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{'item': 'W163 1318048-3'}

Obsah (27)§ 9§ 55§ 28§ 17Art. 133§ 2§ 3§ 10§ 68§ 1Art. 130§ 58§ 6§ 27§ 57§ 95§ 24Art. 8§§ 56§§ 52§ 46§ 18§ 61§ 66§ 67§ 5§ 60

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlW163 1318048-3 SpruchW163 1318048-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEI

§ 9Abs. 2 und 3 BFA-VG idg

F., eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG idgF., eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§ 55Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 idgF. der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF. der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. IV. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird

§ 17Vw

GVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang 1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach seiner unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.08.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach seiner unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.08.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. In weiterer Folge wurde der BF am 08.08.2007 und am 19.02.2008 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. 1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien nicht zuerkannt und der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien nicht zuerkannt und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. 1.

  1. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. XXXX vom 15.05.2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wurde dem BF am 29.05.2008 nachweislich zugestellt.1.
  2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. römisch 40 vom 15.05.2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wurde dem BF am 29.05.2008 nachweislich zugestellt. 1.
  3. Am 01.07.2008 wurde der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen. 1.
  4. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 01.07.2008, Zl. XXXX , wurde von der Verhängung der Schubhaft über den BF Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dazu erging die Auflage, dass sich der BF ab 02.07.2008 täglich bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden habe.1.
  5. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 01.07.2008, Zl. römisch 40 , wurde von der Verhängung der Schubhaft über den BF Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dazu erging die Auflage, dass sich der BF ab 02.07.2008 täglich bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden habe. 1.
  6. Mit Ladungsbescheid vom selben Tag wurde der BF für den 10.07.2008 zum Zweck der Sicherung der Ausreise gem. § 46 FPG zur BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, geladen.1.
  7. Mit Ladungsbescheid vom selben Tag wurde der BF für den 10.07.2008 zum Zweck der Sicherung der Ausreise gem. Paragraph 46, FPG zur BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, geladen. 1.
  8. Am 10.07.2008 erging ein Festnahmeauftrag gegen den BF mit der Begründung, dass der BF den unter 1.
  9. genannten Termin unentschuldigt nicht wahrnahm. 1.
  10. Am 16.07.2007 meldete die zuständige Polizeiinspektion (vgl. Punkt 1.5.), dass der BF sich zuletzt am 09.07.2007 meldete und seit 10.07.2007 der täglichen Meldepflicht nicht nachkam.1.
  11. Am 16.07.2007 meldete die zuständige Polizeiinspektion vergleiche Punkt 1.5.), dass der BF sich zuletzt am 09.07.2007 meldete und seit 10.07.2007 der täglichen Meldepflicht nicht nachkam. 1.
  12. Bezüglich eines Erhebungsersuchens wurde mit Bericht vom 28.07.2008 mitgeteilt, dass der BF an der Adresse, an der er zu diesem Zeitpunkt polizeilich gemeldet war, nicht wohnhaft ist. 2.
  13. Am 20.07.2011 wurde der BF von einem Organ der Sicherheitspolizei in Wien mit einem fremdem Ausweis betreten. Über ihn wurde noch am selben Tag mit Bescheid die Schubhaft verhängt. 2.
  14. Am gleichen Tag wurde der BF vor dem Landespolizeikommando Wien wegen des Verdachts auf Gebrauch fremder Ausweise als Beschuldigter einvernommen. 2.
  15. Am 21.07.2011 wurde der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen. 2.
  16. Mit Straferkenntnis vom 21.07.
  17. Fr-Zahl XXXX , wurde über BF wegen § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1a FPG, eine Geldstrafe verhängt.2.
  18. Mit Straferkenntnis vom 21.07.
  19. Fr-Zahl römisch 40 , wurde über BF wegen Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, eine Geldstrafe verhängt. 2.
  20. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.07.2011, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2.
  21. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.07.2011, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2.
  22. Am 29.07.2011 ersuchte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. 2.
  23. Am 29.07.2011 stellte der BF aus der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 01.08.2011 von einem Sicherheitsorgan des 29.09.2017 Landespolizeikommandos Wien niederschriftlich erstbefragt. 2.
  24. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegen würde.2.
  25. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegen würde. 2.
  26. Am 02.08.2011 wurde der BF von einem Organ des BAA zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. 2.
  27. Mit Bescheid vom 04.08.2011, FZ. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen und der BF

§ 10Abs.

1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2.10. Mit Bescheid vom 04.08.2011, FZ. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. 2.

  1. Am 05.08.2011 wurde erneut um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats angesucht. 2.
  2. Am 26.08.2011 wurde der BF vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen. Am 15.09.2011 wurde der BF wiederum vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen und ihm mitgeteilt, dass die Dauer der Schubhaft auf sechs Monate ausgedehnt werde. 2.
  3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.09.2011 wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 2.
  4. genannten Bescheid des BAA abgewiesen. 2.
  5. Mit Schreiben vom 25.09.2011 an die Botschaft der Republik Indien in Wien wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF urgiert. 2.
  6. In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2011 vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde der BF über die Entlassung aus der Schubhaft mangels Vorliegens eines Heimreisezertifikates informiert. Am gleichen Tag wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. 2.
  7. Der BF wurde mit Urteil des BG Leopoldstadt am 22.03.2012 wegen §§ 231 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2.
  8. Der BF wurde mit Urteil des BG Leopoldstadt am 22.03.2012 wegen Paragraphen 231, Absatz eins, 134, Absatz eins und 229 Absatz eins, StGB zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 2.
  9. Mit Schreiben vom 29.05.2011 an die Botschaft der Republik Indien in Wien wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF urgiert. 2.
  10. Der BF wurde am 02.12.2012, am 18.04.2013 und am 01.07.2013 wegen § 120 Abs. 1a FPG (rechtswidriger Aufenthalt) von der LPD Wien angezeigt.2.
  11. Der BF wurde am 02.12.2012, am 18.04.2013 und am 01.07.2013 wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG (rechtswidriger Aufenthalt) von der LPD Wien angezeigt.
  12. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, wurde der Antrag des BF vom 15.07.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gem. § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das gegen den BF bestehende "Aufenthaltsverbot" (Anm: vgl. dazu Punkt 2.5.) ist ein absoluter Versagungsgrund nach dem NAG.
  13. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, wurde der Antrag des BF vom 15.07.2013 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das gegen den BF bestehende "Aufenthaltsverbot" Anmerkung, vergleiche dazu Punkt 2.5.) ist ein absoluter Versagungsgrund nach dem NAG. 4.
  14. Am 10.04.2014 beantragte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF die Aufhebung des auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots (vgl. abermals Punkt 2.5.). Vorgebracht wurde dabei u.a., dass der BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen zusammenlebe, zudem sei im März 2013 deren gemeinsames Kind geboren worden. Vorgelegt wurde u.a. der Meldezettel, Identitätsausweis und Geburtsurkunde dieses Kindes.4.
  15. Am 10.04.2014 beantragte der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF die Aufhebung des auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots vergleiche abermals Punkt 2.5.). Vorgebracht wurde dabei u.a., dass der BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen zusammenlebe, zudem sei im März 2013 deren gemeinsames Kind geboren worden. Vorgelegt wurde u.a. der Meldezettel, Identitätsausweis und Geburtsurkunde dieses Kindes. 4.
  16. Am 20.05.2015 wurde erneut durch die damalige rechtsfreundliche Vertreterin des BF die Aufhebung des "Aufenthaltsverbotes" beantragt. 4.
  17. Einem Erhebungsersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.07.2015 nachkommend erging am 04.09.2015 der Bericht der LPD Wien, wonach die ungarische Lebensgefährtin des BF an der Meldeadresse angetroffen wurde und sie mit Sicherheit dort mit dem BF und dem gemeinsamen Kind wohnhaft sei. 4.
  18. Dem BF wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.01.2015 bezüglich einer beabsichtigten Abweisung des "Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes" Parteiengehör gewährt, eine diesbezügliche Stellungnahme langte am 22.01.2016 ein. 4.
  19. Am 21.07.2016 langte seitens der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin des BF ein "Antrag auf Bestätigung des Ablaufs des verhängten Aufenthaltsverbots von 5 Jahren am 20.07.2011" ein. 4.
  20. Am 21.09.2016 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt. Daraufhin wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.11.2016 bezüglich einer beabsichtigten Abweisung des "Antrags auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbots" Parteiengehör gewährt. 4.
  21. Bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbots erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 28.06.2017 "Beschwerde gem. § 8 VwGVG".4.
  22. Bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Einreiseverbots erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 28.06.2017 "Beschwerde gem. Paragraph 8, VwGVG". 5.
  23. Am 15.11.2016 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Unter einem wurde die Heilung gem. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV beantragt. Vorgelegt wurde dabei – jeweils in Kopie – eine Geburtsurkunde (Ausstellungsdatum 10.07.2005) samt Beglaubigung vom 15.05.2013, ein Scheidungsurteil vom 07.02.2007 samt Beglaubigung vom 05.06.2013, ein Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 10.07.2009, sowie ein Konvolut von Dokumenten seiner ungarischen Lebensgefährtin, des gemeinsamen Kindes, ZMR-Auszüge, ein Mietvertrag, sowie ein Konvolut von Kontoauszügen, Verträgen und Abrechnungen seiner Lebensgefährtin, weiters eine Beilage zum Werkvertrag des BF mit der XXXX vom 03.02.2014 samt Abrechnungen mit dieser GmbH im Zeitraum von Jänner 2014 bis Oktober 2016, Versicherungsbestätigungen und ein Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes Wien bezüglich eines Antrags auf Familienbeihilfe.5.
  24. Am 15.11.2016 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Unter einem wurde die Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV beantragt. Vorgelegt wurde dabei – jeweils in Kopie – eine Geburtsurkunde (Ausstellungsdatum 10.07.2005) samt Beglaubigung vom 15.05.2013, ein Scheidungsurteil vom 07.02.2007 samt Beglaubigung vom 05.06.2013, ein Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 10.07.2009, sowie ein Konvolut von Dokumenten seiner ungarischen Lebensgefährtin, des gemeinsamen Kindes, ZMR-Auszüge, ein Mietvertrag, sowie ein Konvolut von Kontoauszügen, Verträgen und Abrechnungen seiner Lebensgefährtin, weiters eine Beilage zum Werkvertrag des BF mit der römisch 40 vom 03.02.2014 samt Abrechnungen mit dieser GmbH im Zeitraum von Jänner 2014 bis Oktober 2016, Versicherungsbestätigungen und ein Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes Wien bezüglich eines Antrags auf Familienbeihilfe. 5.
  25. Am 17.11.2016 langte eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage und Antragsergänzung ein. 5.
  26. Am 20.07.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden dabei neben bereits beigebrachten Unterlagen eine Beilage zum Werkvertrag der Lebensgefährtin des BF, Versicherungsbestätigungen der SVA, Abrechnungen der XXXX für Tätigkeiten des BF und seiner Lebensgefährtin im Zeitraum von Jänner 2017 bis Juni 2017.5.
  27. Am 20.07.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden dabei neben bereits beigebrachten Unterlagen eine Beilage zum Werkvertrag der Lebensgefährtin des BF, Versicherungsbestätigungen der SVA, Abrechnungen der römisch 40 für Tätigkeiten des BF und seiner Lebensgefährtin im Zeitraum von Jänner 2017 bis Juni
  28. 5.
  29. Dem BF wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.07.2017 bezüglich einer beabsichtigten Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie zu einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien Parteiengehör gewährt.5.
  30. Dem BF wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.07.2017 bezüglich einer beabsichtigten Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sowie zu einem Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien Parteiengehör gewährt. 5.
  31. Dazu nahm der BF mit Schriftsatz vom 04.08.2017 Stellung. 5.
  32. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 30.08.2017, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG abgewiesen und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).5.
  33. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 30.08.2017, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). 5.
  34. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 11.09.2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5.
  35. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 25.09.2017 vom BFA vorgelegt. 5.
  36. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine Lebensgefährtin (als Zeugin) und sein rechtsfreundlicher Vertreter persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. I.
  37. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
  38. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
  39. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX .
  40. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien, stammt aus dem Bundesstaat Uttar Pradesh und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindu. Der BF spricht eine Landessprache Indiens als Muttersprache, ist gesund und arbeitsfähig. Er hat zwölf Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Kolleg für Naturwissenschaften besucht, von 2002 bis 2006 arbeitete er in der familieneigenen Apotheke. Der BF ging in Indien im Jahr 1999 eine Ehe ein, die im Jahr 2007 geschieden wurde. Die frühere Ehegattin des BF lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern in Indien. Ein Naheverhältnis des BF zu diesen konnte nicht festgestellt werden. Zu seinem in Indien lebenden Bruder hat der BF nur sporadisch Kontakt.
  41. Der BF stellte am 03.08.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien nicht zuerkannt und der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien nicht zuerkannt und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. XXXX vom 15.05.2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. römisch 40 vom 15.05.2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.

  1. Der BF erschien nicht zu dem Termin am 10.07.2008 bei der Fremdenpolizei, die der Sicherung seiner Ausreise dienen sollte. Am gleichen Tag entwich er auch aus dem gelinderen Mittel zur Schubhaft. Der BF war im Zeitraum von 10.07.2008 bis 20.07.2011 unbekannten Aufenthalts, er hielt sich aber auch in diesem Zeitraum in Österreich auf. Die anderslautenden Angaben bei Stellung des Folgeantrages am 29.07.2011, wonach er sich inzwischen in Indien aufgehalten hätte, machte der BF aus Angst. Der BF war im Zeitraum vom 30.09.2008 bis 20.07.2011 in Österreich nicht aufrecht gemeldet, wobei ihm bewusst war, dass er sich in den Zeiten seines tatsächlichen Aufenthalts in Österreich während dieses Zeitraums ohne entsprechende Meldung im Bundesgebiet aufhielt.
  2. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.07.2011, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 1 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  3. Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.07.2011, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen ihn gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  4. Am 29.07.2011 stellte der BF aus der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 04.08.2011, FZ. XXXX , wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen und der BF

§ 10Abs.

1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.09.2011 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.5. Am 29.07.2011 stellte der BF aus der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 04.08.2011, FZ. römisch 40 , wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.09.2011 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

  1. Der BF reiste im August 2007 nach Österreich. Der BF ist nach negativem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen, obwohl gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestand. Der BF hielt sich während der Dauer der beiden Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, im Zeitraum zwischen den beiden Verfahren war sein Aufenthalt im Bundesgebiet, unrechtmäßig. Auch seither ist sein Aufenthalt unrechtmäßig. Der BF kam den Ausweisungen sowie der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot nicht nach. Seit Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag hält sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich kam ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
  2. Der BF hat gute Deutschkenntnisse. Für das Sprachkompetenzniveau A2 hat er am 10.07.2009 ein Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds erlangt. Der BF lebt seit sechs Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Sie haben einen gemeinsamen, im März 2013 geborenen Sohn, der ebenfalls die ungarische Staatsbürgerschaft besitzt. Als Familie leben der BF, seine Lebensgefährtin und der Sohn in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Das Familienleben ist geprägt von einem besonders engen Naheverhältnis, was sich einerseits in der engen Beziehung zwischen dem BF und seinem vierjährigen Sohn und andererseits in einer engen Beziehung zu und einer besonders ausgeprägten Unterstützung seiner Lebensgefährtin ausdrückt. Der BF kümmert sich umfassend um seinen Sohn. Das Einkommen des BF stützt den Erhalt der Familie maßgeblich, das Einkommen seiner Lebensgefährtin alleine würde für sie und den gemeinsamen Sohn nicht ausreichen. Der BF und seine Lebensgefährtin haben die Absicht zu heiraten. In der Freizeit besucht der BF mit seiner Familie mitunter Museen und den Tierpark. Die Großeltern des Sohnes des BF, die in Ungarn leben, besuchten die Familie in der Vergangenheit regelmäßig. Die Lebensgefährtin des BF bezieht für den gemeinsamen Sohn Kinderbeihilfe. Der BF arbeitet in Österreich als Werbemittel-Kolporteur, dies jedenfalls seit Jänner 2014 durchgehend. Er ist in der der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Derzeit verdient der BF ungefähr 800,- Euro monatlich.
  3. Mit Straferkenntnis vom 21.07.2011, Fr-Zahl XXXX , wurde über BF wegen § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1a FPG, eine Geldstrafe verhängt.
  4. Mit Straferkenntnis vom 21.07.2011, Fr-Zahl römisch 40 , wurde über BF wegen Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, eine Geldstrafe verhängt. Der BF wurde mit Urteil des BG Leopoldstadt am 22.03.2012 wegen §§ 231 Abs. 1, 134 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des BG Leopoldstadt am 22.03.2012 wegen Paragraphen 231, Absatz eins, 134, Absatz eins und 229 Absatz eins, StGB zu einer zehnwöchigen Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren, verurteilt. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: II.
  5. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  6. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. II.
  7. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  8. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  9. Die Feststellungen zu dem vom BF geführten Namen und Geburtsdatum beruhen auf jenen Daten, die der BF in den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz als seine Identitätsdaten angab. Der BF hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren gelten. Unter diesen Identitätsdaten wurde der BF auch im strafgerichtlichen Verfahren vom Bezirksgericht Leopoldstadt geführt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF (Ausbildung des BF, Arbeit in Indien) im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Erstverfahren, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Hindi sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass im Verfahren keine Hinweise auf eine Erkrankung des BF hervorkamen und er, so seine aktuellen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, auch derzeit erwerbstätig ist. Die Feststellungen zur 1999 eingegangenen und im Februar 2007 geschiedenen Ehe basieren auf dem Scheidungsurteil, aus dem sich auch ergibt, dass der Ehe eine Tochter und ein Sohn entstammen (AS 367). Der BF gab im Rahmen der geführten Verfahren Verschiedenes - insbesondere mit Blick auf die schon vor seiner ersten Antragstellung vollzogene Scheidung nicht Nachvollziehbares - zu seinem Familienstand an: Im Rahmen der beiden Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (Antragstellung: 03.08.2007) gab der BF an, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben, wovon im weiteren Verfahren ausgegangen wurde. Auch die Fremdenpolizei ging von diesem Familienstand aus (vgl. etwa AS 59 – verheiratet, zwei Kinder, 01.07.2008), ebenso das Landespolizeikommando Wien bei der Beschuldigtenvernehmung (AS 153, 20.07.2011). Der BF gab auch beim Formular zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Feld "Name of Spouse & Nationality" an:Die Feststellungen zur 1999 eingegangenen und im Februar 2007 geschiedenen Ehe basieren auf dem Scheidungsurteil, aus dem sich auch ergibt, dass der Ehe eine Tochter und ein Sohn entstammen (AS 367). Der BF gab im Rahmen der geführten Verfahren Verschiedenes - insbesondere mit Blick auf die schon vor seiner ersten Antragstellung vollzogene Scheidung nicht Nachvollziehbares - zu seinem Familienstand an: Im Rahmen der beiden Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (Antragstellung: 03.08.2007) gab der BF an, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben, wovon im weiteren Verfahren ausgegangen wurde. Auch die Fremdenpolizei ging von diesem Familienstand aus vergleiche etwa AS 59 – verheiratet, zwei Kinder, 01.07.2008), ebenso das Landespolizeikommando Wien bei der Beschuldigtenvernehmung (AS 153, 20.07.2011). Der BF gab auch beim Formular zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Feld "Name of Spouse & Nationality" an: "Rajni Devi, India" (AS 195, 21.07.2011). Erstmals bei Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags am 15.11.2016 vermerkte der BF als Familienstand "geschieden" (AS 354). Dazu legte er – in Kopie – ein Scheidungsurteil vom 07.02.2007 samt deutscher Übersetzung vor – laut diesem Schriftstück wäre der BF schon im Februar 2007, also noch vor seiner Einreise nach Österreich, geschieden worden. Somit widerspricht der Inhalt der Scheidungsurkunde den vom BF vor mehreren Behörden über Jahre hinweg gemachten Angaben. Dennoch wird den Daten aus dem angefochtenen Scheidungsurteil gefolgt, da die davon im Akt einliegende Kopie des äußeren Anscheins nach als authentisch darstellt. Aus den Angaben des BF ergab sich nicht, dass er zu seiner Ex-Gattin und zu seinen Kindern in Kontakt stünde (vgl. Protokoll der mV S. 7, der BF erwähnte nur seinen Bruder), sodass diesbezüglich – insbesondere aufgrund der langen Abwesenheit des BF aus Indien und der Neugründung einer Familie in Österreich – ein Naheverhältnis zu diesen nicht feststellbar war."Rajni Devi, India" (AS 195, 21.07.2011). Erstmals bei Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags am 15.11.2016 vermerkte der BF als Familienstand "geschieden" (AS 354). Dazu legte er – in Kopie – ein Scheidungsurteil vom 07.02.2007 samt deutscher Übersetzung vor – laut diesem Schriftstück wäre der BF schon im Februar 2007, also noch vor seiner Einreise nach Österreich, geschieden worden. Somit widerspricht der Inhalt der Scheidungsurkunde den vom BF vor mehreren Behörden über Jahre hinweg gemachten Angaben. Dennoch wird den Daten aus dem angefochtenen Scheidungsurteil gefolgt, da die davon im Akt einliegende Kopie des äußeren Anscheins nach als authentisch darstellt. Aus den Angaben des BF ergab sich nicht, dass er zu seiner Ex-Gattin und zu seinen Kindern in Kontakt stünde vergleiche Protokoll der mV S. 7, der BF erwähnte nur seinen Bruder), sodass diesbezüglich – insbesondere aufgrund der langen Abwesenheit des BF aus Indien und der Neugründung einer Familie in Österreich – ein Naheverhältnis zu diesen nicht feststellbar war. Die im Rahmen des Antrages vom 15.11.2016 vorgelegten "indischen" Schriftstücke – Geburtsurkunde vom 10.07.2005 und Scheidungsurteil vom 07.02.2007 – enthalten Beglaubigungen vom 15.05.2013 und vom 05.06.
  10. Die Vorlage von indischen Dokumenten relativiert die Angaben des BF, dass er über keine Dokumente verfüge bzw. verfügen könne. So gab er im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz auf die konkrete Frage, ob er identitätsbezeugende Dokumente habe, die er ins Verfahren einbringen könne, an, er habe in Indien eine Lebensmittelkarte, auf der sein Foto sei und die er sich schicken lassen könne (AS 5), erwähnte aber ansonsten keine Dokumente bzw. eine Verfügungsmöglichkeit darüber, sondern verneinte etwa in der Einvernahme vor der Fremdenpolizei am 01.07.2008, die Frage, ob er persönliche Dokumente aus Indien habe (AS 61).
  11. Die Feststellungen zu Bescheiden, Erkenntnissen, dem Strafurteil des BG Leopoldstadt (vgl. Strafkarte AS 244) und dem Straferkenntnis (AS 183) ergeben sich unbestritten aus dem Akteninhalt.
  12. Die Feststellungen zu Bescheiden, Erkenntnissen, dem Strafurteil des BG Leopoldstadt vergleiche Strafkarte AS 244) und dem Straferkenntnis (AS 183) ergeben sich unbestritten aus dem Akteninhalt.
  13. Dass der BF nicht zum Termin bei der Fremdenpolizei, der der Sicherung seiner Ausreise dienen sollte, erschien, ergibt sich aus Folgendem: Der BF wurde mit Ladungsbescheid vom 01.07.2008 für diesen Termin geladen, den Ladungsbescheid hat er am gleichen Tag selbst übernommen (AS 69). Dass die zuständige Behörde bereits Vorbereitungen zur Sicherung der Ausreise traf, ergibt sich daraus, dass um die Übermittlung von Fingerabdruckblättern des BF ersucht und dem auch nachgekommen wurde (AS 76 ff). Aus dem Schreiben (Festnahme- und Durchsuchungsauftrag) vom 10.07.2008 ergibt sich, dass der BF den Ladungstermin am 10.07.2008 unentschuldigt nicht wahrgenommen hat (AS 85). Zudem kam der BF ab dem 10.07.2008 der täglichen Meldepflicht (gelinderes Mittel zur Schubhaft) bei der zuständigen PI nicht mehr nach (AS 105, 107,127). Dass der BF anschließend daran ab 10.07.2008 bis 21.07.2011, sohin drei Jahre unbekannten Aufenthalts war, ergibt sich daraus, dass er ab 10.07.2008 dem gelinderen Mittel entwichen ist. Einer Erhebung an seiner Wohnadresse am 13.07.2008 blieb ergebnislos (AS 133). Der BF war ab 09.08.2008 an dieser Adresse nicht mehr gemeldet. Erst, als er etwa drei Jahre später, im Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen (AS 149 ff) und sodann in Schubhaft genommen wurde, wurde sein Aufenthaltsort wieder bekannt. Der BF machte zu seinem Verbleib in dieser Zeit sehr widersprüchlichen Angaben: Zu seinem aus dem Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrag brachte er vor, dass er etwa 20 Tage nach der ersten rechtskräftigen negativen Entscheidung nach Indien zurückgekehrt sei. Im Juli 2008 sei er bereits in Indien gewesen und am 18.07.2011 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Bereits der Asylgerichtshof hielt im Erkenntnis vom 15.09.2011 fest, ob sich der BF seit seiner Einreise im August 2007 tatsächlich durchgehend in Österreich aufgehalten hat, sei aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht feststellbar. Denn er selbst habe behauptet, dass er das Bundesgebiet nach der ersten rechtskräftigen Entscheidung im Juli 2008 wieder verlassen habe, über Italien in seine Heimat zurückgekehrt sei und sich dort bis Juli 2011 aufgehalten habe. Zwar schloss der Asylgerichtshof vor dem Hintergrund seiner Angaben aus, dass der BF sich in der Zwischenzeit in seinem Heimatland aufgehalten habe, nicht jedoch, dass er das Bundesgebiet verlassen habe. Im späteren Verfahren wurden seitens des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertreter durchwegs darauf Bezug genommen, dass sich der BF ununterbrochen in Österreich aufgehalten hätte – so wird etwa im Schriftsatz vom 20.05.2015 auf einen siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet verwiesen (AS 298), im Schriftsatz vom 15.11.2016 auf einen neunjährigen Aufenthalt (AS 523) und vor dem BFA gab der BF am 20.07.2017 an, dass er seit zehn Jahren im Bundesgebiet sei (AS 531). In der Beschwerdeverhandlung am 15.11.2017 gab der BF unter dem von ihm dabei gewonnenen persönlichen Eindruck glaubwürdig an, dass er durchgehend in Österreich gewesen sei, er aber aus Angst in der damaligen Einvernahme falsche Angaben gemacht habe (Protokoll der mV S. 5), sodass dies dem entsprechend festgestellt wurde. Daraus resultiert aber auch die Feststellung, dass er in diesem Zeitraum, in dem er sich in Österreich befunden hat, seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam und sich dessen bewusst sein musste.
  14. Die Feststellungen dazu, in welchen Zeiträumen der Aufenthalts des BF rechtmäßig war (Asylverfahren) und dass er der Ausreiseverpflichtung und Rückkehrentscheidung nicht freiwillig nachkam sowie, dass er keine anderes Aufenthaltsrecht hat, ergibt sich aus dem auf dem Akteninhalt basierenden und insoweit unstrittigen Verfahrensgang.
  15. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht auf dem in Vorlage gebrachten A2-Sprachzertifikat (AS 374) in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass sich der BF in der Einvernahme vor dem BFA auch ohne Verdolmetschung verständigen konnte. Auch im angefochtenen Bescheid wurde davon ausgegangen, dass der BF die Sprache spreche. Dies bestätigte sich in der Beschwerdeverhandlung, in der der BF wiederholt noch vor Übersetzung durch die Dolmetscherin Fragen auf Deutsch beantwortete und eine Übersetzung nur bei komplexeren Fragen nötig war (Protokoll der mV S. 9). Dass der BF seit sechs Jahren mit einer ungarischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 531) und den vorgelegten Unterlagen, sowie der gemeinsamen Melde- und Wohnadresse. Das Zusammenleben wurde auch durch den Erhebungsbericht vom 04.09.2015 bestätigt, wonach die Erhebenden feststellten, dass sie "mit Sicherheit zusammen wohnhaft sind und in einer Beziehung leben" (AS 314). Insofern die Beschwerde den von der belangten Behörde verwendeten Begriff "Beziehung" moniert, sei darauf verwiesen, dass dieser Begriff das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht negiert. Es ergibt sich aus den in Kopie vorgelegten Dokumenten, dass die Lebensgefährtin des BF und der gemeinsame Sohn ungarische Staatsangehörige sind (vgl. etwa AS 375ff), dass es sich bei dem BF um den Vater des letzteren handelt, ergibt sich aus der Eintragung im Geburtenregister (AS 381). Die Feststellungen zur Lebenssituation der Familie in Österreich und dem besonderen Naheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern fußt auf deren überzeugenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Lichtbildern. Besonders eindrücklich ist dabei, dass der BF seine Lebensgefährtin bei der Bewältigung ihrer Panikattacken unterstützt, sich umfassend um den gemeinsamen Sohn kümmert und dieser stark am BF hängt. Maßgeblich ist auch, dass der BF den Hauptteil des Einkommens der Familie erwirtschaftet und glaubwürdig darlegte, dass seine Lebensgefährtin und der Sohn ohne sein Einkommen nicht ausreichend Geld zur Verfügung stünde (vgl. dazu das Protokoll der mV).Dass der BF seit sechs Jahren mit einer ungarischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 531) und den vorgelegten Unterlagen, sowie der gemeinsamen Melde- und Wohnadresse. Das Zusammenleben wurde auch durch den Erhebungsbericht vom 04.09.2015 bestätigt, wonach die Erhebenden feststellten, dass sie "mit Sicherheit zusammen wohnhaft sind und in einer Beziehung leben" (AS 314). Insofern die Beschwerde den von der belangten Behörde verwendeten Begriff "Beziehung" moniert, sei darauf verwiesen, dass dieser Begriff das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht negiert. Es ergibt sich aus den in Kopie vorgelegten Dokumenten, dass die Lebensgefährtin des BF und der gemeinsame Sohn ungarische Staatsangehörige sind vergleiche etwa AS 375ff), dass es sich bei dem BF um den Vater des letzteren handelt, ergibt sich aus der Eintragung im Geburtenregister (AS 381). Die Feststellungen zur Lebenssituation der Familie in Österreich und dem besonderen Naheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern fußt auf deren überzeugenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Lichtbildern. Besonders eindrücklich ist dabei, dass der BF seine Lebensgefährtin bei der Bewältigung ihrer Panikattacken unterstützt, sich umfassend um den gemeinsamen Sohn kümmert und dieser stark am BF hängt. Maßgeblich ist auch, dass der BF den Hauptteil des Einkommens der Familie erwirtschaftet und glaubwürdig darlegte, dass seine Lebensgefährtin und der Sohn ohne sein Einkommen nicht ausreichend Geld zur Verfügung stünde vergleiche dazu das Protokoll der mV). Dass die in Ungarn lebenden Großeltern des Sohnes des BF die Familie regelmäßig besucht, ergibt sich aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 22.01.2016 (AS 326). Die Feststellung zum Bezug von Familienbeihilfe ergibt sich aus der Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 01.12.2016 (AS 519). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und Sozialversicherung des BF ergeben sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen (AS 537 ff). Zum Beschwerdevorbringen: Dass es sich bei Lebensgefährtin und Sohn des BF um Unionsbürger handelt, wird dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass es sich nicht "nur" um eine Beziehung, sondern um eine Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und der ungarischen Staatsangehörigen handle, stehen sich diese Bewertungen nicht entgegen, insgesamt wird dem Beschwerdevorbringen entsprechend von einem Familienleben (iSd Beschwerde "Familieneigenschaft") ausgegangen. Das Vorbringen zur Flugangst der Lebensgefährtin fand bereits im angefochtenen Bescheid Niederschlag, eine unüberwindbare Hürde für Reisebewegungen jeder Art wurde damit aber nicht belegt. Dem Beschwerdevorbringen entsprechend wird auch im gegenständlichen Erkenntnis von einer aufgrund der langen Abwesenheit geminderten Bindung des BF zum Herkunftsstaat ausgegangen. Das in der Beschwerde angesprochene Kindeswohl wird in der untenstehenden Interessenabwägung behandelt. Im Übrigen verbreitet sich die Beschwerde in rechtlichen Ausführungen und Vorwürfen, auf Sachverhaltsebene ergibt sich kein zusätzliches Vorbringen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.
  16. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch drei.
  17. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: A)
  18. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. 2.

§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (Vw

GVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. 2.

Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren sind daher

§ 1

des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher

Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden. 3.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.3.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Da der Bescheid des BFA am 30.08.2017 erlassen wurde und die Beschwerde am 11.09.2017 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Zu Spruchteil A) III.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 2.
  4. Gem. § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  5. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.2.
  6. Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  7. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der BF ist mit seiner ungarischen Lebensgefährtin nicht verheiratet, sodass er von daher nicht die Eigenschaft des Ehegatten einer Unionsbürgerin hat. Als Verwandter in aufsteigender Linie seines Sohnes, der ebenfalls Unionsbürger ist, kommt dem BF nicht die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu, weil sein (vierjähriger) Sohn dem BF keinen Unterhalt gewährt. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, sodass die Beschwerde, die die Eigenschaft des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger behauptet, ins Leere geht. Zur Klarstellung sei auf die UnionsbürgerRL (Richtlinie 2004/38/EG) verwiesen, deren Regelungen entsprechend Z 20c leg. cit. zu lesen ist.Der BF ist mit seiner ungarischen Lebensgefährtin nicht verheiratet, sodass er von daher nicht die Eigenschaft des Ehegatten einer Unionsbürgerin hat. Als Verwandter in aufsteigender Linie seines Sohnes, der ebenfalls Unionsbürger ist, kommt dem BF nicht die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu, weil sein (vierjähriger) Sohn dem BF keinen Unterhalt gewährt. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, sodass die Beschwerde, die die Eigenschaft des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger behauptet, ins Leere geht. Zur Klarstellung sei auf die UnionsbürgerRL (Richtlinie 2004/38/EG) verwiesen, deren Regelungen entsprechend Ziffer 20 c, leg. cit. zu lesen ist. 2.
  8. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:2.
  9. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)...Paragraph 10,
(1)...
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." § 55 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 idgF lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.-dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." § 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet auszugsweise: "§ 58.
(1)[...]
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)[...]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten." § 60 AsylG 2005 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 60, AsylG 2005 idgF lautet auszugsweise: "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn ---------- 1.-gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1.-gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2.-gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)[...]
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn 1.-dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder 2.-im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."2.-im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind." "§ 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."§ 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht." "§ 52
(1)[...]
(2)[...]
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. [...]

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. [...]" "§ 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. [...]" § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Die relevanten Bestimmungen der AsylG-DV lauten: "§ 4.

(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:"§ 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder 3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen." "§ 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:"§ 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1.-gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3.-Lichtbild des Antragstellers

§ 5

;3.-Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4.-erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. [...]" 2.

  1. Nach der oben wiedergegebenen und insoweit ganz eindeutigen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach hat eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen, und ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. dazu ausführlich VwGH Ra 2016/21/0314).2.
  2. Nach der oben wiedergegebenen und insoweit ganz eindeutigen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach hat eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen, und ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche dazu ausführlich VwGH Ra 2016/21/0314). Aufgrund der im gegenständlichen Fall vom BFA getroffenen inhaltlichen Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergibt sich schon implizit die Stattgabe des unter einem gestellten Antrages auf Heilung des Mangels (§ 8 AsylG-DV) nach § 4 AsylG-DV, auch ist dem Bescheid kein negativer Abspruch über den Heilungsantrag zu entnehmen. Im Übrigen kommen nach der Judikatur des VwGH bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in erster Linie und vorrangig die - vom BF im Ergebnis auch geltend gemachten - Voraussetzungen nach der Z 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zum Tragen (vgl. abermals VwGH Ra 2016/21/0314 mit ergänzendem Verweis in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Rz 27 im Erkenntnis VwGH vom
  3. April 2016, Ra 2016/21/0077, in Verbindung mit den Überlegungen in der Rz 23 im Erkenntnis VwGH vom
  4. September 2016, Ra 2016/21/0187, aus denen weiterführend abgeleitet werden kann, es sei unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen).Aufgrund der im gegenständlichen Fall vom BFA getroffenen inhaltlichen Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergibt sich schon implizit die Stattgabe des unter einem gestellten Antrages auf Heilung des Mangels (Paragraph 8, AsylG-DV) nach Paragraph 4, AsylG-DV, auch ist dem Bescheid kein negativer Abspruch über den Heilungsantrag zu entnehmen. Im Übrigen kommen nach der Judikatur des VwGH bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in erster Linie und vorrangig die - vom BF im Ergebnis auch geltend gemachten - Voraussetzungen nach der Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 zum Tragen vergleiche abermals VwGH Ra 2016/21/0314 mit ergänzendem Verweis in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Rz 27 im Erkenntnis VwGH vom
  5. April 2016, Ra 2016/21/0077, in Verbindung mit den Überlegungen in der Rz 23 im Erkenntnis VwGH vom
  6. September 2016, Ra 2016/21/0187, aus denen weiterführend abgeleitet werden kann, es sei unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen). 2.
  7. Eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG stellte keinen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG dar, dessen Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Dementsprechend führte der VwGH aus (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird

§ 60Abs.

3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die [...] allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann.2.4. Eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG stellte keinen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG dar, dessen Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Dementsprechend führte der VwGH aus vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), dass im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die [...] allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Sohin stellt die aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im gegenständlichen Fall keinen Versagungsgrund dar. 2.5. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.2.5. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, VfGH und EGMR auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, Schutzwürdigkeit des Privatleben, sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, die Teilnahme am sozialen Leben, tatsächliche beruflichen Beschäftigung, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479;Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, VfGH und EGMR auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, Schutzwürdigkeit des Privatleben, sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, die Teilnahme am sozialen Leben, tatsächliche beruflichen Beschäftigung, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim Bundesverwaltungsgericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim Bundesverwaltungsgericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8

(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. 2.
  1. Der BF lebt in Österreich mit seiner ungarischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer Familiengemeinschaft. Zudem lebt er seit über zehn Jahren in Österreich. Bereits aufgrund dieser Faktoren von einem relevanten Privat- und Familienleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen.2.
  2. Der BF lebt in Österreich mit seiner ungarischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer Familiengemeinschaft. Zudem lebt er seit über zehn Jahren in Österreich. Bereits aufgrund dieser Faktoren von einem relevanten Privat- und Familienleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auszugehen. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten Folgendes: - 2.4.
  3. Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340). 2.4.1.
  4. Die im oben dargelegten Sinne als "lang" zu wertende mehr als zehnjährige Aufenthaltsdauer des BF ist verstärkt seines persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich. Beachtlich ist aber auch, dass sich der BF weit überwiegend unrechtmäßig in Österreich aufhielt: Nur im Laufe des ersten Asylverfahrens, nämlich von der Antragstellung am 03.08.2007 bis zur abweisenden Entscheidung des UBAS (15.05.2008), daher in diesen acht Monaten sowie des zweiten Asylverfahrens, von der Antragstellung am 29.07.2011 bis zur abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofs (15.09.2011), daher in diesen zwei Monaten, war sein Aufenthalt rechtmäßig, insgesamt ergibt dies eine Dauer von nur zehn Monaten. Die gesamte übrige – und damit die weit überwiegende – Zeit der Aufenthaltsdauer befand sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich. 2.4.1.
  5. Dabei verblieb der BF trotz negativen Ausgangs des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und der damit einhergehenden Ausweisung. Das anschließende Verfahren zur Sicherung seiner Ausreise vereitelte er dadurch, dass er aus dem gelinderen Mittel am 10.07.2017 entwich und der Ladung zur Einvernahme vor der Fremdenpolizei an diesem Tag nicht nachkam. Daraufhin war er gut drei Jahre nicht greifbar, sein Aufenthalt wurde erst durch seine Festnahme im Juli 2011 wieder bekannt. Auch nach Erlass einer Rückkehrentscheidung samt fünfjährigem Einreiseverbot und nach dem negativen Ausgang des zweiten Asylverfahrens verblieb der BF im Bundesgebiet. Damit missachtete er sämtliche Befehle, das Bundesgebiet unverzüglich, nötigenfalls unter Gewährung von Rückkehrhilfe, zu verlassen. Die jahrelange Nichtbeachtung der Entscheidungen österreichischer Behörden ist zu Ungunsten des BF zu werten. Er machte deutlich, behördliche und gerichtliche Entscheidungen nicht zu akzeptieren. Zusätzlich ist dem BF dadurch die jahrelange gravierende Missachtung des österreichischen Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts durch Nichtbefolgen der Ausreiseaufforderung vorzuwerfen. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). 2.4.1.
  6. Auch das Stellen eines Folgeantrags nach Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ist ein Umstand, der unter dem Aspekt der Art und Dauer des Aufenthalts des BF zu seinen Ungunsten zu werten ist (vgl. dazu VwGH B 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; E 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).2.4.1.
  7. Auch das Stellen eines Folgeantrags nach Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ist ein Umstand, der unter dem Aspekt der Art und Dauer des Aufenthalts des BF zu seinen Ungunsten zu werten ist vergleiche dazu VwGH B 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; E 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Zur Begründung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz behauptete er, dass er 20 Tage nach der ersten rechtskräftigen negativen Entscheidung nach Indien zurückgekehrt sei, sich dort wieder ein Bedrohungsszenario ergeben hätte und er deshalb wieder nach Österreich geflohen wäre - im Juli 2008 sei er bereits in Indien gewesen und am 18.07.2011 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Diesem Vorbringen wurde in den Entscheidungen des BAA und AsylGH die Glaubhaftigkeit versagt. Im gegenständlichen Verfahren wurde stets betont, dass sich der BF "ständig" seit seiner Einreise im Jahr 2007 in Österreich aufgehalten habe. In der Beschwerdeverhandlung gestand er zu, damals diesbezüglich falsche Angaben gemacht zu haben, weil er Angst gehabt habe. Mit Blick auf sein Vorbringen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz und dem Eingeständnis in der Beschwerdeverhandlung zeigt dies klar auf, dass der BF dort wissentlich falsche Angaben machte. Mit Blick auf das Gesamtverhalten des BF zeigt dies, dass er sein Vorbringen je nachdem, was sein Anliegen besser unterstützen könnte (die Heimreise nach Indien 2008-2011 stützte seinen zweiten Asylantrag; der im gegenständlichen Verfahren dargetane Verbleib in Österreich im besagten Zeitraum 2008-2011 stützt sein Vorbringen zu Art. 8 EMRK), gestaltet und auch wendet. Dass der BF das Institut des Asyls (bzgl. des Folgeantrags) für seine Zwecke gebrauchte und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich zu gelangen, wird ebenso zu seinen Ungunsten gewertet.Zur Begründung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz behauptete er, dass er 20 Tage nach der ersten rechtskräftigen negativen Entscheidung nach Indien zurückgekehrt sei, sich dort wieder ein Bedrohungsszenario ergeben hätte und er deshalb wieder nach Österreich geflohen wäre - im Juli 2008 sei er bereits in Indien gewesen und am 18.07.2011 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Diesem Vorbringen wurde in den Entscheidungen des BAA und AsylGH die Glaubhaftigkeit versagt. Im gegenständlichen Verfahren wurde stets betont, dass sich der BF "ständig" seit seiner Einreise im Jahr 2007 in Österreich aufgehalten habe. In der Beschwerdeverhandlung gestand er zu, damals diesbezüglich falsche Angaben gemacht zu haben, weil er Angst gehabt habe. Mit Blick auf sein Vorbringen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz und dem Eingeständnis in der Beschwerdeverhandlung zeigt dies klar auf, dass der BF dort wissentlich falsche Angaben machte. Mit Blick auf das Gesamtverhalten des BF zeigt dies, dass er sein Vorbringen je nachdem, was sein Anliegen besser unterstützen könnte (die Heimreise nach Indien 2008-2011 stützte seinen zweiten Asylantrag; der im gegenständlichen Verfahren dargetane Verbleib in Österreich im besagten Zeitraum 2008-2011 stützt sein Vorbringen zu Artikel 8, EMRK), gestaltet und auch wendet. Dass der BF das Institut des Asyls (bzgl. des Folgeantrags) für seine Zwecke gebrauchte und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich zu gelangen, wird ebenso zu seinen Ungunsten gewertet. 2.4.1.
  8. Der weit überwiegende unrechtmäßige Aufenthalt, das dreijährige "Untertauchen", die jahrelange Nichtbeachtung behördlicher Entscheidungen samt beharrlichem Verbleib im Bundesgebiet sowie die unberechtigte Folgeantragstellung sind Umstände, die die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken und bei Abwägung der Länge der Aufenthaltsdauer im Inland beachtlich sind. - 2.4.
  9. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens: 2.4.2.
  10. Der BF hat auch ein in Österreich bestehendes Familienleben – er lebt hier mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, vierjährigen Sohn (beide ungarische Staatsangehörige) zusammen als Familie. 2.4.2.
  11. Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).2.4.2.
  12. Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK vergleiche dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Artikel 8, EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN). Der Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.Der Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen. Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norweg

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