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{'item': 'G308 2172996-1'}

Obsah (26)§ 21Art 133§§ 57§ 52§ 46§ 53§ 18§ 2§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 46a§ 58§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 10Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlG308 2172996-1 SpruchG308 2172996-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika

§ 21Abs.

5 BFA-VGA) In Erledigung der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war und der Beschwerde insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf fünf

(5)Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

§°10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z°1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§°52 Abs.°9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, seine unrechtmäßige Einreise und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, seine Meldepflichtverletzung sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Aus der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers resultiere auch die Notwendigkeit, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Bundesamt traf darüber hinaus Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Serbien.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

§°10 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Z°1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

§°52 Abs.°9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, seine unrechtmäßige Einreise und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt, seine Meldepflichtverletzung sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Aus der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers resultiere auch die Notwendigkeit, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Bundesamt traf darüber hinaus Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Serbien. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 26.09.2017 übergeben.

  1. Mit dem mit 05.10.2017 datierten und am selben Tag beim Bundesamt per Email eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde wegen der drohenden Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung beheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; den Bescheid hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes ersatzlos beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in eventu das auf sieben Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen sowie die ordentliche Revision zuzulassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückverweisen.
  2. Mit dem mit 05.10.2017 datierten und am selben Tag beim Bundesamt per Email eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde wegen der drohenden Verletzung von Artikel 3 und 8 EMRK die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung beheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; den Bescheid hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes ersatzlos beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in eventu das auf sieben Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen, das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen sowie die ordentliche Revision zuzulassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bescheid Ermittlungsmängel der belangten Behörde sowie die Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers zugrunde liegen würden. Dem Beschwerdeführer seien im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs keinerlei Fragen gestellt worden, welche für die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose erforderlich gewesen wären. Die Länderberichte wären mangelhaft und hätten sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dieser sei im Ausland geboren, habe aber den Großteil seines Lebens außerhalb von Serbien gelebt und verfüge über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Serbien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Anknüpfungspunkte verfüge sei unzutreffend. Er habe Freunde in XXXX (und damit ein schützenswertes Privatleben), weiters eine Freundin in Spanien und verfüge über Verwandte in Deutschland und Frankreich (und somit ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Schengen-Raum). Seine Verwandten hätten kein Interesse daran, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen oder dort mit ihm zu leben. Der Kontakt zu diesen könne daher nicht aufrechterhalten werden. Darüber hinaus komme das Einreiseverbot von sieben Jahren quasi einem Berufsverbot gleich, da der Beschwerdeführer LKW-Fahrer sei und er auf diesen Beruf essentiell angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich seiner Straftat geständig verantwortet und bereue diese. Er erkenne sein Verhalten als vollkommen inakzeptabel und habe er bei der verurteilten Straftat eine untergeordnete Rolle als "Schmuggler zum Endverbraucher" gespielt. Die Haftstrafe habe dem Beschwerdeführer verdeutlicht, welche Konsequenzen derartiges Verhalten nach sich zieht. Es gehe daher keine weitere Gefahr vom Beschwerdeführer aus. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wieder für seinen ehemaligen Arbeitgeber als LKW-Fahrer arbeiten könnte, was aber durch das auch für den Schengen-Raum geltende Einreiseverbot unmöglich gemacht werden würde. Der Beschwerdeführer sei zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Eine individualisierte Gefährdungsprognose habe die belangte Behörde unterlassen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes sei nicht begründet worden, erweise sich als unverhältnismäßig und würden die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen. Auch habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten erscheine, zumal der Beschwerdeführer in der Justizanstalt den Status eines Freigängers genieße. Bei der räumlichen Geltung des Einreiseverbotes seien auch die privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum zu berücksichtigen. Eine Beurteilung alleine im Hinblick auf seine Verhältnisse im Bundesgebiet sei unzulässig. Entsprechend der Rechtsprechung des UVS Wien (UVS Wien 14.11.2011, FRG/46/12805/2011) sei ein verhängtes Einreiseverbot nach den europarechtlichen Regelungen und den Vereinbarungen über den Schengen-Raum in das Schengener Informationssystem einzuspeichern. Die tatsächliche Erlaubnis zur Einreise in einen Schengen-Staat werde aber von den Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates/Schengen-Staates beurteilt und nicht von österreichischen Behörden. Die Normierung einer Gültigkeit des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum im Spruch eines Bescheides habe daher zu unterblieben (so etwa auch VwG-151/062/10216/2014 vom 03.07.2014). Die Erlassung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum sei im gegenständlichen Fall nicht verhältnismäßig und hätte die belangte Behörde dieses zumindest nur für Österreich erlassen müssen. Die Rückkehrsituation sei sehr schlecht und sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens in Serbien abzuwarten, da er dort zwar über Familie verfüge, die belangte Behörde aber nicht festgestellt hat, ob der Beschwerdeführer von dieser im Falle der Rückkehr unterstützt werden würde.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bescheid Ermittlungsmängel der belangten Behörde sowie die Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers zugrunde liegen würden. Dem Beschwerdeführer seien im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs keinerlei Fragen gestellt worden, welche für die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose erforderlich gewesen wären. Die Länderberichte wären mangelhaft und hätten sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt. Dieser sei im Ausland geboren, habe aber den Großteil seines Lebens außerhalb von Serbien gelebt und verfüge über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Serbien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Anknüpfungspunkte verfüge sei unzutreffend. Er habe Freunde in römisch 40 (und damit ein schützenswertes Privatleben), weiters eine Freundin in Spanien und verfüge über Verwandte in Deutschland und Frankreich (und somit ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Schengen-Raum). Seine Verwandten hätten kein Interesse daran, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen oder dort mit ihm zu leben. Der Kontakt zu diesen könne daher nicht aufrechterhalten werden. Darüber hinaus komme das Einreiseverbot von sieben Jahren quasi einem Berufsverbot gleich, da der Beschwerdeführer LKW-Fahrer sei und er auf diesen Beruf essentiell angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich seiner Straftat geständig verantwortet und bereue diese. Er erkenne sein Verhalten als vollkommen inakzeptabel und habe er bei der verurteilten Straftat eine untergeordnete Rolle als "Schmuggler zum Endverbraucher" gespielt. Die Haftstrafe habe dem Beschwerdeführer verdeutlicht, welche Konsequenzen derartiges Verhalten nach sich zieht. Es gehe daher keine weitere Gefahr vom Beschwerdeführer aus. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer wieder für seinen ehemaligen Arbeitgeber als LKW-Fahrer arbeiten könnte, was aber durch das auch für den Schengen-Raum geltende Einreiseverbot unmöglich gemacht werden würde. Der Beschwerdeführer sei zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Eine individualisierte Gefährdungsprognose habe die belangte Behörde unterlassen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes sei nicht begründet worden, erweise sich als unverhältnismäßig und würden die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen. Auch habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten erscheine, zumal der Beschwerdeführer in der Justizanstalt den Status eines Freigängers genieße. Bei der räumlichen Geltung des Einreiseverbotes seien auch die privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum zu berücksichtigen. Eine Beurteilung alleine im Hinblick auf seine Verhältnisse im Bundesgebiet sei unzulässig. Entsprechend der Rechtsprechung des UVS Wien (UVS Wien 14.11.2011, FRG/46/12805/2011) sei ein verhängtes Einreiseverbot nach den europarechtlichen Regelungen und den Vereinbarungen über den Schengen-Raum in das Schengener Informationssystem einzuspeichern. Die tatsächliche Erlaubnis zur Einreise in einen Schengen-Staat werde aber von den Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates/Schengen-Staates beurteilt und nicht von österreichischen Behörden. Die Normierung einer Gültigkeit des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum im Spruch eines Bescheides habe daher zu unterblieben (so etwa auch VwG-151/062/10216/2014 vom 03.07.2014). Die Erlassung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum sei im gegenständlichen Fall nicht verhältnismäßig und hätte die belangte Behörde dieses zumindest nur für Österreich erlassen müssen. Die Rückkehrsituation sei sehr schlecht und sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens in Serbien abzuwarten, da er dort zwar über Familie verfüge, die belangte Behörde aber nicht festgestellt hat, ob der Beschwerdeführer von dieser im Falle der Rückkehr unterstützt werden würde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 11.10.2017 ein. Am 11.10.2017 langte weiters eine Nachreichung der Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Weiters wurde eine Kopie einer Wiedereinstellungszusage einer serbischen Spedition vom 10.10.2017 vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde am 06.12.2017 aus der Strafhaft bedingt entlassen und sodann am 08.12.2017 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 08.04.2016 bis 06.12.2017 in Österreich in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sonst weist der Beschwerdeführer keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 08.04.2016 bis 06.12.2017 in Österreich in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sonst weist der Beschwerdeführer keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret das erste Mal in das Bundesgebiet einreiste. Er ist zumindest seit Anfang April 2016 gemeinsam mit der im aktenkundigen Strafurteil näher umschriebenen Tätergruppe tätig gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.04.2016 festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer und seine drei Mittäter wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Verdunkelungsgefahr aufgrund mehrerer Rechtsgrundlagen des StGB die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .04.2016 festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer und seine drei Mittäter wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Verdunkelungsgefahr aufgrund mehrerer Rechtsgrundlagen des StGB die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG iVm. § 12 dritter Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie Anrechnung der von XXXX.2016 bis XXXX.2016 erlittenen Vorhaft verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie Anrechnung der von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 erlittenen Vorhaft verurteilt. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl sämtliche Angeklagte (darunter auch der Beschwerdeführer) als auch die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die vom Landesgericht verhängten Freiheitsstrafen, in Bezug auf den Beschwerdeführer auf zweieinhalb Jahre, angehoben. In den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichtes wurde ausgeführt:Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die vom Landesgericht verhängten Freiheitsstrafen, in Bezug auf den Beschwerdeführer auf zweieinhalb Jahre, angehoben. In den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichtes wurde ausgeführt: "Nach dem Schuldspruch [des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Anm.] haben K.P., P.D., N.S. [der Beschwerdeführer, Anm.], S.M. und A.S. in G. und anderen Orten des Bundesgebietes"Nach dem Schuldspruch [des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Anm.] haben K.P., P.D., N.S. [der Beschwerdeführer, Anm.], S.M. und A.S. in G. und anderen Orten des Bundesgebietes A. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden MengeA. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge I. aus- und eingeführt, indem P.D. und N.S. am 5. April 2016 im bewussten und gemeinsamen Zusammenwirken zumindest von Deutschland nach Österreich fuhren, wobei N.S. den Pkw der Marke Toyota mit dem italienischen Kennzeichen XXXX lenkte, in dem 999,56 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76,88 % (686 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz) versteckt waren, sowie P.D. im Pkw der Marke Mazda mit dem serbischen Kennzeichen XXXX den Transport begleitete;römisch eins. aus- und eingeführt, indem P.D. und N.S. am 5. April 2016 im bewussten und gemeinsamen Zusammenwirken zumindest von Deutschland nach Österreich fuhren, wobei N.S. den Pkw der Marke Toyota mit dem italienischen Kennzeichen römisch 40 lenkte, in dem 999,56 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76,88 % (686 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz) versteckt waren, sowie P.D. im Pkw der Marke Mazda mit dem serbischen Kennzeichen römisch 40 den Transport begleitete; II. anderen zu überlassen versucht, und zwar am XXXX April 2016 das zu A.I. genannte Suchtgift an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes zu einem Kaufpreis von EUR 55.000,00 und zwarrömisch zwei. anderen zu überlassen versucht, und zwar am römisch 40 April 2016 das zu A.I. genannte Suchtgift an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes zu einem Kaufpreis von EUR 55.000,00 und zwar 1. P.D. indem er als unmittelbarer Täter die Preisverhandlungen durchführte und das Suchtgift Übergabe, wobei die Tatvollendung scheiterte, weil unmittelbar vor der Übergabe des Kokain der Zugriff durch die Sicherheitsbeamten erfolgte; 2. K.P. als Beitragstäterin, indem sie zunächst den Kontakt zwischen dem verdeckten Ermittler M. und A.S. herstellte und sodann die Treffen mit den möglichen Suchtgiftlieferanten vereinbarte, hiebei Übersetzungsleistungen erbrachte, mit dem tatsächlichen Auftraggeber A.S., der die Lieferung eines Kilogramm Kokains zusicherte und in weiterer Folge auch organisierte, in Kontakt blieb, entsprechende weitere Informationen sodann an den verdeckten Ermittler M. weitergab und sich für die Anwesenheit und Dolmetscherdienste von A.S. einen finanziellen Beitrag für den Fall der positiven Abwicklung des Suchtgiftgeschäftes versprechen ließ; 3. S.M. als Beitragstäter, indem er die Treffen zur Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte im Auftrag des A.S. überwachte bzw. K.P. zu den mit den Suchtgiftlieferanten vereinbarten Treffpunkten führte und A.S. über den Fortgang des Suchtgiftgeschäftes laufend informierte, von A.S. auch ein Handy diesbezüglich erhielt und dafür auch eine finanzielle Entlohnung nach Abwicklung des Suchtgiftgeschäftes von A.S. erhalten sollte; 4. N.S. als Beitragstäter, indem er den PKW der Marke Toyota mit dem italienischen Kennzeichen XXXXX, indem das zu A.I. genannte Suchtgift versteckt war, zu den beiden Treffen mit dem verdecken Ermittler fuhr, damit dort das Suchtgift zur Qualitätskontrolle zunächst vorgezeigt werden sollte und auch wurde und sodann beim zweiten Treffen übergeben werden konnte, wobei vor der Übergabe des Kokains der Zugriff durch die Sicherheitsbeamten erfolgte, er dafür ebenfalls eine finanzielle Entlohnung erhalten sollte; [...]" Weiters wurde in den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichtes auszugsweise festgehalten: "Strafbestimmend ist bei sämtlichen Angeklagten der Strafsatz des §28a Abs 4 SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe."Strafbestimmend ist bei sämtlichen Angeklagten der Strafsatz des §28a Absatz 4, SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. [...] 2.3. An sich ist das mehrfache Überschreiten der strafsatzbestimmenden Mengengrenze (hier: § 28a Abs 4 Z 3 SMG) zwar erschwerend (stRsp; RIS-Justiz RS0088028 und RS0106648; Mayerhofer, StGB6, E 25b zu § 32; Litzka/Matzka/Zeder, aaO, Rz 106 zu § 27). Beim rund 45-fachen der Grenzmenge wird die maßgebliche Übermenge aber noch nicht um ein Vielfaches, sondern eben nur (konkret um das etwa 1,8-fache) überschritten (vgl. 12 Os 150/15y).2.3. An sich ist das mehrfache Überschreiten der strafsatzbestimmenden Mengengrenze (hier: Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) zwar erschwerend (stRsp; RIS-Justiz RS0088028 und RS0106648; Mayerhofer, StGB6, E 25b zu Paragraph 32,; Litzka/Matzka/Zeder, aaO, Rz 106 zu Paragraph 27,). Beim rund 45-fachen der Grenzmenge wird die maßgebliche Übermenge aber noch nicht um ein Vielfaches, sondern eben nur (konkret um das etwa 1,8-fache) überschritten vergleiche 12 Os 150/15y). 2.4. Ein Handelns aus reinem Gewinnstreben ist den Angeklagten zwar nicht anzulasten. Die Tatbegehung zur Erzielung fortlaufender Einkünfte bzw. zur Bestreitung ihrer finanziellen Verpflichtungen (zu ihrer Einkommenssituation: US 7 und 8) ist jedoch schuldsteigernd (§ 32 Abs 2 StGB), weil sich darin eine gegenüber dem geltenden Suchtmittelrecht gleichgültige Einstellung dokumentiert.2.4. Ein Handelns aus reinem Gewinnstreben ist den Angeklagten zwar nicht anzulasten. Die Tatbegehung zur Erzielung fortlaufender Einkünfte bzw. zur Bestreitung ihrer finanziellen Verpflichtungen (zu ihrer Einkommenssituation: US 7 und 8) ist jedoch schuldsteigernd (Paragraph 32, Absatz 2, StGB), weil sich darin eine gegenüber dem geltenden Suchtmittelrecht gleichgültige Einstellung dokumentiert. 3. Auf Basis dieser Strafzumessungssituation sind bei den einzelnen Angeklagten nachstehende Faktoren ausschlaggebend: [...] 3.3. Bei N.S. wirken die bisherige Unbescholtenheit, der bloße Versuch der Tat laut Schuldspruchpunkt A.II.4 und das letztendlich abgelegte Geständnis mildernd. Zwar hat auch er im Ermittlungsverfahren keine näheren Angaben gemacht (ON 5 AS 83 ff und ON 13), in der Folge aber umfassend ausgesagt (ON 225a PS 5 ff). Auch wenn er dabei keine maßgeblichen weiteren Umstände aufklären konnte, die nicht schon objektiviert waren, hat der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB bei ihm insofern mehr Gewicht, als seiner Verantwortung neben dem Willen, reinen Tisch zu machen, noch die Einsicht seines Fehlverhaltens zu entnehmen ist.3.3. Bei N.S. wirken die bisherige Unbescholtenheit, der bloße Versuch der Tat laut Schuldspruchpunkt A.II.4 und das letztendlich abgelegte Geständnis mildernd. Zwar hat auch er im Ermittlungsverfahren keine näheren Angaben gemacht (ON 5 AS 83 ff und ON 13), in der Folge aber umfassend ausgesagt (ON 225a PS 5 ff). Auch wenn er dabei keine maßgeblichen weiteren Umstände aufklären konnte, die nicht schon objektiviert waren, hat der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB bei ihm insofern mehr Gewicht, als seiner Verantwortung neben dem Willen, reinen Tisch zu machen, noch die Einsicht seines Fehlverhaltens zu entnehmen ist. Erschwerend wirkt das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und schuldsteigernd das Handeln zur (zumindest kurzfristigen) Finanzierung seines Lebensunterhalts.Erschwerend wirkt das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und schuldsteigernd das Handeln zur (zumindest kurzfristigen) Finanzierung seines Lebensunterhalts. [...] 4. Die Abwägung des täterbezogenen Unrechts- und Schuldgehalts der einzelnen Taten ergibt unter Bedachtnahme auf die daraus abgeleitete Relation der Strafen (RIS-Justiz RS0090631; Mayerhofer, StGB6, E 5 zu § 32

  1. ua)folgendes Bild:4. Die Abwägung des täterbezogenen Unrechts- und Schuldgehalts der einzelnen Taten ergibt unter Bedachtnahme auf die daraus abgeleitete Relation der Strafen (RIS-Justiz RS0090631; Mayerhofer, StGB6, E 5 zu Paragraph 32,
  2. ua)folgendes Bild: 4.1. Bei K.P., N.S. und S.M. ist je eine 2 1/2 -jährige Freiheitsstrafe dem mit ihren Straftaten einhergehenden Unrecht angemessen. Ihre Schuld hält sich die Waage. Zwar hat N.S. sowohl bei der Einfuhr als auch der Übergabe des Suchtgifts mitgewirkt, wohingegen K.P. und S.M. lediglich ein Beitrag in Bezug auf das Überlassen des Suchtgifts zu vertreten haben. Sie waren in den Tathandlungen aber ungleich tiefer als N.S. involviert, der keinen Kontakt zu den Drahtziehern der Tat (A.S. und M.A.) hatte, sondern - wenngleich er über die Details des Deals vollständig informiert war - nur über seine Bekanntschaft zu P.D. einbezogen und als unmittelbarer Lenker des Suchtgiftfahrzeuges eingesetzt wurde, dh am unteren Ende der Hierarchie angesiedelt war (US 13 und 14 zweiter Absatz). [...] In der Zusammenschau entspricht das Handeln des N.S., der (bloß) auf Anweisung Dritter bei der Einfuhr und der Übergabe des Suchtgift und damit insgesamt untergeordnet tätig wurde, dem mit der Anbahnung und Abwicklung des Deals verbundenen Unrecht bei K.P. und S.M. Das größere Gewicht des Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StBB bei N.S. und S.M. wird einerseits durch die Mehrfachdelinquenz und andererseits durch die tiefere Verstrickung und die bedeutendere Rolle kompensiert.In der Zusammenschau entspricht das Handeln des N.S., der (bloß) auf Anweisung Dritter bei der Einfuhr und der Übergabe des Suchtgift und damit insgesamt untergeordnet tätig wurde, dem mit der Anbahnung und Abwicklung des Deals verbundenen Unrecht bei K.P. und S.M. Das größere Gewicht des Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StBB bei N.S. und S.M. wird einerseits durch die Mehrfachdelinquenz und andererseits durch die tiefere Verstrickung und die bedeutendere Rolle kompensiert. [...] 5. Was die - bei K.P. bekämpfte sowie von N.S. und S.M. begehrte - teilbedingte Strafnachsicht anlangt, bedarf die hier einzig möglich Anwendung des § 43a Abs 4 StGB einer hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit, sodass eine (bloß) begründete Aussicht eines künftigen Wohlverhaltens nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0092045; jüngst 14 Os 14/17pm 12 Os 47/17d; OLG Graz, 1 Bs 5/17w und 10 Bs 295/16g mwN uva). Demgemäß kommt eine teilweise bedingte Strafnachsicht nach der genannten Bestimmung nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei durch Konflikt- und Krisensituationen ausgelösten Straftaten in Frage und setzt überdies ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, dass es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat (RIS-Justiz RS0092050 und RS0092042; 14 Os 33/17k und 17 Os 30/14m; Mayerhofer, StGB6, E 18a zu § 43a; Jerabek in Höpfl/Ratz, aaO, Rz 16 zu § 43a; Fabrizy, StGB12, Rz 5 zu § 43a; Tipold, aaO, Rz 16 zu § 43a uva). Davon kann bei K.P., N.S. und S.M. aber keine Rede sein. Einerseits legt schon ihr nicht nachhaltig bzw. gar nicht gesicherter Unterhalt die potentielle Gefahr weiterer Straftaten nahe. Andererseits ist ihre gleichgültige Einstellung gegenüber dem geltenden Suchtmittelrecht tief verwurzelt, haben sie sich doch zur Mitwirkung an der Suchtgiftübergabe entschieden (US 19), obwohl zumindest K.P. und S.M. vor P.D. Angst hatten (US 17). Die Kombination aus der Geringschätzung des Suchtmittelrechts und dem Hang, ihr Einkommen durch lukrative, dh im Vergleich zwischen Aufwand und Gewinn lohnende Straftaten (nach dem SMG) zumindest aufzubessern, schließt die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit für ein zukünftiges sozialadäquates Verhalten aus. Im Gegenteil ist auf Basis dieser Indikatoren die Gefahr weiterer Delinquenz imminent.5. Was die - bei K.P. bekämpfte sowie von N.S. und S.M. begehrte - teilbedingte Strafnachsicht anlangt, bedarf die hier einzig möglich Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB einer hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit, sodass eine (bloß) begründete Aussicht eines künftigen Wohlverhaltens nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0092045; jüngst 14 Os 14/17pm 12 Os 47/17d; OLG Graz, 1 Bs 5/17w und 10 Bs 295/16g mwN uva). Demgemäß kommt eine teilweise bedingte Strafnachsicht nach der genannten Bestimmung nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei durch Konflikt- und Krisensituationen ausgelösten Straftaten in Frage und setzt überdies ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, dass es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat (RIS-Justiz RS0092050 und RS0092042; 14 Os 33/17k und 17 Os 30/14m; Mayerhofer, StGB6, E 18a zu Paragraph 43 a,; Jerabek in Höpfl/Ratz, aaO, Rz 16 zu Paragraph 43 a,; Fabrizy, StGB12, Rz 5 zu Paragraph 43 a,; Tipold, aaO, Rz 16 zu Paragraph 43 a, uva). Davon kann bei K.P., N.S. und S.M. aber keine Rede sein. Einerseits legt schon ihr nicht nachhaltig bzw. gar nicht gesicherter Unterhalt die potentielle Gefahr weiterer Straftaten nahe. Andererseits ist ihre gleichgültige Einstellung gegenüber dem geltenden Suchtmittelrecht tief verwurzelt, haben sie sich doch zur Mitwirkung an der Suchtgiftübergabe entschieden (US 19), obwohl zumindest K.P. und S.M. vor P.D. Angst hatten (US 17). Die Kombination aus der Geringschätzung des Suchtmittelrechts und dem Hang, ihr Einkommen durch lukrative, dh im Vergleich zwischen Aufwand und Gewinn lohnende Straftaten (nach dem SMG) zumindest aufzubessern, schließt die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit für ein zukünftiges sozialadäquates Verhalten aus. Im Gegenteil ist auf Basis dieser Indikatoren die Gefahr weiterer Delinquenz imminent. [...]" Aufgrund des zitierten Urteiles des Oberlandesgerichtes XXXX, welches sich hinsichtlich des Schuldspruches auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX.2016, Zahl XXXX, bezieht, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteiles des Oberlandesgerichtes römisch 40 , welches sich hinsichtlich des Schuldspruches auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , bezieht, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.12.2017 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und am 08.12.2017 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .12.2017 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und am 08.12.2017 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben nach seine kernfamiliären Bindungen in Serbien. Er bezog vor seiner Verhaftung in Österreich kein legales Einkommen und war in Serbien zuletzt als Fernfahrer erwerbstätig. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer eine Wiedereinstellungszusage für den Fall der Behebung des Einreiseverbotes vorlegen. Nach den Angaben in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein paar Freunde im Bundesgebiet, eine Freundin in Spanien, sowie - nicht näher konkretisierte - verwandtschaftliche Bezüge zu Deutschland und Frankreich. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Bezugspunkte und konnten auch andere Bezugspunkte nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das zentrale Melderegister und in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers. Das in den Feststellungen zitierte Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX ist aktenkundig und wird dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das in den Feststellungen zitierte Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 ist aktenkundig und wird dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen und familiären Bezügen des Beschwerdeführers aus dessen eigenen Vorbringen in der Beschwerde sowie seinen Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des ihm von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs. Bis auf seine Inhaftierung weist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldungen im zentralen Melderegister auf. Im zentralen Melderegister wird der Beschwerdeführer mit "Fremder ohne Ausweis" geführt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass er Beschwerdeführer im Besitz eines biometrischen serbischen Reisepasses wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs. 5 BFA-VG in der Fassung Fr

ÄG 2017 festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung FrÄG 2017 festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG lautet: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 in der Fassung FrÄG 2017, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2017, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 in der Fassung des FrÄG 2017 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung FrÄG 2017 lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2017 lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Fallbezogen ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers: Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 20.12.2011, Zl. 2011/23/0256; vom 22.01.2013, Zl. 2012/18/0143).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 20.12.2011, Zl. 2011/23/0256; vom 22.01.2013, Zl. 2012/18/0143). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281). Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die strafgerichtliche Verurteilung und das dabei vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX.2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Das Strafmaß des Beschwerdeführers und seiner Mittäter wurde infolge der sowohl von diesen als auch der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom XXXX.2017 auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig angehoben. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und weitere Mittäter im April 2016 aus Deutschland kommend 999,56 Gramm (daher rund 1000 Gramm) Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76,88 % in das Bundesgebiet einführten, wobei der Beschwerdeführer das Fahrzeug lenkte und in weiterer Folge versuchten, das Suchtgift zu einem Kaufpreis von EUR 55.000,00 an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes zu verkaufen, wobei der Beschwerdeführer als Beitragstäter das Fahrzeug in welchem das Suchtgift versteckt war, auch zu den beiden Treffen mit dem verdeckten Ermittler fuhr, um es dort zur "Qualitätsprüfung" vorzuzeigen und beim zweiten Treffen zu übergeben. Vor der tatsächlichen Übergabe erfolgte jedoch der Zugriff der Sicherheitsbeamten. Für seine Beteiligung hätte der Beschwerdeführer eine finanzielle Entlohnung erhalten sollen. Der Beschwerdeführer hat sich somit am Suchtgifthandel durch Einfuhr und versuchten Überlassens von einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge schuldig gemacht.Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 .2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Das Strafmaß des Beschwerdeführers und seiner Mittäter wurde infolge der sowohl von diesen als auch der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom römisch 40 .2017 auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig angehoben. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und weitere Mittäter im April 2016 aus Deutschland kommend 999,56 Gramm (daher rund 1000 Gramm) Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76,88 % in das Bundesgebiet einführten, wobei der Beschwerdeführer das Fahrzeug lenkte und in weiterer Folge versuchten, das Suchtgift zu einem Kaufpreis von EUR 55.000,00 an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes zu verkaufen, wobei der Beschwerdeführer als Beitragstäter das Fahrzeug in welchem das Suchtgift versteckt war, auch zu den beiden Treffen mit dem verdeckten Ermittler fuhr, um es dort zur "Qualitätsprüfung" vorzuzeigen und beim zweiten Treffen zu übergeben. Vor der tatsächlichen Übergabe erfolgte jedoch der Zugriff der Sicherheitsbeamten. Für seine Beteiligung hätte der Beschwerdeführer eine finanzielle Entlohnung erhalten sollen. Der Beschwerdeführer hat sich somit am Suchtgifthandel durch Einfuhr und versuchten Überlassens von einer das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge schuldig gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Zu berücksichtigen ist weiters, dass es gegenständlich um fast 1 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von rund 77 % und einem Verkaufswert von EUR 55.000,00, somit einer mehr als erheblichen Menge Suchtgift, gehandelt hat. Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom XXXX.2017 über die Strafberufungen sowohl des Beschwerdeführers und seiner Mittäter als auch der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd den Umstand seiner bisherigen Unbescholtenheit, dass es hinsichtlich des Suchtgifthandels durch Überlassen an andere Personen beim Versuch geblieben ist und der Beschwerdeführer letztendlich ein Geständnis abgelegt hat, als strafmildernd gewertet. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie schuldsteigernd das Handeln zur zumindest kurzfristigen Finanzierung des Lebensunterhalts gewertet. Auch wenn das Oberlandesgericht Milderungsgründe hervorhob und ausführte, der Beschwerdeführer habe "am unteren Ende der Hierarchie" die abgeurteilten Delikte begangen, hat es zugleich jedoch die ursprünglich gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren auf zweieinhalb Jahre angehoben und auch die Gewährung einer (teil-)bedingte Strafnachsicht nicht in Erwägung gezogen. Zur Beurteilung einer hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit reiche eine (bloß) begründete Aussicht eines künftigen Wohlverhaltens nicht aus und setze ein beträchtliches Überwiegen von Umständen voraus, die auf eine positive Zukunftsprognose schließen lassen könnten. Dies war nach Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht der Fall. Der nicht nachhaltige bzw. gar nicht gesicherte Unterhalt lege die potentielle Gefahr weiterer Straftaten nahe, die gleichgültige Einstellung gegenüber dem geltenden Suchtmittelrecht sei tief verwurzelt. Die Kombination aus der Geringschätzung des Suchtmittelrechts und dem Hang, das Einkommen durch lukrative Straftaten nach dem SMG aufzubessern, schließe die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit für ein zukünftiges sozialadäquates Verhalten aus. Im Gegenteil sei die Gefahr weiterer Delinquenz imminent.Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom römisch 40 .2017 über die Strafberufungen sowohl des Beschwerdeführers und seiner Mittäter als auch der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd den Umstand seiner bisherigen Unbescholtenheit, dass es hinsichtlich des Suchtgifthandels durch Überlassen an andere Personen beim Versuch geblieben ist und der Beschwerdeführer letztendlich ein Geständnis abgelegt hat, als strafmildernd gewertet. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie schuldsteigernd das Handeln zur zumindest kurzfristigen Finanzierung des Lebensunterhalts gewertet. Auch wenn das Oberlandesgericht Milderungsgründe hervorhob und ausführte, der Beschwerdeführer habe "am unteren Ende der Hierarchie" die abgeurteilten Delikte begangen, hat es zugleich jedoch die ursprünglich gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren auf zweieinhalb Jahre angehoben und auch die Gewährung einer (teil-)bedingte Strafnachsicht nicht in Erwägung gezogen. Zur Beurteilung einer hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit reiche eine (bloß) begründete Aussicht eines künftigen Wohlverhaltens nicht aus und setze ein beträchtliches Überwiegen von Umständen voraus, die auf eine positive Zukunftsprognose schließen lassen könnten. Dies war nach Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht der Fall. Der nicht nachhaltige bzw. gar nicht gesicherte Unterhalt lege die potentielle Gefahr weiterer Straftaten nahe, die gleichgültige Einstellung gegenüber dem geltenden Suchtmittelrecht sei tief verwurzelt. Die Kombination aus der Geringschätzung des Suchtmittelrechts und dem Hang, das Einkommen durch lukrative Straftaten nach dem SMG aufzubessern, schließe die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit für ein zukünftiges sozialadäquates Verhalten aus. Im Gegenteil sei die Gefahr weiterer Delinquenz imminent. Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen

Art. 8Abs.

2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen

Artikel 8

, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den
  3. Abschnitt des
  4. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme vergleiche VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Beantwortung des an ihn gerichteten Parteiengehörs der belangten Behörde ausführte, hat er im Bundesgebiet weder familiäre, private oder berufliche Bindungen und ist hier bisher auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Aus den - diesem Vorbringen entgegenstehenden - Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe Freunde im Bundesgebiet und verfüge somit über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK, kann gerade ein solches nicht ersehen werden, erweist sich das diesbezügliche Vorbringen doch als überaus unsubstantiiert.Wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Beantwortung des an ihn gerichteten Parteiengehörs der belangten Behörde ausführte, hat er im Bundesgebiet weder familiäre, private oder berufliche Bindungen und ist hier bisher auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Aus den - diesem Vorbringen entgegenstehenden - Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe Freunde im Bundesgebiet und verfüge somit über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, kann gerade ein solches nicht ersehen werden, erweist sich das diesbezügliche Vorbringen doch als überaus unsubstantiiert. Den Angaben des Beschwerdeführers nach leben die Angehörigen seiner Kernfamilie nach wie vor in Serbien. Er hat auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zu keiner Zeit ausgeführt, dass ihm eine Rückkehr nach Serbien nicht möglich wäre. Darüber hinaus erweist sich auch das Vorbringen in der Beschwerde zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als nicht substantiiert. Es werden keinerlei (konkrete) Gründe dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien nicht zumutbar wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist insofern auch in sich widersprüchlich, als anfangs ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich seit Jahren nicht mehr in Serbien aufgehalten und habe dort keine Anknüpfungspunkte mehr und schließlich später eingeräumt wird, dass seine Familienangehörigen in Serbien leben und der Beschwerdeführer seine dort ausgeübte Beschäftigung als LKW-Fernfahrer wieder aufnehmen könnte, sofern das Einreiseverbot sich nur auf Österreich beziehen würde. Weiters hat der Beschwerdeführer nach den Angaben in der Beschwerde private Bindungen zu einer Freundin in Spanien und weitere Verwandte in Deutschland und Frankreich. Ausführungen dazu, um konkret welche Personen es sich handelt und in welcher Beziehung der Beschwerdeführer zu diesen steht, lässt die Beschwerde komplett vermissen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu diesen Freunden und Bekannten auch durch Telefonate, das Internet oder durch Besuche dieser Verwandten beim Beschwerdeführer in Serbien aufrechterhalten lässt, zumal es genügend Bus- und Bahnverbindungen gibt. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es die Freunde und Verwandten "nicht interessiert" den Beschwerdeführer zu besuchen oder mit ihm in Serbien zu leben, dann kann wohl nicht von einer erheblichen Beziehungsintensität ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer als LKW-Fernfahrer auf die Möglichkeit zur Einreise in den Schengen-Raum angewiesen ist. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Einreise in das Bundesgebiet und den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist. Es bedarf in Hinblick auf die konkreten Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesem Grund, unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sowie auch die privaten (beruflichen) Interessen des Beschwerdeführers mit fünf Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesem Grund, unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sowie auch die privaten (beruflichen) Interessen des Beschwerdeführers mit fünf Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht. Zum Beschwerdevorbringen zum räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes innerhalb des Schengen-Raumes ist auszuführen, dass - wie in der Beschwerde selbst ausgeführt wird - das Bundesamt nicht über die Erlaubnis zur Einreise in einen anderen Mitgliedsstaat zu entscheiden hat, sondern der jeweilige Mitgliedsstaat (vgl. wie in der Beschwerde angeführt UVS Wien vom 14.11.2011, Zl. FRG/46/12805/2011). Es darf daher auch nicht im Spruch eines Bescheides des Bundesamtes über einen schengenweiten Geltungsbereich des Einreiseverbots abgesprochen werden. Dies ist gegenständlich auch nicht der Fall.Zum Beschwerdevorbringen zum räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes innerhalb des Schengen-Raumes ist auszuführen, dass - wie in der Beschwerde selbst ausgeführt wird - das Bundesamt nicht über die Erlaubnis zur Einreise in einen anderen Mitgliedsstaat zu entscheiden hat, sondern der jeweilige Mitgliedsstaat vergleiche wie in der Beschwerde angeführt UVS Wien vom 14.11.2011, Zl. FRG/46/12805/2011). Es darf daher auch nicht im Spruch eines Bescheides des Bundesamtes über einen schengenweiten Geltungsbereich des Einreiseverbots abgesprochen werden. Dies ist gegenständlich auch nicht der Fall. Dennoch gilt ein von einem Schengen-Staat erlassenes Einreiseverbot schon aufgrund der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen im gesamten Schengen-Raum: Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten vorherigen Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
  5. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (vgl. VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021).Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten vorherigen Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
  6. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen vergleiche VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021). Ob ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein Mitgliedstaat des Schengen-Abkommens den Beschwerdeführer trotz des bestehenden schengenweiten Einreiseverbotes in sein Staatsgebiet schlussendlich Einreisen lässt, bleibt dessen Entscheidung. Insofern kann das erkennende Gericht trotz des entsprechenden Antrages keine Einschränkung des Geltungsbereichs des Einreiseverbotes vornehmen. Der Beschwerdeführer befand sich von April 2016 bis Dezember 2017 im Bundesgebiet und war sein Aufenthalt nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befand sich von April 2016 bis Dezember 2017 im Bundesgebiet und war sein Aufenthalt nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Das Bundesamt hat in seinem Spruchpunkt auch über die amtswegige Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 abgesprochen. Dazu wäre das Bundesamt nur verhalten, wenn auszusprechen gewesen wäre, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Derartige Gründe liegen auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Eine amtswegige Prüfung des § 55 AsylG 2005 hat daher

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 zu unterbleiben.Das Bundesamt hat in seinem Spruchpunkt auch über die amtswegige Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen. Dazu wäre das Bundesamt nur verhalten, wenn auszusprechen gewesen wäre, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Derartige Gründe liegen auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Eine amtswegige Prüfung des Paragraph 55, AsylG 2005 hat daher

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 zu unterbleiben. Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2017 bereits auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. Er hält sich somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzustellen war, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2017 bereits auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. Er hält sich somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen war, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Bestimmungen unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2172996.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.