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{'item': 'G306 2177523-1'}

Obsah (13)Art 133§ 40§ 57§§ 10§ 52§ 55§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 28§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlG306 2177523-1 SpruchG306 2177523-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAU

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen eines Planquadrates im Bereich XXXX im Bundesgebiet betreten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt. In Folge wurde der BF

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG festgenommen. Da der BF nur einen serbischen Personalausweis bei sich hatte, wurde dieser zur angegebenen Unterkunft verbracht. In der Unterkunft hielt sich die Lebensgefährtin als auch ein minderjähriges Kind auf. In der Unterkunft befanden sich die Reisepässe des BF sowie seiner Lebensgefährtin. Das minderjährige Kind besaß keinen Reisepass. Der BF sowie die Lebensgefährtin gaben übereinstimmend an, sich seit einem Jahr in Wien aufzuhalten ohne im Besitz eines gültigen Visums zu sein.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen eines Planquadrates im Bereich römisch 40 im Bundesgebiet betreten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt. In Folge wurde der BF

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Da der BF nur einen serbischen Personalausweis bei sich hatte, wurde dieser zur angegebenen Unterkunft verbracht. In der Unterkunft hielt sich die Lebensgefährtin als auch ein minderjähriges Kind auf. In der Unterkunft befanden sich die Reisepässe des BF sowie seiner Lebensgefährtin. Das minderjährige Kind besaß keinen Reisepass. Der BF sowie die Lebensgefährtin gaben übereinstimmend an, sich seit einem Jahr in Wien aufzuhalten ohne im Besitz eines gültigen Visums zu sein. Am 05.10.2017 selbigen fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Wien, im Rückkehrentscheidungsverfahren samt Einreiseverbot statt. Im Wesentlichen zusammengefasst gab der BF an sich seit dem XXXX.2016 im Bundesgebiet aufzuhalten und gewusst zu haben, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er und seine Familie in Serbien sehr schlecht gelebt hätten und ein Mann ihnen versprochen habe sie in Österreich zu unterstützten. Dieser habe sie jedoch reingelegt und habe sie dieser nicht unterstütz. Er habe sich im Bundesgebiet nicht anmelden können, da an den jeweiligen Unterkünften die Wohnfläche zu gering gewesen sei.Am 05.10.2017 selbigen fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Wien, im Rückkehrentscheidungsverfahren samt Einreiseverbot statt. Im Wesentlichen zusammengefasst gab der BF an sich seit dem römisch 40 .2016 im Bundesgebiet aufzuhalten und gewusst zu haben, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er und seine Familie in Serbien sehr schlecht gelebt hätten und ein Mann ihnen versprochen habe sie in Österreich zu unterstützten. Dieser habe sie jedoch reingelegt und habe sie dieser nicht unterstütz. Er habe sich im Bundesgebiet nicht anmelden können, da an den jeweiligen Unterkünften die Wohnfläche zu gering gewesen sei. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 13.10.2017, wurde diesem ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen den BF

§§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt III.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.)Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 13.10.2017, wurde diesem ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF

Paragraphen 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.) Mit per Post am 09.11.2017 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), RA XXXX, ausschließlich Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Mit per Post am 09.11.2017 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), RA römisch 40 , ausschließlich Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2017 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Da die Spruchpunkte I. - III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides unbekämpft bleiben, sind diese bereits in Rechtskraft erwachsen und bezieht sich die eingebrachte Beschwerde explizit gegen den Spruchpunkt IV. Einreiseverbot.Da die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides unbekämpft bleiben, sind diese bereits in Rechtskraft erwachsen und bezieht sich die eingebrachte Beschwerde explizit gegen den Spruchpunkt römisch vier. Einreiseverbot. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Der im Reisepass letztmalig aufscheinender Einreisestempel datiert mit XXXX.2016.Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Der im Reisepass letztmalig aufscheinender Einreisestempel datiert mit römisch 40 .
  2. Der BF ist ledig hat eine Lebensgemeinschaft mit XXXX und für ein minderjähriges Kind Obsorgeverpflichtungen. Gegen die Lebensgefährtin wurde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und ist ihre Beschwerde gegenständliche am BVwG anhängig.Der BF ist ledig hat eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 und für ein minderjähriges Kind Obsorgeverpflichtungen. Gegen die Lebensgefährtin wurde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und ist ihre Beschwerde gegenständliche am BVwG anhängig. Der BF reiste zuletzt am XXXX.2016 ins Bundegebiet ein und hielt sich durchgehend bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme - XXXX.2017 - in diesem auf.Der BF reiste zuletzt am römisch 40 .2016 ins Bundegebiet ein und hielt sich durchgehend bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme - römisch 40 .2017 - in diesem auf. Der BF weist keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und hielt sich somit vom XXXX.2016 bis zum XXXX.2017 unangemeldet im Bundesgebiet auf. Der BF verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme insgesamt über € 10.- an Barmittel.Der BF weist keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und hielt sich somit vom römisch 40 .2016 bis zum römisch 40 .2017 unangemeldet im Bundesgebiet auf. Der BF verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme insgesamt über € 10.- an Barmittel. Der Lebensmittelpunkt des BF lag bis zur Einreise in Serbien, wo auch weiterhin Verwandte - Eltern - des BF wohnhaft sind. Der BF verfügt im Bundesgebiet zwar über Verwandte, es besteht mit diesen jedoch keinerlei Kontakt. Ein gemeinsamer Haushalt und/oder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und den Verwandten konnte nicht festgestellt werden und wurden vom BF auch nicht behauptet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht festgestellt werden. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Der BF hat das Bundesgebiet - gemeinsam mit der Lebensgefährtin und mj. Kind - am XXXX.2017 in Richtung Serbien verlassen.Der BF hat das Bundesgebiet - gemeinsam mit der Lebensgefährtin und mj. Kind - am römisch 40 .2017 in Richtung Serbien verlassen.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität, einen gültigen, serbischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, in Vorlage. Die weiteren Feststellungen - unter Punkt 1 - beruhen ebenfalls auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und ergibt sich die fehlende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet zudem aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR und die Tatsache, dass der BF das Bundesgebiet bereits in Richtung Serbien verlassen hat aus einer dem Akt beiliegende Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Serbien. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Der fehlende gemeinsame Haushalt und die fehlende Abhängigkeiten zu seinen in Österreich lebenden Verwandten ergeben sich ebenfalls aus den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach er ein Abhängigkeitsverhältnis mit Verweis, dass es keinerlei Kontakt zu diesen gäbe, explizit verneinte sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Die fehlende Feststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet beruht auf dem Nichtvorbringen für das Vorliegen einer solchen sprechender substantiierter Sachverhalte.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 53

Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Die Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt ist, weil der BF nur über sehr geringe finanzielle Mittel verfügt. Eine allenfalls erfolgte Unterstützung durch seine Eltern kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Derartige Zuwendungen sind unsicher und können jederzeit grundlos eingeschränkt oder eingestellt werden, sodass die mit der Mittellosigkeit verbundenen Gefahren (finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft, Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen) dadurch nicht ausgeschlossen werden.Die Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt ist, weil der BF nur über sehr geringe finanzielle Mittel verfügt. Eine allenfalls erfolgte Unterstützung durch seine Eltern kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Derartige Zuwendungen sind unsicher und können jederzeit grundlos eingeschränkt oder eingestellt werden, sodass die mit der Mittellosigkeit verbundenen Gefahren (finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft, Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen) dadurch nicht ausgeschlossen werden. Wenn dem BF nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzulasten ist und sich sein Fehlverhalten auf einen relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt beschränkt, kann von einem Einreiseverbot Abstand genommen werden (vgl VwGH Ra 2016/21/2027). Die Voraussetzungen dafür sind hier erfüllt: Die bloße Mittellosigkeit des BF erfordert angesichts seiner Unbescholtenheit im Bundesgebiet und der Vorlage eines Reisepasses nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal abgesehen von § 53 Abs 2 Z 6 FPG keine weiteren Tatbestände, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indizieren würde, erfüllt sind. Bislang ist es durch den Aufenthalt des BF weder zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft noch zu einer unrechtmäßigen Mittelbeschaffung gekommen. Der BF ist unmittelbar nach bekanntwerden seines illegalen Aufenthaltes freiwillig nach Serbien ausgereist.Wenn dem BF nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzulasten ist und sich sein Fehlverhalten auf einen relativ kurzen unrechtmäßigen Aufenthalt beschränkt, kann von einem Einreiseverbot Abstand genommen werden vergleiche VwGH Ra 2016/21/2027). Die Voraussetzungen dafür sind hier erfüllt: Die bloße Mittellosigkeit des BF erfordert angesichts seiner Unbescholtenheit im Bundesgebiet und der Vorlage eines Reisepasses nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal abgesehen von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG keine weiteren Tatbestände, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indizieren würde, erfüllt sind. Bislang ist es durch den Aufenthalt des BF weder zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft noch zu einer unrechtmäßigen Mittelbeschaffung gekommen. Der BF ist unmittelbar nach bekanntwerden seines illegalen Aufenthaltes freiwillig nach Serbien ausgereist. Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert, beeinträchtigt sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung (noch) nicht so gravierend, dass ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erlassen werden muss. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt IV. des Bescheids in Stattgebung der Beschwerde

§ 28Abs 2 i

Vm § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert, beeinträchtigt sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung (noch) nicht so gravierend, dass ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung erlassen werden muss. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids in Stattgebung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid im Anfechtungsumfang aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, zumal davon keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid im Anfechtungsumfang aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal davon keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Spruchteil B): Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2177523.1.00

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