Vm § 7 Abs. 4 VwGVGA) Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VI.), es wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt römisch sechs.), es wurde ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 15.11.2017, Zl. 1120571304-160898074, wurde dem BF durch Hinterlegung am 15.11.2017 zugestellt. I.
GVG als verspätet zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung dem Beschwerdeführer am 15.01.2018 persönlich zugestellt.1120571304-160898074, wurde diese Beschwerde vom 09.01.2018 seitens der belangten Behörde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung dem Beschwerdeführer am 15.01.2018 persönlich zugestellt. Am 26.01.2018 wurde dagegen vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 09.01.2018 zur Zl.: 1120571304-160898074, vor das Bundesverwaltungsgericht gestellt. I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Absatz 1a wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VI.), es wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).Der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.11.2017, Zl. 1120571304-160898074,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1a wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt römisch sechs.), es wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Dieser Bescheid des BFA vom 15.11.2017 wurde dem BF am selben Tag im Wege der Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergegangenen Zustellversuch ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schreiben vom 09.01.2018 brachte der BF, vertreten durch seine gewillkürte Vertretung, eine Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA ein. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 11.01.2018 wurde die vom BF am 09.01.2018 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.11.2017
GVG als verspätet zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung dem BF am 15.01.2018 ordnungsgemäß zugestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 11.01.2018 wurde die vom BF am 09.01.2018 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.11.2017
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und wurde diese Entscheidung dem BF am 15.01.2018 ordnungsgemäß zugestellt. Am 26.01.2018 stellt der BF dagegen den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 09.01.2018 vor das Bundesverwaltungsgericht. II.
G in Zusammenschau mit dem am 15.11.2017 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. .Dass dem BF der angefochtene Bescheid am 15.11.2017 ordnungsgemäß durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Hinterlegungsbeurkundung
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG in Zusammenschau mit dem am 15.11.2017 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. . II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung II.3.2.römisch zwei.3.2.
GVG), steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuverweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuverweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welche das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber
GVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgenstand des Verwaltungsgerichts macht (VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über welche das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgenstand des Verwaltungsgerichts macht (VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Für den konkreten Fall bedeutet dies zunächst, dass die belangte Behörde, welche mittels Berufungsvorentscheidung die Beschwerde vom 09.01.2018 als verspätet zurückwies, diese Entscheidungsart
GVG zu Recht wählte. Auch der dagegen vom Beschwerdeführer fristgerecht gestellte Vorlageantrag erweist sich als zulässig, sodass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr über die Rechtzeitigkeit der am 09.01.2018 eingebrachten Beschwerde zu entscheiden hat.Für den konkreten Fall bedeutet dies zunächst, dass die belangte Behörde, welche mittels Berufungsvorentscheidung die Beschwerde vom 09.01.2018 als verspätet zurückwies, diese Entscheidungsart
Paragraph 14, VwGVG zu Recht wählte. Auch der dagegen vom Beschwerdeführer fristgerecht gestellte Vorlageantrag erweist sich als zulässig, sodass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr über die Rechtzeitigkeit der am 09.01.2018 eingebrachten Beschwerde zu entscheiden hat. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.09.2017, Zahlen G 134/2017-12 und G 207/2017-8, wurde die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.), verfügt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.), die aufgehoben Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt III.) und der Bundeskanzler unverzüglich zur Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist (Spruchpunkt IV.).Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.09.2017, Zahlen G 134/2017-12 und G 207/2017-8, wurde die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.), verfügt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt römisch zwei.), die aufgehoben Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt römisch drei.) und der Bundeskanzler unverzüglich zur Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet ist (Spruchpunkt römisch vier.). Die Kundmachung der Aufhebung der oben angeführten Wortfolge im Bundesgesetzblatt erfolgte am 16.10.2017 im BGBI. I Nr. 140/2017.Die Kundmachung der Aufhebung der oben angeführten Wortfolge im Bundesgesetzblatt erfolgte am 16.10.2017 im BGBI. römisch eins Nr. 140 aus 2017,.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins,).
F BGBl. I Nr. 161/2013 enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33 AVG idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 33, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "§ 33.
G am 15.11.2017 zugestellt.Der Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zl. 1120571304-160898074, wurde dem BF durch Hinterlegung bei der Behörde
Paragraph 23, ZustellG am 15.11.2017 zugestellt. Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde
1 Z 1 B-VG vor und gilt nach Aufhebung der Sonderreglung des § 16 Abs. 1 Z 1 BFA-VG
GVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Hinterlegung des Bescheides am 15.11.2017 ausgelöst wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 13.12.2017.Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor und gilt nach Aufhebung der Sonderreglung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Hinterlegung des Bescheides am 15.11.2017 ausgelöst wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 13.12.
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W220.2184695.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.