entscheidung durch den Verwaltungsgerichthof mehr. Auch wenn § 24 Abs. 1 Z. 2 VwGG vorsieht, dass Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht
4 B-VG zulässig ist, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind, war im gegenständlichen Fall der am 01.12.2017 beim BVwG eingelangte Verfahrenshilfeantrag nicht an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten, sondern wegen nicht beantragter schriftlicher Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom BVwG als unzulässig zurückzuweisen.Auch wenn Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG vorsieht, dass Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht
, Absatz 4, B-VG zulässig ist, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind, war im gegenständlichen Fall der am 01.12.2017 beim BVwG eingelangte Verfahrenshilfeantrag nicht an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten, sondern wegen nicht beantragter schriftlicher Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom BVwG als unzulässig zurückzuweisen. Wenn das Verwaltungsgericht befugt ist, in Spruchpunkt B) inhaltlich über die Zulässigkeit einer Revision abzusprechen, darf vielmehr auch ein beim BVwG eingebrachter Verfahrenshilfeantrag aufgrund grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision wegen nicht fristgerechter Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom BVwG als unzulässig zurückgewiesen werden. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im gegenständlichen Fall
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage fehlt, ob das Verwaltungsgericht selbst befugt ist, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückzuweisen, wenn der BF nach mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses nicht rechtzeitig innerhalb der ihm nach § 29 Abs. 2a Z. 1 VwGVG zustehenden zweiwöchigen Frist eine schriftliche Ausfertigung dieses mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt hat und demzufolge nicht mehr die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach § 29 Abs. 2a Z. 2 VwGVG erfüllt und die Zulässigkeit eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach § 61 Abs. 1a VwGG gegeben ist.Die Revision ist im gegenständlichen Fall
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage fehlt, ob das Verwaltungsgericht selbst befugt ist, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückzuweisen, wenn der BF nach mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses nicht rechtzeitig innerhalb der ihm nach Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG zustehenden zweiwöchigen Frist eine schriftliche Ausfertigung dieses mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt hat und demzufolge nicht mehr die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG erfüllt und die Zulässigkeit eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 61, Absatz eins a, VwGG gegeben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G304.2159745.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.