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{'item': 'G306 2176640-1'}

Obsah (21)Art 133§ 69§§ 127§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 2§ 125§ 60§ 52§ 61§ 66§ 67§ 10§ 53Art 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlG306 2176640-1 SpruchG306 2176640-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit am XXXX2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion, (im Folgenden: BPD), XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2010, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dieser ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
  2. Gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit am XXXX2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion, (im Folgenden: BPD), römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom XXXX2010, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dieser ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
  3. Mit Schreiben vom 07.08.2017 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde die BF über die in Aussicht genommene Abweisung ihres Antrages in Kenntnis gesetzt und diese in einem zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Die BF nahm mit Schriftsatz vom 12.09.2017 diesbezüglich Stellung.
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem seinerzeitigen Rechtsvertreter der BF zugestellt am 18.10.2017, wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD XXXX, Zl.: XXXX, vom 11.03.2010, erlassenen Aufenthaltsverbotes,

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem seinerzeitigen Rechtsvertreter der BF zugestellt am 18.10.2017, wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom 11.03.2010, erlassenen Aufenthaltsverbotes,

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen.

  1. Mit per Telefax am 13.11.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz, erhob die BF vermittels ihrer nunmehrigen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Stattgebung der Antragstellung der BF beantragt.
  2. Mit per Telefax am 13.11.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz, erhob die BF vermittels ihrer nunmehrigen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Stattgebung der Antragstellung der BF beantragt. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 16.11.2017 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Die, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei. Gegen die BF wurde mit am XXXX2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der BPD XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2010, ein auf 10 Jahre befristetes - bis XXXX2020 gültiges -Aufenthaltsverbot erlassen.Gegen die BF wurde mit am XXXX2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der BPD römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom XXXX2010, ein auf 10 Jahre befristetes - bis XXXX2020 gültiges -Aufenthaltsverbot erlassen. Grund dieses war der Umstand, dass die BF mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2010, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig Diebstahls

§§ 127, 130 1. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wobei 10 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden, verurteilt wurde.Grund dieses war der Umstand, dass die BF mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2010, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig Diebstahls

Paragraphen 127, 130,

  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wobei 10 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden, verurteilt wurde. Der besagten Verurteilung der BF im Bundesgebiet liegt der Umstand zugrunde, dass die BF am XXXX2009, in insgesamt drei Angriffen, gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen hat. Mildernd wurde dabei der ordentliche Lebenswandel in Österreich, das reumütige Geständnis die Wiederherstellung der Diebesbeute sowie der geringe Schaden, erschwerend jedoch mehrere Angriffe sowie die einschlägige Vorstrafe in der Slowakei, gewertet. Am XXXX2011 wurde die BF im Bundesgebiet in einem von der Slowakei kommenden Reisezug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten. Die BF wurde danach von österreichischen Polizisten bis zur Staatsgrenze begleitet und deren Ausreise von diesen überwacht. Am XXXX2017 stellte die BF - mit ihrem nunmehrigen Namen und nicht mit dem Namen mit auf den das Aufenthaltsverbot erlassen wurde - einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für sich und deren Kinder beim Amt der XXXX sowie am XXXX2017 bei der BPD XXXX den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des seinerzeit gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes.Am XXXX2017 stellte die BF - mit ihrem nunmehrigen Namen und nicht mit dem Namen mit auf den das Aufenthaltsverbot erlassen wurde - einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für sich und deren Kinder beim Amt der römisch 40 sowie am XXXX2017 bei der BPD römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des seinerzeit gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes. Die BF nahm erneut am XXXX2015, die beiden minderjährigen Kinder der BF, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, beide StA: Slowakei, erstmals am XXXX2017, im Bundesgebiet einen Wohnsitz.Die BF nahm erneut am XXXX2015, die beiden minderjährigen Kinder der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA: Slowakei, erstmals am XXXX2017, im Bundesgebiet einen Wohnsitz. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Zeitraum zwischen rechtkräftigem Aufenthaltsverbot und neuerlicher Wohnsitznahme im Bundesgebiet, in Österreich Aufenthalt genommen hat. Die BF ging zudem im Zeitraum XXXX2015 bis XXXX2017 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und besuchten die Kinder der BF im Schuljahr 2017/18 die Schule in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF täglich zwischen ihrer Arbeitsstelle im Bundesgebiet und einem Wohnsitz im Herkunftsstaat pendelte. Im Bundesgebiet halten sich eine Schwester, die Familie eines Neffen der BF, der Freund der BF sowie seit XXXX2017 eine erwachsene Tochter der BF auf. Ein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihrem Freund konnte nicht festgestellt werden. Die BF kehrte am XXXX2017 in ihren Herkunftsstaat zurück, wo sie sich seither gemeinsam mit ihren Kindern aufhält und erwerbstätig ist. Der Lebensmittelpunkt der BF und ihrer Kinder lag vor deren gegenständlichen Einreise ins Bundesgebiet in der Slowakei. Das Strafregister der Republik Österreich weist in Bezug auf die BF keine Verurteilung mehr auf. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zu den familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem lässt sich dem Datenbestand des ZMR die Wohnsitzmeldung einer erwachsenen Tochter der BF im Bundesgebiet seit XXXX2017 entnehmen. Das Aufenthaltsverbot samt dessen Begründung beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des dieses verhängenden oben zitierten Bescheides und ergibt sich die Rechtskraft des besagten Bescheides sowie die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters. Die seinerzeitige Verurteilung der BF samt den näheren Ausführungen, beruhen auf einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteiles des LG XXXX.Die seinerzeitige Verurteilung der BF samt den näheren Ausführungen, beruhen auf einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteiles des LG römisch 40 . Das Betreten der BF in einem Reisezug bei der Einreise ins Bundesgebiet sowie die überwachte Rückführung der BF, beruhen auf einer Meldung der PI XXXX, vom XXXX2011 (siehe AS 35).Das Betreten der BF in einem Reisezug bei der Einreise ins Bundesgebiet sowie die überwachte Rückführung der BF, beruhen auf einer Meldung der PI römisch 40 , vom XXXX2011 (siehe AS 35). Die Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für die BF und deren Kinder, beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie einem Informationsschreiben des Amtes der XXXX Landesregierung, Zl. XXXX, vom 26.07.2017 (siehe AS 49) an das BFA und ergibt sich die gegenständliche Antragstellung aus dem unbestrittenen Akteninhalt.Die Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für die BF und deren Kinder, beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie einem Informationsschreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Zl. römisch 40 , vom 26.07.2017 (siehe AS 49) an das BFA und ergibt sich die gegenständliche Antragstellung aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die letzte neuerliche Wohnsitznahme der BF und die erstmalige ihrer beiden Kinder im Bundesgebiet, beruhen auf dem Datenbestand des ZMR und ergibt sich die Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet aus deren Vorbringen und einem Sozialversicherungsauszug. Der Schulbesuch der Kinder der BF, beruhen auf in Vorlage gebrachte Schulbesuchsbestätigungen. Die letzte Rückkehr der BF und ihrer Kinder in ihren Herkunftsstaat und deren seitherige dortige Aufenthaltsnahme, beruhen auf dem Vorbringen der BF sowie in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Beweismitteln (siehe OZ 4). Die Wohnsitzmeldungen der BF und deren Kinder beruhen auf dem Datenbestand des ZMR und ergibt sich die Nichtfeststellbarkeit eines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen der Rechtskraft des gegenständlichen AV und der neuerlichen Wohnsitzmeldung in Österreich am XXXX2015, auf eben diesen Datenbestand, dem Nichtvorbringen eines solchen Aufenthaltes im Bundesgebiet seitens der BF sowie der Nichtvorlage diesbezüglicher Beweismittel. Das Fehlen von strafgerichtlichen Eintragungen im österreichischen Strafregister beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) Das nicht festgestellt werden kann, dass die BF zwischen ihrer Arbeitsstelle im Bundesgebiet und einem Wohnsitz in ihrem Herkunftsstaat täglich pendelte, beruht auf dem Umstand, dass die BF im Bundesgebiet eine Wohnung angemietet (siehe Mietvertrag AS 126) und zudem die slowakische Staatsanwaltschaft österreichische Behörden um Einvernahme der BF gebeten hat (siehe AS 72). Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb die BF zum einen eine Mietwohnung in Österreich anmieten, oder slowakische Behörden die Einvernahme durch österreichische Organwalter beantragen hätte sollen, wenn die BF - wie vorgebracht - täglich in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre. Darüber hinaus lässt auch die Schulbesuchsbestätigung der Kinder der BF auf eine durchgehende Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet schließen. In Ermangelung der Vorlage bzw. des Anbietens von Beweisen, welche die Behauptung der BF, zu pendeln, belegen können, kann der BF diesbezüglich kein Glauben geschenkt werden. Das Liegen des Lebensmittelpunktes der BF und deren Kinder in der Slowakei, beruht auf dem Umstand, dass die BF seinerzeit vor der BPD XXXX (siehe AS 2f) ausgesagt hat, dass deren Kinder bei ihrem Vater in der Slowakei aufhältig seien sowie über keinerlei familiäre Bezugspunkte in Österreich zu verfügen. Darüber hinaus weist die BF seit Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes erst wieder am XXXX2015, die Kinder der BF jedoch erstmalig am XXXX2017, einen Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Zudem gab die BF vor der belangten Behörde an, im Herkunftsstaat die Schule besucht und einen Beruf erlernt zu haben. Mittlerweile ist die BF wieder gemeinsam mit ihren Kindern in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt und hält sich seither ebendort durchgehend auf.Das Liegen des Lebensmittelpunktes der BF und deren Kinder in der Slowakei, beruht auf dem Umstand, dass die BF seinerzeit vor der BPD römisch 40 (siehe AS 2f) ausgesagt hat, dass deren Kinder bei ihrem Vater in der Slowakei aufhältig seien sowie über keinerlei familiäre Bezugspunkte in Österreich zu verfügen. Darüber hinaus weist die BF seit Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes erst wieder am XXXX2015, die Kinder der BF jedoch erstmalig am XXXX2017, einen Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Zudem gab die BF vor der belangten Behörde an, im Herkunftsstaat die Schule besucht und einen Beruf erlernt zu haben. Mittlerweile ist die BF wieder gemeinsam mit ihren Kindern in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt und hält sich seither ebendort durchgehend auf. Die Nichtfeststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration in Österreich beruht auf dem Nichtvorbringen eines eine solche nahelegenden Sachverhaltes seitens der BF. Weder hat die BF Bemühungen hinsichtlich des Erlernens der Deutschen Sprache noch besonderes soziales Engagement dargelegt. Auch spricht der nur kurze Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.3.2.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Die BF ist aufgrund ihrer slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF ist aufgrund ihrer slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.2.

§ 125Abs.

16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote

§ 60

bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.3.2.2.

Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote

Paragraph 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

§ 125Abs.

25

  1. Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  2. Dezember 2013

§ 69Abs.

2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Paragraph 125, Absatz 25,

  1. Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  2. Dezember 2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

§ 125Abs.

3 FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG lautet: "§ 69.

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist."§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.2.3.
  2. "Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E
  3. Jänner 2013, 2012/18/0185; E
  4. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat." (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009) Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).Ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

§ 67Abs.

1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). 3.2.3.2 Die BF wurde zuletzt am XXXX2010 verurteilt und trat seither in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr in Erscheinung, kehrte jedoch wiederholt entgegen des gegen sie aufrechten Aufenthaltsverbotes ins Bundesgebiet zurück. Die BF wurde am XXXX2011 im Bundesgebiet betreten und in ihren Herkunftsstaat zurückbegleitet und begründete zudem erneut am XXXX2015 einen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging beginnend mit XXXX2015 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Wenn die BF sich auch seit ihrer letzten Verurteilung in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten haben mag, so kann dies keinesfalls im Hinblick auf die Achtung unions- und fremdenrechtlicher Bestimmungen gesagt werden. Vielmehr hat die BF wiederholt ihren Unwillen sich an gültige Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt. Die BF ist nicht nur wiederholt entgegen eines gültigen Aufenthaltsverbotes nach Österreich gereist ist, sondern hat letztlich in diesem Aufenthalt genommen und eine Erwerbtätigkeiten aufgenommen. Dem Vorbringen der BF, sich insofern nicht bewusst gewesen zu sein, gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen zu haben, als sie bloß einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging jedoch täglich in die Slowakei gependelt sei, sohin keinen Aufenthalt begründet hätte, kann weder gefolgt werden, noch genügt dieses als Rechtfertigung für das Verhalten der BF. Zum einen - wie bereits oben ausgeführt - fehlen jegliche Anhaltspunkte welche nahelegen könnten, dass die BF tatsächlich täglich gependelt ist, und zum anderen würde selbst unbeschadet dessen, der Umstand, dass die BF tatsächlich gependelt wäre nichts an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der BF ändern. Ein Aufenthaltsverbot verbietet es einem Fremden ins Bundesgebiet einzureisen und hätte die BF die Pflicht gehabt sich hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung eines Aufenthaltsverbotes zu erkundigen. Auch der von der BF vorgebrachte Umstand, im Herkunftsstaat weniger zu verdienen, vermag das Verhalten der BF ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hätte die BF im Vorfeld einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stellen müssen, anstelle dieses zuwider ins Bundesgebiet einzureisen. Der Umstand, dass die BF ihr Unwissen und die bloße Erwerbstätigkeitsaufnahme im Bundesgebiet bei gleichzeitiger Nichtbegründung eines Aufenthaltes in Österreich und geringerer Einkommensaussichten in ihrem Herkunftsstaat betont, lässt vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten erkennen, dass die BF keine Bereitschaft zeigt die Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen. Insofern lässt sich auch keine Reue ihrerseits erkennen. Selbst der bloße Umstand, nach Bekanntwerden des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seitens des BFA, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und sich seit der letzten Verurteilung in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten zu haben, genügt nicht hin, um eine Reue der BF und damit einhergehend den Wegfall der dem besagten Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden Gefährlichkeit, glaubwürdig darzulegen. Im Ergebnis sind dem gegenständlichen Sachverhalt seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes massiv Umstände zu entnehmen, welche die BF belasten. Dieses Verhalten der BF lässt den Schluss zu, dass diese nach wie vor nicht bereit ist sich an gültige Rechtsnormen zu halten und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Vielmehr hat die BF deren nachhaltigen Unwillen sich zu integrieren und Gesetze zu achten durch deren wiederholten Rechtsverstöße zum Ausdruck gebracht. Die von der BF gezeigten Bemühungen am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, genügen, insbesondere eingedenk des Umstandes deren Rechtswidrigkeit infolge der damit einhergehenden Verletzung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, nicht um eine tiefgreifende Integration in Österreich oder Einstellungsänderung nahelegen zu können. Selbst die familiären Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet vermögen daran nichts zu ändern. Vielmehr haben diese eingedenk des Wissens der BF um die Unsicherheit ihres - als rechtswidrig zu erkennenden - Aufenthaltes im Bundesgebiet, und der damit einhergehenden Unmöglichkeit diese vor Ort in Österreich weiterhin zu pflegen, eine wesentliche Relativierung hinzunehmen. Selbst unter Beachtung des Umstandes, dass bei Kindern von einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 859), kann eingedenk der äußerst kurzen Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet (vgl. VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354: wonach dieser selbst einen 3 1/2 jährigen Aufenthalt noch als kurz erachtet) bei sonst im Herkunftsstaat gelegenem Lebensmittelpunkt, nicht davon ausgegangen werden, dass diese, selbst unter Einbeziehung ihres Schulbesuches, bereits tiefgreifend in Österreich verwurzelt wären und jeglichen Bezug zum Herkunftsstaat abgebrochen hätten. Vielmehr attestiert der EGMR, selbst im Aufnahmestaat geborenen Kindern, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf deren Rückkehr in ihren Herkunftsstaat (vgl. EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich)Selbst unter Beachtung des Umstandes, dass bei Kindern von einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung im Aufnahmestaat auszugehen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 859), kann eingedenk der äußerst kurzen Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vergleiche VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354: wonach dieser selbst einen 3 1/2 jährigen Aufenthalt noch als kurz erachtet) bei sonst im Herkunftsstaat gelegenem Lebensmittelpunkt, nicht davon ausgegangen werden, dass diese, selbst unter Einbeziehung ihres Schulbesuches, bereits tiefgreifend in Österreich verwurzelt wären und jeglichen Bezug zum Herkunftsstaat abgebrochen hätten. Vielmehr attestiert der EGMR, selbst im Aufnahmestaat geborenen Kindern, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf deren Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vergleiche EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich) Im Ergebnis vermag sohin - in Ermangelung einer Trennung der BF von ihren Kindern - auch die von der BF vorgebrachte gegenständliche Betroffenheit ihrer Kinder keine - verfahrensrelevante - Verletzung deren, aber auch jener der BF,

Art 8EMRK geschützten Interessen aufzeigen.

Ein den Kindern der BF eigenständig zukommendes, nicht von der BF

§ 52

NAG ableitbares, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich, wurde von der BF im gesamten Verfahren nicht behauptet und konnte ein solches auch mangels gegebener Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder der BF (diese besuchen noch die Schule) nicht von Amts wegen festgestellt werden.Im Ergebnis vermag sohin - in Ermangelung einer Trennung der BF von ihren Kindern - auch die von der BF vorgebrachte gegenständliche Betroffenheit ihrer Kinder keine - verfahrensrelevante - Verletzung deren, aber auch jener der BF,

Artikel 8, EMRK geschützten Interessen aufzeigen.

Ein den Kindern der BF eigenständig zukommendes, nicht von der BF

Paragraph 52, NAG ableitbares, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich, wurde von der BF im gesamten Verfahren nicht behauptet und konnte ein solches auch mangels gegebener Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder der BF (diese besuchen noch die Schule) nicht von Amts wegen festgestellt werden. Letztlich kann der BF eingedenk des bisher gezeigten, nach erfolgter Verhängung eines Aufenthaltsverbotes neuerlichen gesetzwidrigen Verhaltens, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weshalb im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente, nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen iSd. § 9 BFA-VG, der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten ist, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens der BF und Überwiegen der öffentliche Interessen der Republik Österreich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbot ausgeht.Letztlich kann der BF eingedenk des bisher gezeigten, nach erfolgter Verhängung eines Aufenthaltsverbotes neuerlichen gesetzwidrigen Verhaltens, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weshalb im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente, nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen iSd. Paragraph 9, BFA-VG, der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten ist, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens der BF und Überwiegen der öffentliche Interessen der Republik Österreich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbot ausgeht. Demzufolge war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2176640.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.