4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 08.10.2011 beim damals zuständigen Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 08.10.2011 beim damals zuständigen Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF anlässlich der Antragstellung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes vor: Sie hätten einen Nachbarschaftsstreit wegen einer Wasserleitung zur Feldbewässerung gehabt. Im August 2011 wäre der BF von den Nachbarn fast angeschossen worden. Der BF habe Rache nehmen wollen und hätte einen von denen mit dem Essmesser in den Bauch gestochen. Daraufhin hätten die Gegner den BF töten wollen. Der Vater des BF habe veranlasst, dass der BF sobald wie möglich ins sichere Ausland gehen konnte. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, von seinen Nachbarn getötet zu werden. Vor einem Organwalter der belangten Behörde äußerte sich der BF zu den ausreisekausalen Gründen zusammengefasst wie folgt: Der BF sei Mitglied der ATI bzw. später Generalsekretär dieser Gruppierung gewesen. Deshalb sei er den gegnerischen Gruppierungen eine Last gewesen. Ein Freund des BF und der BF seien beide in Tötungsabsicht angegriffen worden. Bei diesem Angriff sei der BF davon gekommen, sein Freund habe seine beiden Füße verloren. Es habe eine Anzeige gegeben. Die Täter seien nach ca. zwei Jahren gefasst worden. Diese Männer seien bis heute im Gefängnis. Die Freunde dieser Männer hätten den BF jedoch weiter verfolgt. Diese Männer hätten dem BF auch Versöhnungsangebote gemacht bzw. Geld angeboten. Aber der BF sei dagegen gewesen. Weil der BF dies abgelehnt habe, hätten sie dem BF mit dem Umbringen bedroht. Sie seien bereit gewesen, dass einer von ihnen zum Tode verurteilt werde, aber den Mord am BF hätten sie unbedingt verüben wollen. I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 13.12.2011, Zl. 11 11.876-BAT,
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 13.12.2011, Zl. 11 11.876-BAT,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). I.1.2.
G 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 26.10.2012 in Rechtskraft.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2012, Zl. E10 423638-1/2012/7E wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 26.10.2012 in Rechtskraft. I.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
FPG zulässig sei.
Absatz 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. I.6.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 28, K 2).
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Im vorliegenden Fall hat der einschreitende Verein für XXXX Beschwerde gegen den ihn betreffenden angefochtenen Bescheid erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde im eigenen Namen des einschreitenden Vereins erstattet worden sei, sind - im Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des XXXX als Beschwerdeführer und die ausschließliche Bezugnahme auf den allein diesen betreffenden Bescheid - nicht hervorgekommen, und würde es einer solchen Beschwerde im Übrigen ohnedies an der erforderlichen Beschwerdelegitimation mangeln.Im vorliegenden Fall hat der einschreitende Verein für römisch 40 Beschwerde gegen den ihn betreffenden angefochtenen Bescheid erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde im eigenen Namen des einschreitenden Vereins erstattet worden sei, sind - im Hinblick auf die ausdrückliche Bezeichnung des römisch 40 als Beschwerdeführer und die ausschließliche Bezugnahme auf den allein diesen betreffenden Bescheid - nicht hervorgekommen, und würde es einer solchen Beschwerde im Übrigen ohnedies an der erforderlichen Beschwerdelegitimation mangeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht
Sd § 13 Abs. 3 AVG ein behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht
Paragraph 10, Absatz 2, AVG ein iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein behebbares Formgebrechen dar vergleiche etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Aus den im Akt einliegenden Vollmachten ergibt sich, dass der BF den Verein im Zeitraum vom 22.09.2015 bis zum 17.08.2017 bevollmächtigt hat. Mit Schreiben vom 17.08.2017, eingelangt beim BFA per Fax ebenfalls am 17.08.2017, wurde seitens des Vereins bekannt gegeben, dass die Vollmacht bezüglich XXXX aufgelöst wird. Da die im Akt einliegenden Vollmachten vor Erhebung der Beschwerde aufgelöst wurden, liegt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen vor.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Aus den im Akt einliegenden Vollmachten ergibt sich, dass der BF den Verein im Zeitraum vom 22.09.2015 bis zum 17.08.2017 bevollmächtigt hat. Mit Schreiben vom 17.08.2017, eingelangt beim BFA per Fax ebenfalls am 17.08.2017, wurde seitens des Vereins bekannt gegeben, dass die Vollmacht bezüglich römisch 40 aufgelöst wird. Da die im Akt einliegenden Vollmachten vor Erhebung der Beschwerde aufgelöst wurden, liegt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen vor. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Die am 26.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde ist mangels einer zum Einbringungszeitpunkt vorliegenden Vollmacht dem einschreitenden Verein zuzurechnen. Da der Einschreiter jedoch nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln vergleiche VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Die am 26.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde ist mangels einer zum Einbringungszeitpunkt vorliegenden Vollmacht dem einschreitenden Verein zuzurechnen. Da der Einschreiter jedoch nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere der Bevollmächtigung im Verfahren abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L512.1423638.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.