2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "
Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 09.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er machte einen Streit zwischen zwei Volksgruppen für seine Flucht, die er im Dezember 2015 angetreten habe, verantwortlich. Dieses Vorbringen wiederholte er bei einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.09.2017; er ergänzte zudem, er habe eine Freundin in Österreich, die von ihm schwanger sei.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 09.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er machte einen Streit zwischen zwei Volksgruppen für seine Flucht, die er im Dezember 2015 angetreten habe, verantwortlich. Dieses Vorbringen wiederholte er bei einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.09.2017; er ergänzte zudem, er habe eine Freundin in Österreich, die von ihm schwanger sei. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 14.09.2017, zugestellt am 21.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde ihm
G nicht erteilt.
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
1 Z 1 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft befunden. Ebenso wurden Zweifel an der Schwangerschaft der Freundin des Beschwerdeführers bzw. seiner Vaterschaft geäußert.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 14.09.2017, zugestellt am 21.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft befunden. Ebenso wurden Zweifel an der Schwangerschaft der Freundin des Beschwerdeführers bzw. seiner Vaterschaft geäußert. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 04.10.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt. Das Fluchtvorbringen wurde wiederholt und in weiterer Folge darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin seit etwa einem Jahr kenne. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und HIV-positiv. Der Geburtstermin sei der 09.10.
F BGB
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 8, Herkunftsstaaten-Verordnung, BGB
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ghana Verfolgung droht. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Gumbu tatsächlich von Angehörigen der Volksgruppe Mumprasi bedroht ist, könnte er diesbezüglich staatlichen Schutz erhalten oder sich der Verfolgung entziehen, indem er sich nach Accra oder Takoradi begibt, wo er jeweils auch soziale Anknüpfungspunkte hat. Ihm steht daher auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 offen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm diese innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar bzw. für ihn nicht erreichbar wäre. In Ghana herrscht Bewegungsfreiheit und ist diese auch nicht durch kriegerische Zustände oder ähnliches eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist gesund, gut ausgebildet und erwerbsfähig. Er spricht verschiedene Sprachen und hielt sich, auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, bereits zuvor in Accra auf. In Takoradi wuchs er auf und hat er noch immer einen guten Freund. Ihm sollte es daher leicht möglich sein, wieder in Ghana Fuß zu fassen.Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ghana Verfolgung droht. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Gumbu tatsächlich von Angehörigen der Volksgruppe Mumprasi bedroht ist, könnte er diesbezüglich staatlichen Schutz erhalten oder sich der Verfolgung entziehen, indem er sich nach Accra oder Takoradi begibt, wo er jeweils auch soziale Anknüpfungspunkte hat. Ihm steht daher auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 11, AsylG 2005 offen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm diese innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar bzw. für ihn nicht erreichbar wäre. In Ghana herrscht Bewegungsfreiheit und ist diese auch nicht durch kriegerische Zustände oder ähnliches eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist gesund, gut ausgebildet und erwerbsfähig. Er spricht verschiedene Sprachen und hielt sich, auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, bereits zuvor in Accra auf. In Takoradi wuchs er auf und hat er noch immer einen guten Freund. Ihm sollte es daher leicht möglich sein, wieder in Ghana Fuß zu fassen. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ghana keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ghana keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Wie bereits ausgeführt, steht dem Beschwerdeführer eine solche offen, so dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits aus diesem Grund nicht zu gewähren ist.
Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Wie bereits ausgeführt, steht dem Beschwerdeführer eine solche offen, so dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits aus diesem Grund nicht zu gewähren ist. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ghana nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ghana nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Er hat soziale Kontakte in Ghana, unter anderem in Takoradi und in Accra. Der Beschwerdeführer hat eine umfassende Schuldbildung genossen und als Händler gearbeitet. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Er hat soziale Kontakte in Ghana, unter anderem in Takoradi und in Accra. Der Beschwerdeführer hat eine umfassende Schuldbildung genossen und als Händler gearbeitet. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ghana keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Interessenabwägung im Sinne des Art 8 Abs. EMRK ist auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf VfGH, 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführe etwa zwei Jahre in Österreich aufgehalten hatte, die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit August 2017 und damit erst seit einem halben Jahr in Österreich auf.Bei der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Abs. EMRK ist auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf VfGH, 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführe etwa zwei Jahre in Österreich aufgehalten hatte, die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit August 2017 und damit erst seit einem halben Jahr in Österreich auf. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer allerdings über ein Familienleben in Österreich. Er lebt seit etwa einem halben Jahr mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX zusammen, die er zuvor in Serbien getroffen hatte. Dieser Beziehung entstammt ein Kind. In Bezug auf die Beziehung zu XXXX muss konstatiert werden, dass diese erst seit kurzem andauert; sie haben sich im September 2016 in Serbien kennengelernt; etwa ein Jahr später kam der Beschwerdeführer nach Österreich und eine feste Beziehung wurde begonnen. Seine Lebensgefährtin ist ebenfalls Staatsbürgerin Ghanas und war zuletzt 2013 dort auf Urlaub. Sie legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass für sie aufgrund ihrer HIV-Infektion und des hereditären Angioödems eine Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in Ghana nicht zumutbar erscheint. Der Kontakt zur Lebensgefährtin kann aber mittels modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrechterhalten werden.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer allerdings über ein Familienleben in Österreich. Er lebt seit etwa einem halben Jahr mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 zusammen, die er zuvor in Serbien getroffen hatte. Dieser Beziehung entstammt ein Kind. In Bezug auf die Beziehung zu römisch 40 muss konstatiert werden, dass diese erst seit kurzem andauert; sie haben sich im September 2016 in Serbien kennengelernt; etwa ein Jahr später kam der Beschwerdeführer nach Österreich und eine feste Beziehung wurde begonnen. Seine Lebensgefährtin ist ebenfalls Staatsbürgerin Ghanas und war zuletzt 2013 dort auf Urlaub. Sie legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass für sie aufgrund ihrer HIV-Infektion und des hereditären Angioödems eine Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in Ghana nicht zumutbar erscheint. Der Kontakt zur Lebensgefährtin kann aber mittels modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrechterhalten werden. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Vater eines österreichischen Kindes ist. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber von dem in der Rechtssache Ruiz Zambrano (Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 08.03.2011, C-34/09, Ruiz Zambrano) zugrunde liegenden Sachverhalt schon dadurch, dass im gegenständlichen Verfahren nicht beide Elternteile Drittstaatsangehörige sind, sondern die Mutter und das minderjährige Kind österreichische Staatsbürger sind und nur der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist, weshalb auch hier nicht von einem "gleichgelagerten" Sachverhalt auszugehen ist. Vielmehr ist das jüngste Urteil des EuGH vom 10.05.2017 (Große Kammer), C-133/15, Chavez-Vilchez u.a., zu berücksichtigen, bei dem es um das Aufenthaltsrecht von drittstaatszugehörigen Elternteilen eines minderjährigen Unionsbürgers in dessen Heimatstaat ging. Der EuGH hat in diesem Urteil Art. 20 AEUV dahingehend ausgelegt, dass für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind, das Bürger der Europäischen Union ist, gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus diesem Artikel folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, ein Aufenthaltsrecht im fraglichen Mitgliedstaat verweigert würde, der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung bildet, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind bei der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts hierzu gezwungen sähe. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre.Der EuGH hat in diesem Urteil Artikel 20, AEUV dahingehend ausgelegt, dass für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind, das Bürger der Europäischen Union ist, gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus diesem Artikel folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, ein Aufenthaltsrecht im fraglichen Mitgliedstaat verweigert würde, der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung bildet, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind bei der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts hierzu gezwungen sähe. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Weiters ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, das Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und für das der Drittstaatsangehörige täglich und tatsächlich sorgt, von der Verpflichtung dieses Drittstaatsangehörigen abhängig zu machen, die Informationen beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass eine Entscheidung, mit der dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit das Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil sie es dazu zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Jedoch haben die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der von dem Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um im Licht aller Umstände des Einzelfalls beurteilen zu können, ob eine Entscheidung, mit der das Aufenthaltsrecht versagt wird, solche Folgen hätte.Weiters ist Artikel 20, AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, das Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und für das der Drittstaatsangehörige täglich und tatsächlich sorgt, von der Verpflichtung dieses Drittstaatsangehörigen abhängig zu machen, die Informationen beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass eine Entscheidung, mit der dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit das Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil sie es dazu zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Jedoch haben die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der von dem Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um im Licht aller Umstände des Einzelfalls beurteilen zu können, ob eine Entscheidung, mit der das Aufenthaltsrecht versagt wird, solche Folgen hätte. Wesentlich für die Beurteilung der Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Rückkehrentscheidung im Lichte des Art. 20 AEUV ist somit die Klärung der Frage, ob sich der minderjährige Sohn als Österreicher und Unionsbürger gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus Art. 20 AEUV folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem drittstaatszugehörigen Vater ein Aufenthaltsrecht in Österreich verweigert würde. Dabei ist zunächst der Umstand von Bedeutung, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen.Wesentlich für die Beurteilung der Zulässigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Rückkehrentscheidung im Lichte des Artikel 20, AEUV ist somit die Klärung der Frage, ob sich der minderjährige Sohn als Österreicher und Unionsbürger gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus Artikel 20, AEUV folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem drittstaatszugehörigen Vater ein Aufenthaltsrecht in Österreich verweigert würde. Dabei ist zunächst der Umstand von Bedeutung, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Österreicherin und Mutter des gemeinsamen Sohnes. Zu berücksichtigen ist, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an einer HIV-Infektion, welche medikamentös behandelt wird, und an einem hereditären Angioödem leidet. Allerdings ist die AIDS-Erkrankung noch nicht ausgebrochen. Sie gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, manchmal schwach zu sein, daraus ergibt sich aber noch nicht die Konsequenz, dass sie nicht in der Lage ist, für das gemeinsame Kind zu sorgen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war vor der Schwangerschaft berufstätig und kommt finanziell für den gemeinsamen Sohn auf. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt, ist die Tatsache von maßgeblicher Bedeutung, dass er mangels eines eigenen Einkommens und auch mangels eigener Ersparnisse von sich aus keinerlei Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts für sich oder auch für die ganze Familie beisteuert. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass einige Freunde ihm und seiner Lebensgefährtin helfen würden; erst zu einem späteren Zeitpunkt gab er an, dass nur er seine Lebensgefährtin unterstützen würde. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass zumindest eine gewisse soziale Einbindung seiner Lebensgefährtin, die seit etwa zehn Jahren in Österreich lebt, besteht. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer für seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn eine Unterstützung im täglichen Leben ist, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes davon ausgegangen werden, dass die Mutter als Elternteil, der Österreicher und somit Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und auch bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr (durchgehend) bei seiner Familie in Österreich aufhalten sollte. Aber auch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles im Interesse des Kindeswohles (Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, Grad seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und Risiko, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre) kann das Bestehen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem erst wenige Monate alten Sohn in der Weise, dass sich das Kind bei der Verweigerung eines Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter, die schon bislang den Lebensunterhalt für ihren minderjährigen Sohn in Österreich gewährleistet hat, weiterhin für ihn sorgen kann. Des Weiteren ist festzuhalten, dass vonseiten des Beschwerdeführers weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde Informationen dahingehend beigebracht wurden, in welcher Weise zwischen ihm und seinem Sohn trotz der bereits dargelegten Umstände ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Urteils des EuGH in der Rechtssache Chavez-Vilchez anzunehmen wäre. Damit werden aber keine Umstände dargelegt, weshalb sich das Kind bei der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Beschwerdeführer jedenfalls gezwungen sähe, entweder allein (mit dem Beschwerdeführer) oder auch gemeinsam mit seiner österreichischen Mutter nach Ghana - den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - zu ziehen und somit das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn andererseits ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht. Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als ihnen bewusst gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit österreichischen Staatsbürgern nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn andererseits ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK besteht. Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als ihnen bewusst gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit österreichischen Staatsbürgern nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde. Überdies bestünde für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, allenfalls nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was der Beschwerdeführer bislang allerdings noch nicht getan hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG). Der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre.Überdies bestünde für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, allenfalls nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was der Beschwerdeführer bislang allerdings noch nicht getan hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG). Der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). 3.4. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. die Entscheidung
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides wurde allerdings mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017 stattgegeben und dieser behoben.Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. die Entscheidung
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides wurde allerdings mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2017 stattgegeben und dieser behoben. Daher war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2172744.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.