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{'item': 'W250 2184771-1'}

Obsah (16)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 18§ 40§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 52§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2018 GeschäftszahlW250 2184771-1 SpruchW250 2184771-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDER

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab unter anderem an, am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger Wien mit der Obsorge über den BF betraut. Der Ladung für die Ersteinvernahme im Asylverfahren für 11.01.2016 leistete der BF unentschuldigt nicht Folge. Am 23.01.2016 fand die Erstbefragung des BF statt.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab unter anderem an, am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger Wien mit der Obsorge über den BF betraut. Der Ladung für die Ersteinvernahme im Asylverfahren für 11.01.2016 leistete der BF unentschuldigt nicht Folge. Am 23.01.2016 fand die Erstbefragung des BF statt.
  3. Am 29.02.2016 wurde der BF aus der Grundversorgung entlassen, da er unbekannten Aufenthalts war. Erst am 06.04.2016 wurde der BF wieder in die Grundversorgung aufgenommen und verfügte ab diesem Zeitpunkt wieder über eine Meldeadresse.
  4. Mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 22.12.2016 wurde festgestellt, dass das späteste fiktive Geburtsdatum des BF der XXXX ist. Dieses Datum wurde daraufhin vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2017 als Geburtsdatum des BF festgesetzt. Mit Beschluss des Bezirkgerichtes XXXX vom XXXX wurde das Geburtsdatum des BF entsprechend berichtigt.
  5. Mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 22.12.2016 wurde festgestellt, dass das späteste fiktive Geburtsdatum des BF der römisch 40 ist. Dieses Datum wurde daraufhin vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2017 als Geburtsdatum des BF festgesetzt. Mit Beschluss des Bezirkgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde das Geburtsdatum des BF entsprechend berichtigt.
  6. Am 14.03.2017 wurde der BF aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen. Nachdem er ab 21.03.2017 wieder in der Grundversorgung betreut wurde, wurde er am 05.04.2017 abermals aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen.
  7. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15 und 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dieser Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der BF am 06.02.2017, am 02.03.2017 und am 16.07.2017 begangen hat.
  8. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15 und 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dieser Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der BF am 06.02.2017, am 02.03.2017 und am 16.07.2017 begangen hat.
  9. Am 08.11.2017 wurde der BF vom Bundesamt im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG aberkannt. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG aberkannt. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesamt am 15.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Aktenvermerk vom 22.01.2018 festgehalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.

  1. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 18.12.2017 wurde der BF ab 22.12.2017 in der Grundversorgung betreut, jedoch am 27.12.2017 wegen disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen. Über eine Meldeadresse an seinem letzten Grundversorgungsquartier verfügte der BF bis 16.01.2018, war jedoch dort ab 27.12.2017 nicht mehr aufhältig.
  2. Am 25.01.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, nachdem er mehrere Gäste eines Einkaufszentrums beschimpft hatte, und

§ 40BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen.9.

Am 25.01.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, nachdem er mehrere Gäste eines Einkaufszentrums beschimpft hatte, und

Paragraph 40, BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen.

  1. Am 26.01.2018 wurde der BF vom Bundesamt zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis am 18.12.2017 an eine Betreuungseinrichtung gewandt habe. Ihm sei mitgeteilt worden, er solle zum Arzt gehen wegen seiner psychischen Probleme. Von seinem Bewährungshelfer sei ihm gesagt worden, dass er beim Praterstern eine Postadresse anlegen könne. Er sei jedoch festgenommen worden, bevor er den für den Tag der Einvernahme vereinbarten Termin bei der Betreuungseinrichtung habe wahrnehmen können. Seit einem Monat schlafe er in einer WG. Er habe kein Geld und esse bei Freunden oder in Nachtunterkünften. In Österreich lebe sein Bruder, zu dem er regelmäßig Kontakt habe, zu beruflichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich machte der BF keine Angaben. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Nachdem der BF zu Beginn der Einvernahme angab, gesund zu sein, legte er im Laufe der Einvernahme einen ambulanten Patientenbrief eines Krankenhauses vom 15.01.2018 vor, aus dem sich ergibt, dass beim BF Depression, Alkoholabhängigkeit und kulturabhängige Belastungsreaktion diagnostiziert worden seien. In der Einvernahme wurde dazu festgestellt, dass laut Amtsarzt Haftfähigkeit vorliege.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2018 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da der BF nicht über ausreichend Barmittel oder ein Reisedokument verfüge, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er habe sich unkooperativ vor den Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes erwiesen und sei bereits strafrechtlich verurteilt worden. Er habe auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.01.2018 seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Auf Grund der Verurteilung wegen des Verbrehcnes des Raubes und des Vergehens des Diebstahls in einem Zeitraum, in dem der BF in Grundversorgung versorgt worden sei, müsse die Behörde von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Der BF verfüge über keine Barmittel. Der BF habe sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund des vom BF gesetzten Vorverhaltens nicht damit zu rechnen sei, dass er auf freiem Fuß belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei.11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2018 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da der BF nicht über ausreichend Barmittel oder ein Reisedokument verfüge, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er habe sich unkooperativ vor den Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes erwiesen und sei bereits strafrechtlich verurteilt worden. Er habe auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.01.2018 seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Auf Grund der Verurteilung wegen des Verbrehcnes des Raubes und des Vergehens des Diebstahls in einem Zeitraum, in dem der BF in Grundversorgung versorgt worden sei, müsse die Behörde von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Der BF verfüge über keine Barmittel. Der BF habe sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund des vom BF gesetzten Vorverhaltens nicht damit zu rechnen sei, dass er auf freiem Fuß belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei.

  1. Am 31.01.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 26.01.
  2. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum Fluchtgefahr bestehe. Begründet werde diese damit, dass der BF straffällig geworden sei, nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument verfüge und sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Straffälligkeit stelle jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Kriterium zur Feststellung der Fluchtgefahr dar, sondern könne allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden. Im Fall des BF liege jedoch keine Fluchtgefahr vor, da er am Tag seiner Einvernahme einen Termin im Asylzentrum XXXX gehabt habe, um einen Platz in einer Betreuungseinrichtung zu erhalten. Er sei daher im Begriff gewesen, eine Meldung vorzunehmen und wollte sich für die Behörden auch bereithalten. Er habe keineswegs die Absicht gehabt, sich dem Verfahren zu entziehen.
  3. Am 31.01.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 26.01.
  4. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum Fluchtgefahr bestehe. Begründet werde diese damit, dass der BF straffällig geworden sei, nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument verfüge und sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Straffälligkeit stelle jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Kriterium zur Feststellung der Fluchtgefahr dar, sondern könne allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen werden. Im Fall des BF liege jedoch keine Fluchtgefahr vor, da er am Tag seiner Einvernahme einen Termin im Asylzentrum römisch 40 gehabt habe, um einen Platz in einer Betreuungseinrichtung zu erhalten. Er sei daher im Begriff gewesen, eine Meldung vorzunehmen und wollte sich für die Behörden auch bereithalten. Er habe keineswegs die Absicht gehabt, sich dem Verfahren zu entziehen. Im Fall der Entlassung aus der Schubhaft habe der BF die Möglichkeit, an einer bestimmten in der Beschwerde genannten Adresse im Bundesgebiet zu wohnen und wäre an dieser Adresse für die Behörden jederzeit greifbar. Die Haftfähigkeit sei auf Grund des Gesundheitszustandes des BF zumindest fraglich, da er auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression Medikamente einnehme. Der BF habe jedoch ab Verhängung der Schubhaft bis zum 29.01.2018 keinerlei Medikamente erhalten. Es sei daher von einer negativen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF auszugehen. Diesbezüglich habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Ergebnis führen könne, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend sei. Mangels Vorliegens eines Sicherungsbedarfes und einer Fluchtgefahr erweise sich die Verhängung der Schubhaft über den BF als unrechtmäßig und werde auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren sein. Selbst bei Bestehen einer Fluchtgefahr - was ausdrücklich in Abrede gestellt werde - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet seien. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid dazu seien jedoch auf textbausteinartige Formulierungen ohne Bezug zum konkreten Fall beschränkt, weshalb die belangte Behörde nicht dargelegt habe, warum ein gelinderes Mittel nicht in Frage komme. Da der BF die Möglichkeit habe, an einer bestimmten Adresse Unterkunft zu nehmen, wäre er dort für die Behörde jederzeit greifbar und würde einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine solche Meldeverpflichtung nicht als gelinderes Mittel geprüft worden sei. Die Verhängung der Schubhaft erweise sich auf Grund der mangelnden Prüfung gelinderer Mittel als rechtswidrig. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und der beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen

der Verwaltungsgerichtsaufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen sowie der Eingabegebühr, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

  1. Der BF stellte am 31.01.2018 einen mündlichen Asylantrag, zu dem das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 31.01.2018 festgehalten hat, dass ein neuerlicher Asylantrag nicht möglich sei, da das Verfahren auf Grund des Asylantrages vom 18.10.2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren anhängig sei.
  2. Das Bundesamt legte am 01.02.2018 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Möglichkeit einer geordneten Unterkunftnahme lediglich im Rahmen des Fortsetzungsausspruches Berücksichtigung finden könne, jedoch erscheine es nicht nachvollziehbar, dass sich der BF bei XXXX anmelden wollte, wenn er die Möglichkeit gehabt habe, bei der in der Beschwerde genannten Person Unterkunft zu nehmen.
  3. Das Bundesamt legte am 01.02.2018 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Möglichkeit einer geordneten Unterkunftnahme lediglich im Rahmen des Fortsetzungsausspruches Berücksichtigung finden könne, jedoch erscheine es nicht nachvollziehbar, dass sich der BF bei römisch 40 anmelden wollte, wenn er die Möglichkeit gehabt habe, bei der in der Beschwerde genannten Person Unterkunft zu nehmen. Der BF sei zum nächsten möglichen Vorführungstermin zum afghanischen Konsulat am XXXX angemeldet worden.Der BF sei zum nächsten möglichen Vorführungstermin zum afghanischen Konsulat am römisch 40 angemeldet worden. Zur Frage der Haftfähigkeit werde ausgeführt, dass der BF einer engmaschigen Kontrollmöglichkeit durch die Amtsärzte unterliege, weshalb ihm auch im Stande der Schubhaft die gebotene medizinische Hilfeststellung geleistet werden könne. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.
  4. Am 05.02.2018 legte das Bundesamt Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen:
  6. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  7. bis I.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  9. bis römisch eins.
  10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  11. Zur Person des BF 2.
  12. Der BF ist volljährig und gibt an afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen, insbesondere verfügt er über kein Reisedokument. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  13. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde über den BF Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15 und 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF hat demnach am 06.02.2017 und am 02.03.2017 jeweils das Vergehen des versuchten Diebstahls und am 16.07.2017 das Verbrechen des Raubes begangen.2.
  14. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde über den BF Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Strafgesetzbuch und wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15 und 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF hat demnach am 06.02.2017 und am 02.03.2017 jeweils das Vergehen des versuchten Diebstahls und am 16.07.2017 das Verbrechen des Raubes begangen. 2.
  15. Beim BF wurden Depression, schädlicher Alkoholgebrauch bzw. Alkoholabhängigkeit und emotional instabile Persönlichkeit mit Selbstverletzungen diagnostiziert. In stationärer Behandlung befand er sich deshalb nicht. In der Schubhaft wird er regelmäßig amtsärztlich untersucht und erhält Medikamente, deren Dosierung laufend überprüft und entsprechend angepasst wird. Auch ohne Medikamente treten beim BF keine Entzugserscheinungen auf. Er ist haftfähig. 2.
  16. Der BF ist für den XXXX zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Vertretungsbehörde angemeldet.2.
  17. Der BF ist für den römisch 40 zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Vertretungsbehörde angemeldet.
  18. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
  19. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass sein Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG aberkannt. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat.3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass sein Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG aberkannt. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesamt am 15.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Aktenvermerk vom 22.01.2018 festgehalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Die Rückkehrentscheidung ist seit 23.01.2018 durchsetzbar. 3.

  1. Seiner Ladung zur Erstbefragung am 11.01.2016 hat der BF unentschuldigt nicht Folge geleistet. Der BF wurde von 23.02.2016 bis 29.02.2016 in der Grundversorgung betreut und auf Grund unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen. Ab 06.04.2016 wurde der BF wieder in Grundversorgung betreut, jedoch am 14.03.2017 aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen. Nachdem der BF ab 21.03.2017 wieder in die Grundversorgung aufgenommen wurde, wurde er am 05.04.2017 abermals aus disziplinären Gründen entlassen. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF von 22.12.2017 bis 27.12.2017 wieder in der Grundversorgung betreut, jedoch wieder aus disziplinären Gründen entlassen. Der BF verfügte bis 16.01.2018 über eine Meldeadresse an seinem letzten Grundversorgungsquartier, war dort aber ab 27.12.2017 nicht mehr aufhältig. Er hat sich auch nicht als obdachlos gemeldet und dem Bundesamt keine neue Adresse bekannt gegeben, obwohl er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.2017 ausdrücklich unter Beiziehung eines Dolmetschers über die ihn treffenden Meldeverpflichtungen belehrt worden ist. Er ist untergetaucht und hat dadurch seine Abschiebung behindert. 3.
  2. Der BF hatte am 26.01.2018 einen Termin bei einer Betreuungseinrichtung um eine Wohnmöglichkeit zu erlangen und sich in weiterer Folge behördlich anzumelden. 3.
  3. In Österreich befindet sich der Bruder des BF, mit dem er regelmäßig Kontakt hat. 3.
  4. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet. Er hat die Möglichkeit, bei Bekannten zu wohnen. 3.
  5. Der BF verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 14.12.2017 betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 , die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 14.12.2017 betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  7. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 . Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  8. Zur Person des BF 2.
  9. Das spätest mögliche Geburtsdatum des BF wurde mit medizinischem Gutachten vom 22.12.2016 festgestellt. Auf diesem Gutachten beruht die Feststellung, wonach der BF volljährig ist. Aus den Angaben des BF im Rahmen der Erstbefragung vom 23.02.2016 ergibt sich zum einen, dass der BF angibt afghanischer Staatsangehöriger zu sein und zum anderen dass er keine Dokumente besitzt, die seine Identität bescheinigen. In der Ersteinvernahme verneint er die Frage, ob er jemals ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen habe. Aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX ergibt sich, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, da sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde.2.
  10. Das spätest mögliche Geburtsdatum des BF wurde mit medizinischem Gutachten vom 22.12.2016 festgestellt. Auf diesem Gutachten beruht die Feststellung, wonach der BF volljährig ist. Aus den Angaben des BF im Rahmen der Erstbefragung vom 23.02.2016 ergibt sich zum einen, dass der BF angibt afghanischer Staatsangehöriger zu sein und zum anderen dass er keine Dokumente besitzt, die seine Identität bescheinigen. In der Ersteinvernahme verneint er die Frage, ob er jemals ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen habe. Aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 ergibt sich, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, da sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. 2.
  11. Die Feststellungen zur Verhängung der Untersuchungshaft sowie zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und den näheren Umständen dieser Verurteilung ergeben sich aus der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX befindlichen Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Untersuchungshaft angeordnet wurde sowie der Urteilsausfertigung.2.
  12. Die Feststellungen zur Verhängung der Untersuchungshaft sowie zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und den näheren Umständen dieser Verurteilung ergeben sich aus der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 befindlichen Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Untersuchungshaft angeordnet wurde sowie der Urteilsausfertigung. 2.
  13. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde, dem Ambulanten Patientenbrief des XXXX vom 15.01.2018 und den vom Bundesamt vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dem vom Bundesamt übermittelten Auszug aus dem Krankenakt des BF ist insbesondere zu entnehmen, dass der BF auch ohne Medikation keine Entzugserscheinungen zeigt und erst am 30.01.2018 jene Medikamente und deren Dosierung nannte, die er vor Anordnung der Schubhaft eingenommen habe. Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF vor Anordnung der Schubhaft auf Grund seines Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung befunden hat, sind weder dem Akt noch der Beschwerde zu entnehmen.2.
  14. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde, dem Ambulanten Patientenbrief des römisch 40 vom 15.01.2018 und den vom Bundesamt vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dem vom Bundesamt übermittelten Auszug aus dem Krankenakt des BF ist insbesondere zu entnehmen, dass der BF auch ohne Medikation keine Entzugserscheinungen zeigt und erst am 30.01.2018 jene Medikamente und deren Dosierung nannte, die er vor Anordnung der Schubhaft eingenommen habe. Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF vor Anordnung der Schubhaft auf Grund seines Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung befunden hat, sind weder dem Akt noch der Beschwerde zu entnehmen. 2.
  15. Dass der BF für den XXXX zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Vertretungsbehörde angemeldet ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 01.02.2018.2.
  16. Dass der BF für den römisch 40 zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Vertretungsbehörde angemeldet ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 01.02.
  17. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
  18. Die Feststellungen zur vollinhaltlichen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beruhen auf der Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX, dem insbesondere der betreffende Bescheid des Bundesamtes, der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht sowie der Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entnehmen sind.3.
  19. Die Feststellungen zur vollinhaltlichen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beruhen auf der Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 , dem insbesondere der betreffende Bescheid des Bundesamtes, der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht sowie der Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entnehmen sind. 3.
  20. Dass der BF seiner Ladung zur Erstbefragung am 11.01.2016 unentschuldigt nicht Folge geleistet hat, steht auf Grund des diesbezüglichen Berichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.01.2016, welche im Akt des Bundesamtes zu Zl XXXX einliegt, fest. Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der Versorgung des BF in der Grundversorgung und insbesondere die Entlassungen aus der Grundversorgung samt dem jeweiligen Grund dazu, ergeben sich aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Auszug aus dem Grundversorgungsinforamtionssystem. Die Feststellungen zur fehlenden Meldeadresse ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in dem zwar eine Meldeadresse bis 16.01.2018 aufscheint, es sich dabei aber um das Grundversorgungsquartier des BF handelt. Dieses musste er jedoch am 27.12.2017 aus disziplinären Gründen verlassen. Dass er dort tatsächlich nicht mehr aufhältig war, räumt der BF auch in seiner Aussage am 26.01.2018 ein, wenn er angibt, dass er seit einem Monat in einem Heim an einer anderen als der im Melderegister aufscheinenden Adresse wohne, man dort jedoch nur übernachten könne. Die Feststellung, wonach der BF dem Bundesamt keinen Wohnsitz bekannt gegeben hat, nachdem er melderechtlich abgemeldet wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass der BF eine derartige Mitteilung beim Bundesamt gemacht hat. Dass der BF ausdrücklich über die ihn treffenden Meldeverpflichtungen belehrt worden ist, ergibt sich aus der Niederschrift vom 08.11.2017.3.
  21. Dass der BF seiner Ladung zur Erstbefragung am 11.01.2016 unentschuldigt nicht Folge geleistet hat, steht auf Grund des diesbezüglichen Berichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.01.2016, welche im Akt des Bundesamtes zu Zl römisch 40 einliegt, fest. Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der Versorgung des BF in der Grundversorgung und insbesondere die Entlassungen aus der Grundversorgung samt dem jeweiligen Grund dazu, ergeben sich aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Auszug aus dem Grundversorgungsinforamtionssystem. Die Feststellungen zur fehlenden Meldeadresse ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in dem zwar eine Meldeadresse bis 16.01.2018 aufscheint, es sich dabei aber um das Grundversorgungsquartier des BF handelt. Dieses musste er jedoch am 27.12.2017 aus disziplinären Gründen verlassen. Dass er dort tatsächlich nicht mehr aufhältig war, räumt der BF auch in seiner Aussage am 26.01.2018 ein, wenn er angibt, dass er seit einem Monat in einem Heim an einer anderen als der im Melderegister aufscheinenden Adresse wohne, man dort jedoch nur übernachten könne. Die Feststellung, wonach der BF dem Bundesamt keinen Wohnsitz bekannt gegeben hat, nachdem er melderechtlich abgemeldet wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass der BF eine derartige Mitteilung beim Bundesamt gemacht hat. Dass der BF ausdrücklich über die ihn treffenden Meldeverpflichtungen belehrt worden ist, ergibt sich aus der Niederschrift vom 08.11.
  22. 3.
  23. Dass der BF am 26.01.2018 einen Termin bei einer Betreuungseinrichtung gehabt hat und vor hatte sich behördlich zu melden, ergibt sich aus seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 26.01.2018 und aus den Angaben in seiner Beschwerde. 3.
  24. Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.01.
  25. Darin gibt er zum einen seinen in Österreich befindlichen Bruder an, verneint jedoch die Frage nach weiteren Angehörigen in Österreich. 3.
  26. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, steht auf Grund seiner Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.01.2018 fest, in der er angibt, seit ca. einem Monat in einem Heim zu wohnen, in dem man übernachten könne. Dass er die Möglichkeit hätte bei Bekannten zu wohnen ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Beschwerde. 3.
  27. Die Feststellungen zum mangelnden Einkommen und mangelnden Vermögen des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 26.01.2018, in der er angibt, kein Geld zu besitzen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  30. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  31. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Abschiebung des BF ist insofern möglich, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und der BF zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Vertretungsbehörde am XXXX angemeldet ist.3.1.
  5. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Abschiebung des BF ist insofern möglich, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und der BF zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Vertretungsbehörde am römisch 40 angemeldet ist. Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist insbesondere dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 14.12.2017 eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF getroffen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 Z. 2 BFA-VG ausgeschlossen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist am 15.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, welches mit Aktenvermerk vom 22.01.2018 festgehalten hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.

§ 52Abs.

8 FPG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 BFA-VG wurde die Rückkehrentscheidung eine Woche nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2018 durchsetzbar und verpflichtete den BF ab diesem Zeitpunkt zur Ausreise aus Österreich. Dieser Ausreiseverpflichtung ist der BF bisher nicht nachgekommen und hat dadurch, dass er untergetaucht ist, seine Abschiebung behindert. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF beabsichtigte einen Wohnsitz samt behördlicher Meldung zu erlangen, da er seit etwa einem Monat vor Anordnung der Schubhaft seiner Meldeverpflichtung gegenüber dem Bundesamt nicht nachgekommen ist. Verstärkt wird dies noch dadurch, dass der BF offensichtlich auch die Möglichkeit hatte, bei Bekannten einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat und diesen Umstand auch dem Bundesamt noch in seiner Einvernahme vom 26.01.2018 vor Anordnung der Schubhaft verschwiegen hat.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist insbesondere dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 14.12.2017 eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF getroffen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ausgeschlossen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist am 15.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, welches mit Aktenvermerk vom 22.01.2018 festgehalten hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.

Paragraph 52, Absatz 8, FPG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG wurde die Rückkehrentscheidung eine Woche nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2018 durchsetzbar und verpflichtete den BF ab diesem Zeitpunkt zur Ausreise aus Österreich. Dieser Ausreiseverpflichtung ist der BF bisher nicht nachgekommen und hat dadurch, dass er untergetaucht ist, seine Abschiebung behindert. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF beabsichtigte einen Wohnsitz samt behördlicher Meldung zu erlangen, da er seit etwa einem Monat vor Anordnung der Schubhaft seiner Meldeverpflichtung gegenüber dem Bundesamt nicht nachgekommen ist. Verstärkt wird dies noch dadurch, dass der BF offensichtlich auch die Möglichkeit hatte, bei Bekannten einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat und diesen Umstand auch dem Bundesamt noch in seiner Einvernahme vom 26.01.2018 vor Anordnung der Schubhaft verschwiegen hat.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist auch dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Wie oben dargelegt ist die gegenüber dem BF erlassenen Rückkehrentscheidung durchsetzbar, weshalb auch der Tatbestand der Z. 3 des § 76 Abs. 3 leg.cit. erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist auch dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Wie oben dargelegt ist die gegenüber dem BF erlassenen Rückkehrentscheidung durchsetzbar, weshalb auch der Tatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, leg.cit. erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ist aber entsprechend dessen Z. 9 auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich zu beurteilen. In Österreich befindet sich der Bruder des BF, zu dem er regelmäßig Kontakt hat. Weitere Verwandte befinden sich in Österreich nicht. Der BF verfügt weder über einen eigenen Wohnsitz noch über berufliche Bindungen in Österreich. Der BF ist daher in Österreich nicht in einem solchen Maße sozial verankert, dass ihn diese Verankerung an einem Untertauchen gehindert hätte. Vielmehr zeigt sich vor allem durch die Tatsache, dass der BF wegen drei Straftaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und mehrmals wegen unerlaubter Abwesenheit und disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen wurde, dass er in Österreich über keine gefestigten Strukturen oder ein soziales Netz verfügt, das ihn dazu bewegt, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist aber entsprechend dessen Ziffer 9, auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich zu beurteilen. In Österreich befindet sich der Bruder des BF, zu dem er regelmäßig Kontakt hat. Weitere Verwandte befinden sich in Österreich nicht. Der BF verfügt weder über einen eigenen Wohnsitz noch über berufliche Bindungen in Österreich. Der BF ist daher in Österreich nicht in einem solchen Maße sozial verankert, dass ihn diese Verankerung an einem Untertauchen gehindert hätte. Vielmehr zeigt sich vor allem durch die Tatsache, dass der BF wegen drei Straftaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und mehrmals wegen unerlaubter Abwesenheit und disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen wurde, dass er in Österreich über keine gefestigten Strukturen oder ein soziales Netz verfügt, das ihn dazu bewegt, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen. Es ist daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der BF in Österreich untergetaucht ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung nicht untertauchen würde um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass das Bundesamt nicht nur deshalb von Fluchtgefahr ausgegangen ist, da der BF straffällig geworden sei, nicht über ausreichend Barmittel oder ein Reisedokument verfüge, sondern auch den Umstand, dass der BF seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat, berücksichtigt hat. 3.1.

  1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder familiär, noch sozial noch beruflich verankert und zeigte schon früh in seinem Asylverfahren ein unkooperatives Verhalten, da er der Ladung zur Erstbefragung am 11.01.2016 unentschuldigt nicht Folge leistete. Er wurde ein Mal wegen unbekannten Aufenthaltes und drei Mal aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen. Drei dieser Entlassungen erfolgten noch bevor der BF vom Bundesamt in seinem Asylverfahren einvernommen worden ist, zuletzt wurde der BF nur wenige Tage nach seiner Aufnahme in die Grundversorgung aus disziplinären Gründen wieder entlassen. Darüber hinaus hat der BF noch bevor er vom Bundesamt im Asylverfahren einvernommen werden konnte drei gerichtlich strafbare Handlungen begangen. Dabei hat sich die Intensität dieser Delikte massiv gesteigert, da er am 06.02.2017 und am 02.03.2017 noch versucht hat Diebstähle zu begehen, jedoch am 16.07.2017 das Verbrechen des Raubes begangen hat. Im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG ist daher festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Der BF ist in Österreich weder familiär, noch sozial noch beruflich verankert und zeigte schon früh in seinem Asylverfahren ein unkooperatives Verhalten, da er der Ladung zur Erstbefragung am 11.01.2016 unentschuldigt nicht Folge leistete. Er wurde ein Mal wegen unbekannten Aufenthaltes und drei Mal aus disziplinären Gründen aus der Grundversorgung entlassen. Drei dieser Entlassungen erfolgten noch bevor der BF vom Bundesamt in seinem Asylverfahren einvernommen worden ist, zuletzt wurde der BF nur wenige Tage nach seiner Aufnahme in die Grundversorgung aus disziplinären Gründen wieder entlassen. Darüber hinaus hat der BF noch bevor er vom Bundesamt im Asylverfahren einvernommen werden konnte drei gerichtlich strafbare Handlungen begangen. Dabei hat sich die Intensität dieser Delikte massiv gesteigert, da er am 06.02.2017 und am 02.03.2017 noch versucht hat Diebstähle zu begehen, jedoch am 16.07.2017 das Verbrechen des Raubes begangen hat. Im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist daher festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dabei bleibt auch nicht unberücksichtigt, dass beim BF Krankheiten diagnostiziert wurden und er auf Grund dieser Erkrankungen Medikamente einnimmt. Diese Umstände führen jedoch auf Grund folgender Überlegungen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft: Es sind keine stationären Aufenthalte des BF auf Grund dieser Erkrankungen aktenkundig. Der BF zeigt auch ohne Medikamente keine Entzugserscheinungen und gibt selbst an, dass es ihm in der Haft weitgehend gut geht. Selbst bei Anordnung der Schubhaft konnte der BF nicht angeben, welche Medikamente er in welcher Dosierung einnimmt. Auch in der ca. 6 Wochen vor Anordnung der Schubhaft beendeten Strafhaft war der BF offensichtlich haftfähig, da die Strafhaft zur Gänze vollzogen wurde. Unter Berücksichtigung der in Schubhaft erfolgenden ärztlichen Kontrollen ergibt sich daher, dass die Erkrankungen des BF keinen solchen Grad erreichen, die die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Insgesamt kommt daher den persönlichen Interessen des BF - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde - ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Das Bundesamt hat seine Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken insofern eingehalten, als der BF zum nächstmöglichen Interviewtermin bei der afghanischen Vertretungsbehörde angemeldet wurde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt hat. 3.1.
  2. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung hält. Er hat mehrere strafbare Handlungen begangen, als sein Asylverfahren noch anhängig war und wurde mehrmals aus der Grundversorgung entlassen, da er entweder unbekannten Aufenthalts war oder ein sonstiges Verhalten gesetzt hat, das aus disziplinären Gründen zur Entlassung aus der Grundversorgung geführt hat. Zuletzt verfügte der BF über keine ordnungsgemäße behördliche Meldung und gab dem Bundesamt auch keine Adresse bekannt, obwohl er am 08.11.2017 über die ihn treffenden Meldeverpflichtungen ausdrücklich belehrt wurde. Auch die Aussicht auf eine Wohnmöglichkeit ändert nichts an dieser Beurteilung, da der BF bei ernsthaftem Bemühen offensichtlich in der Lage gewesen wäre, eine Wohnmöglichkeit samt polizeilicher Meldung bei Bekannten zu erlangen. Eine Möglichkeit, die er zwar in der Beschwerde vorbringt, vor Anordnung der Schubhaft jedoch nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat, da er diese Wohnmöglichkeit sogar in der Einvernahme durch das Bundesamt vor der Anordnung der Schubhaft verschwiegen hat.3.1.
  3. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung hält. Er hat mehrere strafbare Handlungen begangen, als sein Asylverfahren noch anhängig war und wurde mehrmals aus der Grundversorgung entlassen, da er entweder unbekannten Aufenthalts war oder ein sonstiges Verhalten gesetzt hat, das aus disziplinären Gründen zur Entlassung aus der Grundversorgung geführt hat. Zuletzt verfügte der BF über keine ordnungsgemäße behördliche Meldung und gab dem Bundesamt auch keine Adresse bekannt, obwohl er am 08.11.2017 über die ihn treffenden Meldeverpflichtungen ausdrücklich belehrt wurde. Auch die Aussicht auf eine Wohnmöglichkeit ändert nichts an dieser Beurteilung, da der BF bei ernsthaftem Bemühen offensichtlich in der Lage gewesen wäre, eine Wohnmöglichkeit samt polizeilicher Meldung bei Bekannten zu erlangen. Eine Möglichkeit, die er zwar in der Beschwerde vorbringt, vor Anordnung der Schubhaft jedoch nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat, da er diese Wohnmöglichkeit sogar in der Einvernahme durch das Bundesamt vor der Anordnung der Schubhaft verschwiegen hat. Insgesamt zeigt das Verhalten des BF, dass er nicht bereit ist, getroffene Regelungen einzuhalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er seine Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel einhalten wird. Ein gelinderes Mittel kann daher nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr besteht, dass der BF abermals untertauchen werde. Zum Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich mit der Prüfung der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend auseinandergesetzt, wird ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid jener Sachverhalt zu entnehmen ist, auf den sich die rechtliche Beurteilung auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels bezieht. Ausgehend von diesem Sachverhalt gelangte das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht vorliegen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.3.2.
  2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
  3. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte III., IV. und V. - Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. - Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

§ 35Abs. 4 Vw

GVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabegebühr sieht § 35 VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des BF zurückzuweisen war.

Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Den Ersatz der Eingabegebühr sieht Paragraph 35, VwGVG nicht vor, weshalb der diesbezügliche Antrag des BF zurückzuweisen war. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2184771.1.00

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