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{'item': 'I403 2172744-1'}

Obsah (17)§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 19§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlI403 2172744-1 SpruchI403 2172744-1/11.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERT

§ 55Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "

Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 09.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er machte einen Streit zwischen zwei Volksgruppen für seine Flucht, die er im Dezember 2015 angetreten habe, verantwortlich. Dieses Vorbringen wiederholte er bei einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.09.2017; er ergänzte zudem, er habe eine Freundin in Österreich, die von ihm schwanger sei.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 09.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er machte einen Streit zwischen zwei Volksgruppen für seine Flucht, die er im Dezember 2015 angetreten habe, verantwortlich. Dieses Vorbringen wiederholte er bei einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.09.2017; er ergänzte zudem, er habe eine Freundin in Österreich, die von ihm schwanger sei. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 14.09.2017, zugestellt am 21.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft befunden. Ebenso wurden Zweifel an der Schwangerschaft der Freundin des Beschwerdeführers bzw. seiner Vaterschaft geäußert.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 14.09.2017, zugestellt am 21.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft befunden. Ebenso wurden Zweifel an der Schwangerschaft der Freundin des Beschwerdeführers bzw. seiner Vaterschaft geäußert. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 04.10.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt. Das Fluchtvorbringen wurde wiederholt und in weiterer Folge darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin seit etwa einem Jahr kenne. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und HIV-positiv. Der Geburtstermin sei der 09.10.

  1. Ein Kind habe das Recht auf beide Elternteile und sei die Lebensgefährtin aufgrund ihrer Erkrankung auf den Beschwerdeführer angewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017, Zl. I403 2172744-1/3E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und dieser behoben und dies insbesondere damit begründet, dass das BFA eine Befragung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unterlassen hatte und somit eine Verletzung von Art 8 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana nicht ausgeschlossen werden könne.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017, Zl. I403 2172744-1/3E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und dieser behoben und dies insbesondere damit begründet, dass das BFA eine Befragung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unterlassen hatte und somit eine Verletzung von Artikel 8, EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana nicht ausgeschlossen werden könne. Am 27.10.2017 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher die Geburtsurkunde und der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des am XXXX2017 geborenen Sohnes des Beschwerdeführers übermittelt wurden. Am 18.01.2018 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ghanas. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gibt an, der Volksgruppe der Kusasi anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er besuchte 12 Jahre lang die Schule und studierte dann drei Jahre "Business Administration". Vor seiner Ausreise arbeitete er als Händler. Er lebte mit seinem Vater und seiner Schwester in Gumbu, ehe er im Dezember 2015 Ghana verließ. Ein Sohn des Beschwerdeführers wurde 2012 geboren, er lebt in Ghana. Der Beschwerdeführer gibt an, mit einem Freund in Takoradi, nicht aber mit seinem Vater in Kontakt zu stehen. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2015 aus Ghana aus und verbrachte in weiterer Folge etwa sechs Monate in der Türkei und ein Jahr in Serbien. Der Beschwerdeführer brachte vor, Ghana verlassen zu haben, weil er in Gumbu die Position eines "Chiefs" übernehmen sollte und deswegen von einer anderen Volksgruppe bedroht worden sei. Es bestehen gewissen Zweifel an diesem Vorbringen, das aber dennoch in seiner Gesamtheit als wahr unterstellt wird, da es, wie zu zeigen sein wird, keine rechtliche Relevanz im gegenständlichen Verfahren entfaltet. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schutz des Staates Ghana in Anspruch nehmen könnte und er darüber hinaus durch einen Umzug, etwa nach Accra oder Takoradi, der behaupteten Verfolgung jedenfalls entgehen könnte. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Es besteht keine reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ghana in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit August 2017 in Österreich auf. Er geht in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lebt seit August 2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammen, die aus Ghana stammt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist mit HIV infiziert und leidet an einem hereditären Angioödem. Am XXXX2017 wurde der gemeinsame Sohn XXXX geboren, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Aktuell ist von keiner HIV-Infektion des Sohnes auszugehen.Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit August 2017 in Österreich auf. Er geht in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lebt seit August 2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammen, die aus Ghana stammt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist mit HIV infiziert und leidet an einem hereditären Angioödem. Am XXXX2017 wurde der gemeinsame Sohn römisch 40 geboren, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Aktuell ist von keiner HIV-Infektion des Sohnes auszugehen. 1.
  4. Zur Situation in Ghana: Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt. Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden. In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt, in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert. Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten. Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden. In der Beschwerde wurden verschiedene Artikel zum Konflikt zwischen Kusasi und Mamprusi zitiert; diese datieren allerdings aus 2002 bzw. 2010 und sind daher älteren Datums. Es ist unbestritten, dass dieser Konflikt existierte und dass es in der Vergangenheit verschiedene gewalttätige Auseinandersetzungen gab. Aus aktuellen Berichten (vgl. Artikel vom 6.12.2016 in "Modern Ghana", abrufbar unter https://www.modernghana.com/news/741421/polls-bawku-conflict-in-retrospect.html, ergibt sich aber, dass nach heftigen Konflikten zwischen 2007 und 2010 ein Friedensprozess gestartet hat und es seither keine offene Gewalt mehr gab.In der Beschwerde wurden verschiedene Artikel zum Konflikt zwischen Kusasi und Mamprusi zitiert; diese datieren allerdings aus 2002 bzw. 2010 und sind daher älteren Datums. Es ist unbestritten, dass dieser Konflikt existierte und dass es in der Vergangenheit verschiedene gewalttätige Auseinandersetzungen gab. Aus aktuellen Berichten vergleiche Artikel vom 6.12.2016 in "Modern Ghana", abrufbar unter https://www.modernghana.com/news/741421/polls-bawku-conflict-in-retrospect.html, ergibt sich aber, dass nach heftigen Konflikten zwischen 2007 und 2010 ein Friedensprozess gestartet hat und es seither keine offene Gewalt mehr gab.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die vorgelegten Empfehlungsschreiben, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ghana mit Stand 12.12.2016 und in die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 18.01.
  7. 2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da er keinen unbedenklichen Nachweis vorlegen konnte. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde zwar mit Eingabe vom 27.10.2017 eine "Certified Copy of Entry in Register of Births" vorgelegt, welche mit den persönlichen Daten des Beschwerdeführers übereinstimmt. Allerdings handelt es sich dabei um keinen Lichtbildausweis und kann die Übereinstimmung mit der Person des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Familie und seiner Ausbildung bzw. seinem Beruf in Ghana beruhen auf seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich beruhen auf seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurde seine Lebensgefährtin als Zeugin befragt. Darüber hinaus wurden der Personalausweis seiner Lebensgefährtin, die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dem mit der Beschwerde vorgelegten Mutter-Kind-Pass ist zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit HIV infiziert ist und das Medikament Triumeq verschrieben bekommen hat. Zudem wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein "Kurzbericht" des Klinikums XXXX vom 17.01.2018 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an einem hereditären Angioödem leidet. Das hereditäre Angioödem ist laut WikipediaDie Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich beruhen auf seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurde seine Lebensgefährtin als Zeugin befragt. Darüber hinaus wurden der Personalausweis seiner Lebensgefährtin, die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis des Sohnes des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dem mit der Beschwerde vorgelegten Mutter-Kind-Pass ist zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit HIV infiziert ist und das Medikament Triumeq verschrieben bekommen hat. Zudem wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein "Kurzbericht" des Klinikums römisch 40 vom 17.01.2018 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an einem hereditären Angioödem leidet. Das hereditäre Angioödem ist laut Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Heredit%C3%A4res_Angio%C3%B6dem) eine seltene Erbkrankheit, bei welcher aber etwa 25 % Spontanmutationen anzunehmen sind und bei der es zu immer wiederkehrenden Schwellungen (Ödemen) der Haut, Schleimhäute und an inneren Organen kommt, die unter Umständen lebensbedrohlich sein können. 2.
  9. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte, auf das Wesentliche zusammengefasst, vor, dass sein Vater der nächste "König" (Chief) der Volksgruppe Kusasi in Gumbu werden sollte. Aufgrund einer Erkrankung des Vaters sei sein Bruder dafür nominiert, dann aber von der gegnerischen Volksgruppe Mamprusi ermordet worden. Daraufhin sollte der Beschwerdeführer nominiert werden, sei dann aber auch bedroht und angegriffen worden, so dass er die Flucht ergriffen habe. Die belangte Behörde hatte dieses Fluchtvorbringen im angefochtenen Bescheid für nicht glaubhaft befunden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch zum Schluss, dass es sich dabei um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt, dies aus den folgenden Erwägungen: Zunächst findet das Vorbringen keine Deckung in den Länderberichten. Es ist unbestritten, dass es in der Region rund um Bawku, zu der auch Gumbu gehört, einen Konflikt zwischen Mamprusi und Kusasi gab, der in der Vergangenheit auch zu verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen führte. Aus aktuellen Berichten (vgl. Artikel vom 6.12.2016 in "Modern Ghana", abrufbar unter https://www.modernghana.com/news/741421/polls-bawku-conflict-in-retrospect.html), ergibt sich aber, dass nach heftigen Konflikten zwischen 2007 und 2010 ein Friedensprozess gestartet hatte, und es seither keine offene Gewalt mehr gab. Wenn tatsächlich im Jahr 2015 ein gewählter Nachfolger von der gegnerischen Volksgruppe getötet worden wäre, wäre es wahrscheinlich, dass dies Erwähnung finden würde.Zunächst findet das Vorbringen keine Deckung in den Länderberichten. Es ist unbestritten, dass es in der Region rund um Bawku, zu der auch Gumbu gehört, einen Konflikt zwischen Mamprusi und Kusasi gab, der in der Vergangenheit auch zu verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen führte. Aus aktuellen Berichten vergleiche Artikel vom 6.12.2016 in "Modern Ghana", abrufbar unter https://www.modernghana.com/news/741421/polls-bawku-conflict-in-retrospect.html), ergibt sich aber, dass nach heftigen Konflikten zwischen 2007 und 2010 ein Friedensprozess gestartet hatte, und es seither keine offene Gewalt mehr gab. Wenn tatsächlich im Jahr 2015 ein gewählter Nachfolger von der gegnerischen Volksgruppe getötet worden wäre, wäre es wahrscheinlich, dass dies Erwähnung finden würde. Der Beschwerdeführer hatte durchgehend erklärt, der Volksgruppe der Kusasi anzugehören; entsprechend gab er in der Erstbefragung am 10.08.2017 an, Kusasi und Englisch zu sprechen. In der Einvernahme durch das BFA am 11.09.2017 sagte er, dass seine Muttersprache Kusasi sei und dass er daneben noch Wala, die Sprache seiner Mutter, und Englisch sprechen würde. In der mündlichen Verhandlung kam dagegen heraus, dass er sich mit seiner Lebensgefährtin auf Twi unterhält. Auch wenn dies nicht unbedingt bedeuten muss, dass der Beschwerdeführer nicht Kusasi spricht, ist doch auffallend, dass er seine Kenntnisse von Twi nicht früher erwähnte. In der Einvernahme durch das BFA am 11.09.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Stiefbruder von einem Stellvertreter der Mamprusi ermordet worden sei, der bei der Zeremonie, bei der sein Stiefbruder vorgestellt worden war, anwesend war. Dagegen meinte er in der mündlichen Verhandlung, dass er nicht wisse, wer für den Tod seines Stiefbruders verantwortlich sei, dass man aber die Mamprusi verdächtigt habe. Auch sagte er zum BFA, dass sein Stiefbruder am gleichen Tag bestattet worden sei und dem Bundesverwaltungsgericht, dass das Begräbnis am folgenden Tag stattgefunden habe. Zudem sagte der Beschwerdeführer dem BFA, dass er die Stelle des "Chiefs" nicht übernehmen wollte, dass sein Vater aber sehr wütend geworden sei und gesagt habe, dass er ein Feigling sei. Dagegen meinte er in der mündlichen Verhandlung, dass er "entsprechend den Vorgaben der Tradition" dazu bereit gewesen wäre. Insgesamt gibt es daher einige Punkte, welche nahelegen, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. Zugleich war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, einige Angaben zur Organisation des "Bawku Traditional Council" zu machen, die sich etwa mit dem Bericht zur Volkszählung 2010 des Ghana Statistical Service vom Oktober 2014 (abrufbar unter http://www.statsghana.gov.gh/docfiles/2010_District_Report/Upper%20East/Bawku%20Municipality.pdf) decken. Eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann aber ohnehin unterbleiben, da das Vorbringen keine Asylrelevanz entfaltet: Der Beschwerdeführer machte geltend, von Angehörigen der Volksgruppe Mamprusi bedroht zu sein. Dies würde eine Verfolgung durch Privatpersonen darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom
  10. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, mwN). Im gegenständlichen Fall würde der Beschwerdeführer wegen der geplanten Übernahme des Amtes als "Chief" bedroht werden; dies könnte unter eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kusasi subsumiert werden, so dass diese Bedrohung unter die Genfer Flüchtlingskonvention fallen könnte.Eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann aber ohnehin unterbleiben, da das Vorbringen keine Asylrelevanz entfaltet: Der Beschwerdeführer machte geltend, von Angehörigen der Volksgruppe Mamprusi bedroht zu sein. Dies würde eine Verfolgung durch Privatpersonen darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom
  11. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, mwN). Im gegenständlichen Fall würde der Beschwerdeführer wegen der geplanten Übernahme des Amtes als "Chief" bedroht werden; dies könnte unter eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kusasi subsumiert werden, so dass diese Bedrohung unter die Genfer Flüchtlingskonvention fallen könnte. Artikel 9 der Statusrichtlinie definiert Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention. Entscheidend für das Vorliegen einer Verfolgung ist die Schwere der Handlung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein muss, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt. Alternativ kann die geforderte Schwere durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen erreicht werden. Verfolgungshandlungen sind etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Der Beschwerdeführer wurde bereits einmal Opfer von Gewalt, wenn man seinem Vorbringen folgt. Zudem wurde seinen Angaben nach bereits sein Stiefbruder ermordet. Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass die staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit von Ghana gegeben ist. Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Ghana generell relativ stabil ist. Stammeskonflikte in der Bawku-Region würden zwar Todesopfer gefordert haben, doch kann daraus nicht auf eine generelle Schutzunfähigkeit der Behörden geschlossen werden. Auch wenn eine Sicherheitsbehörde nicht jede Straftat verhindern kann, bedeutet dies nicht, dass sie keinen Schutz bietet. Es wird auch nicht verkannt, dass Korruption in Ghana - wie in den meisten Staaten dieser Welt - ein Problem darstellt, doch vermag auch dies nicht zur Schlussfolgerung zu führen, dass der Beschwerdeführer keinen Schutz erfahren könnte. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er bei der Polizeistation in Takoradi gewesen sei und die Ermordung seines Bruders angezeigt habe. Er legte auch einen "Extract from Station Diary", also einen Auszug der Aufzeichnungen der Polizeistation, vor, wonach der Beschwerdeführer am 25.11.2015 Anzeige wegen der Ermordung seines Bruders und seiner eigenen Bedrohung erstattet habe. Der handschriftlichen Aufzeichnung, deren Echtheit vom Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilt werden kann, ist weiters zu entnehmen, dass der Vorfall nach Accra gemeldet würde, da er sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Polizeistation in Takoradi ereignet habe. In der Beschwerde ist die Rede davon, dass der Beschwerdeführer sich auch an die Polizeistation in Accra gewandt habe, was in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erwähnt wurde. Aber auch wenn es sich so verhalten haben sollte, dass der Beschwerdeführer in Accra weggeschickt worden wäre, weil gerade kein Zuständiger anwesend gewesen wäre, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass die Polizei schutzunwillig ist. Der Beschwerdeführer wartete aber nicht ab, sondern verließ wenige Tage später Ghana. Eine Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der Behörden Ghanas ergibt sich daraus aber nicht und wurde diese auch nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Ghana als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs. 5 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 8 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGB1. II Nr. 177/2009 id

F BGB

  1. II Nr. 47/2016, gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden Ghanas (vgl dazu VwGH,
  2. November 2016, Ra 2016/18/0233-6).Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass die staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit von Ghana gegeben ist. Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Ghana generell relativ stabil ist. Stammeskonflikte in der Bawku-Region würden zwar Todesopfer gefordert haben, doch kann daraus nicht auf eine generelle Schutzunfähigkeit der Behörden geschlossen werden. Auch wenn eine Sicherheitsbehörde nicht jede Straftat verhindern kann, bedeutet dies nicht, dass sie keinen Schutz bietet. Es wird auch nicht verkannt, dass Korruption in Ghana - wie in den meisten Staaten dieser Welt - ein Problem darstellt, doch vermag auch dies nicht zur Schlussfolgerung zu führen, dass der Beschwerdeführer keinen Schutz erfahren könnte. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er bei der Polizeistation in Takoradi gewesen sei und die Ermordung seines Bruders angezeigt habe. Er legte auch einen "Extract from Station Diary", also einen Auszug der Aufzeichnungen der Polizeistation, vor, wonach der Beschwerdeführer am 25.11.2015 Anzeige wegen der Ermordung seines Bruders und seiner eigenen Bedrohung erstattet habe. Der handschriftlichen Aufzeichnung, deren Echtheit vom Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilt werden kann, ist weiters zu entnehmen, dass der Vorfall nach Accra gemeldet würde, da er sich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Polizeistation in Takoradi ereignet habe. In der Beschwerde ist die Rede davon, dass der Beschwerdeführer sich auch an die Polizeistation in Accra gewandt habe, was in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erwähnt wurde. Aber auch wenn es sich so verhalten haben sollte, dass der Beschwerdeführer in Accra weggeschickt worden wäre, weil gerade kein Zuständiger anwesend gewesen wäre, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass die Polizei schutzunwillig ist. Der Beschwerdeführer wartete aber nicht ab, sondern verließ wenige Tage später Ghana. Eine Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der Behörden Ghanas ergibt sich daraus aber nicht und wurde diese auch nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass Ghana als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 8, Herkunftsstaaten-Verordnung, BGB

  1. römisch zwei Nr. 177 aus 2009, in der Fassung BGB
  2. römisch zwei Nr. 47 aus 2016,, gilt, für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden Ghanas vergleiche dazu VwGH,
  3. November 2016, Ra 2016/18/0233-6). Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm Ghana keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde. Zudem würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Ausreise aus beruflichen Gründen wiederholt in Accra auf, wo er bei Freunden wohnte. In Takoradi verbrachte er nach seinen eigenen Angaben die ersten elf Jahre seines Lebens und verfügt er dort auch über einen guten Freund, mit dem er noch in Kontakt ist. Dem Beschwerdeführer, der eine umfassende Bildung hat, wäre es zuzumuten, sich in Takoradi oder Accra niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen, zumal er auch nicht lange von seinem Herkunftsstaat abwesend war. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zeigen auf, dass sich der Konflikt zwischen Mamprusi und Kusasi auf die Region um Bawku beschränkt. Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der "höheren sozialen Kontrolle als in Österreich" an keinem anderen Ort dauerhaft anonym leben könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter anderem auch Twi und Englisch spricht und dass es sich bei Accra um eine Stadt mit mehr als 2 Millionen Einwohnern handelt. Dass der Beschwerdeführer dort - auch Jahre nach dem Streit um die Nachfolge als Chief - noch immer aufgefunden und bedroht werden sollte, ist nicht wahrscheinlich. Wie bereits erwähnt sprechen aktuellere Berichte zudem davon, dass ein Friedensprozess eingeleitet worden ist. Der Beschwerdeführer brachte nicht schlüssig vor, dass ihm auch in Accra oder in Takoradi Verfolgung drohen sollte. In diesem Zusammenhang muss auch darauf verwiesen werden, dass es sich bei der umstrittenen Funktion des "Chief" nicht um das Oberhaupt der Bawku-Region, sondern nur um jenen des Dorfes Gumbu handeln würde. Der Bawku Traditional Council wird von 23 "Chiefs" beraten, darunter jenem von Gumbu Nada (vgl. den bereits erwähnten Bericht zur Volkszählung 2010 des Ghana Statistical Service vom Oktober 2014). Es handelt sich daher nicht um eine besonders exponierte Person, was auch dafür spricht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.Zudem würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Ausreise aus beruflichen Gründen wiederholt in Accra auf, wo er bei Freunden wohnte. In Takoradi verbrachte er nach seinen eigenen Angaben die ersten elf Jahre seines Lebens und verfügt er dort auch über einen guten Freund, mit dem er noch in Kontakt ist. Dem Beschwerdeführer, der eine umfassende Bildung hat, wäre es zuzumuten, sich in Takoradi oder Accra niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen, zumal er auch nicht lange von seinem Herkunftsstaat abwesend war. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zeigen auf, dass sich der Konflikt zwischen Mamprusi und Kusasi auf die Region um Bawku beschränkt. Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der "höheren sozialen Kontrolle als in Österreich" an keinem anderen Ort dauerhaft anonym leben könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter anderem auch Twi und Englisch spricht und dass es sich bei Accra um eine Stadt mit mehr als 2 Millionen Einwohnern handelt. Dass der Beschwerdeführer dort - auch Jahre nach dem Streit um die Nachfolge als Chief - noch immer aufgefunden und bedroht werden sollte, ist nicht wahrscheinlich. Wie bereits erwähnt sprechen aktuellere Berichte zudem davon, dass ein Friedensprozess eingeleitet worden ist. Der Beschwerdeführer brachte nicht schlüssig vor, dass ihm auch in Accra oder in Takoradi Verfolgung drohen sollte. In diesem Zusammenhang muss auch darauf verwiesen werden, dass es sich bei der umstrittenen Funktion des "Chief" nicht um das Oberhaupt der Bawku-Region, sondern nur um jenen des Dorfes Gumbu handeln würde. Der Bawku Traditional Council wird von 23 "Chiefs" beraten, darunter jenem von Gumbu Nada vergleiche den bereits erwähnten Bericht zur Volkszählung 2010 des Ghana Statistical Service vom Oktober 2014). Es handelt sich daher nicht um eine besonders exponierte Person, was auch dafür spricht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. 2.
  4. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ghana vom 12.12.2016 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Unter Punkt 1.
  5. wurden die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben, welche auch in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2018 erörtert worden waren. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht entgegen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  8. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ghana Verfolgung droht. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Gumbu tatsächlich von Angehörigen der Volksgruppe Mumprasi bedroht ist, könnte er diesbezüglich staatlichen Schutz erhalten oder sich der Verfolgung entziehen, indem er sich nach Accra oder Takoradi begibt, wo er jeweils auch soziale Anknüpfungspunkte hat. Ihm steht daher auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 offen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm diese innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar bzw. für ihn nicht erreichbar wäre. In Ghana herrscht Bewegungsfreiheit und ist diese auch nicht durch kriegerische Zustände oder ähnliches eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist gesund, gut ausgebildet und erwerbsfähig. Er spricht verschiedene Sprachen und hielt sich, auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, bereits zuvor in Accra auf. In Takoradi wuchs er auf und hat er noch immer einen guten Freund. Ihm sollte es daher leicht möglich sein, wieder in Ghana Fuß zu fassen.Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ghana Verfolgung droht. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Gumbu tatsächlich von Angehörigen der Volksgruppe Mumprasi bedroht ist, könnte er diesbezüglich staatlichen Schutz erhalten oder sich der Verfolgung entziehen, indem er sich nach Accra oder Takoradi begibt, wo er jeweils auch soziale Anknüpfungspunkte hat. Ihm steht daher auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 11, AsylG 2005 offen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm diese innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar bzw. für ihn nicht erreichbar wäre. In Ghana herrscht Bewegungsfreiheit und ist diese auch nicht durch kriegerische Zustände oder ähnliches eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist gesund, gut ausgebildet und erwerbsfähig. Er spricht verschiedene Sprachen und hielt sich, auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, bereits zuvor in Accra auf. In Takoradi wuchs er auf und hat er noch immer einen guten Freund. Ihm sollte es daher leicht möglich sein, wieder in Ghana Fuß zu fassen. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ghana keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ghana keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs.

3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Wie bereits ausgeführt, steht dem Beschwerdeführer eine solche offen, so dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits aus diesem Grund nicht zu gewähren ist.

Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Wie bereits ausgeführt, steht dem Beschwerdeführer eine solche offen, so dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits aus diesem Grund nicht zu gewähren ist. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ghana nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ghana nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Er hat soziale Kontakte in Ghana, unter anderem in Takoradi und in Accra. Der Beschwerdeführer hat eine umfassende Schuldbildung genossen und als Händler gearbeitet. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Er hat soziale Kontakte in Ghana, unter anderem in Takoradi und in Accra. Der Beschwerdeführer hat eine umfassende Schuldbildung genossen und als Händler gearbeitet. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Interessenabwägung im Sinne des Art 8 Abs. EMRK ist auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf VfGH, 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführe etwa zwei Jahre in Österreich aufgehalten hatte, die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit August 2017 und damit erst seit einem halben Jahr in Österreich auf.Bei der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Abs. EMRK ist auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf VfGH, 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführe etwa zwei Jahre in Österreich aufgehalten hatte, die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit August 2017 und damit erst seit einem halben Jahr in Österreich auf. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer allerdings über ein Familienleben in Österreich. Er lebt seit etwa einem halben Jahr mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX zusammen, die er zuvor in Serbien getroffen hatte. Dieser Beziehung entstammt ein Kind. In Bezug auf die Beziehung zu XXXX muss konstatiert werden, dass diese erst seit kurzem andauert; sie haben sich im September 2016 in Serbien kennengelernt; etwa ein Jahr später kam der Beschwerdeführer nach Österreich und eine feste Beziehung wurde begonnen. Seine Lebensgefährtin ist ebenfalls Staatsbürgerin Ghanas und war zuletzt 2013 dort auf Urlaub. Sie legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass für sie aufgrund ihrer HIV-Infektion und des hereditären Angioödems eine Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in Ghana nicht zumutbar erscheint. Der Kontakt zur Lebensgefährtin kann aber mittels modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrechterhalten werden.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer allerdings über ein Familienleben in Österreich. Er lebt seit etwa einem halben Jahr mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 zusammen, die er zuvor in Serbien getroffen hatte. Dieser Beziehung entstammt ein Kind. In Bezug auf die Beziehung zu römisch 40 muss konstatiert werden, dass diese erst seit kurzem andauert; sie haben sich im September 2016 in Serbien kennengelernt; etwa ein Jahr später kam der Beschwerdeführer nach Österreich und eine feste Beziehung wurde begonnen. Seine Lebensgefährtin ist ebenfalls Staatsbürgerin Ghanas und war zuletzt 2013 dort auf Urlaub. Sie legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass für sie aufgrund ihrer HIV-Infektion und des hereditären Angioödems eine Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in Ghana nicht zumutbar erscheint. Der Kontakt zur Lebensgefährtin kann aber mittels modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrechterhalten werden. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Vater eines österreichischen Kindes ist. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber von dem in der Rechtssache Ruiz Zambrano (Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 08.03.2011, C-34/09, Ruiz Zambrano) zugrunde liegenden Sachverhalt schon dadurch, dass im gegenständlichen Verfahren nicht beide Elternteile Drittstaatsangehörige sind, sondern die Mutter und das minderjährige Kind österreichische Staatsbürger sind und nur der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist, weshalb auch hier nicht von einem "gleichgelagerten" Sachverhalt auszugehen ist. Vielmehr ist das jüngste Urteil des EuGH vom 10.05.2017 (Große Kammer), C-133/15, Chavez-Vilchez u.a., zu berücksichtigen, bei dem es um das Aufenthaltsrecht von drittstaatszugehörigen Elternteilen eines minderjährigen Unionsbürgers in dessen Heimatstaat ging. Der EuGH hat in diesem Urteil Art. 20 AEUV dahingehend ausgelegt, dass für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind, das Bürger der Europäischen Union ist, gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus diesem Artikel folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, ein Aufenthaltsrecht im fraglichen Mitgliedstaat verweigert würde, der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung bildet, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind bei der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts hierzu gezwungen sähe. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre.Der EuGH hat in diesem Urteil Artikel 20, AEUV dahingehend ausgelegt, dass für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind, das Bürger der Europäischen Union ist, gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus diesem Artikel folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, ein Aufenthaltsrecht im fraglichen Mitgliedstaat verweigert würde, der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung bildet, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind bei der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts hierzu gezwungen sähe. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Weiters ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, das Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und für das der Drittstaatsangehörige täglich und tatsächlich sorgt, von der Verpflichtung dieses Drittstaatsangehörigen abhängig zu machen, die Informationen beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass eine Entscheidung, mit der dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit das Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil sie es dazu zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Jedoch haben die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der von dem Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um im Licht aller Umstände des Einzelfalls beurteilen zu können, ob eine Entscheidung, mit der das Aufenthaltsrecht versagt wird, solche Folgen hätte.Weiters ist Artikel 20, AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, das Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und für das der Drittstaatsangehörige täglich und tatsächlich sorgt, von der Verpflichtung dieses Drittstaatsangehörigen abhängig zu machen, die Informationen beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass eine Entscheidung, mit der dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit das Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil sie es dazu zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Jedoch haben die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der von dem Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um im Licht aller Umstände des Einzelfalls beurteilen zu können, ob eine Entscheidung, mit der das Aufenthaltsrecht versagt wird, solche Folgen hätte. Wesentlich für die Beurteilung der Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Rückkehrentscheidung im Lichte des Art. 20 AEUV ist somit die Klärung der Frage, ob sich der minderjährige Sohn als Österreicher und Unionsbürger gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus Art. 20 AEUV folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem drittstaatszugehörigen Vater ein Aufenthaltsrecht in Österreich verweigert würde. Dabei ist zunächst der Umstand von Bedeutung, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen.Wesentlich für die Beurteilung der Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Rückkehrentscheidung im Lichte des Artikel 20, AEUV ist somit die Klärung der Frage, ob sich der minderjährige Sohn als Österreicher und Unionsbürger gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus Artikel 20, AEUV folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem drittstaatszugehörigen Vater ein Aufenthaltsrecht in Österreich verweigert würde. Dabei ist zunächst der Umstand von Bedeutung, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Österreicherin und Mutter des gemeinsamen Sohnes. Zu berücksichtigen ist, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an einer HIV-Infektion, welche medikamentös behandelt wird, und an einem hereditären Angioödem leidet. Allerdings ist die AIDS-Erkrankung noch nicht ausgebrochen. Sie gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, manchmal schwach zu sein, daraus ergibt sich aber noch nicht die Konsequenz, dass sie nicht in der Lage ist, für das gemeinsame Kind zu sorgen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war vor der Schwangerschaft berufstätig und kommt finanziell für den gemeinsamen Sohn auf. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt, ist die Tatsache von maßgeblicher Bedeutung, dass er mangels eines eigenen Einkommens und auch mangels eigener Ersparnisse von sich aus keinerlei Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts für sich oder auch für die ganze Familie beisteuert. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass einige Freunde ihm und seiner Lebensgefährtin helfen würden; erst zu einem späteren Zeitpunkt gab er an, dass nur er seine Lebensgefährtin unterstützen würde. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass zumindest eine gewisse soziale Einbindung seiner Lebensgefährtin, die seit etwa zehn Jahren in Österreich lebt, besteht. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer für seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn eine Unterstützung im täglichen Leben ist, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes davon ausgegangen werden, dass die Mutter als Elternteil, der Österreicher und somit Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und auch bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr (durchgehend) bei seiner Familie in Österreich aufhalten sollte. Aber auch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles im Interesse des Kindeswohles (Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, Grad seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und Risiko, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre) kann das Bestehen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem erst wenige Monate alten Sohn in der Weise, dass sich das Kind bei der Verweigerung eines Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter, die schon bislang den Lebensunterhalt für ihren minderjährigen Sohn in Österreich gewährleistet hat, weiterhin für ihn sorgen kann. Des Weiteren ist festzuhalten, dass vonseiten des Beschwerdeführers weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde Informationen dahingehend beigebracht wurden, in welcher Weise zwischen ihm und seinem Sohn trotz der bereits dargelegten Umstände ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Urteils des EuGH in der Rechtssache Chavez-Vilchez anzunehmen wäre. Damit werden aber keine Umstände dargelegt, weshalb sich das Kind bei der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Beschwerdeführer jedenfalls gezwungen sähe, entweder allein (mit dem Beschwerdeführer) oder auch gemeinsam mit seiner österreichischen Mutter nach Ghana - den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - zu ziehen und somit das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn andererseits ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht. Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als ihnen bewusst gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit österreichischen Staatsbürgern nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn andererseits ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK besteht. Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als ihnen bewusst gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit österreichischen Staatsbürgern nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde. Überdies bestünde für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, allenfalls nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was der Beschwerdeführer bislang allerdings noch nicht getan hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG). Der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre.Überdies bestünde für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, allenfalls nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was der Beschwerdeführer bislang allerdings noch nicht getan hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG). Der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). 3.4. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. die Entscheidung

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides wurde allerdings mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017 stattgegeben und dieser behoben.Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. die Entscheidung

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides wurde allerdings mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017 stattgegeben und dieser behoben. Daher war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2172744.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.