Obsah (13)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 7§ 6§ 58§ 66§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlI405 2184676-1 SpruchI405 2184676-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger aus Gambia, stellte am 18.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom selben Tag ist zu entnehmen, dass der BF im Laufe der Erstbefragung angegeben habe, nicht am XXXX sondern am XXXX geboren worden zu sein.
- Der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger aus Gambia, stellte am 18.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom selben Tag ist zu entnehmen, dass der BF im Laufe der Erstbefragung angegeben habe, nicht am römisch 40 sondern am römisch 40 geboren worden zu sein. Ein in der Folge eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung ergab, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (XXXX) mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar sei.Ein in der Folge eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung ergab, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (römisch 40 ) mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar sei.
- Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unter Spruchpunkt VI.
§ 18Abs.
1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt IIV. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unter Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt IIV. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Begründend wurde zu Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass der BF versucht habe, das Bundesamt trotz Belehrung über seine Identität und seine wahre Staatsangehörigkeit zu täuschen, indem er zunächst angegeben habe, dass er am 13.12.1996 geboren worden wäre und dann dieses Geburtsdatum auf 13.12.1997 geändert habe. Dadurch habe er versucht, das Bundesamt über seine Identität zu täuschen. Er habe auch verschiedene Aliasdatensätze in Italien verwendet und deren Verwendung in Österreich verschwiegen. Daher sei davon auszugehen, dass er das Bundesamt über seine wahre Identität im Unklaren hätte lassen wollen und so zu täuschen versucht.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass der BF versucht habe, das Bundesamt trotz Belehrung über seine Identität und seine wahre Staatsangehörigkeit zu täuschen, indem er zunächst angegeben habe, dass er am 13.12.1996 geboren worden wäre und dann dieses Geburtsdatum auf 13.12.1997 geändert habe. Dadurch habe er versucht, das Bundesamt über seine Identität zu täuschen. Er habe auch verschiedene Aliasdatensätze in Italien verwendet und deren Verwendung in Österreich verschwiegen. Daher sei davon auszugehen, dass er das Bundesamt über seine wahre Identität im Unklaren hätte lassen wollen und so zu täuschen versucht.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Aliasdaten in Italien möglicherweise auf Übersetzungsfehler zurückzuführen seien, da es nicht nachvollziehbar sei, warum der BF sich um 10 Jahre älter machen sollte. Zudem habe er nie angegeben, Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Dem BF könne auch nicht vorgehalten werden, dass er sich er in der Erstbefragung bei seinem Geburtsdatum um ein Jahr geirrt habe. Zudem habe der BF angegeben, dass er nur sehr wenig Englisch spreche und habe er daher ausdrücklich darum gebeten, in seiner Muttersprache einvernommen zu werden, da er den Dolmetscher nicht vollständig verstanden habe. Der BF sei jedoch in Englisch einvernommen worden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Aliasdaten in Italien möglicherweise auf Übersetzungsfehler zurückzuführen seien, da es nicht nachvollziehbar sei, warum der BF sich um 10 Jahre älter machen sollte. Zudem habe er nie angegeben, Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Dem BF könne auch nicht vorgehalten werden, dass er sich er in der Erstbefragung bei seinem Geburtsdatum um ein Jahr geirrt habe. Zudem habe der BF angegeben, dass er nur sehr wenig Englisch spreche und habe er daher ausdrücklich darum gebeten, in seiner Muttersprache einvernommen zu werden, da er den Dolmetscher nicht vollständig verstanden habe. Der BF sei jedoch in Englisch einvernommen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht 3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. 3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) 3.1.5. § 18 BFA-VG lautet:3.1.5. Paragraph 18, BFA-VG lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." Liegt einer der Gründe des § 18 Abs. 1 Z 1 - 7 BFA-VG vor, wäre im Rahmen der vorzunehmenden Prüfungsschritte festzustellen, ob mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen und keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Kann diese Prognoseentscheidung nicht getroffen werden, ist gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.Liegt einer der Gründe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, - 7 BFA-VG vor, wäre im Rahmen der vorzunehmenden Prüfungsschritte festzustellen, ob mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen und keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Kann diese Prognoseentscheidung nicht getroffen werden, ist gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen. Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das BFA-VG iVm VwGVG grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellen, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesamt die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 BFA-VG aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das BFA-VG in Verbindung mit VwGVG grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellen, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesamt die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Das kann einerseits
§ 18Abs.
5 BFA-VG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; es kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.Das kann einerseits
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; es kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 18 Abs. 5 BFA-VG umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
1 BFA-VG aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung
§ 28Abs. 1 i
Vm Abs. 5 VwGVG- aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des ho. Gerichts per se schon nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 18 Abs. 1 BFA-VG aufgezählten Tatbestände erfüllt istDie Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG- aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des ho. Gerichts per se schon nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist Es ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Tatbestand des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt ist:Es ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erfüllt ist: Die belangte Behörde berief sich auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG. In Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 3 leg cit. ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn der Beschwerdeführer über die Folgen der Täuschung belehrt wurde. Eine Belehrung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, wenn der Beschwerdeführer über seine Identität täuscht, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Identität täuschte. So korrigierte der BF bereits bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum von 13.12.1996 auf 13.12.
- Schließlich wurde sein Geburtsdatum auch durch das eingeholte Altersgutachten vom 14.05.2015 bestätigt. Insoweit des Weiteren die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Angaben des BF vor italienischen Behörden stützt, ist der Beschwerde beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum sich der BF dort um 10 Jahre älter machen sollte.Die belangte Behörde berief sich auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG. In Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 3, leg cit. ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn der Beschwerdeführer über die Folgen der Täuschung belehrt wurde. Eine Belehrung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, wenn der Beschwerdeführer über seine Identität täuscht, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Identität täuschte. So korrigierte der BF bereits bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum von 13.12.1996 auf 13.12.
- Schließlich wurde sein Geburtsdatum auch durch das eingeholte Altersgutachten vom 14.05.2015 bestätigt. Insoweit des Weiteren die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Angaben des BF vor italienischen Behörden stützt, ist der Beschwerde beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum sich der BF dort um 10 Jahre älter machen sollte. Somit liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG nicht vor.Somit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG nicht vor. Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des §18 Abs. 1 BFA-VG nicht vorliegen, scheidet dessen Anwendbarkeit durch die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren aus.Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des §18 Absatz eins, BFA-VG nicht vorliegen, scheidet dessen Anwendbarkeit durch die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren aus. Wie bereits erwähnt wurde, ist gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Wie bereits erwähnt wurde, ist gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".) Da im gegenständlichen Fall keiner der im § 18 Abs. 1 Z 1 - 7 genannten Tatbestände per se vorlag, war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da im gegenständlichen Fall keiner der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, - 7 genannten Tatbestände per se vorlag, war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde hat somit mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer jenen Rechtsbestand herzustellen, wie er bestanden hätte, wenn der Spruchpunkt VI. nie erlassen worden wäre.Die belangte Behörde hat somit mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer jenen Rechtsbestand herzustellen, wie er bestanden hätte, wenn der Spruchpunkt römisch sechs. nie erlassen worden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.2184676.1.00