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{'item': 'W220 2184695-1'}

Obsah (23)§ 16Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 14§ 23§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 15§ 7§ 32§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlW220 2184695-1 SpruchW220 2184695-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzel

§ 16Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 7 Abs. 4 VwGVGA) Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 27.06.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 27.06.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VI.), es wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt römisch sechs.), es wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 15.11.2017, Zl. 1120571304-160898074, wurde dem BF durch Hinterlegung am 15.11.2017 zugestellt. I.

  1. Mit Schreiben vom 09.01.2018 brachte der BF, vertreten durch seine gewillkürte Vertretung, eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zl. 1120571304-160898074, ein.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 09.01.2018 brachte der BF, vertreten durch seine gewillkürte Vertretung, eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zl. 1120571304-160898074, ein. Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.01.2018, Zl.: 1120571304-160898074, wurde diese Beschwerde vom 09.01.2018 seitens der belangten Behörde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung dem Beschwerdeführer am 15.01.2018 persönlich zugestellt.1120571304-160898074, wurde diese Beschwerde vom 09.01.2018 seitens der belangten Behörde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung dem Beschwerdeführer am 15.01.2018 persönlich zugestellt. Am 26.01.2018 wurde dagegen vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 09.01.2018 zur Zl.: 1120571304-160898074, vor das Bundesverwaltungsgericht gestellt. I.

  1. Gegenständlicher Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 31.01.2018 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.römisch eins.
  2. Gegenständlicher Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 31.01.2018 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.11.2017, Zl. 1120571304-160898074,

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1a wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VI.), es wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.11.2017, Zl. 1120571304-160898074,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1a wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt römisch sechs.), es wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Dieser Bescheid des BFA vom 15.11.2017 wurde dem BF am selben Tag im Wege der Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergegangenen Zustellversuch ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schreiben vom 09.01.2018 brachte der BF, vertreten durch seine gewillkürte Vertretung, eine Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA ein. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 11.01.2018 wurde die vom BF am 09.01.2018 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.11.2017

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung dem BF am 15.01.2018 ordnungsgemäß zugestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 11.01.2018 wurde die vom BF am 09.01.2018 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.11.2017

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung dem BF am 15.01.2018 ordnungsgemäß zugestellt. Am 26.01.2018 stellt der BF dagegen den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 09.01.2018 vor das Bundesverwaltungsgericht. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, insbesondere die Zustellung des Bescheides vom 15.11.2017 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018, ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass dem BF der angefochtene Bescheid am 15.11.2017 ordnungsgemäß durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Hinterlegungsbeurkundung

§ 23Abs. 2 Zustell

G in Zusammenschau mit dem am 15.11.2017 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. .Dass dem BF der angefochtene Bescheid am 15.11.2017 ordnungsgemäß durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Hinterlegungsbeurkundung

Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG in Zusammenschau mit dem am 15.11.2017 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. . II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung II.3.2.römisch zwei.3.2.

§ 14Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuverweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuverweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welche das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber

§ 15Abs. 1 Vw

GVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgenstand des Verwaltungsgerichts macht (VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über welche das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgenstand des Verwaltungsgerichts macht (VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Für den konkreten Fall bedeutet dies zunächst, dass die belangte Behörde, welche mittels Berufungsvorentscheidung die Beschwerde vom 09.01.2018 als verspätet zurückwies, diese Entscheidungsart

§ 14Vw

GVG zu Recht wählte. Auch der dagegen vom Beschwerdeführer fristgerecht gestellte Vorlageantrag erweist sich als zulässig, sodass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr über die Rechtzeitigkeit der am 09.01.2018 eingebrachten Beschwerde zu entscheiden hat.Für den konkreten Fall bedeutet dies zunächst, dass die belangte Behörde, welche mittels Berufungsvorentscheidung die Beschwerde vom 09.01.2018 als verspätet zurückwies, diese Entscheidungsart

Paragraph 14, VwGVG zu Recht wählte. Auch der dagegen vom Beschwerdeführer fristgerecht gestellte Vorlageantrag erweist sich als zulässig, sodass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr über die Rechtzeitigkeit der am 09.01.2018 eingebrachten Beschwerde zu entscheiden hat. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.09.2017, Zahlen G 134/2017-12 und G 207/2017-8, wurde die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.), verfügt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.), die aufgehoben Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt III.) und der Bundeskanzler unverzüglich zur Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist (Spruchpunkt IV.).Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.09.2017, Zahlen G 134/2017-12 und G 207/2017-8, wurde die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.), verfügt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch zwei.), die aufgehoben Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt römisch drei.) und der Bundeskanzler unverzüglich zur Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet ist (Spruchpunkt römisch vier.). Die Kundmachung der Aufhebung der oben angeführten Wortfolge im Bundesgesetzblatt erfolgte am 16.10.2017 im BGBI. I Nr. 140/2017.Die Kundmachung der Aufhebung der oben angeführten Wortfolge im Bundesgesetzblatt erfolgte am 16.10.2017 im BGBI. römisch eins Nr. 140 aus 2017,.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins,).

§ 32Abs. 2 AVG id

F BGBl. I Nr. 161/2013 enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33 AVG idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 33, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "§ 33.

(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden." § 17 ZustellG idF BGBl. I 40/2017 "Hinterlegung" lautet:Paragraph 17, ZustellG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2017, "Hinterlegung" lautet: "§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. § 23 ZustellG lautet:Paragraph 23, ZustellG lautet: "
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. (...)
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung al zugestellt." II.3.
  1. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:römisch zwei.3.
  2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Der Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zl. 1120571304-160898074, wurde dem BF durch Hinterlegung bei der Behörde

§ 23Zustell

G am 15.11.2017 zugestellt.Der Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zl. 1120571304-160898074, wurde dem BF durch Hinterlegung bei der Behörde

Paragraph 23, ZustellG am 15.11.2017 zugestellt. Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vor und gilt nach Aufhebung der Sonderreglung des § 16 Abs. 1 Z 1 BFA-VG

§ 7Abs. 4 Vw

GVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Hinterlegung des Bescheides am 15.11.2017 ausgelöst wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 13.12.2017.Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor und gilt nach Aufhebung der Sonderreglung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Hinterlegung des Bescheides am 15.11.2017 ausgelöst wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 13.12.

  1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.01.2018 und somit erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist beim BFA eingebracht. Sie erweist sich somit als verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. II.3.
  2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
  3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W220.2184695.1.00

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