← Österreich

{'item': '1408462-4'}

Obsah (16)Art 133§ 3§ 8§ 10§ 68§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 Geschäftszahl1408462-4 SpruchL518 1408462-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als E

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge auch "bP" oder "BF"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.07.2008 bei der belangten Behörde seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge auch "bP" oder "BF"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.07.2008 bei der belangten Behörde seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer u.a. an, in seiner Heimat mehrmals von Unbekannten angegriffen und verletzt worden zu sein. Im Jahr 2004 sei er Opfer eines Schussattentates geworden. Nach der Flucht seiner Schwester im Jahr 2004 seien die Drohungen ihm gegenüber intensiviert worden. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, gar nicht darüber reden zu wollen. Er habe Angst um sein Leben. Am 18.09.2008 erfolgte durch das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, er sei gewöhnliches Mitglied der Georgia Laborist Party im Jahr 1997 oder 1998 gewesen und habe diese aus Eigenem verlassen. Er habe Probleme mit dem Militär und der Polizei gehabt und werde gesucht. Offiziellen Haftbefehl gebe es keinen. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage weiters aus, dass er im Jahr 1998 eine pazifistische Bewegung gegründet habe. Er sei im Jahr 2004 angeschossen worden. Die Polizei habe den Vorfall nicht untersucht. Nachdem auf ihn geschossen worden sei, habe es Drohanrufe gegeben. Er wisse nicht, von wem er bedroht worden sei. Es habe sich um anonyme Anrufe gehandelt. Der Grund für die Drohanrufe habe darin bestanden, ihn davon abzuhalten, Druck auf die Polizei auszuüben. Als fluchtauslösendes Moment gab der Beschwerdeführer an, es nicht mehr länger ausgehalten zu haben. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 26.11.2008 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher er angab, er habe nicht mehr die Kraft gehabt, länger in seiner Heimat zu leben. Man habe ihn nicht in Ruhe leben lassen und provoziert. Zur genaueren Ausführung aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an, dass er körperlich misshandelt und angeschossen worden sei. Dieser Angriff sei nicht untersucht worden, vielmehr sei auf ihn Druck ausgeübt worden, sich nicht an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Der Angreifer sei ein Leibwächter gewesen, der Beschwerdeführer wisse aber nicht mehr, für wen dieser tätig gewesen sei. Außerdem habe er Drohanrufe bekommen und sei ihm vorgeworfen worden, einen ehemaligen Minister zu vergiften. Im Übrigen sei er einer Entführung zum Opfer gefallen und sei ins Visier der Spionageabwehr geraten, weil er sich als lautstarker Unterstützer der Abchasen geäußert habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  3. August 2009, Zl. 08 06.689-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom
  4. Juli 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer

§ 10Absatz 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers konstruiert gewirkt hätten. Außerdem seien seine Angaben nicht aktuell gewesen, weshalb eine Flucht aus aktueller Furcht nicht glaubhaft gewesen sei. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers sei keine Verfolgung im Konventionssinne erkennbar. Dass die Behörden für den Fall von Bedrohungen seitens Privater nicht schutzwillig seien, könne nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich gewesen und der Beschwerdeführer habe dieses während der Einvernahmen erweitert.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2009, Zl. 08 06.689-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers konstruiert gewirkt hätten. Außerdem seien seine Angaben nicht aktuell gewesen, weshalb eine Flucht aus aktueller Furcht nicht glaubhaft gewesen sei. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers sei keine Verfolgung im Konventionssinne erkennbar. Dass die Behörden für den Fall von Bedrohungen seitens Privater nicht schutzwillig seien, könne nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich gewesen und der Beschwerdeführer habe dieses während der Einvernahmen erweitert. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am

  1. August 2009 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am
  2. August 2009 Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom
  3. August 2009 erstattete der Beschwerdeführer eine als Beschwerde bezeichnete Beschwerdeergänzung. Am
  4. Oktober 2009 langte beim Asylgerichtshof ein Patientenbrief des Beschwerdeführers mit der Diagnose PTSD ein. Am
  5. Oktober 2010 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin einvernommen wurde. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen und blieb der Verhandlung fern. In Rahmen der Verhandlung wurden nach Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Am
  6. November 2010 langte beim Asylgerichtshof das psychiatrisch-neurologische Gutachten eines bestellten Sachverständigen ein. Kurz zusammengefasst kam der Sachverständige dabei zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt nur diskrete psychopathologische Auffälligkeiten gefunden hätten. Hinweise auf das Vorliegen einer akuten psychiatrischen Erkrankung seien nicht fassbar gewesen. Die Auffälligkeiten seien am ehesten einer paranoiden Persönlichkeitsstörung zuzuordnen, wobei die Behandlungsbereitschaft fehle und eine Behandlung daher nicht zielführend sei. Mit Erkenntnis vom 12.01.2011 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab und wies den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte der Gerichtshof die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen Identität fest. Sein Fluchtvorbringen erachtete der Asylgerichtshof als unglaubwürdig, weshalb er auch zu dem Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei und dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung auch keine derartigen Übergriffe in Georgien drohen würden. Weiters stellte der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren oder chronischen Krankheiten leide, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden.Mit Erkenntnis vom 12.01.2011 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet ab und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte der Gerichtshof die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen Identität fest. Sein Fluchtvorbringen erachtete der Asylgerichtshof als unglaubwürdig, weshalb er auch zu dem Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei und dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung auch keine derartigen Übergriffe in Georgien drohen würden. Weiters stellte der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren oder chronischen Krankheiten leide, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden. I.

  1. Am 30.05.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Befragung in der Polizeiinspektion Traiskirchen am 30.05.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er sich seit seinem (ersten) Asylantrag im Jahr 2008 ständig in Österreich aufhalte. Ihm sei jetzt erst bekannt geworden, dass jener Mann, der damals auf ihn geschossen habe, für die Regierung arbeite. Er rechne mit dem Schlimmsten für sich, zumal es bereits Mordversuche gegeben habe. Außerdem habe er jetzt eine Lebensgefährtin (verheiratet nach moslemischem Ritus), welche ein Kind von ihm erwarte. Er suche aus religiösen Gründen neuerlich um Asyl an, zumal er zum islamischen Glauben konvertiert sei. In Georgien hätten Moslems große Probleme. Auch seine Mutter sei gegen den moslemischen Glauben.römisch eins.
  2. Am 30.05.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Befragung in der Polizeiinspektion Traiskirchen am 30.05.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er sich seit seinem (ersten) Asylantrag im Jahr 2008 ständig in Österreich aufhalte. Ihm sei jetzt erst bekannt geworden, dass jener Mann, der damals auf ihn geschossen habe, für die Regierung arbeite. Er rechne mit dem Schlimmsten für sich, zumal es bereits Mordversuche gegeben habe. Außerdem habe er jetzt eine Lebensgefährtin (verheiratet nach moslemischem Ritus), welche ein Kind von ihm erwarte. Er suche aus religiösen Gründen neuerlich um Asyl an, zumal er zum islamischen Glauben konvertiert sei. In Georgien hätten Moslems große Probleme. Auch seine Mutter sei gegen den moslemischen Glauben. Auf die Frage, warum er erst jetzt einen neuerlichen Antrag stelle, antwortete der Beschwerdeführer, weil er erst im Mai eine Mitteilung vom Verfassungsgerichtshof bekommen habe. Er sei krank und leide an Hepatitis B. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Aussagen im vorangegangenen Asylverfahren der Wahrheit entsprochen hätten. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer einen Kurzbrief der Sozialpsychiatrischen Abteilung vom 26.01.2011, einen Entlassungsbericht der Sozialpsychiatrischen Abteilung vom 02.02.2011, einen Befund des Landesklinikums und einen medizinisch-psychiatrischen Befundbericht vom 31.01.2011 vor und gab dazu an, bereits in Georgien an Hepatitis B erkrankt zu sein. Außerdem sei er depressiv und leide an starken Kopfschmerzen. Er stehe ständig unter Medikamenten, ohne diese könne er nicht einschlafen. Er sei in der Vergangenheit nicht wegen seiner Hepatitis B Erkrankung behandelt worden, auch in Georgien nicht. Seit Mitte November 2010 sei er mit XXXX nach moslemischer Tradition verheiratet, standesamtlich seien sie nicht verheiratet. Er habe einen Sohn namens XXXX , geboren am XXXX , aus einer früheren Beziehung. Seine jetzige Frau sei im
  3. Monat schwanger und er sei der Vater des ungeborenen Kindes.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Aussagen im vorangegangenen Asylverfahren der Wahrheit entsprochen hätten. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer einen Kurzbrief der Sozialpsychiatrischen Abteilung vom 26.01.2011, einen Entlassungsbericht der Sozialpsychiatrischen Abteilung vom 02.02.2011, einen Befund des Landesklinikums und einen medizinisch-psychiatrischen Befundbericht vom 31.01.2011 vor und gab dazu an, bereits in Georgien an Hepatitis B erkrankt zu sein. Außerdem sei er depressiv und leide an starken Kopfschmerzen. Er stehe ständig unter Medikamenten, ohne diese könne er nicht einschlafen. Er sei in der Vergangenheit nicht wegen seiner Hepatitis B Erkrankung behandelt worden, auch in Georgien nicht. Seit Mitte November 2010 sei er mit römisch 40 nach moslemischer Tradition verheiratet, standesamtlich seien sie nicht verheiratet. Er habe einen Sohn namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , aus einer früheren Beziehung. Seine jetzige Frau sei im
  4. Monat schwanger und er sei der Vater des ungeborenen Kindes. Er gehöre der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Im August 2009 sei er zum Islam konvertiert, da ihm die Glaubensgemeinschaft in Wien nach einem Selbstmordversuch geholfen habe. Er habe unregelmäßig einen Deutschkurs besucht. Auf die Frage, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab er zunächst an, seit 2008 Österreich nicht verlassen zu haben. Er könne nicht nach Georgien zurückkehren. Man wollte ihn in Georgien umbringen. Er sei immer wieder bedroht und verfolgt worden. Ein Mann hätte ihn in Georgien umbringen wollen, dessen Namen wisse er nicht. Dieser habe für die Regierung gearbeitet. Dies habe er alles in seinem ersten Asylverfahren angegeben. Außerdem sei er krank und benötige wegen Hepatitis B und aufgrund seines psychischen Zustandes Behandlungen. Nachgefragt, ob er zurzeit aufgrund seines psychischen Zustandes eine Therapie in Anspruch nehme, oder in der Vergangenheit in Anspruch genommen habe, gab er an, er nehme deswegen Medikamente. Eine Psychotherapie werde nicht durchgeführt. Die Diagnose laute Posttraumatische Belastungsstörung und der Beschwerdeführer legte diesbezüglich Patientenbriefe vor. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, von dem namentlich ihm nicht bekannten Mann, der für die georgische Regierung arbeite, umgebracht zu werden. Er habe auch Angst, dass er wegen dem Mann ins Gefängnis komme, obwohl er nichts angestellt habe. Im Winter 2009 habe er in einer TV Sendung erfahren, dass jener Mann, der ihn umbringen wolle, für die georgische Regierung arbeite. Früher habe dieser in Georgien bei einer "Security" gearbeitet. Im Rahmen seines letzten Asylverfahrens habe er über seine Konvertierung zum Islam nicht berichtet, weil er nicht danach gefragt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor Demütigungen aufgrund seiner Religion. In der Vergangenheit sei in Georgien diese Religion nicht akzeptiert worden. Auch seine Mutter sei gegen seine Religion. Sie wisse seit 2009 über seine Konvertierung zum Islam Bescheid. Seine Mutter lebe in Georgien. Darüber hinaus halten sich verschiedene Verwandte väterlicherseits dort auf. Zu seiner Mutter habe er einmal im Monat telefonischen Kontakt. Am 06.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Verfahrensanordnung nach § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.Am 06.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Verfahrensanordnung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege. Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde nach erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde eine Anpassungsstörung (F. 43.21) des Beschwerdeführers festgestellt. Für eine Posttraumatische Belastungsstörung gebe es derzeit keine Hinweise. Sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor. Eine Verschlechterung zum letzten Vorbefund (Klinikum XXXX , worin eine depressive Störung mit Somatisierungstendenz (F. 32.8) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung - narzisstisch-emotional instabil - mit Störung der Impulskontrolle des Beschwerdeführers diagnostiziert wurde) könne nicht festgestellt werden. Ebenso wenig könne eine unmittelbare Behandlungsnotwendigkeit aufgrund der Hepatitis B Erkrankung den vorgelegten Befunden entnommen werden.Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde nach erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde eine Anpassungsstörung (F. 43.21) des Beschwerdeführers festgestellt. Für eine Posttraumatische Belastungsstörung gebe es derzeit keine Hinweise. Sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor. Eine Verschlechterung zum letzten Vorbefund (Klinikum römisch 40 , worin eine depressive Störung mit Somatisierungstendenz (F. 32.8) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung - narzisstisch-emotional instabil - mit Störung der Impulskontrolle des Beschwerdeführers diagnostiziert wurde) könne nicht festgestellt werden. Ebenso wenig könne eine unmittelbare Behandlungsnotwendigkeit aufgrund der Hepatitis B Erkrankung den vorgelegten Befunden entnommen werden. In der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem entscheidenden Organwalter des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer das Untersuchungsergebnis der Gutachterlichen Stellungnahme vom 06.06.2011 sowie Länderfeststellungen zur Situation in Georgien zur Kenntnis gebracht und Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis längstens 30.06.2011 eingeräumt. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, keine Einwendungen zu haben. In seiner Einvernahme am 20.06.2011 erklärte der Beschwerdeführer, er benötige medizinische Behandlung wegen seiner psychischen Probleme. Ebenso sei er seit langer Zeit an Hepatitis B erkrankt und es sei eine dringende Behandlungsnotwendigkeit indiziert. Weiters gab er an, dass die Lebensgefahr in Georgien für ihn noch immer aktuell sei. Man wolle ihn umbringen. Aufgrund seiner Konvertierung zum Islam drohe ihm auch deswegen Gefahr. Er fürchte um das Leben seiner Mutter. Wegen seiner Probleme könne auch sie in Mitleidenschaft gezogen werden. Hinsichtlich seiner Gefährdung aufgrund seiner Konvertierung zum Islam führte er aus, dass seine Mutter im Jahr 2009 darüber erfahren habe, woraufhin es zu einem Streit gekommen sei. Seine Mutter habe sich an einen einflussreichen Verwandten gewandt, welcher von ihm gefordert hätte, dass er seine Entscheidung, zum Islam zu wechseln, zurücknehmen solle. Jetzt drohe ihm Gefahr, weil dieser Verwandte gesagt habe, dass er eine Schande für die ganze Familie sei. Aufgrund dessen fürchte er, umgebracht zu werden. Er befürchte entweder von dem einflussreichen Verwandten oder von beeinflussten Personen umgebracht zu werden. Seine Verwandten seien teilweise Militär bzw. Polizeiangehörige. Diese Befürchtung, durch seine Verwandten umgebracht zu werden, bestehe seit dem Zeitpunkt seiner Konvertierung zum Islam, welche im Jahr 2009 erfolgt sei. Warum er weder in der Erstbefragung am 30.05.2011 noch in der Einvernahme am 06.06.2011 darüber berichtet habe, könne er nicht erklären. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass in Georgien die Religionsfreiheit, insbesondere auch für Muslime und Juden, gewährleistet sei. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.07.2011, Zl. 11 05.247 - EAST Ost,

§ 68AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und die beschwerdeführende Partei

§ 10Abs 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Georgien im Allgemeinen und zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen sowie Hepatitis B im Besonderen und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Zudem stellte es insbesondere fest, dass im Fall des Beschwerdeführers weder eine schwere psychische Störung oder schwere Krankheiten bestehen würden, die einer Rückkehr nach Georgien entgegenstünden. Im Hinblick auf die Begründung des Antrages vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sein Vorbringen, wonach er aufgrund einer Konvertierung zum Islam in Georgien Verfolgung zu erwarten hätte, keinen glaubhaften Kern aufweise.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.07.2011, Zl. 11 05.247 - EAST Ost,

Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die beschwerdeführende Partei

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Georgien im Allgemeinen und zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen sowie Hepatitis B im Besonderen und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Zudem stellte es insbesondere fest, dass im Fall des Beschwerdeführers weder eine schwere psychische Störung oder schwere Krankheiten bestehen würden, die einer Rückkehr nach Georgien entgegenstünden. Im Hinblick auf die Begründung des Antrages vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sein Vorbringen, wonach er aufgrund einer Konvertierung zum Islam in Georgien Verfolgung zu erwarten hätte, keinen glaubhaften Kern aufweise. In seiner Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt darauf, dass das Vorbringen im Verfahren, nämlich von einem dem Beschwerdeführer namentlich nicht bekannten Mann, von dem er zwischenzeitlich wisse, dass er für die georgische Regierung arbeite, jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben stehe. Hieraus folge notwendigerweise, dass aus Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen sei. Das weitere Vorbringen, aufgrund einer Konvertierung zum Islam im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, weise keinen glaubhaften Kern auf, nachdem der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermochte, warum er über diesen Verfolgungstatbestand, welcher bereits im Jahr 2009 bestanden haben solle, nicht bereits in der Verhandlung am 07.10.2010 beim Asylgerichtshof, anlässlich der Erstbefragung am 30.05.2011 oder in der Einvernahme am 06.06.2011 Angaben getätigt habe. Abgesehen von dem Umstand der Steigerung seines Vorbringens habe die befürchtete Verfolgung aufgrund einer Konvertierung bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens vorgelegen und könne daher keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt darstellen. Was die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers anbelangt, handle es sich bei dem Beschwerdeführer um keinen lebensgefährlich Erkrankten und überdies seien die Erkrankungen in Georgien behandelbar. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, worin der Beschwerdeführer u.a. seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte und hinsichtlich seines psychischen Zustandes monierte, dass dieser äußerst schlecht sei, zumal er offensichtlich an Schizophrenie, mindestens an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung leide. Angesichts dessen liege eine markante Verschlechterung seines psychischen Zustandes vor. Die vorzitierte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylberichtshofes vom 22.07.2011. Zl.: D18 408462-2/2011/3E

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung erkannte der Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag (primär) auf Folgebehauptungen, nämlich dass er im Falle der Rückkehr nach Georgien von einem namentlich nicht bekannten Mann, von dem er zwischenzeitlich wüsste, dass dieser für die georgische Regierung arbeite, umgebracht werde. Dies stehe laut Asylgerichtshof jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben. Diese "neuen" Sachverhaltselemente würden laut Asylgerichtshof lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung darstellen und hätten somit nichts an der Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens geändert.Die vorzitierte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylberichtshofes vom 22.07.2011. Zl.: D18 408462-2/2011/3E

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung erkannte der Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag (primär) auf Folgebehauptungen, nämlich dass er im Falle der Rückkehr nach Georgien von einem namentlich nicht bekannten Mann, von dem er zwischenzeitlich wüsste, dass dieser für die georgische Regierung arbeite, umgebracht werde. Dies stehe laut Asylgerichtshof jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben. Diese "neuen" Sachverhaltselemente würden laut Asylgerichtshof lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung darstellen und hätten somit nichts an der Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens geändert. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge mit 28.07.2011 in Rechtskraft. I.

  1. Am 05.01.2012 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, den dritten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Am 05.01.2012 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren, den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.01.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer als Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung an, dass am 10.10.2011 sein Sohn in Österreich zur Welt gekommen sei. Die Familie würde in Österreich zusammen leben wollen. Seine alten Gründe halte er aufrecht. Seine Lebensgefährtin stamme aus Dagestan und er aus Georgien. Zwischen diesen Ländern habe vor einigen Jahren Krieg geherrscht und es bestehe noch immer ein angespanntes Verhältnis zwischen den beiden Ländern. Sie könnten daher weder nach Dagestan noch nach Georgien zurückkehren. Er sei ursprünglich Christ, im Jahr 2009 jedoch zum moslemischen Glauben konvertiert. Sowohl seine Angehörigen, als auch die Angehörigen seiner Lebensgefährtin seien gegen die Verbindung. Aus diesem Grunde könnten sie keinesfalls zurück, weder nach Georgien noch nach Dagestan. Sie würden beide zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in Wien glücklich leben wollen. Er habe gesundheitliche Probleme (Bluthochdruck). I.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.03.2012 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Zunächst gab er befragt nach seiner gesundheitlichen Verfassung an, dass er Kopfschmerzen habe, jedoch dennoch versuche, die Einvernahme durchzuführen. Zusammengefasst gab er an, er wisse nicht, welche Erkrankungen er habe. Im Heimatland sei die Diagnose Hepatitis gestellt worden, in Österreich hätten sie festgestellt, dass er nicht an Hepatitis leide. Die Diagnose Hepatitis habe ihm große Probleme im Heimatland bereitet und er sei beruflich nicht weitergekommen. Er vermute, man habe absichtlich bei ihm Hepatitis diagnostiziert, damit er keine Karriere machen könne. Seine Familie sei bereits seit der "Sowjetzeit" unter Druck von Seiten der Behörde. Er nehme zahlreiche Medikamente, er könne jedoch nicht angeben, welche medizinische Behandlung er benötige, da er kein Arzt sei. Ihm sei eine Psychotherapie verordnet worden.römisch eins.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.03.2012 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Zunächst gab er befragt nach seiner gesundheitlichen Verfassung an, dass er Kopfschmerzen habe, jedoch dennoch versuche, die Einvernahme durchzuführen. Zusammengefasst gab er an, er wisse nicht, welche Erkrankungen er habe. Im Heimatland sei die Diagnose Hepatitis gestellt worden, in Österreich hätten sie festgestellt, dass er nicht an Hepatitis leide. Die Diagnose Hepatitis habe ihm große Probleme im Heimatland bereitet und er sei beruflich nicht weitergekommen. Er vermute, man habe absichtlich bei ihm Hepatitis diagnostiziert, damit er keine Karriere machen könne. Seine Familie sei bereits seit der "Sowjetzeit" unter Druck von Seiten der Behörde. Er nehme zahlreiche Medikamente, er könne jedoch nicht angeben, welche medizinische Behandlung er benötige, da er kein Arzt sei. Ihm sei eine Psychotherapie verordnet worden. Es gebe keine neuen Beweismittel für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Mutter sei jedoch erneut bedroht worden, als sie versucht hätte, das ihr zustehende Eigentum zurückzubekommen. Außerdem sei nunmehr sein Sohn auf die Welt gekommen. Seine Familie, insbesondere seine Mutter, sei nicht damit einverstanden, dass er geheiratet habe. Seine Verwandten würden seine Selbstbestimmung behindern, sie hätten ihn gewarnt, dass er sich nicht bei ihnen sehen lassen dürfe. Er habe bereits geschildert, weshalb er nach Österreich gekommen sei, weil man ihn umbringen hätte wollen, man habe ihm jedoch nicht geglaubt. Befragt, ob es neben den Gründen, über welche bereits in seinen Vorverfahren rechtskräftig entschieden worden wäre, neue Gründe gebe, weshalb er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könnte, gab der Beschwerdeführer an, der Grund sei, dass er eine Familie habe und er sich um seine Ehefrau und seinen Sohn sorge. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen würden sein Familienleben zerstören, da er nicht ins Heimatland zurückkehren könnte. Er habe selbständig Deutsch gelernt und kurzzeitig zwei Deutschkurse besucht, darüber könne er jedoch keine Bestätigung vorlegen. Seit 14.11.2010 lebe er mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Nach Übergabe der Länderfeststellungen zu Georgien und Einräumung einer Frist zur Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass er auf seine georgische Staatsbürgerschaft verzichten wolle, weil er dort nicht leben könne. Er könne sich das Leben dort nicht mehr vorstellen. Er habe sich spontan dazu entschlossen, 2009 zum Islam zu konvertieren. Er sei unter Stress gestanden und hätte damals Selbstmord begehen wollen. Aufgrund dieser Entscheidung hätte er seine Familie und seine Ruhe gefunden. In Georgien hätte er nicht die Möglichkeit, seinen Sohn großzuziehen, weil er dort kämpfen müsste. Er habe seine Ehefrau 2010 geheiratet, zuvor habe er bei einem ihm bekannten Moslem, dem damaligen Ehemann ihrer Schwester, um ihre Hand angehalten. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass sich dieser bemühen könne, in der Folge habe er das Einverständnis der Mutter seiner Ehefrau zur Eheschließung erhalten. Im Islam müsse ein Mann eine Familie haben oder kämpfen. Eine offizielle Trauung hätte nicht erfolgen können, weil sie nicht über die notwendigen Dokumente verfügt hätten. Die Verwandten seiner Ehefrau im Herkunftsstaat habe er nie kontaktiert, weil diese sehr negativ hinsichtlich dieser Eheschließung eingestellt seien. Hinsichtlich seiner bisherigen Fluchtgründe führte er erneut stichwortartig an, seine Familie sei seit der "Sowjetzeit" von den Rechtschutzbehörden unterdrückt worden. Als auf ihn geschossen worden wäre, sei er geflüchtet. Danach sei seine Mutter inhaftiert worden, auch den Beschwerdeführer hätten sie inhaftieren wollen. Nun habe er eine Familie, die von seinen Verwandten abgelehnt werde. Befragt, was ihm von seinen Verwandten drohe, erwiderte er, dies müsste man seine Verwandten fragen. Sie hätten ihm erklärt, sie könnten für nichts garantieren, falls sie den Beschwerdeführer sehen. Das würde zu einem Krieg zwischen ihm und den Verwandten führen. Ihm würde von seinen Verwandten Vergeltung drohen, da er zum Islam konvertiert sei. In Georgien gebe es keine freie Religionswahl. Die Georgier, die Moslem sind, würden unter dem Druck der Gesellschaft auch zum Christentum übertreten. Hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: * Befundbericht vom Sozialpsychiatrischen Ambulatorium, datiert mit "2012", wonach der Beschwerdeführer, bei dem "Verd. a eine paranoide Persönlichkeitsstörung, F60.0" besteht, seit
  5. Jänner 2012 im Ambulatorium in Behandlung steht, Biorhythmusstörungen und Schlafstörungen seien mit verschriebenen Medikamenten beherrschbar, * Ambulanzbericht des XXXX vom 30.12.2011 über die Untersuchung am selben Tag, insbesondere mit der Diagnose "bipolare affektive Störung, F31.6",* Ambulanzbericht des römisch 40 vom 30.12.2011 über die Untersuchung am selben Tag, insbesondere mit der Diagnose "bipolare affektive Störung, F31.6", * Rezept des XXXX hinsichtlich diverser Medikamente, datiert mit 30.12.2011,* Rezept des römisch 40 hinsichtlich diverser Medikamente, datiert mit 30.12.2011, I.
  6. Am 06.04.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu den übergebenen Länderfeststellungen. Zusammengefasst wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer 2009 zum Islam konvertiert sei und an schweren (paranoiden) Persönlichkeitsstörungen leide, weshalb er in dauernder medizinischer Behandlung stehe. Er sei mit XXXX nach muslimischem Recht verheiratet und Vater eines gemeinsamen Sohnes. Er habe, nachdem er in Georgien angeschossen worden wäre, sein Heimatland verlassen und sei in die Russische Föderation geflüchtet, wo er mit Unterbrechungen bis zum Jahr 2008 gelebt habe. Die Familie lehne seine Konversion zum Islam ab und habe auch die Eheschließung mit seiner Ehefrau nicht gebilligt. Abseits von georgischen Traditionen habe sogar seine in Wien lebende Schwester keinen Kontakt zur Ehefrau, sondern nur zum gemeinsamen Sohn. In Georgien wäre der Beschwerdeführer noch immer von Diskriminierung wegen seiner Konversion betroffen, zwar lebe dort eine angestammte muslime Minderheit, eine Konversion eines ethischen Georgiers zum Islam werde jedoch in der traditionellen Gesellschaft Georgiens nicht toleriert. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle einer Rückkehr nach Georgien sozial isoliert und wäre aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankungen in einer existenziellen Notlage. Auch müsse sich der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Georgien von seiner Ehefrau und seinem Sohn trennen. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner georgischen Herkunft und seiner religiösen Überzeugung den russischen Behörden suspekt, weshalb davon auszugehen sei, dass die russischen Behörden dem Beschwerdeführer die legale Niederlassung verweigern würden.römisch eins.
  7. Am 06.04.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zu den übergebenen Länderfeststellungen. Zusammengefasst wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer 2009 zum Islam konvertiert sei und an schweren (paranoiden) Persönlichkeitsstörungen leide, weshalb er in dauernder medizinischer Behandlung stehe. Er sei mit römisch 40 nach muslimischem Recht verheiratet und Vater eines gemeinsamen Sohnes. Er habe, nachdem er in Georgien angeschossen worden wäre, sein Heimatland verlassen und sei in die Russische Föderation geflüchtet, wo er mit Unterbrechungen bis zum Jahr 2008 gelebt habe. Die Familie lehne seine Konversion zum Islam ab und habe auch die Eheschließung mit seiner Ehefrau nicht gebilligt. Abseits von georgischen Traditionen habe sogar seine in Wien lebende Schwester keinen Kontakt zur Ehefrau, sondern nur zum gemeinsamen Sohn. In Georgien wäre der Beschwerdeführer noch immer von Diskriminierung wegen seiner Konversion betroffen, zwar lebe dort eine angestammte muslime Minderheit, eine Konversion eines ethischen Georgiers zum Islam werde jedoch in der traditionellen Gesellschaft Georgiens nicht toleriert. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle einer Rückkehr nach Georgien sozial isoliert und wäre aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankungen in einer existenziellen Notlage. Auch müsse sich der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Georgien von seiner Ehefrau und seinem Sohn trennen. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner georgischen Herkunft und seiner religiösen Überzeugung den russischen Behörden suspekt, weshalb davon auszugehen sei, dass die russischen Behörden dem Beschwerdeführer die legale Niederlassung verweigern würden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden zudem folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: * Österreichische Geburtsurkunde und Auszug aus dem Geburtseintrag hinsichtlich des am 10.10.2011 geborenen Sohnes XXXX ,* Österreichische Geburtsurkunde und Auszug aus dem Geburtseintrag hinsichtlich des am 10.10.2011 geborenen Sohnes römisch 40 , * Bestätigung über die moslemische Trauung des Beschwerdeführers mit XXXX , ausgestellt am XXXX 201 vom Islamischen Zentrum Wien,* Bestätigung über die moslemische Trauung des Beschwerdeführers mit römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 201 vom Islamischen Zentrum Wien, * Handschriftliche Bestätigung der Vereinigung demokratischer Tschetschenen in Wien über die muslimische Trauung des Beschwerdeführers, datiert mit XXXX 2011,* Handschriftliche Bestätigung der Vereinigung demokratischer Tschetschenen in Wien über die muslimische Trauung des Beschwerdeführers, datiert mit römisch 40 2011, I.
  8. Das Bundesasylamt wies den dritten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom
  9. August 2012, Zl. 12 00.188-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, die Nationalität, die Volksgruppenzugehörigkeit und seine Heirat nach moslemischer Tradition mit der russischen Staatsbürgerin XXXX fest. Festgestellt wurde überdies, dass er und seine nach moslemischem Ritus angetraute Frau (rechtlich: Lebensgefährtin) am XXXX 2011 Eltern eines Sohnes namens XXXX geworden seien und diese zusammen im gemeinsamen Haushalt leben würden. Der Beschwerdeführer sei (körperlich) gesund, leide jedoch derzeit an psychischen Störungen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien.römisch eins.6. Das Bundesasylamt wies den dritten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29. August 2012, Zl. 12 00.188-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, die Nationalität, die Volksgruppenzugehörigkeit und seine Heirat nach moslemischer Tradition mit der russischen Staatsbürgerin römisch 40 fest. Festgestellt wurde überdies, dass er und seine nach moslemischem Ritus angetraute Frau (rechtlich: Lebensgefährtin) am römisch 40 2011 Eltern eines Sohnes namens römisch 40 geworden seien und diese zusammen im gemeinsamen Haushalt leben würden. Der Beschwerdeführer sei (körperlich) gesund, leide jedoch derzeit an psychischen Störungen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen - asylrelevanten - Sachverhalt angegeben habe, sondern sich auf die bereits in den vorangegangenen Verfahren abgehandelten Fluchtgründe beziehe. Ergänzend werde festgehalten, dass etwaige befürchtete Repressalien seitens der georgischen Bevölkerung aufgrund der Konvertierung zum Islam unbedenkliche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien entgegen stehen würden, woraus sich ergebe, dass in Georgien die Religionsfreiheit, insbesondere auch für Muslime und Juden, gewährleistet sei. Eine Gefährdung, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, sei nicht gegeben. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig. Hinsichtlich seiner russischen Lebensgefährtin, wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit dieser ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben zu einem Zeitpunkt und in Kenntnis seines mehr als unsicheren Aufenthaltsstatus sowie im Bewusstsein, dass ein gemeinsames Familienleben nur ein vorübergehendes sein werde, eingegangen sei. Soweit sich nun seine vorliegende Ausweisung - im Unterscheid zur Ausweisung seiner Lebensgefährtin in die Russische Föderation - auf Georgien als Zielstaat beziehe, sei anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freistehe und zumutbar sei, sein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin bzw. seinem Sohn in der Russischen Föderation oder allenfalls in Georgien weiterzuführen.Eine Gefährdung, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, sei nicht gegeben. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig. Hinsichtlich seiner russischen Lebensgefährtin, wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit dieser ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben zu einem Zeitpunkt und in Kenntnis seines mehr als unsicheren Aufenthaltsstatus sowie im Bewusstsein, dass ein gemeinsames Familienleben nur ein vorübergehendes sein werde, eingegangen sei. Soweit sich nun seine vorliegende Ausweisung - im Unterscheid zur Ausweisung seiner Lebensgefährtin in die Russische Föderation - auf Georgien als Zielstaat beziehe, sei anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freistehe und zumutbar sei, sein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin bzw. seinem Sohn in der Russischen Föderation oder allenfalls in Georgien weiterzuführen. I.

  1. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der dieser in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der BF wiederholte seine Angaben dahingehend, dass er der georgischen Volksgruppe angehöre und 2009 zum Islam konvertiert sei. Er leide unter einer schweren (paranoiden) Persönlichkeitsstörung und stehe in dauernder medizinischer Behandlung, demgegenüber habe das Bundesasylamt festgestellt, dass er gesund wäre. Diese Feststellung decke sich nicht mit der gutachterlichen Stellungnahme, welche die EAST Ost 2011 veranlasst habe, in welcher seine Krankheit richtig diagnostiziert und festgehalten worden wäre, dass eine Zurückschiebung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Mit XXXX sei er nach muslimischem Recht verheiratet und er sei Vater des gemeinsamen Sohnes, mit dem er auch zusammenlebe. Nachdem er in Georgien angeschossen worden wäre, habe er sein Heimatland verlassen und sei in die Russische Föderation geflüchtet, wo er mit Unterbrechungen bis zum Jahre 2008 gelebt habe. Er sei 2009 zum Islam konvertiert, seine Familie lehne seine Konversion zum Islam ab und habe auch die Eheschließung mit seiner Frau nicht gebilligt. Er sei in Georgien von noch mehr Diskriminierung wegen seiner Konversion betroffen. Obwohl dort eine angestammte muslimische Minderheit lebe, sei darauf zu verweisen, dass die meisten der Volksgruppe der Aserbeidschaner angehörten und es gebe auch Kurden und einzelne lekische Gemeinden. Dennoch werde die Konversion eines ethnischen Georgiers zum Islam in der traditionellen Gesellschaft Georgiens nicht toleriert und seien die Feststellungen des Bundesasylamtes diesbezüglich unzureichend, weil sich diese nur auf religiöse Minderheiten, nicht jedoch auf die Situation von Konvertierten beziehe. Bei einer Rückkehr nach Georgien wäre er sozial isoliert, was ihn angesichts seiner schweren psychischen Erkrankung und dem damit einhergehenden Behandlungsbedarf in eine existenzielle Notlage bringen würde. Im Falle seiner Abschiebung nach Georgien müsste er sich von seiner Ehefrau und seinem Sohn trennen, weil diese russische Staatsangehörige seien. Es sei nur für seinen Sohn, nicht jedoch für seine Ehefrau möglich, einen Aufenthaltstitel zu beantragen, weil er seine Ehefrau nicht standesamtlich geheiratet habe. Aufgrund seiner Erkrankung wäre es ihm nicht möglich zu arbeiten und sei es für ihn nicht möglich, sich nach seiner Ausweisung nach Georgien zu seiner Familie in die Russische Föderation zu begeben, weil dort eine Niederlassung als Elternteil nicht möglich sei. Er sei zwar bereits einmal wegen seiner Verfolgung in Georgien in die Russische Föderation geflüchtet, wo er auch mit Unterbrechungen bis 2008 gelebt habe, jedoch habe der russisch-georgische Konflikt um Ossetien und der Krieg im Jahr 2008 das georgisch-russische Klima extrem verschlechtert. Im Zuge dieses Krieges seien massenhaft georgische Staatsbürger aus Russland verwiesen worden. Nach wie vor sei dieser Konflikt aktuell und sei in letzter Zeit noch dadurch angeheizt worden, dass Russland Georgien unterstelle, islamistischen Terror im Kaukasus zu fördern. Die Vorfälle im August hätten die Lage noch verschärft. Außerdem sei der Beschwerdeführer nicht nur wegen seiner georgischen Herkunft, sondern auch wegen seiner religiösen Überzeugung den russischen Behörden suspekt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die russischen Behörden auch aus diesem Grunde die legale Niederlassung verweigern würden, daher könnte er nicht mit seiner Familie in der Russischen Föderation leben und die Trennung wäre auch nicht nur vorübergehend. Durch die Ausweisungsentscheidung, die zielstaatsgerichtet erfolgen müsse, würde der Beschwerdeführer in ein anderes Land ausgewiesen werden als die Ehefrau und Mutter, ohne dass dieser die Möglichkeit habe, sich (auch später nicht) im Heimatland des Kindes niederzulassen, um bei seinem Kind zu sein, erfolge nicht nur ein Eingriff, sondern die nachhaltige Zerstörung von Familienleben und diese Entscheidung sei daher unzulässig.römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der dieser in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der BF wiederholte seine Angaben dahingehend, dass er der georgischen Volksgruppe angehöre und 2009 zum Islam konvertiert sei. Er leide unter einer schweren (paranoiden) Persönlichkeitsstörung und stehe in dauernder medizinischer Behandlung, demgegenüber habe das Bundesasylamt festgestellt, dass er gesund wäre. Diese Feststellung decke sich nicht mit der gutachterlichen Stellungnahme, welche die EAST Ost 2011 veranlasst habe, in welcher seine Krankheit richtig diagnostiziert und festgehalten worden wäre, dass eine Zurückschiebung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Mit römisch 40 sei er nach muslimischem Recht verheiratet und er sei Vater des gemeinsamen Sohnes, mit dem er auch zusammenlebe. Nachdem er in Georgien angeschossen worden wäre, habe er sein Heimatland verlassen und sei in die Russische Föderation geflüchtet, wo er mit Unterbrechungen bis zum Jahre 2008 gelebt habe. Er sei 2009 zum Islam konvertiert, seine Familie lehne seine Konversion zum Islam ab und habe auch die Eheschließung mit seiner Frau nicht gebilligt. Er sei in Georgien von noch mehr Diskriminierung wegen seiner Konversion betroffen. Obwohl dort eine angestammte muslimische Minderheit lebe, sei darauf zu verweisen, dass die meisten der Volksgruppe der Aserbeidschaner angehörten und es gebe auch Kurden und einzelne lekische Gemeinden. Dennoch werde die Konversion eines ethnischen Georgiers zum Islam in der traditionellen Gesellschaft Georgiens nicht toleriert und seien die Feststellungen des Bundesasylamtes diesbezüglich unzureichend, weil sich diese nur auf religiöse Minderheiten, nicht jedoch auf die Situation von Konvertierten beziehe. Bei einer Rückkehr nach Georgien wäre er sozial isoliert, was ihn angesichts seiner schweren psychischen Erkrankung und dem damit einhergehenden Behandlungsbedarf in eine existenzielle Notlage bringen würde. Im Falle seiner Abschiebung nach Georgien müsste er sich von seiner Ehefrau und seinem Sohn trennen, weil diese russische Staatsangehörige seien. Es sei nur für seinen Sohn, nicht jedoch für seine Ehefrau möglich, einen Aufenthaltstitel zu beantragen, weil er seine Ehefrau nicht standesamtlich geheiratet habe. Aufgrund seiner Erkrankung wäre es ihm nicht möglich zu arbeiten und sei es für ihn nicht möglich, sich nach seiner Ausweisung nach Georgien zu seiner Familie in die Russische Föderation zu begeben, weil dort eine Niederlassung als Elternteil nicht möglich sei. Er sei zwar bereits einmal wegen seiner Verfolgung in Georgien in die Russische Föderation geflüchtet, wo er auch mit Unterbrechungen bis 2008 gelebt habe, jedoch habe der russisch-georgische Konflikt um Ossetien und der Krieg im Jahr 2008 das georgisch-russische Klima extrem verschlechtert. Im Zuge dieses Krieges seien massenhaft georgische Staatsbürger aus Russland verwiesen worden. Nach wie vor sei dieser Konflikt aktuell und sei in letzter Zeit noch dadurch angeheizt worden, dass Russland Georgien unterstelle, islamistischen Terror im Kaukasus zu fördern. Die Vorfälle im August hätten die Lage noch verschärft. Außerdem sei der Beschwerdeführer nicht nur wegen seiner georgischen Herkunft, sondern auch wegen seiner religiösen Überzeugung den russischen Behörden suspekt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die russischen Behörden auch aus diesem Grunde die legale Niederlassung verweigern würden, daher könnte er nicht mit seiner Familie in der Russischen Föderation leben und die Trennung wäre auch nicht nur vorübergehend. Durch die Ausweisungsentscheidung, die zielstaatsgerichtet erfolgen müsse, würde der Beschwerdeführer in ein anderes Land ausgewiesen werden als die Ehefrau und Mutter, ohne dass dieser die Möglichkeit habe, sich (auch später nicht) im Heimatland des Kindes niederzulassen, um bei seinem Kind zu sein, erfolge nicht nur ein Eingriff, sondern die nachhaltige Zerstörung von Familienleben und diese Entscheidung sei daher unzulässig. I.9.
  3. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit gleichlautenden Erkenntnissen vom 11.02.2013 die Beschwerden der Lebensgefährtin und des mj. Sohnes (Beschwerdeführer zu D18 414834-3/2012 und D18 429323-1/2012) des BF

§§ 3, 8 Abs. 1 Asyl

G 2005, idF BGBl. I 100/2005, und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.9.1. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit gleichlautenden Erkenntnissen vom 11.02.2013 die Beschwerden der Lebensgefährtin und des mj. Sohnes (Beschwerdeführer zu D18 414834-3/2012 und D18 429323-1/2012) des BF

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen. I.9.2. Auch die Beschwerde des BF wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.02.2013

§§ 3, 8 Abs. 1 Asyl

G 2005, idF BGBl. I 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen und der BF wurde nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.9.2. Auch die Beschwerde des BF wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.02.2013

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen und der BF wurde nach Georgien ausgewiesen. I.9.

  1. Festgestellt wurde in diesem Erkenntnis:römisch eins.9.
  2. Festgestellt wurde in diesem Erkenntnis: "Der Beschwerdeführer heißt XXXX , geboren am XXXX , ist georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe."Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. ... Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht festgestellt werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Nicht festgestellt werden kann deshalb, dass dem Beschwerdeführer in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Der Beschwerdeführer hat sich auf Fluchtbehauptungen gestützt, welche bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren als unglaubwürdig bewertet wurden. Die nunmehr (abermals) behauptete Verfolgung, wonach er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat insbesondere von seinen Verwandten wegen seiner Konvertierung zum Islam und aufgrund seiner Heirat (nach muslimischem Ritus) mit einer russischen Staatsangehörigen und des nunmehr geborenen Kindes im Herkunftsstaat Bedrohungen ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Beim Beschwerdeführer wurde insbesondere mit Ambulanzbericht des XXXX XXXX über die Untersuchung am selben Tag, die Diagnose "bipolare affektive Störung, F31.6", gestellt. Zudem leidet er laut Befundbericht vom Sozialpsychiatrischen Ambulatorium, datiert mit "2012", "Biorhythmusstörungen und Schlafstörungen, Verd. A eine paranoide Persönlichkeitsstörung, F60.0" und steht der Beschwerdeführer laut diesem Schreiben seit
  3. Jänner 2012 im Ambulatorium in Behandlung. Dem Beschwerdeführer wurden laut diesem ärztlichen Schreiben diverse Medikamente verschrieben, mit welchen die Beschwerden beherrschbar sind. Der Beschwerdeführer behauptete, bei ihm wäre im Herkunftsstaat Hepatitis festgestellt worden, in Österreich wurde diese Diagnose jedoch nicht bestätigt und es wurden keine weiteren ärztlichen Bestätigungen in Vorlage gebracht. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in Georgien droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Das vorgebrachte Krankheitsbild ist in Georgien (aber auch der Russischen Föderation) insbesondere auch behandelbar.Beim Beschwerdeführer wurde insbesondere mit Ambulanzbericht des römisch 40 römisch 40 über die Untersuchung am selben Tag, die Diagnose "bipolare affektive Störung, F31.6", gestellt. Zudem leidet er laut Befundbericht vom Sozialpsychiatrischen Ambulatorium, datiert mit "2012", "Biorhythmusstörungen und Schlafstörungen, Verd. A eine paranoide Persönlichkeitsstörung, F60.0" und steht der Beschwerdeführer laut diesem Schreiben seit
  4. Jänner 2012 im Ambulatorium in Behandlung. Dem Beschwerdeführer wurden laut diesem ärztlichen Schreiben diverse Medikamente verschrieben, mit welchen die Beschwerden beherrschbar sind. Der Beschwerdeführer behauptete, bei ihm wäre im Herkunftsstaat Hepatitis festgestellt worden, in Österreich wurde diese Diagnose jedoch nicht bestätigt und es wurden keine weiteren ärztlichen Bestätigungen in Vorlage gebracht. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in Georgien droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Das vorgebrachte Krankheitsbild ist in Georgien (aber auch der Russischen Föderation) insbesondere auch behandelbar. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich vorliegt. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Dem unbescholtenen Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich Deutschkurse besucht zu habe, diesbezüglich konnte er jedoch keine Bestätigungen in Vorlage bringen. Er ist kein Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach. Er lebt in der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Der georgische Beschwerdeführer lebt mit seiner russischen Lebensgefährtin und seinem am XXXX in Österreich geborenen Sohn XXXX , der ebenfalls russischer Staatsbürger ist, im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer, der 2009 zum Islam konvertiert war, ist seine jetzige Lebensgemeinschaft nach rechtskräftiger Entscheidung seines ersten Asylantrages eingegangen. Er hat seine Lebensgefährtin am XXXX nach islamischem Ritus, nicht jedoch standesamtlich, geheiratet. Die Mitglieder der Kernfamilie sind:Der georgische Beschwerdeführer lebt mit seiner russischen Lebensgefährtin und seinem am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn römisch 40 , der ebenfalls russischer Staatsbürger ist, im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer, der 2009 zum Islam konvertiert war, ist seine jetzige Lebensgemeinschaft nach rechtskräftiger Entscheidung seines ersten Asylantrages eingegangen. Er hat seine Lebensgefährtin am römisch 40 nach islamischem Ritus, nicht jedoch standesamtlich, geheiratet. Die Mitglieder der Kernfamilie sind: XXXX , geboren am XXXX ,römisch 40 , geboren am römisch 40 , XXXX , geboren am XXXX ,römisch 40 , geboren am römisch 40 , XXXX , geb. am XXXX ."römisch 40 , geb. am römisch 40 ." I.9.
  5. Beweiswürdigend hielt der Asylgerichtshof fest:römisch eins.9.
  6. Beweiswürdigend hielt der Asylgerichtshof fest: "Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Auf das Wesentliche zusammengefasst erschöpft sich die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers darin, dass auf ihn im Herkunftsstaat ein Mann, der für die georgische Regierung arbeitet, geschossen habe, außerdem habe er seine jetzige russische Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin zu D18 414834-3/2012) nach moslemischem Ritus geheiratet und seien seine Verwandten ebenso wie die Verwandten seiner Lebensgefährtin gegen ihre Lebensgemeinschaft. Er habe als Moslem in Georgien zudem große Probleme, weil er als Christ geboren und zum islamischen Glauben konvertiert sei. Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hatte, handelt es sich bei diesen vom Beschwerdeführer geschilderten Gründen für seine nunmehr dritte Asylantragstellung um Angaben, die bereits Gegenstand seiner Vorverfahren waren und über die somit bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Da dieses nunmehrige Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war das Vorbringen keiner neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ist festzuhalten, dass auch die in diesem Zusammenhang behauptete Gefährdung des im Oktober 2011 geborenen Sohnes, welche ebenfalls auf die bereits im Erstverfahren nicht glaubhaft erachteten Verfolgungs- und Rückkehrbefürchtungen gestützt wird, gleichfalls in keinster Weise glaubhaft ist, zumal die gesamte im vorhergehenden Verfahren behauptete Verfolgung als unglaubwürdig qualifiziert worden war. Dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden haben - steht die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, wonach er aufgrund seiner Konversion zum Islam in Georgien und auch bei einer möglichen Niederlassung in der Russischen Föderation bedroht werde, womit sich die belangte Behörde jedoch bisher nicht auseinandergesetzt habe, da die Konversion eines ethnischen Georgiers zum Islam in der traditionellen Gesellschaft Georgiens nicht toleriert werde und die Feststellungen des Bundesasylamtes diesbezüglich unzureichend wären, ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass dieser Behauptung die unbedenklichen Länderfeststellungen zur Situation in Georgien im angefochtenen Bescheid entgegenstehen. Daraus ergibt sich, dass in Georgien die Religionsfreiheit, insbesondere auch für Muslime und Juden, gewährleitstet ist. Die Verfassung, andere Gesetze und Politiker in Georgien schützen laut Länderfeststellungen die Religionsfreiheit, und die Regierung setzte diese Schutzvorkehrung in der Praxis im Allgemeinen um. Die Abteilung für Menschenrechtsschutz im Büro des Generalstaatsanwaltes ist für den Schutz der Menschenrechte, darunter Religionsfreiheit, zuständig. Der Ombudsmann überprüft auch Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit. Das Innenministerium und die Generalstaatsanwaltschaft setzen sich weiterhin für den Schutz der Religionsfreiheit ein. Unter Berücksichtigung der vorzitierten Länderfeststellungen ist für den Asylgerichtshof evident, dass in Georgien auch keine andere Situation für zum Islam konvertierte Personen wie den Beschwerdeführer besteht. Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation im angefochtenen Bescheid hinsichtlich seiner Lebensgefährtin (Zahl 12 00.189-BAT) in keiner Weise ergibt, dass die Konversion des ethnisch georgischen Beschwerdeführers zum Islam einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation entgegenstehen würde. Laut Länderfeststellungen wird in Art. 28 der Verfassung der Russischen Föderation Gewissens- und Glaubensfreiheit garantiert. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung und in Russland leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam als eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands wird von staatlicher Seite nicht diskriminiert, sondern in der Regel gefördert. Überdies ist der Islam in Russland in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Den vorliegenden Länderfeststellungen war nicht zu entnehmen, dass ein georgischer Staatsbürger wie der Beschwerdeführer, der Vater eines russischen Staatsbürgers ist und überdies laut eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit in der Russischen Föderation gelebt hatte, in der Russischen Föderation kein Aufenthaltsrecht erhalten würde.Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation im angefochtenen Bescheid hinsichtlich seiner Lebensgefährtin (Zahl 12 00.189-BAT) in keiner Weise ergibt, dass die Konversion des ethnisch georgischen Beschwerdeführers zum Islam einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation entgegenstehen würde. Laut Länderfeststellungen wird in Artikel 28, der Verfassung der Russischen Föderation Gewissens- und Glaubensfreiheit garantiert. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung und in Russland leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam als eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands wird von staatlicher Seite nicht diskriminiert, sondern in der Regel gefördert. Überdies ist der Islam in Russland in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Den vorliegenden Länderfeststellungen war nicht zu entnehmen, dass ein georgischer Staatsbürger wie der Beschwerdeführer, der Vater eines russischen Staatsbürgers ist und überdies laut eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit in der Russischen Föderation gelebt hatte, in der Russischen Föderation kein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Die belangte Behörde ist auch hinsichtlich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass diese keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, glaubwürdig geltend gemacht hat, da auch sie ihre nunmehr gegenständliche dritte Asylantragstellung auf Gründe stützte, die bereits Gegenstand ihrer Vorverfahren waren und über die somit bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend die Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin zu D18 414834-3/2012) verwiesen. Zusammengefasst ist erneut auf den Umstand zu verweisen, dass sowohl die Eheschließung nach islamischen Ritus wie auch die Schwangerschaft der Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung der Lebensgefährtin vorlag und auch der Beschwerdeführer selbst angesichts des Verfahrensverlaufes seines Erstverfahrens nicht davon ausgehen konnte, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2011 ausgesprochenen rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen und ist vielmehr illegal in Österreich verblieben, um am 30.05.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, obwohl er (wie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters ersichtlich) offensichtlich einer freiwilligen Rückkehr nach Georgien zugestimmt hatte. Aufgrund vorzitierter Umstände geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die zweite Asylantragstellung sowie die gegenständliche dritte Asylantragstellung vordergründig zur Legalisierung des Aufenthaltsstatus erfolgte und keinesfalls aus einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen. Im gegenständlichen Verfahren behauptete der Beschwerdeführer neben seinen bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig bewerteten Asylgründen lediglich, dass nunmehr auch der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen sei und es aufgrund der russischen Staatsangehörigkeit seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes zu einer Trennung der Familie im Falle einer Ausweisung, die zielstaatbezogen erfolge, komme. Er behauptete zudem, es sei ihnen aufgrund der angespannten Situation zwischen der Russischen Föderation und Georgien weder möglich in Georgien, noch in der Russischen Föderation zu leben. Die Gründe im gegenständlichen Verfahren stützen sich im Wesentlichen auf die bereits als unglaubwürdig behaupteten Fluchtgründe aus den Vorverfahren. Die Behauptung, wonach es eine derart angespannte Situation zwischen der Russischen Föderation und Georgien gibt, dass es dem georgischen Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich in der Russischen Föderation niederzulassen, findet zudem keine Grundlage in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen und den im Rahmen des Verfahrens des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin eingeholten Anfragebeantwortungen hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmungen in der Russischen Föderation und in Georgien. Da im Asylverfahren seiner Lebensgefährtin ebenfalls keine asylrelevanten Gründe feststellbar gewesen sind, ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland seiner Lebensgefährtin eine Verfolgung oder Gefährdung drohen würde. Im gegenständlichen Fall besteht laut Länderfeststellungen nicht das Problem, dass die Herkunftsstaaten den jeweils anderen Familienangehörigen den Aufenthalt nicht gestatten, wobei in diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, dass eine standesamtliche Eheschließung die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Herkunftsstaat der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten wesentlich vereinfachen würde. Der erkennende Senat gelangt auf Grundlage der unglaubwürdigen Verfolgungsbehauptungen in Verbindung mit den Länderfeststellungen zur Überzeugung, dass es der Familie möglich und zumutbar ist, ihr Familienleben sowohl in Georgien als auch in der Russischen Föderation fortzusetzen. Zudem kann die Familie durch eine gemeinsame freiwillige Ausreise in eines der beiden Herkunftsländer aus eigenem verhindern, durch eine zwangsweise Abschiebung allenfalls (vorübergehend) getrennt zu werden. Es liegt folglich lediglich am Willen und dem weiteren Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie, ob überhaupt eine Trennung der Familie eintreten wird. Somit liegt auch kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vor. Hinsichtlich der Ausführungen im Detail betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie ist auf Punkt II.4.
  7. im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen.Im gegenständlichen Fall besteht laut Länderfeststellungen nicht das Problem, dass die Herkunftsstaaten den jeweils anderen Familienangehörigen den Aufenthalt nicht gestatten, wobei in diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, dass eine standesamtliche Eheschließung die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Herkunftsstaat der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten wesentlich vereinfachen würde. Der erkennende Senat gelangt auf Grundlage der unglaubwürdigen Verfolgungsbehauptungen in Verbindung mit den Länderfeststellungen zur Überzeugung, dass es der Familie möglich und zumutbar ist, ihr Familienleben sowohl in Georgien als auch in der Russischen Föderation fortzusetzen. Zudem kann die Familie durch eine gemeinsame freiwillige Ausreise in eines der beiden Herkunftsländer aus eigenem verhindern, durch eine zwangsweise Abschiebung allenfalls (vorübergehend) getrennt zu werden. Es liegt folglich lediglich am Willen und dem weiteren Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie, ob überhaupt eine Trennung der Familie eintreten wird. Somit liegt auch kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vor. Hinsichtlich der Ausführungen im Detail betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie ist auf Punkt römisch zwei.4.
  8. im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen. Aus Sicht des erkennenden Senates versucht der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Lebensgefährtin in deren Verfahren - mit seiner dritten Asylantragstellung - wie auch bereits mit seiner zweiten Asylantragstellung - neuerlich, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und einer Ausweisung entgegen zu wirken. Der Beschwerdeführer und auch seine Lebensgefährtin hatten in ihrem gegenständlichen Asylverfahren erneut auf der Grundlage der bereits ausführlich in den Vorverfahren als nicht glaubwürdig bewerteten Vorbringen eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt zu konstruieren versucht. Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht nach Georgien zurückgekehrt ist und er keinen neuen glaubwürdigen Sachverhalt geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass sich in Georgien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits in seinen Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Insgesamt gelangt der erkennende Senat daher nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle ebenso wie das Bundesasylamt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder ist. Dem Beschwerdeführer wird eine gefahrlose Rückkehr nach Georgien möglich sein. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, die im Wesentlichen lediglich auf die in der Einvernahme dargelegten Fluchtgründe verweisen, konnten der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts in glaubwürdiger Weise entgegensetzen. Der Beschwerdeführer hat auch keine substantiierten Einwände gegen die Heranziehung der ihm zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Im vorliegenden Fall konnten somit durch die Ausführungen des Beschwerdeführers individuelle Fluchtgründe, wie bereits im Vorverfahren ausführlich begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Georgien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt: Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass beim Beschwerdeführer entsprechend den getroffenen Feststellungen insbesondere mit Ambulanzbericht vom 30.12.2011 über die Untersuchung am selben Tag, die Diagnose "bipolare affektive Störung, F31.6", gestellt wurde. Zudem leidet er laut Befundbericht vom Sozialpsychiatrischen Ambulatorium, datiert mit "2012", an "Biorhythmusstörungen und Schlafstörungen, Verd. a. eine paranoide Persönlichkeitsstörung, F60.0" und steht der Beschwerdeführer laut diesem Schreiben seit
  9. Jänner 2012 im Ambulatorium in Behandlung. Dem Beschwerdeführer wurden laut diesem ärztlichen Schreiben diverse Medikamente verschrieben, mit welchen die Beschwerden beherrschbar sind. Es wurden keine weiteren ärztlichen Bestätigungen in Vorlage gebracht. Es ist zusammenfassend deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung nach Georgien spricht. Sollte der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Georgien medizinische Hilfe benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zu Georgien folgend - zuteil werden. Aus den dem Beschwerdeführer vorgelegten Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Georgien grundsätzlich eine (all-)umfassende medizinische Versorgung gewährleistet ist und in Georgien grundsätzlich alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder als Generika zur Verfügung stehen. Zudem ist in Georgien fast jede Krankheit behandelbar. Hinzu kommt, dass sich das georgische Gesundheitssystem in den letzten Jahren stark verbessert hat. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre."Sollte der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Georgien medizinische Hilfe benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zu Georgien folgend - zuteil werden. Aus den dem Beschwerdeführer vorgelegten Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Georgien grundsätzlich eine (all-)umfassende medizinische Versorgung gewährleistet ist und in Georgien grundsätzlich alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder als Generika zur Verfügung stehen. Zudem ist in Georgien fast jede Krankheit behandelbar. Hinzu kommt, dass sich das georgische Gesundheitssystem in den letzten Jahren stark verbessert hat. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre." I.
  10. Die bP stellte am 19.12.2017 gegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  11. Die bP stellte am 19.12.2017 gegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz. I.
  12. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF Folgendes an:römisch eins.
  13. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF Folgendes an: "... LA: Sind Sie in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? A: Ja, ich bin bereit und es geht mir gut. LA: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung bzw. nehmen Sie Medikamente? VP: Ich bin im April 2016 an Diabetes erkrankt und in ärztlicher Behandlung. Diesbezüglich habe ich Befunde, die ich vorlegen möchte. LA: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit? VP: Aktuell nehme ich Glucophage, 2 Tabletten täglich. Das Problem ist, dass mein Zuckerspiegel schwankt und sehr schlecht zum einstellen ist. Anmerkung: Befunde werden in Kopie dem Akt beigelegt. LA: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen? VP: Ja. LA: Sind Sie mit Ihrer Rechtsberaterin einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen? VP: Ja LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? VP: Nein LA: Sind Sie im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten, die Ihre Identität bezeugen? VP: Ich habe im Vorverfahren meinen Führerschein vorgelegt. LA: Können Sie Beweismittel vorlegen, welche für das Verfahren von Relevanz sind? VP: Ich habe Beweismittel darüber, weshalb ich damals nach Österreich gekommen bin und noch immer da bin. Das ist der Grund, weshalb ich mich weigere, Österreich zu verlassen, obwohl mich die Behörden dazu auffordern. Ich kann nicht in die Heimat zurückkehren. LA: Welche Beweismittel haben Sie nun, die Sie vorlegen möchten? VP: Wenn sie sich meine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren ansehen, dann finden sie auf der Webseite die Antwort dazu. Anmerkung: AW legt einen Zettel mit der Webadresse vor. Diese wird dem Akt beigelegt. LA: Sie wurden am 19.12.2017 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel einer Erstbefragung unterzogen? Entsprechen die Angaben der Wahrheit? VP: Ja, alle Angaben entsprechen der Wahrheit. LA: Wann Sind Sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist? VP: Ich bin im Jahre 2008 nach Österreich eingereist. Ich habe Österreich seit dieser Zeit nicht wieder verlassen. LA: Sie haben am 05.01.2012 zuletzt in Österreich unter der Zl. XXXX , Verf. Zl.1993075 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2012 gem.§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Sie werden

§ 10Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Sie brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein, diese wurde vom BVwG am 11.02.2013 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 15.02.2013 in II Instanz in Rechtskraft. Aus welchem Grund stellen Sie nun in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz?LA: Sie haben am 05.01.2012 zuletzt in Österreich unter der Zl. römisch 40 , Verf. Zl.1993075 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2012 gem.Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Sie werden

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Sie brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein, diese wurde vom BVwG am 11.02.2013 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 15.02.2013 in römisch zwei Instanz in Rechtskraft. Aus welchem Grund stellen Sie nun in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz? VP: Im Erstverfahren hatte ich keine Beweismittel. Ich habe viele Jahre gelitten und wurde mehrere Jahre von den Behörden meines Heimatlandes verfolgt. Ich stützte mich nach wie vor auf die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren. Auf der von mir genannten Website finden sie den Beweis. Wegen dieser Sache bin auch krank geworden. Ich lege alle Befunde vor, die zeigen, dass das die Konsequenzen dafür sind, was mit mir im Heimatland passiert ist. Ich benötige seitdem regelmäßige medizinische Hilfe und Kontrolle. Das wichtigste ist, ich darf mich nicht aufregen. LA: Seit wann besteht die Website? VP: Ich habe die Website erst vor kurzem entdeckt. Sie ist in russischer Sprache verfasst. Ich habe mehrere Jahre beim Purple Sheep gewohnt und vertraut, dass sie sich um meine Sache kümmern. LA: Worum geht es darin? VP: Auf der Website ist genau dokumentiert, was mit mir in Georgien passiert ist. Ich dachte, ich sei der einzige gewesen, was mit mir passiert ist. Wir sind aber viele. Nachgefragt, mein Name ist auf dem Bericht nicht zu finden. LA: Das ganze liegt dann ja schon 10 Jahre zurück? VP: Ja, das ganze hat schon 1998 begonnen. Einflussreiche Politiker und Behördenvertreter haben damals schlimme Sachen gemacht. Es steht auch, zu welchem Zweck sie das gemacht haben. Ich möchte nachmals sagen, dass es viele solche Webseiten gibt. Ich habe diese eine ausgewählt. Ich denke, sie ist ausreichend. LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie auch neue Fluchtgründe? VP: Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch. Es sind noch immer die gleichen Gründe. Ich hätte damals Asyl bekommen müssen. Meine Fluchtgründe beziehen auf das Erstverfahren. LA: Sie haben auch in den Jahren 2011 und 2012 in Österreich Asylanträge gestellt? VP: Ja, zu diesem Zeitpunkt hatte ich die Beweismittel noch nicht gefunden gehabt. LA: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)? VP: Nein LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? VP: Nein LA: Haben Sie sonstige Verwandte? VP: Eine Schwester von mir lebt in Österreich. Anmerkung: Meine Lebensgefährtin und mein Sohn befinden sich in Russland. LA: Haben Sie einen Deutschkurs besucht, bzw sprechen Sie deutsch? VP: Ich spreche deutsch und habe auch Deutschkurse besucht. Mein Niveau ist A

  1. LA: Sind Sie Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation? VP: Nein LA: Wovon haben Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich bin hier in der Grundversorgung. Wo immer ich bin, finde ich Beschäftigung und bekomme etwas Geld. Ich habe auch bei Puple Sheep in der Küche gearbeitet. Ich nahm an einem Integrationsprogramm teil. LA: Es wird Ihnen die Möglichkeit der Einsichtnahme der Länderfeststellungen von Georgien gewährt (Länderfeststellungen werden vorgelegt).Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen? VP: Nein, ich habe die Länderfeststellungen schon mehrmals bekommen und festgestellt, dass die Informationen nicht zutreffend waren. LA: Sie haben am 08.01.2018 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?LA: Sie haben am 08.01.2018 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben? VP: Kann die Behörde nicht eingestehen, dass sie in meinem Verfahren einen Fehler gemacht hat. Die Behörde setzt mich Gefahren aus, wenn sie mich ins Heimatland verbringen. Ich finde, die Behörde verletzt meine Rechte, wenn sie meine Sache nicht neuerlich prüft. LA: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Georgien entgegen? VP: Das würde zumindest dazu führen, dass sich meine Gesundheit wieder massiv verschlechtert. Allein schon jetzt, wenn ich mit ihnen spreche, verschlechtert sich meine Gesundheit. LA: Möchten Sie sonst noch etwas angeben? VP: Die Verschlechterung meiner Gesundheit kann von meinem Organismus herkommen oder es kann auch Außeneinwirkung geben. Ich habe noch immer Angst vor Verfolgung. Der RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Die RB hat keine Fragen und keine Anträge. LA: Wie haben sie die Dolmetscherin verstanden? VP: Sehr gut. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Nein, ich habe keine Einwände es wurde alles vollständig protokolliert Der BF legte medizinische Befunde vor. I.
  2. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I).römisch eins.12. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP

§§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

(Spruchpunkt II).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch zwei). Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenem Bescheid bzw. Erkenntnis ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar. Es konnten keine schweren psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten insbesondere iSd Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK relevante, lebensbedrohende Erkrankungen festgestellt werden.Es konnten keine schweren psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten insbesondere iSd Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK relevante, lebensbedrohende Erkrankungen festgestellt werden. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage langte am 01.03.2018 beim BVwG in der Außenstelle Linz ein. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. I.
  5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen. Die Feststellungen des Asylgerichtshofes in seiner oben zitierten Entscheidung

Punkt I.9.3. werden um folgende Feststellungen ergänzt:Die Feststellungen des Asylgerichtshofes in seiner oben zitierten Entscheidung

Punkt römisch eins.9.

  1. werden um folgende Feststellungen ergänzt: Zwischen März 2016 und Jänner 2018 war die bP nicht im Zentralen Melderegister gemeldet. Der Beschwerdeführer lebt nunmehr alleine in einer Flüchtlingsunterkunft, seine ehemalige Lebensgefährtin XXXX und der gemeinsame Sohn mit ihr halten sich seit 20.07.2017 nicht mehr in Österreich auf. Sie leben in Russland. In Österreich lebt die Schwester XXXX ( AIS 05 14.906) des BF.Der Beschwerdeführer lebt nunmehr alleine in einer Flüchtlingsunterkunft, seine ehemalige Lebensgefährtin römisch 40 und der gemeinsame Sohn mit ihr halten sich seit 20.07.2017 nicht mehr in Österreich auf. Sie leben in Russland. In Österreich lebt die Schwester römisch 40 ( AIS 05 14.906) des BF. Beim BF wurde im Jahr 2016 Diabetes mellitus diagnostiziert. Es wurde Weiterbetreuung bei einem niedergelassenen Hausarzt mit regelmäßiger Blutzuckerkontrolle sowie eine augenfachärztliche Begutachtung empfohlen. Am 19.12.2017 wurde beim BF im Krankenhaus "Diabetes mellitus entgleist" festgestellt und festgehalten, dass der BF lediglich Metformin einnimmt. Der BF befand sich aufgrund der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung von Oktober bis jedenfalls September 2013 in Psychotherapie im Betreuungszentrum XXXX .römisch 40 . In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der belangten Behörde (bB) an.
  2. Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch trat die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen.
  3. Rechtliche Beurteilung II.3.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging. II.3.

  1. Entschiedene Sacherömisch zwei.3.
  2. Entschiedene Sache Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom
  3. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom
  4. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die b

B zu Recht den neuerlichen Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). II.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt:römisch zwei.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt: Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf die bP, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände zum Nachteil der bP. Viel mehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Republik Georgien zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG geworden ist und daher der Grundsatz der normativen Vergewisserung von der Sicherheit Georgiens anzuwenden ist.Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf die bP, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände zum Nachteil der bP. Viel mehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Republik Georgien zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG geworden ist und daher der Grundsatz der normativen Vergewisserung von der Sicherheit Georgiens anzuwenden ist. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Die bP berief sich auf jene Gründe bzw. deren Weiterwirkung, welche bereits rechtskräftig als nicht GFK-relevant dargestellt wurden.Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Die bP berief sich auf jene Gründe bzw. deren Weiterwirkung, welche bereits rechtskräftig als nicht GFK-relevant dargestellt wurden. Ihren ersten Asylantrag begründeten die bP damit, dass sie Probleme mit dem Militär und der Polizei gehabt hätte und nach ihr gesucht worden wäre. Sie wäre ein gewöhnliches Mitglied der Georgia Laborist Party im Jahr 1997 oder 1998 gewesen. Offiziellen Haftbefehl hätte es keinen gegeben. Sie führte auf Nachfrage weiters aus, dass sie im Jahre 1998 eine pazifistische Bewegung gegründet hätte. Sie wäre im Herkunftsland vergewaltigt und angeschossen worden. Es hätte Drohanrufe gegeben. Sie würde aber nicht wissen, von wem sie bedroht worden wäre. Es hätte sich um anonyme Anrufe gehandelt. Der Grund der Drohanrufe hätte darin bestanden, sie davon abzuhalten, Druck auf die Polizei auszuüben. Als fluchtauslösenden Moment gaben die bP damals an, es nicht mehr länger ausgehalten zu können. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2011 wurde der erste Asylantrag inhaltlich rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers konstruiert gewirkt hätten. Außerdem seien die Angaben nicht aktuell gewesen, weshalb eine Flucht aus aktueller Furcht nicht glaubhaft gewesen sei. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens sei keine Verfolgung im Konventionssinne erkennbar. Dass die Behörden für den Fall von Bedrohungen seitens Privater nicht schutzwillig seien, könne nicht festgestellt werden. Das Vorbringen der bP sei widersprüchlich gewesen und habe sie dieses während der Einvernahmen erweitert. Der zweite Asylantrag vom 30.05.2011 wurde vom Asylgerichtshof vom 22.07.2011 rechtskräftig

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen, da sich der BF auf dieselben Fluchtgründe wie im ersten Asylverfahren stützte und die neu vorgebrachten Erkrankungen keine Relevanz iSd Art. 3 EMRK entfaltet hätten.Der zweite Asylantrag vom 30.05.2011 wurde vom Asylgerichtshof vom 22.07.2011 rechtskräftig

Paragraph 68, AVG wegen entschiede

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.