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{'item': 'G308 2179354-1'}

Obsah (15)Art 133§ 49§ 14Art 130§ 6§ 56§ 58§ 17§ 130§ 15§ 27§ 9§ 24§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlG308 2179354-1 SpruchG308 2179354-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 04.09.2017, VSNR XXXX, stellte das AMS Klagenfurt fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 22.08.2017 bis 03.09.2017 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 22.08.2017 nicht eingehalten hat und sich erst wieder am 04.09.2017 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat.1. Mit Bescheid vom 04.09.2017, VSNR römisch 40 , stellte das AMS Klagenfurt fest, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), römisch 40

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum vom 22.08.2017 bis 03.09.2017 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 22.08.2017 nicht eingehalten hat und sich erst wieder am 04.09.2017 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat.

  1. Mit Schreiben vom 20.09.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Begründend führte sie aus, dass die Einhaltung des Termins ihr wegen massivster Schmerzen im Rückenbereich nicht möglich war, was sie auch telefonisch dem AMS im 22.08.2017 bekannt gegeben habe. Es sei dem AMS bekannt, dass sie schwerste gesundheitliche Schäden im Rückenbereich habe, weshalb sie einen Antrag auf Rehageld einbringen musste. Sie war von 22.
  2. bis 03.
  3. arbeitsunfähig. Dies ist aus den angehängten Bestätigungen ersichtlich. Sie ist alleinerziehende Mutter und durch diesen Umstand der Sperre

§ 49existenzbedrohende Notlage geraten.2.

Mit Schreiben vom 20.09.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Begründend führte sie aus, dass die Einhaltung des Termins ihr wegen massivster Schmerzen im Rückenbereich nicht möglich war, was sie auch telefonisch dem AMS im 22.08.2017 bekannt gegeben habe. Es sei dem AMS bekannt, dass sie schwerste gesundheitliche Schäden im Rückenbereich habe, weshalb sie einen Antrag auf Rehageld einbringen musste. Sie war von 22.08. bis 03.09. arbeitsunfähig. Dies ist aus den angehängten Bestätigungen ersichtlich. Sie ist alleinerziehende Mutter und durch diesen Umstand der Sperre

Paragraph 49, existenzbedrohende Notlage geraten. Beigelegt war eine ärztliche Bestätigung eine Allgemeinmedizinerin vom 18.09.2017, wonach die BF seit 22.08.2017 arbeitsunfähig ist. Ein Endzeitpunkt ist nicht angegeben. Weiters beigelegt war eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 23.8.2017, wonach die BF vom 23.08.2017 wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, als voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit war der 3.9.2017 angegeben. Als Ausgehzeit wurde die Zeit von 10:00 bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16:00 Uhr festgelegt. 3. Am 04.09.2017 wurde eine Niederschrift mit der BF beim AMS aufgenommen, worin die BF angab, dass sie die Kontrollmeldung am 22.08.2017 nicht eingehalten habe, weil sie nicht in der Lage war zum Autofahren, da sie Ebidoralspritzen bekomme. 4. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 21.11.2017 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Widergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass

§ 49Abs. 2 Al

VG lediglich das Vorliegen von triftigen Gründen das Versäumen einer Kontrollmeldung entschuldigen kann. Unter triftigen Gründen wird in der Rechtsprechung nur das Vorliegen bzw. Auftreten plötzlicher unaufschiebbarer Ereignisse oder Arbeitssuche verstanden. Die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes hat prinzipiell im Einzelfall zu erfolgen.4. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 21.11.2017 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Widergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG lediglich das Vorliegen von triftigen Gründen das Versäumen einer Kontrollmeldung entschuldigen kann. Unter triftigen Gründen wird in der Rechtsprechung nur das Vorliegen bzw. Auftreten plötzlicher unaufschiebbarer Ereignisse oder Arbeitssuche verstanden. Die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes hat prinzipiell im Einzelfall zu erfolgen. Die dem AMS am 25.08.2017 übermittelte Krankmeldung wurde am 23.08.2017 ausgestellt und bestätigte die Erkrankung ab 23.08.

  1. Der Kontrollmeldetermin war jedoch am 22.08.
  2. Diese entschuldigt daher das Kontrollmeldeversäumnis am 22.08.2017 nicht. In der Beschwerde wurde eine weitere ärztliche Bestätigung, ausgestellt am 18.09.2017 desselben Ärztin vorgelegt, in der bestätigt wird dass die BF bei ihr in Behandlung und seit 22.08.2017 arbeitsunfähig ist. Diese ärztliche Bestätigung kann jedoch nicht anerkennt werden. Es wurde über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins informiert. Sie wusste um die Folge der Nichteinhaltung und nahm diesen dennoch nicht war. Gerade in der von der BF eingewendet prekären finanziellen Situation kann durch die Wahrnehmung der vorgeschriebenen Termine beim AMS am ehesten gewährleistet werden, dass zumindest die Notstandshilfe lückenlos ausbezahlt wird. Als triftiger Grund für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 22.08.2017 kann der Gesundheitszustand nicht gewertet werden, da die BF als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Einhaltung der Termine beim AMS verpflichtet ist. Daran ändert auch die Antragstellung auf eine Pension bei der PVA nichts, zumal dieser Antrag in der Zwischenzeit mangels Invalidität abgelehnt wurde.
  3. Mit Schreiben vom 27.11.2017 stellte die BF fristgerecht ohne weitere Begründung eine Vorlageantrag.
  4. Mit Schreiben vom 12.12.2017 legte das AMS die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am selben Tag eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF - sie bezog Notstandshilfe - war am 18.08.2017 ein Kontrollmeldetermin für den 22.08.2017, 09:45 Uhr, vorgeschrieben worden. In diesem Schreiben wurden die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins dargelegt und wurde darüber hinaus festgehalten, dass die Rechtsfolgen mit der BF auch mündlich erörtert worden seien. Der Kontrollmeldetermin vom 22.08.2017 wurde von der BF jedoch nicht wahrgenommen.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die Feststellungen zur Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den für den 22.08.2017, 09:45 Uhr, blieben unbestritten; zudem befindet sich vor allem das entsprechende Schreiben im Akt. Am 21.08.2017 wurde die BF per e-AMS an den Kontrollmeldetermin erinnert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die BF nicht zumindest telefonisch bekannt gab, krank zu sein. Auch wurde sie schriftlich am 18.08.2017 über den Kontrollmeldetermin am 22.08.2017 informiert, und ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung hingewiesen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG 1977 zehn Wochen.Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG 1977 zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens

§ 14Abs. 3 Vw

GVG vorzulegen.Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens

Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zum Spruchteil A): § 49 AlVG besagt hinsichtlich der Kontrollmeldungen Folgendes: § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: Die BF hat den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 22.08.2017, 09:45 Uhr, nicht wahrgenommen. Anlässlich der Vorschreibung dieses Kontrollmeldetermins am 18.08.2017 war die BF über die Rechtsfolgen im Fall der Versäumung des Kontrollmeldetermins informiert worden. Es kommt somit nur mehr darauf an, ob bei der BF ein "triftiger Grund" im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag.Es kommt somit nur mehr darauf an, ob bei der BF ein "triftiger Grund" im Sinne von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs "triftig" zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar gemacht hat. Als triftiger Grund sind daher insbesondere Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden sowie eine dem AMS zuvor gemeldete Arbeitssuche zu werten. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen (vgl. Julcher, Rz 12 zu § 49 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
  2. Lfg [2016]).Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs "triftig" zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar gemacht hat. Als triftiger Grund sind daher insbesondere Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden sowie eine dem AMS zuvor gemeldete Arbeitssuche zu werten. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen vergleiche Julcher, Rz 12 zu Paragraph 49, AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
  3. Lfg [2016]). Mit ihren allgemeinen Ausführungen hat sie jedoch keinen "triftigen Grund" im Sinn von § 49 Abs 2 AlVG geltend gemacht, der sie gehindert hätte, den Kontrollmeldetermin am 22.08.2017 einzuhalten.Mit ihren allgemeinen Ausführungen hat sie jedoch keinen "triftigen Grund" im Sinn von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG geltend gemacht, der sie gehindert hätte, den Kontrollmeldetermin am 22.08.2017 einzuhalten. Das AMS hat somit - da die BF die Kontrollmeldung am 22.08.2017 ohne triftigen Grund unterlassen hat und sodann am 9.8.2017 beim AMS persönlich vorsprach - zu Recht ausgesprochen, dass der BF in der Zeit vom 22.08.2017 bis zum 03.09.2017 keine Notstandshilfe gebührt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall erschien daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, zumal der für die Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt unstrittig aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - erwies sich weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2179354.1.00

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