4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen eines Planquadrates im Bereich XXXX im Bundesgebiet betreten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt. In Folge wurde der BF
1 Z 3 BFA-VG festgenommen. Da der BF nur einen serbischen Personalausweis bei sich hatte, wurde dieser zur angegebenen Unterkunft verbracht. In der Unterkunft hielt sich die Lebensgefährtin als auch ein minderjähriges Kind auf. In der Unterkunft befanden sich die Reisepässe des BF sowie seiner Lebensgefährtin. Das minderjährige Kind besaß keinen Reisepass. Der BF sowie die Lebensgefährtin gaben übereinstimmend an, sich seit einem Jahr in Wien aufzuhalten ohne im Besitz eines gültigen Visums zu sein.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen eines Planquadrates im Bereich römisch 40 im Bundesgebiet betreten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt. In Folge wurde der BF
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Da der BF nur einen serbischen Personalausweis bei sich hatte, wurde dieser zur angegebenen Unterkunft verbracht. In der Unterkunft hielt sich die Lebensgefährtin als auch ein minderjähriges Kind auf. In der Unterkunft befanden sich die Reisepässe des BF sowie seiner Lebensgefährtin. Das minderjährige Kind besaß keinen Reisepass. Der BF sowie die Lebensgefährtin gaben übereinstimmend an, sich seit einem Jahr in Wien aufzuhalten ohne im Besitz eines gültigen Visums zu sein. Am 05.10.2017 selbigen fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Wien, im Rückkehrentscheidungsverfahren samt Einreiseverbot statt. Im Wesentlichen zusammengefasst gab der BF an sich seit dem XXXX.2016 im Bundesgebiet aufzuhalten und gewusst zu haben, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er und seine Familie in Serbien sehr schlecht gelebt hätten und ein Mann ihnen versprochen habe sie in Österreich zu unterstützten. Dieser habe sie jedoch reingelegt und habe sie dieser nicht unterstütz. Er habe sich im Bundesgebiet nicht anmelden können, da an den jeweiligen Unterkünften die Wohnfläche zu gering gewesen sei.Am 05.10.2017 selbigen fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Wien, im Rückkehrentscheidungsverfahren samt Einreiseverbot statt. Im Wesentlichen zusammengefasst gab der BF an sich seit dem römisch 40 .2016 im Bundesgebiet aufzuhalten und gewusst zu haben, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er und seine Familie in Serbien sehr schlecht gelebt hätten und ein Mann ihnen versprochen habe sie in Österreich zu unterstützten. Dieser habe sie jedoch reingelegt und habe sie dieser nicht unterstütz. Er habe sich im Bundesgebiet nicht anmelden können, da an den jeweiligen Unterkünften die Wohnfläche zu gering gewesen sei. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 13.10.2017, wurde diesem ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, gegen den BF
G iVm 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF
1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt III.), und
Vm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.)Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 13.10.2017, wurde diesem ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF
Paragraphen 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.) Mit per Post am 09.11.2017 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), RA XXXX, ausschließlich Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Mit per Post am 09.11.2017 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), RA römisch 40 , ausschließlich Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2017 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Die Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt ist, weil der BF nur über sehr geringe finanzielle Mittel verfügt. Eine allenfalls erfolgte Unterstützung durch seine Eltern kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Derartige Zuwendungen sind unsicher und können jederzeit grundlos eingeschränkt oder eingestellt werden, sodass die mit der Mittellosigkeit verbundenen Gefahren (finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft, Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen) dadurch nicht ausgeschlossen werden.Die Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt ist, weil der BF nur über sehr geringe finanzielle Mittel verfügt. Eine allenfalls erfolgte Unterstützung durch seine Eltern kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Derartige Zuwendungen sind unsicher und können jederzeit grundlos eingeschränkt oder eingestellt werden, sodass die mit der Mittellosigkeit verbundenen Gefahren (finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft, Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen) dadurch nicht ausgeschlossen werden. Wenn dem BF nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzulasten ist und sich sein Fehlverhalten auf einen relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt beschränkt, kann von einem Einreiseverbot Abstand genommen werden (vgl VwGH Ra 2016/21/2027). Die Voraussetzungen dafür sind hier erfüllt: Die bloße Mittellosigkeit des BF erfordert angesichts seiner Unbescholtenheit im Bundesgebiet und der Vorlage eines Reisepasses nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal abgesehen von § 53 Abs 2 Z 6 FPG keine weiteren Tatbestände, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indizieren würde, erfüllt sind. Bislang ist es durch den Aufenthalt des BF weder zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft noch zu einer unrechtmäßigen Mittelbeschaffung gekommen. Der BF ist unmittelbar nach bekanntwerden seines illegalen Aufenthaltes freiwillig nach Serbien ausgereist.Wenn dem BF nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzulasten ist und sich sein Fehlverhalten auf einen relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt beschränkt, kann von einem Einreiseverbot Abstand genommen werden vergleiche VwGH Ra 2016/21/2027). Die Voraussetzungen dafür sind hier erfüllt: Die bloße Mittellosigkeit des BF erfordert angesichts seiner Unbescholtenheit im Bundesgebiet und der Vorlage eines Reisepasses nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal abgesehen von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG keine weiteren Tatbestände, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indizieren würde, erfüllt sind. Bislang ist es durch den Aufenthalt des BF weder zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft noch zu einer unrechtmäßigen Mittelbeschaffung gekommen. Der BF ist unmittelbar nach bekanntwerden seines illegalen Aufenthaltes freiwillig nach Serbien ausgereist. Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert, beeinträchtigt sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung (noch) nicht so gravierend, dass ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erlassen werden muss. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt IV. des Bescheids in Stattgebung der Beschwerde
Vm § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert, beeinträchtigt sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung (noch) nicht so gravierend, dass ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erlassen werden muss. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids in Stattgebung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid im Anfechtungsumfang aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung
GVG unterbleiben, zumal davon keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid im Anfechtungsumfang aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal davon keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Spruchteil B): Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2177523.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.