G und
FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesamt Konsultationen mit der Schweiz und mit Italien führt und aufgrund dessen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 3).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 15.03.2017 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesamt Konsultationen mit der Schweiz und mit Italien führt und aufgrund dessen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 3). 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.03.2017 ein Informationsersuchen
der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an die Schweiz.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.03.2017 ein Informationsersuchen
, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an die Schweiz. Mit Schreiben vom 29.03.2017 gab die schweizer Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX04.2015 unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, einen Asylantrag gestellt hat. Dieser Antrag wurde am XXXX10.2015 von der Schweiz abgelehnt. Seit dem XXXX09.2015 war der Beschwerdeführer nicht mehr in Kontakt mit den schweizer Behörden und gilt daher als untergetaucht. Diesem Schreiben beigelegt war eine Kopie des tunesischen Reisepasses des Beschwerdeführers.Mit Schreiben vom 29.03.2017 gab die schweizer Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX04.2015 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, einen Asylantrag gestellt hat. Dieser Antrag wurde am XXXX10.2015 von der Schweiz abgelehnt. Seit dem XXXX09.2015 war der Beschwerdeführer nicht mehr in Kontakt mit den schweizer Behörden und gilt daher als untergetaucht. Diesem Schreiben beigelegt war eine Kopie des tunesischen Reisepasses des Beschwerdeführers. In der Folge richtete das Bundesamt am 31.03.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.In der Folge richtete das Bundesamt am 31.03.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz. Mit Schreiben vom 04.04.2017 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 95).Mit Schreiben vom 04.04.2017 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 95). Mit Verfahrensanordnung
G vom 07.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Schweiz angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2017 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 127).Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 07.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Schweiz angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 20.04.2017 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 127). 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz
1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am XXXX05.2015 [gemeint: XXXX04.2015] in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich die Schweiz
1 lit. d Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsfestigkeit seiner Person in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am XXXX05.2015 [gemeint: XXXX04.2015] in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich die Schweiz
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsfestigkeit seiner Person in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 14 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Asylantragstellung in der Schweiz stehe aufgrund des Eurodac-Treffers und aufgrund seiner diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben fest. Ferner sei die Zustimmung der Schweiz
1 lit. d Dublin III-VO erfolgt. Die Angabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe keinen Asylantrag gestellt, sei sohin nicht glaubhaft. Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei, dass er sowohl in der Schweiz als auch in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben habe. Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angeführt habe, er sei von der Schweiz nach Algerien und dann über Tunesien nach Italien gereist, werde darauf verwiesen, dass diese Länder nicht einmal ansatzweise dokumentiert seien. Ferner habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die Behauptung, er habe die Europäische Union verlassen, in Vorlage bringen können. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 02.05.2017 vorgebracht, er sei von der Schweiz nach Italien geflüchtet. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Zuständigkeit der Schweiz in der Zwischenzeit erloschen wäre. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die in der Erstbefragung pauschal in den Raum gestellte Behauptung, er sei in der Schweiz schlecht behandelt worden und die Schweiz sei rassistisch, sei jedenfalls zu unkonkret um eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Betreffend das Vorbringen, er sei mit Mord bedroht worden und die Schweiz habe ihm keine Sicherheit geboten, werde angemerkt, dass aus diesen Angaben keine Gefahr einer konkreten Verfolgung hervorgehe. Eine mangelnde Schutzfähigkeit oder mangelnde Schutzwilligkeit des schweizer Staates sei nicht anzunehmen. Zudem sei darauf zu verweisen, dass die Schweiz als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich die Schweiz ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zu übernehmen und daher nicht erkannt werden könne, dass ihm in der Schweiz der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in der Schweiz könne daher auch nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Asylantragstellung in der Schweiz stehe aufgrund des Eurodac-Treffers und aufgrund seiner diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben fest. Ferner sei die Zustimmung der Schweiz
Die Angabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe keinen Asylantrag gestellt, sei sohin nicht glaubhaft. Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei, dass er sowohl in der Schweiz als auch in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben habe. Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angeführt habe, er sei von der Schweiz nach Algerien und dann über Tunesien nach Italien gereist, werde darauf verwiesen, dass diese Länder nicht einmal ansatzweise dokumentiert seien. Ferner habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die Behauptung, er habe die Europäische Union verlassen, in Vorlage bringen können. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 02.05.2017 vorgebracht, er sei von der Schweiz nach Italien geflüchtet. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Zuständigkeit der Schweiz in der Zwischenzeit erloschen wäre. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die in der Erstbefragung pauschal in den Raum gestellte Behauptung, er sei in der Schweiz schlecht behandelt worden und die Schweiz sei rassistisch, sei jedenfalls zu unkonkret um eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Betreffend das Vorbringen, er sei mit Mord bedroht worden und die Schweiz habe ihm keine Sicherheit geboten, werde angemerkt, dass aus diesen Angaben keine Gefahr einer konkreten Verfolgung hervorgehe. Eine mangelnde Schutzfähigkeit oder mangelnde Schutzwilligkeit des schweizer Staates sei nicht anzunehmen. Zudem sei darauf zu verweisen, dass die Schweiz als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich die Schweiz ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zu übernehmen und daher nicht erkannt werden könne, dass ihm in der Schweiz der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in der Schweiz könne daher auch nicht erwartet werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Schweiz sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Schweiz aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Schweiz sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Schweiz aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.03.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, welches von der schweizer Dublinbehörde am 04.04.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. 1.
1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt hat. Aus all diesen Gründen war sohin die Feststellung zu treffen, dass ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, nicht vorliegt.Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Schweiz nach Algerien zurückgekehrt und in der Folge über Tunesien wieder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ergibt sich aus den ebenso in diesem Zusammenhang widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. In der Erstbefragung gab er zunächst zu seinem Reiseweg an, er sei Anfang März 2017 aus (diesem Vorbringen zufolge) seinem Herkunftsstaat Algerien ausgereist und über Tunesien nach Italien gelangt. In Italien sei er nur auf der Durchreise gewesen und weiter nach Österreich gefahren. Konfrontiert mit dem Eurodac-Treffer zur Schweiz änderte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass er nunmehr vor einem Jahr und drei Monaten (sohin Mitte Dezember 2015) aus der Schweiz ausgereist und nach Algerien zurückgekehrt sei. Hingegen erwähnte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt weder eine Ausreise bzw. einen Aufenthalt in Algerien noch eine Weiterreise über seinen (diesem Vorbringen zufolge) Herkunftsstaat Tunesien, sondern brachte vor, dass er aus der Schweiz nach Italien gefahren sei. Ein (längerer) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien erscheint auch deshalb plausibel, da er die sichergestellten griechischen Dokumente in Italien "gekauft" haben will und sich im Verwaltungsakt auch ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes italienisches Schriftstück befindet vergleiche AS 57). Dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen hat (sohin nicht nach Algerien bzw. Tunesien ausgereist ist) ist auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorlegen konnte, die seinen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union belegen würden, nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Schweiz - in Kenntnis dieses Vorbringenteils des Beschwerdeführers vergleiche hierzu die Angaben im Wiederaufnahmegesuch; AS 85) - seiner Übernahme
Aus all diesen Gründen war sohin die Feststellung zu treffen, dass ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, nicht vorliegt. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme durch die Schweiz ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom 01.06.2017 sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an die schweizer Behörden. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich durch in der Schweiz aufhältige Angehörige von Terrororganisationen bedroht fühlen, sind die schweizer Behörden jederzeit dazu willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz dreimal bei der Polizei gewesen, da er mit Mord bedroht worden sei, und die schweizer Behörden hätten ihm nicht geholfen, ist nicht glaubhaft. Auch in Bezug auf diesen Vorbringensteil tätigte der Beschwerdeführer stark widersprüchliche Aussagen, die nicht geeignet sind, eine tatsächliche Bedrohung und/oder Verfolgung in Schweiz als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, in der Schweiz aus Angst angegeben zu haben, dass er XXXX heiße (vgl. AS 145). Dies kann insofern allerdings nicht den Tatsachen entsprechen, da sich aus dem Schreiben der schweizer Behörden eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Namen XXXX seinen Asylantrag stellte. Allerdings sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zur konkreten Bedrohungssituation widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Mai 2015 in einer Cafebar in der Schweiz von einem ihm unbekannten Mann mit seinem richtigen Namen angesprochen worden sei. Dieser Mann habe zu ihm gesagt: "Wie geht es dir XXXX?", worauf der Beschwerdeführer erschrocken nachgefragt habe, woher er seinen Namen wisse, da er diesen niemanden in der Schweiz mitgeteilt habe (vgl. AS 215). Auch dieses Vorbringen kann nicht den Tatsachen entsprechen, da der Beschwerdeführer in der Schweiz sehr wohl unter dem (Vor)namen XXXX aufgetreten ist, was sich - wie erwähnt - eindeutig aus dem Schreiben der schweizer Behörden ergibt. Ein weiterer Widerspruch zeigt sich darin, dass die behauptete Bedrohung
den Angaben in der Beschwerde im Mai 2015,
den Angaben in der Einvernahme jedoch im Juni 2015 stattgefunden haben soll. Darüber hinaus ist auf die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu verweisen, wo er angab, er habe die Terroristen, die ihn töten wollen würden, zuletzt im Jahr 2012 in Tunesien gesehen. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass er nunmehr behaupte, im Jahr 2015 von diesen bedroht worden zu sein, brachte er eine Bedrohung durch den Terroristen XXXX vor, der Personen auf ihn angesetzt habe, die ihn töten wollen würden. Gründe, warum der Beschwerdeführer im Jahr 2015 von Terroristen bedroht bzw. getötet werden sollte, die er zuletzt im Jahr 2012 gesehen haben will, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnommen werden, aus welchen Gründen er zwar bereits im Jahr 2012 von diesen Terroristen angeschossen wurde, jedoch erst im Jahr 2015 die Flucht ergriffen hat. Aufgrund der aufgezeigten, mehrfachen Widersprüche sowie aufgrund des generellen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist seinem Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation in der Schweiz die Glaubhaftigkeit zu versagen. Aus diesem Grund ist auch nicht glaubhaft, dass die schweizer Behörden bzw. die schweizer Polizei dem Beschwerdeführer den Schutz vor Verfolgung bzw. vor Bedrohung verweigert hätten. Letztlich ist zum Beschwerdevorbringen, das Bundesamt hätte betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers nähere Ermittlungen tätigen und insbesondere bei den schweizer Behörden betreffend die Anzeigen nachfragen müssen, auszuführen, dass bereits der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass dieses Vorbringen als nicht glaubhaft gewertet worden war. Ein substanziiertes Bestreiten der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid kann der Beschwerde darüber hinaus nicht entnommen werden. Hinzu kommt, dass der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater (der im Übrigen derselben Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde eingebracht hat) von der vom Bundesamt in der Einvernahme eingeräumten Möglichkeit, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat, sodass wohl davon auszugehen ist, dass für den Rechtsberater in der Einvernahme keine offenen Fragen ersichtlich waren und dieser wohl auch weitere Ermittlungen des Bundesamtes nicht für erforderlich erachtet hat.Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich durch in der Schweiz aufhältige Angehörige von Terrororganisationen bedroht fühlen, sind die schweizer Behörden jederzeit dazu willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz dreimal bei der Polizei gewesen, da er mit Mord bedroht worden sei, und die schweizer Behörden hätten ihm nicht geholfen, ist nicht glaubhaft. Auch in Bezug auf diesen Vorbringensteil tätigte der Beschwerdeführer stark widersprüchliche Aussagen, die nicht geeignet sind, eine tatsächliche Bedrohung und/oder Verfolgung in Schweiz als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, in der Schweiz aus Angst angegeben zu haben, dass er römisch 40 heiße vergleiche AS 145). Dies kann insofern allerdings nicht den Tatsachen entsprechen, da sich aus dem Schreiben der schweizer Behörden eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Namen römisch 40 seinen Asylantrag stellte. Allerdings sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zur konkreten Bedrohungssituation widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Mai 2015 in einer Cafebar in der Schweiz von einem ihm unbekannten Mann mit seinem richtigen Namen angesprochen worden sei. Dieser Mann habe zu ihm gesagt: "Wie geht es dir XXXX?", worauf der Beschwerdeführer erschrocken nachgefragt habe, woher er seinen Namen wisse, da er diesen niemanden in der Schweiz mitgeteilt habe vergleiche AS 215). Auch dieses Vorbringen kann nicht den Tatsachen entsprechen, da der Beschwerdeführer in der Schweiz sehr wohl unter dem (Vor)namen römisch 40 aufgetreten ist, was sich - wie erwähnt - eindeutig aus dem Schreiben der schweizer Behörden ergibt. Ein weiterer Widerspruch zeigt sich darin, dass die behauptete Bedrohung
den Angaben in der Beschwerde im Mai 2015,
den Angaben in der Einvernahme jedoch im Juni 2015 stattgefunden haben soll. Darüber hinaus ist auf die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu verweisen, wo er angab, er habe die Terroristen, die ihn töten wollen würden, zuletzt im Jahr 2012 in Tunesien gesehen. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass er nunmehr behaupte, im Jahr 2015 von diesen bedroht worden zu sein, brachte er eine Bedrohung durch den Terroristen römisch 40 vor, der Personen auf ihn angesetzt habe, die ihn töten wollen würden. Gründe, warum der Beschwerdeführer im Jahr 2015 von Terroristen bedroht bzw. getötet werden sollte, die er zuletzt im Jahr 2012 gesehen haben will, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnommen werden, aus welchen Gründen er zwar bereits im Jahr 2012 von diesen Terroristen angeschossen wurde, jedoch erst im Jahr 2015 die Flucht ergriffen hat. Aufgrund der aufgezeigten, mehrfachen Widersprüche sowie aufgrund des generellen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist seinem Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation in der Schweiz die Glaubhaftigkeit zu versagen. Aus diesem Grund ist auch nicht glaubhaft, dass die schweizer Behörden bzw. die schweizer Polizei dem Beschwerdeführer den Schutz vor Verfolgung bzw. vor Bedrohung verweigert hätten. Letztlich ist zum Beschwerdevorbringen, das Bundesamt hätte betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers nähere Ermittlungen tätigen und insbesondere bei den schweizer Behörden betreffend die Anzeigen nachfragen müssen, auszuführen, dass bereits der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass dieses Vorbringen als nicht glaubhaft gewertet worden war. Ein substanziiertes Bestreiten der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid kann der Beschwerde darüber hinaus nicht entnommen werden. Hinzu kommt, dass der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater (der im Übrigen derselben Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde eingebracht hat) von der vom Bundesamt in der Einvernahme eingeräumten Möglichkeit, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat, sodass wohl davon auszugehen ist, dass für den Rechtsberater in der Einvernahme keine offenen Fragen ersichtlich waren und dieser wohl auch weitere Ermittlungen des Bundesamtes nicht für erforderlich erachtet hat. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 11 bzw. AS 139) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 9 bzw. AS 147 und 149).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 11 bzw. AS 139) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 9 bzw. AS 147 und 149). 2.2. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Schweiz ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Schweiz ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen zur Schweiz lediglich an, dass er mit der Schweiz nichts zu tun haben wolle. Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum schweizer Asylsystem erstattet. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die schweizer Grenze illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als die Schweiz gibt es keine Hinweise vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses). Zudem stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in der Schweiz bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung der Schweiz
1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden der Schweiz obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im schweizer Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien).Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in der Schweiz bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung der Schweiz
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden der Schweiz obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im schweizer Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) "untergetaucht" im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat (vgl. hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird), was den schweizer Behörden vom Bundesamt auch innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist mitgeteilt worden war.Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) "untergetaucht" im Sinne von für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" ist und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat vergleiche hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird), was den schweizer Behörden vom Bundesamt auch innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist mitgeteilt worden war. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Schweiz
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Schweiz
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen. 3.2.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.4.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Beh
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.