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{'item': 'W195 2184380-1'}

Obsah (15)§ 39Art. 133§ 32§§ 27§ 54§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53b§ 38§ 53§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlW195 2184380-1 SpruchW195 2184380-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Ein

§ 39Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Dolmetscherin werden

Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit EUR 255,50 (darin enthalten EUR 42,58 USt) bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit den Schriftsätzen vom XXXX, GZ. XXXX, und vom XXXX, GZ. XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 23.10.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.
  2. Mit den Schriftsätzen vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , und vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 23.10.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.
  3. In der Folge fanden zu den oben zitierten Geschäftszahlen am XXXX die öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte, statt.
  4. In der Folge fanden zu den oben zitierten Geschäftszahlen am römisch 40 die öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte, statt.
  5. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der Verhandlungen am XXXX zu den GZen. XXXX und XXXX, gegenständliche Gebührennote, in welcher für vier begonnene Stunden Zeitversäumnis

§ 32Geb

AG, für zweimal 28 km Wegstrecke Reisekosten

§§ 27, 28 Geb

AG und für zwei erste halbe Stunden sowie für vier weitere halbe Stunden Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG eine Gebühr von insgesamt EUR XXXX verzeichnet war.3. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der Verhandlungen am römisch 40 zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 , gegenständliche Gebührennote, in welcher für vier begonnene Stunden Zeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG, für zweimal 28 km Wegstrecke Reisekosten

Paragraphen 27, 28, GebAG und für zwei erste halbe Stunden sowie für vier weitere halbe Stunden Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG eine Gebühr von insgesamt EUR römisch 40 verzeichnet war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat. Zu A)

§ 53Abs. 1 Z 2 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

§ 32Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 1 GebAG haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß vonGemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von EUR 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von EUR 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

§ 28Abs. 2 i

Vm § 53 Abs. 1 GebAG sind Dolmetscherinnen und Dolmetschern die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen und gebührt als Ersatz dieser Kosten die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sind Dolmetscherinnen und Dolmetschern die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen und gebührt als Ersatz dieser Kosten die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf EUR 30,70 bzw. EUR 15,40; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf EUR 30,70 bzw. EUR 15,40; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge. Im vorliegenden Fall beantragte die Antragstellerin für ihre Zuziehung zu den mündlichen Beschwerdeverhandlungen am XXXX zu den GZen. XXXX und XXXX eine Mühewaltungsgebühr für zwei erste halbe Stunden in Höhe von insgesamt EUR 49,00 und für vier weitere halbe Stunden in Höhe von insgesamt EUR 49,60.Im vorliegenden Fall beantragte die Antragstellerin für ihre Zuziehung zu den mündlichen Beschwerdeverhandlungen am römisch 40 zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 eine Mühewaltungsgebühr für zwei erste halbe Stunden in Höhe von insgesamt EUR 49,00 und für vier weitere halbe Stunden in Höhe von insgesamt EUR 49,60.

der Niederschrift zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.10.2017 zur GZ. W245 2137403-1 begann diese um 09:30 Uhr und endete um 11:35 Uhr, womit der Antragstellerin EUR 24,50 für die erste halbe Stunde und EUR 49,60 für weitere vier halbe Stunden gebühren.

der Niederschrift zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX zur GZ. XXXX wurde diese um 13:30 Uhr eröffnet und um 13:45 Uhr beendet. Da die geladenen Zeugen nicht erschienen waren, wurde die Verhandlung vertagt. Auch wenn eine Befragung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht stattgefunden hat, gebührt der Antragstellerin jedoch für verrichtete Dolmetschtätigkeiten betreffend an den Beschwerdeführer gerichtete Ausführungen, dass die Beschwerdeverhandlung vertagt werden müsse, eine Mühewaltungsgebühr für die erste begonnene halbe Stunde in Höhe von EUR 24,50.

der Niederschrift zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 zur GZ. römisch 40 wurde diese um 13:30 Uhr eröffnet und um 13:45 Uhr beendet. Da die geladenen Zeugen nicht erschienen waren, wurde die Verhandlung vertagt. Auch wenn eine Befragung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht stattgefunden hat, gebührt der Antragstellerin jedoch für verrichtete Dolmetschtätigkeiten betreffend an den Beschwerdeführer gerichtete Ausführungen, dass die Beschwerdeverhandlung vertagt werden müsse, eine Mühewaltungsgebühr für die erste begonnene halbe Stunde in Höhe von EUR 24,50.

§ 31Abs. 1 Z 6 i

Vm § 53 Abs. 1 GebAG ist Dolmetscherinnen und Dolmetschern die von ihnen zu entrichtende Umsatzsteuer zu ersetzen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG ist Dolmetscherinnen und Dolmetschern die von ihnen zu entrichtende Umsatzsteuer zu ersetzen. Im vorliegenden Fall ergibt sich – insbesondere unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerpflicht der Antragstellerin (vgl. BVwG XXXX u.a.) – daher folgende Gebührenberechnung:Im vorliegenden Fall ergibt sich – insbesondere unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerpflicht der Antragstellerin vergleiche BVwG römisch 40 u.a.) – daher folgende Gebührenberechnung: Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32bzw. § 33 Geb

AGEntschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG vier begonnene Stunden à € 22,70 € 90,80 Reisekosten

§§ 27,28 Geb

AG Reisekosten

Paragraphen 27,,28 GebAG 28 x 2 km à € 0,42 € 23,52 Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AGMühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für zwei erste halbe Stunden à € 24,50 € 49,00 für weitere vier halbe Stunden à € 12,40 € 49,60 Zwischensumme € 212,92 20 % Umsatzsteuer € 42,58 Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent) € 255,50 Die Gebühr der Dolmetscherin war daher mit EUR XXXX zu bestimmen. Die Gebühr der Dolmetscherin war daher mit EUR römisch 40 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W195.2184380.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.