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{'item': 'W213 2108602-1'}

Obsah (12)§ 36b§ 28Art 133§§ 30§ 37§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 141§ 141a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlW213 2108602-1 SpruchW213 2108602-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§ 36bGeh

G nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am 03.05.1968, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 22.04.2015, GZ. P685121/77-SKFüKdo/J1/2015, betreffend Ergänzungszulage

Paragraph 36 b, GehG nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. §§ 36b Abs. 2 GehG dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.12.2012 und 23.01.2013 bis 01.08.2013 sowie vom 02.09.2013 bis 27.09.2013 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der von ihr bezogenen Funktionszulage der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2 und der höheren Funktionszulage der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zuerkannt wird.In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 36 b, Absatz 2, GehG dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.12.2012 und 23.01.2013 bis 01.08.2013 sowie vom 02.09.2013 bis 27.09.2013 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der von ihr bezogenen Funktionszulage der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2 und der höheren Funktionszulage der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zuerkannt wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 08.10.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in der Zeit vom 01.08.2011 bis 03.03.2014 während der Abwesenheit der damaligen Arbeitsplatzinhaberin als Ref Erg W&stvRefLtr ErgW im Referat 1 /MilKdo ST tätig gewesen sei. Sie beantrage eine nachträglichde Abgeltung dieser Tätigkeiten

§§ 30, 34, 36b, 37 und 38 Geh

G. Die von ihr in vollem Umfang mündlich übertragenen und von ihr vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben der stvRefLtr-in Erg W, welche dem Arbeitsplatz PosNr. 160, OrgPlanNr. BK5, Wertigkeit A2/Funktionsgruppe 3, zugeordnet gewesen seien, sei unbeschadet ihrer Verwendung als Ref Erg W (A2/2) erfolgt und habe mit der dienstzuteilung der vormaligen stv.Mit Schreiben vom 08.10.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in der Zeit vom 01.08.2011 bis 03.03.2014 während der Abwesenheit der damaligen Arbeitsplatzinhaberin als Ref Erg W&stvRefLtr ErgW im Referat 1 /MilKdo ST tätig gewesen sei. Sie beantrage eine nachträglichde Abgeltung dieser Tätigkeiten

Paragraphen 30, 34, 36 b, 37 und 38 GehG. Die von ihr in vollem Umfang mündlich übertragenen und von ihr vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben der stvRefLtr-in Erg W, welche dem Arbeitsplatz PosNr. 160, OrgPlanNr. BK5, Wertigkeit A2/Funktionsgruppe 3, zugeordnet gewesen seien, sei unbeschadet ihrer Verwendung als Ref Erg W (A2/2) erfolgt und habe mit der dienstzuteilung der vormaligen stv. Referartsleiterin am 01.08.2011 begonnen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2014 die Abgeltung ihrer vertretungsweisen Wahrnehmung der Aufgaben des Ref Erg W & stvRefLtr Erg W beim MilKdo ST in Form der ruhegnussfähigen Ergänzungszulage mit Wirksamkeit vom 04.03.2014 bekanntgegeben worden. Es werde daher die Nachzahlung aller seit 01.08.2011 angefallenen Zulagen bzw. Abgeltungen ihrer Mehrleistungen als Ref Erg W & stv. RefLtr Erg W

§§ 30, 34, 36b, 37 und 38 Geh

G beantragt. Gleichzeitig wurde auch die bescheidmäßige Erledigung beantragt.Referartsleiterin am 01.08.2011 begonnen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2014 die Abgeltung ihrer vertretungsweisen Wahrnehmung der Aufgaben des Ref Erg W & stvRefLtr Erg W beim MilKdo ST in Form der ruhegnussfähigen Ergänzungszulage mit Wirksamkeit vom 04.03.2014 bekanntgegeben worden. Es werde daher die Nachzahlung aller seit 01.08.2011 angefallenen Zulagen bzw. Abgeltungen ihrer Mehrleistungen als Ref Erg W & stv. RefLtr Erg W

Paragraphen 30, 34, 36 b, 37 und 38 GehG beantragt. Gleichzeitig wurde auch die bescheidmäßige Erledigung beantragt. Mit Schreiben vom 23.01.2015, GZ. GZ. P685121/71-SKFüKdo/J1/2015, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass es im

  1. und
  2. Quartal 2011 es bezüglich einer möglichen Vertretungsregelung für XXXX mit dem MilKdt, dem S1, dem RB/MilKdo ST und dem Ltr ErgAbt zwei Besprechungen gegeben habe. Als Ergebnis dieser Besprechungen sei vom Ltr ErgAbt mit GZ S90232/1-MilKdoST/Kdo/ErgAbt/2011 vom 07.07.2011 ein Antrag vorgelegt worden, in dem ersucht worden sei, dass XXXX Andrea als Vertreterin für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.07.2012 eingeteilt werde. Diese Vertretung sei durch das SKFüKdo antragsgemäß verfügt worden.
  3. und
  4. Quartal 2011 es bezüglich einer möglichen Vertretungsregelung für römisch 40 mit dem MilKdt, dem S1, dem RB/MilKdo ST und dem Ltr ErgAbt zwei Besprechungen gegeben habe. Als Ergebnis dieser Besprechungen sei vom Ltr ErgAbt mit GZ S90232/1-MilKdoST/Kdo/ErgAbt/2011 vom 07.07.2011 ein Antrag vorgelegt worden, in dem ersucht worden sei, dass römisch 40 Andrea als Vertreterin für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.07.2012 eingeteilt werde. Diese Vertretung sei durch das SKFüKdo antragsgemäß verfügt worden. In der Folge sei die Vertretung von XXXX durch XXXX mehrmals bis 02.08.2013 verlängert worden.In der Folge sei die Vertretung von römisch 40 durch römisch 40 mehrmals bis 02.08.2013 verlängert worden. Die Einteilung von XXXX als Vertreterin von XXXX sei auch entsprechend im Militärkommandotagesbefehl Nr. 13/2011, Pkt. 1.2.1 bekannt gemacht worden.Die Einteilung von römisch 40 als Vertreterin von römisch 40 sei auch entsprechend im Militärkommandotagesbefehl Nr. 13 aus 2011,, Pkt. 1.2.1 bekannt gemacht worden. Nachdem auch die Beschwerdeführerin Zugang zu diesen Befehlen gehabt habe, sei davon auszugehen, dass Sie von dieser Vertretungsregelung Kenntnis erlangt habe. Beeinsprucht hätte sie diese Einteilung zum damaligen Zeitpunkt auch nicht. Mit Schreiben vom 03.02.2015 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass es im
  5. und
  6. Quartal 2011 bezüglich einer möglichen Vertretungsregelung für XXXX mit dem MilKdt, dem S1, dem RB/MilKdo ST und dem Ltr ErgAbt zwei Besprechungen gegeben habe. Als Ergebnis dieser Besprechungen seien vom Ltr ErgAbt mit GZ S90232/1-MilKdoST/Kdo/ErgAbt/2011 vom 07.07.2011 ein Antrag vorgelegt worden, in dem ersucht worden sei, dass XXXX als Vertreterin für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.07.2012 eingeteilt werde. Diese Vertretung durch die belangte Behörde verfüg worden.Mit Schreiben vom 03.02.2015 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass es im
  7. und
  8. Quartal 2011 bezüglich einer möglichen Vertretungsregelung für römisch 40 mit dem MilKdt, dem S1, dem RB/MilKdo ST und dem Ltr ErgAbt zwei Besprechungen gegeben habe. Als Ergebnis dieser Besprechungen seien vom Ltr ErgAbt mit GZ S90232/1-MilKdoST/Kdo/ErgAbt/2011 vom 07.07.2011 ein Antrag vorgelegt worden, in dem ersucht worden sei, dass römisch 40 als Vertreterin für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.07.2012 eingeteilt werde. Diese Vertretung durch die belangte Behörde verfüg worden. Im PERSIS sei diese Vertretung nach vorheriger Genehmigung mittels D6 ordnungsgemäß gespeichert worden. Die Vertretung sei vom
  9. August 2011 bis
  10. Juli 2012, eine Verlängerung vom
  11. August 2012 bis
  12. Dezember 2012, dann eine neuerliche Vertretung vom
  13. Jänner 2013 bis
  14. April 2013 und eine Verlängerung dieser Vertretung vom
  15. Mai 2013 bis
  16. August 2013 gespeichert worden. Die Einteilung von XXXX als Vertreterin von XXXX sei auch entsprechend im Militärkommandotagesbefehl Nr. 13/2011, Pkt. 1.2.1 bekannt gemacht worden.Die Einteilung von römisch 40 als Vertreterin von römisch 40 sei auch entsprechend im Militärkommandotagesbefehl Nr. 13 aus 2011,, Pkt. 1.2.1 bekannt gemacht worden. XXXX sei aufgrund Ihrer Dienstzuteilung zum AbwA vom
  17. September 2013 bis
  18. September 2013 und vom
  19. September bis
  20. September zum KdoEU ein G1 gespeichert worden. Die nächste Dienstzuteilung vonrömisch 40 sei aufgrund Ihrer Dienstzuteilung zum AbwA vom
  21. September 2013 bis
  22. September 2013 und vom
  23. September bis
  24. September zum KdoEU ein G1 gespeichert worden. Die nächste Dienstzuteilung von XXXX sei mit
  25. März 2014 zum KdoEU erfolgt, worauf die Versetzung mit
  26. Mai 2014 gefolgt sei.römisch 40 sei mit
  27. März 2014 zum KdoEU erfolgt, worauf die Versetzung mit
  28. Mai 2014 gefolgt sei. Die höherwertige Vertretung durch die Beschwerdeführerin habe somit erst mit
  29. März 2014 begonnen, (besoldungsmäßig ab
  30. März 2014, da sie am
  31. März 2014 eine Pflegefreistellung konsumiert habe) und bis
  32. Mai 2014 angedauert. Diese Vertretung sei vom
  33. Juni 2014 bis
  34. August 2014 verlängert worden, was auch im PERSIS mittels D6 dokumentiert worden sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Sinne des § 36b Abs 2 GehG berechnet und angewiesen worden, da die Einteilung für diese Vertretung durchgehend über ein halbes Jahr erfolgt sei und somit der Unterschied von A2 Funktionsgruppe 2 auf A2 Funktionsgruppe 3 abgegolten worden sei. Ab
  35. September 2014 sei die Beschwerdeführerin auf diesen ArbPl. Ref ErgW & stvRefLtr ErgW, PosNr. 164 versetzt und eingeteilt worden.Die höherwertige Vertretung durch die Beschwerdeführerin habe somit erst mit
  36. März 2014 begonnen, (besoldungsmäßig ab
  37. März 2014, da sie am
  38. März 2014 eine Pflegefreistellung konsumiert habe) und bis
  39. Mai 2014 angedauert. Diese Vertretung sei vom
  40. Juni 2014 bis
  41. August 2014 verlängert worden, was auch im PERSIS mittels D6 dokumentiert worden sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Sinne des Paragraph 36 b, Absatz 2, GehG berechnet und angewiesen worden, da die Einteilung für diese Vertretung durchgehend über ein halbes Jahr erfolgt sei und somit der Unterschied von A2 Funktionsgruppe 2 auf A2 Funktionsgruppe 3 abgegolten worden sei. Ab
  42. September 2014 sei die Beschwerdeführerin auf diesen ArbPl. Ref ErgW & stvRefLtr ErgW, PosNr. 164 versetzt und eingeteilt worden. Mittels Dienstzettel S90000/19-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2011 seien für den Zeitraum vom
  43. August 2011 bis
  44. Juli 2012, zur Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes die durchzuführenden Tätigkeiten wie folgt aufgeteilt worden: Für Ausschluss, Aufschub, Befreiung, Überprüfung MBE Referentin Sachbearbeiterin Buchstabengruppe XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 A – J XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 K - Q XXXX römisch 40 XXXXrömisch 40 R - Z Zivildienst Bearbeiterin Buchstabengruppe XXXXrömisch 40 A - M XXXXrömisch 40 N - Z Die Aufgabenzuordnung für alle anderen Bediensteten im Referat 1 sei gleich geblieben. Die Beschwerdeführerin sei seit 2011 während der Abwesenheit von XXXX lediglich tage- bzw. wochenweise, mündlich als Vertreterin eingeteilt worden. Ein Anspruch auf Funktionsabgeltung bzw. Ergänzungszulage habe aufgrund der jeweils kurzen Zeiträume nicht abgeleitet werden können. Für diese fallweise Vertretungstätigkeit habe sie am
  45. 2012 eine Belohnung erhalten.Die Beschwerdeführerin sei seit 2011 während der Abwesenheit von römisch 40 lediglich tage- bzw. wochenweise, mündlich als Vertreterin eingeteilt worden. Ein Anspruch auf Funktionsabgeltung bzw. Ergänzungszulage habe aufgrund der jeweils kurzen Zeiträume nicht abgeleitet werden können. Für diese fallweise Vertretungstätigkeit habe sie am
  46. 2012 eine Belohnung erhalten. Zusammenfassend werde festgestellt, dass aufgrund der vorliegenden Fakten kein Anspruch auf eine Funktionsabgeltung abgeleitet werden könne, da keine zwei Funktionsgruppen Unterschied bestanden habe und auch keine 29 Tage Vertretungstätigkeit durchgehend geleistet worden seien, sowie eine allfällige Ergänzungszulage erst nach einem halben Jahr durchgehender und dokumentierter Vertretung gewährt werden könne. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 13.02.2015 vor, dass ihr zu den Tages- bzw. Monatsdaten der Dienstzuteilungen von XXXX und XXXX keine Unterlagen vorlägen und sie von einer wahrheitsgemäßen Aufzählung ausgehen müsse. Der Militärkommandotagesbefehl Nr. 13/2011 sei nicht über ELAK verteilt worden. Sie könne sich nicht erinnern, damit beteilt worden zu sein. Sie sei davon ausgegangen, dass der mündlichen Übertragung der Agenden des stvRefLtr ErgW an sie eine entsprechende Klärung der besoldungsrechtlichen Situation vorausgegangen sei und sie keine Veranlassung gesehen habe diese Regelung in Frage zu stellen. Die mündliche Übertragung der Agenden des stvRefLtr ErgW mit Beginn der Dienstzuteilung der damaligen Arbeitsplatzinhaberin, XXXX , sei im Zuge einer Dienstbesprechung in Anwesenheit der Mitarbeiter des Referates 1 erfolgt.Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 13.02.2015 vor, dass ihr zu den Tages- bzw. Monatsdaten der Dienstzuteilungen von römisch 40 und römisch 40 keine Unterlagen vorlägen und sie von einer wahrheitsgemäßen Aufzählung ausgehen müsse. Der Militärkommandotagesbefehl Nr. 13 aus 2011, sei nicht über ELAK verteilt worden. Sie könne sich nicht erinnern, damit beteilt worden zu sein. Sie sei davon ausgegangen, dass der mündlichen Übertragung der Agenden des stvRefLtr ErgW an sie eine entsprechende Klärung der besoldungsrechtlichen Situation vorausgegangen sei und sie keine Veranlassung gesehen habe diese Regelung in Frage zu stellen. Die mündliche Übertragung der Agenden des stvRefLtr ErgW mit Beginn der Dienstzuteilung der damaligen Arbeitsplatzinhaberin, römisch 40 , sei im Zuge einer Dienstbesprechung in Anwesenheit der Mitarbeiter des Referates 1 erfolgt. Der von der belangten Behörde zitierte Dienstzettel S90000/19-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2011 regle lediglich die Aufteilung der Buchstabengruppen. Die Wahrnehmung der Aufgaben des stvRefLtr ErgW sei bereits in Anwesenheit der Mitarbeiter des Ref. 1 durch den RefLtr Erg W/ Ref 1 an sie übertragen worden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde seien ihr diese Aufgaben nicht bloß tageweise sondern für die gesamte Zeit der Abwesenheit der damaligen Arbeitsplatzinhaberin übertragen worden. Diese sei dem Referat 1 im Zuge der oben erwähnten Referatsbesprechung vom Referatsleiter zur Kenntnis gebracht worden. Die ihr gewährte Belohnung von € 220,-- stehe in keinem Verhältnis zu den von ihr wahrgenommenen Aufgaben als stvRefLtr ErgW. Nach Erhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 06.06.2014, GZ. 685121/64-SKFüKdo/J1/2014, womit ihr eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage für die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des "Ref Erg W & stvRefLtrErgW" ab 04.03.2014 angewiesen wurde, sei ihr durch den Leiter der ErgAbt auf ihre Frage hin mehrmals versichert worden, dass er in keinem der mit dem S1/KilKdo ST ( XXXX) geführten Gespräche im Jahr 2011 auf die nach sechs Monaten wirksam werdende Ergänzungszulage hingewiesen worden sei. Da sie die finanziellen Ansprüche aus ihrer Tätigkeit als stvRefLtrErgW rechtzeitig geltend gemacht habe, sei keine Verjährung eingetreten. Es habe vielmehr eine mehr als sechs Monate dauernde durchgehende Vertretung des stvRefLtrErgW beginnend mit August 2011 durch sie stattgefunden.Der von der belangten Behörde zitierte Dienstzettel S90000/19-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2011 regle lediglich die Aufteilung der Buchstabengruppen. Die Wahrnehmung der Aufgaben des stvRefLtr ErgW sei bereits in Anwesenheit der Mitarbeiter des Ref. 1 durch den RefLtr Erg W/ Ref 1 an sie übertragen worden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde seien ihr diese Aufgaben nicht bloß tageweise sondern für die gesamte Zeit der Abwesenheit der damaligen Arbeitsplatzinhaberin übertragen worden. Diese sei dem Referat 1 im Zuge der oben erwähnten Referatsbesprechung vom Referatsleiter zur Kenntnis gebracht worden. Die ihr gewährte Belohnung von € 220,-- stehe in keinem Verhältnis zu den von ihr wahrgenommenen Aufgaben als stvRefLtr ErgW. Nach Erhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 06.06.2014, GZ. 685121/64-SKFüKdo/J1/2014, womit ihr eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage für die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des "Ref Erg W & stvRefLtrErgW" ab 04.03.2014 angewiesen wurde, sei ihr durch den Leiter der ErgAbt auf ihre Frage hin mehrmals versichert worden, dass er in keinem der mit dem S1/KilKdo ST ( römisch 40 ) geführten Gespräche im Jahr 2011 auf die nach sechs Monaten wirksam werdende Ergänzungszulage hingewiesen worden sei. Da sie die finanziellen Ansprüche aus ihrer Tätigkeit als stvRefLtrErgW rechtzeitig geltend gemacht habe, sei keine Verjährung eingetreten. Es habe vielmehr eine mehr als sechs Monate dauernde durchgehende Vertretung des stvRefLtrErgW beginnend mit August 2011 durch sie stattgefunden. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Zu Ihrem Antrag vom
  47. Oktober 2014 auf Gebührlichkeit einer Funktionsabgeltung

§ 37Geh

G 1956 bzw. einer ruhegenussfähige Ergänzungszulage

§ 36bleg cit. Geh

G 1956, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, ist auf Ihrem damaligen Arbeitsplatz "Referent Ergänzungswesen" (Ref ErgW), Positionsnummer 165, Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 2 beim MilKdo ST und die darüber hinaus von Ihnen behaupteten Tätigkeiten des Arbeitsplatzes "Referent Ergänzungswesen & stellvertretender Referatsleiter Ergänzungswesen" (Ref ErgW & stvRefLtr ErgW); Positionsnummer 164, Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 3, nicht gegeben.""Zu Ihrem Antrag vom 8. Oktober 2014 auf Gebührlichkeit einer Funktionsabgeltung

Paragraph 37, GehG 1956 bzw. einer ruhegenussfähige Ergänzungszulage

Paragraph 36 b, leg cit. GehG 1956, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, ist auf Ihrem damaligen Arbeitsplatz "Referent Ergänzungswesen" (Ref ErgW), Positionsnummer 165, Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 2 beim MilKdo ST und die darüber hinaus von Ihnen behaupteten Tätigkeiten des Arbeitsplatzes "Referent Ergänzungswesen & stellvertretender Referatsleiter Ergänzungswesen" (Ref ErgW & stvRefLtr ErgW); Positionsnummer 164, Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 3, nicht gegeben." In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Zuerkennung einer Funktionsabgeltung

§ 37Geh

G bzw. Ergänzungszulage § 36b GehG damit begründe, dass sie seit

  1. August 2011 bis
  2. März 2014 während der Abwesenheit, aufgrund Dienstzuteilungen der damaligem Arbeitsplatzinhaberin, Frau XXXX , im vollem Umfang die mündlich übertragenen und von ihr wahrgenommenen Aufgaben des Ref ErgW & stvRefLtr ErgW, ArbPl. Pos.Nr. 164, Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, unbeschadet Ihrer eigenen Verwendung und Einteilung als Ref ErgW, ArbPl. Pos.Nr. 165, Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 2, erfüllt habe.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Zuerkennung einer Funktionsabgeltung

Paragraph 37, GehG bzw. Ergänzungszulage Paragraph 36 b, GehG damit begründe, dass sie seit

  1. August 2011 bis
  2. März 2014 während der Abwesenheit, aufgrund Dienstzuteilungen der damaligem Arbeitsplatzinhaberin, Frau römisch 40 , im vollem Umfang die mündlich übertragenen und von ihr wahrgenommenen Aufgaben des Ref ErgW & stvRefLtr ErgW, ArbPl. Pos.Nr. 164, Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, unbeschadet Ihrer eigenen Verwendung und Einteilung als Ref ErgW, ArbPl. Pos.Nr. 165, Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 2, erfüllt habe. Im
  3. und
  4. Quartal 2011 habe es bezüglich einer möglichen Vertretungsregelung für XXXX mit dem MilKdt, dem S1, dem RB/MilKdo ST und dem Ltr ErgAbt zwei Besprechungen gegeben. Als Ergebnis dieser Besprechungen sei vom Ltr ErgAbt mit GZ S90232/1-MilKdoST/Kdo/ErgAbt/2011 vom 07.07.2011 ein Antrag vorgelegt worden, in dem ersucht worden sei, dass XXXX als Vertreterin für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.07.2012 eingeteilt werde. Diese Vertretung sei durch die belangte Behörde antragsgemäß verfügt worden.Im
  5. und
  6. Quartal 2011 habe es bezüglich einer möglichen Vertretungsregelung für römisch 40 mit dem MilKdt, dem S1, dem RB/MilKdo ST und dem Ltr ErgAbt zwei Besprechungen gegeben. Als Ergebnis dieser Besprechungen sei vom Ltr ErgAbt mit GZ S90232/1-MilKdoST/Kdo/ErgAbt/2011 vom 07.07.2011 ein Antrag vorgelegt worden, in dem ersucht worden sei, dass römisch 40 als Vertreterin für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.07.2012 eingeteilt werde. Diese Vertretung sei durch die belangte Behörde antragsgemäß verfügt worden. In der Datendokumentation - PERSIS sei diese Vertretung nach vorheriger Genehmigung mittels D6 ordnungsgemäß gespeichert und besoldungswirksam umgesetzt worden. Die Vertretung sei vom
  7. August 2011 bis
  8. Juli 2012 gespeichert worden, die Verlängerung vom
  9. August 2012 bis
  10. Dezember 2012, dann neuerliche Vertretung vom
  11. Jänner 2013 bis
  12. April 2013 und eine Verlängerung dieser Vertretung vom
  13. Mai 2013 bis
  14. August 2013, sei auch besoldungswirksam für XXXX umgesetzt worden.In der Datendokumentation - PERSIS sei diese Vertretung nach vorheriger Genehmigung mittels D6 ordnungsgemäß gespeichert und besoldungswirksam umgesetzt worden. Die Vertretung sei vom
  15. August 2011 bis
  16. Juli 2012 gespeichert worden, die Verlängerung vom
  17. August 2012 bis
  18. Dezember 2012, dann neuerliche Vertretung vom
  19. Jänner 2013 bis
  20. April 2013 und eine Verlängerung dieser Vertretung vom
  21. Mai 2013 bis
  22. August 2013, sei auch besoldungswirksam für römisch 40 umgesetzt worden. Die Einteilung von XXXX als Vertreterin von XXXX sei auch entsprechend im Militärkommandotagesbefehl Nr. 13/2011, Pkt. 1.2.1 bekannt gemacht worden.Die Einteilung von römisch 40 als Vertreterin von römisch 40 sei auch entsprechend im Militärkommandotagesbefehl Nr. 13 aus 2011,, Pkt. 1.2.1 bekannt gemacht worden. Für XXXX sei aufgrund ihrer Dienstzuteilung zum AbwA vom
  23. September 2013 bis
  24. September 2013 und vom
  25. September bis
  26. September zum KdoEU ein G1 gespeichert worden. Die nächste Dienstzuteilung von XXXX habe mit
  27. März 2014 zum KdoEU stattgefunden, worauf die Versetzung mit
  28. Mai 2014 erfolgt sei.Für römisch 40 sei aufgrund ihrer Dienstzuteilung zum AbwA vom
  29. September 2013 bis
  30. September 2013 und vom
  31. September bis
  32. September zum KdoEU ein G1 gespeichert worden. Die nächste Dienstzuteilung von römisch 40 habe mit
  33. März 2014 zum KdoEU stattgefunden, worauf die Versetzung mit
  34. Mai 2014 erfolgt sei. Mittels Dienstzettel S90000/19-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2011 seien für den Zeitraum vom
  35. August 2011 bis
  36. Juli 2012, zur Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes die durchzuführenden Tätigkeiten wie folgt aufgeteilt worden: Für Ausschluss, Aufschub, Befreiung, Überprüfung MBE Referentin Sachbearbeiterin Buchstabengruppe XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 A – J XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 K - Q XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 R - Z Zivildienst Bearbeiterin Buchstabengruppe XXXXrömisch 40 A - M XXXXrömisch 40 N - Z Die Aufgabenzuordnung für alle anderen Bediensteten im Referat 1 sei gleichgeblieben. Am 29.10.2014 habe beim MilKdo ST eine Besprechung bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin mit dem S1, dem Rechtsberater MilKdo ST, dem Ltr ErgAbt und dem RefLtr ErgW stattgefunden. Dabei hätten der Ltr ErgAbt und RefLtr ErgW & stvLtr ErgAbt u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 während der Abwesenheit von XXXX lediglich tage- bzw. wochenweise, mündlich als Vertreterin eingeteilt worden sei. Ein Anspruch auf Funktionsabgeltung bzw. Ergänzungszulage habe aufgrund der jeweils kurzen Zeiträume dieser Vertretungstätigkeit nicht abgeleitet werden können. Für diese fallweise Vertretungstätigkeit habe sie am
  37. 2012 eine Belohnung erhalten.Dabei hätten der Ltr ErgAbt und RefLtr ErgW & stvLtr ErgAbt u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 während der Abwesenheit von römisch 40 lediglich tage- bzw. wochenweise, mündlich als Vertreterin eingeteilt worden sei. Ein Anspruch auf Funktionsabgeltung bzw. Ergänzungszulage habe aufgrund der jeweils kurzen Zeiträume dieser Vertretungstätigkeit nicht abgeleitet werden können. Für diese fallweise Vertretungstätigkeit habe sie am
  38. 2012 eine Belohnung erhalten. Weiters habe die Beschwerdeführerin vorgebracht: "Ich verwehre mich gegen die Behauptung, im Zeitraum August 2011 bis März 2014 nicht mit höherwertigen Aufgaben des stellvertretenden Referatsleiter Ergänzungswesen/Referat 1 (stvRefLtrErgW/Ref1) betraut gewesen zu sein". Dies sei seitens des MilKdo ST, GZ P685121/75-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2015 vom
  39. April 2015, in dieser Art und Weise auch nie behauptet worden. In der ersten Stellungnahme zur Vorlage des Antrages der Beschwerdeführerin um Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung sei bereits angeführt worden, dass sie, unbeschadet der Einteilung von XXXX als Vertreterin von Frau XXXX , fallweise während der Abwesenheit des RefLtr ErgW & stvLtr ErgAbt, XXXX (Urlaubsvertretung bzw. Vertretung während der Abwesenheiten bei Dienstzuteilungen), mit seiner Vertretung beauftragt worden sei. Diese Vertretungsregelung sei ihr mündlich seitens Ltr ErgAbt bzw. RefLtr ErgW & stvLtr ErgAbt mitgeteilt worden und habe einen durchgehenden Zeitrahmen von drei Wochen nicht überschritten.Dies sei seitens des MilKdo ST, GZ P685121/75-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2015 vom
  40. April 2015, in dieser Art und Weise auch nie behauptet worden. In der ersten Stellungnahme zur Vorlage des Antrages der Beschwerdeführerin um Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung sei bereits angeführt worden, dass sie, unbeschadet der Einteilung von römisch 40 als Vertreterin von Frau römisch 40 , fallweise während der Abwesenheit des RefLtr ErgW & stvLtr ErgAbt, römisch 40 (Urlaubsvertretung bzw. Vertretung während der Abwesenheiten bei Dienstzuteilungen), mit seiner Vertretung beauftragt worden sei. Diese Vertretungsregelung sei ihr mündlich seitens Ltr ErgAbt bzw. RefLtr ErgW & stvLtr ErgAbt mitgeteilt worden und habe einen durchgehenden Zeitrahmen von drei Wochen nicht überschritten. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 36 und 37 GehG führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr aufgrund der mündlichen Übertragung der Agenden des Ref ErgW & stvRefLtr ErgW, ArbPl. Pos.Nr. 164, Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, vom
  41. August 2011 bis
  42. März 2014, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage gem. § 36b GehG gebühren würde, die Stellungnahmen des MilKdo ST vom
  43. Oktober 2014, GZ P685121/70-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2014, und der weiteren Stellungnahme des MilKdo ST, GZ P685121/75-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2015 vom
  44. April 2015, entgegenwirken würden. Unter Hinweis auf § 36b GehG wurde ausgeführt, dass weder für die Beschwerdeführerin, oder durch sie selbst in diesem Zeitraum schriftlich eine Vertretungstätigkeit beantragt worden sei, noch sei daraufhin folgend durch SKFüKdo eine solche genehmigt worden, da für diesen Zeitraum Frau XXXX als Vertreterin von Frau XXXX eingeteilt und betraut gewesen sei, und dies auch besoldungswirksam umgesetzt worden sei.Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 36 und 37 GehG führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihr aufgrund der mündlichen Übertragung der Agenden des Ref ErgW & stvRefLtr ErgW, ArbPl. Pos.Nr. 164, Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, vom
  45. August 2011 bis
  46. März 2014, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage gem. Paragraph 36 b, GehG gebühren würde, die Stellungnahmen des MilKdo ST vom
  47. Oktober 2014, GZ P685121/70-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2014, und der weiteren Stellungnahme des MilKdo ST, GZ P685121/75-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2015 vom
  48. April 2015, entgegenwirken würden. Unter Hinweis auf Paragraph 36 b, GehG wurde ausgeführt, dass weder für die Beschwerdeführerin, oder durch sie selbst in diesem Zeitraum schriftlich eine Vertretungstätigkeit beantragt worden sei, noch sei daraufhin folgend durch SKFüKdo eine solche genehmigt worden, da für diesen Zeitraum Frau römisch 40 als Vertreterin von Frau römisch 40 eingeteilt und betraut gewesen sei, und dies auch besoldungswirksam umgesetzt worden sei. Während der Dauer der Dienstzuteilung von Frau XXXX und fallweisen Abwesenheiten der eingeteilten und betrauten Vertreterin Frau XXXX , seien für die Beschwerdeführerin keine Vertretungen, welche länger als durchgehend sechs Monate bzw. länger als 29 aufeinanderfolgenden Tagen zur Verrichtung von Aufgaben als Vertretungstätigkeit beantragt, respektive dokumentiert worden. Fallweise, kurzfristige, tageweise Vertretungstätigkeiten, erfüllten nicht die Kriterien, welchen einen Anspruch auf eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage nach § 36b GehG, bzw. einer Funktionsabgeltung nach § 37 GehG rechtfertigen würden.Während der Dauer der Dienstzuteilung von Frau römisch 40 und fallweisen Abwesenheiten der eingeteilten und betrauten Vertreterin Frau römisch 40 , seien für die Beschwerdeführerin keine Vertretungen, welche länger als durchgehend sechs Monate bzw. länger als 29 aufeinanderfolgenden Tagen zur Verrichtung von Aufgaben als Vertretungstätigkeit beantragt, respektive dokumentiert worden. Fallweise, kurzfristige, tageweise Vertretungstätigkeiten, erfüllten nicht die Kriterien, welchen einen Anspruch auf eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG, bzw. einer Funktionsabgeltung nach Paragraph 37, GehG rechtfertigen würden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufgabenbereich während der Dienstzuteilung von Frau XXXX und deren eingeteilten Vertreterin Frau XXXX , wie auch die konkreten Zeitpunkte allfälliger Änderungen im Aufgabenbereich der Vertretungstätigkeit festgelegt worden seien, so dass die Identität des der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitsplatzes jedenfalls nicht verloren gegangen sei und die Belastungen der allenfalls, fallweisen, tageweisen Vertretungstätigkeit als gering anzusehen seien. Keinesfalls lasse sich daraus eine höherwertige Vertretungstätigkeit ableiten.Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufgabenbereich während der Dienstzuteilung von Frau römisch 40 und deren eingeteilten Vertreterin Frau römisch 40 , wie auch die konkreten Zeitpunkte allfälliger Änderungen im Aufgabenbereich der Vertretungstätigkeit festgelegt worden seien, so dass die Identität des der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitsplatzes jedenfalls nicht verloren gegangen sei und die Belastungen der allenfalls, fallweisen, tageweisen Vertretungstätigkeit als gering anzusehen seien. Keinesfalls lasse sich daraus eine höherwertige Vertretungstätigkeit ableiten. Demnach sei die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum vom
  49. August 2011 bis
  50. März 2014 nicht mit höherwertigen Aufgaben betraut gewesen, sodass nach der aufgezeigten Rechtslage und rechtlichen Beurteilung aller dafür in Betracht kommenden Tatsachengrundlagen, eine Zuerkennung, der von der Beschwerdeführerin nach dem GehG begehrten Zulage oder Abgeltung, nicht erfolgen könne. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass der Spruch des bekämpften Bescheides nicht erkennen lasse, was zu ihrem Antrag vom 08.10.2014 nicht gegeben sei. Unter Verweis auf ihre im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme brachte sie vor, dass die Übertragung der Agenden des stvRefLtrErgW/Ref1 an sie durch den RefLtr ErgW/Ref1, XXXX , im Zuge einer Dienstbesprechung in Anwesenheit der Mitarbeiter des Referates 1 erfolgt sei. Ferner werde auf das Schreiben des Ltr ErgAbt, XXXX verwiesen, wo es wörtlich heiße:Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass der Spruch des bekämpften Bescheides nicht erkennen lasse, was zu ihrem Antrag vom 08.10.2014 nicht gegeben sei. Unter Verweis auf ihre im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme brachte sie vor, dass die Übertragung der Agenden des stvRefLtrErgW/Ref1 an sie durch den RefLtr ErgW/Ref1, römisch 40 , im Zuge einer Dienstbesprechung in Anwesenheit der Mitarbeiter des Referates 1 erfolgt sei. Ferner werde auf das Schreiben des Ltr ErgAbt, römisch 40 verwiesen, wo es wörtlich heiße: "Im Zuge der vorgesehenen Dienstzuteilungen von Frau XXXX wurden bereits vor deren Antrittstätigkeit Gespräche mit dem S1 MilKdo ST ( XXXX ) wegen etwaiger Vertretungsmöglichkeiten geführt. Man kam zum Entschluss, dass mit Frau XXXX der grundsätzliche Personalersatz abgedeckt wird, Frau XXXX jedoch zu ihrer Funktion als Referentin auch die Agenden des stellvertretenden Referatsleiters zu übernehmen hat. Die Frage des AL/ErgAbt hinsichtlich zusätzlicher Ansprüche für XXXX wurde so beantwortet, dass Ansprüche nur dann entstehen könnten, wenn ein "mindestens 2 Funktionsgruppenunterschied" bestünde. Dieser war im Falle XXXX nicht gegeben. Auf die Antwort des zuständigen Fachoffiziers (S 1) vertrauend, wurde in weiterer Folge gem. des beiliegenden Sachverhaltes von Frau XXXX vorgegangen.""Im Zuge der vorgesehenen Dienstzuteilungen von Frau römisch 40 wurden bereits vor deren Antrittstätigkeit Gespräche mit dem S1 MilKdo ST ( römisch 40 ) wegen etwaiger Vertretungsmöglichkeiten geführt. Man kam zum Entschluss, dass mit Frau römisch 40 der grundsätzliche Personalersatz abgedeckt wird, Frau römisch 40 jedoch zu ihrer Funktion als Referentin auch die Agenden des stellvertretenden Referatsleiters zu übernehmen hat. Die Frage des AL/ErgAbt hinsichtlich zusätzlicher Ansprüche für römisch 40 wurde so beantwortet, dass Ansprüche nur dann entstehen könnten, wenn ein "mindestens 2 Funktionsgruppenunterschied" bestünde. Dieser war im Falle römisch 40 nicht gegeben. Auf die Antwort des zuständigen Fachoffiziers (S 1) vertrauend, wurde in weiterer Folge gem. des beiliegenden Sachverhaltes von Frau römisch 40 vorgegangen." Aus dieser schriftlichen Stellungnahme ergebe sich, dass sie für die gesamte Zeit der Dienstzuteilung von XXXX mit den Agenden der stvRefLtrErgW betraut gewesen sei. Unterbrechungen seien nur durch kurzfristige Anwesenheiten von XXXX eingetreten.Aus dieser schriftlichen Stellungnahme ergebe sich, dass sie für die gesamte Zeit der Dienstzuteilung von römisch 40 mit den Agenden der stvRefLtrErgW betraut gewesen sei. Unterbrechungen seien nur durch kurzfristige Anwesenheiten von römisch 40 eingetreten. Aus den von ihr während der Abwesenheit von XXXX abgezeichneten Erledigungen (Urlaubsscheine, Dokumente der Referenten und Sachbearbeiter des Ref 1, etc.) gehe hervor, dass sie und nicht XXXX die Tätigkeiten der stvRefLtrErgW ausgeübt habe. Diese habe nur die Tätigkeit einer RefErgW (Bearbeitung der militärbehördlichen Entscheidungen hinsichtlich der Buchstabengruppe R-Z) wahrgenommen. Sie sei für alle Referatsangehörigen Ansprechpartner in verwaltungs- und militärbehördlichen Fragen gewesen. Darüber hinaus hätte sie in Fällen der Abwesenheit des RefLtrErgW/Ref1 an den regelmäßigen Dienstbesprechungen, die in der Kanzlei des LtrErgAbt stattgefunden hätten, als stvRefLtrErgW/Ref1 teilgenommen. Ferner sei sie bei Abwesenheit des RefLtrErgW/Ref1 auch für den LtrErgAbt Ansprechperson für alle Angelegenheiten des Ref1 gewesen. Sie sei daher sehr wohl im Zeitraum 01.08.2011 bis 04.03.2014 mit höherwertigen Aufgaben betraut gewesen. Weder vom LtrErgAbt, XXXX noch vom RefLtrErgW/Ref1, XXXX sei die eindeutige in Anwesenheit der Mitarbeiter des Ref1 abgegebene Willenserkärung, dass sie die Agenden der stvRefLtrErgW für die Dauer der Abwesenheit der Arbeitsplatzinhaberin zu übernehmen habe, widerrufen worden.Aus den von ihr während der Abwesenheit von römisch 40 abgezeichneten Erledigungen (Urlaubsscheine, Dokumente der Referenten und Sachbearbeiter des Ref 1, etc.) gehe hervor, dass sie und nicht römisch 40 die Tätigkeiten der stvRefLtrErgW ausgeübt habe. Diese habe nur die Tätigkeit einer RefErgW (Bearbeitung der militärbehördlichen Entscheidungen hinsichtlich der Buchstabengruppe R-Z) wahrgenommen. Sie sei für alle Referatsangehörigen Ansprechpartner in verwaltungs- und militärbehördlichen Fragen gewesen. Darüber hinaus hätte sie in Fällen der Abwesenheit des RefLtrErgW/Ref1 an den regelmäßigen Dienstbesprechungen, die in der Kanzlei des LtrErgAbt stattgefunden hätten, als stvRefLtrErgW/Ref1 teilgenommen. Ferner sei sie bei Abwesenheit des RefLtrErgW/Ref1 auch für den LtrErgAbt Ansprechperson für alle Angelegenheiten des Ref1 gewesen. Sie sei daher sehr wohl im Zeitraum 01.08.2011 bis 04.03.2014 mit höherwertigen Aufgaben betraut gewesen. Weder vom LtrErgAbt, römisch 40 noch vom RefLtrErgW/Ref1, römisch 40 sei die eindeutige in Anwesenheit der Mitarbeiter des Ref1 abgegebene Willenserkärung, dass sie die Agenden der stvRefLtrErgW für die Dauer der Abwesenheit der Arbeitsplatzinhaberin zu übernehmen habe, widerrufen worden. Es werde daher beantragt, der Beschwerdeführerin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage

§ 36bGeh

G für den Zeitraum 01.08.2011 bis 04.03.2014 aufgrund der Ausübung der Agenden des stvRefLtrErgW/Ref1/MilKdoST während der Abwesenheiten der damaligen Arbeitsplatzinhaberin, XXXX , zuzuerkennen.Es werde daher beantragt, der Beschwerdeführerin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage

Paragraph 36 b, GehG für den Zeitraum 01.08.2011 bis 04.03.2014 aufgrund der Ausübung der Agenden des stvRefLtrErgW/Ref1/MilKdoST während der Abwesenheiten der damaligen Arbeitsplatzinhaberin, römisch 40 , zuzuerkennen. Am 31.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Leiter der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Steiermark, XXXX , der Leiter des Referates 1, XXXX und XXXX als Zeugen vernommen wurden. Für die belangte Behörde erschien trotz ausgewiesener Ladung kein Vertreter.Am 31.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Leiter der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Steiermark, römisch 40 , der Leiter des Referates 1, römisch 40 und römisch 40 als Zeugen vernommen wurden. Für die belangte Behörde erschien trotz ausgewiesener Ladung kein Vertreter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr war im hier relevanten Zeitraum vom 01.08.2011 bis 03.03.2014 in der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Steiermark, Referat 1, der Arbeitsplatz mit der Positionsnummer 165 als Referentin (Verwendungsgruppe A2/2) zugewiesen. Der Arbeitsplatz von XXXX , der stellvertretenden Leiterin des Referates 1 (Positionsnummer 164, Verwendungsgruppe A2/3) war während nach für folgend angeführter Zeiten wegen Dienstzuteilung der Arbeitsplatzinhaberin zu anderen Dienststellen vakant:Der Arbeitsplatz von römisch 40 , der stellvertretenden Leiterin des Referates 1 (Positionsnummer 164, Verwendungsgruppe A2/3) war während nach für folgend angeführter Zeiten wegen Dienstzuteilung der Arbeitsplatzinhaberin zu anderen Dienststellen vakant: 01.08.2011 bis 31.07.2012 01.08.2012 bis 31.12.2012 23.01.2013 bis 30.04.2013 01.05.2013 bis 01.08.2013 02.09.2013 bis 06.09.2013 09.09.2013 bis 27.09.2013 Ab 01.03.2014 war XXXX dem seinerzeitigen Kommando Einsatzunterstützung dienstzugeteilt und wurde mit Wirkung vom 01.05.2014 dorthin versetzt. Die Beschwerdeführerin wurde ab 03.03.2014 mit dem Arbeitsplatz der stellvertretenden Referatsleiterin betraut. Ab 01.09.2014 wurde ihr dieser Arbeitsplatz auf Dauer zugewiesen.Ab 01.03.2014 war römisch 40 dem seinerzeitigen Kommando Einsatzunterstützung dienstzugeteilt und wurde mit Wirkung vom 01.05.2014 dorthin versetzt. Die Beschwerdeführerin wurde ab 03.03.2014 mit dem Arbeitsplatz der stellvertretenden Referatsleiterin betraut. Ab 01.09.2014 wurde ihr dieser Arbeitsplatz auf Dauer zugewiesen. Für die Dauer der durch die Dienstzuteilungen bedingten Abwesenheit der stellvertretenden Referatsleiterin wurde durch den Referatsleiter XXXX zu Beginn der Abwesenheit der stellvertretenden Referatsleiterin mündlich verfügt, dass seine Vertretung als Referatsleiter durch die Beschwerdeführerin zu erfolgen hatte. Hinsichtlich der im Referat 1 zu erledigenden Akten wurde mit Dienstzettel GZ. S90000/19-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2011 für den Zeitraum vom
  2. August 2011 bis
  3. Juli 2012 verfügt, dass zur Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes die durchzuführenden Tätigkeiten wie folgt aufgeteilt werden:Für die Dauer der durch die Dienstzuteilungen bedingten Abwesenheit der stellvertretenden Referatsleiterin wurde durch den Referatsleiter römisch 40 zu Beginn der Abwesenheit der stellvertretenden Referatsleiterin mündlich verfügt, dass seine Vertretung als Referatsleiter durch die Beschwerdeführerin zu erfolgen hatte. Hinsichtlich der im Referat 1 zu erledigenden Akten wurde mit Dienstzettel GZ. S90000/19-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2011 für den Zeitraum vom
  4. August 2011 bis
  5. Juli 2012 verfügt, dass zur Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes die durchzuführenden Tätigkeiten wie folgt aufgeteilt werden: Für Ausschluss, Aufschub, Befreiung, Überprüfung MBE Referentin Sachbearbeiterin Buchstabengruppe XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 A – J XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 K - Q XXXX römisch 40 XXXXrömisch 40 R - Z Zivildienst Bearbeiterin Buchstabengruppe XXXXrömisch 40 A - M XXXXrömisch 40 N - Z Die von XXXX Die von römisch 40 zu bearbeitenden Akten waren demnach durch XXXX zu erledigen sind, während Die Beschwerdeführerin fungierte daher in der Zeit von 01.08.2011 bis 31.12.2012, 23.01.2013 bis 30.04.2013, 01.05.2013 bis 01.08.2013, 02.09.2013 bis 06.09.2013 und 09.09.2013 bis 27.09.2013 als stellvertretende Leiterin des Referates 1 der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Steiermark.zu bearbeitenden Akten waren demnach durch römisch 40 zu erledigen sind, während Die Beschwerdeführerin fungierte daher in der Zeit von 01.08.2011 bis 31.12.2012, 23.01.2013 bis 30.04.2013, 01.05.2013 bis 01.08.2013, 02.09.2013 bis 06.09.2013 und 09.09.2013 bis 27.09.2013 als stellvertretende Leiterin des Referates 1 der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Steiermark. Für den Zeitraum vom 03.03.2014 bis zu ihrer dauernden Betrauung mit Wirkung vom 01.09.2014 wurde ihr eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage

§ 36bAbs.

2 Gehaltsgesetz zuerkannt bzw. angewiesen.Für den Zeitraum vom 03.03.2014 bis zu ihrer dauernden Betrauung mit Wirkung vom 01.09.2014 wurde ihr eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage

Paragraph 36 b, Absatz 2, Gehaltsgesetz zuerkannt bzw. angewiesen. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage sowie der Aussagen der als Zeugen vernommenen XXXX , XXXX und XXXX in der Verhandlung vom 31.01.2018 getroffen werden.Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage sowie der Aussagen der als Zeugen vernommenen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der Verhandlung vom 31.01.2018 getroffen werden. Hinsichtlich der dienstzuteilungsbedingten Abwesenheiten der stellvertretenden Referatsleiterin XXXX konnte von den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde ausgegangen werden, die im Wesentlichen unstrittig sind.Hinsichtlich der dienstzuteilungsbedingten Abwesenheiten der stellvertretenden Referatsleiterin römisch 40 konnte von den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde ausgegangen werden, die im Wesentlichen unstrittig sind. Alle drei Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass XXXX nur die Bearbeitung der von XXXX entsprechend der im Referat eins üblichen Buchstabenaufteilung obliegenden Akten übertragen wurde. Ebenso übereinstimmend wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die XXXX obliegenden Aufgaben als Stellvertreterin des Referatsleiters in deren Abwesenheit von der Beschwerdeführerin wahrgenommen wurden.Alle drei Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass römisch 40 nur die Bearbeitung der von römisch 40 entsprechend der im Referat eins üblichen Buchstabenaufteilung obliegenden Akten übertragen wurde. Ebenso übereinstimmend wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die römisch 40 obliegenden Aufgaben als Stellvertreterin des Referatsleiters in deren Abwesenheit von der Beschwerdeführerin wahrgenommen wurden. Soweit sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Militärkommandotagesbefehl 13/2011 beruft, wo in Punkt 1.2.1 ausgeführt wird, dass XXXX auf dem Arbeitsplatz "Ref ErgW&stvRefLtr ErgW" PosNr. 164, vorübergehend höherwertig verwendet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dies in der Praxis nicht umgesetzt wurde. Die als Zeugin einvernommene XXXX dezidiert angegeben, dass sie lediglich den von XXXX

der Buchstabeneinteilung zu bearbeitenden Bereich (Buchstaben R bis Z) übernommen habe.Soweit sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Militärkommandotagesbefehl 13 aus 2011, beruft, wo in Punkt 1.2.1 ausgeführt wird, dass römisch 40 auf dem Arbeitsplatz "Ref ErgW&stvRefLtr ErgW" PosNr. 164, vorübergehend höherwertig verwendet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dies in der Praxis nicht umgesetzt wurde. Die als Zeugin einvernommene römisch 40 dezidiert angegeben, dass sie lediglich den von römisch 40

der Buchstabeneinteilung zu bearbeitenden Bereich (Buchstaben R bis Z) übernommen habe. Das entspricht auch dem Schreiben des Leiters der Ergänzungsabteilung des Militärkommando Steiermark, XXXX , vom 20.10.2014, indem er ausdrücklich darlegte, dass mit XXXX der grundsätzliche Personalersatz abgedeckt werde, die Beschwerdeführerin jedoch zu ihrer Aktion als Referentin auch die Agenden der stellvertretenden Referatsleiter zu übernehmen habe. Auch bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung vom einer 31.01.2018 stellte er ausdrücklich fest, dass die Frage der Stellvertretung des Leiters des Referates 1 tatsächlich so geregelt gewesen sei wie er es in diesem Schreiben dargelegt habe.Das entspricht auch dem Schreiben des Leiters der Ergänzungsabteilung des Militärkommando Steiermark, römisch 40 , vom 20.10.2014, indem er ausdrücklich darlegte, dass mit römisch 40 der grundsätzliche Personalersatz abgedeckt werde, die Beschwerdeführerin jedoch zu ihrer Aktion als Referentin auch die Agenden der stellvertretenden Referatsleiter zu übernehmen habe. Auch bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung vom einer 31.01.2018 stellte er ausdrücklich fest, dass die Frage der Stellvertretung des Leiters des Referates 1 tatsächlich so geregelt gewesen sei wie er es in diesem Schreiben dargelegt habe. Auch der Leiter des Referates 1, XXXX , hat in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ausdrücklich bestätigt, dass XXXX nur von XXXX zu erledigenden Akten übernommen hat, während seine Vertretung als Referatsleiter durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei.Auch der Leiter des Referates 1, römisch 40 , hat in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ausdrücklich bestätigt, dass römisch 40 nur von römisch 40 zu erledigenden Akten übernommen hat, während seine Vertretung als Referatsleiter durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Angesichts dieser Aussagen ist daher im Ergebnis festzustellen, dass während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume die Beschwerdeführerin die Aufgaben der stellvertretenden Referatsleiter wahrgenommen hat. Wenn auch dies der Verlautbarung im Militärkommandotagesbefehl 13/2011 widerspricht, ändert das nichts an den faktischen Gegebenheiten. Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Vorgesetzten, Referatsleiter XXXX , mündlich mit seiner Stellvertretung beauftragt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch XXXX , XXXX und XXXX geben ausdrücklich an, dass ihnen keine anderslautende schriftliche Verfügung zugegangen ist.Angesichts dieser Aussagen ist daher im Ergebnis festzustellen, dass während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume die Beschwerdeführerin die Aufgaben der stellvertretenden Referatsleiter wahrgenommen hat. Wenn auch dies der Verlautbarung im Militärkommandotagesbefehl 13 aus 2011, widerspricht, ändert das nichts an den faktischen Gegebenheiten. Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Vorgesetzten, Referatsleiter römisch 40 , mündlich mit seiner Stellvertretung beauftragt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geben ausdrücklich an, dass ihnen keine anderslautende schriftliche Verfügung zugegangen ist. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §36b GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 lautet (auszugsweise) wie folgt:Die §36b GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, lautet (auszugsweise) wie folgt: "Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen § 36b.

(1)Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wennParagraph 36 b,
(1)Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn 1. er a)

§ 141Abs.

2 BDG 1979 oder

§ 141aAbs.

9 in Verbindung mit § 141a Abs. 10 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist odera)

Paragraph 141, Absatz 2, BDG 1979 oder

Paragraph 141 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 141 a, Absatz 10, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder

§ 141Abs.

1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, undb) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder

Paragraph 141, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 betraut zu sein, und 2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung

§ 141Abs.

1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung

Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(1a)Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte

Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz

Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

(1a)Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte

Absatz eins, betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz

Absatz eins, betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Absatz eins, nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des Paragraph 137, BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

  1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
  2. mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.

(2)Die Ergänzungszulage gebührt, 1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung

§ 141Abs.

1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung

Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

  1. a)seinem Monatsbezug
  2. b)dem jeweiligen Fixgehalt, 2. wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
  3. a)seiner Funktionszulage und
  4. b)der jeweiligen höheren Funktionszulage, abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36,abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36,, 3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36.3. wenn dem Beamten, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 36, " Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.03.2012, GZ. 2011/12/0145, ausgeführt: "Als Summe der nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG 1956 zu verstehen (Hinweis E vom 11. Oktober 2007, 2007/12/0034). Nichts anderes gilt für den entsprechenden Begriff in § 30 GehG 1956 (Hinweis E vom 15. Dezember 2010, 2009/12/0194) sowie für jenen im Verständnis des § 34 Abs. 1 GehG 1956 (Hinweis E vom 28. März 2007, 2006/12/0106). Auch die die Verwendungs- bzw. Funktionsabgeltung regelnden Bestimmungen des § 38 Abs. 1 bzw. des § 37 Abs. 1 GehG 1956 sind in diesem Sinne auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten Geldleistungen nach den zitierten Bestimmungen zustehen können, ist somit nicht, ob er mit einem in der Diensteinteilung seiner Zuteilungsdienststelle organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der während seiner Dienstzuteilung herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht.""Als Summe der nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG 1956 zu verstehen (Hinweis E vom 11. Oktober 2007, 2007/12/0034). Nichts anderes gilt für den entsprechenden Begriff in Paragraph 30, GehG 1956 (Hinweis E vom 15. Dezember 2010, 2009/12/0194) sowie für jenen im Verständnis des Paragraph 34, Absatz eins, GehG 1956 (Hinweis E vom 28. März 2007, 2006/12/0106). Auch die die Verwendungs- bzw. Funktionsabgeltung regelnden Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, bzw. des Paragraph 37, Absatz eins, GehG 1956 sind in diesem Sinne auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten Geldleistungen nach den zitierten Bestimmungen zustehen können, ist somit nicht, ob er mit einem in der Diensteinteilung seiner Zuteilungsdienststelle organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der während seiner Dienstzuteilung herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht." Zwar erfüllt auch eine nicht dauernde Betrauung mit einer Stellvertretungsfunktion im Sinne des § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b 1. Fall GehG, wenn sie für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum erfolgt, die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung, und es kommt bei der Beurteilung dieser Voraussetzung nicht darauf an, wie oft der Stellvertretungsfall in diesem Zeitraum aktuell geworden ist. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist aber nach der kumulativ zu erfüllenden weiteren Tatbestandsvoraussetzung nach § 36b Abs. 1 Z. 2 GehG, dass eine solche Betrauung mit einer Stellvertreterfunktion im Sinn des BDG 1979 (hier: nach § 137 BDG 1979) bewertungsrelevant ist, dh eine dauernde zusätzliche Verwendung in der Funktion als stellvertretende Referatsleiterin zu einer höheren Funktionsgruppe als sie der bisherigen Verwendung des Beamten entspricht und damit zu einer höheren Funktionszulage und einem höheren Monatsbezug (siehe § 3 Abs. 2 GehG) zu führen hat (VwGH, 29.02.2008, GZ. 2007/12/0031).Zwar erfüllt auch eine nicht dauernde Betrauung mit einer Stellvertretungsfunktion im Sinne des Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, 1. Fall GehG, wenn sie für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum erfolgt, die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung, und es kommt bei der Beurteilung dieser Voraussetzung nicht darauf an, wie oft der Stellvertretungsfall in diesem Zeitraum aktuell geworden ist. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist aber nach der kumulativ zu erfüllenden weiteren Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG, dass eine solche Betrauung mit einer Stellvertreterfunktion im Sinn des BDG 1979 (hier: nach Paragraph 137, BDG 1979) bewertungsrelevant ist, dh eine dauernde zusätzliche Verwendung in der Funktion als stellvertretende Referatsleiterin zu einer höheren Funktionsgruppe als sie der bisherigen Verwendung des Beamten entspricht und damit zu einer höheren Funktionszulage und einem höheren Monatsbezug (siehe Paragraph 3, Absatz 2, GehG) zu führen hat (VwGH, 29.02.2008, GZ. 2007/12/0031). Im Wesentlichen hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen der Abwesenheit der stellvertretenden Referatsleiterin mit deren Stellvertretungsaufgaben betraut war. Dies deckt sich auch mit den Ergebnissen der Verhandlung vom 31.01.2018, in der der Leiter des Referates 1 und Vorgesetzte der Beschwerdeführerin dezidiert ausgesagt hat, dass er die Beschwerdeführerin mündlich mit den Aufgaben der stellvertretenden Referatsleiterin beauftragt hat. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass durch die mündliche Beauftragung der Beschwerdeführerin ihr jedenfalls gegenüber ihrer sonstigen Einstufung höherwertige Aufgaben zugewiesen wurden. Dies ergibt sich aus dem unstrittigen Umstand, dass der Arbeitsplatz der abwesenden stellvertretenden Referatsleiterin mit A2/3 bewertet ist, während der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit A2/2 bewertet ist. Soweit die belangte Behörde ausführt, dass XXXX mit der Vertretung von XXXX betraut war, ist festzuhalten, dass sich dies de facto darin erschöpft hat, dass sie die von XXXX als Referentin zu bearbeitenden Akten zu erledigen hatte, während die bewertungsrelevanten Stellvertretungsaufgeben der Beschwerdeführerin übertragen waren, was auch in der Verhandlung vom Referatsleiter XXXX und ihr selbst bestätigt wurde. Ferner haben in der mündlichen Verhandlung sowohl die Beschwerdeführerin als auch die als Zeugen einvernommenen XXXX , XXXX und XXXX ausdrücklich bestätigt, dass Ihnen keine anderslautende schriftliche Verfügung zugegangen ist.Soweit die belangte Behörde ausführt, dass römisch 40 mit der Vertretung von römisch 40 betraut war, ist festzuhalten, dass sich dies de facto darin erschöpft hat, dass sie die von römisch 40 als Referentin zu bearbeitenden Akten zu erledigen hatte, während die bewertungsrelevanten Stellvertretungsaufgeben der Beschwerdeführerin übertragen waren, was auch in der Verhandlung vom Referatsleiter römisch 40 und ihr selbst bestätigt wurde. Ferner haben in der mündlichen Verhandlung sowohl die Beschwerdeführerin als auch die als Zeugen einvernommenen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ausdrücklich bestätigt, dass Ihnen keine anderslautende schriftliche Verfügung zugegangen ist. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mündlich beauftragt war gegenüber ihrer sonstigen Einstufung höherwertige Aufgaben, nämlich die Stellvertretung des Referatsleiters (Abzeichnung alle Akten und Bescheide, Abzeichnung von Urlaubsanträgen, Teilnahme an Besprechungen etc.) wahrzunehmen.

§ 36bAbs. 2 Geh

G gebührt daher der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedes von A2/2 zu A2/

  1. Konkret handelt es sich dabei um den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.12.2012 und vom 23.01.2013 bis 01.08.2013 sowie vom 02.09.2013 bis 27.09.
  2. Wenn auch die Beschwerdeführerin nicht an allen Tagen im September 2013 als stellvertretende Referatsleiter fungierte, besteht der Anspruch dennoch zu Recht, da eine kurzfristige Rückkehr des dauernd betrauten Arbeitsplatzinhabers dem nicht entgegen steht. Erst wenn dieser seinen Arbeitsplatz länger als fünf Arbeitstage wieder eingenommen hat, kann von einer kurzfristigen Rückkehr nicht mehr ausgegangen werden (vgl.GP XXI, RV 636, S. 52).

Paragraph 36 b, Absatz 2, GehG gebührt daher der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedes von A2/2 zu A2/

  1. Konkret handelt es sich dabei um den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.12.2012 und vom 23.01.2013 bis 01.08.2013 sowie vom 02.09.2013 bis 27.09.
  2. Wenn auch die Beschwerdeführerin nicht an allen Tagen im September 2013 als stellvertretende Referatsleiter fungierte, besteht der Anspruch dennoch zu Recht, da eine kurzfristige Rückkehr des dauernd betrauten Arbeitsplatzinhabers dem nicht entgegen steht. Erst wenn dieser seinen Arbeitsplatz länger als fünf Arbeitstage wieder eingenommen hat, kann von einer kurzfristigen Rückkehr nicht mehr ausgegangen werden (vgl.Gesetzgebungsperiode römisch 21 , Regierungsvorlage 636, S. 52). Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2108602.1.00

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