4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm. § 46 AlVG erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt wird. Da der BF im Zeitpunkt der Antragstellung wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe, habe sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen werden müssen.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass Arbeitslosengeld
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt wird. Da der BF im Zeitpunkt der Antragstellung wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe, habe sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen werden müssen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemä1ß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemä1ß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
VG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht erschöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.
Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.
Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, Absatz eins, AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslosigkeit § 12.
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld jener, der u.a. auch arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG ist.3.3.3.
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld jener, der u.a. auch arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG ist.
VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, unterliegt (Z 2) und keine neue weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
3 leg. cit. gilt nicht als arbeitslos, wer insbesondere in einem Dienstverhältnis steht (lit. a).
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,).
Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. gilt nicht als arbeitslos, wer insbesondere in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,). Der Ausschlusstatbestand nach § 12 Abs. 3 lit. a AlVG ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 3, wobei die Formulierung "Dienstverhältnis" auf solche im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu beziehen ist (VwGH vom 29.11.1984, Zl. 83/08/0083; vom 31.05.2000, Zl. 98/08/0378; vom 13.08.2003, Zl. 2001/08/0078 und vom 04.08.2004, Zl. 2002/08/0118). In Anbetracht des demonstrativen Charakters der Bestimmung des § 12 Abs. 3 und der Gleichstellung nicht nur in § 4 Abs. 4 ASVG, sondern auch durch die Einführung der "Gleichstellungsbestimmung" des § 1 Abs. 8 AlVG auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 ist Arbeitslosigkeit aber auch bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses ausgeschlossen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 25 zu § 12 AlVG; siehe dazu auch Müller in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 36 zu § 1 AlVG).Der Ausschlusstatbestand nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,, wobei die Formulierung "Dienstverhältnis" auf solche im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu beziehen ist (VwGH vom 29.11.1984, Zl. 83/08/0083; vom 31.05.2000, Zl. 98/08/0378; vom 13.08.2003, Zl. 2001/08/0078 und vom 04.08.2004, Zl. 2002/08/0118). In Anbetracht des demonstrativen Charakters der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3 und der Gleichstellung nicht nur in Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sondern auch durch die Einführung der "Gleichstellungsbestimmung" des Paragraph eins, Absatz 8, AlVG auf Grund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, ist Arbeitslosigkeit aber auch bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses ausgeschlossen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 25 zu Paragraph 12, AlVG; siehe dazu auch Müller in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 36 zu Paragraph eins, AlVG). Die Ausnahme nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die aus einem oder mehreren (freien) Dienstverhältnissen erzielten Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit) die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG (im Kalenderjahr 2017: EUR 425,70) nicht übersteigen. Dabei ist auf den Anspruchslohn abzustellen, d.i. jener Lohn, auf den der Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH vom 14.11.1995, Zl. 95/08/0172; und vom 14.11.2012, Zl. 2011/08/0025; Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 26 zu § 12 AlVG).Die Ausnahme nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die aus einem oder mehreren (freien) Dienstverhältnissen erzielten Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit) die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (im Kalenderjahr 2017: EUR 425,70) nicht übersteigen. Dabei ist auf den Anspruchslohn abzustellen, d.i. jener Lohn, auf den der Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH vom 14.11.1995, Zl. 95/08/0172; und vom 14.11.2012, Zl. 2011/08/0025; Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 26 zu Paragraph 12, AlVG). 3.3.4. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung des Arbeitslosengeldes (21.07.2017) stand der BF bereits wieder (seit dem 10.07.2017) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellter bei seiner Dienstgeberin. Das davor bei seiner Dienstgeberin XXXX bestandene Dienstverhältnis endete am 30.06.2017.3.3.4. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung des Arbeitslosengeldes (21.07.2017) stand der BF bereits wieder (seit dem 10.07.2017) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Angestellter bei seiner Dienstgeberin. Das davor bei seiner Dienstgeberin römisch 40 bestandene Dienstverhältnis endete am 30.06.2017. Obwohl er mehrfach von Mitarbeitern der belangten Behörde auf die Notwendigkeit zur Stellung eines Antrages auf Gewährung des Arbeitslosengeldes hingewiesen wurde (so anlässlich seiner am 30.05.2017 erfolgten persönlichen Kontaktaufnahme mit einer Mitarbeiterin des Infopoint der belangten Behörde, anlässlich einer am 02.06.2017 erfolgten persönlichen Vorsprache bei seiner Betreuerin, anlässlich eines am 17.07.2017 von einer Mitarbeiterin des Infopoints mit ihm geführten Telefonats und in einem an ihn ergangenen Antwortmail einer Mitarbeiterin der belangten Behörde vom 20.07.2017), brachte er erst am 21.07.2017 einen entsprechenden Antrag ein, für den er das bundeseinheitliche Antragsformular verwendete. Vor diesem Zeitpunkt ist ein auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteter Antrag weder aktenkundig, noch hat der BF eine Behauptung dahin erhoben. Anlassbezogen steht fest, dass der BF in seinem seit dem 10.07.2017 bis zum 31.12.2017 gedauert habenden Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX stand und sein Anspruchslohn aus dieser Tätigkeit über der für das Kalenderjahr 2017 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG von EUR 425,70 lag.Anlassbezogen steht fest, dass der BF in seinem seit dem 10.07.2017 bis zum 31.12.2017 gedauert habenden Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 stand und sein Anspruchslohn aus dieser Tätigkeit über der für das Kalenderjahr 2017 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG von EUR 425,70 lag. Daraus folgt, dass es in seinem Fall schon deshalb an dem für die Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld maßgebenden Tatbestandsmerkmal der "Arbeitslosigkeit" im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG mangelte (siehe auch Abs. 3 lit. h AlVG).Daraus folgt, dass es in seinem Fall schon deshalb an dem für die Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld maßgebenden Tatbestandsmerkmal der "Arbeitslosigkeit" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG mangelte (siehe auch Absatz 3, Litera h, AlVG). Außer Streit steht, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand. Für das erkennende Gericht steht auch fest, dass er rechtzeitig vor seiner Arbeitslosigkeit (30.06.2017) von Mitarbeitern der belangten Behörde mehrfach auf das Erfordernis zur Stellung eines Antrages auf Arbeitslosengeld hingewiesen wurde und er ungeachtet dessen mit bzw. nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (30.06.2017) keinen Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes gestellt hat. Seine Behauptung, dass er nie darauf hingewiesen worden wäre, sich arbeitslos zu melden, wird schon durch die umfangreich im Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenzen zwischen ihm und der belangten Behörde und die vom AMS angefertigten Gesprächsnotizen über persönliche oder telefonische Kontaktaufnahmen mit dem BF widerlegt. Darüber hinaus weiß der BF schon auf Grund seiner bis zum Jahr 1997 zurückverfolgbaren (ab dem 24.02.1997 bezog er - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nahezu jährlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)) vita als arbeitslose Person, dass er unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars entsprechende Anträge stellen muss, um in den Genuss einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu gelangen. Selbst wenn die (rechtzeitige) Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld unterbleibt, ist darauf hinzuweisen, dass es die abschließende Bestimmung des § 46 AlVG nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die Bestimmung des § 46 AlVG schließt selbst Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0209 mwH).Selbst wenn die (rechtzeitige) Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld unterbleibt, ist darauf hinzuweisen, dass es die abschließende Bestimmung des Paragraph 46, AlVG nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG schließt selbst Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0209 mwH). 3.3.5. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.07.2017 mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.07.2017 keine Folge gegeben hat. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2172708.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.