Obsah (20)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 34§ 12a§ 66§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlW103 2171653-1 SpruchW103 2171699-1/5E W103 2171705-1/5E W103 2171702-1/5E W103 2171653-1/7E W103 2171695-1/5E BESCHLUSS Das Bundesve
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG:
- Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, und die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Ukraine, sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der jeweils minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien stellten am 21.07.2014 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 23.07.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören, seine Mutter und seine vier Geschwister wären nach wie vor in XXXX wohnhaft. In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, seit 1995 in XXXX ansässig gewesen zu sein, wo er seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt, geheiratet und mit dieser zwei Töchter bekommen hätte. Bis zum Jahr 2008 habe er eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung besessen. Im Alter von 45 Jahren habe er es verabsäumt, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Im Jänner 2014 habe er für einen Freund über Western Union Geld nach Tschetschenien überweisen sollen; dabei sei der Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung festgestellt worden. Er habe bei der ukrainischen Fremdenpolizei in XXXX um eine Aufenthaltsbewilligung ansuchen wollen, was jedoch mit der Begründung abgelehnt worden wäre, dass sie kein Formular hätten. Mitte Juni 2014 sei insgesamt dreimal die Polizei zu ihm nachhause gekommen, welche seiner Frau mitgeteilt hätte, dass sich der Erstbeschwerdeführer illegal in der Ukraine aufhalte und nach Russland abgeschoben würde. Aus diesem Grund habe er sich versteckt gehalten und sich entschlossen, bei nächster Gelegenheit die Ukraine zu verlassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe; seine Frau und seine Töchter hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Erstbeschwerdeführer aus, die XXXX absolviert zu haben, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Russland gefährdet wäre.Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören, seine Mutter und seine vier Geschwister wären nach wie vor in römisch 40 wohnhaft. In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, seit 1995 in römisch 40 ansässig gewesen zu sein, wo er seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt, geheiratet und mit dieser zwei Töchter bekommen hätte. Bis zum Jahr 2008 habe er eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung besessen. Im Alter von 45 Jahren habe er es verabsäumt, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Im Jänner 2014 habe er für einen Freund über Western Union Geld nach Tschetschenien überweisen sollen; dabei sei der Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung festgestellt worden. Er habe bei der ukrainischen Fremdenpolizei in römisch 40 um eine Aufenthaltsbewilligung ansuchen wollen, was jedoch mit der Begründung abgelehnt worden wäre, dass sie kein Formular hätten. Mitte Juni 2014 sei insgesamt dreimal die Polizei zu ihm nachhause gekommen, welche seiner Frau mitgeteilt hätte, dass sich der Erstbeschwerdeführer illegal in der Ukraine aufhalte und nach Russland abgeschoben würde. Aus diesem Grund habe er sich versteckt gehalten und sich entschlossen, bei nächster Gelegenheit die Ukraine zu verlassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe; seine Frau und seine Töchter hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der Erstbeschwerdeführer aus, die römisch 40 absolviert zu haben, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Russland gefährdet wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Erstbefragung im Wesentlichen aus, der ukrainischen Volksgruppe anzugehören; in der Ukraine hätten Tschetschenen Probleme mit Behörden; ihr Mann sei Tschetschene und habe ebenfalls Probleme aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung. Aus diesem Grund habe sich ihr Mann entschlossen, die Ukraine zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Töchter würden über keine eigenen Fluchtgründe verfügen und seien gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer ausgereist, um als Familie mit diesem zusammenzuleben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten jeweils ein Reisedokument ihres jeweiligen Herkunftsstaates, sowie die ukrainischen Geburtsurkunden der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vor. Am XXXX wurde der nunmehrige Fünftbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diesen am 14.09.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung seiner österreichischen Geburtsurkunde durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.Am römisch 40 wurde der nunmehrige Fünftbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diesen am 14.09.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung seiner österreichischen Geburtsurkunde durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Am 08.05.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, gesund zu sein und sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Die Verständigung mit dem Dolmetscher funktioniere gut. Der Erstbeschwerdeführer führte desweiteren aus, russischer Staatsbürger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem zu sein. Seine weitere Befragung vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: "( ) F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Kinder? A: sie haben einstweilen keine Staatsbürgerschaft, aber sie sind in der Ukraine geboren und haben ukrainische Geburtsurkunden F: Gehen die beiden älteren Kinder in Österreich in die Schule? Wenn ja, in welche Schule? A: ja, sie gehen in XXXX in die HauptschuleA: ja, sie gehen in römisch 40 in die Hauptschule F: Sind die Kinder gesund? A: ja F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes der Russischen Föderation kommen Sie? A.: aus XXXX in Tschetschenien, RusslandA.: aus römisch 40 in Tschetschenien, Russland F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft? A: in XXXX , ( )A: in römisch 40 , ( ) F: Laut Ihrer Erstbefragung leben Sie seit 1995 in der Ukraine. Wann und wieso sind Sie 1995 von Tschetschenien in die Ukraine ausgereist? A: Es war im April
- Weil in XXXX Krieg herrschte. Ich war gegen die russsischen Truppen und für die tschetschenische Unabhängigkeit.A: Es war im April
- Weil in römisch 40 Krieg herrschte. Ich war gegen die russsischen Truppen und für die tschetschenische Unabhängigkeit. F: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Ukraine von 1995 bis zu dem Zeitpunkt Ihrer Ausreise im Jahr 2014? A: von 1995 bis 2006 hatte ich überhaupt keinen Aufenthaltstatus und lebte dort illegal. Weil die ukrainischen Behörden keine Tschetschenen registrierten. F: Wenn Sie im Besitz von weiteren Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A: Vorgelegt wird: ? 2 Unterstützungsschreiben ? 2 Kopien von Zertifikate A1 ( ) ? 2 Bestätigungen für Termin für Deutsch A2 Prüfung für 05.05.2017 (Anmerkung: Prüfungstermin wurde auf 09.06.2017 verschoben) ? 1 Protokoll über Verwaltungsübertretung ausgestellt durch staatliche Migrationsbehörde der Ukraine, (Strafverfügung über die Verletzung des Aufenthaltsrechtes) ? 1 Kopie einer Heiratsurukunde ( ), vom XXXX? 1 Kopie einer Heiratsurukunde ( ), vom römisch 40 A: Zur Verwaltungsübertretung möchte ich angeben, dass ich unrechtmäßig bestraft wurde. Ich bekam eine Strafe, obwohl ich eine Ukrainerin geheiratet habe und seit 2008 einen ständigen Aufenthaltstitel für die Ukraine habe F: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie? A: Grund- und Mittelschule von 1972 bis 1982 in XXXXGrund- und Mittelschule von 1972 bis 1982 in römisch 40 Berufsschule von 1982 bis 1984 in XXXX , eine Tischler- bzw. Zimmermann BerufschuleBerufsschule von 1982 bis 1984 in römisch 40 , eine Tischler- bzw. Zimmermann Berufschule Universität von 1990 bis 1994 in XXXX , pädagogische Hochschule als SportlehrerUniversität von 1990 bis 1994 in römisch 40 , pädagogische Hochschule als Sportlehrer XXXX von 2010 bis 2014 in XXXX , islamische Grundausbildungrömisch 40 von 2010 bis 2014 in römisch 40 , islamische Grundausbildung F: Haben Sie die Universitäten in XXXX bzw. in XXXX abgeschlossen?F: Haben Sie die Universitäten in römisch 40 bzw. in römisch 40 abgeschlossen? A: ich habe alle beide Universitäten abgeschlossen und auch Diplome erhalten. Das von XXXX ist während des Krieges verloren gegangen. Das von XXXX habe ich noch.A: ich habe alle beide Universitäten abgeschlossen und auch Diplome erhalten. Das von römisch 40 ist während des Krieges verloren gegangen. Das von römisch 40 habe ich noch. F: Haben Sie vor Ihrer Ausreise im April 1995, bereits früher in XXXX gelebt bzw. gearbeitet?F: Haben Sie vor Ihrer Ausreise im April 1995, bereits früher in römisch 40 gelebt bzw. gearbeitet? A: nein F: Wieso haben Sie im Jahr 2010 in XXXX wieder zu studieren angefangen?F: Wieso haben Sie im Jahr 2010 in römisch 40 wieder zu studieren angefangen? A: Um an einer islamischen Schule unterrichten zu können, musste ich gleichzeitig eine islamische Grundausbildung an dieser Uni machen. F: Welchen Beruf haben Sie in der Ukraine ausgeübt? Haben Sie bis zur Ausreise gearbeitet? A: ich habe als Turnlehrer bis zum Jahr der Ausreise gearbeitet. ( ) F: Wie geht es Ihren Familienangehörigen in Tschetschenien? A: sie arbeiten und sie leben in Ruhe F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in der Ukraine von 1995 bis 2014 Ihre Familienangehörigen in XXXX besucht? Sind Sie in dieser Zeit nach Tschetschenien oder Russland gereist?F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in der Ukraine von 1995 bis 2014 Ihre Familienangehörigen in römisch 40 besucht? Sind Sie in dieser Zeit nach Tschetschenien oder Russland gereist? A: in diesem Zeitraum war ich zweimal in Tschetschenien. Das erste Mal anläßlich des Todes meines Vaters. Das zweitemal 2012 als ich mir einen neuen Inlandspass besorgen musste. Ich hielt mich aber nur kurz für eine Woche dort auf, da man begann sich für mich zu interessieren. Die Polizei ist zweimal zu meiner Meldeadresse gefahren und hat nach mir gefragt. F: Haben Sie sich während Ihrer kurzen Aufenthalten in Tschetschenien angemeldet? Wieso hatten Sie in Tschetschenien eine Meldeadresse? A: ich hatte mich bei der Ausreise im Jahr 1995 nicht abgemeldet. Damals hat nichts funktioniert. Es war ja Krieg. F: Haben Ihre Frau und Ihre Kinder Sie bei diesen zwei Besuchen in Tschetschenien begleitet? A: nein, ich hätte Angst gehabt meine Familie mitzunehmen F: Wieso hätten Sie Angst gehabt Ihre Familie nach Tschetschenien mitzunehmen? A: Ich habe befürchtet, wenn sie etwas von mir wollen, dass sie meine Familie als Geisel nehmen. Das kommt dort häufig vor F: Wen meinen Sie mit "sie"? A: die tschetschenischen Behörden F: Wieso sollten die tschetschenischen Behörden etwas von Ihnen wollen? A: ich war genau wie mein Vater immer für die tschetschenische Unabhängigkeit. Und in Tschetschenien darf man über soetwas nicht einmal nachdenken. Ende 2013 kam es in Tschetschenien zu einer heftigen Verfolgung von Personen, die wie ich, in XXXX an der XXXX studiert hatten. Sie wurden festgenommen mißhandelt und eingesperrt. Man bezeichnete sie als "Chabaschiten". Der tschetschenische Präsident Kadyrow ist im Fernsehen aufgetreten und hat gesagt, diese "Chabaschiten" gehören alle umgebracht. Dort wo ich in XXXX studiert habe, hat man uns immer gebracht das Extremismus und Terrorismus etwas Schlechtes sei. Die Ausbildung war gegen diese Auswüchse gerichtet.A: ich war genau wie mein Vater immer für die tschetschenische Unabhängigkeit. Und in Tschetschenien darf man über soetwas nicht einmal nachdenken. Ende 2013 kam es in Tschetschenien zu einer heftigen Verfolgung von Personen, die wie ich, in römisch 40 an der römisch 40 studiert hatten. Sie wurden festgenommen mißhandelt und eingesperrt. Man bezeichnete sie als "Chabaschiten". Der tschetschenische Präsident Kadyrow ist im Fernsehen aufgetreten und hat gesagt, diese "Chabaschiten" gehören alle umgebracht. Dort wo ich in römisch 40 studiert habe, hat man uns immer gebracht das Extremismus und Terrorismus etwas Schlechtes sei. Die Ausbildung war gegen diese Auswüchse gerichtet. F: Sind diese Personen, welche verhaftet worden sind. Freiwillig von der Ukraine nach Tschetschenien zurückgekehrt? Um wieviele Personen handelte es sich? Können Sie Namen nennen? A: die sind freiwillig zurückgekehrt. Festgenommen wurden soviel ich gehört habe um die 150 Personen. Ich kenne ein paar Vornamen, aber keine Familiennamen. Es gibt Videoaufnahmen im Internet, wo diese Personen öffentlich vorgeführt wurden und sagen mussten, dass sie die Dinge bereuen. Da war auch ein Bekannter von mir dabei. F: Können Sie wenigstens nicht den vollen Namen dieses Bekannten angeben? A: er heißt mit Vornamen XXXX . Den Familiennamen weiß ich nicht. Wir haben uns in XXXX kennengelernt.A: er heißt mit Vornamen römisch 40 . Den Familiennamen weiß ich nicht. Wir haben uns in römisch 40 kennengelernt. F: Ist es wirklich möglich, dass eine so große Anzahl von 150 Tschetschenen an der XXXX in XXXX studiert haben und wieder zurückgekehrt sind?F: Ist es wirklich möglich, dass eine so große Anzahl von 150 Tschetschenen an der römisch 40 in römisch 40 studiert haben und wieder zurückgekehrt sind? A: Es haben erstens nicht alle gleichzeitig in XXXX studiert. Bei den sogenannten "Chabaschiten" waren auch Personen dabei, die von Rückkehrern unterrichtet wurden.A: Es haben erstens nicht alle gleichzeitig in römisch 40 studiert. Bei den sogenannten "Chabaschiten" waren auch Personen dabei, die von Rückkehrern unterrichtet wurden. F: Wußten Sie bei Ihrer Ausreise aus der Ukraine am 19.07.2014 das Sie in Österreich einen Asylantrag stellen wollten? A: ich hatte damals vor nach Österreich zu gehen und einen Asylantrag zu stellen, weil es der Ukraine am nähesten liegt. F: Sie legten bei der Asylantragstellung einen russischen Inlandspass vor und gaben an, dass sich Ihr russischer Auslandsreisepass in Ihrem Haus in XXXX befinde. Wieso haben Sie den russischen Auslandsreisepass bei Ihrer Ausreise nicht mitgenommen?F: Sie legten bei der Asylantragstellung einen russischen Inlandspass vor und gaben an, dass sich Ihr russischer Auslandsreisepass in Ihrem Haus in römisch 40 befinde. Wieso haben Sie den russischen Auslandsreisepass bei Ihrer Ausreise nicht mitgenommen? A: ich musste rasch ausreisen und wollte mir zuerst ein Visum besorgen. Im Internet fand ich eine Firma die rasch Visa besorgt. Ich übergab ihnen unsere Pässe und 1200,-- Dollar. Sie hätten uns innerhalb von drei Tagen die Visa besorgen sollen. Sie haben uns aber betrogen und sind mit dem Geld und unseren Pässen verschwunden. F: Sie konnten bei der Asylantragstellung die genauen Daten des russischen Auslandsreisepasses angeben. Wieso wussten Sie die Seriennummer und die Passnummer dieses Passes? A: diese Daten stammen wahrscheinlich aus dem Inlandspass. Ich habe es mir nicht aufgeschrieben und hätte es auch auswendig nicht gewußt. F: Wieso stellten Sie Ihren Asylantrag ausgerechnet in Österreich und nicht in den Ländern, die näher bei der Ukraine liegen, z.B. in Polen, der Slowakei etc.? A: Ich habe gehört, dass man dort die Flüchtlinge nicht sehr schätzt und auch nicht aufnimmt. F: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre vor Ihrer Ausreise aus der Ukraine im Jahr 2014 an. A: in dem Zeitraum war ich immer nur in XXXX in der UkraineA: in dem Zeitraum war ich immer nur in römisch 40 in der Ukraine Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen kurz mit ja oder nein. Sie können dann später die genauen Details nennen. F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft? A: Nein F: Standen Sie in der Russischen Föderation je vor Gericht? A: Nein F: Waren Sie in der Russischen Föderation inhaftiert? A: Nein F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Russischen Föderation? A: Nein F: Bestehen gegen Sie in der Russischen Föderation aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A: nachdem die Probleme zwischen der Ukraine und Russland begonnen hatten, sind irgendwelche russischen Behördenmitarbeiter an meine Meldeadresse in XXXX gekommen und haben nach mir gefragt.A: nachdem die Probleme zwischen der Ukraine und Russland begonnen hatten, sind irgendwelche russischen Behördenmitarbeiter an meine Meldeadresse in römisch 40 gekommen und haben nach mir gefragt. F: Sind oder waren Sie politisch tätig oder waren Sie das Mitglied einer politischen Partei und hatten deswegen Probleme in der Russischen Föderation? A: Nein F: Sind Sie Mitglied einer Organisation, z.B. der Gewerkschaft, einer NGO und hatten deswegen Probleme in der Russischen Föderation? A: Nein F: Hatten Sie in der Russischen Föderation aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A: Nein, ich habe mich zuhause ja nicht aufgehalten F: Hatten Sie in der Russischen Föderation Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? A: Nein F: Hatten Sie in der Russischen Föderation gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Nein F: Nahmen Sie in der Russischen Föderation an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil? A: das nicht, aber ich habe vor meiner Ausreise geholfen Verwundete zu transportieren F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. A: Ich bin Ende 2013 der Ukraine zu der Ausländerbehörde gegangen um meinen Aufenthaltstitel zu tauschen, weil mit 45 Jahren ein neuer Titel ausgestellt wird. Dort hat man mir zuerst gesagt, es gäbe keine Formulare dafür. Ich häufig auch mit meiner Frau bei der Behörde. Man fragte uns, warum wir nicht nach Russland fahren würden um dort zu leben. Außerdem bekam ich eine Strafverfügung. Ich habe gesagt, ich würde mich bei der Staatsanwaltschaft beschweren. Dann kamen Mitarbeiter der Ausländerbehörde an meine Meldeadresse in der Ukraine und suchten nach mir. Ich war gerade in der Arbeit und meine Schwiegermutter erfuhr von ihnen, ich sei illegal in der Ukraine und man wolle mich abschieben. Meine Schwiegermutter rief mich an und warnte mich davor nachhause zu kommen. Ich versteckte mich bei Freunden. Um nicht nach Russland abgeschoben zu werden, hatte ich keinen anderen Ausweg als die Ukraine zu verlassen. Dann kam auch jemand in Zivilkleidung zu meiner Frau in das Geschäft ihres Cousins in dem sie arbeitete und sagte ihr, dass ihr Mann ein Tschetschene sei und es für sie gefährlich sei hierzubleiben. Dann wurde das Geschäft angezündet. Um nicht abgeschoben zu werden beschloss ich auszureisen. F: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Ukraine verlassen haben, vollständig geschildert? A: Ja F: Haben Sie jemals öffentlich an der Regierung von Kadyrow Kritik geübt oder protestiert? A: nein, ich hatte ja Verwandte zuhause und hatte Angst, dass die zu Schaden kommen F: Haben Sie gegen den Kadyrow-Clan gekämpft? A: nein F: Hatten Sie jemals direkten Kontakt mit Ramsan Kadyrow? Wenn ja, dann schildern Sie diese Begegnung. A: nein F: Hatten Sie jemals direkten Kontakt mit Clan-Mitgliedern von Kadyrow? Wenn ja, dann schildern Sie diese Begegnung. A: nein F.: Wohnen weitere Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen in Österreich? Wenn ja, wo wohnen diese? A.: nein F.: Haben Sie abgesehen von den Deutschkursen in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja, welche und wie lange. A.: nein F.: Sind oder waren Sie in Österreich beschäftigt und haben damit ein Einkommen lukriert? A.: wir helfen bei der Gemeinde XXXX im Kommunalbereich, so wie es auf der vorgelegten Bestätigung beschrieben ist. Außerdem bin ich freiwilliger Hausmeister im Flüchtlingsheim.A.: wir helfen bei der Gemeinde römisch 40 im Kommunalbereich, so wie es auf der vorgelegten Bestätigung beschrieben ist. Außerdem bin ich freiwilliger Hausmeister im Flüchtlingsheim. F: Wie hoch ist Ihr monatliches Einkommen? A: wir bekommen für die gesamt Familie ca. 650,-- oder 670,-- EUR F: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie in Österreich(Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)? A: nichts F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Namen, Staatsangehörigkeiten)? Wenn ja, bei welchen Gelegenheiten treffen Sie sich mit ihnen? Nennen Sie drei Namen. A.: Ich kenne in XXXX etwa einen Tschetschenen namens ( ). Dann kenne ich unsere Deutschlehrerin, sie heißt XXXX . Ihren Familiennamen weiß ich nicht. Dann haben wir noch Kontakt zu einer Nachbarfamilie. Ihr Name ist (..). Ich kenne noch einen XXXX . Dessen Familienname weiß ich nicht. XXXX ist in der Kommunalverwaltung der Gemeinde XXXX . Ich kenne auch ein älteres Ehepaar namens XXXX . Denen helfe ich bei der Mülltrennung.A.: Ich kenne in römisch 40 etwa einen Tschetschenen namens ( ). Dann kenne ich unsere Deutschlehrerin, sie heißt römisch 40 . Ihren Familiennamen weiß ich nicht. Dann haben wir noch Kontakt zu einer Nachbarfamilie. Ihr Name ist (..). Ich kenne noch einen römisch 40 . Dessen Familienname weiß ich nicht. römisch 40 ist in der Kommunalverwaltung der Gemeinde römisch 40 . Ich kenne auch ein älteres Ehepaar namens römisch 40 . Denen helfe ich bei der Mülltrennung. F.: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und seit wann? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? A.: nein F.: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten? A.: nein F.: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland der Russischen Föderation wieder bei Ihren Familienangehörigen bzw. bei Verwandten wohnen? A.: ich möchte nicht in die Russische Föderation zurück. Ich habe Angst dorthin zurück zu kehren. F.: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat der Russischen Föderation zu befürchten? A.: Ich habe Angst um mein Leben. F: Es gibt in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Z.B. leben in der Region XXXX ca. 20.000, in XXXX ca. 25.000 und in XXXX ca. 25.000 Tschetschenen. Wieso sollten ausgerechnet Sie in der Russischen Föderation keine Wohnmöglichkeit finden?F: Es gibt in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Z.B. leben in der Region römisch 40 ca. 20.000, in römisch 40 ca. 25.000 und in römisch 40 ca. 25.000 Tschetschenen. Wieso sollten ausgerechnet Sie in der Russischen Föderation keine Wohnmöglichkeit finden? A: ich weiß nicht, ich will nicht dorthin. Ich glaube nicht, dass man die Tschetschenen sehr gern hat. Um dort zu leben braucht man irgendwelche Verwandten oder ein Business. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja F: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint und noch nicht besprochen wurde? A: meine Frau ist Ukrainerin. Sie würde nicht gerne in Russland leben und es wäre auch gefährlich für Sie. Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt zu der Russischen Föderation wird dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe keine Interesse am Ländervorhalt. ( )" Die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: "( ) F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Kinder? A: zwei davon sind in der Ukraine geboren, sie haben die ukrainische Staatsbürgerschaft, beim dritten Kind weiß ich nicht, XXXX ist in XXXX geborenA: zwei davon sind in der Ukraine geboren, sie haben die ukrainische Staatsbürgerschaft, beim dritten Kind weiß ich nicht, römisch 40 ist in römisch 40 geboren F: Gehen die beiden älteren Kinder in Österreich in die Schule? Wenn ja, in welche Schule? A: die beiden gehen in die Neue Mittelhauptschule F: Sind die Kinder gesund? A: ja F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: aus XXXXA.: aus römisch 40 ( ) F: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie? A: Von 1989 bis 1999 die Gesamtschule in XXXXA: Von 1989 bis 1999 die Gesamtschule in römisch 40 Ich habe eine Berufsschule für Lebensmittelverkauf besucht. Ich habe zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. ( ) F: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A: wie man meinem Mann das erste Mal den Aufenthaltstitel nicht verlängern wollte und wo dann Leute zu uns gekommen sind. Zum ersten Mal hat gesagt, es gibt keine Formulare. Wie sich dann mein Mann beschweren wollte, sind Leute zu uns in das Haus gekommen und haben nach ihm gefragt. Mein Mann musst sich danach verstecken und uns wurde danach sogar das Geschäft angezündet. F: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen? A:
- Oder
- Juli 2014 F: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig? A: vor der Abfahrt aus XXXX , da waren wir zuhauseA: vor der Abfahrt aus römisch 40 , da waren wir zuhause ( ) F: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A: mein Mann und ich haben ständig in XXXX gelebt und gearbeitet und die Kinder sind in die Schule gegangenA: mein Mann und ich haben ständig in römisch 40 gelebt und gearbeitet und die Kinder sind in die Schule gegangen Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen kurz mit ja oder nein. Sie können dann später die genauen Details nennen. F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A: Nein F: Standen Sie je vor Gericht? A: Nein F: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A: Nein F: Hatten Sie persönlich Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: Nein, ich nicht F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A: Nein F: Sind oder waren Sie politisch tätig oder waren Sie das Mitglied einer politischen Partei und hatten deswegen Probleme in Ihrer Heimat? A: Nein F: Sind Sie Mitglied einer Organisation, z.B. der Gewerkschaft, einer NGO und hatten deswegen Probleme in der Heimat? A: Nein F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A: Nein F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? A: Nein F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Nein F: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil? A: Nein. F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. ( ) A: Nachdem mich mein Vater verlassen hat, habe ich einen Mann gesucht, der sich um mich sorgen und die gemeinsamen Kinder lieben wird. Den habe ich gefunden. Wir haben Kinder und ich möchte nicht, dass die Kinder zu leiden haben. Als mein Mann Probleme bekam, konnten wir nicht länger dort bleiben. Es sind welche zu uns nachhause gekommen und ich habe Angst um meine Kinder und meinem Mann. Bei der Ausländerbehörde hat man uns empfohlen, zusammen mit den Kindern in die Heimat meines Mannes auszureisen. Dann sind Leute von der Ausländerbehörde in Zivil zu uns nachhause gekommen und haben gesagt mein Mann halte sich illegal auf und sollt deportiert werden. Daraufhin hat er sich längere Zeit versteckt gehalten. Der letzte Anstoß war, als das Geschäft abgebrannt ist. Ich hatte Angst um meinen Mann und die Kinder. Ich wollte auch nicht, dass er abgeschoben wird und ich alleine bleibe. Ich habe mein Leben lang gearbeitet und nichts angestellt. Mein Mann hat gearbeitet. Die Kinder sind in die Schule gegangen. Wir wollten ein normales angstfreies Leben führen. Was soll man da noch sagen, wenn Leute kommen und sagen, ich soll mit meinem Mann in seine historische Heimat gehen. F: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert? A: Ja F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: in der Ukraine bekommt mein Mann keinen Aufenthaltstitel. Er kann nicht in Russland sein. In der Ukraine können wir auch nicht gemeinsam sein. F: Wieso kann Ihr Mann nicht in Russland leben? A: mein Mann ist ja bereits 1995 von Tschetschenien weg. Weil er für die Unabhängigkeit von Tschetschenien war. In der Zwischenzeit, ich glaube 2012 einmal nach Hause gefahren, und hat damals Probleme bekommen. Außerdem hat er in XXXX an einer islamischen Hochschule studiert. Deren Absolventen in Tschetschenien verfolgt werden.A: mein Mann ist ja bereits 1995 von Tschetschenien weg. Weil er für die Unabhängigkeit von Tschetschenien war. In der Zwischenzeit, ich glaube 2012 einmal nach Hause gefahren, und hat damals Probleme bekommen. Außerdem hat er in römisch 40 an einer islamischen Hochschule studiert. Deren Absolventen in Tschetschenien verfolgt werden. F: Was würde Ihnen persönlich seitens der ukrainischen Behörden passieren, wenn nur Sie und die drei Kinder in die Ukraine zurückkehren würden? A: ich weiß nicht F: Leben weitere Familienangehörige oder Verwandte in Österreich? A: nein, meine Mutter und alle Verwandten sind in XXXXA: nein, meine Mutter und alle Verwandten sind in römisch 40 F: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen in Österreich tätig? A: Nein F: Besuchten Sie in Österreich abgesehen von den Deutschkursen irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A: nein, die Deutschlehrerin kommt noch zusätzlich zu uns nachhause in das Gemeinschaftszimmer im Flüchtlingsheim. F: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A: von der Flüchtlingsbeihilfe F: Sind Sie derzeit berufstätig? A: nein F: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)? A: Nichts, nur meine zwei Ringe F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt? A: nein F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja F: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint und noch nicht besprochen wurde? A: es ist alles gesagt worden Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt zu der Ukraine wird der Antragstellerin genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A: ok, ich nehme es mit ( )" Abschließend bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils, sich mit dem anwesenden Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verständigen haben zu können und dokumentierten die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Protokolls nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift.
- Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 wurden die Anträge der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 21.07.2014 bzw. 14.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Erstbeschwerdeführer) respektive Ukraine (Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen) abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und wurde
§ 52
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation respektive die Ukraine
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017 wurden die Anträge der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 21.07.2014 bzw. 14.09.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Erstbeschwerdeführer) respektive Ukraine (Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen) abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation respektive die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der BeschwerdeführerInnen fest. Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurde desweiteren festgestellt, dass dieser Staatsbürger der Russischen Föderation sei und die behauptete Furcht vor Verfolgung sich sohin auf jenen Staat zu beziehen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines Studiums an der XXXX in seinem Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Entscheidung wurde ein Ländervorhalt zur Russischen Föderation zugrunde gelegt (vgl. die Seiten 14 bis 96 des angefochtenen Bescheides), desweiteren wurden zwei Anfragebeantwortungen zur Thematik der Erlangung der Staatsbürgerschaft sowie zwei im Internet abrufbare englischsprachige Berichte herangezogen. Darauf bezugnehmend wurde erwogen, dass dem Erstbeschwerdeführer, welcher gesund sei und in seiner Heimat über ein weites familiäres Netz verfüge, eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar sei. Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen:Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurde desweiteren festgestellt, dass dieser Staatsbürger der Russischen Föderation sei und die behauptete Furcht vor Verfolgung sich sohin auf jenen Staat zu beziehen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seines Studiums an der römisch 40 in seinem Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Entscheidung wurde ein Ländervorhalt zur Russischen Föderation zugrunde gelegt vergleiche die Seiten 14 bis 96 des angefochtenen Bescheides), desweiteren wurden zwei Anfragebeantwortungen zur Thematik der Erlangung der Staatsbürgerschaft sowie zwei im Internet abrufbare englischsprachige Berichte herangezogen. Darauf bezugnehmend wurde erwogen, dass dem Erstbeschwerdeführer, welcher gesund sei und in seiner Heimat über ein weites familiäres Netz verfüge, eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zumutbar sei. Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen: "( ) Sie gaben zu Ihren Fluchtgründen an, dass Sie von 1995 bis 2014 in der Ukraine gelebt hätten. Von 1995 bis 2006 hätten Sie in der Ukraine keinen Aufenthaltsstatus gehabt. Seit 2008 hätten Sie einen Aufenthaltstitel gehabt. Ab Ende 2013 hätten Sie keinen neuen Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde mehr erhalten. Sie hätten von den ukrainischen Behörden eine Strafverfügung erhalten. Sie sollten auch wegen illegalen Aufenthalts von der Ukraine abgeschoben werden. Das Geschäft in dem Ihre Frau gearbeitet habe, sei auch wegen Ihnen angezündet worden. Um nicht aus der Ukraine abgeschoben zu werden, reisten Sie von dort aus. Sie gaben weiters an, dass Sie 1995 aus Tschetschenien in die Ukraine ausgereist seien, weil damals in XXXX Krieg geherrscht habe. Sie waren gegen die russischen Truppen und für die tschetschenische Unabhängigkeit.Sie gaben weiters an, dass Sie 1995 aus Tschetschenien in die Ukraine ausgereist seien, weil damals in römisch 40 Krieg geherrscht habe. Sie waren gegen die russischen Truppen und für die tschetschenische Unabhängigkeit. Sie gaben weiters an, dass Sie in der Zeit von 1995 bis 2014 zweimal kurz in Tschetschenien gewesen seien. Das erste Mal anlässlich des Todes Ihres Vaters. Das zweite Mal, weil Sie sich einen neuen Inlandspass besorgen mussten. Die Polizei habe 2012, nachdem Sie sich Ihren Inlandspass besorgt hatten, an Ihrer Meldeanschrift zweimal nach Ihnen gefragt. Sie gaben weiters an, dass Sie aufgrund Ihres Studiums an der XXXX in Tschetschenien eine Verfolgung befürchten müssten. Aufgrund Ihres Studiums würde Ihnen von den tschetschenischen Behörden unterstellt werden, dass Sie zu den "Chabaschiten" gehören würden. Ende 2013 seien ca. 150 Personen, welche aus XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, beschuldigt worden, dass sie "Chabaschiten" seien. Diese Personen seien festgenommen, misshandelt und eingesperrt worden. Präsident Kadyrow sei persönlich im Fernsehen aufgetreten und habe gesagt, dass diese Chabaschiten umgebracht gehören.Sie gaben weiters an, dass Sie aufgrund Ihres Studiums an der römisch 40 in Tschetschenien eine Verfolgung befürchten müssten. Aufgrund Ihres Studiums würde Ihnen von den tschetschenischen Behörden unterstellt werden, dass Sie zu den "Chabaschiten" gehören würden. Ende 2013 seien ca. 150 Personen, welche aus römisch 40 nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, beschuldigt worden, dass sie "Chabaschiten" seien. Diese Personen seien festgenommen, misshandelt und eingesperrt worden. Präsident Kadyrow sei persönlich im Fernsehen aufgetreten und habe gesagt, dass diese Chabaschiten umgebracht gehören. Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen im gewissen Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Darüber hinaus ist für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens notwendig, dass dieses nicht mit Widersprüchen behaftet ist. Ihre Schilderungen waren nachvollziehbar und mit keinen Widersprüchen behaftet. Sie untermauerten Ihre Angaben mit der Vorlage einer Strafverfügung über die Verletzung des Aufenthaltsrechtes durch die staatliche Migrationsbehörde der Ukraine. Die Behörde geht daher von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben aus. Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338). Sie sind russischer Staatsbürger. Teile Ihres Fluchtvorbringens beziehen sich auf Geschehnisse in der Ukraine. Die Ereignisse in der Ukraine können jedoch daher bei der Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht berücksichtigt werden. Die Behörde geht daher bei der rechtlichen Beurteilung von folgendem Sachverhalt aus: Sie reisten 1995 aufgrund der Kriegswirren in Tschetschenien in die Ukraine aus. Sie waren damals gegen die russischen Truppen und für die tschetschenische Unabhängigkeit. Sie lebten in der Ukraine bis Juli
- Sie kehrten in dem Zeitraum von 1995 bis 2014 zweimal nach Tschetschenien kurzfristig zurück. Einmal wegen des Begräbnisses Ihres Vaters. Das zweite Mal, weil Sie sich einen neuen russischen Inlandspass besorgen mussten. Nachdem Sie sich im Jahr 2012 den neuen Inlandspass besorgt hatten, fragte die Polizei zweimal an Ihrer Meldeanschrift nach Ihnen. Sie befürchten, dass Sie verfolgt werden, weil Sie an der XXXX studiert haben und Ihnen daher von den tschetschenischen Behörden unterstellt werde, dass Sie ein "Chabaschit" seien. ( )"Sie reisten 1995 aufgrund der Kriegswirren in Tschetschenien in die Ukraine aus. Sie waren damals gegen die russischen Truppen und für die tschetschenische Unabhängigkeit. Sie lebten in der Ukraine bis Juli
- Sie kehrten in dem Zeitraum von 1995 bis 2014 zweimal nach Tschetschenien kurzfristig zurück. Einmal wegen des Begräbnisses Ihres Vaters. Das zweite Mal, weil Sie sich einen neuen russischen Inlandspass besorgen mussten. Nachdem Sie sich im Jahr 2012 den neuen Inlandspass besorgt hatten, fragte die Polizei zweimal an Ihrer Meldeanschrift nach Ihnen. Sie befürchten, dass Sie verfolgt werden, weil Sie an der römisch 40 studiert haben und Ihnen daher von den tschetschenischen Behörden unterstellt werde, dass Sie ein "Chabaschit" seien. ( )" Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurden darüber hinaus folgende Erwägungen getroffen: "( ) Die politische und militärische Situation hat sich seit Ihrer Ausreise im Jahr 1995 grundlegend und nachhaltig verändert. Zum Zeitpunkt Ihrer damaligen Ausreise war der erste Tschetschenienkrieg im Gange. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell 2009 beendet. Auch eine Verfolgung aufgrund Ihrer Einstellung gegen die russischen Truppen und für eine tschetschenische Unabhängigkeit ist nach ca. 22 Jahren nicht mehr zu befürchten. Sie gaben auch nicht an, dass Sie aktiv gegen die russischen Truppen gekämpft hätten. Aber auch in diesem Fall hätten Sie aufgrund einiger Amnestien nichts mehr von den russischen Behörden zu befürchten. Eine Asylgewährung aufgrund der Kriegshandlungen im Jahr 1995 ist daher nicht möglich. Sie gaben weiters an, dass sich die Polizei für Sie zu interessieren begann und zweimal zu Ihrer Meldeadresse gefahren sei und sich nach Ihnen erkundigt hätte, nachdem Sie sich im Jahr 2012 einen neuen Inlandspass besorgt hätten. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH stellen diese Erkundigungen allein noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des AsylG dar. Dies selbst im Falle wiederholter Nachfragen (VwGH v. 17.06.1992, Zahl: 92/01/0546). Aus Polizeiladungen und der subjektiven Befürchtung des Asylwerbers, verhaftet oder verfolgt zu werden, ergibt sich, wenn objektiv keine Gefahr eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität zu erkennen ist, kein Asylgrund, zumal Ladungen, Nachfragen und selbst kurzfristige Inhaftierungen nicht als derart gravierend angesehen werden können, dass sie einen Verbleib im Heimatland unerträglich machen (VwGH vom 12.09.1996, Zahl: 95/20/0285). Sollen Übergriffe aber Asylrelevanz entfalten, so müssen sie im Hinblick auf deren Art und Intensität eine asylrelevante staatliche Verfolgungsintensität erkennen lassen (VwGH vom 13.11.1997, Zahl: 96/18/0612). (UBAS-Erkenntnis, Zahl: 204.579/0-XI/35/98:) Sie geben weiters an, dass Sie befürchten von den tschetschenischen Behörden verfolgt zu werden, weil Sie an der XXXX studiert hätten und man Ihnen möglicherweise unterstellen werde, dass Sie ein "Chabaschit" (auch Habashi, Habashit) seien.Sie geben weiters an, dass Sie befürchten von den tschetschenischen Behörden verfolgt zu werden, weil Sie an der römisch 40 studiert hätten und man Ihnen möglicherweise unterstellen werde, dass Sie ein "Chabaschit" (auch Habashi, Habashit) seien. In Online-Artikeln von RadioFreeEurope/RadioLiberty (www.rferl.org), Seite 2 vom 16.06.2014 und Chechen.org (http:chechenorg.zama.fm), Seite 1 vom 01.02.2014 wird bestätigt, dass Präsident Kadyrow die Habashi-Ideologie beseitigen will. In dem Artikel von RadioFreeEurope/RadioLiberty wird auch angegeben, dass die Religionsrichtung der Habashiten nicht verboten sei. Sie geben allgemein an, dass ab dem Jahr 2013 150 Personen welche an der XXXX studiert hätten, nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien, dort verhaftet und inhaftiert worden seien, weil man ihnen unterstellt hätte, dass sie Chabaschiten (Habashiten) seien.Sie geben allgemein an, dass ab dem Jahr 2013 150 Personen welche an der römisch 40 studiert hätten, nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien, dort verhaftet und inhaftiert worden seien, weil man ihnen unterstellt hätte, dass sie Chabaschiten (Habashiten) seien. Der pauschale Hinweis auf die allgemein herrschende Situation im Herkunftsstaat sowie die Beibringung von allgemein gehaltenen Berichten, reicht auch nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne des § 57 FrG
(2)darzutun. Der Asylwerber hat vielmehr von sich aus, konkrete durch Be¬scheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden kann, was ihn zu dem Schluss veranlasst, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.07.1995, Zahl 95/18/0976). Ein solches Vorbringen haben Sie jedoch nicht erstattet, weshalb von einer Sie persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden kann.Der pauschale Hinweis auf die allgemein herrschende Situation im Herkunftsstaat sowie die Beibringung von allgemein gehaltenen Berichten, reicht auch nicht aus, um eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG
(2)darzutun. Der Asylwerber hat vielmehr von sich aus, konkrete durch Be¬scheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden kann, was ihn zu dem Schluss veranlasst, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 20.07.1995, Zahl 95/18/0976). Ein solches Vorbringen haben Sie jedoch nicht erstattet, weshalb von einer Sie persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.07.2001, 97/21/0636, VwGH 25.04.1994, 94/20/0034) Einen solchen Sachverhalt legten Sie jedoch nicht vor. Sollten Sie bei einer eventuellen Rückkehr dennoch persönlich von einer zu starken Gefährdung aufgrund Ihres Studiums an der XXXX ausgehen, muss herausgestrichen werden, dass Ihnen in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht.Sollten Sie bei einer eventuellen Rückkehr dennoch persönlich von einer zu starken Gefährdung aufgrund Ihres Studiums an der römisch 40 ausgehen, muss herausgestrichen werden, dass Ihnen in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. Nach der Rechtssprechung des VwGH muss die objektiv begründete Furcht vor einem Angriff jedoch im gesamten Staatsgebiet bestanden haben (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 21.06.1994, Zahl 94/20/0333).Nach der Rechtssprechung des VwGH muss die objektiv begründete Furcht vor einem Angriff jedoch im gesamten Staatsgebiet bestanden haben vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 21.06.1994, Zahl 94/20/0333). Laut dem Länderinformationsblatt kann eine Person die nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow ist, überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in XXXX und der Region XXXX , eine größere Anzahl an Tschetschenen kann XXXX gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in XXXX lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in XXXX registriert, rund 50.000 in XXXX . Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.
- Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.Laut dem Länderinformationsblatt kann eine Person die nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow ist, überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in römisch 40 und der Region römisch 40 , eine größere Anzahl an Tschetschenen kann römisch 40 gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in römisch 40 lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in römisch 40 registriert, rund 50.000 in römisch 40 . Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.
- Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. Sie geben an, dass Sie nie öffentlich gegen Ramsan Kadyrow aufgetreten sind bzw. gegen ihn gekämpft hätten. Es deutet nichts in Ihren Angaben darauf hin, dass Sie das persönliche Interesse des Präsidenten Kadyrow provoziert hätten bzw. ein derart hochrangiger Kämpfer gewesen sei. Es wird Ihnen daher problemlos möglich sein, in anderen Landesteilen der Russischen Föderation einen Wohnort zu suchen. Abschließend muss ergänzend auch noch darauf hingewiesen werden, dass Sie, wenn auch nur kurzfristig, zweimal problemlos in die Russische Föderation reisen konnten und sich sogar problemlos einen russischen Inlandspass ausstellen lassen konnten. ( )" Dem Verfahren der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden Länderfeststellungen zu deren Herkunftsstaat Ukraine zugrunde gelegt. Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde insbesondere erwogen, dass diese keine individuellen Probleme respektive Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine geschildert hätte. Die einmalige Anzündung eines Geschäfts, welche nicht von staatlicher Seite angeordnet und den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden wäre, könne nicht als asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK gewertet werden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund und verfüge in der Ukraine nach wie vor über zahlreiche Familienangehörige. In den Verfahren der minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen wurde unter Zitierung entsprechender Herkunftslandinformationen festgestellt, dass diese die ukrainische Staatsbürgerschaft, abgeleitet von ihrer Mutter, besäßen. In deren Verfahren seien – ebenso wie im Verfahren ihrer gesetzlichen Vertreterin – keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht worden. Die von ihrem Vater vorgebrachten Gründe seien als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet worden, sodass auch vor diesem Hintergrund die Zuerkennung eines Status an die minderjährigen Kinder nicht in Frage käme. Eine maßgebliche Integrationsverfestigung der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet habe sich nicht ergeben. Weiters lägen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es den beschwerdeführerden Parteien nicht möglich sein sollte, das gemeinsame Familienleben in der Russischen Föderation weiterzuführen. Wenn auch eine Niederlassung in der Russischen Föderation für die Zweitbeschwerdeführerin allenfalls gewisse Schwierigkeiten mit sich brächte, so seien jedenfalls keine unüberwindlichen Hindernisse in diesem Zusammenhang erkennbar. Die Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Mit Verfahrensanordnungen vom 18.08.2017 wurde den Beschwerdeführern amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 2.
- Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 04.09.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 07.09.2017) erhoben die beschwerdeführenden Parteien gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Unter einem wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei im Rahmen des Tschetschenienkonflikts, wie auch sein Vater, für die tschetschenische Unabhängigkeitspartei tätig gewesen und habe aus diesem Grund im Jahr 1995 das Land fluchtartig verlassen. Dies sei auch unter Druck der russischen OMON-Spezialpolizei erfolgt, welche strikt und brutal gegen die Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitspartei vorgehen würde. Von 2010 bis 2014 habe der Erstbeschwerdeführer eine Ausbildung an der XXXX absolviert. Der Erstbeschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, auf keinen Fall nach Tschetschenien zurückkehren zu können, da ihm und seiner Familie dort massive Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten, seiner islamischen Ausbildung sowie seines Glaubens drohe. Diese Drohungen seien mehrmals öffentlich vom derzeitigen tschetschenischen Präsidenten ausgesprochen und in mehreren Fällen bereits umgesetzt worden. Kadyrow habe in mehreren Fernsehauftritten gesagt, dass diese "Chabaschiten" (diese Bezeichnung beziehe sich auf Personen, die eine Ausbildung auf XXXX absolviert haben) verfolgt und umgebracht werden müssten. Viele dieser Personen seien nach einer Rückkehr nach Tschetschenien von der Regierung verhaftet, öffentlich vorgeführt oder auch in der Haft misshandelt worden. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung im Heimatstaat sei stets aktuell und es bestehe für ihn und seine Familie kein effektiver und tatsächlicher Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung. In diesem Zusammenhang werde auf Passagen der getroffenen Länderfeststellungen sowie einen unter ecoi.net abrufbaren Bericht verwiesen. Obwohl die Gefahr der Kollektivverfolgung/-strafen der belangten Behörde bewusst gewesen wäre, sei sie auf diese weder in der Beweiswürdigung, noch in der rechtlichen Beurteilung eingegangen. Weiters übersehe die Behörde, dass der tschetschenische Machthaber direkt von Präsident Putin legitimiert worden wäre, in einer direkten Verbindung zu Moskau stünde und somit über einen gewissen Einfluss verfüge. Dass es in der gesamten Russischen Föderation ein einheitliches Vorgehen gegen ehemalige Separatisten, Widerstandskämpfer und Kreml-Kritiker gebe, ginge auch aus den Länderfeststellungen des Bescheides sowie unzähligen Medienberichten hervor. Auch ginge aus den Unterlagen des Bundesamtes hervor, dass es bei einer strafrechtlichen Verfolgung immer wieder zu massiven Verstößen gegen Menschenrechte komme. Sohin sei für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden, da sie an keinem einzigen Ort der Russischen Föderation in Sicherheit leben könnten. Weiters sei festzustellen, dass die Familie im Falle einer Abschiebung getrennt werden würde, da sie in verschiedene Länder abgeschoben würden. Aufgrund der drohenden Verfolgung innerhalb der Russischen Föderation sei es der Familie nicht möglich, dorthin einzureisen. Aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung stünde es dem Erstbeschwerdeführer auch nicht frei, mit seiner Familie in die Ukraine einzureisen. Die Trennung würde eine Verletzung des Rechts auf Familienleben darstellen.2.
- Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 04.09.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 07.09.2017) erhoben die beschwerdeführenden Parteien gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Unter einem wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei im Rahmen des Tschetschenienkonflikts, wie auch sein Vater, für die tschetschenische Unabhängigkeitspartei tätig gewesen und habe aus diesem Grund im Jahr 1995 das Land fluchtartig verlassen. Dies sei auch unter Druck der russischen OMON-Spezialpolizei erfolgt, welche strikt und brutal gegen die Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitspartei vorgehen würde. Von 2010 bis 2014 habe der Erstbeschwerdeführer eine Ausbildung an der römisch 40 absolviert. Der Erstbeschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, auf keinen Fall nach Tschetschenien zurückkehren zu können, da ihm und seiner Familie dort massive Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten, seiner islamischen Ausbildung sowie seines Glaubens drohe. Diese Drohungen seien mehrmals öffentlich vom derzeitigen tschetschenischen Präsidenten ausgesprochen und in mehreren Fällen bereits umgesetzt worden. Kadyrow habe in mehreren Fernsehauftritten gesagt, dass diese "Chabaschiten" (diese Bezeichnung beziehe sich auf Personen, die eine Ausbildung auf römisch 40 absolviert haben) verfolgt und umgebracht werden müssten. Viele dieser Personen seien nach einer Rückkehr nach Tschetschenien von der Regierung verhaftet, öffentlich vorgeführt oder auch in der Haft misshandelt worden. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung im Heimatstaat sei stets aktuell und es bestehe für ihn und seine Familie kein effektiver und tatsächlicher Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung. In diesem Zusammenhang werde auf Passagen der getroffenen Länderfeststellungen sowie einen unter ecoi.net abrufbaren Bericht verwiesen. Obwohl die Gefahr der Kollektivverfolgung/-strafen der belangten Behörde bewusst gewesen wäre, sei sie auf diese weder in der Beweiswürdigung, noch in der rechtlichen Beurteilung eingegangen. Weiters übersehe die Behörde, dass der tschetschenische Machthaber direkt von Präsident Putin legitimiert worden wäre, in einer direkten Verbindung zu Moskau stünde und somit über einen gewissen Einfluss verfüge. Dass es in der gesamten Russischen Föderation ein einheitliches Vorgehen gegen ehemalige Separatisten, Widerstandskämpfer und Kreml-Kritiker gebe, ginge auch aus den Länderfeststellungen des Bescheides sowie unzähligen Medienberichten hervor. Auch ginge aus den Unterlagen des Bundesamtes hervor, dass es bei einer strafrechtlichen Verfolgung immer wieder zu massiven Verstößen gegen Menschenrechte komme. Sohin sei für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden, da sie an keinem einzigen Ort der Russischen Föderation in Sicherheit leben könnten. Weiters sei festzustellen, dass die Familie im Falle einer Abschiebung getrennt werden würde, da sie in verschiedene Länder abgeschoben würden. Aufgrund der drohenden Verfolgung innerhalb der Russischen Föderation sei es der Familie nicht möglich, dorthin einzureisen. Aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung stünde es dem Erstbeschwerdeführer auch nicht frei, mit seiner Familie in die Ukraine einzureisen. Die Trennung würde eine Verletzung des Rechts auf Familienleben darstellen. Der Beschwerde beiliegend wurden die folgenden Unterlagen übermittelt: ? ACCORD-Anfragebeantwortung vom 25.04.2016 zur Russischen Föderation / Tschetschenien: Lage von Kadyrow-GegnerInnen ? ACCORD-Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 31.05.2016: Lage von Personen, die nach einem negativen Asylbescheid zurückgekehrt sind ? Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 04.04.2017: Tschetschenien: Exilpolitische Aktivitäten, Rückkehrgefährdung ? Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20.01.2015 ? Artikel über Tschetschenien, Website Chechenya today, vom 30.01.2014 ? Foto des Erstbeschwerdeführers in der Ukraine 2012 ? Diverse Fotos der minderjährigen BeschwerdeführerInnen aus ihrem Alltag in Österreich ? Diverse Unterstützungserklärungen aus dem privaten Umfeld der Familie ? Diplome der XXXX? Diplome der römisch 40 ? Heiratsurkunde ? Prüfungszeugnisse Deutsch (A1 bzw. A2) sowie Anmeldebestätigungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin für eine ÖSD-Prüfung der Stufe B1
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.09.2017 mitsamt der bezugshabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 23.10.2017 wurde ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters der Wohngemeinde der beschwerdeführenden Parteien übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. (Z. 3).1.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 1 Vw
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.2.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.1.2.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 34Abs. 4 Asyl
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs.
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
§ 34Abs. 5 Asyl
G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Zu Spruchpunkt A: 1.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
§ 66Abs.
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
- Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.
- Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen: Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Vorweg ist der belangten Behörde insoweit beizupflichten, als dass eine glaubhafte Rückkehrgefährdung in Bezug auf den Herkunftsstaat der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien nicht vorgerbacht wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab sowohl in Bezug auf ihre eigene Person als auch als gesetzliche Vertreterin in Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen an, in der Ukraine von keinen individuellen Problemen betroffen gewesen zu sein und keine staatliche oder sonstige maßgebliche Verfolgung befürchten zu müssen. Insofern sich der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Legalisierung seines Aufenthaltes in der Ukraine berief, so erweisen sich diese für das gegenständliche Verfahren auf internationalen Schutz bereits deshalb als nicht als ausschlagegebend, da sich die Prüfung der Fluchtgründe stets auf den Herkunftsstaat einer Person, sohin idR den Staat, deren Staatsbürgerschaft eine Person besitzt, zu beziehen hat. Insoweit ist den Erwägungen der belangten Behörde daher zuzustimmen. In Bezug auf die seitens des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation geschilderten Rückkehrbefürchtungen weist das behördliche Ermittlungsverfahren jedoch qualifizierte Mängel auf. Der Erstbeschwerdeführer brachte insbesondere vor, in den Jahren 2010 bis 2014 an der XXXX ein Studium des Islams absolviert zu haben und sich aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat als gefährdet zu erachten.In Bezug auf die seitens des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation geschilderten Rückkehrbefürchtungen weist das behördliche Ermittlungsverfahren jedoch qualifizierte Mängel auf. Der Erstbeschwerdeführer brachte insbesondere vor, in den Jahren 2010 bis 2014 an der römisch 40 ein Studium des Islams absolviert zu haben und sich aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat als gefährdet zu erachten. Die Behörde stellte die Glaubwürdigkeit jenes Vorbringens im Rahmen des angefochtenen Bescheides nicht in Zweifel, erkannte hierin jedoch kein Indiz auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes. Eine derartige Beurteilung hätte jedoch entsprechender herkunftslandspezifischer Feststellungen bedurft. Demgegenüber finden sich im Rahmen des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheides keine Hinweise dahingehend, dass die Behörde konkrete Ermittlungsschritte in Bezug zur Frage getätigt hätte, ob ein im Ausland absolviertes Studium des Islams im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien den Verdacht einer extremistischen Einstellung begründen und staatliche Repressalien nach sich ziehen könnte. Zwar berief sich die Behörde in diesem Zusammenhang auf zwei im Internet recherchierte Nachrichtenberichte, doch kann nicht erkannt werden, dass diesen eine konkrete Aussage zu den Konsequenzen für Personen, welche nach Absolvierung eines Studiums des Islams im Ausland nach Tschetschenien zurückkehren, entnommen werden kann. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass Absolventen eines entsprechenden Studiums an der XXXX seitens Kadyrow deklariertes Ziel einer Verfolgung wären. Zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wäre es insbesondere im Jahr 2013 gekommen. Die belangte Behörde unterließ es jedoch in der Folge, herkunftslandspezifische Ermittlungen zu diesem Aspekt vorzunehmen. So wäre etwa durch Einholung einer entsprechenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eine objektive Überprüfung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, aufgrund der Absolvierung eines Studiums an der XXXX im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. die Russische Föderation Verfolgung zu befürchten, möglich und erforderlich gewesen. Dabei wird die Frage zu beantworten zu sein, ob aus der bloßen Absolvierung eines entsprechenden Studiums des Islam im Ausland – insbesondere eines solchen an der XXXX – auf dem Gebiet Tschetscheniens respektive der Russischen Föderation mit Verfolgung zu rechnen sei. Auch der durch die belangte Behörde in eventu angeführte Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative ließe sich erst dann bejahen, wenn entsprechende Länderfeststellungen vorliegen.Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass Absolventen eines entsprechenden Studiums an der römisch 40 seitens Kadyrow deklariertes Ziel einer Verfolgung wären. Zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wäre es insbesondere im Jahr 2013 gekommen. Die belangte Behörde unterließ es jedoch in der Folge, herkunftslandspezifische Ermittlungen zu diesem Aspekt vorzunehmen. So wäre etwa durch Einholung einer entsprechenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eine objektive Überprüfung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, aufgrund der Absolvierung eines Studiums an der römisch 40 im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. die Russische Föderation Verfolgung zu befürchten, möglich und erforderlich gewesen. Dabei wird die Frage zu beantworten zu sein, ob aus der bloßen Absolvierung eines entsprechenden Studiums des Islam im Ausland – insbesondere eines solchen an der römisch 40 – auf dem Gebiet Tschetscheniens respektive der Russischen Föderation mit Verfolgung zu rechnen sei. Auch der durch die belangte Behörde in eventu angeführte Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative ließe sich erst dann bejahen, wenn entsprechende Länderfeststellungen vorliegen. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der den Erstbeschwerdeführer betreffende Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund einer ihm unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung internationalen Schutzes wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.
- Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens
§ 34Asyl
G 2005 zu der Zweitbeschwerdeführerin und den drei im Antragszeitpunkt minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers ebenfalls durch. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer aufgrund erheblicher Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht feststeht, hat – unabhängig davon, dass im Falle der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien aufgrund deren ukrainischer Staatsbürgerschaft keine originäre Zuerkennung internationalen Schutzes in Bezug auf die Russische Föderation in Frage kommt – zur Ermöglichung der gesetzlich vorgesehenen gemeinsamen Verfahrensführung der Familienmitglieder, im Verfahren der zweitbis fünftbeschwerdeführenden Parteien eine gleichlautende Entscheidung zu erfolgen. Im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) war somit den erstinstanzlichen Bescheiden im Verfahren der Ehegattin und der Kinder des Erstbeschwerdeführers ebenfalls die rechtliche Grundlage entzogen.2.2. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG 2005 zu der Zweitbeschwerdeführerin und den drei im Antragszeitpunkt minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers ebenfalls durch. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer aufgrund erheblicher Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht feststeht, hat – unabhängig davon, dass im Falle der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien aufgrund deren ukrainischer Staatsbürgerschaft keine originäre Zuerkennung internationalen Schutzes in Bezug auf die Russische Föderation in Frage kommt – zur Ermöglichung der gesetzlich vorgesehenen gemeinsamen Verfahrensführung der Familienmitglieder, im Verfahren der zweitbis fünftbeschwerdeführenden Parteien eine gleichlautende Entscheidung zu erfolgen. Im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 (Familienverfahren) war somit den erstinstanzlichen Bescheiden im Verfahren der Ehegattin und der Kinder des Erstbeschwerdeführers ebenfalls die rechtliche Grundlage entzogen. 2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 2.4. Zu Spruchpunkt B:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3
- Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
- 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH
- 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
- 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
- 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH
- 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
- 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 zieht). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W103.2171653.1.00