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{'item': 'W235 2158754-1'}

Obsah (23)§ 5§ 61Art. 133§ 28Art. 34§ 18§ 29Art. 18§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 29Art. 3Art 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlW235 2158754-1 SpruchW235 2158754-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 5Asyl

G und

§ 61

FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er am XXXX04.2015 in der Schweiz einen Asylantrag stellte (vgl. AS 35).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er am XXXX04.2015 in der Schweiz einen Asylantrag stellte vergleiche AS 35). 1.
  2. Am 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und algerischer Staatsangehöriger. Er habe keine Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union und leide an keinen Krankheiten. Anfang März 2017 sei er aus Algerien ausgereist und über Tunesien nach Italien gelangt. In Italien sei er nur auf der Durchreise gewesen und habe keinen Asylantrag gestellt. Die Reise sei ohne Schlepper erfolgt. Er habe in Italien Leute getroffen, die ihm gefälschte griechische Dokumente verkauft hätten. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers zur Schweiz brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vor ca. einem Jahr und drei Monaten aus der Schweiz ausgereist. Er sei nach Algerien gereist, wo er bis zu seiner nunmehrigen Ausreise 2017 aufhältig gewesen sei. In der Schweiz sei er von den Behörden schlecht behandelt worden; sie seien "rassistisch" zu ihm gewesen.1.
  3. Am 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und algerischer Staatsangehöriger. Er habe keine Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union und leide an keinen Krankheiten. Anfang März 2017 sei er aus Algerien ausgereist und über Tunesien nach Italien gelangt. In Italien sei er nur auf der Durchreise gewesen und habe keinen Asylantrag gestellt. Die Reise sei ohne Schlepper erfolgt. Er habe in Italien Leute getroffen, die ihm gefälschte griechische Dokumente verkauft hätten. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers zur Schweiz brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vor ca. einem Jahr und drei Monaten aus der Schweiz ausgereist. Er sei nach Algerien gereist, wo er bis zu seiner nunmehrigen Ausreise 2017 aufhältig gewesen sei. In der Schweiz sei er von den Behörden schlecht behandelt worden; sie seien "rassistisch" zu ihm gewesen. Der Niederschrift der Erstbefragung ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein griechischer Führerschein und ein griechischer Personalausweis lautend auf die Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, sichergestellt wurden (vgl. AS 7).Der Niederschrift der Erstbefragung ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein griechischer Führerschein und ein griechischer Personalausweis lautend auf die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, sichergestellt wurden vergleiche AS 7). Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 15.03.2017 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesamt Konsultationen mit der Schweiz und mit Italien führt und aufgrund dessen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 3).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 15.03.2017 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesamt Konsultationen mit der Schweiz und mit Italien führt und aufgrund dessen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 3). 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.03.2017 ein Informationsersuchen

Art. 34

der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an die Schweiz.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.03.2017 ein Informationsersuchen

Artikel 34

, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an die Schweiz. Mit Schreiben vom 29.03.2017 gab die schweizer Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX04.2015 unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, einen Asylantrag gestellt hat. Dieser Antrag wurde am XXXX10.2015 von der Schweiz abgelehnt. Seit dem XXXX09.2015 war der Beschwerdeführer nicht mehr in Kontakt mit den schweizer Behörden und gilt daher als untergetaucht. Diesem Schreiben beigelegt war eine Kopie des tunesischen Reisepasses des Beschwerdeführers.Mit Schreiben vom 29.03.2017 gab die schweizer Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX04.2015 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, einen Asylantrag gestellt hat. Dieser Antrag wurde am XXXX10.2015 von der Schweiz abgelehnt. Seit dem XXXX09.2015 war der Beschwerdeführer nicht mehr in Kontakt mit den schweizer Behörden und gilt daher als untergetaucht. Diesem Schreiben beigelegt war eine Kopie des tunesischen Reisepasses des Beschwerdeführers. In der Folge richtete das Bundesamt am 31.03.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.In der Folge richtete das Bundesamt am 31.03.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz. Mit Schreiben vom 04.04.2017 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

§ 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 95).Mit Schreiben vom 04.04.2017 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 95). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 07.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Schweiz angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2017 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 127).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 07.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Schweiz angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2017 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 127). 1.

  1. Am 02.05.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass es ihm gut gehe. Er habe in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union keine Familienangehörigen und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht alles richtig angegeben. Er wolle seine Nationalität und seinen Namen berichtigen. Er lebe in Angst. Reisedokumente habe er keine, aber er könne seinen Dienstausweis beschaffen. Der Beschwerdeführer könne niemandem vertrauen und daher habe er niemandem seinen richtigen Namen nennen können. In der Schweiz sei er dreimal bei der Polizei gewesen, da er mit Mord bedroht worden sei. Sie hätten ihm nicht geholfen. Die Angabe, dass er XXXX heiße und am XXXX in Algerien geboren sei, sei falsch. Tatsächlich heiße er XXXX und sei am XXXX in Tunesien geboren. Das seien seine richtigen Daten. In der Schweiz habe er aus Angst angegeben, XXXX zu heißen. Er habe Angst vor den Terroristen, die ihn umbringen wollten. Diese Terroristen habe er zuletzt im Jahr 2012 in Tunesien gesehen. Damals sei er von diesen Leuten angeschossen worden. Beweisen könne er dieses Vorbringen nicht. Er wolle, dass in Österreich sein Handy abgehört werde, da er sicher sei, dass er von "diesen Personen" angerufen werde. In Österreich sei er bis jetzt nicht bedroht worden. In der Schweiz sei er wegen dieser Personen dreimal bei der Polizei gewesen. Es sei richtig, dass er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. In welchem Stadium sich das Verfahren befinde, wisse er nicht. Er habe die Entscheidung nicht abgewartet. Die Bedrohungen habe er in der Schweiz gemeldet, aber die Schweiz habe ihm keinen Schutz geboten. Daher sei er weiter nach Italien geflüchtet.Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht alles richtig angegeben. Er wolle seine Nationalität und seinen Namen berichtigen. Er lebe in Angst. Reisedokumente habe er keine, aber er könne seinen Dienstausweis beschaffen. Der Beschwerdeführer könne niemandem vertrauen und daher habe er niemandem seinen richtigen Namen nennen können. In der Schweiz sei er dreimal bei der Polizei gewesen, da er mit Mord bedroht worden sei. Sie hätten ihm nicht geholfen. Die Angabe, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in Algerien geboren sei, sei falsch. Tatsächlich heiße er römisch 40 und sei am römisch 40 in Tunesien geboren. Das seien seine richtigen Daten. In der Schweiz habe er aus Angst angegeben, römisch 40 zu heißen. Er habe Angst vor den Terroristen, die ihn umbringen wollten. Diese Terroristen habe er zuletzt im Jahr 2012 in Tunesien gesehen. Damals sei er von diesen Leuten angeschossen worden. Beweisen könne er dieses Vorbringen nicht. Er wolle, dass in Österreich sein Handy abgehört werde, da er sicher sei, dass er von "diesen Personen" angerufen werde. In Österreich sei er bis jetzt nicht bedroht worden. In der Schweiz sei er wegen dieser Personen dreimal bei der Polizei gewesen. Es sei richtig, dass er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. In welchem Stadium sich das Verfahren befinde, wisse er nicht. Er habe die Entscheidung nicht abgewartet. Die Bedrohungen habe er in der Schweiz gemeldet, aber die Schweiz habe ihm keinen Schutz geboten. Daher sei er weiter nach Italien geflüchtet. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Ausweisung in die Schweiz zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er auf keinen Fall in die Schweiz zurückwolle. Er fühle sich in der Schweiz unsicher und habe kein Vertrauen in die schweizer Polizei. In der Schweiz sei er dreimal von den Terroristen bedroht worden und sei bei der Polizei gewesen. Diese habe nichts gemacht. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, diese Personen zuletzt im Jahr 2012 gesehen zu haben und behaupte jetzt, sie im Jahr 2015 gesehen zu haben, brachte der Beschwerdeführer vor, der Terrorist XXXX habe auf ihn Personen angesetzt, die ihn verfolgen würden. Er wisse den Namen nicht, aber die Person habe gesagt, sie komme von XXXX. Das sei im Juni 2015 gewesen. Dann habe der Beschwerdeführer im Juni, Juli und August 2015 Anzeige bei der Polizei erstattet. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Schweiz gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Schweiz nichts zu tun haben wolle. In der Schweiz seien die Menschen sehr ausländerfeindlich. In die schweizer Behörden habe er kein Vertrauen, da sie ihm keinen Schutz geboten hätten. In sein Familien- und Privatleben würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht eingreifen.Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Ausweisung in die Schweiz zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er auf keinen Fall in die Schweiz zurückwolle. Er fühle sich in der Schweiz unsicher und habe kein Vertrauen in die schweizer Polizei. In der Schweiz sei er dreimal von den Terroristen bedroht worden und sei bei der Polizei gewesen. Diese habe nichts gemacht. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, diese Personen zuletzt im Jahr 2012 gesehen zu haben und behaupte jetzt, sie im Jahr 2015 gesehen zu haben, brachte der Beschwerdeführer vor, der Terrorist römisch 40 habe auf ihn Personen angesetzt, die ihn verfolgen würden. Er wisse den Namen nicht, aber die Person habe gesagt, sie komme von römisch 40 . Das sei im Juni 2015 gewesen. Dann habe der Beschwerdeführer im Juni, Juli und August 2015 Anzeige bei der Polizei erstattet. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Schweiz gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Schweiz nichts zu tun haben wolle. In der Schweiz seien die Menschen sehr ausländerfeindlich. In die schweizer Behörden habe er kein Vertrauen, da sie ihm keinen Schutz geboten hätten. In sein Familien- und Privatleben würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht eingreifen. In der Folge wurde dem während der gesamten Einvernahme anwesenden Rechtsberater die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am XXXX05.2015 [gemeint: XXXX04.2015] in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich die Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsfestigkeit seiner Person in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am XXXX05.2015 [gemeint: XXXX04.2015] in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich die Schweiz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsfestigkeit seiner Person in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 14 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Asylantragstellung in der Schweiz stehe aufgrund des Eurodac-Treffers und aufgrund seiner diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben fest. Ferner sei die Zustimmung der Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO erfolgt. Die Angabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe keinen Asylantrag gestellt, sei sohin nicht glaubhaft. Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei, dass er sowohl in der Schweiz als auch in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben habe. Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angeführt habe, er sei von der Schweiz nach Algerien und dann über Tunesien nach Italien gereist, werde darauf verwiesen, dass diese Länder nicht einmal ansatzweise dokumentiert seien. Ferner habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die Behauptung, er habe die Europäische Union verlassen, in Vorlage bringen können. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 02.05.2017 vorgebracht, er sei von der Schweiz nach Italien geflüchtet. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Zuständigkeit der Schweiz in der Zwischenzeit erloschen wäre. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die in der Erstbefragung pauschal in den Raum gestellte Behauptung, er sei in der Schweiz schlecht behandelt worden und die Schweiz sei rassistisch, sei jedenfalls zu unkonkret um eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Betreffend das Vorbringen, er sei mit Mord bedroht worden und die Schweiz habe ihm keine Sicherheit geboten, werde angemerkt, dass aus diesen Angaben keine Gefahr einer konkreten Verfolgung hervorgehe. Eine mangelnde Schutzfähigkeit oder mangelnde Schutzwilligkeit des schweizer Staates sei nicht anzunehmen. Zudem sei darauf zu verweisen, dass die Schweiz als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich die Schweiz ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zu übernehmen und daher nicht erkannt werden könne, dass ihm in der Schweiz der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in der Schweiz könne daher auch nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Asylantragstellung in der Schweiz stehe aufgrund des Eurodac-Treffers und aufgrund seiner diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben fest. Ferner sei die Zustimmung der Schweiz

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erfolgt.

Die Angabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe keinen Asylantrag gestellt, sei sohin nicht glaubhaft. Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei, dass er sowohl in der Schweiz als auch in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben habe. Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angeführt habe, er sei von der Schweiz nach Algerien und dann über Tunesien nach Italien gereist, werde darauf verwiesen, dass diese Länder nicht einmal ansatzweise dokumentiert seien. Ferner habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die Behauptung, er habe die Europäische Union verlassen, in Vorlage bringen können. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 02.05.2017 vorgebracht, er sei von der Schweiz nach Italien geflüchtet. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Zuständigkeit der Schweiz in der Zwischenzeit erloschen wäre. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die in der Erstbefragung pauschal in den Raum gestellte Behauptung, er sei in der Schweiz schlecht behandelt worden und die Schweiz sei rassistisch, sei jedenfalls zu unkonkret um eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Betreffend das Vorbringen, er sei mit Mord bedroht worden und die Schweiz habe ihm keine Sicherheit geboten, werde angemerkt, dass aus diesen Angaben keine Gefahr einer konkreten Verfolgung hervorgehe. Eine mangelnde Schutzfähigkeit oder mangelnde Schutzwilligkeit des schweizer Staates sei nicht anzunehmen. Zudem sei darauf zu verweisen, dass die Schweiz als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich die Schweiz ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zu übernehmen und daher nicht erkannt werden könne, dass ihm in der Schweiz der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in der Schweiz könne daher auch nicht erwartet werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Schweiz sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Schweiz aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Schweiz sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Schweiz aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt nähere Ermittlungen hätte tätigen müssen. Insbesondere hätte bei den schweizer Behörden betreffend die Anzeigen nachgefragt werden müssen. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer näher zu seinen Ängsten befragt, hätte er vorgebracht, dass er in Tunesien als Polizist gearbeitet und sich gegen DAESH (= ISIS) ausgesprochen habe. Aus diesem Grund sei er bereits im Jahr 2012 von Islamisten angeschossen worden, wovon er immer noch über sichtbare Narben verfüge. Aus diesem Grund habe er in die Schweiz fliehen müssen, wo er aus Angst vor diesen Männern eine falsche Identität habe angeben müssen. Als er sich im Mai vor zwei Jahren in der Schweiz in einer Cafebar aufgehalten habe, sei er von einem ihm unbekannten Mann mit seinem richtigen Namen angesprochen worden. Der Mann habe zu ihm gesagt: "Wie geht es dir XXXX?", worauf der Beschwerdeführer erschrocken nachgefragt habe, woher der Mann seinen Namen wisse, da er diesen niemanden in der Schweiz mitgeteilt habe. Daraufhin habe dieser Mann dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht. Nach dieser persönlichen Bedrohung sei der Beschwerdeführer noch telefonisch bedroht worden. Aufgrund dieser Morddrohungen habe sich der Beschwerdeführer an die Polizei in der Schweiz gewandt, die ihm jedoch nicht geholfen habe. Daher habe er sich gezwungen gefühlt, die Schweiz zu verlassen und sei nach Italien geflohen. Die Behörde hätte nähere Ermittlungen zum Verfahrenstand in der Schweiz einholen müssen, um die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Tunesien ausschließen zu können. Daher wäre eine Einzelfallprüfung erforderlich gewesen. Sofern das Asylverfahren bereits negativ beschieden worden sei, hätte die Behörde zu ermitteln gehabt, unter welchen Bedingungen es zu der negativen asylrechtlichen Entscheidung gekommen sei und ob verfahrensrechtliche Mindestanforderungen eingehalten worden seien. In diesem Fall wäre die Rechtskonformität des Asylverfahrens zu prüfen gewesen. Im gegenständlichen Fall seien individuelle Umstände gegeben, die die Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz aufgrund der Morddrohungen gegen ihn sowie aufgrund der drohenden Kettenabschiebung nach Tunesien unzulässig machen würden.
  2. Mit E-Mail vom 01.06.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthalts am 01.06.2017 ausgesetzt wurde. Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wurde den schweizer Behörden am selben Tag mitgeteilt.
  3. Am 24.07.2017 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224, 224a StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 SMG und wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall iVm 15 StGB Anklage beim Landesgericht für Strafsachen XXXX erhoben wurde.
  4. Am 24.07.2017 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, 224 a, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG und wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall in Verbindung mit 15 StGB Anklage beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 erhoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden können, reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am XXXX04.2015 in der Schweiz einen Asylantrag, der in der Folge abgelehnt wurde. Nach Ablehnung seines Asylantrages in der Schweiz reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus und begab sich illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 14.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Schweiz nach Algerien zurückgekehrt und in der Folge über Tunesien wieder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.03.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, welches von der schweizer Dublinbehörde am 04.04.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.03.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, welches von der schweizer Dublinbehörde am 04.04.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gegeben wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. 1.

  1. Zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz: Zum schweizer Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 14 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden konnten. Zum Refoulementschutz in der Schweiz ist darauf zu verweisen, dass bei einem Drittstaat, der laut einer Liste der sicheren Drittstaaten nicht als sicher gilt, etwaige Unzulässigkeitsgründe nicht schlagend werden, wenn es Hinweise gibt, dass dieser Staat im konkreten Einzelfall das Refoulement-Prinzip verletzt. Die Verfassung verbietet die Abschiebung von Flüchtlingen, die in ihren Herkunftsländern Verfolgung ausgesetzt sind und stellt auch fest, dass niemand in ein Land geschickt werden darf, in dem ihm Folter oder andere entwürdigende und grausame Behandlung droht. Die Regierung zwingt generell keine Asylwerber zur Rückkehr in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sein könnte. Die materielle Versorgung für Asylwerber in der Schweiz besteht aus Unterbringung, Verpflegung, medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit. Asylwerber haben ein Recht auf medizinische Basisversorgung und zwar auch nach negativer Entscheidung im Rahmen des Notfallschemas. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das schweizer Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Schweiz den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich daraus, dass dieser während des Verfahrens diesbezüglich mehrfach unterschiedliche Angaben tätigte. So brachte er bei der Erstbefragung vor, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX geboren und algerischer Staatsangehöriger. Bereits in der Erstbefragung kam jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Identitäten benutze, da bei ihm ein griechischer Führerschein und ein griechischer Personalausweis lautend auf die Personalien XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, sichergestellt wurden (vgl. AS 7). In weiterer Folge hat sich im Zuge des Konsultationsverfahrens herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter der Identität XXXX, geboren am XXXX, StA. Tunesien, einen Asylantrag gestellt hat und wurde von den schweizer Behörden eine Kopie des tunesischen Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelt. Eine weitere, vierte Identität nannte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt. Nunmehr brachte er vor, er heiße XXXX und sei am XXXX in Tunesien geboren. Aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Angaben können sohin keine Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden. Auch die vorgelegten bzw. übermittelten Dokumente bzw. Kopien von Dokumenten können keinen Aufschluss über die Identität und die Staatsangehörigkeit geben, da die griechischen Dokumente auf eine andere Identität als die übermittelte Reisepasskopie lauten. Betreffend die griechischen Dokumente brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sie in Italien gekauft, wobei hierzu anzumerken ist, dass gegen den Beschwerdeführer bereits Anklage beim Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Urkundenfälschung bzw. wegen Fälschung besonderes geschützter Urkunden bzw. wegen Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter, besonders geschützter Urkunden erhoben wurde (vgl. OZ 8). Die Reisepasskopie, die wiederum einen anderen - wenn auch nur geringfügig veränderten - Namen aufweist, als jenen den der Beschwerdeführer in der Einvernahme als seinen "richtigen" Namen angegeben hat, ist schon alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich lediglich um eine Kopie handelt, nicht geeignet, einen Beweis betreffend die Identität des Beschwerdeführers zu liefern. Da der Beschwerdeführer selbst keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegte bzw. seinen Dienstausweis - trotz gegenteiliger Zusage in der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 143) - in weiterer Folge nicht beschaffte, war die Negativfeststellung zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu treffen gewesen. Die weiteren Feststellungen zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und zur illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.2.
  4. Dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich daraus, dass dieser während des Verfahrens diesbezüglich mehrfach unterschiedliche Angaben tätigte. So brachte er bei der Erstbefragung vor, sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 geboren und algerischer Staatsangehöriger. Bereits in der Erstbefragung kam jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Identitäten benutze, da bei ihm ein griechischer Führerschein und ein griechischer Personalausweis lautend auf die Personalien römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, sichergestellt wurden vergleiche AS 7). In weiterer Folge hat sich im Zuge des Konsultationsverfahrens herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Tunesien, einen Asylantrag gestellt hat und wurde von den schweizer Behörden eine Kopie des tunesischen Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelt. Eine weitere, vierte Identität nannte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt. Nunmehr brachte er vor, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in Tunesien geboren. Aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Angaben können sohin keine Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden. Auch die vorgelegten bzw. übermittelten Dokumente bzw. Kopien von Dokumenten können keinen Aufschluss über die Identität und die Staatsangehörigkeit geben, da die griechischen Dokumente auf eine andere Identität als die übermittelte Reisepasskopie lauten. Betreffend die griechischen Dokumente brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sie in Italien gekauft, wobei hierzu anzumerken ist, dass gegen den Beschwerdeführer bereits Anklage beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Urkundenfälschung bzw. wegen Fälschung besonderes geschützter Urkunden bzw. wegen Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter, besonders geschützter Urkunden erhoben wurde vergleiche OZ 8). Die Reisepasskopie, die wiederum einen anderen - wenn auch nur geringfügig veränderten - Namen aufweist, als jenen den der Beschwerdeführer in der Einvernahme als seinen "richtigen" Namen angegeben hat, ist schon alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich lediglich um eine Kopie handelt, nicht geeignet, einen Beweis betreffend die Identität des Beschwerdeführers zu liefern. Da der Beschwerdeführer selbst keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegte bzw. seinen Dienstausweis - trotz gegenteiliger Zusage in der Einvernahme vor dem Bundesamt vergleiche AS 143) - in weiterer Folge nicht beschaffte, war die Negativfeststellung zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu treffen gewesen. Die weiteren Feststellungen zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und zur illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer am XXXX04.2015 in der Schweiz einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt auf diesbezüglichen Vorhalt vorgebracht. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die schweizer Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 29.03.2017 bestätigt. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in der Schweiz abgelehnt worden war, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 04.04.2017, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt.Dass der Beschwerdeführer am XXXX04.2015 in der Schweiz einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt auf diesbezüglichen Vorhalt vorgebracht. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die schweizer Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 29.03.2017 bestätigt. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in der Schweiz abgelehnt worden war, ergibt sich aus der Zustimmungserklärung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 04.04.2017, die sich auf Litera d, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO stützt. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Schweiz nach Algerien zurückgekehrt und in der Folge über Tunesien wieder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ergibt sich aus den ebenso in diesem Zusammenhang widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. In der Erstbefragung gab er zunächst zu seinem Reiseweg an, er sei Anfang März 2017 aus (diesem Vorbringen zufolge) seinem Herkunftsstaat Algerien ausgereist und über Tunesien nach Italien gelangt. In Italien sei er nur auf der Durchreise gewesen und weiter nach Österreich gefahren. Konfrontiert mit dem Eurodac-Treffer zur Schweiz änderte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass er nunmehr vor einem Jahr und drei Monaten (sohin Mitte Dezember 2015) aus der Schweiz ausgereist und nach Algerien zurückgekehrt sei. Hingegen erwähnte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt weder eine Ausreise bzw. einen Aufenthalt in Algerien noch eine Weiterreise über seinen (diesem Vorbringen zufolge) Herkunftsstaat Tunesien, sondern brachte vor, dass er aus der Schweiz nach Italien gefahren sei. Ein (längerer) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien erscheint auch deshalb plausibel, da er die sichergestellten griechischen Dokumente in Italien "gekauft" haben will und sich im Verwaltungsakt auch ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes italienisches Schriftstück befindet (vgl. AS 57). Dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen hat (sohin nicht nach Algerien bzw. Tunesien ausgereist ist) ist auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorlegen konnte, die seinen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union belegen würden, nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Schweiz - in Kenntnis dieses Vorbringenteils des Beschwerdeführers (vgl. hierzu die Angaben im Wiederaufnahmegesuch; AS 85) - seiner Übernahme

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt hat. Aus all diesen Gründen war sohin die Feststellung zu treffen, dass ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, nicht vorliegt.Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Schweiz nach Algerien zurückgekehrt und in der Folge über Tunesien wieder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ergibt sich aus den ebenso in diesem Zusammenhang widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. In der Erstbefragung gab er zunächst zu seinem Reiseweg an, er sei Anfang März 2017 aus (diesem Vorbringen zufolge) seinem Herkunftsstaat Algerien ausgereist und über Tunesien nach Italien gelangt. In Italien sei er nur auf der Durchreise gewesen und weiter nach Österreich gefahren. Konfrontiert mit dem Eurodac-Treffer zur Schweiz änderte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass er nunmehr vor einem Jahr und drei Monaten (sohin Mitte Dezember 2015) aus der Schweiz ausgereist und nach Algerien zurückgekehrt sei. Hingegen erwähnte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt weder eine Ausreise bzw. einen Aufenthalt in Algerien noch eine Weiterreise über seinen (diesem Vorbringen zufolge) Herkunftsstaat Tunesien, sondern brachte vor, dass er aus der Schweiz nach Italien gefahren sei. Ein (längerer) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien erscheint auch deshalb plausibel, da er die sichergestellten griechischen Dokumente in Italien "gekauft" haben will und sich im Verwaltungsakt auch ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes italienisches Schriftstück befindet vergleiche AS 57). Dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen hat (sohin nicht nach Algerien bzw. Tunesien ausgereist ist) ist auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorlegen konnte, die seinen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union belegen würden, nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Schweiz - in Kenntnis dieses Vorbringenteils des Beschwerdeführers vergleiche hierzu die Angaben im Wiederaufnahmegesuch; AS 85) - seiner Übernahme

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zugestimmt hat.

Aus all diesen Gründen war sohin die Feststellung zu treffen, dass ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, nicht vorliegt. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme durch die Schweiz ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom 01.06.2017 sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an die schweizer Behörden. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich durch in der Schweiz aufhältige Angehörige von Terrororganisationen bedroht fühlen, sind die schweizer Behörden jederzeit dazu willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz dreimal bei der Polizei gewesen, da er mit Mord bedroht worden sei, und die schweizer Behörden hätten ihm nicht geholfen, ist nicht glaubhaft. Auch in Bezug auf diesen Vorbringensteil tätigte der Beschwerdeführer stark widersprüchliche Aussagen, die nicht geeignet sind, eine tatsächliche Bedrohung und/oder Verfolgung in Schweiz als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, in der Schweiz aus Angst angegeben zu haben, dass er XXXX heiße (vgl. AS 145). Dies kann insofern allerdings nicht den Tatsachen entsprechen, da sich aus dem Schreiben der schweizer Behörden eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Namen XXXX seinen Asylantrag stellte. Allerdings sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zur konkreten Bedrohungssituation widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Mai 2015 in einer Cafebar in der Schweiz von einem ihm unbekannten Mann mit seinem richtigen Namen angesprochen worden sei. Dieser Mann habe zu ihm gesagt: "Wie geht es dir XXXX?", worauf der Beschwerdeführer erschrocken nachgefragt habe, woher er seinen Namen wisse, da er diesen niemanden in der Schweiz mitgeteilt habe (vgl. AS 215). Auch dieses Vorbringen kann nicht den Tatsachen entsprechen, da der Beschwerdeführer in der Schweiz sehr wohl unter dem (Vor)namen XXXX aufgetreten ist, was sich - wie erwähnt - eindeutig aus dem Schreiben der schweizer Behörden ergibt. Ein weiterer Widerspruch zeigt sich darin, dass die behauptete Bedrohung

den Angaben in der Beschwerde im Mai 2015,

den Angaben in der Einvernahme jedoch im Juni 2015 stattgefunden haben soll. Darüber hinaus ist auf die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu verweisen, wo er angab, er habe die Terroristen, die ihn töten wollen würden, zuletzt im Jahr 2012 in Tunesien gesehen. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass er nunmehr behaupte, im Jahr 2015 von diesen bedroht worden zu sein, brachte er eine Bedrohung durch den Terroristen XXXX vor, der Personen auf ihn angesetzt habe, die ihn töten wollen würden. Gründe, warum der Beschwerdeführer im Jahr 2015 von Terroristen bedroht bzw. getötet werden sollte, die er zuletzt im Jahr 2012 gesehen haben will, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnommen werden, aus welchen Gründen er zwar bereits im Jahr 2012 von diesen Terroristen angeschossen wurde, jedoch erst im Jahr 2015 die Flucht ergriffen hat. Aufgrund der aufgezeigten, mehrfachen Widersprüche sowie aufgrund des generellen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist seinem Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation in der Schweiz die Glaubhaftigkeit zu versagen. Aus diesem Grund ist auch nicht glaubhaft, dass die schweizer Behörden bzw. die schweizer Polizei dem Beschwerdeführer den Schutz vor Verfolgung bzw. vor Bedrohung verweigert hätten. Letztlich ist zum Beschwerdevorbringen, das Bundesamt hätte betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers nähere Ermittlungen tätigen und insbesondere bei den schweizer Behörden betreffend die Anzeigen nachfragen müssen, auszuführen, dass bereits der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass dieses Vorbringen als nicht glaubhaft gewertet worden war. Ein substanziiertes Bestreiten der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid kann der Beschwerde darüber hinaus nicht entnommen werden. Hinzu kommt, dass der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater (der im Übrigen derselben Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde eingebracht hat) von der vom Bundesamt in der Einvernahme eingeräumten Möglichkeit, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat, sodass wohl davon auszugehen ist, dass für den Rechtsberater in der Einvernahme keine offenen Fragen ersichtlich waren und dieser wohl auch weitere Ermittlungen des Bundesamtes nicht für erforderlich erachtet hat.Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich durch in der Schweiz aufhältige Angehörige von Terrororganisationen bedroht fühlen, sind die schweizer Behörden jederzeit dazu willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz dreimal bei der Polizei gewesen, da er mit Mord bedroht worden sei, und die schweizer Behörden hätten ihm nicht geholfen, ist nicht glaubhaft. Auch in Bezug auf diesen Vorbringensteil tätigte der Beschwerdeführer stark widersprüchliche Aussagen, die nicht geeignet sind, eine tatsächliche Bedrohung und/oder Verfolgung in Schweiz als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, in der Schweiz aus Angst angegeben zu haben, dass er römisch 40 heiße vergleiche AS 145). Dies kann insofern allerdings nicht den Tatsachen entsprechen, da sich aus dem Schreiben der schweizer Behörden eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Namen römisch 40 seinen Asylantrag stellte. Allerdings sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zur konkreten Bedrohungssituation widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Mai 2015 in einer Cafebar in der Schweiz von einem ihm unbekannten Mann mit seinem richtigen Namen angesprochen worden sei. Dieser Mann habe zu ihm gesagt: "Wie geht es dir XXXX?", worauf der Beschwerdeführer erschrocken nachgefragt habe, woher er seinen Namen wisse, da er diesen niemanden in der Schweiz mitgeteilt habe vergleiche AS 215). Auch dieses Vorbringen kann nicht den Tatsachen entsprechen, da der Beschwerdeführer in der Schweiz sehr wohl unter dem (Vor)namen römisch 40 aufgetreten ist, was sich - wie erwähnt - eindeutig aus dem Schreiben der schweizer Behörden ergibt. Ein weiterer Widerspruch zeigt sich darin, dass die behauptete Bedrohung

den Angaben in der Beschwerde im Mai 2015,

den Angaben in der Einvernahme jedoch im Juni 2015 stattgefunden haben soll. Darüber hinaus ist auf die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu verweisen, wo er angab, er habe die Terroristen, die ihn töten wollen würden, zuletzt im Jahr 2012 in Tunesien gesehen. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass er nunmehr behaupte, im Jahr 2015 von diesen bedroht worden zu sein, brachte er eine Bedrohung durch den Terroristen römisch 40 vor, der Personen auf ihn angesetzt habe, die ihn töten wollen würden. Gründe, warum der Beschwerdeführer im Jahr 2015 von Terroristen bedroht bzw. getötet werden sollte, die er zuletzt im Jahr 2012 gesehen haben will, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnommen werden, aus welchen Gründen er zwar bereits im Jahr 2012 von diesen Terroristen angeschossen wurde, jedoch erst im Jahr 2015 die Flucht ergriffen hat. Aufgrund der aufgezeigten, mehrfachen Widersprüche sowie aufgrund des generellen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist seinem Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation in der Schweiz die Glaubhaftigkeit zu versagen. Aus diesem Grund ist auch nicht glaubhaft, dass die schweizer Behörden bzw. die schweizer Polizei dem Beschwerdeführer den Schutz vor Verfolgung bzw. vor Bedrohung verweigert hätten. Letztlich ist zum Beschwerdevorbringen, das Bundesamt hätte betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers nähere Ermittlungen tätigen und insbesondere bei den schweizer Behörden betreffend die Anzeigen nachfragen müssen, auszuführen, dass bereits der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass dieses Vorbringen als nicht glaubhaft gewertet worden war. Ein substanziiertes Bestreiten der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid kann der Beschwerde darüber hinaus nicht entnommen werden. Hinzu kommt, dass der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater (der im Übrigen derselben Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde eingebracht hat) von der vom Bundesamt in der Einvernahme eingeräumten Möglichkeit, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat, sodass wohl davon auszugehen ist, dass für den Rechtsberater in der Einvernahme keine offenen Fragen ersichtlich waren und dieser wohl auch weitere Ermittlungen des Bundesamtes nicht für erforderlich erachtet hat. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 11 bzw. AS 139) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 9 bzw. AS 147 und 149).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 11 bzw. AS 139) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 9 bzw. AS 147 und 149). 2.2. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Schweiz ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Schweiz ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen zur Schweiz lediglich an, dass er mit der Schweiz nichts zu tun haben wolle. Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum schweizer Asylsystem erstattet. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1)[...]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[...]
(4)[...] 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die schweizer Grenze illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als die Schweiz gibt es keine Hinweise (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses). Zudem stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die schweizer Grenze illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als die Schweiz gibt es keine Hinweise vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses). Zudem stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in der Schweiz bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung der Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden der Schweiz obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im schweizer Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien).Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in der Schweiz bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung der Schweiz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden der Schweiz obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im schweizer Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) "untergetaucht" im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat (vgl. hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird), was den schweizer Behörden vom Bundesamt auch innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist mitgeteilt worden war.Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) "untergetaucht" im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat vergleiche hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird), was den schweizer Behörden vom Bundesamt auch innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist mitgeteilt worden war. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Schweiz

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Schweiz

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.

  1. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Bedrohungssituation in der Schweiz sowie die mangelnde Schutzwilligkeit der schweizer Behörden ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen, denen zu folge das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund eklatanter Widersprüche nicht als glaubhaft gewertet werden konnte. Die Aussagen, die schweizer Behörden seien "rassistisch" zu ihm gewesen und in der Schweiz seien die Menschen ausländerfeindlich wurden vom Beschwerdeführer lediglich verallgemeinernd und unsubstanziiert in den Raum gestellt. Ein konkretes diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen erstattet. Es finden sich weder Angaben zu seiner Unterbringungs- und/oder Versorgungssituation noch erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen zum schweizer Asylverfahren. In einer Gesamtbetrachtung wird sohin nicht dargelegt, dass das Asylverfahren in der Schweiz, die Behandlung des Beschwerdeführers als Asylwerber durch die schweizer Behörden und/oder seine dortige Unterbringungs- oder Versorgungssituation (auch in Bezug auf die medizinische Versorgung) menschenrechtlichen Standards nicht genügen würde. Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch in Hinblick auf Staatsangehörige aus Algerien und/oder Tunesien getroffen werden. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers ist kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Wenn der Beschwerdeführer die Befürchtung äußert, im Zuge einer sogenannten Kettenabschiebung von der Schweiz nach Tunesien überstellt zu werden, ist er darauf zu verweisen, dass die schweizer Verfassung die Abschiebung von Flüchtlingen, die in ihren Herkunftsländern Verfolgung ausgesetzt sind, verbietet. Auch wird festgestellt, dass niemand in ein Land geschickt werden darf, in dem ihm Folter oder andere entwürdigende und grausame Behandlung droht. Die schweizer Regierung zwingt generell keine Asylwerber zur Rückkehr in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sein könnte (vgl. Seite 11 des angefochtenen Bescheides).Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch in Hinblick auf Staatsangehörige aus Algerien und/oder Tunesien getroffen werden. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers ist kein Dublinstaat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, zumal ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Wenn der Beschwerdeführer die Befürchtung äußert, im Zuge einer sogenannten Kettenabschiebung von der Schweiz nach Tunesien überstellt zu werden, ist er darauf zu verweisen, dass die schweizer Verfassung die Abschiebung von Flüchtlingen, die in ihren Herkunftsländern Verfolgung ausgesetzt sind, verbietet. Auch wird festgestellt, dass niemand in ein Land geschickt werden darf, in dem ihm Folter oder andere entwürdigende und grausame Behandlung droht. Die schweizer Regierung zwingt generell keine Asylwerber zur Rückkehr in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sein könnte vergleiche Seite 11 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in der Schweiz nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme noch in seinen Beschwerdeausführungen Kritik am schweizer Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im schweizer Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Schweiz überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in der Schweiz nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme noch in seinen Beschwerdeausführungen Kritik am schweizer Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im schweizer Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Schweiz überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in der Schweiz insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zur Schweiz kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in die Schweiz konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Schweiz und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Sohin ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in der Schweiz insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zur Schweiz kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in die Schweiz konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Schweiz und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Sohin ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Schweiz Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass keine Berichte vorliegen würden, dass Dublin-Rückkehrer in der Schweiz Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Es bestehen sohin im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser nach einer Überstellung in die Schweiz tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätte. 3.2.4.
  2. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint und auch in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die Schweiz Asylwerbern eine materielle Versorgung bietet, die aus Unterbringung, Verpflegung, medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung besteht. Auch nach negativer Entscheidung wird einem Asylwerber im Rahmen des Notfallschemas der Zugang zu medizinischer Versorgung garantiert (vgl. Seiten 12 und 13 des angefochtenen Bescheides).3.2.4.
  3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint und auch in der Beschwerde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die Schweiz Asylwerbern eine materielle Versorgung bietet, die aus Unterbringung, Verpflegung, medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung besteht. Auch nach negativer Entscheidung wird einem Asylwerber im Rahmen des Notfallschemas der Zugang zu medizinischer Versorgung garantiert vergleiche Seiten 12 und 13 des angefochtenen Bescheides). Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.4.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.3.2.4.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Beh

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