GVG) eingestellt.Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
G 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
G 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den BF
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1.1.2. Mit Bescheid vom 14.09.2006, Zahl: römisch 40 , dem BF zugestellt am 19.09.2006, wies das BAA den Asylantrag vom 15.07.2004
Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). 1.1.3. Mit rechtzeitiger Berufung vom 02.10.2006 wurde der Bescheid des BAA in seinem gesamten Inhalt angefochten. Am 09.08.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden UBAS) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF vom zuständigen Senatsmitglied im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen wurde. Mit Bescheid des UBAS vom 21.09.2007, Zahl XXXX, wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid
G 1997 abgewiesen.Mit Bescheid des UBAS vom 21.09.2007, Zahl römisch 40 , wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid
Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Mit Beschluss vom 12.12.2007, Zahl XXXX, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des BF abgelehnt.Mit Beschluss vom 12.12.2007, Zahl römisch 40 , hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des BF abgelehnt. 1.1.4. Mit Schriftsatz vom 16.09.2008 beantragte der BF
1 Z. 2 AVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim BAA, Außenstelle Wien, Zahl XXXX.1.1.4. Mit Schriftsatz vom 16.09.2008 beantragte der BF
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim BAA, Außenstelle Wien, Zahl römisch 40 . Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden AsylGH) wurde der Antrag des BF vom 16.09.2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens
GH) wurde der Antrag des BF vom 16.09.2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen. 1.1.
G:1.2.1. Am 21.01.2015 stellte der BF persönlich beim BFA mit ausgefülltem Formularvordruck einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", wobei "
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus" angekreuzt wurde. Gemeinsam mit dem Antrag legte der BF Kopien seines Reisepasses und Führerscheines, einen Mietvertrag, ein Bestätigung über die beabsichtigte Einstellung des BF in einem Restaurant und eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses Stufe A2 vor. 1.2.2. Das BFA übermittelte dem BF ein Schreiben vom 28.07.2015, welches mit "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ aus Gründen des Art. 8 EMRK
G [ ]" tituliert war.1.2.2. Das BFA übermittelte dem BF ein Schreiben vom 28.07.2015, welches mit "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG [ ]" tituliert war. Darin wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen diverse Urkunden und Belege (Reisepass im Original oder Kopie, Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes, Nachweis eines Rechtsanaspruches auf eine ortübliche Unterkunft, arbeitsmarktrechtliche Legitimation, etc) vorzulegen. Ferner wurde ausgeführt, er solle schriftlich zu Fragen betreffend die Aufenthaltsorte seiner Angehörigen sowie seine Aufenthaltsorte in Österreich Stellung nehmen. 1.2.3. Mit Eingabe vom 14.09.2015 legte der BF Versicherungsdatenauszüge und Honorarnoten vor. 1.2.4. In der Folge übermittelte das BFA dem BF erneut ein Schreiben, datiert mit 04.01.2016 und tituliert mit "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ aus Gründen des Art. 8 EMRK
G [ ]".1.2.4. In der Folge übermittelte das BFA dem BF erneut ein Schreiben, datiert mit 04.01.2016 und tituliert mit "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG [ ]". Der BF wurde darin aufgefordert, binnen zwei Wochen Nachweise für seine Identität im Original und in Kopie vorzulegen sowie – im Rahmen der Verbesserung von aufgetretenen Mängeln – weitere Eingaben betreffend seine Integration zu tätigen. 1.2.
G nicht erteilt, gegen den BF
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt (Spruchpunkt III.).1.2.6. Mit Bescheid des BFA vom 19.05.2016, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.2.7. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2016, GZ XXXX
31.2.7. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2016, GZ römisch 40
Paragraph 28, Absatz 3
G nicht erteilt, gegen den BF
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt (Spruchpunkt III.).1.2.9. Mit im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 17.03.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.2.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
I Nr. 87/2012, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu Spruchteil A): In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W163.1305999.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.