4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 FPG abgewiesen.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem seinerzeitigen Rechtsvertreter der BF zugestellt am 18.10.2017, wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom 11.03.2010, erlassenen Aufenthaltsverbotes,
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen.
GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wobei 10 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden, verurteilt wurde.Grund dieses war der Umstand, dass die BF mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2010, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig Diebstahls
Paragraphen 127, 130,
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.3.2.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist. Die BF ist aufgrund ihrer slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF ist aufgrund ihrer slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2.2.
16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote
bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.3.2.2.
Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote
Paragraph 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
25
2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Paragraph 125, Absatz 25,
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
3 FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG lautet: "§ 69.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.
1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). 3.2.3.2 Die BF wurde zuletzt am XXXX2010 verurteilt und trat seither in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr in Erscheinung, kehrte jedoch wiederholt entgegen des gegen sie aufrechten Aufenthaltsverbotes ins Bundesgebiet zurück. Die BF wurde am XXXX2011 im Bundesgebiet betreten und in ihren Herkunftsstaat zurückbegleitet und begründete zudem erneut am XXXX2015 einen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging beginnend mit XXXX2015 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Wenn die BF sich auch seit ihrer letzten Verurteilung in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten haben mag, so kann dies keinesfalls im Hinblick auf die Achtung unions- und fremdenrechtlicher Bestimmungen gesagt werden. Vielmehr hat die BF wiederholt ihren Unwillen sich an gültige Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt. Die BF ist nicht nur wiederholt entgegen eines gültigen Aufenthaltsverbotes nach Österreich gereist ist, sondern hat letztlich in diesem Aufenthalt genommen und eine Erwerbtätigkeiten aufgenommen. Dem Vorbringen der BF, sich insofern nicht bewusst gewesen zu sein, gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen zu haben, als sie bloß einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging jedoch täglich in die Slowakei gependelt sei, sohin keinen Aufenthalt begründet hätte, kann weder gefolgt werden, noch genügt dieses als Rechtfertigung für das Verhalten der BF. Zum einen - wie bereits oben ausgeführt - fehlen jegliche Anhaltspunkte welche nahelegen könnten, dass die BF tatsächlich täglich gependelt ist, und zum anderen würde selbst unbeschadet dessen, der Umstand, dass die BF tatsächlich gependelt wäre nichts an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der BF ändern. Ein Aufenthaltsverbot verbietet es einem Fremden ins Bundesgebiet einzureisen und hätte die BF die Pflicht gehabt sich hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung eines Aufenthaltsverbotes zu erkundigen. Auch der von der BF vorgebrachte Umstand, im Herkunftsstaat weniger zu verdienen, vermag das Verhalten der BF ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hätte die BF im Vorfeld einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stellen müssen, anstelle dieses zuwider ins Bundesgebiet einzureisen. Der Umstand, dass die BF ihr Unwissen und die bloße Erwerbstätigkeitsaufnahme im Bundesgebiet bei gleichzeitiger Nichtbegründung eines Aufenthaltes in Österreich und geringerer Einkommensaussichten in ihrem Herkunftsstaat betont, lässt vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten erkennen, dass die BF keine Bereitschaft zeigt die Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen. Insofern lässt sich auch keine Reue ihrerseits erkennen. Selbst der bloße Umstand, nach Bekanntwerden des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seitens des BFA, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und sich seit der letzten Verurteilung in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten zu haben, genügt nicht hin, um eine Reue der BF und damit einhergehend den Wegfall der dem besagten Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden Gefährlichkeit, glaubwürdig darzulegen. Im Ergebnis sind dem gegenständlichen Sachverhalt seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes massiv Umstände zu entnehmen, welche die BF belasten. Dieses Verhalten der BF lässt den Schluss zu, dass diese nach wie vor nicht bereit ist sich an gültige Rechtsnormen zu halten und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Vielmehr hat die BF deren nachhaltigen Unwillen sich zu integrieren und Gesetze zu achten durch deren wiederholten Rechtsverstöße zum Ausdruck gebracht. Die von der BF gezeigten Bemühungen am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, genügen, insbesondere eingedenk des Umstandes deren Rechtswidrigkeit infolge der damit einhergehenden Verletzung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, nicht um eine tiefgreifende Integration in Österreich oder Einstellungsänderung nahelegen zu können. Selbst die familiären Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet vermögen daran nichts zu ändern. Vielmehr haben diese eingedenk des Wissens der BF um die Unsicherheit ihres - als rechtswidrig zu erkennenden - Aufenthaltes im Bundesgebiet, und der damit einhergehenden Unmöglichkeit diese vor Ort in Österreich weiterhin zu pflegen, eine wesentliche Relativierung hinzunehmen. Selbst unter Beachtung des Umstandes, dass bei Kindern von einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 859), kann eingedenk der äußerst kurzen Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet (vgl. VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354: wonach dieser selbst einen 3 1/2 jährigen Aufenthalt noch als kurz erachtet) bei sonst im Herkunftsstaat gelegenem Lebensmittelpunkt, nicht davon ausgegangen werden, dass diese, selbst unter Einbeziehung ihres Schulbesuches, bereits tiefgreifend in Österreich verwurzelt wären und jeglichen Bezug zum Herkunftsstaat abgebrochen hätten. Vielmehr attestiert der EGMR, selbst im Aufnahmestaat geborenen Kindern, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf deren Rückkehr in ihren Herkunftsstaat (vgl. EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich)Selbst unter Beachtung des Umstandes, dass bei Kindern von einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung im Aufnahmestaat auszugehen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 859), kann eingedenk der äußerst kurzen Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vergleiche VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354: wonach dieser selbst einen 3 1/2 jährigen Aufenthalt noch als kurz erachtet) bei sonst im Herkunftsstaat gelegenem Lebensmittelpunkt, nicht davon ausgegangen werden, dass diese, selbst unter Einbeziehung ihres Schulbesuches, bereits tiefgreifend in Österreich verwurzelt wären und jeglichen Bezug zum Herkunftsstaat abgebrochen hätten. Vielmehr attestiert der EGMR, selbst im Aufnahmestaat geborenen Kindern, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf deren Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vergleiche EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich) Im Ergebnis vermag sohin - in Ermangelung einer Trennung der BF von ihren Kindern - auch die von der BF vorgebrachte gegenständliche Betroffenheit ihrer Kinder keine - verfahrensrelevante - Verletzung deren, aber auch jener der BF,
Ein den Kindern der BF eigenständig zukommendes, nicht von der BF
NAG ableitbares, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich, wurde von der BF im gesamten Verfahren nicht behauptet und konnte ein solches auch mangels gegebener Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder der BF (diese besuchen noch die Schule) nicht von Amts wegen festgestellt werden.Im Ergebnis vermag sohin - in Ermangelung einer Trennung der BF von ihren Kindern - auch die von der BF vorgebrachte gegenständliche Betroffenheit ihrer Kinder keine - verfahrensrelevante - Verletzung deren, aber auch jener der BF,
Ein den Kindern der BF eigenständig zukommendes, nicht von der BF
Paragraph 52, NAG ableitbares, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich, wurde von der BF im gesamten Verfahren nicht behauptet und konnte ein solches auch mangels gegebener Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder der BF (diese besuchen noch die Schule) nicht von Amts wegen festgestellt werden. Letztlich kann der BF eingedenk des bisher gezeigten, nach erfolgter Verhängung eines Aufenthaltsverbotes neuerlichen gesetzwidrigen Verhaltens, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weshalb im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente, nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen iSd. § 9 BFA-VG, der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten ist, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens der BF und Überwiegen der öffentliche Interessen der Republik Österreich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbot ausgeht.Letztlich kann der BF eingedenk des bisher gezeigten, nach erfolgter Verhängung eines Aufenthaltsverbotes neuerlichen gesetzwidrigen Verhaltens, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weshalb im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente, nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen iSd. Paragraph 9, BFA-VG, der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten ist, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens der BF und Überwiegen der öffentliche Interessen der Republik Österreich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbot ausgeht. Demzufolge war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2176640.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.