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{'item': 'I411 2114253-1'}

Obsah (17)§ 57Art. 133§ 20§ 3§§ 4§ 28§ 8Art 3§ 10§ 52§ 9§ 58§ 55§ 46§ 50§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlI411 2114253-1 SpruchI411 2114251-1/11.E I411 2114253-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 57Asyl

G wird Ihnen nicht erteilt.""Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt." B) beschlossen: Die Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshelfers werden als unzulässig zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX stellte am 24.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter bei einer Freundin von dieser untergekommen sei. Der Ehemann der Freundin habe sie aufgefordert mit ihr zu schlafen. Das habe sie verweigert und sie habe das Haus verlassen müssen.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 stellte am 24.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter bei einer Freundin von dieser untergekommen sei. Der Ehemann der Freundin habe sie aufgefordert mit ihr zu schlafen. Das habe sie verweigert und sie habe das Haus verlassen müssen.
  3. Vor der belangten Behörde gab sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 07.05.2015 an, dass sie mit ihrem Bruder zusammenlebte, bis dieser im Dezember 2013 einen Unfall hatte und verstarb. Danach habe es niemanden gegeben, der sich um sie gekümmert habe. Darum habe sie Nigeria verlassen.
  4. Für ihre am XXXX geborene Tochter XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) stellte sie am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  5. Für ihre am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) stellte sie am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  6. Mit den Bescheiden vom 24.08.2015, Zl. XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
  7. Mit den Bescheiden vom 24.08.2015, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
  8. Gegen die beiden Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.09.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 08.09.2015). Die Bescheide wurden vollinhaltlich bekämpft und zudem Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für beide Beschwerdeführerinnen gestellt.
  9. Die Beschwerden und Bezug habende Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurden diese Rechtssachen der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen. Die beiden Verfahren mit den GZ I411 2114251-1 und I411 2114253-1 werden aufgrund von Annexität unter einem behandelt.
  10. Mit Eingaben vom 24.05.2017 und 19.09.2017 wurden Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse sowie die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin ergänzend vorgelegt.
  11. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in den gegenständlichen Rechtssachen am 16.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch durchgeführt, zu der die beiden Beschwerdeführerinnen sowie die Rechtsvertreterin persönlich erschienen sind. Die belangte Behörde kündigte ihr Fernbleiben bereits im Vorfeld an. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.
  12. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von der Erstbeschwerdeführerin erstmals vorgebracht, dass sie in Libyen als Prostituierte arbeiten hätte müssen. Von der Rechtsvertreterin wurde auf § 20 AsylG verwiesen, da ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin vorliegen könnte. In der Verhandlung wurde der Taufschein der Zweitbeschwerdeführerin sowie ein Unterstützungsschreiben des Pfarrers XXXX vorgelegt.
  13. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von der Erstbeschwerdeführerin erstmals vorgebracht, dass sie in Libyen als Prostituierte arbeiten hätte müssen. Von der Rechtsvertreterin wurde auf Paragraph 20, AsylG verwiesen, da ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin vorliegen könnte. In der Verhandlung wurde der Taufschein der Zweitbeschwerdeführerin sowie ein Unterstützungsschreiben des Pfarrers römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  15. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist ledig, Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Ihre Identität steht nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Erstbeschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin reiste ohne gültigem Reisedokument aus Nigeria über Libyen und Italien nach Österreich. Sie hält sich seit (mindestens) 24.08.2014 in Österreich auf. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. In Österreich lebt sie mit ihrer am 13.05.2015 geborenen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin. Ansonsten verfügt die Erstbeschwerdeführerin über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich. Die Erstbeschwerdeführer besuchte 6 Jahre lang die Schule und lebte anschließend bei ihrem Bruder bzw. bei der Tante und deren Mann. Aufgrund ihrer Volljährigkeit und dass sie gesund ist, ist die Erstbeschwerdeführerin erwerbsfähig und hat eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und lebt mit der Zweitbeschwerdeführerin in einer Asylunterkunft in XXXX. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig.Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und lebt mit der Zweitbeschwerdeführerin in einer Asylunterkunft in römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erstbeschwerdeführerin hat an zwei Deutschkursen (Niveau A1) der Burgenländischen Volkshochschulen teilgenommen, allerdings keine Prüfung abgelegt. Sie war in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend auf die zur Verfügung gestellte Dolmetscherin angewiesen. Eine Verständigung auf Deutsch war nicht möglich. Die Erstbeschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
  16. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es ist der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Die Erstbeschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  17. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: In den angefochtenen Bescheiden wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 2015 vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bzw. mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Beschwerdeführerinnen das aktuelle Länderinformationsblatt mit Stand 07.08.2017 zur Kenntnis gebracht und die Lage in Nigeria auch in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 erörtert. Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich haupt-sächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach ei-genen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschen-handels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheits-zentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungs-freiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-

(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women’s Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women’s Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b). • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja;, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vergleiche WRAPA o. D.b). • Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.: +234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples’ Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples’ Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vergleiche WACOL o.D.b). Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.
  3. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerinnen: Die Feststellungen zu den Lebensumständen, dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, der Herkunft, der Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde (Protokoll vom 07.05.2015) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde zudem ein Taufschein vorgelegt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person aufgekommen. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich außer ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde und dem erkennenden Richter. Da die Erstbeschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Personalien der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt Oberwart. Dass die Erstbeschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Österreich über einen Aufenthaltstitel oder eine Karte für Geduldete verfügte, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 30.01.
  5. Die Feststellungen zum gegenwärtigen Wohnsitz und dem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 30.01.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass die Erstbeschwerdeführerin sich in Österreich weder sprachlich, sozial noch kulturell oder beruflich verfestigt hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und daraus, dass sie keinerlei Bestätigungen über Sprachprüfungen oder Mitgliedschaften vorgelegt hat. Eine Nachweis über besuchte Deutschkurse bestätigen nicht das Ablegen einer Prüfung und konnte sich der erkennende Richter von den nicht vorhandenen Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin: Zunächst ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung einen ganz anderen Fluchtgrund angab, als in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Zunächst gab sie an, nach dem Tod der Mutter bei einer Freundin aufgenommen worden zu sein und vom Mann der Frau aufgefordert worden sei, mit ihm zu schlafen. Sie habe sich geweigert und daher habe sie das Haus verlassen müssen. In der niederschriftlichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, mit ihrem Bruder gelebt zu haben, bis dieser bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam. Danach habe es niemanden gegeben, der sie unterstützt habe. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Geschichten gab sie dann an, es sei so gewesen, wie sie es in der Erstbefragung geschildert habe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich gab sein an, in Nigeria einen Mann kennengelernt zu haben, der sie nach Libyen gebracht habe und von einem weiteren Kontaktmann sei sie nach Tripolis gebracht worden. Dort habe man sie zur Prostitution gezwungen. Bei der Beantwortung der Frage nach der Fluchtroute gab sie immer wieder widersprüchliche Reisewege bzw. Begleitungen an, in Gesamtschau ergab sich keine stimmige Schilderung der Ausreise aus Nigeria bis sie letztlich in Tripolis ankam. So gab sie sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch vor der belangten Behörde an, Nigeria im August 2014 verlassen zu haben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie jedoch an, ihren Herkunftsstaat bereits im Jänner 2014 verlassen zu haben. Auch zur weiteren Reise in Europa gab sie widersprüchlich an, dass in Italien eine Frau ihre Zugfahrt nach Österreich organisiert habe, in der mündlichen Verhandlung aber schilderte sie, dass ihre ein Mann das Zugticket gegeben habe. Auch betreffend ihre Schwangerschaft gab sie in der Erstbefragung noch an, nicht schwanger zu sein. Vor dem Bundesveraltungsgericht erzählte sie, bereits in Libyen gemerkt zu haben, dass sie schwanger ist. Gefragt nach dem Kindsvater brachte sie vor der belangten Behörde noch vor, dass er ein Freund sei, mit dem sie von Nigeria aus über Libyen nach Europa reisen wollte. In der mündlichen Verhandlung gab sie wörtlich an: "Ich habe den Vater meiner Tochter in Libyen kennengelernt. Er kam immer wieder an den Platz wo ich gearbeitet habe." Zum Vorbringen, Opfer von Menschenhandel und zur Prostitution gezwungen geworden zu sein, wird festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin zu all dem weder in der Erst- und niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerde etwas vorbrachte. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2018 brachte sie diesbezügliches vor. In diesem Zusammenhang gilt das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot, wonach neue Tatsachen und Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen in der Beschwerde vorgebracht werden dürfen. Das Vorbringen wurde erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt. Zudem wurde auf § 20 AsylG verwiesen, da aufgrund des Vorbringens der Zwangsprostitution und Menschenhandels der Verdacht auf einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung bestehe.

Abs 2 leg. cit. gilt für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Abs 1 leg. cit., wonach der Asylwerber von einem Organwalter des selben Geschlechtes einzuvernehmen ist, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Somit greift § 20 AsylG im gegenständlichen Fall nicht, dies auch schon aus dem Grund, dass das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ohnehin unter das Neuerungsverbot

§ 20

BFA-VG fällt.Zum Vorbringen, Opfer von Menschenhandel und zur Prostitution gezwungen geworden zu sein, wird festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin zu all dem weder in der Erst- und niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerde etwas vorbrachte. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2018 brachte sie diesbezügliches vor. In diesem Zusammenhang gilt das in Paragraph 20, BFA-VG normierte Neuerungsverbot, wonach neue Tatsachen und Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen in der Beschwerde vorgebracht werden dürfen. Das Vorbringen wurde erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt. Zudem wurde auf Paragraph 20, AsylG verwiesen, da aufgrund des Vorbringens der Zwangsprostitution und Menschenhandels der Verdacht auf einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung bestehe.

Absatz 2, leg. cit. gilt für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Absatz eins, leg. cit., wonach der Asylwerber von einem Organwalter des selben Geschlechtes einzuvernehmen ist, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Somit greift Paragraph 20, AsylG im gegenständlichen Fall nicht, dies auch schon aus dem Grund, dass das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ohnehin unter das Neuerungsverbot

Paragraph 20, BFA-VG fällt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass bereits die belangte Behörde das Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstufte. Diese Beurteilung wird durch die ebenso widersprüchliche und nicht stringente Nacherzählung vor dem Bundesveraltungsgericht bekräftigt und kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt und die Erstbeschwerdeführerin letztlich aus wirtschaftlichen Gründen Nigeria verlassen hat. Zudem gibt sie selbst mehrfach an, dass sie bei Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt sein wird und dies auch für ihre minderjährige Tochter zutrifft (AS 9, 35; "Meine Tochter hat keine eigenen Fluchtgründe und hätte sie in Nigeria nichts zu befürchten", AS 47). 2.4. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria – Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria, http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 – Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 – Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OD - Open Doors
(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria’s Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htmZugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): About us, http://awegng.org/aboutus.htmZugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17129693/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mis-sion To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WACOL – Women Aid Collective (o.D.a): Contact Us, http://wacolnigeria.org/wacol/?page_id=58Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WACOL - Women Aid Collective (o.D.b): About Us, http://wacolnigeria.org/wacol/Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): Contact, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/5, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): About us, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/2,Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.a): Contact De-tails, https://wrapanigeria.org/, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.b): https://wrapanigeria.org/whatiswrapa/, Zugriff 5.7.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das aktuelle Länderinformationsblatt wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert. Die Beschwerdeführerinnen traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): 3.1.1. Rechtslage

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf die gegenständlichen Fälle: Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte die Erstbeschwerdeführerin im Administrativverfahren kein asylrelevantes Fluchtvorbringen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen und unterliegt das weitere Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Neuerungsverbot. Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten der Erstbeschwerdeführerin behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst hat keine eigenen Fluchtgründe. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): 3.2.
  3. Rechtslage

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Den Beschwerdeführerinnen droht in Nigeria - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass, speziell der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Es ist der Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation oder insbesondere an Frauen unterstützende Einrichtungen zu wenden. Auch eine Rückkehrerin mit Kleinkind kann in Nigeria auf diverse Hilfseinrichtungen zurückgreifen und wird sie bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft bzw. am Arbeitsmarkt unterstützt. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Ersteschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Selbiges gilt für die Zweitbeschwerdeführerin, die in Abhängigkeit zur Erstbeschwerdeführerin steht.Auch dafür, dass, speziell der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Es ist der Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation oder insbesondere an Frauen unterstützende Einrichtungen zu wenden. Auch eine Rückkehrerin mit Kleinkind kann in Nigeria auf diverse Hilfseinrichtungen zurückgreifen und wird sie bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft bzw. am Arbeitsmarkt unterstützt. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Ersteschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Selbiges gilt für die Zweitbeschwerdeführerin, die in Abhängigkeit zur Erstbeschwerdeführerin steht. Damit sind die Beschwerdeführerinnen durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in ihrem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerinnen allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Nigeria besser gestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit sind die Beschwerdeführerinnen durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in ihrem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerinnen allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Nigeria besser gestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerinnen ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerinnen ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen waren. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall In den ersten Sätzen der Spruchpunkte III in den angefochtenen Bescheiden sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.In den ersten Sätzen der Spruchpunkte römisch drei in den angefochtenen Bescheiden sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerinnen einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind sie Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerinnen einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind sie Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 24.08.2014 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 24.08.2015 eine Dauer von nur einem Jahr. Bis zur vorliegenden Entscheidung ergingen weitere 2 ¿ Jahre. Der seit 24.08.2014 andauernde Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Die Erstbeschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft. Außer der Zweitbeschwerdeführerin hat sie keine familiäre Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines mittlerweile rund 3 ¿ jährigen Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Aufgrund des Alters der Zweitbeschwerdeführerin von rund 2 ¿ Jahren ist sie noch nicht derart in Österreich verfestigt, dass sie weiterhin in Nigeria aufwachsen und hauptsozialisiert werden kann und die dortige Muttersprache problemlos erlernen wird.Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Die Erstbeschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft. Außer der Zweitbeschwerdeführerin hat sie keine familiäre Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines mittlerweile rund 3 ¿ jährigen Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Aufgrund des Alters der Zweitbeschwerdeführerin von rund 2 ¿ Jahren ist sie noch nicht derart in Österreich verfestigt, dass sie weiterhin in Nigeria aufwachsen und hauptsozialisiert werden kann und die dortige Muttersprache problemlos erlernen wird. Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dem steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in Österreich.Dem steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre.Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgten daher zu Recht.Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgten daher zu Recht. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm §§ 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG abzuweisen waren. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG5 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG5 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden von den Beschwerdeführerinnen nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen waren. Zu B) Zurückweisung des Antrages: Mit Verfahrensanordnungen der belangten Behörde vom 24.08.2015 wurden den Beschwerdeführerinnen von Amts wegen

§ 52

BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der Rechtsberater wurde nachweislich darüber informiert.Mit Verfahrensanordnungen der belangten Behörde vom 24.08.2015 wurden den Beschwerdeführerinnen von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der Rechtsberater wurde nachweislich darüber informiert. Im Zuge der Beschwerdeeinbringung wurden auch gegenständliche Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gestellt. Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wie folgt: "Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Artikel 51 Anwendungsbereich

(1)Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden." Die Bestimmung des § 52 BFA-VG lautet:Die Bestimmung des Paragraph 52, BFA-VG lautet: "
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage

§ 16Abs. 2 Vw

GVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen."

(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3)Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren." Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014) hat, dann kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014) hat, dann kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht. In den Erläuterungen zum durch BGBl I Nr. 24/2017 neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden § 8a VwGVG wird dazu Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zum durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden Paragraph 8 a, VwGVG wird dazu Folgendes ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.""Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten." Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des § 8a VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen - etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung - sohin ausgeschlossen ist.Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des Paragraph 8 a, VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen - etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung - sohin ausgeschlossen ist. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall: Es besteht in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwaltspflicht. Mit Verfahrensanordnungen vom 24.08.2015 wurde den Beschwerdeführerinnen von der belangten Behörde für das Beschwerdeverfahren

§ 52

Abs 1 BFA-VG die juristische Person "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und wurden die Beschwerden offensichtlich auch mit Unterstützung des Rechtsberaters verfasst bzw. eingebracht, wobei dem Rechtsberater auch die Vollmacht inklusive Inkasso- und Zustellvollmacht erteilt wurde. Ebenso waren die Beschwerdeführerinnen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Mag. Martina GRAUPP als Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH rechtsfreundlich vertreten und beraten. Es waren folglich die Anträge auf Verfahrenshilfe im Sinn des § 8a VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Es besteht in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwaltspflicht. Mit Verfahrensanordnungen vom 24.08.2015 wurde den Beschwerdeführerinnen von der belangten Behörde für das Beschwerdeverfahren

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und wurden die Beschwerden offensichtlich auch mit Unterstützung des Rechtsberaters verfasst bzw. eingebracht, wobei dem Rechtsberater auch die Vollmacht inklusive Inkasso- und Zustellvollmacht erteilt wurde. Ebenso waren die Beschwerdeführerinnen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Mag. Martina GRAUPP als Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH rechtsfreundlich vertreten und beraten. Es waren folglich die Anträge auf Verfahrenshilfe im Sinn des Paragraph 8 a, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in einer Gesamtschau davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Parteien auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet wird (vgl. VfGH 09.03.2016, E 2588/2015-11) und steht diese Bestellung der Gewährung von Verfahrenshilfe jedenfalls entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht geht in einer Gesamtschau davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Parteien auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet wird vergleiche VfGH 09.03.2016, E 2588/2015-11) und steht diese Bestellung der Gewährung von Verfahrenshilfe jedenfalls entgegen. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu C) Unzulässigkeit der Revision (gilt sowohl für das Erkenntnis als auch für den Beschluss):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I411.2114253.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.