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G305 2172708-1

Obsah (11)Art 133§ 17§ 6§ 56§ 58§ 28§ 31§ 7§ 12§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlG305 2172708-1 SpruchG305 2172708-1/6E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 05.02.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars beantragte XXXX (in der Folge: der Beschwerdeführer oder kurz: der BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) am 21.07.2017 Arbeitslosengeld.
  2. Unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars beantragte römisch 40 (in der Folge: der Beschwerdeführer oder kurz: der BF) bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) am 21.07.2017 Arbeitslosengeld.
  3. Mit Bescheid vom 26.07.2017, XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zum 10.07.2017 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.
  4. Mit Bescheid vom 26.07.2017, römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zum 10.07.2017 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF seit dem 10.07.2017 bei der XXXX der XXXX in einem Dienstverhältnis stehe. Am 30.05.2017 sei ihm am Infopoint und am 02.06.2017 im Rahmen eines Beratungsgesprächs mitgeteilt worden, das er bis spätestens 01.07.2017 den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsse. Erst am 21.07.2017 habe er den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt und bestehe auf Grund seines Dienstverhältnisses kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF seit dem 10.07.2017 bei der römisch 40 der römisch 40 in einem Dienstverhältnis stehe. Am 30.05.2017 sei ihm am Infopoint und am 02.06.2017 im Rahmen eines Beratungsgesprächs mitgeteilt worden, das er bis spätestens 01.07.2017 den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsse. Erst am 21.07.2017 habe er den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt und bestehe auf Grund seines Dienstverhältnisses kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob er über sein eAMS-Konto Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er schon im Vorfeld bekannt gegeben hätte, dass er bei derselben Dienstgeberin bei einem anderen Projekt arbeiten werde. Dass er sich arbeitslos zu melden habe, sei ihm weder bei der Infostelle, noch von seiner Beraterin gesagt worden.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2017, XXXX, wurde die gegen den Bescheid vom 26.07.2017 gerichtete Beschwerde abgewiesen.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2017, römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid vom 26.07.2017 gerichtete Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF am 30.05.2017 am Infopoint der belangten Behörde persönlich vorgesprochen und bekanntgegeben habe, dass er noch bis zum 30.06.2017 bei seiner Dienstgeberin beschäftigt sei. Anlässlich dieser Vorsprache sei er über die rechtzeitige Antragstellung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit informiert worden. Über die rechtzeitige Antragstellung sei er auch bei seinem Beratungstermin am 02.06.2017 informiert worden. Da er seiner Beraterin auch gesagt habe, ab dem 01.07.2017 bei derselben Dienstgeberin beschäftigt zu sein, sei er von ihr darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Das Dienstverhältnis bei seiner Dienstgeberin habe am 30.06.2017 geendet. Am 10.07.2017 habe er bei der XXXX zu arbeiten begonnen. Das Arbeitslosengeld habe er am 21.07.2017 beantragt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF am 30.05.2017 am Infopoint der belangten Behörde persönlich vorgesprochen und bekanntgegeben habe, dass er noch bis zum 30.06.2017 bei seiner Dienstgeberin beschäftigt sei. Anlässlich dieser Vorsprache sei er über die rechtzeitige Antragstellung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit informiert worden. Über die rechtzeitige Antragstellung sei er auch bei seinem Beratungstermin am 02.06.2017 informiert worden. Da er seiner Beraterin auch gesagt habe, ab dem 01.07.2017 bei derselben Dienstgeberin beschäftigt zu sein, sei er von ihr darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. Das Dienstverhältnis bei seiner Dienstgeberin habe am 30.06.2017 geendet. Am 10.07.2017 habe er bei der römisch 40 zu arbeiten begonnen. Das Arbeitslosengeld habe er am 21.07.2017 beantragt. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass Arbeitslosengeld

§ 17i

Vm. § 46 AlVG erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt wird. Da der BF im Zeitpunkt der Antragstellung wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe, habe sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen werden müssen.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass Arbeitslosengeld

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt wird. Da der BF im Zeitpunkt der Antragstellung wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe, habe sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen werden müssen.

  1. Mit seinem über sein eAMS-Konto an die belangte Behörde übermittelten Vorlageantrag begehrte er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Am 06.10.2017 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung und die gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde, weiter die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Angelegenheit der Gerichtsabteilung G305 vorgelegt.
  3. Am 05.02.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Vertreters der belangten Behörde als Partei, sowie von Zeugen durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der am XXXXgeborene BF ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX).1.
  6. Der am XXXXgeborene BF ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ). Er ist mit der am XXXX geborenen XXXX verheiratet und sind aus dieser Ehe zwei Töchter, die am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX hervorgegangen. Der BF hat auch einen Sohn, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für den er sorgepflichtig ist.Er ist mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 verheiratet und sind aus dieser Ehe zwei Töchter, die am römisch 40 geborene römisch 40 und die am römisch 40 geborene römisch 40 hervorgegangen. Der BF hat auch einen Sohn, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für den er sorgepflichtig ist. 1.
  7. Ausgehend vom 09.07.2015 war er bis einschließlich 30.06.2017 bei der Dienstgeberin XXXX der XXXX als vollversicherter Angestellter tätig. Ab dem 10.07.2017 bis 31.12.2017 war er als vollversicherter Angestellter bei der Dienstgeberin XXXXder XXXX (in der Folge: Dienstgeberin) beschäftigt. Seit dem 01.01.2018 bis laufend ist er erneut arbeitslos.1.
  8. Ausgehend vom 09.07.2015 war er bis einschließlich 30.06.2017 bei der Dienstgeberin römisch 40 der römisch 40 als vollversicherter Angestellter tätig. Ab dem 10.07.2017 bis 31.12.2017 war er als vollversicherter Angestellter bei der Dienstgeberin XXXXder römisch 40 (in der Folge: Dienstgeberin) beschäftigt. Seit dem 01.01.2018 bis laufend ist er erneut arbeitslos. 1.
  9. Mit Schreiben vom 10.05.2017 teilte ihm seine Dienstgeberin mit, dass sie das Dienstverhältnis mit ihm unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen werde und dieses daher am 30.06.2017 enden werde. 1.
  10. Anlässlich einer am 30.05.2017 erfolgten persönlichen Kontaktaufnahme gab der BF einer Mitarbeiterin des Infopoint der belangten Behörde bekannt, dass er sich arbeitssuchend melden wolle und bei seiner Dienstgeberin noch bis zum 30.06.2017 in Beschäftigung stehe. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch mit seiner Betreuerin bei der belangten Behörde persönlich ausgefolgt und er über die rechtzeitige Antragstellung auf Arbeitslosengeld informiert. 1.
  11. Noch am selben Tag wurde er von der belangten Behörde als arbeitssuchend vorgemerkt. 1.
  12. Anlässlich einer am 02.06.2017 bei der für ihn zuständigen Betreuerin erfolgten persönlichen Vorsprache gab der BF an, dass er am 01.07.2017 bei derselben Dienstgeberin in ein Teilzeit- oder geringfügiges Dienstverhältnis einsteigen werde. Auch diesmal wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass er diesfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte und einen Antrag zu stellen habe. 1.
  13. Am 10.07.2017 trat er in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX der XXXX ein. Dieses Dienstverhältnis dauerte ununterbrochen bis einschließlich 31.12.2017.1.
  14. Am 10.07.2017 trat er in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 der römisch 40 ein. Dieses Dienstverhältnis dauerte ununterbrochen bis einschließlich 31.12.
  15. 1.
  16. Am 17.07.2017 wurde ihm ein weiteres Mal - diesmal telefonisch - zur Kenntnis gebracht, dass die Gewährung von Arbeitslosengeld eine Antragstellung voraussetze. 1.
  17. Am 20.07.2017 teilte er der belangten Behörde per E-Mail mit, dass er mit seiner Dienstgeberin vereinbart hätte, dass er von ihr ab dem 01.07.2017 angemeldet werde und dass das Dienstverhältnis nahtlos übergehen werde. Es sei jedoch zu einer Verzögerung gekommen und habe er den Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes nicht stellen können, weshalb er um Nachsicht und Verständnis bitte. 1.
  18. Mit Antwortmail vom 20.07.2017 teilte ihm die belangte Behörde mit, dass er bereits seit dem 10.07.2017 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe und dass er, um sein Anliegen bescheidmäßig beurteilen zu können, einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsse. Erst mit der bescheidmäßigen Ablehnung seines Antrages könne er innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde erheben. 1.
  19. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 21.07.2017, anlässlich der er ab 11:33 Uhr niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er (während aufrechten Beschäftigungsverhältnisses) den auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag ein. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er an, bereits Ende Mai, als er sich arbeitssuchend meldete, gewusst zu haben, dass sein Dienstverhältnis am 30.06.2017 enden werde. Er habe in der Folge einen Beratungstermin gehabt und auch mehrmals mit dem AMS telefoniert und sei es bei diesen Vorsprachen bzw. der Korrespondenz bis zum 12.07.2017 um die Stellensuche bzw. um XXXX gegangen. Bei all seinen Kontakten mit der belangten Behörde sei er über eine erforderliche Antragstellung nicht informiert worden. Er bitte daher um eine rückwirkende Anweisung seiner Leistung oder um Erstellung eines "Geltendmachungsbescheides".Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er an, bereits Ende Mai, als er sich arbeitssuchend meldete, gewusst zu haben, dass sein Dienstverhältnis am 30.06.2017 enden werde. Er habe in der Folge einen Beratungstermin gehabt und auch mehrmals mit dem AMS telefoniert und sei es bei diesen Vorsprachen bzw. der Korrespondenz bis zum 12.07.2017 um die Stellensuche bzw. um römisch 40 gegangen. Bei all seinen Kontakten mit der belangten Behörde sei er über eine erforderliche Antragstellung nicht informiert worden. Er bitte daher um eine rückwirkende Anweisung seiner Leistung oder um Erstellung eines "Geltendmachungsbescheides". 1.
  20. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.07.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 10.07.2017 keine Folge gegeben werde, da er seit dem 10.07.2017 bei der Dienstgeberin XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe und daher nicht arbeitslos sei.1.
  21. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.07.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 10.07.2017 keine Folge gegeben werde, da er seit dem 10.07.2017 bei der Dienstgeberin römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stehe und daher nicht arbeitslos sei.
  22. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage und aus den Angaben des BF anlässlich seiner PV und den Angaben der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des BF und die vorgelegten Urkunden, weiters durch einen bei der belangten Behörde eingeholten Bezugsverlauf und den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beigeschafften Auszug über die Versicherungszeiten des BF und die vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen, die insgesamt einen sehr glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Gesprächsnotizen und aus den über das eAMS-Konto des BF ergangenen E-Mails ergibt sich, dass der BF mehrfach über das Erfordernis, rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes zu stellen, aufgeklärt wurde, so anlässlich seiner am 30.05.2017 erfolgten persönlichen Kontaktaufnahme mit einer Mitarbeiterin des Infopoint der belangten Behörde, anlässlich einer am 02.06.2017 erfolgten persönlichen Vorsprache bei seiner Betreuerin, anlässlich eines am 17.07.2017 von einer Mitarbeiterin des Infopoints mit ihm geführten Telefonats und in einem an ihn ergangenen Antwortmail einer Mitarbeiterin der belangten Behörde vom 20.07.
  23. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte er diesen Umstand nicht zu entkräften, weshalb die entsprechenden Feststellungen auf der Grundlage der freien Beweiswürdigung zu treffen waren. Es steht außer Streit, dass der BF seit dem 10.07.2017 bei der Dienstgeberin in einem vollversicherten Dienstverhältnis steht. Außer Streit steht weiter, dass er unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars am 21.07.2017 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemä1ß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemä1ß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Anlassbezogen stützte die belangte Behörde ihre den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes abweisende Entscheidung im Kern darauf, dass der BF seit dem 10.07.2017 bei der Dienstgeberin in einem Dienstverhältnis stehe und er den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst am 21.07.2017 gestellt hätte. Dem hielt der BF in seiner Beschwerdeschrift entgegen, dass er bereits im Vorfeld bekannt gegeben hätte, dass er für die Dienstgeberin bei einem anderen Projekt arbeiten werde. Auch sei er nie darauf hingewiesen worden, dass er sich arbeitslos melden müsse. 3.3.
  3. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:

§ 7Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht erschöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.

Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.

Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, Absatz eins, AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; [...]" 3.3.3.

§ 7Abs. 2 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld jener, der u.a. auch arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG ist.3.3.3.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld jener, der u.a. auch arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, unterliegt (Z 2) und keine neue weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

§ 12Abs.

3 leg. cit. gilt nicht als arbeitslos, wer insbesondere in einem Dienstverhältnis steht (lit. a).

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,).

Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. gilt nicht als arbeitslos, wer insbesondere in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,). Der Ausschlusstatbestand nach § 12 Abs. 3 lit. a AlVG ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 3, wobei die Formulierung "Dienstverhältnis" auf solche im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu beziehen ist (VwGH vom 29.11.1984, Zl. 83/08/0083; vom 31.05.2000, Zl. 98/08/0378; vom 13.08.2003, Zl. 2001/08/0078 und vom 04.08.2004, Zl. 2002/08/0118). In Anbetracht des demonstrativen Charakters der Bestimmung des § 12 Abs. 3 und der Gleichstellung nicht nur in § 4 Abs. 4 ASVG, sondern auch durch die Einführung der "Gleichstellungsbestimmung" des § 1 Abs. 8 AlVG auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 ist Arbeitslosigkeit aber auch bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses ausgeschlossen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 25 zu § 12 AlVG; siehe dazu auch Müller in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 36 zu § 1 AlVG).Der Ausschlusstatbestand nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,, wobei die Formulierung "Dienstverhältnis" auf solche im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu beziehen ist (VwGH vom 29.11.1984, Zl. 83/08/0083; vom 31.05.2000, Zl. 98/08/0378; vom 13.08.2003, Zl. 2001/08/0078 und vom 04.08.2004, Zl. 2002/08/0118). In Anbetracht des demonstrativen Charakters der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3 und der Gleichstellung nicht nur in Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sondern auch durch die Einführung der "Gleichstellungsbestimmung" des Paragraph eins, Absatz 8, AlVG auf Grund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, ist Arbeitslosigkeit aber auch bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses ausgeschlossen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 25 zu Paragraph 12, AlVG; siehe dazu auch Müller in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 36 zu Paragraph eins, AlVG). Die Ausnahme nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die aus einem oder mehreren (freien) Dienstverhältnissen erzielten Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit) die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG (im Kalenderjahr 2017: EUR 425,70) nicht übersteigen. Dabei ist auf den Anspruchslohn abzustellen, d.i. jener Lohn, auf den der Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH vom 14.11.1995, Zl. 95/08/0172; und vom 14.11.2012, Zl. 2011/08/0025; Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 26 zu § 12 AlVG).Die Ausnahme nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die aus einem oder mehreren (freien) Dienstverhältnissen erzielten Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit) die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (im Kalenderjahr 2017: EUR 425,70) nicht übersteigen. Dabei ist auf den Anspruchslohn abzustellen, d.i. jener Lohn, auf den der Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH vom 14.11.1995, Zl. 95/08/0172; und vom 14.11.2012, Zl. 2011/08/0025; Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 26 zu Paragraph 12, AlVG). 3.3.4. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung des Arbeitslosengeldes (21.07.2017) stand der BF bereits wieder (seit dem 10.07.2017) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellter bei seiner Dienstgeberin. Das davor bei seiner Dienstgeberin XXXX bestandene Dienstverhältnis endete am 30.06.2017.3.3.4. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung des Arbeitslosengeldes (21.07.2017) stand der BF bereits wieder (seit dem 10.07.2017) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellter bei seiner Dienstgeberin. Das davor bei seiner Dienstgeberin römisch 40 bestandene Dienstverhältnis endete am 30.06.2017. Obwohl er mehrfach von Mitarbeitern der belangten Behörde auf die Notwendigkeit zur Stellung eines Antrages auf Gewährung des Arbeitslosengeldes hingewiesen wurde (so anlässlich seiner am 30.05.2017 erfolgten persönlichen Kontaktaufnahme mit einer Mitarbeiterin des Infopoint der belangten Behörde, anlässlich einer am 02.06.2017 erfolgten persönlichen Vorsprache bei seiner Betreuerin, anlässlich eines am 17.07.2017 von einer Mitarbeiterin des Infopoints mit ihm geführten Telefonats und in einem an ihn ergangenen Antwortmail einer Mitarbeiterin der belangten Behörde vom 20.07.2017), brachte er erst am 21.07.2017 einen entsprechenden Antrag ein, für den er das bundeseinheitliche Antragsformular verwendete. Vor diesem Zeitpunkt ist ein auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteter Antrag weder aktenkundig, noch hat der BF eine Behauptung dahin erhoben. Anlassbezogen steht fest, dass der BF in seinem seit dem 10.07.2017 bis zum 31.12.2017 gedauert habenden Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX stand und sein Anspruchslohn aus dieser Tätigkeit über der für das Kalenderjahr 2017 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG von EUR 425,70 lag.Anlassbezogen steht fest, dass der BF in seinem seit dem 10.07.2017 bis zum 31.12.2017 gedauert habenden Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 stand und sein Anspruchslohn aus dieser Tätigkeit über der für das Kalenderjahr 2017 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG von EUR 425,70 lag. Daraus folgt, dass es in seinem Fall schon deshalb an dem für die Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld maßgebenden Tatbestandsmerkmal der "Arbeitslosigkeit" im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG mangelte (siehe auch Abs. 3 lit. h AlVG).Daraus folgt, dass es in seinem Fall schon deshalb an dem für die Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld maßgebenden Tatbestandsmerkmal der "Arbeitslosigkeit" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG mangelte (siehe auch Absatz 3, Litera h, AlVG). Außer Streit steht, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand. Für das erkennende Gericht steht auch fest, dass er rechtzeitig vor seiner Arbeitslosigkeit (30.06.2017) von Mitarbeitern der belangten Behörde mehrfach auf das Erfordernis zur Stellung eines Antrages auf Arbeitslosengeld hingewiesen wurde und er ungeachtet dessen mit bzw. nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (30.06.2017) keinen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes gestellt hat. Seine Behauptung, dass er nie darauf hingewiesen worden wäre, sich arbeitslos zu melden, wird schon durch die umfangreich im Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenzen zwischen ihm und der belangten Behörde und die vom AMS angefertigten Gesprächsnotizen über persönliche oder telefonische Kontaktaufnahmen mit dem BF widerlegt. Darüber hinaus weiß der BF schon auf Grund seiner bis zum Jahr 1997 zurückverfolgbaren (ab dem 24.02.1997 bezog er - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nahezu jährlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)) vita als arbeitslose Person, dass er unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars entsprechende Anträge stellen muss, um in den Genuss einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu gelangen. Selbst wenn die (rechtzeitige) Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld unterbleibt, ist darauf hinzuweisen, dass es die abschließende Bestimmung des § 46 AlVG nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die Bestimmung des § 46 AlVG schließt selbst Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0209 mwH).Selbst wenn die (rechtzeitige) Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld unterbleibt, ist darauf hinzuweisen, dass es die abschließende Bestimmung des Paragraph 46, AlVG nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG schließt selbst Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0209 mwH). 3.3.5. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.07.2017 mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.07.2017 keine Folge gegeben hat. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2172708.1.00

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