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{'item': 'L526 2170746-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlL526 2170746-1 SpruchL526 2170746-1/9E L526 2170748-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch. KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2017, XXXX zurömisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch. KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2017, römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF,Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat: Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF. die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF. die aufschiebende Wirkung aberkannt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "BF1" und "BF2" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "BF1" und "BF2" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Der männliche BF1 und die weibliche BF2 sind Ehegatten. I.
  3. BF1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  4. BF1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 brachte BF1 vor, er habe im Jahr 2012 aus politischen Gründen einen Asylantrag in der Schweiz gestellt, sei aber nach vier Monaten wieder nach Georgien zurückgereist, da er geglaubt habe, die Lage dort würde sich wegen der im Jahr 2012 erfolgten Wahlen ändern. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er dort verbracht. Etwa vier Monate nach seiner Rückkehr nach XXXX habe der dortige Polizeichef von seiner Rückkehr erfahren. Er habe dem BF1 vorgeworfen, dass dieser im Jahr 2012 seine Karriere zerstört habe, weil BF1 damals Anzeige wegen einer Misshandlung durch Polizisten erstattet habe. Damals sei BF1 ein Bein gebrochen worden. Der Polizeichef habe von ihm gewollt, dass er eine Erklärung an das Innenministerium schreibe, in der er zugeben sollte, dass alles gelogen und er bezahlt worden wäre. Er sollte alle Schuld auf sich nehmen, damit der Polizeichef rehabilitiert würde. Er habe das aber nicht gemacht und sei aus XXXX in die Berge geflüchtet, wo er sich die letzten eineinhalb Jahre bei seinen Verwandten aufgehalten habe. Dort sei er aber von der Polizei gefunden worden, weshalb er beschlossen habe, Georgien zu verlassen. Seine Frau und die beiden Kinder befänden sich noch bei seinen Verwandten. Ferner gab BF1 an, er sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist und habe seinen Reisepass dem Schlepper übergeben.Anlässlich seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 brachte BF1 vor, er habe im Jahr 2012 aus politischen Gründen einen Asylantrag in der Schweiz gestellt, sei aber nach vier Monaten wieder nach Georgien zurückgereist, da er geglaubt habe, die Lage dort würde sich wegen der im Jahr 2012 erfolgten Wahlen ändern. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er dort verbracht. Etwa vier Monate nach seiner Rückkehr nach römisch 40 habe der dortige Polizeichef von seiner Rückkehr erfahren. Er habe dem BF1 vorgeworfen, dass dieser im Jahr 2012 seine Karriere zerstört habe, weil BF1 damals Anzeige wegen einer Misshandlung durch Polizisten erstattet habe. Damals sei BF1 ein Bein gebrochen worden. Der Polizeichef habe von ihm gewollt, dass er eine Erklärung an das Innenministerium schreibe, in der er zugeben sollte, dass alles gelogen und er bezahlt worden wäre. Er sollte alle Schuld auf sich nehmen, damit der Polizeichef rehabilitiert würde. Er habe das aber nicht gemacht und sei aus römisch 40 in die Berge geflüchtet, wo er sich die letzten eineinhalb Jahre bei seinen Verwandten aufgehalten habe. Dort sei er aber von der Polizei gefunden worden, weshalb er beschlossen habe, Georgien zu verlassen. Seine Frau und die beiden Kinder befänden sich noch bei seinen Verwandten. Ferner gab BF1 an, er sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist und habe seinen Reisepass dem Schlepper übergeben. I.
  5. BF2 brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums (klassisches Touristenvisum), gültig vom 16.7.2016 bis 6.8.2016, ausgestellt von der lettischen Botschaft in Georgien, in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 26.7.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  6. BF2 brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums (klassisches Touristenvisum), gültig vom 16.7.2016 bis 6.8.2016, ausgestellt von der lettischen Botschaft in Georgien, in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 26.7.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich ihrer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.7.2016 brachte BF2 vor, dass ihr Mann in der Heimat politische Probleme gehabt hätte. Er sei deshalb oft bedroht worden. Sie habe wegen ihres Mannes das Land verlassen. Auch ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weil sie ebenfalls von Amtspersonen bedroht worden sei. Ihren Pass habe sie weggeworfen, da ihr Visum nicht mehr gegolten habe und sie zum festgesetzten Ausreisedatum nicht ausgereist sei. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da ihr Mann hier sei. I.4 In der Folge wurden mehrere ärztliche Atteste und Befundberichte vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Dokumente:römisch eins.4 In der Folge wurden mehrere ärztliche Atteste und Befundberichte vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Dokumente: -Strichaufzählung ein Befundbericht vom 9.11.2016, wonach bei BF2 eine in ihrer Gesamtheit sonographisch vermutlich nicht fassbare, zumindest 5,6x3 cm große Para/Infraumbilikalhernie rechts mit Darmschlingen als Inhalt, aber keine Inkarzerationszeichen festgestellt wurden; ein Befundbericht vom 5.1.2017, wonach BF2 unter einer fieberhaften Infektionserkrankung litt und daher nicht zu einem von der bB ausgeschriebenen Termin erscheinen konnte; -Strichaufzählung ein Bericht vom 6.4.2017 über eine Erstversorgung im AKH der Stadt Wien wegen eines Hämatoms, das sich BF2 bei einem Sturz zugezogen hatte; -Strichaufzählung ein Untersuchungsbericht vom 15.12.2016 betreffend sonografisch gesicherter Nabelhernie; -Strichaufzählung ein ärztlicher Befundbericht vom 10.4.2017, woraus hervorgeht, dass BF2 unter einer Depression leide und psychotherapeutisch betreut werde, dass sie und ständigen Schmerzen des Bauches leide und ein Bauchwandbruch im Bereich des Nabels operativ saniert werden solle, dass zusätzlich Schmerzen in den Beinen bestünden, welche auf die Wirbelsäulensituation, das Übergewicht und die Beinvenenerkrankung zurückzuführen sei. I.5 Im Zuge des Zulassungsverfahrens erlangte die bB Kenntnis von den psychischen und physischen Beeinträchtigungen des BF
  7. Mit Schreiben des "Verein Dialog Integrative Rechtsberatung" wurde bestätigt, dass BF1 diese Einrichtung für ein Behandlungsgespräch aufgesucht habe und er sich seit 9.12.2015 in medizinischer Betreuung in dieser Einrichtung befinde. BF1 nehme aufgrund der Störungen durch Opioide an einem ärztlich überwachten Drogenprogramm teil und zeige Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen. Aufgrund der Chronizität und Comorbidität der Erkrankung sei für die Stabilisierung des Patienten eine geregelte Wohnmöglichkeit in der Nähe seiner Verwandtschaft in Klagenfurt dringend indiziert.römisch eins.5 Im Zuge des Zulassungsverfahrens erlangte die bB Kenntnis von den psychischen und physischen Beeinträchtigungen des BF
  8. Mit Schreiben des "Verein Dialog Integrative Rechtsberatung" wurde bestätigt, dass BF1 diese Einrichtung für ein Behandlungsgespräch aufgesucht habe und er sich seit 9.12.2015 in medizinischer Betreuung in dieser Einrichtung befinde. BF1 nehme aufgrund der Störungen durch Opioide an einem ärztlich überwachten Drogenprogramm teil und zeige Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen. Aufgrund der Chronizität und Comorbidität der Erkrankung sei für die Stabilisierung des Patienten eine geregelte Wohnmöglichkeit in der Nähe seiner Verwandtschaft in Klagenfurt dringend indiziert. I.6 In weiterer Folge erlangte die bB Kenntnis von den nachfolgend angeführten Verurteilungen des BF1:römisch eins.6 In weiterer Folge erlangte die bB Kenntnis von den nachfolgend angeführten Verurteilungen des BF1: 1.) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.4.2016, Zl. XXXX wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, mit welchem BF1 zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei die Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass BF1 und eine andere Person in der Absicht, sich durch widerkehrende Begehung der Tat längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten nachstehender Unternehmen wegnahmen, indem sie Gegenstände in den Geschäftsräumlichkeiten an sich nahmen, unter ihrer Kleidung oder in Taschen versteckten und ohne zu bezahlen das Geschäft verließen, und zwar in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter am 21.3.2016 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Mc Shark in zwei Angriffen vier Paar Kopfhörer samt Zubehör der Marke Apple Ear Pods bzw. urBeats im Gesamtwert von 269,98 Euro und am 11.4.1016 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Bonita Men zwei Herrenshirts im Gesamtwert von 49,98 Euro und am 3.3.2016 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Conrad Electronic GmbH & Co Wien Meiselmarkt KG vier PC-Mäuse im Gesamtwert von 365,96 Euro, wobei sie jedoch beobachtet und auf frischer Tat betreten wurden; BF1 alleine am 24.3.2016 dem Unternehmen Libro 2 Displayhüllen für Mobiltelefone im Gesamtwert von 10 Euro, wobei er bei der Tatbegehung beobachtet und vor Verlassen des Geschäftes angehalten wurde.1.) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.4.2016, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, mit welchem BF1 zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei die Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass BF1 und eine andere Person in der Absicht, sich durch widerkehrende Begehung der Tat längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten nachstehender Unternehmen wegnahmen, indem sie Gegenstände in den Geschäftsräumlichkeiten an sich nahmen, unter ihrer Kleidung oder in Taschen versteckten und ohne zu bezahlen das Geschäft verließen, und zwar in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter am 21.3.2016 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Mc Shark in zwei Angriffen vier Paar Kopfhörer samt Zubehör der Marke Apple Ear Pods bzw. urBeats im Gesamtwert von 269,98 Euro und am 11.4.1016 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Bonita Men zwei Herrenshirts im Gesamtwert von 49,98 Euro und am 3.3.2016 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Conrad Electronic GmbH & Co Wien Meiselmarkt KG vier PC-Mäuse im Gesamtwert von 365,96 Euro, wobei sie jedoch beobachtet und auf frischer Tat betreten wurden; BF1 alleine am 24.3.2016 dem Unternehmen Libro 2 Displayhüllen für Mobiltelefone im Gesamtwert von 10 Euro, wobei er bei der Tatbegehung beobachtet und vor Verlassen des Geschäftes angehalten wurde. Dieses Urteil wurde am 28.6.2016 rechtskräftig. Mildernd wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend kam kein Umstand dazu. 2.) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.1.2017, Zl. XXXX wegen §§ 15, 127,130 Abs. 1 erster Fall StGB, mit welchem BF1 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass BF1 am 26.11.2016 in Wien versuchte, gewerbsmäßig, Verfügungsberechtigten des Unternehmens BAUHAUS fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Linienlaser im Wert von 259 Euro, einen Akkubohrschrauber im Wert von 179 Euro und einen Laserentfernungsmesser im Wert von 119,95 Euro mit dem Vorsatz wegzunehmen, einen Dritten, nämlich seinen Vater, durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die genannten Gegenstände in seinen Rucksack und seine Einkaufstasche steckte, den Kassenbereich ohne zu bezahlen verließ, wobei er dabei vom Ladendetektiv beobachtet wurde.2.) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.1.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127,,130 Absatz eins, erster Fall StGB, mit welchem BF1 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass BF1 am 26.11.2016 in Wien versuchte, gewerbsmäßig, Verfügungsberechtigten des Unternehmens BAUHAUS fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Linienlaser im Wert von 259 Euro, einen Akkubohrschrauber im Wert von 179 Euro und einen Laserentfernungsmesser im Wert von 119,95 Euro mit dem Vorsatz wegzunehmen, einen Dritten, nämlich seinen Vater, durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die genannten Gegenstände in seinen Rucksack und seine Einkaufstasche steckte, den Kassenbereich ohne zu bezahlen verließ, wobei er dabei vom Ladendetektiv beobachtet wurde. Mildernd wurden das Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet. Mit diesem Urteil wurde die Probezeit zu dem am 11.4.2016 ausgesprochenen Urteil widerrufen. I.7 BF1 brachte anlässlich seiner Einvernahme vor der bB Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung):römisch eins.7 BF1 brachte anlässlich seiner Einvernahme vor der bB Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung): " F: Sind Sie gesund und nehmen Sie Medikamente? A: Ich bin gesund und nehme Methadon gegen meine Drogenabhängigkeit. F: Welche Drogen haben Sie konsumiert? A: Hauptsächlich Heroin. [ ] F: Werden Sie auschließlich in Georgien verfolgt? A: Ja. F: Haben Sie in Georgien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht? A: Früher habe ich mich an die Polizei gewandt. Diese Geschichte hat schon vor langer Zeit begonnen und deshalb bin ich schon einmal in die Schweiz geflüchtet und habe dort einen Asylantrag gestellt. Später habe ich mich nicht mehr an die Polizei gewandt, da die Person selbst Polizist ist. Aus der Geschichte die früher war kam die derzeitige Geschichter heraus. F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt? A: Nein. F: Sind Sie jemals in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt? F: Ja, in Österreich schon. F: Haben Sie sich im Georgien religiös oder politisch betätigt? A: Früher bevor ich in die Schweiz ging habe ich mich politisch betätigt. F: Hat die politische Tätigkeit mit Ihrem Fluchtgrund zu tun? A: Nein. Ich habe auch jetzt mit Politik nichts mehr zu tun. [ ] F: Wo waren Sie zuletzt in Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? A: Ich habe mich hauptsächlich versteckt und war einmal da und einmal dort. Zuletzt habe ich in der Stadt XXXX für eine Woche aufgehalten und von dort bin ich über die Türkei ausgereist. Zuvor war ich in XXXX gelebt und war dort bei meinen Verwandten, weil ich von dort ursprünglich stamme.A: Ich habe mich hauptsächlich versteckt und war einmal da und einmal dort. Zuletzt habe ich in der Stadt römisch 40 für eine Woche aufgehalten und von dort bin ich über die Türkei ausgereist. Zuvor war ich in römisch 40 gelebt und war dort bei meinen Verwandten, weil ich von dort ursprünglich stamme. Anmerkung: Partei konnte die Ortskenntnis glaubhaft machen. F: Wer hat in XXXX noch mit Ihnen gewohnt?F: Wer hat in römisch 40 noch mit Ihnen gewohnt? A: Ich habe dort Verwandte. Es sind meine Onkel und Cousins. F: Wer hat in der Stadt XXXX mit Ihnen gewohnt?F: Wer hat in der Stadt römisch 40 mit Ihnen gewohnt? A: Bei den Verwandte meiner Frau. F: Wer wohnt derzeit dort an den angegebenen Adressen? A: Die Verwandten, es sind viele. F: Wie lange haben Sie an der Adresse XXXX gewohnt?F: Wie lange haben Sie an der Adresse römisch 40 gewohnt? A: So ca. ein Jahr. F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? A: Mein Vater heißt XXXX , geb. XXXX . Befragt gebe ich an, dass mein Vater derzeit in Pension ist, vorhin war er Bauingeniuer und er ist georgischer Staatsangehöriger. Derzeit lebt er an in XXXX , Georgien.A: Mein Vater heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass mein Vater derzeit in Pension ist, vorhin war er Bauingeniuer und er ist georgischer Staatsangehöriger. Derzeit lebt er an in römisch 40 , Georgien. F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? A: Meine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX . Befragt gebe ich an, dass meine Mutter als Kindergärtnerin arbeitet und sie ist georgische Staatsangehörige. Derzeit lebt sie bei meinem Vater in XXXX , Georgien.A: Meine Mutter heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass meine Mutter als Kindergärtnerin arbeitet und sie ist georgische Staatsangehörige. Derzeit lebt sie bei meinem Vater in römisch 40 , Georgien. F: Haben Sie Geschwister? Wie viel Geschwister haben Sie? A: Nein. F: Wo in Georgien leben noch Verwandte von Ihnen? A: Ich habe in XXXX und XXXX , Georgien Onklen und Tanten und Cousins.A: Ich habe in römisch 40 und römisch 40 , Georgien Onklen und Tanten und Cousins. F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Eltern und Ihrer Verwandtschaft in Georgien? A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein gutes Verhältnis mit meiner gesamten Familie habe. F: Sind Sie verheiratet? A: Ja, meine Frau heißt XXXX , geb. XXXX in Georgien. Ich habe meine Frau ca. im Jahr XXXX in Georgien standesamtlich geheiratet. Derzeit lebt meine Frau in Wien und sie ist georgische Staatsangehörige. Befragt gebe ich an, dass auch meine Frau um Asyl angesucht hat. Sie ist vor vier Monaten nach Österreich gekommen.A: Ja, meine Frau heißt römisch 40 , geb. römisch 40 in Georgien. Ich habe meine Frau ca. im Jahr römisch 40 in Georgien standesamtlich geheiratet. Derzeit lebt meine Frau in Wien und sie ist georgische Staatsangehörige. Befragt gebe ich an, dass auch meine Frau um Asyl angesucht hat. Sie ist vor vier Monaten nach Österreich gekommen. Befragt gebe ich an, dass dies meine erste Ehe ist und auch meine Frau zuvor niemals verheiratet war. F: Hat der Asylantrag Ihrer Frau mit Ihrem Antrag zu tun? A: Ja. F:Wird Ihre Frau in Georgien persönlich verfolgt oder bedroht? A: Sie wurde erst nach meiner zweiten Ausreise wegen meiner Probleme verfolgt. F: Wie hat sich Ihre Frau den Lebensunterhalt in Georgien finanziert? A: Sie ist auch Kindergärtnerin. F: Haben Sie Kinder? A: Ja, eine Tochter und einen Sohn: Meine Tochter heißt: -Strichaufzählung XXXX , geb. XXXX und sie lebt in XXXX , Georgien bei meinen Eltern und sie ist georgische Staatsangehörigerömisch 40 , geb. römisch 40 und sie lebt in römisch 40 , Georgien bei meinen Eltern und sie ist georgische Staatsangehörige Mein Sohn heißt: -Strichaufzählung XXXX , geb. XXXX und er lebt auch bei meinen Eltern in XXXX , Georgien bei meinen Eltern und ist georgischer Staatsangehörigerrömisch 40 , geb. römisch 40 und er lebt auch bei meinen Eltern in römisch 40 , Georgien bei meinen Eltern und ist georgischer Staatsangehöriger F: Wie finanzieren sich Ihre Kinder den Lebensunterhalt in Georgien? A: Sie studieren und gleichzeitig haben sie Gelegenheitsjobs. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Ich spreche die georgische und russische Sprache in Wort und Schrift und kein Deutsch. F: Haben Sie in Georgien Schulen besucht? Wann haben Sie die Schule beendet? A: Ich habe 11 Jahre lang Schulen in Georgien besucht. Danach habe ich Ingenieur und Wirtschaft an der Universität studiert und im Jahre XXXX abgeschlossen.A: Ich habe 11 Jahre lang Schulen in Georgien besucht. Danach habe ich Ingenieur und Wirtschaft an der Universität studiert und im Jahre römisch 40 abgeschlossen. F: Wie haben Sie sich ihren Lebensunterhalt in Georgien finanziert? A: Ich habe nach dem Studium mich mit Gelegenheitsjobs gearbeitet. Befragt gebe ich an, dass ich sogar noch als ich von der Schweiz nach Georgien zurückkam noch ein Jahr gearbeitet haben, von 2012 bis
  9. F: Welche Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Georgier. F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin christlich orthodox. F: Wann konkret haben Sie Georgien zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich habe im November 2015 Georgien illegal in die Türkei verlassen. Ich bin am 27.11.2015 illegal in Österreich eingereist. Befragt gebe ich an, dass ich nach der genannten Einreise in Österreich nicht mehr im Georgien war. F: Wann genau waren Sie in der Schweiz und wann sind Sie nach Georgien zurückgekehrt? A: Von August 2012 bis Ende November 2012 war ich in der Schweiz und im November 2012 bin ich wieder nach Georgien zurück. Befragt gebe ich an, dass ich damals illegal Georgien verlassen habe. F: Haben Sie nach der Antragstellung auf internationalen Schutz das österreichische Staatsgebiet verlassen? A: Nein. F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja. F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU? A: Ja, nur meine Ehefrau. F: Haben Sie Freunde in Österreich? A: Ja, dort wo ich gewohnt habe. F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: Ich habe versucht die Sprache zu lernen aber sonst habe ich nichts gemacht. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Die Caritas unterstützt mich. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Nein. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung? A: Ja, mit meiner Frau. F: Bestehen zu in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten? A: Nein. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja. FLUCHTGRUND: F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie mir bitte Ihre Fluchtgründe! A: Bevor ich in die Schweiz ging war ich bei der Arbeiterpartei namens LABOUR. Nach einer großen Demonstration haben mich vier Polizisten mitgenommen richtig XXXX – See. Die haben mich geschlagen und ich habe mir dabei meinen Fuß gebrochen. Aus diesem Grund habe ich sie bei der Polizei angezeigt und darum gab es von den vier Polizisten immer wieder Drohungen, auch an meine Familie. Dann bin ich in die Schweiz. Nach meiner Rückkehr nach Georgien, habe ich erfahren, dass einer von den vier Polizisten Bezrikspolizeichef geworden ist. Zuerst habe ich ihn zufällig auf der Straße getroffen und er hat mich gleich erkannt. Dann hat mich ein Polizist zu ihm mitgenommen. Er brachte mich zu ihm ins Arbeitszimmer und er hat von mir verlangt, dass ich meine Anzeige gegen ihn zurückziehe und dass ich damals gelogen habe. Er sagte mir einen Namen einer Person, diese hätte mir Geld gegeben und darum hätte ich die Anzeige gemacht. Er wollte, dass ich zur Staatsanwaltschaft gehe und diesen Brief dort schreibe. Aber er wollte dass ich jemanden beschuldige und das wollte ich nicht machen. Nach zwei drei Wochen wurde ich von den Polizisten wieder mitgenommen. Ich wurde geschlagen, ich wurde dort bearbeitet ca. eine Stunde lang. Er verlangte wieder das gleiche. Dann wurde ich wieder auf der Straße angehalten und wurde an einen abgelegenen Ort gebracht und dort geschlagen. Meine Arbeit war in seinem Bezirk XXXX . Der Polizeichef hat einen Druck auf den Besitzer ausgeübt und unsere Firma wurde rausgeworfen. Ich konnte nicht mehr arbeiten und wollte auch meinen Freund, dessen Firma es war keine Probleme machen. Ich habe versucht wenig das Haus zu verlassen und sah öfters die Polizisten unten bei meinem Haus warten. Aus diesem Grund bin ich nach XXXX zu meinen Verwandten gegangen. Dort war ich fast ein Jahr. Einige Zeit war es ruhig und eines Tages war ich ins Ortszentrum unterwegs und ich wurde dort von Polizisten aufgehalten. Sie waren mit zwei Autos so sieben oder acht Leute und haben mich mitgenommen in den Wald. Die haben mich furchtbar geschlagen und haben mich dann an einen Baum angebunden, haben mich mit ihren Pistolen bedroht. Sie haben mich auch mit dem Umbringen bedroht und mich dann dort zurückgelassen. Sie sind gegangen und ich wurde dort um Wald zurückgelassen und nach drei Stunden kamen sie zurück und warnten mich noch ein letztes Mal, wenn ich das Schreiben nicht verfasse werden sie mich umbringen.A: Bevor ich in die Schweiz ging war ich bei der Arbeiterpartei namens LABOUR. Nach einer großen Demonstration haben mich vier Polizisten mitgenommen richtig römisch 40 – See. Die haben mich geschlagen und ich habe mir dabei meinen Fuß gebrochen. Aus diesem Grund habe ich sie bei der Polizei angezeigt und darum gab es von den vier Polizisten immer wieder Drohungen, auch an meine Familie. Dann bin ich in die Schweiz. Nach meiner Rückkehr nach Georgien, habe ich erfahren, dass einer von den vier Polizisten Bezrikspolizeichef geworden ist. Zuerst habe ich ihn zufällig auf der Straße getroffen und er hat mich gleich erkannt. Dann hat mich ein Polizist zu ihm mitgenommen. Er brachte mich zu ihm ins Arbeitszimmer und er hat von mir verlangt, dass ich meine Anzeige gegen ihn zurückziehe und dass ich damals gelogen habe. Er sagte mir einen Namen einer Person, diese hätte mir Geld gegeben und darum hätte ich die Anzeige gemacht. Er wollte, dass ich zur Staatsanwaltschaft gehe und diesen Brief dort schreibe. Aber er wollte dass ich jemanden beschuldige und das wollte ich nicht machen. Nach zwei drei Wochen wurde ich von den Polizisten wieder mitgenommen. Ich wurde geschlagen, ich wurde dort bearbeitet ca. eine Stunde lang. Er verlangte wieder das gleiche. Dann wurde ich wieder auf der Straße angehalten und wurde an einen abgelegenen Ort gebracht und dort geschlagen. Meine Arbeit war in seinem Bezirk römisch 40 . Der Polizeichef hat einen Druck auf den Besitzer ausgeübt und unsere Firma wurde rausgeworfen. Ich konnte nicht mehr arbeiten und wollte auch meinen Freund, dessen Firma es war keine Probleme machen. Ich habe versucht wenig das Haus zu verlassen und sah öfters die Polizisten unten bei meinem Haus warten. Aus diesem Grund bin ich nach römisch 40 zu meinen Verwandten gegangen. Dort war ich fast ein Jahr. Einige Zeit war es ruhig und eines Tages war ich ins Ortszentrum unterwegs und ich wurde dort von Polizisten aufgehalten. Sie waren mit zwei Autos so sieben oder acht Leute und haben mich mitgenommen in den Wald. Die haben mich furchtbar geschlagen und haben mich dann an einen Baum angebunden, haben mich mit ihren Pistolen bedroht. Sie haben mich auch mit dem Umbringen bedroht und mich dann dort zurückgelassen. Sie sind gegangen und ich wurde dort um Wald zurückgelassen und nach drei Stunden kamen sie zurück und warnten mich noch ein letztes Mal, wenn ich das Schreiben nicht verfasse werden sie mich umbringen. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Wurden Sie wegen Ihrer politischen Tätigkeit verfolgt? A: Nein, jetzt nicht mehr. F: Machens Sie mir genaue Angaben (Parteiprogramm, wichtige Parteimitglieder, Parteichef,..) über die Arbeiterpartei LABOUR! A: Der Anführer heißt Schalvan Natelaschwili. Es ist eine große Oppositionspartei und sie nahmen an allen Wahlen teil. Ein weiteres Mitglied heißt Giorgo Gugava. F: Mehr können Sie über die Partei nicht angeben? A: Die Partei hat viele gute Ideen mehr kann ich nicht dazu sagen. F: Wie lange waren Sie Parteimitglied? A: Sieben bis acht Jahre. F: Wieviele Sitze im Parlament hat die Partei? A: Die sind nicht im Parlament vertreten. F: Gibt es Abgeordnete von der Partei im Parlament? A: Nein. F: Wieviel Mitglieder hat die Partei? A: Das weiß ich nicht. F: Gibt es eine Parteizeitschrift? A: Nein, ich glaube nicht. F: Wie heißt der Parteisprecher? A: Das macht alles Schalvan Natelaschwili. F: Wie sieht das Parteizeichen von der Arbeiterpartei LABOUR aus? A: Das weiß ich nicht, daran kann ich mich nicht erinnern. F: Machen Sie mir Angaben rund um den Besitzer, der die Firma Ihres Freundes aus den Räumlichkeiten hinausgeworfen hat? A: Ich kenne nur seinen Vornamen, XXXX .A: Ich kenne nur seinen Vornamen, römisch 40 . F: Machen Sie mir konkrete Angaben (Personendaten, Adressen, Familienstand,..) rund um die Polizisten! A: Ich kenne nur den einen Polizisten, der Polizeichef geworden ist. Er heißt XXXX und er ist Polizeichef vom Bezirk XXXX , XXXX . Mehr weiß ich nicht.A: Ich kenne nur den einen Polizisten, der Polizeichef geworden ist. Er heißt römisch 40 und er ist Polizeichef vom Bezirk römisch 40 , römisch 40 . Mehr weiß ich nicht. F: Mehr können Sie zu diesen Personen nicht sagen? A: Nein. F: Wann haben Sie die Anzeige gegen die Polizisten erstattet? A: Das war vor der Schweiz? F: Wann konkret? A: Vielleicht
  10. F: Wurde ein Verfahren von der Staatsanwaltschaft gestartet? A: Nein glaube ich nicht, ich weiß es aber nicht. Vorhalt: Warum sollte der Polizeichef Interesse am Zurückziehen er Anzeige haben, wenn die Staatsanwaltschaft nicht ermittelt und er zusätzlich auch nach der Anzeige eine höhere Funktion bei der Polizei bekam? Das ist nicht glaubhaft, was sagen Sie dazu? A: Es ist so in Georgien. F: Wie oft wurden Sie bedroht? A: So ca. vier bis fünfmal. F: Wann fand die erste wann die letzte Bedrohung statt? A: Die erste Bedrohung war Anfang 2013 und die Letzte Anfang November
  11. F: Machen Sie mir genaue Angaben rund um die Person, die Sie beschuldigen hätten sollen! A: Ich glaube der Familienname war XXXX , er soll ein Politiker sein, aber so genau weiß ich das nicht.A: Ich glaube der Familienname war römisch 40 , er soll ein Politiker sein, aber so genau weiß ich das nicht. F: Mehr können Sie dazu nicht sagen? A: Nein. F: Waren Sie bei der Oberbehörde der Polizei oder haben Sie sich einen Rechtsanwalt genommen? A: Nein. Vorhalt: Warum sind Sie obwohl Sie von Polizisten verfolgt wurden wieder von der Schweiz nach Georgien zurückgekehrt, das ist nicht nachvollziehbar! Was sagen Sie dazu? A: Weil im Oktober 2012 in Georgien Wahlen waren und die Regierung wurde ausgewechselt. Vorhalt: Ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Polizisten noch weiterhin Polizisten sind! Was sagen Sie dazu? A: Die haben mich ja wegen meiner Partei geschlagen und verfolgt. Vorhalt: Sie widersprechen sich. Vorhin sagten Sie die Polizisten haben sie wegen der Anzeige verfolgt und bedroht! A: Nein, vorher hatte ich Probleme wegen meiner politischen Tätigkeit. F: Die letzte Bedrohung war der Vorfall im Wald als Sie angebunden wurden? A: Ja. F: Beschreiben Sie mir diese Situation im Detail! A: Ich war zu Fuß unterwegs, zwei Autos haben mich gestoppt und mich aufgefordert, dass ich einsteigen soll und haben mich mitgenommen. Wiederholung der Frage: Machen Sie mir genaue Angaben rund um den Tathergang, nennen Sie mir Details und Einzelheiten! A: Das war im Wald, ich musste aussteigen, zuvor haben sie mich schon im Auto bedroht, dass sie mich umbringen werden. Ein paar Schritte sind wir zu Fuß gegangen und dann begannen sie mich zu schlagen, so ca. 20 Minuten. Dann haben sie mich wieder aufgestellt und an den Baum gebunden. Sie haben mich beschimpft und habe mich mit der Waffe am Gesicht bedroht. Einmal links und einmal rechts von meinem Gesicht habe sie in die Luft geschossen und einmal in die Erde zu meinen Füßen. Dann sind sie gegangen. Nach ca. drei Stunden sind Sie zurückgekommen und haben mich befreit und haben mich ein letztes Mal gewarnt. Vorhalt: Sie werden Opfer eines solch gewaltsamen Ereignisses und können keine Einzelheiten oder Details dazu angeben, Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft was sagen Sie dazu? A: Ich weiß, sie glauben es nicht und ich weiß nicht welche Details sie noch brauchen. Es war so. F: Beschreiben Sie mir die Situation als sie von diesen Personen aufgehalten wurden und danach in den Wald gebracht wurden im Detail! A: Ich ging zu Fuß und zwei Autos sind stehen geblieben und haben mich aufgefordert einzusteigen, es waren so ca. sieben oder acht Leute. F: Mehr können Sie dazu nicht angeben? A: Nein, nichts. F: Wieso sind Sie eingestiegen und nicht davongelaufen? A: Die waren zu acht und hatten Autos. F: Das ist nicht glaubhaft, dass Sie freiwillig ins Auto gestiegen sind, was sagen Sie dazu? A: Sie hätten mich so oder so gefunden. F: Wann fand dieser Vorfall genau statt? A: Es war Anfang November
  12. F: Was haben Sie nach diesem Vorfall gemacht? A: Nach ein paar Tagen bin ich in die Stadt XXXX gegangen und dann ausgereist.A: Nach ein paar Tagen bin ich in die Stadt römisch 40 gegangen und dann ausgereist. F: Wie lange sind ein paar Tage? A: Zwei bis drei Tage, ca. F: Haben Sie die Anzeige mit? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Georgien geschickt werden würden? A: Ich habe Angst von dem Polizeichef. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Ich kenne mich in Georgien aus, ich brauche das nicht. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Nein. F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt als auch von der Sprache? A: Ja. F: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen und wurden Sie gut behandelt? A: Ja. " Anlässlich ihrer Einvernahme vor der bB am 28.3.2017 brachte BF2 Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung): " F: Sind Sie gesund und nehmen Sie Medikamente? A: Ich habe Rheuma und orthopädische Erkrankungen. Ich habe ganz starke Neurosen. [ ] F: Werden Sie auschließlich in Georgien verfolgt? A: Ja. F: Haben Sie in Georgien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht? A: Nein F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt? A: Nein. F: Haben Sie sich im Georgien religiös oder politisch betätigt? A: Nein F: Haben sich Ihre Familienangehörige religiös oder politisch betätigt? A: Nein, aber mein Mann war eine kurze Zeit bei der Volkspartei tätig. F: Welche Stellung hatte Ihr Ehemann in dieser Partei? A: Er war einfaches Mitglied. [ ] F: Wo waren Sie zuletzt in Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? A: XXXX , XXXXA: römisch 40 , römisch 40 F: Wie lange haben Sie an dieser Ausreise gelebt? A: 1993/94 bis zu meiner Ausreise F: Wer hat an dieser Anschrift noch mit Ihnen gewohnt? A: Mein Ehemann, meine Schwiegereltern und meine Kinder F: Wer wohnt derzeit dort an den angegebenen Adressen? A: Meine Kinder, meine Schwiegereltern und meine Mutter F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? A: Mein Vater heißt XXXX , er ist vor ca. 3 Jahren an einem natürlichen Tod verstorben.A: Mein Vater heißt römisch 40 , er ist vor ca. 3 Jahren an einem natürlichen Tod verstorben. F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? A: Meine Mutter heißt XXXX , meine Mutter ist XXXX Jahre alt. Derzeit lebt sie in XXXX , Georgien. Befragt gebe ich an, dass sie ihr ganzes Leben lang Hausfrau war.A: Meine Mutter heißt römisch 40 , meine Mutter ist römisch 40 Jahre alt. Derzeit lebt sie in römisch 40 , Georgien. Befragt gebe ich an, dass sie ihr ganzes Leben lang Hausfrau war. F: Haben Sie Geschwister? Wie viel Geschwister haben Sie? A: Ich hatte drei Brüder, allerdings sind alle drei bereits verstorben. [ ] F: Wo in Georgien leben noch Verwandte von Ihnen? A: Ich habe Cousinen und Cousins, Neffen und Nichten. Diese leben in XXXX .A: Ich habe Cousinen und Cousins, Neffen und Nichten. Diese leben in römisch 40 . F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Angehörigen und Ihrer Verwandtschaft in Georgien? A: Ja ich habe regelmäßigen Kontakt mit meinen Angehörigen. [ ] F: Wie finanzieren sich Ihre Kinder den Lebensunterhalt in Georgien? A: Durch Arbeit, meine Schwiegereltern unterstützen sie und meine Kinder arbeiten auch. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Ich spreche die georgische und russische Sprache in Wort und Schrift und kein Deutsch. F: Haben Sie in Georgien Schulen besucht? Wann haben Sie die Schule beendet? A: Ich habe 11 Jahre lang Schulen in Georgien besucht. Danach habe ich fünf Jahre lang Wirtschaft an der Universität XXXX studiert und im Jahre XXXX abgeschlossen. XXXX habe ich begonnen Lehramt zu studieren und habe das auch absolviert.A: Ich habe 11 Jahre lang Schulen in Georgien besucht. Danach habe ich fünf Jahre lang Wirtschaft an der Universität römisch 40 studiert und im Jahre römisch 40 abgeschlossen. römisch 40 habe ich begonnen Lehramt zu studieren und habe das auch absolviert. F: Wie haben Sie sich ihren Lebensunterhalt in Georgien finanziert? A: Ich habe im Kindergarten als Lehrerin gearbeitet, befragt gebe ich an, dass ich ca. 10 Jahre lang dort tätig war. Parallel habe ich Privatstunden gegeben und ich war selbstständig und hatte ein Bekleidungsgeschäft. Befragt gebe ich an, dass ich von dieser Arbeit mein Leben finanziert habe. Anm.: Die Antragstellerin möchte gerne am heutigen Tag die Einvernahme abbrechen, da es ihr nicht gut geht und Sie den Tod Ihres Bruders verarbeiten muss.Anmerkung, Die Antragstellerin möchte gerne am heutigen Tag die Einvernahme abbrechen, da es ihr nicht gut geht und Sie den Tod Ihres Bruders verarbeiten muss. Die Einvernahme wird auf den 12.04.2017 vertagt. F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt als auch von der Sprache? A: Ja. " In der Fortsetzung ihrer Einvernahme vor der bB am 12.4.2017 gab BF2 Folgendes zu Protokoll (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung): " F: F: Wann haben Sie Georgien nach Österreich verlassen? A: Im Juli 2016 habe ich Georgien legal mit einem Visum nach Wien verlassen. Befragt nach dem Visum möchte ich angeben, dass ich ein ungarisches Schengen Visum hatte. F: Wo ist dann Ihr Reisepass? A: Den habe ich weggeworfen, befragt nach dem Grund, möchte ich angeben, dass ich Angst vor einer Abschiebung hatte. F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Familie? Angehörige? A: Meinen Ehemann habe ich in Österreich. [ ] F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? A: Derzeit führen wir kein Familienleben mit ihm, da er sich in Strafhaft befindet. Aber als er noch auf freiem Fuß war, hatten wir ein Familienleben. F: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus? A: Ich kenne georgische Staatsangehörige. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Ich bin in Grundversorgung. F: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation? A: Nein. F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie bitte alle Ihre Fluchtgründe! A: Oje ich habe Probleme in Georgien. F: Wiederholung der Frage! A: (Anm.: Antragstellerin denkt nach) Ich bin wegen meinem Mann geflüchtet. Ich möchte einen Familienantrag stellen. Ich habe dieselben Fluchtgründe, wie mein Ehemann. Ich habe selber keine eigenen.A: Anmerkung, Antragstellerin denkt nach) Ich bin wegen meinem Mann geflüchtet. Ich möchte einen Familienantrag stellen. Ich habe dieselben Fluchtgründe, wie mein Ehemann. Ich habe selber keine eigenen. Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG stelle. Dieser Antrag sollte sich auf das Asylverfahren (IFA XXXX ) beziehen! Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe!Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für mich einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG stelle. Dieser Antrag sollte sich auf das Asylverfahren (IFA römisch 40 ) beziehen! Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe! F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein F: Erzählen Sie bitte, welche Probleme Ihr Ehemann hat. A: Nachdem mein Mann ausgereist ist, habe ich bemerkt, dass man mich verfolgt und observiert. Ich habe manchmal auch Anrufe bekommen. F: Erzählen Sie bitte konkret, was passiert ist. A: Eines Tages, als ich von der Arbeit nach Hause gehe, habe ich die kürzere Strecke genommen. Ich wohne nicht weit weg. Ein junger Mann hat mich angehalten und angesprochen. Er wollte wissen, wo sich mein Mann befindet. Ich wusste zwar, wo sich mein Mann befindet, habe ich gesagt, dass ich nicht wisse, wo er ist. Der gleiche Vorfall ist drei Mal passiert. Er meinte, dass wir uns wieder sehen. Er meinte, er würde mein Blut trinken, falls ich ihm nicht sage, wo sich mein Mann befindet. F: Wie wurden Sie jetzt bedroht. Machen Sie detailliertere Angaben darüber! A: Ca. 4 Mal wurde ich bedroht. Ich wurde angehalten und bedroht. Ich wurde von einem jungen Mann verfolgt. Seither habe ich auch Neurose Zustände. F: Bitte erzählen Sie welche Probleme Ihr Ehemann hat! A: Ich weiß es nicht. Aber vor vielen Jahren war er ein Mitglied der Arbeiterpartei. F: Können Sie nicht mehr dazu sagen? A: Ich weiß, dass er bei Demonstrationen Auseinandersetzungen und Streit hatte. F: Von wem wurde Ihr Ehemann konkret bedroht? A: Ein Polizeichef. F: Können Sie mir erzählen, weshalb Ihr Ehemann von diesem Polizeichef verfolgt wird? A: Dieser Polizeichef ist jetzt Polizeichef geworden. Er hatte damals, er noch keiner war, eine Auseinandersetzung mit meinem Mann. Mehr kann ich nicht darüber sagen. F: Wie wurde Ihr Mann konkret bedroht! Machen Sie bitte darüber reichliche Angaben. Vergessen Sie dabei bitte nicht auf Details einzugehen. A: Mein Mann hat den Polizeichef so fest geschlagen, dass sein Fuß gebrochen wurde. Mein Mann hat sich in Svanetien geflüchtet. Man hat ihn dort gefunden und ihn dort auf einem Baum aufgehängt. F: Wie heißt der Polizeichef? A: XXXX oder auch XXXX , befragt nach dem Nachnamen möchte ich angeben, dass ich ihn nicht kenne.A: römisch 40 oder auch römisch 40 , befragt nach dem Nachnamen möchte ich angeben, dass ich ihn nicht kenne. F: Bei welcher Partei war Ihr Ehemann Mitglied? A: Labour F: Wann war dieser Vorfall in Svanetien? A: Das weiß nicht, vor 5 Jahren vielleicht. F: Nach dem Vorfall in Svanetien, wohin ist Ihr Mann geflüchtet? A: Nachher hat er sich in Lentechi in Bavari versteckt. F: Haben Sie versucht innerhalb von Georgien umzuziehen? A: Nein, mein Ehemann sagte, ich solle zu ihm kommen. Anmerkung: Der AW verzichtet im Rahmen des Parteiengehörs auf die Übersetzung der Feststellungen des BFA/Staatendokumentation zu Georgien! F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden? A: Ja. F: Konnten Sie sich konzentrieren? A: Ja einwandfrei. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien? A: Ich weiß es nicht. Irgendjemand wird mich umbringen. F: Möchten Sie noch etwas angeben? Hatten Sie die Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen für wichtig erscheint? A: Ich möchte nichts hinzufügen. Danke. " In ihrer Einvernahme am 9.8.2017 brachte BF2 Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung): " F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Es geht mir nicht gut. F: Wieso genau geht es Ihnen nicht gut? A: Ich bin immer in einem schlechten Zustand, ich muss weinen. Ich hatte eine Thrombose an meinem Bein. F: Sie haben erzählt, dass Sie operiert werden müssen. Haben Sie diese OP gut überstanden? A: Ja, ich wurde operiet, ich habe die OP gut überstanden und stehe derzeit nicht mehr in Behandlung. F: Stehen Sie wegen Ihren Depressionen in Behandlung? A: Nein, ich habe einen Termin erhalten, bin aber nicht hingegangen. F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente derzeit? A: Nur, wegen meiner Thrombose. Spritze und Tabletten nehme ich. F: welche Tabletten nehmen Sie genau? Wie heißen die Spritzen, die Sie nehmen? A: Das weiß ich nicht. Anm.: Die Antragstellerin wird aufgefordert, bis zum 10.08.2017 der Behörde die Namen der Medikamente vorzulegen, die sie derzeit nimmt.Anmerkung, Die Antragstellerin wird aufgefordert, bis zum 10.08.2017 der Behörde die Namen der Medikamente vorzulegen, die sie derzeit nimmt. F: Wurde Ihr Ehemann aus der Haft bereits entlassen? A: Ja, ca. vor 2 Moanten wurde er entlassen. F: Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Ehemann? A: Ja, ich lebe mit ihm zusammen. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien? A: Oh Gott! Wiederholung der Frage! A: Ich fürchten mich vor einem Mann. Mein Ehemann hat mit einem Mann Probleme, ich habe nichts damit zutun. F: haben Sie die Dolmetscherin verstanden und konnten Sie sich konzentrieren? A: Ja, ich kann mich konzentrieren und ich verstehe die Dolmetscherin. F: Haben Sie noch etwas zu sagen? A: Nein. " I.8 Mit Verfahrensanordnung vom 6.12.2016 wurde BF1 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen der Verurteilung vom 28.6.2016 gemäß § 13 Abs. 2 mitgeteilt.römisch eins.8 Mit Verfahrensanordnung vom 6.12.2016 wurde BF1 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen der Verurteilung vom 28.6.2016 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, mitgeteilt. I.9 Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines/einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV bzw. ohne Nummerierung). Der Beschwerde wurde hinsichtlich BF1 gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG, hinsichtlich BF2 gem. § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).römisch eins.9 Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines/einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier bzw. ohne Nummerierung). Der Beschwerde wurde hinsichtlich BF1 gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG, hinsichtlich BF2 gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Hinsichtlich BF1 wurde noch ausgesprochen, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG wurde festgestellt, dass BF1 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.6.2016 verloren habe (Spruchpunkt VII).Hinsichtlich BF1 wurde noch ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG wurde festgestellt, dass BF1 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.6.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben). I.9.1 Die bB hielt fest, dass die Identität der BF feststehe, dass die BF georgische Staatsangehörige christlichen (orthodoxen) Glaubens seien und der Volksgruppe der Georgier angehörten. Sie seien gesund und im arbeitsfähigen Alter. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF wurde noch festgestellt, dass BF1 Methadon gegen seine Drogenabhängigkeit nehme und BF2 einer Operation unterzogen worden sei und es ihr psychisch nicht so gut gehe. Festgehalten wurde auch, dass BF1 zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde die rasche Rückfälligkeit nach der ersten Verurteilung hervorgehoben und festgestellt, dass der Aufenthalt des BF1 im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Festgehalten wurde ferner, dass die BF zwei Kinder haben, welche bei den Eltern des BF1 in XXXX lebten. BF1 habe elf Jahre lang die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und danach erfolgreich ein Wirtschafts- und Ingenieursstudium absolviert. In Georgien habe er Gelegenheitsjobs ausgeübt. BF 2 habe ebenfalls eine langjährige Schulausbildung in Georgien genossen. Die BF seien imstande, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung ihrer Angehörigen den Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sichern. Sie verfügten in XXXX über zahlreiche Familienangehörige und auch eine Wohngelegenheit. Die BF verfügten außer ihren jeweiligen Ehepartnern über keine Familienangehörigen in Österreich und es bestünden auch keine engen Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich. Es bestünde kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich. Die BF sprächen kein Deutsch und lebten von der Grundversorgung.römisch eins.9.1 Die bB hielt fest, dass die Identität der BF feststehe, dass die BF georgische Staatsangehörige christlichen (orthodoxen) Glaubens seien und der Volksgruppe der Georgier angehörten. Sie seien gesund und im arbeitsfähigen Alter. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF wurde noch festgestellt, dass BF1 Methadon gegen seine Drogenabhängigkeit nehme und BF2 einer Operation unterzogen worden sei und es ihr psychisch nicht so gut gehe. Festgehalten wurde auch, dass BF1 zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde die rasche Rückfälligkeit nach der ersten Verurteilung hervorgehoben und festgestellt, dass der Aufenthalt des BF1 im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Festgehalten wurde ferner, dass die BF zwei Kinder haben, welche bei den Eltern des BF1 in römisch 40 lebten. BF1 habe elf Jahre lang die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und danach erfolgreich ein Wirtschafts- und Ingenieursstudium absolviert. In Georgien habe er Gelegenheitsjobs ausgeübt. BF 2 habe ebenfalls eine langjährige Schulausbildung in Georgien genossen. Die BF seien imstande, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung ihrer Angehörigen den Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sichern. Sie verfügten in römisch 40 über zahlreiche Familienangehörige und auch eine Wohngelegenheit. Die BF verfügten außer ihren jeweiligen Ehepartnern über keine Familienangehörigen in Österreich und es bestünden auch keine engen Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich. Es bestünde kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich. Die BF sprächen kein Deutsch und lebten von der Grundversorgung. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung wurde festgestellt, dass es in Georgien ein Drogenersatzprogramm mit Methadon gibt. Betreffend BF2 wurde festgestellt, dass diese in Österreich einer OP unterzogen wurde, es ihr psychisch nicht gut gehe, es in Georgien aber Behandlungsmöglichkeiten für Depressionen gibt. Die bB wies schließlich noch darauf hin, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.Hinsichtlich der medizinischen Versorgung wurde festgestellt, dass es in Georgien ein Drogenersatzprogramm mit Methadon gibt. Betreffend BF2 wurde festgestellt, dass diese in Österreich einer OP unterzogen wurde, es ihr psychisch nicht gut gehe, es in Georgien aber Behandlungsmöglichkeiten für Depressionen gibt. Die bB wies schließlich noch darauf hin, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG handelt. I.9.2 Zur Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:römisch eins.9.2 Zur Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde folgende Feststellungen: ? Zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich Georgien, stünde. Ihr Herkunftsstaat Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 13.4.2017, Präsidentschaftswahlen in Südossetien (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage) Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt 30% (RFE/RL 11.4.2017; vgl. EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremels und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.
  13. Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017).Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt 30% (RFE/RL 11.4.2017; vergleiche EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremels und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.
  14. Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung EN – EurasiaNet.org (12.4.2017): South Ossetia: Voters Opt Against the Kremlin Favorite, http://www.eurasianet.org/node/83221, Zugriff 13.4.2017 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victory-presidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2017 -Strichaufzählung PEC - ??????????????? ?????????????? ????????? "???" [südossetische Nachrichtenagentur]: Anatoly Bibilov won the presidential election with 54.8% of votes - the CEC, http://cominf.org/en/node/1166511548, Zugriff 13.7.2017 KI vom 30.3.2017, Visafreiheit (relevant für Abschnitt 19/ Bewegungsfreiheit) Für Georgien ist am 28.3.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des Schengen-Abkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen. Vorangegangen waren mehrjährige Verhandlungen (DW 28.3.2017). Die Einreise georgischer Staatsbürger in die Europäische Union ist auch nach der neuen Regelung an bestimmte Auflagen gebunden, wie an das Vorhandensein eines biometrischen Passes und den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU, nachgewiesen etwa durch Kreditkarten oder Bargeld (GS o.D.). Der georgische Innenminister, Giorgi Mghebrishvili , kündigte am 27.3.2017 an, dass die georgischen Grenzbeamten georgische Reisende in den Schengenraum detailliert befragen werden, um einen Missbrauch des Visaregimes und folglich dessen mögliche Suspendierung durch die EU zu verhindern. Bei Überschreitung des Aufenthaltes, der auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist, würden laut Innenminister die EU-Mitgliedsstaaten proaktiv informiert werden. Überdies gab Mghebrishvili bekannt, dass Georgien am 4.4.2017 ein Partnerschaftsabkommen mit EUROPOL unterzeichnen werde (Civil.ge 28.3.2017). Quellen: * Civil.ge (28.3.2017): Government Speaks on Safeguards against Visa-Waiver Abuse, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29970, Zugriff 30.3.2017 * DW – Deutsche Welle (28.3.2017): Georgier dürfen ohne Visum in die EU reisen, http://www.dw.com/de/georgier-d%C3%BCrfen-ohne-visum-in-die-eu-reisen/a-38164800, Zugriff 30.3.2017 * GS - Georgienseite (o.D.): Visafreiheit für georgische Staatsangehörige, http://www.georgienseite.de/startseite/magazin-georgien-nachrichten-bilder-galerien/georgien-nachrichten-news-tbilissi-magazin/informationen-der-deutschen-botschaft/, Zugriff 30.3.2017 Politische Lage In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf 69.700 km² (GeoStat 2017). Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an. Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.
  15. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International – Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015). Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in XXXX zu erhöhen. Am
  16. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in römisch 40 zu erhöhen. Am
  17. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014). Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 * CK – Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017 * Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017 * EC – European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD

(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017 * EP – Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017 * FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017 * GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017 * HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017 * IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 * OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017 * RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017 * RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017 * RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017 * TI-G - Transparency International – Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017 * Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017 Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in XXXX . In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in römisch 40 . In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
  1. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
  2. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
  3. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions – GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014). Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017). Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 * AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 * OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017 * UN – United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Regionale Problemzone: Abchasien Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem nicht berechenbar. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich - außer in besonderen Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der georgischen Regierung. Ein ungenehmigter Grenzübertritt wird von den georgischen Behörden als illegaler Grenzübertritt behandelt. Bei anschließender Weiterreise über die Verwaltungsgrenze in benachbarte georgische Landesteile bzw. bei der Ausreise über reguläre georgische Grenzübergänge drohen Festnahme und Strafverfahren (AA 20.3.2017a). Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben, wie jenen des abchasischen Außenministeriums, betrug 2011 die Einwohnerzahl 243.000 (MAARA o.D.). Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014). Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.
  4. Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Grenzregion Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014). Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen (NZZ 31.5.2014). 2015 begannen die Behörden neue abchasische Reisepässe auszugeben (FH 1.2016) Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014, vgl. FH 1.2016).Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014, vergleiche FH 1.2016). Politische Oppositionsgruppen und NGOS sind in Abchasien aktiv und beeinflussen die Politik. 2014 führten Massenproteste der Opposition zum Rücktritt des damaligen Präsidenten Ankwab und zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen, die Chadschimba gewann. Im Juni 2015 musste sich wiederum Chadschimba mit Forderungen der Opposition und der Kritik, sich zu sehr unter die Kontrolle Moskaus zu begeben, auseinandersetzen. Als Folge der Forderungen verabschiedete das Parlament mehrere Gesetze, die das Justiz-, Medien- und Bankensystem reformieren sollten. Die Möglichkeiten der gewählten Autoritäten die beschlossenen politischen Maßnahmen auch umzusetzen, sind durch den Einfluss Russlands, das einen beträchtlichen Teil des Staatshaushaltes finanziert, begrenzt (FH 1.2016). Die politische Krise in Abchasien setzte sich 2016 fort. Nach ausgedehnten Massenprotesten am 15.12.2016 machte Defacto-Präsident Chadschimba Konzessionen an die Opposition. Chadschimba hat keine Kontrolle mehr über die Mehrheit im Parlament, welches zunehmend zu einem unabhängigen Akteur wird (EN 20.12.2016). Das Justizsystem leidet unter chronischen Problemen, einschließlich des beschränkten Zugangs zu qualifizierter Rechtsvertretung, der Verletzung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens sowie langer Untersuchungshaft. Die Gefängnisse sind mangelhaft ausgestattet (FH 1.2016). Mit Beginn des Schuljahres 2015/16 haben die abchasischen Behörden Georgisch als Unterrichtssprache im Bezirk Gali, der von ethnischen Georgiern bewohnt wird, abgeschafft (GT 3.9.2015). Es gibt nunmehr keine Schulen mehr in Gali, wo 97% der Einwohner ethnische Georgier (Mengrelier) sind, die Georgisch als Unterrichtssprache verwenden. Georgische Kinder müssen die Unterrichtsfächer auf Russisch bewältigen, auch wenn sie geringe Kenntnisse des Russischen besitzen. Die abchasischen Behörden verbieten den Lehrern, die russischen Wörter auf Georgisch zu erklären. LehrerInnen wurden strikt gewarnt, den Unterricht auf Russisch abzuhalten, ansonsten drohe die Kündigung. Während die Verwendung des Georgischen unterbunden wird, fördern die abchasischen Behörden die Verwendung des Mengrelischen (ebenso wie Georgisch eine kartvelische Sprache), die eigentliche Muttersprache der meisten ethnischen Georgier in Abchasien. Mengrelisch ist wiederum in Georgien weder Amts- noch Unterrichtssprache, weil man separatistische Strömungen fürchtet. Georgischer Sprachunterricht als solcher findet weiterhin statt. Als separates Sprachfach werden drei Stunden wöchentlich unterrichtet (GINSC 19.4.2016). Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um, indem sie Individuen abstrafen und wieder freilassen. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von ethnischen Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden weder die Gründe für die Haft noch für das Vorführen vor den Staatsanwalt mitgeteilt. Das abchasische Gesetz von 2008 macht es Binnenflüchtlingen, die anderswo in Georgien leben, unmöglich ihr Eigentum zu reklamieren, da das während des Krieges 1992-93 verlassene Eigentum als enteignet gilt (USDOS 3.3.2017). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 * EN – EurasiaNet: (20.12.2016): Explaining the Crisis in Abkhazia, http://www.ecoi.net/local_link/334022/462400_en.html, Zugriff 22.2.2017 * FH – Freedom House (1.2016): Freedom in the World 2016 – Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/abkhazia, Zugriff 22.2.2017 * FP – Foreign Policy (26.8.2014): You Can’t Go Home Again, http://foreignpolicy.com/2014/08/26/you-cant-go-home-again-4/?wp_login_redirect=0, Zugriff 22.2.2017 * GINSC – Gender Information Network of South Caucasus (19.4.2016): Georgian no longer language of instruction in Gali, Abkhazia, http://www.ginsc.net/home.php?option=article&id=34110&lang=en, Zugriff 22.2.2017 * GT – Georgia Today (3.9.2015): Georgian Language Banned from Gali Schools, http://georgiatoday.ge/news/1111/Georgian-Language-Banned-from-Gali-Schools, Zugriff 22.2.2017 * MAARA – Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Abchasien (o.D.): Allgemeine Informationen, http://mfaapsny.org/de/apsny/overview.php, Zugriff 22.2.2017 * NZZ – Neue Zürcher Zeitung (31.5.2014): Frustration über Misswirtschaft - Politische Pattsituation in Abchasien, http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/kritik-an-der-schutzmacht-russlands-politische-pattsituation-in-abchasien-1.18313140, Zugriff 22.2.2017 * RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (31.3.2014): Tuvalu Retracts Recognition Of Abkhazia, South Ossetia, http://www.rferl.org/content/tuvalu-georgia-retracts-abkhazia-ossetia-recognition/25315720.html, Zugriff 22.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Regionale Problemzone: Südossetien Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin unsicher. Nach den Waffenstillstandsvereinbarungen seit dem Krieg 2008 ist die Verwaltungsgrenze zu Südossetien Sperrgebiet. Ein Zutritt wird von georgischen Sicherheitskräften verhindert. Es besteht in diesem Gebiet darüber hinaus eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition. Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Ein Grenzübertritt von Russland nach Südossetien und umgekehrt (Roki-Tunnel) ist nach georgischen Gesetzen illegal (AA 20.3.2017a). 2008 schuf Russland nach einem Fünf-Tage-Krieg gegen Georgien Fakten, indem es nebst Abchasien auch Südossetien als unabhängigen Staat anerkannte und dessen Existenz bis heute mit einer starken Militärpräsenz sichert. Der 2008 geschlossene Waffenstillstand ist fragil. Immer wieder kommt es an den Verwaltungsgrenzen zu Zwischenfällen. Auch verschob das weltweit überwiegend nicht anerkannte Regime Südossetiens mehrmals seine "Staatsgrenze" weiter in georgisches Gebiet hinein. Unklar ist auch das Schicksal von bis zu 130.000 Georgiern, die aus Südossetien fliehen mussten und denen eine Rückkehr in ihre beschlagnahmten bzw. zerstörten Häuser vom de-facto-Regime in Tskhinvali, der Hauptstadt Südossetiens, verweigert wird. Die meisten dieser Binnenflüchtlinge leben bis heute in Flüchtlingssiedlungen nahe ihrer alten Heimat. Die meisten Südossetier sind mittlerweile russische Staatsbürger und der de-facto-Präsident Südossetiens, Leonid Tibilov, fordert gar eine Aufnahme des Gebietes in den russischen Staatsverband (FNS 8.4.2016). Südossetiens Außenbeziehungen waren im Laufe des Jahres 2015 ein wichtiges Thema der öffentlichen Diskussion. Im Parlament Südossetiens prallten Gegner und Befürworter einer engeren Bindung an Russland aufeinander. Im März 2015 unterzeichnete Südossetiens De-facto-Präsident, Leonid Tibilov, einen umfassenden bilateralen Vertrag über die Allianz bzw. die Integration Südossetiens in die Russische Föderation. Die russischen Hilfsleistungen machen fast zur Gänze den südossetischen Staatshaushalt aus. Fiskale Prozesse und entsprechende Entscheidungen sind größtenteils intransparent. Die Medien werden fast vollständig von der Regierung kontrolliert. Während vor 2008 es so gut wie keine Demonstrationen gegen die Regierung gab, hat sich die Situation deutlich verändert. Es fanden regelmäßig Proteste gegen den schleppenden Wiederaufbau und die Korruption statt. Anlässlich der Parlamentswahl 2014 konnten sich die Unterstützer der verschiedenen Kandidaten und Plattformen ohne nennenswerte Einschüchterungen versammeln. Südossetiens Justiz ist nicht unabhängig. Die Gerichtsbarkeit wird manipuliert, um die vermeintlichen Gegner der separatistischen Führung zu bestrafen. Regierungsunterstützer können laut Berichten bei Gesetzesbruch mit Straffreiheit rechnen. In den Gefängnissen sind Misshandlungen üblich und die Ausstattung ärmlich (FH 1.2016). Im Juni 2014 wurden Parlamentswahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CK 9.6.2014, vgl. auch Standard 9.6.2014).Im Juni 2014 wurden Parlamentswahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CK 9.6.2014, vergleiche auch Standard 9.6.2014). Die südossetischen "Behörden" inhaftieren weiterhin viele Personen, die die administrative Grenze zu Georgien illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter übergaben diese regelmäßig an die de facto-Machthaber. Laut georgischem Sicherheitsdienst werden die Festgenommenen nach zwei bis drei Tagen unter Bezahlung einer Geldstrafe freigelassen (USDOS 3.3.2017). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 * CK – Caucasian Knot (9.6.2014): Official of South Ossetian CEC confirms victory of "United Ossetia" at parliamentary elections, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28376/, Zugriff 23.2.2017 * Der Standard (9.6.2014): Prorussische Partei gewinnt Wahl in Südossetien, http://derstandard.at/2000001865997/Parlamentswahl-in-Suedossetien-begonnen, Zugriff 23.2.201 * FH – Freedom House (1.2016): Freedom in the World 2016 – Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/abkhazia, Zugriff 23.2.2017 * FNS – Friedrich Naumann Stiftung (8.4.2016): Hintergrund Georgien: Der lange Weg Georgiens nach Europa, https://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0ahUKEwj0rOSin6bSAhWE0RQKHaSNDpsQFgglMAE&url=https%3A%2F%2Fshop.freiheit.org%2Fdownload%2FP2%40597%2F67536%2FHG%252007-16_Georgien.pdf&usg=AFQjCNEgZxELnXYMm19agimSqTrqrSqMHQ&bvm=bv.147448319,d.d24, Zugriff 23.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Rechtsschutz / Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b). Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016). Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016). Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016). Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von XXXX , Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016).Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von römisch 40 , Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016). Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016). Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016). Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr
  5. Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von XXXX ] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016).Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr
  6. Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von römisch 40 ] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016). Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 — Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 * CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 * EC – European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 * FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017 Sicherheitsbehörden Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016). Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017). Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017). Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 * CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl und die Schwere der Beschuldigungen solcher Missbrauchsfälle durch das Gefängnispersonal laut Ombudsmann abgenommen habe, bleiben Berichte über Misshandlungen von Festgenommenen durch Polizisten ein akutes Problem. Der Ombudsmann betrachtet die betreffenden Ermittlungen in genannten Fällen als nicht effektiv, prompt und unparteiisch. NGOs und Ombudsmann empfehlen weiterhin die Schaffung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus bei Vorwürfen von Fehlverhalten von Amtsträgern (USDOS 3.3.2017). Die Georgische Vereinigung Junger Anwälte (GYLA) kam, basierend auf 21 Einzelfällen von vermeintlichen Übergriffen der Gesetzesvollzugsorganen zu mehreren Schlussfolgerungen. Untersuchungen bei Beschwerden von Gewaltanwendung durch Exekutivbeamte wurden zwar eingeleitet, ihre Durchführung der meisten Untersuchungen erfolgte jedoch ineffizient, was sich insbesondere in ihrer verspäteten Durchführung äußerte. In einigen Fällen wurde gegen betroffene Personen, die angesichts der Übergriffe seitens der Exekutivorgane Ungehorsam oder Widerstand leisteten, eine Strafverfolgung eingeleitet. Zeugenaussagen durch Polizisten wurde seitens des Gerichts ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit geschenkt, ohne dass Zweifel erhoben wurden (GYLA 2016). Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016) Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * GYLA – Georgian Young Lawyers’ Association
(2016): Crimes Allegedly Committed By Law Enforcement Officers And The State’s Response To Them, https://www.gyla.ge/files/news/2016%20%E1%83%AC%E1%83%9A%E1%83%98%E1%83%A1%20%E1%83%92%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%9D%E1%83%AA%E1%83%94%E1%83%9B%E1%83%90/%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%90%E1%83%A0%E1%83%97%E1%83%90%E1%83%9A%E1%83%93%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%AA%E1%83%90%E1%83%95%E1%83%97%E1%83%90%20%20%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%A5%E1%83%9B%E1%83%94%E1%83%94%E1%83%91%E1%83%98%20-%20ENG.pdf, Zugriff 27.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015). Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst” wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014). Die Regierung des "Georgischen Traums" (GD) erbte ein System, das weitgehend von der Korruption unter der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) unter Ex-Präsident Saakashvili befreit worden war. Die UNM-Regierung hat es auch geschafft, die Macht des organisierten Verbrechens zu verringern. Allerdings verstießen die Anti-Korruptionsmaßnahmen mitunter gegen Rechtsstaatlichkeit, und eine Reihe von UNM-Beamten benutzten die Machthebel, um Reichtum anzuhäufen oder eine immer größere Kontrolle in Bereichen der Wirtschaft zu erlangen. Die Art des Vorgehens der GD-Regierung gegen Spitzenkorruption nach dem Machtwechsel 2012 brachte den Vorwurf der Politisierung des Anti-Korruptionskampfes mit sich, wonach der Korruption angeklagte GD-Funktionäre weniger verfolgt würden als etwa UNM-Politiker. Des Weiteren ist der Eindruck stärker geworden, dass Vetternwirtschaft ein wachsendes Problem in der georgischen Gesellschaft geworden ist. Laut einer Umfrage, die von Transparency International in Auftrag gegeben wurde, glaubte 2015 ein Viertel der GeorgierInnen, dass Spitzenbeamte ihre Positionen für private Zwecke nützen würden. 2013 lag der Wert noch bei 12%. 44% der Georgier hätten von Nepotismus bei der Anstellung im öffentlichen Dienst gehört (FH 12.4.2016). Was die Prävention und die Bekämpfung der Korruption betrifft, so hat Georgien die Korruption in der öffentlichen Verwaltung effektiv eingedämmt und verbesserte im Jahr 2015 das öffentliche Beschaffungssystem (EC 25.11.2016). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Während die Regierung das Gesetz effektiv gegen die Korruption in den unteren Bereichen umsetzte, merkte "Transparency International Georgia" an, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Gesetzesvollzugsorgane deren Fähigkeit einschränke, Fälle von hochkarätiger Korruption zu untersuchen. Es gibt keine Mechanismen der Korruptionsprävention in staatlichen Unternehmen. Die Regierung installierte im Jänner 2015 eine Spezialeinheit innerhalb der Generalstaatsanwalt zwecks Untersuchung und Verfolgung von vormaligen und gegenwärtigen Korruptionsfällen auf höheren Ebenen. Der Rechnungshof (State Audit Office) gilt als unabhängig, transparent und fair (USDOS 3.3.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2016" auf Rang 44 (2014: 52) von 176 Ländern (25.1.2017). Quellen: * BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 27.2.2017 * CoE – Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&Ref=DC-PR004
(2017)&Language=lanEnglish&Ver=original&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 28.2.2017 * EC – European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 27.2.2017 * FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 27.2.2017 * IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 27.2.2017 * TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 NGOs und Menschrechtsaktvisten Nichtregierungsorganisationen können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Trotz der Versprechen der gegenwärtigen Regierung, systematische Änderungen der Gesetzeslage, z.B. zur Finanzierung von NGOs, auf den Weg zu bringen, gibt es immer noch keine ausreichenden gesetzlichen Schutzmechanismen (AA 10.11.2016). Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung. NGOs in Georgien zeigen weiterhin ein niedriges Niveau der Nachhaltigkeit (BTI 1.2016). Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere NGOs berichten hingegen von Kritik und Verbalattacken durch die Regierung, die Justiz, die Opposition und oppositionelle Medien. Im April 2016 kritisierte der Hohe Justizrat öffentlich die NGOs für deren Behauptung, dass die Auswahl und Ernennungen in der Justiz intransparent wären. Das Sekretariat des Hohen Justizrates drohte den NGOs, so die Kritik nicht aufhöre, Informationen über deren Finanziers und "wahren" Unterstützer zu veröffentlichen (USDOS 3.3.2017). Der zivilgesellschaftliche Sektor in Georgien ist robust und aktiv. Nichtstaatliche Organisationen spielen eine herausragende Rolle in Politikforschung, Interessenvertretung und Meinungsführerschaft. NGOs werden häufig in den Medien zitiert, und NGO-Leiter werden regelmäßig nach ihrem Kommentar und ihrer Analyse gefragt. Die georgischen NGOs decken zumeist ein breites Spektrum ideologischer Ansichten ab und haben eine gewisse Tradition in der Beratung der Regierung hinsichtlich politischer Vorschläge und Maßnahmen. Insgesamt können NGOs in Georgien ohne Störungen oder Einschüchterung arbeiten. In der Praxis ist die Registrierung und Aufrechterhaltung gesetzlicher Anforderungen für NGOs unkompliziert und kann oft in kurzer Zeit erledigt werden. Doch während das Spektrum der NGOs breit ist, ist es auch zugleich polarisiert. Es besteht im zivilgesellschaftlichen Sektor die weit verbreitete Auffassung, dass einzelne NGOs zu einer bestimmten Partei, Bewegung oder Persönlichkeit "gehören". Es ist demnach nicht ungewöhnlich, dass unterschiedlich positionierte NGOs in eine offene, manchmal sogar physische Konfrontation geraten, mitunter angefacht von politischen Vertretern (FH 12.4.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 — Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 28.2.2017 * FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 28.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Ombudsmann Der georgische Ombudsmann ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Der Ombudsmann stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Der Ombudsmann ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Er überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Der Ombudsmann untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Der Ombudsmann unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler

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