5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 11.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I); ebenso den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.); einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller einen Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.); gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt IV.); einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.);
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.) und schließlich festgestellt, dass der Antragsteller
G das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.09.2015 verloren hat (Spruchpunkt VII.).1.) Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 11.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); ebenso den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Antragsteller einen Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch vier.); einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.);
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich festgestellt, dass der Antragsteller
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.09.2015 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.) Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und u.a. beantragt, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zur Gänze zu beheben und Asyl
G zuzuerkennen, das Einreiseverbot zu beheben; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.2.) Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und u.a. beantragt, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zur Gänze zu beheben und Asyl
Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen, das Einreiseverbot zu beheben; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. 3.) In der Begründung der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei und das dazu durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Der Iran stehe auf Platz 9 des Weltverfolgungsindex und der Abfall vom Islam stehe dort unter Todesstrafe. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich taufen lassen und er habe dies durch Vorlage eines Taufscheines belegt. Aus diesem Grunde drohe dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Iran Gefahr einer Verfolgung. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da es die belangte Behörde es unterlassen habe zu ermitteln, was den Beschwerdeführer bewogen habe, den Islam zu verlassen und zum Christentum zu konvertieren. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl einige Fragen über die Religion beantworten können, er besuche regelmäßig die Gottesdienste und bestünde kein Zweifel, dass er die Konversion aus innerer Überzeugung vollzogen hätte. Aufgrund dieser inneren Überzeugung würde sich der Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr in den Iran entsprechend seines christlichen Glaubens verhalten. Der Beschwerdeführer habe sich bereits vor 5 Jahren (3 Jahre vor der gegenständlichen Asylantragstellung) taufen lassen, was gegen die Ansicht spreche, er sei aus asyltaktischen Gründen konvertiert. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich bereits taufen lassen hatte, ließe vermuten, dass die iranische Vertretung in Österreich bereits Kenntnis davon hat. Im gegebenen Fall würde bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und diese wäre damit unzulässig. Der Beschwerdeführer befinde sich seit knapp 8 Jahren in Österreich, sei hier sozial stark verankert und habe er sich vorbildlich integriert. Er verbessere seine Sprachkenntnisse dank seiner vielfältigen Interessen und Aktivitäten stetig. Er fühle sich der österreichischen Werteordnung sehr verbunden und habe ambitionierte Pläne für seine Zukunft. Dies alles spräche für das Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers keine Prognoseentscheidung im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorgenommen und die Rechte des Beschwerdeführers
Die Zeit, welche seit der Verurteilung des Beschwerdeführers vergangen ist und das darauffolgende "langjährige" Wohlverhalten sei nicht berücksichtigt worden. Die rechtskräftige Verurteilung alleine sei nicht ausreichend für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht davon abgehalten werde, weitere Straftaten zu begehen. Mit der Art und Schwere der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten und mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer Mensch, der die Begehung der strafrechtlichen Delikte nunmehr sehr bereue. Dies führe zu einer positiven Zukunftsprognose. Es bliebe im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unbegründet, woraus die belangte Behörde "schwerwiegende Gründe" erkenne, zumal die vom Beschwerdeführer begangene Straftat lange zurückliege und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten habe. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Gattin und der Sohn des Beschwerdeführers weiterhin in Österreich aufhältig seien. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei unvermeidlich, weshalb diese beantragt werde.3.) In der Begründung der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei und das dazu durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Der Iran stehe auf Platz 9 des Weltverfolgungsindex und der Abfall vom Islam stehe dort unter Todesstrafe. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich taufen lassen und er habe dies durch Vorlage eines Taufscheines belegt. Aus diesem Grunde drohe dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Iran Gefahr einer Verfolgung. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, da es die belangte Behörde es unterlassen habe zu ermitteln, was den Beschwerdeführer bewogen habe, den Islam zu verlassen und zum Christentum zu konvertieren. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl einige Fragen über die Religion beantworten können, er besuche regelmäßig die Gottesdienste und bestünde kein Zweifel, dass er die Konversion aus innerer Überzeugung vollzogen hätte. Aufgrund dieser inneren Überzeugung würde sich der Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr in den Iran entsprechend seines christlichen Glaubens verhalten. Der Beschwerdeführer habe sich bereits vor 5 Jahren (3 Jahre vor der gegenständlichen Asylantragstellung) taufen lassen, was gegen die Ansicht spreche, er sei aus asyltaktischen Gründen konvertiert. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich bereits taufen lassen hatte, ließe vermuten, dass die iranische Vertretung in Österreich bereits Kenntnis davon hat. Im gegebenen Fall würde bei einer Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und diese wäre damit unzulässig. Der Beschwerdeführer befinde sich seit knapp 8 Jahren in Österreich, sei hier sozial stark verankert und habe er sich vorbildlich integriert. Er verbessere seine Sprachkenntnisse dank seiner vielfältigen Interessen und Aktivitäten stetig. Er fühle sich der österreichischen Werteordnung sehr verbunden und habe ambitionierte Pläne für seine Zukunft. Dies alles spräche für das Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers keine Prognoseentscheidung im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorgenommen und die Rechte des Beschwerdeführers
Die Zeit, welche seit der Verurteilung des Beschwerdeführers vergangen ist und das darauffolgende "langjährige" Wohlverhalten sei nicht berücksichtigt worden. Die rechtskräftige Verurteilung alleine sei nicht ausreichend für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht davon abgehalten werde, weitere Straftaten zu begehen. Mit der Art und Schwere der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten und mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer Mensch, der die Begehung der strafrechtlichen Delikte nunmehr sehr bereue. Dies führe zu einer positiven Zukunftsprognose. Es bliebe im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unbegründet, woraus die belangte Behörde "schwerwiegende Gründe" erkenne, zumal die vom Beschwerdeführer begangene Straftat lange zurückliege und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten habe. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Gattin und der Sohn des Beschwerdeführers weiterhin in Österreich aufhältig seien. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei unvermeidlich, weshalb diese beantragt werde. 4.) Der Beschwerde sind eine Taufbestätigung der Evangelikalen Gemeinde Hamgam Wien, ein Antrag auf Feststellung der Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft an den Magistrat der Stadt Wien vom 04.12.2017 sowie ein aufgrund dieses Antrags ergangener – dem Antrag stattgebender – Feststellungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien sowie ein Sprachdiplom über die bestandene Deutschprüfung auf Niveau A2, eine Unterstützungserklärung und zwei schriftliche Einstellungszusagen angeschlossen. 5.) Es ist festzustellen, dass auch betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers und den Sohn des Beschwerdeführers unter den GZ 1427421-2/1 und 1427422-2 jeweils ein Asylbeschwerdeverfahren hg (Gerichtsabteilung L508) anhängig ist und in beiden Fällen die aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde nicht ausgeschlossen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der für diesen Beschluss maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. 1. Feststellungen: Siehe I.Siehe römisch eins. 2. Beweiswürdigung: Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) "§ 18 BFA-VG
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L509.1421207.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.