Obsah (19)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 77§ 6§ 58§ 27§ 9Art. 130§ 13§§ 56§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlW247 2182646-1 SpruchW247 2182646-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HO
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) reiste gemeinsam mit elf weiteren indischen Staatsangehörigen mit Flug PS901 (Fluglinie Pegasus Airlines) am 06.11.2017 am Flughafen Wien-Schwechat an und trat den Weiterflug nach Podgorica mit Flug YM501 (Montenegro Airlines) nicht an.
- Der BF wurde durch Beamten der Grenzpolizei einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei er kein gültiges Reisedokument vorweisen konnte. Im Zuge dieser Amtshandlung stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Aus Fragmenten, welche am Flughafen Wien-Schwechat gefunden wurden, konnte o.a. die Flugroute, die Namen und Geburtsdaten der 12 Asylwerber indischer Abstammung von Flug PS901 rekonstruiert werden. Auch die Buchung der Flüge Doha-Istanbul, Istanbul-Wien und Wien-Podgoric geht daraus hervor.
- Am 07.11.2017 erfolgte die Erstbefragung im Asylverfahren durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat, REF. III., Fachbereich 2 SOT. Am 14.11.2017 wurde in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch ein Organ des BFA, in Anwesenheit der Rechtsberaterin und unter Heranziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Punjabi, eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, bei welcher u.a. herauskam, dass der BF seinen Reisepass und sämtliche Reisedokumente absichtlich zerstört habe, da er nicht nach Indien zurück möchte. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 17.11.2017 von der beabsichtigten Entscheidung der belangten Behörde verständigt und erteilte am 21.11.2017 die Zustimmung dafür den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs.1 AsylG abzuweisen. Der Asylantrag wurde abgewiesen. Die Beschwerde dagegen wurde am 07.12.2017 in zweiter Instanz abgewiesen. Eine Zurückweisung nach Delhi wurde vom BF am 27.12.2017 verweigert. Am 28.12.2017 wurde der BF festgenommen.
- Am 07.11.2017 erfolgte die Erstbefragung im Asylverfahren durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat, REF. römisch drei., Fachbereich 2 SOT. Am 14.11.2017 wurde in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch ein Organ des BFA, in Anwesenheit der Rechtsberaterin und unter Heranziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Punjabi, eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, bei welcher u.a. herauskam, dass der BF seinen Reisepass und sämtliche Reisedokumente absichtlich zerstört habe, da er nicht nach Indien zurück möchte. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 17.11.2017 von der beabsichtigten Entscheidung der belangten Behörde verständigt und erteilte am 21.11.2017 die Zustimmung dafür den Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen. Der Asylantrag wurde abgewiesen. Die Beschwerde dagegen wurde am 07.12.2017 in zweiter Instanz abgewiesen. Eine Zurückweisung nach Delhi wurde vom BF am 27.12.2017 verweigert. Am 28.12.2017 wurde der BF festgenommen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.12.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG idg
F iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.12.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen zur Fluchtgefahr des BF ausgeführt, dass er bereits eine Zurückweisung nach Indien am 27.12.2017 verweigert habe, obwohl er eine negative Entscheidung auf seinen Antrag auf internationalen Schutz erhalten hat. Es sei weder die soziale Verankerung des BF, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, in Österreich gegeben, noch läge das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit des BF, noch ausreichende Existenzmittel oder ein gesicherter Wohnsitz des BF in Österreich vor. Darüber hinaus habe der BF durch sein bisheriges Verhalten im Verfahren gezeigt, dass er jegliche Kooperation mit der Behörde verweigere, an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festhalte und daher gehe die belangte Behörde nicht davon aus, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Vielmehr würde er alles versuchen, die gebotene Abschiebung nach Indien zu vereiteln um wieder in die Illegalität abzutauchen. Die Verhängung der Schubhaft sei daher auch verhältnismäßig. Der Sicherungsbedarf sei dadurch gegeben, dass sich der BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Nach Prüfung einer Möglichkeit der Anordnung gelinderer Mittel iSd. § 77 FPG kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass im gegenständlichen Fall mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen hätte gefunden werden können. Auch würde der Gesundheitszustand des BF nicht gegen seine Haftfähigkeit sprechen.Begründend wurde im Wesentlichen zur Fluchtgefahr des BF ausgeführt, dass er bereits eine Zurückweisung nach Indien am 27.12.2017 verweigert habe, obwohl er eine negative Entscheidung auf seinen Antrag auf internationalen Schutz erhalten hat. Es sei weder die soziale Verankerung des BF, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, in Österreich gegeben, noch läge das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit des BF, noch ausreichende Existenzmittel oder ein gesicherter Wohnsitz des BF in Österreich vor. Darüber hinaus habe der BF durch sein bisheriges Verhalten im Verfahren gezeigt, dass er jegliche Kooperation mit der Behörde verweigere, an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet festhalte und daher gehe die belangte Behörde nicht davon aus, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Vielmehr würde er alles versuchen, die gebotene Abschiebung nach Indien zu vereiteln um wieder in die Illegalität abzutauchen. Die Verhängung der Schubhaft sei daher auch verhältnismäßig. Der Sicherungsbedarf sei dadurch gegeben, dass sich der BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Nach Prüfung einer Möglichkeit der Anordnung gelinderer Mittel iSd. Paragraph 77, FPG kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass im gegenständlichen Fall mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen hätte gefunden werden können. Auch würde der Gesundheitszustand des BF nicht gegen seine Haftfähigkeit sprechen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Am 10.01.2018 wurde der Abschiebeflug für den 12.01.2018 gebucht. 6. Am 11.01.2018 wurde mit Bescheid ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren befristet erlassen (Spruchpunkt IV).
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.)6. Am 11.01.2018 wurde mit Bescheid ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren befristet erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)
- Mit Schreiben vom 11.01.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.12.2017, Zl. XXXX, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die (von 28.12.2017 bis 12.01.2018 erfolgte) Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.12.2017 ein. Darin wird zunächst der bisherige Verfahrensgang bestätigt.
- Mit Schreiben vom 11.01.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.12.2017, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die (von 28.12.2017 bis 12.01.2018 erfolgte) Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.12.2017 ein. Darin wird zunächst der bisherige Verfahrensgang bestätigt. In der Beschwerde wird zur darin behaupteten Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung ausgeführt, dass es im konkreten Fall keinen Sicherungsbedarf geben würde und die belangte Behörde die Anwendung eines gelinderen Mittels
§ 77FPG nicht hinreichend geprüft habe.
So stehe im konkreten Fall die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Dem BF sei es nicht vorwerfbar keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu haben, da er bisher stets in Gewahrsam der österreichischen Behörden gewesen sei. Auch kritisierte die Beschwerdeseite die im angefochtenen Bescheid erwähnte Relevanz eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens und die Bezugnahme der belangten Behörde auf Schwarzarbeit. Beides habe mit dem BF nichts zu tun. Auch sei die Ausreiseunwilligkeit des BF für sich genommen kein Grund zur Annahme eines Sicherungsbedarfes, ebenso wenig wie die fehlende, soziale Integration des BF in Österreich. So habe die belangte Behörde es schlichtweg unterlassen, eine individuelle Prüfung eines Sicherungsbedarfes im gegenständlichen Fall durchzuführen.In der Beschwerde wird zur darin behaupteten Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung ausgeführt, dass es im konkreten Fall keinen Sicherungsbedarf geben würde und die belangte Behörde die Anwendung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG nicht hinreichend geprüft habe. So stehe im konkreten Fall die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Dem BF sei es nicht vorwerfbar keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu haben, da er bisher stets in Gewahrsam der österreichischen Behörden gewesen sei. Auch kritisierte die Beschwerdeseite die im angefochtenen Bescheid erwähnte Relevanz eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens und die Bezugnahme der belangten Behörde auf Schwarzarbeit. Beides habe mit dem BF nichts zu tun. Auch sei die Ausreiseunwilligkeit des BF für sich genommen kein Grund zur Annahme eines Sicherungsbedarfes, ebenso wenig wie die fehlende, soziale Integration des BF in Österreich. So habe die belangte Behörde es schlichtweg unterlassen, eine individuelle Prüfung eines Sicherungsbedarfes im gegenständlichen Fall durchzuführen. Weiters würde der BF im Fall der Entlassung einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. Nach Ansicht der Beschwerdeseite sei es nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Anwendung der Unterkunftsnahme in Räumlichkeiten der Landespolizeidirektionen oder eine periodische Meldeverpflichtung nicht herangezogen habe. Die belangte Behörde habe die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht ausreichend geprüft und daher sei der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Beschwerdeseite stellte folgende Anträge: das BVwG möge 1) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchführen; 2) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; 3) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; 4) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
VwG-Aufwandsverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. 8. Am 12.01.2018 langte der Verwaltungsakt (vollständig) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 12.01.2018 beantragte die belangte Behörde: das BVwG möge 1) den Bescheid des BFA bestätigen; 2)
§ 22a
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.8. Am 12.01.2018 langte der Verwaltungsakt (vollständig) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 12.01.2018 beantragte die belangte Behörde: das BVwG möge 1) den Bescheid des BFA bestätigen; 2)
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
- Am 15.01.2017 wurde vom Stadtpolizeikommando Schwechat, Referat.III/FB2- Terminal 240, der Abschiebebericht des BF vom 12.01.2017 an das BVwG übermittelt. Im ebenfalls am 15.01.2017 übermittelten Bericht über die erfolgte Abschiebung der PI Knittelfeld wurde in Bezug auf das am 12.01.2017 durchgeführte Abschiebegespräch u.a. folgende Aussage des BF sinngemäß angeführt: "[...] Vielleicht versuche ich wieder nach Europa zu kommen. Alleine bzw. freiwillig wäre ich sicher nicht aus Österreich bzw. aus der EU ausgereist. [...]". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seiner Beschwerde vom 11.01.2018 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2017, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am 28.03.1995, ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Lubana an und ist Sikh. Er ist des Punjabi mächtig. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern und ein Bruder leben in Indien. Seine Familie besitzt ein Eigentumshaus und der BF lebt im selben Haushalt. Der BF war im Dorf Rakh Jhang im Distrikt Samba im Bundesstaat Jammu und Kashmir wohnhaft. Im Herkunftsstaat hat er ca. 10 Jahre die Schule besucht und war als Hilfsarbeiter und Landwirt tätig.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am 28.03.1995, ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Lubana an und ist Sikh. Er ist des Punjabi mächtig. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern und ein Bruder leben in Indien. Seine Familie besitzt ein Eigentumshaus und der BF lebt im selben Haushalt. Der BF war im Dorf Rakh Jhang im Distrikt Samba im Bundesstaat Jammu und Kashmir wohnhaft. Im Herkunftsstaat hat er ca. 10 Jahre die Schule besucht und war als Hilfsarbeiter und Landwirt tätig. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren eine fehlende Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden an den Tag. Am 28.12.2017 ist über den BF die Schubhaft verhängt worden. Am 12.01.2018 erfolgte seine begleitete Abschiebung in den Herkunftsstaat Indien. Seit 12.01.2018 befindet der BF sich also nicht mehr in Schubhaft. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor gegen die keine Beschwerde erhoben worden ist. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre noch substanzielle, soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Barmittel. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 28.12.2017 bis zu seiner begleiteten Abschiebung in den Herkunftsstaat Indien am 12.01.2018 haftfähig. 1.
- Zur Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und der Frage nach einem gelinderen Mittel. Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können.Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG hätte erreicht werden können.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gelten. 2.
- Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergibt sich zum einen daraus, dass er bei Ankunft am Flughafen Wien Schwechat seinen gültigen Reisepass und seine sonstigen Reiseunterlagen zerrissen hat, da er nicht nach Indien zurück wollte. Dadurch wurden die zuständigen österreichischen Behörden bei der Identitätsfeststellung des BF behindert. Zum anderen widersetzte er sich am 27.12.2017 seiner Zurückweisung, obwohl er eine negative Entscheidung auf seinen Antrag auf internationalen Schutz erhalten hatte. 2.
- Das Vorhandensein von Bekannten, Verwandten oder sonstiger Bindungen und Kontakte in Österreich hat der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2017 explizit verneint, auch sonst ist ein Hinweis auf eine soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. 2.
- Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vom BF behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.4. Der § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.4. Der Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchpunkt A: 3.
- Der § 76 des Fremdenpolizeigesetz 2006 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.
- Der Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetz 2006 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). 3.
- Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft vom 28.12.2017 bis 12.01.2018: 3.7.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.7.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat nachweislich seine Identitätsfeststellung im Verfahren betreffend internationalen Schutz durch Vernichtung des Reisepasses und weiterer Reiseunterlagen erschwert und sich am 27.12.2017 der Zurückweisung in seinen Heimatstaat Indien widersetzt, obwohl sein Antrag auf internationalen Schutz zu diesem Zeitpunkt bereits abgewiesen worden ist.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat nachweislich seine Identitätsfeststellung im Verfahren betreffend internationalen Schutz durch Vernichtung des Reisepasses und weiterer Reiseunterlagen erschwert und sich am 27.12.2017 der Zurückweisung in seinen Heimatstaat Indien widersetzt, obwohl sein Antrag auf internationalen Schutz zu diesem Zeitpunkt bereits abgewiesen worden ist. 3.7.
- Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Erschwerung oder Behinderung der Abschiebung durch den BF (Z 1)- da dieser sich am 27.12.2017 der Zurückweisung - trotz negativer Entscheidung auf seinen Antrag auf internationalen Schutz- widersetzte -, sowie mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich (Z 9) - insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel in Österreich sind für den BF nicht gegeben. Wie aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seiten 6-8) klar ersichtlich ist, stützte sich die belangte Behörde bei der Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte somit auch den Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG.3.7.2. Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Erschwerung oder Behinderung der Abschiebung durch den BF (Ziffer eins,)- da dieser sich am 27.12.2017 der Zurückweisung - trotz negativer Entscheidung auf seinen Antrag auf internationalen Schutz- widersetzte -, sowie mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich (Ziffer 9,) - insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel in Österreich sind für den BF nicht gegeben. Wie aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seiten 6-8) klar ersichtlich ist, stützte sich die belangte Behörde bei der Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte somit auch den Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten werden. Wenn die Beschwerdeseite auf Seite 4 der Beschwerdeschrift auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.02.2007, Zl. 2006/21/0311) verweist, "...dass das Sicherungserfordernis nicht in einer fehlenden Ausreisewilligkeit (des BF) allein begründet sein könne", dann sollte die Beschwerdeseite der Vollständigkeit halber auch näher ausführen, dass der VwGH in diesem Erkenntnis weitere Aspekte - wie "etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland" - anführt, "um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfes freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen". Genau diese Aspekte der mangelnden beruflichen und sozialen Verankerung des BF in Österreich, als auch dessen bisheriges Verhalten im Verfahren sind von die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid geprüft und bewertet worden. Der Mangel einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG - insbesondere erwähnt seien hier das Fehlen familiärer Bindungen in Österreich, einer legalen Erwerbstätigkeit, ausreichender Existenzmittel sowie das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes des BF in Österreich - ist im Vorliegenden Fall unstrittig und konnte von Beschwerdeseite in keiner Weise entkräftet werden. Wenn man in Betracht zieht, dass der BF bereits im Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat seinen gültigen Reisepass und seine Reiseunterlagen vernichtet hat, um somit eine Identitätsfeststellung durch die österreichischen Behörden zu erschweren bzw. zu verhindern, da er - wie er selbst in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2017 angab - nicht nach Indien zurück wollte, so ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid insoweit beizupflichten, als sie von einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF mit den österreichischen Behörde ausgeht. Die Verweigerung seiner Zurückweisung nach Indien am 27.12.2017 wird von der belangten Behörde zu Recht als Behinderung der Rückkehr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG gewertet und spricht unstrittig für eine vorhandene Ausreiseunwilligkeit des BF.Der Mangel einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG - insbesondere erwähnt seien hier das Fehlen familiärer Bindungen in Österreich, einer legalen Erwerbstätigkeit, ausreichender Existenzmittel sowie das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes des BF in Österreich - ist im Vorliegenden Fall unstrittig und konnte von Beschwerdeseite in keiner Weise entkräftet werden. Wenn man in Betracht zieht, dass der BF bereits im Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat seinen gültigen Reisepass und seine Reiseunterlagen vernichtet hat, um somit eine Identitätsfeststellung durch die österreichischen Behörden zu erschweren bzw. zu verhindern, da er - wie er selbst in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2017 angab - nicht nach Indien zurück wollte, so ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid insoweit beizupflichten, als sie von einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF mit den österreichischen Behörde ausgeht. Die Verweigerung seiner Zurückweisung nach Indien am 27.12.2017 wird von der belangten Behörde zu Recht als Behinderung der Rückkehr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gewertet und spricht unstrittig für eine vorhandene Ausreiseunwilligkeit des BF. Die belangte Behörde ging somit in einer Gesamtschau der vom VwGH o. a. Aspekte zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in konkretem Ausmaß bestand und hat das Bestehen eines Sicherungsbedarfs individuell im konkreten Falle hinreichend begründet. Ergänzend sei noch erwähnt, dass der BF auch im Rahmen des Abschiebegesprächs vom 12.01.2018 nochmals seine Ausreiseunwilligkeit zum Ausdruck gebracht hat, in dem er sinngemäß angab: "[...] Vielleicht versuche ich wieder nach Europa zu kommen. Alleine bzw. freiwillig wäre ich sicher nicht aus Österreich bzw. aus der EU ausgereist. [...]". Wenn auf den Seiten 3 und 4 der Beschwerdeschrift vom 11.01.2018 kritisch angemerkt wird, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf strafrechtlich relevantes Verhalten von Fremden und auf die Verrichtung von Schwarzarbeit bezieht, ohne dabei aber den Zusammenhang dieser Anmerkungen mit gegenständlichem Fall zu begründen, so ist der Beschwerdeseite in dieser Kritik im Grunde recht zu geben. Auch für das erkennende Gericht ist in casu die Erwähnung strafrechtlich relevanten Verhaltens von Fremden und die Verrichtung von Schwarzarbeit im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar und somit für die hg Beurteilung im gegenständlichen Fall nicht weiter von Relevanz. 3.7.
- Auf Grund der klar erkennbaren, erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Im gegenständlichen Fall folgt das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Darüber hinaus lässt die finanzielle Situation des Beschwerdeführers die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit beim Bundesamt nicht zu. Die Möglichkeit der Auferlegung von im § 77 Abs. 3 vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund des durch das bisherige Verhalten des BF begründeten konkreten Risikos des Abtauchens seiner Person keine probates Sicherungsmittel zu sein.Im gegenständlichen Fall folgt das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Darüber hinaus lässt die finanzielle Situation des Beschwerdeführers die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit beim Bundesamt nicht zu. Die Möglichkeit der Auferlegung von im Paragraph 77, Absatz 3, vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund des durch das bisherige Verhalten des BF begründeten konkreten Risikos des Abtauchens seiner Person keine probates Sicherungsmittel zu sein. Unter Berücksichtigung des wiederholt zu Tage getretenen Unwillens des BF, mit den österreichischen Behörde zu kooperieren, war die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend um den notwendigen Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima ratio -Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich als verhältnismäßig. Da die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch durchsetzbar war und bereits am 12.01.2018 stattgefunden hat, erwies sich die Dauer der Anhaltung in Schubhaft von 28.12.2017 bis 12.01.2018 auch nicht als unverhältnismäßig. Vielmehr lag angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig erfolgten Abschiebung im besagten Zeitraum (28.12.2017 bis 12.01.2018) ein verdichteter Sicherungsbedarf vor. 3.7.
- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 28.12.2017 abzuweisen. 3.7.
- Im Rahmen der Beschwerde vom 11.01.2018 wurde u.a. beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen und im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. 3.7.
- Das erkennende Gericht verweist auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 12.01.2018 begleitet in seinen Heimatstaat Indien abgeschoben worden ist und daher bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war. Somit war die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF nicht mehr möglich, sowie der hg Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF im Entscheidungszeitpunkt, gerade wegen der Ermangelung der Anhaltung des BF im Entscheidungszeitpunkt, obsolet. Diesen beiden Anträgen der Beschwerdeseite werden daher vom erkennenden Gericht nicht gefolgt. Über die weiteren Anträge der Beschwerdeseite wird im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses abgesprochen. 3.
- Kostenersatz 3.8.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.8.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.8.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.8.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. 3.8.
- Ein Ersatz der Eingabegebühr wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - beantragt. Für diesen gibt es jedoch keine rechtliche Grundlage, insbesondere wird die Eingabegebühr auch in § 35 VwGVG nicht als Aufwand genannt.3.8.
- Ein Ersatz der Eingabegebühr wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - beantragt. Für diesen gibt es jedoch keine rechtliche Grundlage, insbesondere wird die Eingabegebühr auch in Paragraph 35, VwGVG nicht als Aufwand genannt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W247.2182646.1.00