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{'item': 'W199 2153123-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 73§ 75Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 6§§ 4§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlW199 2153123-1 SpruchW199 2153123-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelric

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 2.6.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am nächsten Tag an, in Syrien herrsche ein fürchterlicher Krieg, durch den er alles verloren habe. Er wäre als Reservist zum Militärdienst eingezogen worden und habe sich aus Angst, im Krieg auch sein Leben zu verlieren, zur Ausreise entschlossen. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe und ob er im Fall einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe von staatlicher Seite keine Sanktionen zu befürchten, er werde weder behördlich gesucht noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt) am 4.10.2016 legte der Beschwerdeführer sein Militärbuch im Original vor. Nach Kurzübersetzungen der "ID-Card" und des Militärbuchs, die in der Niederschrift über die Einvernahme enthalten sind, führt der Beschwerdeführer den von ihm angegebenen Namen, er hat seinen Militärdienst - mit dem Dienstgrad Soldat - von XXXX.2004 bis XXXX2006 geleistet und wurde am XXXX.2006 als Reservist eingetragen. Er gab an, als er in den Militärdienst eingetreten sei, habe der Dienst 30 Monate gedauert; danach habe der Präsident beschlossen, den Wehrdienst auf zwei Jahre zu verkürzen.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt) am 4.10.2016 legte der Beschwerdeführer sein Militärbuch im Original vor. Nach Kurzübersetzungen der "ID-Card" und des Militärbuchs, die in der Niederschrift über die Einvernahme enthalten sind, führt der Beschwerdeführer den von ihm angegebenen Namen, er hat seinen Militärdienst - mit dem Dienstgrad Soldat - von römisch 40 .2004 bis XXXX2006 geleistet und wurde am römisch 40 .2006 als Reservist eingetragen. Er gab an, als er in den Militärdienst eingetreten sei, habe der Dienst 30 Monate gedauert; danach habe der Präsident beschlossen, den Wehrdienst auf zwei Jahre zu verkürzen. Auf die Frage nach weiteren Beweismitteln legte der Beschwerdeführer drei "Rekrutierungsscheine" vor. Nach einer Kurzübersetzung wurde er darin davon informiert, für welche Gruppe er mobilisiert sei, und darüber, dass er sich "im Falle eines Rufes der Gruppe" zu melden habe. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinen Verwandten und zu seinen Lebensumständen in Syrien. Er sei in XXXX geboren und habe dort die Schule besucht. Nach dem Militärdienst habe er zu studieren begonnen; er schilderte Einzelheiten des Studiums. Daneben habe er in der XXXX seiner Familie gearbeitet. Nachdem sie sie infolge des Krieges verloren habe, da die Ortschaft angegriffen worden sei, habe er auch in der XXXX eines Freundes gearbeitet. Auf die Frage nach seinem Asylgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst, als Reservist eingezogen zu werden, und Angst vor Anschlägen und der Situation in Syrien. Wenn er eingezogen würde, würde er an die Front geschickt. Beim Militär bekomme man einen Befehl, etwas anzugreifen. Man töte oder werde getötet. - Er habe sich nie an Kampfhandlungen beteiligt und sei auch nicht bedroht worden, werde aber für den Militärdienst gesucht. Aus Syrien sei er legal ausgereist. Er sei auf dem Flughafen kontrolliert worden, sein Reisepass sei gestempelt worden. Es sei alles zuvor organisiert worden. Auf die Frage, wer das organisiert habe, meinte er, auf Grund der Tätigkeit in der Fabrik habe seine Familie Leute bei der Regierung gekannt, ein Freund habe das organisiert. Als ihm mitgeteilt worden sei, dass er zum Militär müsse, habe er seine Ausreise organisiert. Insgesamt habe er drei "Infozettel" bekommen. Er habe jedes Mal Schmiergeld gezahlt, damit er erst später einrücken müsse. Beim letzten Mal sei ihm gesagt worden, dass dies nun leider nicht mehr möglich sei. Der Beamte, der das bisher hinausgezögert habe, habe gesagt, dass es in der Regierungsstelle sehr streng sei und er es nicht mehr hinauszögern könne. Beim letzten "Befehl", den sein Bruder bekommen habe, hätten sie ("wir" - also der Beschwerdeführer und sein Bruder) 15 Tage Zeit für die Ausreise bekommen. Der Beamte habe gesagt, in dieser Zeit würden ihre Namen nicht bekanntgegeben. - Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er sich vor dem Regime, er werde als Verweigerer gezählt und gesucht. Es sei möglich, dass er deshalb getötet werde.Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinen Verwandten und zu seinen Lebensumständen in Syrien. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort die Schule besucht. Nach dem Militärdienst habe er zu studieren begonnen; er schilderte Einzelheiten des Studiums. Daneben habe er in der römisch 40 seiner Familie gearbeitet. Nachdem sie sie infolge des Krieges verloren habe, da die Ortschaft angegriffen worden sei, habe er auch in der römisch 40 eines Freundes gearbeitet. Auf die Frage nach seinem Asylgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst, als Reservist eingezogen zu werden, und Angst vor Anschlägen und der Situation in Syrien. Wenn er eingezogen würde, würde er an die Front geschickt. Beim Militär bekomme man einen Befehl, etwas anzugreifen. Man töte oder werde getötet. - Er habe sich nie an Kampfhandlungen beteiligt und sei auch nicht bedroht worden, werde aber für den Militärdienst gesucht. Aus Syrien sei er legal ausgereist. Er sei auf dem Flughafen kontrolliert worden, sein Reisepass sei gestempelt worden. Es sei alles zuvor organisiert worden. Auf die Frage, wer das organisiert habe, meinte er, auf Grund der Tätigkeit in der Fabrik habe seine Familie Leute bei der Regierung gekannt, ein Freund habe das organisiert. Als ihm mitgeteilt worden sei, dass er zum Militär müsse, habe er seine Ausreise organisiert. Insgesamt habe er drei "Infozettel" bekommen. Er habe jedes Mal Schmiergeld gezahlt, damit er erst später einrücken müsse. Beim letzten Mal sei ihm gesagt worden, dass dies nun leider nicht mehr möglich sei. Der Beamte, der das bisher hinausgezögert habe, habe gesagt, dass es in der Regierungsstelle sehr streng sei und er es nicht mehr hinauszögern könne. Beim letzten "Befehl", den sein Bruder bekommen habe, hätten sie ("wir" - also der Beschwerdeführer und sein Bruder) 15 Tage Zeit für die Ausreise bekommen. Der Beamte habe gesagt, in dieser Zeit würden ihre Namen nicht bekanntgegeben. - Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er sich vor dem Regime, er werde als Verweigerer gezählt und gesucht. Es sei möglich, dass er deshalb getötet werde.
  2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5.3.2018 (Spruchpunkt III).2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5.3.2018 (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme auszugsweise wiedergegeben. Das Bundesamt trifft Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, ua., er sei am XXXX geboren, habe von 2004 bis 2006 seinen Militärdienst abgeleistet und sei am XXXX.2006 als Reservist eingetragen worden. Er habe Syrien auf Grund des Bürgerkrieges verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien aktuell zum Reservedienst hätte einberufen werden sollen.Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme auszugsweise wiedergegeben. Das Bundesamt trifft Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, ua., er sei am römisch 40 geboren, habe von 2004 bis 2006 seinen Militärdienst abgeleistet und sei am römisch 40 .2006 als Reservist eingetragen worden. Er habe Syrien auf Grund des Bürgerkrieges verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien aktuell zum Reservedienst hätte einberufen werden sollen. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien (su.), die es auf näher genannte Quellen stützt. Beweiswürdigend führt es aus, der Beschwerdeführer sei 32 Jahre alt und liege somit in der Tat unter der Altersgrenze von 42 Jahren, die das Gesetz für den Militärdienst vorsehe. Da er den Militärdienst bereits geleistet habe, könne ein weiterer Dienst nur der eines Reservisten sein. Da Syrien nicht generell mobilmache und der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht habe, dass er einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten habe, gehe das Bundesamt nicht davon aus, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit "davon betroffen" sei. Sein Vorbringen stelle hauptsächlich darauf ab, dass sein Bruder XXXX einen "letzten Befehl vom Militär" erhalten habe und der Beschwerdeführer daraufhin die Ausreise organisiert habe. Er habe keinen ihn selbst betreffenden Einberufungsbefehl erwähnt. Die vorgelegten Rekrutierungsschreiben seien keine Einberufungsbefehle, sondern nur Informationsschreiben der Rekrutierungsstelle, in denen der Reservist informiert werde, in welcher Gruppe er für den Fall einer Einberufung mobilisiert werde. Die Gefahr der Zwangsrekrutierung zum Kampfeinsatz im syrischen Bürgerkrieg, auch der Zwang, sich dabei an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen, sei im Fall des Beschwerdeführers daher bloß spekulativ. Es sei auch nicht plausibel, dass ihm der "Mann von der Rekrutierungsstelle", der ihm bei der Ausreise geholfen habe, 15 Tage Zeit gegeben habe. Wäre die Furcht vor der Einberufung so augenscheinlich gewesen, dann wäre der Beschwerdeführer umgehend aus Syrien ausgereist und hätte nicht 15 Tage gewartet. Der Beschwerdeführer habe legal mit dem Flugzeug den Flughafen Damaskus verlassen. Daraus könne sich keinesfalls eine Verfolgung durch die syrischen Behörden ergeben. Seine organisierte Ausreise über den Flughafen wäre nicht möglich gewesen, wenn man nach ihm gesucht hätte. Eine legale Ausreise setze voraus, dass man vom Staat nicht gesucht werde. Überdies habe der Beschwerdeführer in der Befragung vorgebracht, dass er von staatlicher Seite in seiner Heimat keine Sanktionen zu befürchten gehabt habe und weder behördlich gesucht werde noch ein Haftbefehl vorliege. Er habe daher eine aktuell ihm drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da die Angabe, der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland auf Grund der Befürchtung verlassen, dass er zum Militärdienst eingezogen werde, "aufgrund des fehlenden Einberufungsbefehles" nicht glaubhaft sei. Das Bundesamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Abschließend begründet es seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005.Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien (su.), die es auf näher genannte Quellen stützt. Beweiswürdigend führt es aus, der Beschwerdeführer sei 32 Jahre alt und liege somit in der Tat unter der Altersgrenze von 42 Jahren, die das Gesetz für den Militärdienst vorsehe. Da er den Militärdienst bereits geleistet habe, könne ein weiterer Dienst nur der eines Reservisten sein. Da Syrien nicht generell mobilmache und der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht habe, dass er einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten habe, gehe das Bundesamt nicht davon aus, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit "davon betroffen" sei. Sein Vorbringen stelle hauptsächlich darauf ab, dass sein Bruder römisch 40 einen "letzten Befehl vom Militär" erhalten habe und der Beschwerdeführer daraufhin die Ausreise organisiert habe. Er habe keinen ihn selbst betreffenden Einberufungsbefehl erwähnt. Die vorgelegten Rekrutierungsschreiben seien keine Einberufungsbefehle, sondern nur Informationsschreiben der Rekrutierungsstelle, in denen der Reservist informiert werde, in welcher Gruppe er für den Fall einer Einberufung mobilisiert werde. Die Gefahr der Zwangsrekrutierung zum Kampfeinsatz im syrischen Bürgerkrieg, auch der Zwang, sich dabei an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen, sei im Fall des Beschwerdeführers daher bloß spekulativ. Es sei auch nicht plausibel, dass ihm der "Mann von der Rekrutierungsstelle", der ihm bei der Ausreise geholfen habe, 15 Tage Zeit gegeben habe. Wäre die Furcht vor der Einberufung so augenscheinlich gewesen, dann wäre der Beschwerdeführer umgehend aus Syrien ausgereist und hätte nicht 15 Tage gewartet. Der Beschwerdeführer habe legal mit dem Flugzeug den Flughafen Damaskus verlassen. Daraus könne sich keinesfalls eine Verfolgung durch die syrischen Behörden ergeben. Seine organisierte Ausreise über den Flughafen wäre nicht möglich gewesen, wenn man nach ihm gesucht hätte. Eine legale Ausreise setze voraus, dass man vom Staat nicht gesucht werde. Überdies habe der Beschwerdeführer in der Befragung vorgebracht, dass er von staatlicher Seite in seiner Heimat keine Sanktionen zu befürchten gehabt habe und weder behördlich gesucht werde noch ein Haftbefehl vorliege. Er habe daher eine aktuell ihm drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da die Angabe, der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland auf Grund der Befürchtung verlassen, dass er zum Militärdienst eingezogen werde, "aufgrund des fehlenden Einberufungsbefehles" nicht glaubhaft sei. Das Bundesamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Abschließend begründet es seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG

  1. Zum Wehrdienst stellt das Bundesamt fest (S 34 - 37 des Bescheides), männliche Staatsbürger Syriens unterlägen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 habe Präsident Asad ein Dekret erlassen, mit dem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monate verringert habe. Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kämen für den Militärdienst in Frage, ausgenommen Juden und staatenlose Kurden. Ausnahmen vom Militärdienst seien aus familiären Gründen möglich, zB wenn eine Familie nur einen Sohn habe oder bei schweren gesundheitlichen Problemen. Im November 2011 sei entschieden worden, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Eine vom Präsidenten unterstützte Zeitung habe im Jänner 2013 berichtet, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder werde berichtet, dass Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen würden. Auch von der Einberufung von Reservisten (ds. Personen, die bereits den Wehrdienst geleistet haben) werde berichtet. Die Regierung habe Schwierigkeiten, neue Rekruten auszuheben. Dies zwinge sie, die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hingen von den Umständen ab und reichten von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Für Desertion in Kriegszeiten sei eine Haftstrafe von drei bis fünf Jahren vorgesehen, vorausgesetzt, der Betroffene stelle sich innerhalb dreier Monate den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion werde mit fünf bis zehn Jahren bestraft, wenn der Deserteur das Land verlassen habe. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden, gebe es immer wieder Desertionen. Desertion könne - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleichkommen, das oftmals auch unmittelbar vollstreckt werde. Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen, Soldaten, die sich weigerten, gegen Protestierende vorzugehen, drohten Haft und Folter. Außerdem werde berichtet, dass Soldaten sich verpflichten müssten, ihren Vorgesetzen Kameraden zu melden, die sich weigerten, auf Demonstranten zu schießen. Andere Soldaten seien Opfer von "Verschwindenlassen" geworden. Desertierte Soldaten hätten berichtet, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende zu schießen, darunter auch Frauen und Kinder. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten sei tatsächlich bereits getötet worden, als sie versucht hätten zu desertieren oder als sie sich geweigert hätten, auf Zivilisten zu schießen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.3.2017 persönlich zugestellt.
  2. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.4.2017.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.4.
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 1.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 zT seinem Erkenntnis VwSlg. 14.089 A/1994, wonach die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, "wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre"; ebenso seien die Umstände einzubeziehen, unter denen der Militärdienst abzuleisten sei. Dagegen wandte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 von der früheren Rechtsprechung tw. ab und sprach aus, "dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt [...]. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre." Weiters sprach er aus, "[u]nter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann [...] demzufolge auch eine ‚bloße' Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein." (vgl. zuvor schon - aus der Zeit nach dem Erk. VwSlg. 14.089 A/1994 - VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072, und VwSlg. 15.721 A/2001)1.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 zT seinem Erkenntnis VwSlg. 14.089 A/1994, wonach die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, "wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre"; ebenso seien die Umstände einzubeziehen, unter denen der Militärdienst abzuleisten sei. Dagegen wandte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 von der früheren Rechtsprechung tw. ab und sprach aus, "dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt [...]. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre." Weiters sprach er aus, "[u]nter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann [...] demzufolge auch eine ‚bloße' Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein." vergleiche zuvor schon - aus der Zeit nach dem Erk. VwSlg. 14.089 A/1994 - VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072, und VwSlg. 15.721 A/2001) Dem folgte der Verwaltungsgerichtshof seither in ständiger Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0475; 25.3.2003, 2001/01/0009; 22.2.2005, 2003/21/0219; 1.3.2007, 2003/20/0111; 1.3.2007, 2003/20/0210; 27.4.2011, 2008/23/0124 [dieses Erk. und die beiden vorangegangenen auch zur möglichen Asylrelevanz des Zwanges zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe]; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085; 14.9.2016, Ra 2016/18/0085 bis 0087; weiters - ohne sich auf den Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu beziehen - VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197; 22.5.2003, 2000/20/0420; 19.10.2006, 2006/19/0064; 23.11.2006, 2005/20/0531; vgl. auch VwGH 16.4.2002, 99/20/0604; 12.11.2002, 2001/01/0019; 21.11.2002, 2000/20/0562; 25.3.2003, 2001/01/0470; 15.5.2003, 2002/01/0376;19.10.2006, 2006/19/0064; 23.11.2006, 2005/20/0531; vergleiche auch VwGH 16.4.2002, 99/20/0604; 12.11.2002, 2001/01/0019; 21.11.2002, 2000/20/0562; 25.3.2003, 2001/01/0470; 15.5.2003, 2002/01/0376; 21.4.2005, 2004/20/0315; 27.2.2007, 2004/21/0044; 26.9.2007, 2006/19/0561; 28.8.2008, 2008/22/0371, sowie - sich auch auf den Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen beziehend - VwGH 25.3.2003, 2001/01/0360; 21.2.2017, Ra 2016/18/0203, und - unter dem Aspekt eines Gewissenskonfliktes, weil ein Asylwerber "gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe vorgehen müsste" - VwGH 8.4.2003, 2001/01/0435). 1.1.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis 21.2.2017, Ra 2016/18/0203, den Fall eines syrischen Asylwerbers zu berurteilen, dem, als er 42 Jahre alt war (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war er 44 Jahre alt), nach seinen Angaben mitgeteilt worden war, er könne, obwohl er bereits Wehrdienst geleistet habe, zum Reservedienst eingezogen werden. Der Gerichtshof begründete sein aufhebendes Erkenntnis ua. damit, insbesondere "vor dem Hintergrund der grundsätzlich gegenteiligen Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, wonach auch Männer im Alter von 45 Jahren zum Reservedienst einberufen würden, hätte sich das BVwG mit der Einberufungssituation in Syrien ausführlicher auseinandersetzen und darlegen müssen, warum es im konkreten Fall davon ausgehe, dass dem Revisionswerber eine Einberufung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe". 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat sich darauf berufen, er müsse mit der Einziehung zum Reservedienst rechnen. Das Bundesamt hält dies für nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal da dem Beschwerdeführer bisher nur Rekrutierungsscheine übermittelt worden seien, also Informationen, wo er sich im Fall seiner Mobilisierung einzufinden habe. Vor dem Hintergrund der oben erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.2.2017 kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Rekrutierung eines Reservisten nur im Fall der Generalmobilmachung oder eines konkret auf den Reservisten bezogenen Einberufungsbefehls anzunehmen ist. Unter diesen Umständen fallen Fehler bei der Beweiswürdigung nicht mehr ins Gewicht: Wenn der Beamte der Rekrutierungsstelle mitteilt, dass er die Rekrutierung noch für 15 Tage aufschieben kann, dh. den Namen des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders nicht auf die Liste setzen werde, dann besteht für den Beschwerdeführer kein Anlass zu noch größerer Eile. Dass die Ausreise unter solchen Umständen legal ist, lässt keinen Schluß darauf zu, welches Schicksal den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr erwarte. 2.1.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.2.1.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen: "Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]."Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]. Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011) 2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen: Das Bundesamt hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine Prognose zuließen, ob, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer einberufen würde. Es hält zwar selbst fest, dass das Alter des Beschwerdeführers als damals XXXXjährigen Mannes (tatsächlich wurde er erst einige Monate später XXXX Jahre alt) unter der Grenze von 42 Jahren liege, die das Gesetz für den Militärdienst vorsehe (S 59). Selbst wenn man von einer Altersgrenze von nur 40 Jahren ausginge, wie das Bundesamt dies an anderer Stelle des Bescheides (S 35) tut, läge der Beschwerdeführer jedenfalls unter dieser Grenze. Auch wenn man davon ausgehen muss, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationszettel keine Einberufungsbefehle im förmlichen Sinne sind, fehlt es an Feststellungen, welche die oben erwähnte Prognose möglich machen würden. Dass der Beschwerdeführer nach einer Einberufung das Land nicht mehr verlassen könnte, würde ihn uU erst recht einer Verfolgung aussetzen. Eine Gefährdung liegt daher nicht erst dann vor, wenn er tatsächlich einberufen worden ist, sondern bereits dann, wenn er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung in absehbarer Zeit rechnen müsste, sodass es ihm jedenfalls nicht mehr möglich wäre, das Land verfolgungsfrei zu verlassen.Das Bundesamt hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine Prognose zuließen, ob, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer einberufen würde. Es hält zwar selbst fest, dass das Alter des Beschwerdeführers als damals XXXXjährigen Mannes (tatsächlich wurde er erst einige Monate später römisch 40 Jahre alt) unter der Grenze von 42 Jahren liege, die das Gesetz für den Militärdienst vorsehe (S 59). Selbst wenn man von einer Altersgrenze von nur 40 Jahren ausginge, wie das Bundesamt dies an anderer Stelle des Bescheides (S 35) tut, läge der Beschwerdeführer jedenfalls unter dieser Grenze. Auch wenn man davon ausgehen muss, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationszettel keine Einberufungsbefehle im förmlichen Sinne sind, fehlt es an Feststellungen, welche die oben erwähnte Prognose möglich machen würden. Dass der Beschwerdeführer nach einer Einberufung das Land nicht mehr verlassen könnte, würde ihn uU erst recht einer Verfolgung aussetzen. Eine Gefährdung liegt daher nicht erst dann vor, wenn er tatsächlich einberufen worden ist, sondern bereits dann, wenn er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung in absehbarer Zeit rechnen müsste, sodass es ihm jedenfalls nicht mehr möglich wäre, das Land verfolgungsfrei zu verlassen. Im fortgesetzten Verfahren ist allenfalls auch zu erörtern, ob es Bedeutung hat, dass ein Bruder des Beschwerdeführers (XXXX) erklärt hat, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, dass er bereits ausgereist wäre.Im fortgesetzten Verfahren ist allenfalls auch zu erörtern, ob es Bedeutung hat, dass ein Bruder des Beschwerdeführers (römisch 40 ) erklärt hat, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, dass er bereits ausgereist wäre. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2153123.1.00

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