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{'item': 'G308 2160593-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 7§ 15§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 39§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlG308 2160593-1 SpruchG308 2160593-1/3E G308 2160593-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.02.2017, GZ VSNR XXXX gab das AMS Klagenfurt dem Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 07.12.2016

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG) mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 185 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne.1. Mit Bescheid vom 21.02.2017, GZ VSNR römisch 40 gab das AMS Klagenfurt dem Antrag von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 , auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 07.12.2016

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF (AlVG) mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 185 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne.

  1. Mit Schreiben vom 28.02.2017 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch, in dem er ausführte, dass laut Bescheid des AMS Ljubljana, Slowenien, noch ca. sechs Monate und 20 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Mit diesem Schreiben übermittle er einer Kopie vom slowenischen AMS Ljubljana bis auf weiteres, das Original verbleibe bei ihm. Laut AMS Klagenfurt brauche er Unterlagen, die auf Slowenisch geschrieben sind, nicht auf Deutsch zu übersetzen. Er übermittle eine Bestätigung des AMS Ljubljana, woraus ersichtlich sei, bis wann der Anspruch konsumiert ist. Das Original verbleibe bei ihm.
  2. Mit Bescheid vom 11.04.2017, GZ XXXX gab das AMS der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen werde, der BF sei slowenischer Staatsbürger und wohne in Kärnten. Die Ehegattin und die beiden Kinder leben in Slowenien. Der BF habe in Slowenien keinen Wohnsitz mehr, er fahre ein bis zweimal im Monat am Wochenende nach Slowenien laut Niederschrift vom 10.01.
  3. Laut vorgelegtem Formular U1 konnten verschiedene ausländische Versicherungszeiten nachgewiesen werden, und 377 Tage Arbeitslosengeldbezug in Slowenien, vom 05.06.2016 bis 07.12.2016, also 185 Tage war der BF arbeitslosenversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt. Ab 07.12.2016 war er arbeitssuchend. Nach Einlangen sämtlicher Unterlagen wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung nicht vorliegen und der nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen wurde. Das Ermittlungsverfahren ist insofern mangelhaft geblieben, als noch zu prüfen ist, ob allenfalls ein Notstandshilfeanspruch gegeben ist. Der am 07.12.2016 beim AMS Klagenfurt eingebrachte Antrag auf Arbeitslosengeld ist auch als Eventualantrag auf Notstandshilfe zu werten.
  4. Mit Bescheid vom 11.04.2017, GZ römisch 40 gab das AMS der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen werde, der BF sei slowenischer Staatsbürger und wohne in Kärnten. Die Ehegattin und die beiden Kinder leben in Slowenien. Der BF habe in Slowenien keinen Wohnsitz mehr, er fahre ein bis zweimal im Monat am Wochenende nach Slowenien laut Niederschrift vom 10.01.
  5. Laut vorgelegtem Formular U1 konnten verschiedene ausländische Versicherungszeiten nachgewiesen werden, und 377 Tage Arbeitslosengeldbezug in Slowenien, vom 05.06.2016 bis 07.12.2016, also 185 Tage war der BF arbeitslosenversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt. Ab 07.12.2016 war er arbeitssuchend. Nach Einlangen sämtlicher Unterlagen wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung nicht vorliegen und der nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen wurde. Das Ermittlungsverfahren ist insofern mangelhaft geblieben, als noch zu prüfen ist, ob allenfalls ein Notstandshilfeanspruch gegeben ist. Der am 07.12.2016 beim AMS Klagenfurt eingebrachte Antrag auf Arbeitslosengeld ist auch als Eventualantrag auf Notstandshilfe zu werten. Im vorliegenden Fall liegt ein Vorbezug von 377 Tagen in Slowenien (EU/EWR Ausland) vor, danach war der BF kürzer als 28 Wochen (196 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und beantragte im Anschluss daran Arbeitslosengeld. Durch die Anrechnung der Bezugsdauer EU/EWR Ausland war eine Bezugsdauer von null Tagen Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben, also ist dieser erschöpft, und es ist daher die Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe zu prüfen. Da dies nicht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
  6. Mit Schreiben vom 31.04.2017 stellte der BF einen Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 11.04.
  7. Begründend führte er aus, dass seine Ehegattin und ein Kind, nicht zwei, zur Zeit in Slowenien leben. In der Niederschrift vom 10.11.2017 habe er gesagt, während der Beschäftigung in Österreich pro Monat ein bis zweimal am Wochenende zu seiner Familie gefahren zu sein. Seit 07.12.2016 bis nunmehr 21.04.2017 sei er nur von 29.12.2016 bis 01.01.2017 bei seiner Familie in Slowenien gewesen. Er habe nicht gewusst, dass, wenn er weiter beim AMS angemeldet ist, er sich melden muss wenn er ins Ausland fahre. Das habe er erst am 10.01.2017 erfahren, weil er die deutsche Sprache nicht ausreichend könne. Seine Familie habe ihn in Österreich am Wochenende ein paar Mal besucht. Er habe alle Termine beim AMS wahrgenommen. Er stand die ganze Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und habe versucht durch Bekannte Arbeit zu finden, leider erfolglos. In der Zeit vom 20.02.2017 bis 13.03.2017 habe er einen Deutschkurs besucht und übermittle die Teilnahmebestätigung in Kopie.
  8. Mit Bescheid vom 17.05.2017, GZ XXXX wies das AMS Klagenfurt den Vorlageantrag vom 21.04.2017 gegen den Bescheid des AMS Klagenfurt vom 11.04.2017 mangels Beschwer zurück. Begründend wurde ausgeführt, da der Bescheid vom 21.02.2017 mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.04.2017 ersatzlos behoben wurde und der Beschwerde stattgegeben wurde, sei der BF nicht mehr beschwert, so dass keine für den BF verwaltungsbehördlich ungünstige Entscheidung vorliege bzw. er subjektiv nicht in seinen Rechten eingeschränkt sei.
  9. Mit Bescheid vom 17.05.2017, GZ römisch 40 wies das AMS Klagenfurt den Vorlageantrag vom 21.04.2017 gegen den Bescheid des AMS Klagenfurt vom 11.04.2017 mangels Beschwer zurück. Begründend wurde ausgeführt, da der Bescheid vom 21.02.2017 mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.04.2017 ersatzlos behoben wurde und der Beschwerde stattgegeben wurde, sei der BF nicht mehr beschwert, so dass keine für den BF verwaltungsbehördlich ungünstige Entscheidung vorliege bzw. er subjektiv nicht in seinen Rechten eingeschränkt sei.
  10. Mit Schreiben vom 30.05.2017 teilte der BF, nunmehr vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt GmbH, XXXX mit, der Vorlageantrag beziehe sich auf seine Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2017 ausgeführt wurde, dass dem BF kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht und im fortgesetzten Verfahren lediglich geprüft werde, ob der BF die Kriterien für die Zuerkennung von Notstandshilfe erfülle. Aus diesem Grund stellte der BF mit der Eingabe vom 21.04.2017 den Antrag seine mit 28.02.2017 datierte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  11. Mit Schreiben vom 30.05.2017 teilte der BF, nunmehr vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt GmbH, römisch 40 mit, der Vorlageantrag beziehe sich auf seine Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2017 ausgeführt wurde, dass dem BF kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht und im fortgesetzten Verfahren lediglich geprüft werde, ob der BF die Kriterien für die Zuerkennung von Notstandshilfe erfülle. Aus diesem Grund stellte der BF mit der Eingabe vom 21.04.2017 den Antrag seine mit 28.02.2017 datierte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Aus anwaltlicher Vorsicht werde mittels Beschwerde binnen offener Frist der Antrag gestellt, den Bescheid vom 17.05.2017, GZ RGS XXXX, des AMS Klagenfurt zu beheben, da unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werde. Die angefochtene Entscheidung sei unbegründet. In seinem Vorlageantrag weise er explizit auf seinen sich aus der EGVO NR 883/2004 ergebenden Anspruch auf Arbeitslosengeld, nicht bloß auf Notstandshilfe hin.Aus anwaltlicher Vorsicht werde mittels Beschwerde binnen offener Frist der Antrag gestellt, den Bescheid vom 17.05.2017, GZ RGS römisch 40 , des AMS Klagenfurt zu beheben, da unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werde. Die angefochtene Entscheidung sei unbegründet. In seinem Vorlageantrag weise er explizit auf seinen sich aus der EGVO NR 883 aus 2004, ergebenden Anspruch auf Arbeitslosengeld, nicht bloß auf Notstandshilfe hin. Hingewiesen werde noch darauf, dass der BF seit dem 18.04.2017 wieder einer Beschäftigung in Österreich nachgeht. Es werde darauf hingewiesen, dass verspätete und unzulässige Anträge von der Behörde mit Bescheid, jedoch nicht mit Beschwerdevorentscheidung

§ 15Abs. 3 Vw

GVG zurückzuweisen sind. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde diesen Vorlageantrag jedoch selbst bei Zutreffen der von ihr vertretenen Rechtsansicht, wonach der Beschwerdeführer durch die Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2017 nicht beschwert gewesen sei, mit verfahrensrechtlichem Bescheid als unzulässig zurückweisen müssen, nicht jedoch in Form einer weiteren Beschwerdevorentscheidung einer Erledigung zuführen dürfen.Es werde darauf hingewiesen, dass verspätete und unzulässige Anträge von der Behörde mit Bescheid, jedoch nicht mit Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zurückzuweisen sind. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde diesen Vorlageantrag jedoch selbst bei Zutreffen der von ihr vertretenen Rechtsansicht, wonach der Beschwerdeführer durch die Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2017 nicht beschwert gewesen sei, mit verfahrensrechtlichem Bescheid als unzulässig zurückweisen müssen, nicht jedoch in Form einer weiteren Beschwerdevorentscheidung einer Erledigung zuführen dürfen. Der von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.05.2017 vertretenen Rechtsansicht ist der BF jedoch durch die Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2017 insofern beschwert, als er in seinem Antrag vom 07.12.2016 ausschließlich um die Zuerkennung von Arbeitslosengeld angesucht hat. Dadurch, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2017 den angefochtenen Bescheid vom 21.02.2017 aufgehoben hat, dies jedoch nur mit dem Hinweis, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld auch als Eventualantrag auf Notstandshilfe gelte, und der Anspruch auf Notstandshilfe zu prüfen sei. Es wurde demnach der Hauptantrag des BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld insofern einer negativen Erledigung zugeführt. Der BF war zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages bereits 51 Jahre und elf Monate alt, und hatte somit das 50 Lebensjahr bereits vollendet. Lediglich in der Zeit vom 26.05.2015 bis zum 05.06.2016, also für 377 Tage bezog er Arbeitslosengeld.

dem Bescheid des slowenischen AMS Ljubljana vom

  1. 10.2015 hatte der BF auf der Grundlage der von ihm bis dato erworbenen Versicherungszeiten Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von insgesamt 591 Tagen. Davon hat der BF jedoch nur 377 Tage Arbeitslosengeld in Slowenien bezogen. Dementsprechend habe der BF aufgrund seiner von ihm in Slowenien erworbenen Versicherungszeiten noch 214 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch habe der BF seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde bereits um 07.12.2016, sohin innerhalb des in § 19 Abs. 1 lit. a AlVG vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren eingebracht, denn der Tag, an dem der vor zuletzt Arbeitslosengeld bezogen habe, war der 05.06.
  2. Seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld sei daher stattzugeben und ihm bis zur Wiederaufnahme seiner neuen Beschäftigung mit 18.04.2017 Arbeitslosengeld zu gewähren.Der BF war zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages bereits 51 Jahre und elf Monate alt, und hatte somit das 50 Lebensjahr bereits vollendet. Lediglich in der Zeit vom 26.05.2015 bis zum 05.06.2016, also für 377 Tage bezog er Arbeitslosengeld.

dem Bescheid des slowenischen AMS Ljubljana vom

  1. 10.2015 hatte der BF auf der Grundlage der von ihm bis dato erworbenen Versicherungszeiten Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von insgesamt 591 Tagen. Davon hat der BF jedoch nur 377 Tage Arbeitslosengeld in Slowenien bezogen. Dementsprechend habe der BF aufgrund seiner von ihm in Slowenien erworbenen Versicherungszeiten noch 214 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch habe der BF seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde bereits um 07.12.2016, sohin innerhalb des in Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, AlVG vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren eingebracht, denn der Tag, an dem der vor zuletzt Arbeitslosengeld bezogen habe, war der 05.06.
  2. Seinem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld sei daher stattzugeben und ihm bis zur Wiederaufnahme seiner neuen Beschäftigung mit 18.04.2017 Arbeitslosengeld zu gewähren.
  3. Mit Schreiben vom 07.06.2017 legte das AMS die Beschwerden samt Verwaltungsakt und bezughabenden Bescheiden dem BVwG vor, wo sie am 07.06.2017 eingelangt sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide einer Landesstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

§ 39Abs.

2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014,Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015,Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1). Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz). Aufgrund desselben Sachverhalts, nämlich der Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens des BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde: 3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Ad A1) Der Bescheid vom 11.04.2017 war aufzuheben, da eine Zurückverweisung der ersten Instanz an sich selbst nicht zulässig ist. Das AMS hätte richtigerweise zwar den Bescheid vom 31.02.2017 beheben müssen, jedoch selbst über den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld entscheiden. Eine Behebung des Bescheids und eine Zurückverweisung an sich selbst mit Beschwerdevorentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen (siehe ZVG 2016, Heft vom 01.12.2016, 671). Ad A2)

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Letzteres hat die Behörde richtigerweise getan. Jedoch hätte die Zurückweisung wohl mit Bescheid und nicht mit Beschwerdevorentscheidung erfolgen müssen. Dies kann jedoch als ein letztlich unbeachtliches vergreifen im Ausdruck angesehen werden. Jedoch ist die belangte Behörde nicht im Recht, wenn sie vermeint, dass den BF keine Beschwer trifft. Wie von seinem rechtsfreundlichen Vertreter dargelegt, hat der BF tatsächlich ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über seine Beschwerde inhaltlich entschieden wird.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Letzteres hat die Behörde richtigerweise getan. Jedoch hätte die Zurückweisung wohl mit Bescheid und nicht mit Beschwerdevorentscheidung erfolgen müssen. Dies kann jedoch als ein letztlich unbeachtliches vergreifen im Ausdruck angesehen werden. Jedoch ist die belangte Behörde nicht im Recht, wenn sie vermeint, dass den BF keine Beschwer trifft. Wie von seinem rechtsfreundlichen Vertreter dargelegt, hat der BF tatsächlich ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über seine Beschwerde inhaltlich entschieden wird. Der zugrundeliegende Antrag auf Arbeitslosengeld vom 07.12.2016 ist somit wieder offen und vom AMS sohin über den ursprünglichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 07.12.2016 zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Gegenständlich konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes die teilweise zu früheren Rechtslagen ergangene Judikatur des VwGH auf inhaltlich bzw. dem Sinn meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertagbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2160593.1.00

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