Obsah (4)
§ 3Art. 133Artikel 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlW156 2169657-1 SpruchW156 2169657-1/7E Im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kreb
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang 1.1 Der BF wurde am 09.02.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und reiste vermutlich am 15.02.2016 illegal nach Österreich ein und stelle am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, Seine Mutter sei gestorben, als er geboren worden sei. Sein Vater sei vor 6 Jahren gestorben und er sei zu seinen Onkel in den Iran. Dort würden Leute ohne Identitätsdokumente festgenommen und nach Syrien geschickt oder zurück nach Afghanistan. Sein Onkel habe ihm geholfen, das Land zu verlassen. 1.3. Am 15.06.2016 erstatten die Sozialarbeiter des UMF Quartieres in 3 XXXX XXXX telefonisch Anzeige wegen Bedrohung durch den BF mit einem Küchenmesser und angedrohten Suizid.1.3. Am 15.06.2016 erstatten die Sozialarbeiter des UMF Quartieres in 3 römisch 40 römisch 40 telefonisch Anzeige wegen Bedrohung durch den BF mit einem Küchenmesser und angedrohten Suizid. 1.4. Der BF wurde am 15.06.2016 im LK M XXXX stationär aufgenommen.1.4. Der BF wurde am 15.06.2016 im LK M römisch 40 stationär aufgenommen. 1.5. Am 20.12.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im zugelassenen Asylverfahren, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, die der BF als seine Muttersprache angegeben hatte, niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, dass in der Ersteinvernahme etwas falsch protokolliert worden sei. Er sei sechs Jahre alt gewesen, als er Afghanistan in Richtung Iran verlassen habe. Zuerst sei sein Vater gestorben, und zwar schon vor der Geburt, und dann seine Mutter, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Er bekenne sich derzeit zu keiner Religion, wäre aber Schiit gewesen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, am 11.10.1377 (01.01.1999) in G XXXX geboren, Hazara und habe im Heimatland keine Personaldokumente besessen. Er sei niemals zur Schule gegangen, könne aber lesen und schreiben. Er habe keinen Beruf erlernt, aber auf Baustellen und auf einer Hühnerfarm und in der Landwirtschaft gearbeitet.Er bekenne sich derzeit zu keiner Religion, wäre aber Schiit gewesen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, am 11.10.1377 (01.01.1999) in G römisch 40 geboren, Hazara und habe im Heimatland keine Personaldokumente besessen. Er sei niemals zur Schule gegangen, könne aber lesen und schreiben. Er habe keinen Beruf erlernt, aber auf Baustellen und auf einer Hühnerfarm und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater habe F XXXX geheißen, seine Mutter Z XXXX . Er habe keine Geschwister.Sein Vater habe F römisch 40 geheißen, seine Mutter Z römisch 40 . Er habe keine Geschwister. Sein Onkel mütterlicherseits lebe im Iran, bei welchem er lebte heiße H XXXX H XXXX und halte sich in K XXXX , im Distrikt H XXXX , im Dorf E XXXX , K XXXX Mi XXXX auf. In Afghanistan habe er keine Verwandte mehr und habe keinen Kontakt mit seinen Familienangehörigen.Sein Onkel mütterlicherseits lebe im Iran, bei welchem er lebte heiße H römisch 40 H römisch 40 und halte sich in K römisch 40 , im Distrikt H römisch 40 , im Dorf E römisch 40 , K römisch 40 Mi römisch 40 auf. In Afghanistan habe er keine Verwandte mehr und habe keinen Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Er habe bis zu seinem 6. Lebensjahr in der Provinz G XXXX , im Distrikt N XXXX , im Dorf S XXXX W XXXX , XXXX M XXXX K XXXX gelebt.Er habe bis zu seinem 6. Lebensjahr in der Provinz G römisch 40 , im Distrikt N römisch 40 , im Dorf S römisch 40 W römisch 40 , römisch 40 M römisch 40 K römisch 40 gelebt. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass in Afghanistan die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei und er damals dort niemanden mehr gehabt hätte. Zudem sei Krieg gewesen und es wäre sehr unruhig. Den Iran habe er verlassen, da die Lage dort sehr schlecht gewesen sei und diejenigen, weiche keine Dokumente hätten, nach Syrien in den Krieg geschickt würden oder festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben. 1.5 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Dem BF wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.5 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Dem BF wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.6 Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheids richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte und mit 27.07.2017 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass dem BF aufgrund seiner langen Abwesenheit aus Afghanistan und der Rückkehr aus dem liberalgeprägten Ausland Verfolgung drohen würde. Zudem bekenne sich der BF zu keiner Religion.1.6 Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheids richtet sich die beim Bundesamt fristgerecht eingelangte und mit 27.07.2017 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass dem BF aufgrund seiner langen Abwesenheit aus Afghanistan und der Rückkehr aus dem liberalgeprägten Ausland Verfolgung drohen würde. Zudem bekenne sich der BF zu keiner Religion. 1.7. Am 19.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der mündlichen Verhandlung wie folgt dar: "R: Die offizielle Religionszugehörigkeit ist immer noch Schiite? BF: Nein. R: Haben Sie einen Nachweis, dass Sie aus der muslimischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sind? BF: Nein, so ein Dokument habe ich nicht. R: Haben Sie das irgendwo offiziell kundgemacht? BF: Ja, habe ich öfter kundgegeben. R: Wo und bei wem? BF: Ich meine damit hier in Österreich: Meinem Betreuer und fast allen Leuten, mit denen ich Kontakt habe. R: Mit wem haben Sie aller Kontakt? BF: Ich habe überwiegend viel Kontakt mit den einheimischen und die sind in S XXXX . XXXX . Denen habe ich es mitgeteilt.BF: Ich habe überwiegend viel Kontakt mit den einheimischen und die sind in S römisch 40 . römisch 40 . Denen habe ich es mitgeteilt. R: Haben Sie viel mit afghanischen Bekannten zu tun? BF: Nein. R: Das heißt, Afghanen haben Sie das nicht erzählt? BF: Afghanen wissen es. Ich habe mit ihnen nichts zu tun. R: Woher wissen es die Afghanen, wenn Sie es nicht gesagt haben? BF: Doch, ich habe denen das gesagt. R: Sie haben ja nichts mit Afghanen zu tun? BF: Ich gehe nicht mit denen gemeinsam in den Deutschkurs, ich arbeite nicht mit denen gemeinsam. So habe ich meine Aussage gemeint, mit denen habe ich nichts zu tun gehabt. R: Dann verstehe ich nicht, wie Afghanen davon erfahren haben, dass Sie nicht mehr an den Islam glauben. Das ist widersprüchlich. BF: Sie haben mich gefragt, woher ich komme, was für eine Religion ich habe. Ich hab denen dann von meinem Aufenthalt im Iran, von meiner Folterung dort im Iran erzählt und ihnen auch mitgeteilt, dass ich keine Religion habe. R: Wer hat Sie gefragt? BF: Viele haben mich gefragt. R: Das ist sehr vage. BF: Mein Betreuer weiß davon, viele Afghanen wissen es, weil sie mich damals gefragt haben, warum ich nicht zur Moschee gehe, warum ich nicht bete und solche Sachen. Dann habe ich denen gesagt, dass ich keine Religion habe. Wenn Sie mich fragen, gehen Sie zu irgendeinem Afghanen und bringen Sie mir irgendeinen Beweis, dass ich darüber gesprochen habe, sowas kann ich Ihnen leider nicht vorlegen. R: Was heißt "Damals"? BF: Es gibt Angelegenheiten in der islamischen Religion, wenn die Muslime verstärkt anwesend sind in der Moschee. Zum Beispiel im Monat Ramadan, bei verschiedenen anderen Angelegenheiten, wenn jemand gestorben ist. Da werden Rituale abgehalten in der Moschee, der Koran zitiert. Ich war in diesen Zeiten nicht dort und sie haben mich dann gefragt, warum bin ich nicht dort. Nachgefragt gebe ich an, dass das sowohl im Iran als auch hier in Österreich war. R: Woran glauben Sie jetzt? BF: Derzeit glaube ich an nichts. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht? Haben Sie dazu etwas zu ergänzen hinsichtlich Ihrer Flucht aus Afghanistan? BF: Erstens, in Bezug auf das Protokoll vom BFA habe ich ein paar Tippfehler damals entdeckt. Diese hätte ich heute gerne besprochen. Zweitens, zu der heutigen Situation in Afghanistan habe ich auch noch ein paar Sachen. R: Sind diese Tippfehler inhaltlich relevant? BF: Ja. R: Zum Beispiel? BF: Ich habe sechs Jahre in Afghanistan verbracht und 12 Jahre im Iran, im Protokoll vom BFA steht, dass ich sechs Jahre im Iran gelebt habe, außerdem verstarb zuerst mein Vater und danach meine Mutter. R teilt dem BF mit, dass seine Angaben, die er heute in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, sich auch so im Protokoll des BFA wiederfinden. R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung? BF: Nein. R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB. der Polizei) Ihres Herkunftslandes? BF: Nein. R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt? BF: Ich war damals sehr jung. Ich weiß es nicht. R: Welchen Grund gäbe es, der Asyl rechtfertigen würde? BF: Mit diesem gewährten subsidiären Schutz kann ich mich nicht in diese Gesellschaft gut integrieren. Zum Beispiel gehe ich zu den Firmen und versuche, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen und mich beschäftigen zu lassen. Ich werde dann enttäuscht. Die sagen, ich kann nicht längere Zeit in Österreich bleiben, weil ich ein befristetes Aufenthaltsverhältnis habe. Das ist das erste. Zweitens, ich will mich hier ausbilden lassen, noch etwas lernen, aber das alles kann ich nicht, weil ich mich in einem Dilemma befinde. Ich weiß nicht, ob ich später weiter hier bleiben darf oder nicht und daher verliere ich meine Konzentration. Daher denke ich mir, es muss irgendeinen Ausweg geben, mir Asyl zu gewähren, diese vorhin getätigten Angaben von mir betrachtet. RV: Vor was haben Sie Angst, wenn Sie theoretisch nach Afghanistan zurückkehren müssten?Regierungsvorlage, Vor was haben Sie Angst, wenn Sie theoretisch nach Afghanistan zurückkehren müssten? D: Bevor ich die Frage des BF rückübersetze, möchte ich anmerken, dass er im Anschluss an die Frage der RV auf die allgemeine Situation in Afghanistan Bezug genommen hat. Ich habe ihm daraufhin erklärt, dass es darum geht, ob er persönlich verfolgt wurde oder befürchtet, verfolgt zu werden. Trotzdem hat er wieder auf die allgemeine Situation Bezug genommen und folgendes angegeben.D: Bevor ich die Frage des BF rückübersetze, möchte ich anmerken, dass er im Anschluss an die Frage der Regierungsvorlage auf die allgemeine Situation in Afghanistan Bezug genommen hat. Ich habe ihm daraufhin erklärt, dass es darum geht, ob er persönlich verfolgt wurde oder befürchtet, verfolgt zu werden. Trotzdem hat er wieder auf die allgemeine Situation Bezug genommen und folgendes angegeben. BF: Sie wissen, dass es den Hazara sehr schlecht geht in Afghanistan. Sie werden immer wieder Opfer der brutalen Attacken. Die Sicherheitslage verschlechtert sich von Tag zu Tag. R: Das heißt, Ihre Befürchtungen liegen in Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und in der allgemeinen Lage in Afghanistan? BF: Ja." 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1 Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
- a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Der BF führt den Namen H XXXX M XXXX A XXXX , geboren am XXXX in Afghanistan, Provinz G XXXX . Die BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und Shiit.Der BF führt den Namen H römisch 40 M römisch 40 A römisch 40 , geboren am römisch 40 in Afghanistan, Provinz G römisch 40 . Die BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und Shiit. Der BF lebte seit seinem 6.Lebensjahr im Iran und war in Afghanistan keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, wurde nie inhaftiert und war auch von den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
- b)Zur Lage im Herkunftsstaat Zur Lage im Herkunftsstaat des BF Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 21.12.2017: .... Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein – dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.11.2016): IS bezichtigt sich Anschlags in Kabul, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/gewalt-in-afghanistan-is-bezichtigt-sich-anschlags-in-kabul-14537621.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Khaama Press (22.11.2016): US reaffirm strong support to Afghanistan after deadly Kabul attack, http://www.khaama.com/us-reaffirm-strong-support-to-afghanistan-after-deadly-kabul-attack-02335, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung SO – Spiegel Online (21.11.2016): Explosion in Kabul - viele Tote und Verletzte, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-explosion-in-kabul-mindestens-acht-tote-a-1122270.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung Tolonews (22.11.2016): Daesh Claims Responsibility For Kabul Mosque Bombing, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/28471-daesh-claims-responsibility-for-kabul-mosque-bombing, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf . Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (az?raj?
- t)bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Quellen: -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/334684/476436_de.html, Zugriff 24.1.2017) -Strichaufzählung NYT – The New York Times (21.11.2015): Afghan Kidnappers Prey on Hazaras, https://www.nytimes.com/2015/11/22/world/asia/kidnappings-escalate-in-afghanistan.html?_r=0, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe Radio Liberty (25.2.2016): Mass Abduction Of Hazaras In Afghanistan Raises Fears Of Islamic State, http://www.rferl.org/a/afghanistan-hazaras-mass-abduction-islamic-state/26869255.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung World Hazara Council (10.11.2015): The killing and kidnapping of Hazaras since January 2015, http://www.worldhazaracouncil.org/wp-content/uploads/2015/11/HazaraTargetKilling20151.pdf, Zugriff 24.1.2016 -Strichaufzählung Auszug : Afghanistan, Leben ohne Religion – Apostasie – Blasphemie Gutachterliche Stellungnahme von Dr. Rasuly dazu in einer Verhandlung der Gerichtsabteilung W163 vom 08.04.2015, Zahl 1433567-1/12Z: "In der afghanischen Gesellschaft im Ausland wird öfters über die islamische Religion diskutiert und die Rückständigkeit des Landes und die dort stattfindenden Kriege auf den Islam zurückgeführt. Dabei kommt es vor, dass viele Personen über den Islam Äußerungen tätigen, die den Anschein erwecken, dass diese Personen ungläubig geworden wären. Nach meiner Erfahrung, während meiner Reisen nach Afghanistan, habe ich solche Leute in Kabul oder anderswo in Afghanistan getroffen. Ich habe nicht in Erfahrung bringen können, dass irgendwelche Personen aus Gründen ihrer Äußerungen zum islamischen Glauben im Ausland, wenn sie zurückkehren, verfolgt werden. Nach meiner Erfahrung werden diese Personen auch nicht belangt, wenn sie an den religiösen Zeremonien nicht teilnehmen. Der BF hat sich bis jetzt in Österreich auch innerhalb der islamischen Gesellschaft nicht islam-kritisch geäußert, wie aus seinen Angaben in den verschiedenen Verhandlungen hervorgeht. Tausende afghanische Flüchtlinge in Europa oder in Amerika reisen jährlich nach Afghanistan. Es ist mir nicht bekannt geworden, dass jemand wegen seiner islamkritischen Haltung in Europa verfolgt worden wäre. Es sei denn, dass sie zum Christentum konvertiert sind und dies auch nachweislich in Afghanistan bekannt wird. .. Mir ist nicht bekannt, dass in den letzten zehn Jahren jemand gezwungen worden wäre, in die Moschee zu gehen, und bestraft worden wäre, wenn er nicht gegangen ist. Ich rede hier von einer Gesellschaft, die unter der Herrschaft einer Regierung stehen, Schulen dort existieren und rege Beziehungen zu Flüchtlingen aus diesen Regionen bestehen. Unter dem Taliban-Regime gab es eine Sittenpolizei, die kontrollierte, ob jemand betete oder nicht. Wenn jemand sich nicht daran hielt, wurde er von den Taliban bestraft, aber nicht unter dem Titel der Blasphemie. Die Strafe war "nur" Prügel oder kurze Haft, aber keine Steinigung oder Tötung. Der heutige Staat ist verpflichtet, die einzelnen Bürger zu schützen, aber nicht die einzelnen Bürger zu zwingen, etwas zu tun, wofür sie gesetzlich nicht verpflichtet sind. Z.B. ist nicht gesetzlich geregelt, dass jemand beten muss. Wenn jedoch jemand ketzerische Äußerungen macht und beispielsweise sagt, der Koran sei nicht wahr, kann er auch von der Behörde belangt werden. Aber die Strafe, die ein Konvertit zu erwarten hätte, würde er nicht bekommen." Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung a-10159 vom 1. Juni 2017 zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) Nach Angaben des US-Nachrichtendiensts Central Intelligence Agency (CIA) seien 99,7 Prozent der Bevölkerung Afghanistans Muslime. Der Anteil der Sunniten liege bei 84,7 bis 89,7 Prozent, während jener der Schiiten bei 10 bis 15 Prozent liege. Nichtmuslimische Gruppen würden 0,3 Prozent der Bevölkerung ausmachen (CIA, Stand 1. Mai 2017). Laut US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) würden zu den nichtmuslimischen Gruppen vor allem Hindus, Sikhs, Bahá'í und Christen zählen. Bezüglich Zahl der christlichen Gemeinden im Land würden keine verlässlichen Schätzungen vorliegen (USDOS, 10. August 2016, Section 1). Nach Angaben des niederländischen Außenministeriums handle es sich dabei wahrscheinlich um einige Dutzend Personen (BZ, 15. November 2016, S. 65). Laut Angaben der Evangelischen Allianz in Deutschland (EAD), eines evangelikalen Netzwerks verschiedener Kirchen und Gemeinschaften in Deutschland, gehe "[e]ine optimistische Schätzung [ ] davon aus, dass es mehrere Tausend einheimische Christen" im Land gebe (EAD, 9. Juni 2015). Die staatliche United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt unter Berufung auf Berichte afghanischer Flüchtlinge in Europa, dass unter anderem die Zahl der Christen in Afghanistan seit dem Wiedererstarken der Taliban im Jahr 2015 vermutlich erheblich zurückgegangen sei (USCIRF, 26. April 2017). 1) Vom Islam abgefallene Personen (Apostaten) Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als "Weggehen" vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe (Landinfo, 4. September 2013, S. 10) Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Jänner 2004 legt die "heilige Religion des Islam" als Religion Afghanistans fest. Angehörige anderer Glaubensrichtungen steht es frei, innerhalb der Grenzen des Gesetzes ihren Glauben und ihre religiösen Rituale auszuüben.
Artikel 3
der Verfassung darf kein Gesetz in Widerspruch zu den Lehren und Vorschriften des Islam stehen. Laut Artikel 7 ist Afghanistan indes verpflichtet, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, internationaler Vertragswerke, deren Vertragsstaat Afghanistan ist, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten. Artikel 130 der Verfassung schreibt vor, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Fällen die Bestimmungen der Verfassung und anderer Gesetze zu berücksichtigen haben. Wenn es jedoch zu einem Fall keine Bestimmungen in der Verfassung oder anderen Gesetzen gibt, so haben die Gerichte entsprechend der (sunnitischen) hanafitischen Rechtssprechungstradition innerhalb der Grenzen der Verfassung auf eine Art und Weise zu entscheiden, welche am besten geeignet ist, Gerechtigkeit zu gewährleisten: "Article Two The sacred religion of Islam is the religion of the Islamic Republic of Afghanistan. Followers of other faiths shall be free within the bounds of law in the exercise and performance of their religious rituals.” (Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
- Jänner 2004, Artikel 2) "Article Three No law shall contravene the tenets and provisions of the holy religion of Islam in Afghanistan.” (Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
- Jänner 2004, Artikel 3) "Article Seven The state shall observe the United Nations Charter, inter-state agreements, as well as international treaties to which Afghanistan has joined, and the Universal Declaration of Human Rights.” (Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
- Jänner 2004, Artikel 7) "Article One Hundred Thirty In cases under consideration, the courts shall apply provisions of this Constitution as well as other laws. If there is no provision in the Constitution or other laws about a case, the courts shall, in pursuance of Hanafi jurisprudence, and, within the limits set by this Constitution, rule in a way that attains justice in the best manner.” (Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
- Jänner 2004, Artikel 130)In cases under consideration, the courts shall apply provisions of this Constitution as well as other laws. römisch eins f there is no provision in the Constitution or other laws about a case, the courts shall, in pursuance of Hanafi jurisprudence, and, within the limits set by this Constitution, rule in a way that attains justice in the best manner.” (Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
- Jänner 2004, Artikel 130) Bezug nehmend auf den soeben zitierten Artikel 130 der afghanischen Verfassung schreibt Landinfo im August 2014, dass dieser Artikel hinsichtlich Apostasie und Blasphemie relevant sei, da Apostasie und Blasphemie weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen behandelt würden. (Landinfo,
- August 2014, S. 2). Im afghanischen Strafgesetzbuch existiere keine Definition von Apostasie (Landinfo,
- September 2013, S. 10; USDOS,
- August 2016, Section 2). Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt, dass das Strafgesetzbuch den Gerichten ermögliche, Fälle, die weder im Strafgesetz noch in der Verfassung explizit erfasst seien, darunter Blasphemie, Apostasie und Konversion,
dem Scharia-Recht der Hanafi-Rechtsschule und den sogenannten "hudud"-Gesetzen, die Vergehen gegen Gott umfassen würden, zu entscheiden (USCIRF,
- April 2017). Die Scharia zähle Apostasie zu den sogenannten "hudud"-Vergehen (USDOS,
- August 2016, Section 2) und sehe für Apostasie wie auch für Blasphemie die Todesstrafe vor (Landinfo,
- August 2014, S. 2). Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), eine staatliche Einrichtung der USA zur Beobachtung der Situation hinsichtlich der Meinungs- Gewissens- und Glaubensfreiheit im Ausland, schreibt in ihrem Jahresbericht vom April 2017, dass staatlich sanktionierte religiöse Führer sowie das Justizsystem dazu ermächtigt seien, islamische Prinzipien und das Scharia-Recht (
Hanafi-Rechtslehre) auszulegen. Dies führe zuweilen zu willkürlichen und missbräuchlichen Auslegungen und zur Verhängung schwerer Strafen, darunter der Todesstrafe (USCIRF,
- April 2017). Die Internationale Humanistische und Ethische Union (International Humanist and Ethical Union, IHEU), ein Zusammenschluss von über 100 nichtreligiösen humanistischen und säkularen Organisationen in mehr als 40 Ländern, bemerkt in ihrem im November 2016 veröffentlichten "Freedom of Thought Report 2016", dass sich die Gerichte bei ihren Entscheidungen weiterhin auf Auslegungen des islamischen Rechts nach der Hanafi-Rechtslehre stützen würden. Das Office of Fatwa and Accounts innerhalb des Obersten Gerichtshofs Afghanistans würde die Hanafi-Rechtsprechung auslegen, wenn ein Richter Hilfe dabei benötige, zu verstehen, wie die Rechtsprechung umzusetzen sei: "The Office of Fatwa and Accounts within the Supreme Court interprets Hanafi jurisprudence when a judge needs assistance in understanding its application. Courts continue to rely on Hanafi interpretations of Islamic law, even in cases which conflict with the country’s international commitments to the Universal Declaration of Human Rights and the International Covenant on Civil and Political Rights.” (IHEU,
- November 2016) Thomas Ruttig, Ko-Direktor des Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die Analysen zu politischen Themen in Afghanistan und der umliegenden Region erstellt, bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) Folgendes bezüglich der Rechtspraxis: "Zwar gibt es drei parallele Rechtssysteme (staatliches Recht, traditionelles Recht und islamisches Recht/Scharia), doch letztendlich ziehen sich viele Richter, wenn die Lage irgendwie politisch heikel wird, auf das zurück, was sie selber als Scharia ansehen, statt sich etwa auf die Verfassung zu berufen. Die Scharia ist nicht gänzlich kodifiziert, obwohl verschiedenste Rechtskommentare etc. existieren, und zudem gibt es zahlreiche Widersprüche in den Lehrmeinungen." (ACCORD, Juni 2016, S. 10) Michael Daxner, Sozialwissenschaftler, der das Teilprojekt C9 "Sicherheit und Entwicklung in Nordost-Afghanistan" des Sonderforschungsbereichs 700 der Freien Universität Berlin leitet, bemerkte beim selben Expertengespräch vom Mai bezüglich der Auslegung des islamischen Rechts und islamischer Prinzipien: "Sehr oft stammen die liberalsten Auslegungen von Personen, die etwa an einer Einrichtung wie der Al-Azhar in Kairo studiert haben und daher mit den Rechtskommentaren vertraut sind. Man kann sich indes kaum vorstellen, wie wenig theologisch und religionswissenschaftlich versiert die Geistlichen auf den unteren Ebenen sind. Wenn ein Rechtsgelehrter anwesend ist, der etwa von der Al-Azhar kommt, kann er die Sache auch ein Stück weit zugunsten des Beschuldigten drehen, denn je mehr glaubwürdige Kommentare dem Scharia-Text zugefügt werden, desto besser sieht es für die Betroffenen aus." (ACCORD, Juni 2016, S. 10) Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) geht in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Apostasie bzw. Konversion vom Islam ein: "Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und
den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten‘, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi- Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwalt- schaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist." (UNHCR, 19. April 2016, S. 61) Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im August 2016 veröffentlichten Länderbericht zur internationalen Religionsfreiheit (Berichtsjahr 2015), dass laut Hanafi-Rechtlehre Männer bei Apostasie mit Enthauptung und Frauen mit lebenslanger Haft zu bestrafen seien, sofern die Betroffenen keine Reue zeigen würden. Richter könnten zudem geringere Strafen verhängen, wenn Zweifel am Vorliegen von Apostasie bestünden. Laut der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte würde der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion Apostasie darstellen. In diesem Fall habe die betroffene Person drei Tage Zeit, um die Konversion zu widerrufen. Widerruft sie nicht, so habe sie die für Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Die genannten Entscheidungsempfehlungen würden in Bezug auf Personen gelten, die geistig gesund und vom Alter her "reif" seien. Dieses Alter werde im Zivilrecht mit 18 Jahren (bei Männern) bzw. 16 Jahren (bei Frauen) festgelegt.
islamischem Recht erreiche eine Person dieses Alter, sobald sie Anzeichen von Pubertät zeige (USDOS, 10. August 2016, Section 2) Auch der Bericht von Landinfo vom September 2013 behandelt unter Berufung auf verschiedene Quellen die rechtlichen Folgen von Apostasie. Das Strafrecht sehe
Scharia die Todesstrafe für erwachsene zurechnungsfähige Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen hätten. Diese Rechtsauffassung gelte sowohl für die schiitisch-dschafaritische als auch für die (in Afghanistan dominierende) sunnitisch-hanafitische Rechtsschule. Nach einer Einschätzung in einer Entscheidung des britischen Asylum and Immigration Tribunal aus dem Jahr 2008 sei das Justizwesen in Afghanistan mehrheitlich mit islamischen Richtern besetzt, die den Doktrinen der hanafitischen bzw. dschafaritischen Rechtssprechung folgen würden, welche die Hinrichtung von muslimischen Konvertiten empfehlen würden. Die Strafen für Frauen im Falle von Apostasie seien indes weniger schwer: sie würden "gefangen gehalten". Die sunnitisch- hanafitische Rechtslehre sehe dabei eine mildere Bestrafung vor als die schiitisch- dschafaritische. Während letztere vorsehe, dass (weibliche) Apostatinnen täglich jeweils zu den Gebetszeiten ausgepeitscht würden, sehe die hanafitische Lehre vor, dass sie jeden dritten Tag geschlagen würden, um sie zu zur Rückkehr zum Islam zu bewegen. Neben Frauen seien auch Kinder, androgyne Personen und nichtgebürtige Muslime im Fall von Apostasie von der Todesstrafe ausgenommen. Bezüglich der Anwendung der Scharia und der strafrechtlichen Konsequenzen für Apostasie liege kein Erfahrungsmaterial speziell zu Afghanistan vor. Zugleich sei Landinfo der Auffassung, es gebe Grund zur Annahme, dass etwaige gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich unterschiedlich ausgefallen seien, jedoch den soeben beschriebenen Richtlinien entsprechen würden, wobei die Variationen eventuell weniger ausgeprägt sein könnten. Dies gelte auch für die zivilrechtlichen Folgen von Apostasie. Wie Landinfo bemerkt, könne in Afghanistan
Verfassung und religiösen Rechtsmeinungen die Todesstrafe verhängt werden, wenn ein Fall von Konversion vor Gericht komme. Dies gelte sowohl für das staatliche als auch für das traditionelle Rechtssystem: Dem USDOS zufolge seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt (USDOS,
- August 2016, Section 2). UNHCR schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender Folgendes über zivilrechtliche und gesellschaftliche Folgen einer (vermeintlichen) Apostasie bzw. Konversion: "Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. [ ] Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs)." (UNHCR,
- April 2016, S. 61?62) Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien: Die IHEU bemerkt in ihrem Bericht vom November 2016, dass nur sehr wenige Fälle von "Ungläubigen" bzw. Apostaten verzeichnet würden, was wahrscheinlich jedoch bedeute, dass viele Konvertiten und Andersgläubige zu viel Angst davor hätten, ihren Glauben öffentlich kundzutun. Der Übertritt vom Islam werde selbst von vielen Personen, die sich allgemein zu demokratischen Werten bekennen würden, als Tabu angesehen. (IHEU,
- November 2016) Laut einem Artikel von BBC News vom Jänner 2014 stelle Konversion bzw. Apostasie in Afghanistan nach islamischem Recht eine Straftat dar, die mit der Todesstrafe bedroht sei. In manchen Fällen würden die Leute jedoch die Sache selbst in die Hand nehmen und einen Apostaten zu Tode prügeln, ohne dass die Angelegenheit vor Gericht gelange (BBC News,
- Jänner 2014) Weiters bemerkt BBC News, dass für gebürtige Muslime ein Leben in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich sei, ohne dass sie den Islam praktizieren würden oder sogar dann, wenn sie "Apostaten" bzw. "Konvertiten" würden. Solche Personen seien in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren würden. Gefährlich werde es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gebe kein Mitleid mit Muslimen, die "Verrat an ihrem Glauben" geübt hätten, indem sie zu einer anderen Religion konvertiert seien oder aufgehört hätten, an den einen Gott und an den Propheten Mohammed zu glauben. In den meisten Fällen werde ein Apostat von seiner Familie verstoßen. (BBC News,
- Jänner 2014) 3) Personen, die Kritik am Islam äußern UNHCR geht in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die Rechtlage in Bezug auf Blasphemie ein: "Das afghanische Gesetzesrecht enthält keine Bestimmungen zu Blasphemie und demzufolge behandeln die afghanischen Gerichte Blasphemie nach islamischem Recht.
der Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen." (UNHCR, 19. April 2016, S. 62) Wie das USDOS in seinem Jahresbericht zur Religionsfreiheit vom August 2017 (Berichtszeitraum: 2015) bemerkt, sei Blasphemie, zu welcher auch islamfeindliche Publikationen und Reden zählen würden,
den islamisch rechtlichen Auslegungen der Gerichte ein Kapitalverbrechen. Ähnlich wie bei Apostasie würden die Gerichte in Fällen von Blasphemie den Betroffenen drei Tage Zeit geben, um ihre Tat zu widerrufen. Andernfalls drohe die Hinrichtung (USDOS,
- August 2016, Section 2) Artikel 45 Absatz 1 des afghanischen Gesetzes zu Massenmedien von 2009 (in englischer Übersetzung) verbietet unter anderem das Produzieren, Reproduzieren, den Druck und die Veröffentlichung von Berichten und Materialien durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen, die den Prinzipien der heiligen Religion des Islam zuwiderlaufen. Weiters verbietet Absatz 6 desselben Artikels das Publizieren und Verbreiten (Propagieren) anderer Religionen als der heiligen Religion des Islam durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen (Gesetz zu Massenmedien, 2009, Artikel 45, Absatz 1 und 6). UNHCR erwähnt in seinen Richtlinien vom April 2016, dass das Strafgesetzbuch Bestimmungen zu "Straftaten gegen Religionen" enthalte: "Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen für ‚Straftaten gegen Religionen‘, denen zufolge Personen, die Angehörige einer jeglichen Religion angreifen, zu einer kurzen Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten und einer Geldbuße verurteilt werden sollen." (UNHCR,
- April 2016, S. 58) Das USDOS führt hierzu aus, dass das Strafgesetzbuch für "Straftaten gegen Religionen” (darunter verbale und physische Angriffe auf Anhänger einer Religion) eine Gefängnisstrafe von nicht weniger als drei Monaten sowie eine Geldstrafe von 3.000 und 12.000 Afghani (ca. 39 bis 157 Euro, Anm. ACCORD) vorsehe. Das Strafgesetzbuch sieht laut USDOS weiters vor, dass Personen, die gewaltsam die Abhaltung von Ritualen irgendeiner Religion verhindern oder "zugelassene Gebetsstätten", an denen religiöse Rituale abgehalten werden, zerstören oder beschädigen oder irgendein Zeichen oder Symbol einer Religion zerstören oder beschädigen, mit einer Strafe "mittlerer Länge" zu bestrafen seien. Eine Strafe "mittlerer Länge" werde als mindestens einjährige und maximal fünfjährige Gefängnisstrafe und/oder Geldstrafe in Höhe von 12.000 bis 60.000 Afghani (ca. 157 bis 786 Euro, Anm. ACCORD) definiert (USDOS,
- August 2016, Section 2)Das USDOS führt hierzu aus, dass das Strafgesetzbuch für "Straftaten gegen Religionen” (darunter verbale und physische Angriffe auf Anhänger einer Religion) eine Gefängnisstrafe von nicht weniger als drei Monaten sowie eine Geldstrafe von 3.000 und 12.000 Afghani (ca. 39 bis 157 Euro, Anmerkung ACCORD) vorsehe. Das Strafgesetzbuch sieht laut USDOS weiters vor, dass Personen, die gewaltsam die Abhaltung von Ritualen irgendeiner Religion verhindern oder "zugelassene Gebetsstätten", an denen religiöse Rituale abgehalten werden, zerstören oder beschädigen oder irgendein Zeichen oder Symbol einer Religion zerstören oder beschädigen, mit einer Strafe "mittlerer Länge" zu bestrafen seien. Eine Strafe "mittlerer Länge" werde als mindestens einjährige und maximal fünfjährige Gefängnisstrafe und/oder Geldstrafe in Höhe von 12.000 bis 60.000 Afghani (ca. 157 bis 786 Euro, Anmerkung ACCORD) definiert (USDOS,
- August 2016, Section 2) Der Gesetzestext der Bestimmungen zu "Straftaten gegen Religionen” findet sich im Kapitel 18 (Artikel 347 und 348) des afghanischen Strafgesetzbuchs von 1976, das in englischer Übersetzung unter folgendem Link zugänglich ist: ? Strafgesetzbuch (Afghanistan),
- Oktober 1976 (veröffentlicht auf der Website von UNODC) https://www.unodc.org/res/cld/document/penal-code-amended_html/PENAL_CODE_with_Amendments.pdf Laut USDOS seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Blasphemie bekannt, allerdings gebe es eine im Jahr 2013 wegen Blasphemie verurteilte Person, die nach wie vor eine 20-jährige Gefängnisstrafe verbüße. Obwohl es im Berichtsjahr keine Berichte über Strafverfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie gegeben habe, hätten Personen, die vom Islam konvertiert seien, angegeben, sie hätten Angst vor möglichen Konsequenzen ihres Glaubensübertritts. (USDOS,
- August 2016, Section 2) Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) beschreibt in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) den Fall eines afghanischen Journalisten, der wegen Blasphemie verurteilt worden sei: "Wir hatten einen Fall, bei dem es noch nicht einmal um Konversion ging, sondern nur um Blasphemie. Ein junger afghanischer Journalist, der es gewagt hatte, schiitische Rechtsauslegungen zu Frauenrechten auszudrucken, zu vervielfältigen und unter Studenten zu verteilen, wurde zuerst zum Tode, später zu 30 Jahren Haft verurteilt, bevor er schließlich über diplomatische Bemühungen aus Afghanistan herausgeholt wurde. Wenn es da schon so schwierig wird, dann wird die Sache bei einem aus islamischer Sicht (bzw. aus Sicht mancher Muslime), noch problematischeren Fall einer Konversion noch schwieriger." (ACCORD, Juni 2016, S. 10) Die IHEU erwähnt in ihrem Bericht vom November 2016, dass es selbst aus Sicht vieler Afghanen, die sich allgemein zu demokratischen Werten bekennen würden, ein Tabu darstelle, den Islam zu kritisieren. Atheisten und Freidenkende seien daher gezwungen, ihre Überzeugungen zu verbergen, und könnten ihre Gedanken lediglich anonym über soziale Medien ausdrücken. Personen, denen Blasphemie oder Beleidigung der Religion vorgeworfen werde, könnten zum Ziel gewaltsamer Übergriffe werden (IHEU,
- November 2016) Landinfo schreibt in einer Anfragebeantwortung vom August 2014 unter Berufung auf eine im Oktober 2013 in Kabul interviewte Quelle, dass Personen, die im öffentlichen Raum die Existenz Allahs oder des Propheten direkt oder indirekt negieren oder mangelnden Respekt gegenüber dem Koran zeigen würden, als Ungläubige angesehen und zum Ziel von Angriffen werden könnten. Zu Reaktionen könne es auch kommen, wenn ein Mullah erkläre, dass eine Person durch ihre Ansichten die Gesellschaft verderbe. Ein Autor, der mit Freidenker-Kreisen in Afghanistan vertraut sei, habe angegeben, dass ein kritischer Freidenker in Bezug auf das, was er veröffentliche oder öffentlich verlautbare, Klugheit walten lassen müsse. Es gebe starke konservative religiöse Kräfte und Strömungen in der Gesellschaft, welche die Bevölkerung beeinflussen würden. Einige davon würden einen zentralen Platz in der öffentlichen Debatte einnehmen und seien genauso konservativ wie die Taliban. Die relativ geringe Zahl an Gerichtsprozessen in Zusammenhang mit Apostasie und Blasphemie seit 2004 zeige vermutlich, dass für die Mehrheit der Bevölkerung keine Möglichkeit bestehe, kritische Fragen zum Islam zu stellen. Personen aus liberalen bzw. intellektuellen Kreisen, welche die grundlegenden Prinzipien der Religion und deren Rolle in der Gesellschaft diskutieren wollten, müssten ein beträchtliches Maß an Selbstzensur üben in Bezug darauf, was sie im öffentlichen Raum sagen könnten. Ein Vertreter einer Menschenrechtsorganisation in Kabul habe Landinfo im Oktober 2013 mitgeteilt, dass in der afghanischen Gesellschaft wenig Toleranz gegenüber Kritik und religiösen Glaubensvorstellungen bestehe, die dem Islam zuwiderlaufen würden. Der Quelle zufolge hänge das Risiko von Angriffen davon ab, inwieweit die Ansichten bzw. Kritik öffentlich bekannt würden. In der Bevölkerung bestehe eine starke Intoleranz gegenüber Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert seien. Für Atheisten und Nichtgläubige gestalte sich die Situation anders. Anders als bei Konvertiten, die durch religiöse Praktiken ihre Zugehörigkeit zu einer anderen Religion zum Ausdruck bringen würden, sei es schwieriger, einen Nichtgläubigen als solchen zu identifizieren. Laut Einschätzung der Quelle würde ein Atheist bzw. Nichtgläubiger nicht zum Ziel von Angriffen, solange er im öffentlichen Raum keine Respektlosigkeit gegenüber dem Islam zeige. Ein Autor, der mit Freidenker-Kreisen im Land vertraut sei, habe erklärt, er kenne mehrere Personen, die tagtäglich Selbstzensur praktizieren würden. Würden diese Personen ihre wahren Meinungen und Werte öffentlich zum Ausdruck bringen, würden sie von den Behörden verhaftet. So müssten sie sowohl in Bezug auf schriftliche als auch mündliche Äußerungen Selbstzensur üben. Wo die Grenzen dessen liegen würden, was man öffentlich ausdrücken könne, variiere sowohl in geografischer als auch gesellschaftlicher Hinsicht. Zwischen Städten und dem ländlichen Raum würden große Unterschiede bestehen. In liberaleren Milieus (in den Städten) gebe es eine größere Toleranz gegenüber Diskussionen, auch zu religiösen Themen. Diskussionen, in denen religiöse Tabus verletzt würden, würden starken Widerspruch hervorrufen. Eine Quelle habe jedoch angeführt, dass derartiger Widerspruch nicht unbedingt in Angriffe münden müsse. Ein Vertreter einer Medienorganisation habe angegeben, dass soziale Netzwerke (Engl.: "social media") einen Bereich bilden würden, in dem Atheisten und Nichtgläubige ihre Meinungen äußern könnten. Der Quelle seien Afghanen bekannt, die in Facebook-Gruppen für Atheisten aktiv seien, sei sich jedoch nicht sicher, ob sich die betreffenden Personen in Afghanistan oder im Ausland befänden. Die in sozialen Netzwerken gewährte Anonymität könne wahrscheinlich die Schwelle zur Äußerung umstrittener Inhalte senken (Landinfo,
- August 2014, S. 2-4) Die österreichische Tageszeitung Der Standard berichtet über den Lynchmord an einer 27- jährigen Afghanin in Kabul im März 2015, welcher fälschlicherweise vorgeworfen worden sei, den Koran verbrannt zu haben: "Wegen des Lynchmords an einer jungen Frau wegen angeblicher Blasphemie in Kabul hat ein afghanisches Gericht vier Männer zum Tode verurteilt. Richter Safiullah Mujadidi verkündete am Mittwoch nach dreitägiger Verhandlung, die Verurteilten sollten gehängt werden. Das Schnellverfahren stieß aber bei Angehörigen der Frau und Menschenrechtsorganisationen auf Kritik. Acht weitere Angeklagte wurden jeweils zu 16 Jahren Haft verurteilt, 18 Verdächtige wurden freigesprochen. Die Vorwürfe reichten von Ermunterung zu einer Straftat bis hin zu Mord. Gegen 19 Polizisten, denen unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen wird, will das Gericht am Sonntag ein Urteil fällen. [ ] Die 27-jährige Farkhunda war am
- März [2015] nahe einer Moschee in Afghanistans Hauptstadt von einer großen Menschenmenge zu Tode geprügelt worden. Ihre Leiche wurde anschließend in Brand gesteckt und in einen Fluss geworfen. Zuvor hatte ein Amulettverkäufer der Frau, einer Absolventin der Islamwissenschaften, fälschlicherweise vorgeworfen, den Koran verbrannt zu haben. Die Familie der 27-Jährigen widersprach der Darstellung. Nach Angaben der afghanischen Polizei und der Vereinten Nationen war sie vor ihrer Ermordung vier Jahre psychiatrisch behandelt worden. Vor der Moschee hatte sich die junge Frau mit Mullahs über den Verkauf von Glücksamuletten gestritten. Der Lynchmord fand am helllichten Tag vor den Augen der Polizei statt. Mehrere Polizisten sollen nicht eingegriffen haben. Insgesamt wurden 49 Menschen festgenommen, darunter 19 Polizisten. Die Urteile gegen die Polizisten wegen ‚Pflichtverletzung‘ sollen am Sonntag fallen. [ ] Ein Bruder des Opfers kritisierte das Urteil am Mittwoch. An dem Mord seien dutzende Menschen beteiligt gewesen, ‚aber das Gericht hat nur vier zum Tod verurteilt‘, sagte er der Nachrichtenagentur AFP. Es müssten ‚mehr Täter‘ zur Rechenschaft gezogen werden. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch zeigte sich angesichts der kurzen Prozessdauer ‚sehr besorgt‘. Einige der Angeklagten hätten offensichtlich keine Verteidiger an ihrer Seite gehabt, bemängelte sie. Richter Mujadidi gab an, bei den Urteilen müsse es sich nicht um eine ‚endgültige Entscheidung‘ handeln. ‚Sie haben das Recht zur Berufung‘, sagte er mit Blick auf die Verurteilten." (Der Standard,
- Mai 2015) Im Juli 2015 schreibt der deutsche Auslandsrundfunk Deutsche Welle (DW) bezüglich desselben Falles: "Die vier Männer haben im vergangenen März eine Frau gefoltert und ermordet. Doch nun zog ein afghanisches Berufungsgericht die Todesstrafe gegen sie zurück. Drei der für den Mord an Farkhunda Malikzada angeklagten Täter verurteilte das Gericht zu 20 Jahren Haft, den vierten Mann zu 10 Jahren, teilte der oberste Richter des Kabuler Berufungsgerichts, Abdul Nasir Murid, mit. Der Prozess fand hinter verschlossenen Türen statt." (DW,
- Juli 2015) Über den soeben beschriebenen Fall berichten weiters unter anderem folgende Medienartikel: ? BBC News: Farkhunda: The making of a martyr,
- August 2015 http://www.bbc.com/news/magazine-33810338 ? NYT - New York Times: Flawed Justice After a Mob Killed an Afghan Woman,
- Dezember 2015 https://www.nytimes.com/2015/12/27/world/asia/flawed-justice-after-a-mob-killed-anafghan-woman.html Die britische Tageszeitung Guardian berichtet im Oktober 2014 über Proteste in mehreren Städten Afghanistans, die ausgebrochen seien, nachdem ein Kolumnist der Zeitung Afghanistan Express in einem Artikel den Islamischen Staat und die Taliban kritisiert habe und geäußert habe, dass Menschen wichtiger seien als Gott. Die Protestierenden hätten den Artikel als blasphemisch verurteilt, und mehrere von ihnen hätten von der Regierung die Hinrichtung der Mitarbeiter der Zeitung gefordert (Guardian,
- Oktober 2014) Christian Today, eine christliche Nachrichtenwebsite mit Sitz in Großbritannien, berichtet in einem älteren Artikel vom April 2011, dass Shoaib Assadullah, ein afghanischer christlicher Konvertit, der wegen seiner Konversion fünf Monate lang inhaftiert gewesen sei und dem die Hinrichtung gedroht habe, Ende März 2011 freigelassen worden sei und das Land verlassen habe. Er sei im Oktober 2010 verhaftet worden, nachdem er einem Mann eine Bibel ausgehändigt habe, der ihn dann bei den örtlichen Behörden denunziert habe (Christian Today,
- April 2011) In einem Artikel vom Februar 2011 berichtet Christian Today über die Freilassung eines afghanischen christlichen Konvertiten namens Said Musa, der während seiner Haft körperlich und sexuell misshandelt worden sei (Christian Today,
- Februar 2011) Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, schreibt in einem Artikel vom Februar 2009, dass sich der afghanische Journalist Ghaws Zalmai seit November 2007 in Haft befinde. Er sei zu einer 20-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, nachdem er eine volkssprachliche Version des Koran veröffentlich habe, welche von den islamischen Rechtsgelehrten (Ulema) als unrichtig eingestuft worden sei (IWPR,
- Februar 2009) BBC News berichtet im Oktober 2008, dass ein Afghane namens Sayed Pervez Kambaksh zum zunächst zum Tode verteilt worden sei, nachdem er Berichten zufolge aus dem Internet Informationen über Frauenrechte im Islam heruntergeladen habe. Ein Berufungsgericht in Kabul habe das Strafmaß reduziert (BBC News,
- Oktober 2008) 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) erläuterte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016): "Obwohl es sicher einzelne Personen gibt, die zum Atheismus tendieren, besucht selbst der stärkste Säkularist trotz allem hin und wieder die Moschee und nimmt an bestimmten Handlungen nach altem islamischen Brauch teil. So sind Dinge, von denen man gemeinhin annimmt, dass man sie nur tun könne, wenn man vom Islam abfällt (wie z. B. Bier trinken) weiter verbreitet, als man denkt: Man kann Bier trinken und dennoch Moslem sein. Aber Atheismus als Bewegung gibt es in Afghanistan eher nicht. [ ] Einfach schon zur Tarnung nimmt man weiter an traditionellen religiösen Handlungen teil. Ein Glaubensübertritt lässt sich recht gut verheimlichen, da es ohnehin viele Muslime gibt, die nicht regelmäßig die Moschee besuchen. D.h. wenn jemand nicht in die Moschee geht, kommt er nicht automatisch dadurch in den Verdacht, etwa zum Christentum übergetreten zu sein. Und zu besonderen Anlässen wie Begräbnissen und Hochzeiten geht ohnehin jeder in die Moschee. Derlei Dinge haben dann nicht mehr unbedingt religiösen Charakter. Dies macht es leichter, einen Übertritt geheim zu halten. Doch wenn ein Glaubensübertritt bekannt wird, habe ich keinen Fall gesehen, bei dem dieser toleriert wurde. Die größten Probleme, die auftreten, sind dann häufig solche mit der Familie bzw. Personen in der Nachbarschaft." (ACCORD, Juni 2016, S. 9) Der Sozialwissenschaftler Michael Daxner erklärte im Expertengespräch vom Mai 2016: "Es gab schon immer auch eine säkulare Tradition, wenn auch stets in beschränktem Umfang. Sie wird in der Regel toleriert, solange man bestimmte islamische religiöse Handlungen mitmacht und nicht agitiert. Aber es gibt auch Gegenbeispiele. So ist ein Bekannter von mir, mit dem ich 2003-2005 an hoher staatlicher Position zusammengearbeitet habe, schlichtweg wegen Säkularismus enthoben worden [ ]." (ACCORD, Juni 2016, S. 9) Wie Landinfo in einer Anfragebeantwortung vom August 2014 bemerkt, werde eine Person nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnehme. Auch für strenggläubige Muslime könne es legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Ein Vertreter einer örtlichen Menschenrechtsorganisation habe erklärt, dass es Personen im städtischen Raum möglich sei, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gebe geografisch bedingte Unterschiede, und solche abweichenden Verhaltensweisen würden im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert als im ländlichen Raum. Derselben Quelle zufolge könne es auch Unterschiede je nach ethnischer und religiöser Gruppe geben. So hätten Schiiten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Bei Sunniten werde in stärkerem Ausmaß erwartet, dass sie zumindest eines der fünf Gebete am Tag in einer Moschee verrichten. Nach Angaben der Quelle sei es zudem in der paschtunischen Kultur üblich, seiner religiösen Zugehörigkeit durch kulturelle Praktiken (Handlungen im Alltag) Ausdruck zu verleihen. Folglich sei es schwieriger, abweichende Haltungen zu verschleiern, und es bestehe eine geringere Toleranz für divergierende Handlungen. Andere Quellen hätten bestätigt, dass es Raum dafür gebe, auf Befolgung religiöser Rituale und Vorschriften zu verzichten, ohne dass dies notwendigerweise Aufmerksamkeit errege. In Gemeinden, wo Abweichungen von religiösen Ritualen und Vorschriften keine Akzeptanz fänden, würden Personen mit abweichenden religiösen Ansichten die Rituale befolgen, um keinen Verdacht zu erregen (Landinfo,
- August 2014, S. 4) 5) Rückkehrer aus Europa In einem im Mai 2016 abgehaltenen und im Juni 2016 veröffentlichten Expertengespräch ging Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) wie folgt auf die Lage von Rückkehrenden aus dem westlichen Ausland ein: "Ein Aufenthalt im westlichen Ausland wirkt in den Augen vieler Leute kontaminierend und zudem ist Afghanistan im Laufe der Konflikte konservativer, orthodoxer und fundamentalistischer geworden. Da Intervention, Modernisierung und Finanzhilfen durch das Ausland keine Verbesserung der Lage bewirkt haben, ist auch das Misstrauen gegenüber dem Ausland insgesamt gewachsen. Die Leute bekommen ja inzwischen auch viel über soziale Netzwerke, Fernsehen oder Radio mit. So habe ich Leute in Afghanistan getroffen, die mich etwa gefragt haben: ‚Stimmt es, dass da Muslime zum Christentum übertreten?‘ Wenn dann jemand aus dem Westen zurückkommt, wird die Person genauer unter die Lupe genommen und das kann dann schon dazu führen, dass Verdachtsmomente auftauchen. Aber ich denke, dass die Auslöser für Anschuldigungen wahrscheinlich doch etwas konkreter sind, d.h. die betreffende Person verplappert sich bzw. sagt einmal etwas Falsches in Diskussionen (die durchaus hitzig geführt werden), oder es wird eine entsprechende religiöse Handlung beobachtet, zumal sich die Christen auch (in kleineren Gruppen) in bestimmten Räumen treffen, um ihre Gottesdienste abzuhalten bzw. zu beten. Es kann sein, dass diese überwacht werden und auch der Geheimdienst (der ja auch nicht völlig unpolitisch ist) Derartiges mitbekommt. Dies wären in etwa Anlässe, bei denen dann jemand wegen Glaubensübertritts in Verdacht geraten könnte." (ACCORD, Juni 2016, S. 11) Im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Fall von Farkhunda Malikzada thematisiert Frederike Stahlmann, Doktorandin am Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung in Halle (Deutschland) mit Forschungsschwerpunkt auf Recht und Religion in Afghanistan, in einem Artikel vom März 2017 die Lage von Rückkehrenden aus dem Ausland: "Das Beispiel weist zugleich auf das besondere Risiko für Rückkehrende hin, als ‘verwestlicht‘ angesehen zu werden und somit dem Vorwurf der Kollaboration mit dem Feind oder des Abfalls vom Glauben ausgesetzt zu werden. Auch hier besteht eine tödliche Gefahr nicht nur von Seiten der Taliban, sondern auch durch die Gesellschaft im Allgemeinen." (Stahlmann, März 2017, S. 83) Auf verschiedene Aspekte betreffend die Lage von Rückkehrenden nach Afghanistan wird auch in einem Artikel von Adam Naber, derzeit Mitarbeiter beim deutschen Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, eingegangen: ? Naber, Adam: Afghanistan: Gründe der Flucht und Sorgen jugendlicher Rückkehrer, Asylmagazin 1–2/2016, Februar 2016, S. 4–9 http://www.asyl.at/adincludes/dld.php?datei=93.12.ma,afghgrndederflucht.pdf Liza Schuster, Migrationsforscherin und Dozentin für Soziologie an der City University in London mit mehrjähriger Forschungserfahrung in Afghanistan, und Nassim Majidi, eine unter anderem auf Rückkehrmigration spezialisierte Sozialwissenschaftlerin und Mitarbeiterin in der unter anderem auf sozioökonomische Analysen zu Afghanistan spezialisierten Denkfabrik Samuel Hall, verfassten 2013 einen gemeinsamen wissenschaftlichen Artikel zum Thema Rückkehr. Den Autorinnen zufolge sei die Rolle von Schamgefühlen nicht zu unterschätzen, zumal diese weiteren Druck auf Rückkehrer ausüben würden, erneut das Land zu verlassen. So hätten junge afghanische Männer in Paris, die nach ihrer Abschiebung erneut emigriert seien, erklärt, dass ihre Familien kein Verständnis für die leidvollen Erfahrungen und Schwierigkeiten gehabt hätten, mit denen sie auf der Reise bzw. während ihres Aufenthalts in Europa konfrontiert gewesen seien. Es sei sehr schwierig gewesen, ihren Familien die Bürokratie in Europa zu erklären, oder die Tatsache, dass sie abgeschoben worden seien, ohne dass sie sich einer Straftat schuldig gemacht hätten. Außerdem würden sie mit Söhnen aus anderen Familien verglichen, die ihren Familien regelmäßig Geld oder Güter aus dem Ausland schicken würden. Eine Fokusgruppe junger Männer, die aus Großbritannien nach Kabul zurückgeschoben worden seien, habe angegeben, dass man mit dem Finger auf sie zeige und sie als "Abgeschobene" bezeichne. In einem Land wie Afghanistan, wo die Nachbarn alles über einen wissen würden, sei es sehr schwierig, die Tatsache einer Abschiebung geheim zu halten. Mitglieder in der örtlichen Gemeinde seien manchmal der Ansicht, das Leben im Westen habe die Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen "kontaminiert", die in jungem Alter das Land verlassen und nach Großbritannien gegangen seien und dann – sichtbar oder unsichtbar – kulturell verändert (mit anderer Kleidung, anderen Verhaltensweisen und anderem Akzent) zurückgekommen seien. Es werde davon ausgegangen, dass sich das Leben in Großbritannien negativ auf ihre Entwicklung ausgewirkt habe. So habe ein in den Jahren 2009 und 2011 interviewter junger Mann aus dem Distrikt Paghman der Provinz Kabul angegeben, dass seine Rückkehr aus Großbritannien zu Hause zu Konflikten wegen seiner veränderten Sichtweisen geführt habe. Seine Angehörigen würden ihm unter anderem vorwerfen, er habe seine Kultur verloren und sei ein "kafir" ("Ungläubiger", Anm. ACCORD) geworden. Ein anderer Afghane sei nach seiner Abschiebung in dasselbe Dorf getötet worden. Der Interviewpartner habe sein Heimatdorf verlassen, da er sich nicht sicher gefühlt habe, und habe nun weder Arbeit, stabiles Einkommen, Fertigkeiten, eine Zukunftsperspektive, noch könne er auf familiäre Unterstützung zählen (Schuster / Majidi, 2013)Eine Fokusgruppe junger Männer, die aus Großbritannien nach Kabul zurückgeschoben worden seien, habe angegeben, dass man mit dem Finger auf sie zeige und sie als "Abgeschobene" bezeichne. In einem Land wie Afghanistan, wo die Nachbarn alles über einen wissen würden, sei es sehr schwierig, die Tatsache einer Abschiebung geheim zu halten. Mitglieder in der örtlichen Gemeinde seien manchmal der Ansicht, das Leben im Westen habe die Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen "kontaminiert", die in jungem Alter das Land verlassen und nach Großbritannien gegangen seien und dann – sichtbar oder unsichtbar – kulturell verändert (mit anderer Kleidung, anderen Verhaltensweisen und anderem Akzent) zurückgekommen seien. Es werde davon ausgegangen, dass sich das Leben in Großbritannien negativ auf ihre Entwicklung ausgewirkt habe. So habe ein in den Jahren 2009 und 2011 interviewter junger Mann aus dem Distrikt Paghman der Provinz Kabul angegeben, dass seine Rückkehr aus Großbritannien zu Hause zu Konflikten wegen seiner veränderten Sichtweisen geführt habe. Seine Angehörigen würden ihm unter anderem vorwerfen, er habe seine Kultur verloren und sei ein "kafir" ("Ungläubiger", Anmerkung ACCORD) geworden. Ein anderer Afghane sei nach seiner Abschiebung in dasselbe Dorf getötet worden. Der Interviewpartner habe sein Heimatdorf verlassen, da er sich nicht sicher gefühlt habe, und habe nun weder Arbeit, stabiles Einkommen, Fertigkeiten, eine Zukunftsperspektive, noch könne er auf familiäre Unterstützung zählen (Schuster / Majidi, 2013) Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
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- Jänner 2004 (veröffentlicht auf der Website des französischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Entwicklung) http://www.diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/The_Constitution_of_the_Islamic_Republic_of_Afghanistan.pdf 2.2 Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Länderfeststellungen gründen auf dem Länderinformationsblatt des BFA, Stand 21.12.2017, und den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten Die Feststellungen zur Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, Schulbildung und zu den Familienverhältnissen des BF gründen auf dessen insofern gleichbleibenden Angaben sowie dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Geburtsdatum des BF ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers. Die Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren. Zur Feststellung der fehlenden individuellen Verfolgung des BF vor seiner Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des BF in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA bzw. den Ausführungen in der Beschwerde und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine individuelle Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubwürdig darzulegen. Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung seiner Person oder seiner Familie vorgebracht hatte. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Der Beschwerdeführer hat weder eine konkrete Verfolgung noch eine individuelle Bedrohung durch staatliche Organe oder Privatpersonen vorgebracht. Auch vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Hazara und Schiit nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verneinte sowohl bei der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage ausdrücklich Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gehabt zu haben. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan lässt sich keine drohende konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung ableiten. Hinsichtlich einer behaupteten Gruppenverfolgung der Hazara und Shiiten in Afghanistan wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zu den Feststellungen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer nicht drohenden Gewalt auf Grund seines westlichen Lebensstils ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer vermittelte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung in glaubhafter Weise den Eindruck, um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht zu sein, seine bereits vorhandenen Deutschkenntnisse weiter verbessern zu wollen und die österreichische Kultur bzw. Lebensweise wertzuschätzen. Auf Grund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hat. Aus den angeführten Länderberichten und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht zwar hervor, dass Konversion und Blasphemie wohl mit Strafe bedroht sind. Laut der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte würde der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion Apostasie darstellen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden aber keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Aus den oben angeführten Länderinformationen ist auch ersichtlich, dass Verfolgung insbesondere Personen droht, die sich einer anderen Religion zuwenden oder sich in exponierter Art und Weise gegen den Islam äußern.. Dies wird auch von den länderkundlichen Angaben des Dr. Rassuly gestützt, wonach nicht bekannt sei, dass Heimkehrer (selbst) wegen Abfall islamkritischen Äußerungen in Europa in Afghanistan erfolgt worden seien. Im gesamten Verfahren wurde von BF nicht vorgebracht, dass er sich einer anderen Religion zugewandt hat oder sich dem Islam gegenüber kritisch geäußert hätte, insbesondere nicht anderen in Österreich lebenden Afghanen gegenüber, zu denen er keine Kontakte pflegt. Er bringt lediglich vor, an nichts mehr zu glauben und nicht die Moschee besuchen zu wollen. Eine Konversion oder Blasphemie wurde somit nicht behauptet, sondern bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan lediglich eine Verfolgung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu den Hazara befürchtet. Der BF, der sich derzeit als Atheist empfinde, tätigt keine kritischen Äußerungen gegen den Islam, betätigt sich nicht missionarisch und hat keiner anderen Religion zu gewandt. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen, nicht vorgeschrieben bekommen zu wollen, in die Moschee gehen und beten zu müssen, nach Ansicht des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund der o.a. Länderfeststellungen nicht hinreichend konkret darlegen, sich vom muslimischen Glauben in einer derart intensiven Weise abgewendet zu haben bzw. eine westliche Lebenseinstellung in einer solchen Weise übernommen zu haben, dass ihm im Herkunftsstaat bereits aus diesem Grund psychische bzw. physische Gewalthandlungen drohen würden. Zur behaupteten Gruppenverfolgung der Afghanen mit einem westlichen Lebensstil wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. Befragt, was ihm konkret passieren würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, bezog er sich lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage und die Situation der Hazara in Afghanistan. Eine Befürchtung aufgrund seines westlichen Lebensstiles oder der Tatsache, dass er behauptet, nicht mehr an den Islam zu glauben, einer Verfolgung zu unterliegen, äußerte er nicht. Damit ist sein Vorbingen bezüglich einer individuellen und konkreten Verfolgung als Rückkehrer aus dem Iran jedoch nicht hinreichend substantiiert. Zur behaupteten Gruppenverfolgung der Rückkehrer aus dem Iran wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Spruchteil A) 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1. Spruchteil A) 3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindetFlüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das BFA begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen konnte. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: Zur behaupteten Verfolgungsgefahr aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit: In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer, der sich der Volksgruppe der Hazara zurechnet, aus, er fürchte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Eine konkrete individuelle Verfolgung seiner Person wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden: Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Zu dem in der Beschwerde angeführten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass diese eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan mit der Begründung nicht ausgeschlossen haben, dass das Bundesverwaltungsgericht bzw. BFA im betreffenden Fall zur Lage der Hazara keine Feststellungen getroffen habe (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106, BVwG 28.01.2016, W171 2013182-1); dies ist jedoch in der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara – unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit – nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in der Stellungnahme vom 24.01.2018, nicht aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung, vorbrachte, aufgrund seiner westlichen Geisteshaltung in seinem Herkunftsstaat Verfolgung fürchten zu müssen, ist es ihm nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus den vorhandenen Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen ist nicht ableitbar, dass alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in der Stellungnahme vom 24.01.2018, nicht aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung, vorbrachte, aufgrund seiner atheistischen Geisteshaltung in seinem Herkunftsstaat Verfolgung fürchten zu müssen, ist es ihm nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus den vorhandenen Länderberichten ist nicht ableitbar, dass alleine eine atheistische Geisteshaltung bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der in Art 1. Abschnitt A Z 2 der GFK aufgezählten Gründe, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK aufgezählten Gründe, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2169657.1.00