Obsah (9)
§ 8Art. 133§ 3§ 10§ 75§ 144Art. 144§ 34§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlL519 1436870-1 SpruchL519 1436870-1/54E L519 1436871-1/57E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Rich
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.A) römisch eins. Der Beschwerde vom 26.07.2013 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 08.02.2019 erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 08.02.2019 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch RA Mag. LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 1215.193-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2015 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch RA Mag. LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 1215.193-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2015 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde vom 26.07.2013 wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX , geb. XXXX
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.A) römisch eins. Der Beschwerde vom 26.07.2013 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.02.2019 erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.02.2019 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihung im Spruch des Erkenntnisses kurz als "BF1" und "BF2" bezeichnet), Staatsangehörige der Volksrepublik Bangladesch, brachten nach illegaler Einreise am 21.10.2012 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Für das in Österreich am XXXX geborene, gemeinsame Kind (idF: K) der BF wurde am 17.12.2012 in Österreich ein Antrag gestellt.römisch eins.
- Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihung im Spruch des Erkenntnisses kurz als "BF1" und "BF2" bezeichnet), Staatsangehörige der Volksrepublik Bangladesch, brachten nach illegaler Einreise am 21.10.2012 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Für das in Österreich am römisch 40 geborene, gemeinsame Kind in der Fassung, K) der BF wurde am 17.12.2012 in Österreich ein Antrag gestellt. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten BF1 und BF2 im Wesentlichen Folgendes vor: Der BF1 und die BF2 hätten aus Liebe zueinander geheiratet. Ihre Familien seien gegen diese Verbindung gewesen und hätten erst davon erfahren, als die BF2 schwanger war. Sie hätten dem BF1 gedroht, die BF2 so lange zu schlagen, bis sie ihr ungeborenes Kind verliert, wenn der BF1 die BF2 nicht verlasse. Die BF2 gab an, dass die Familie des BF1 ihr ungeborenes Kind umbringen wollte und ihre Familie den BF
- Gegenüber der belangten Behörde gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er und die BF2 im Mai 2010 heimlich geheiratet hätten. Als die BF2 schwanger wurde, hätte ihre Familie alles erfahren. Die Familie der BF2 habe dann mit der Familie des BF1 Kontakt aufgenommen. Beide Familien hätten BF1 und BF2 unter Druck gesetzt, ihr Kind abtreiben zu lassen. Im Mai oder Juni 2012 habe die BF2 die Wohnung ihrer Eltern verlassen. BF1 und BF2 hätten in weiterer Folge an verschiedenen Adressen in XXXX gelebt. Die BF seien dort für den Fall, dass sie sich nicht trennen, immer wieder von Fundamentalisten mit dem Umbringen bedroht worden.Gegenüber der belangten Behörde gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er und die BF2 im Mai 2010 heimlich geheiratet hätten. Als die BF2 schwanger wurde, hätte ihre Familie alles erfahren. Die Familie der BF2 habe dann mit der Familie des BF1 Kontakt aufgenommen. Beide Familien hätten BF1 und BF2 unter Druck gesetzt, ihr Kind abtreiben zu lassen. Im Mai oder Juni 2012 habe die BF2 die Wohnung ihrer Eltern verlassen. BF1 und BF2 hätten in weiterer Folge an verschiedenen Adressen in römisch 40 gelebt. Die BF seien dort für den Fall, dass sie sich nicht trennen, immer wieder von Fundamentalisten mit dem Umbringen bedroht worden. Die BF legten erstinstanzlich vor: -Strichaufzählung Arbeitsbestätigung BF 1 vom letzten Arbeitgeber in Bangladesch -Strichaufzählung Heiratsurkunde -Strichaufzählung Hauptschulzeugnis und Zeugnis über Informatikausbildung BF 1 aus Bangladesch -Strichaufzählung Schulzeugnisse und Universitätszertifikat BF 2 -Strichaufzählung Zeitungsartikel -Strichaufzählung Arztbrief BF 2 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung Deutschkurs BF1 und BF 2 -Strichaufzählung Mutter Kind Paß Von der belangten Behörde wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 23.05.2013 betreffend der BF 2 eingeholt. I.
- Der Antrag der BF sowie des gemeinsamen Kindes auf internationalen Schutz wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 12.07.2013
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Z. 2 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Antrag der BF sowie des gemeinsamen Kindes auf internationalen Schutz wurde mit Bescheiden der belangten Behörde vom 12.07.2013
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF im Wesentlichen aufgrund der vagen und undetaillierten Schilderung als unglaubwürdig:römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF im Wesentlichen aufgrund der vagen und undetaillierten Schilderung als unglaubwürdig: Insbesondere seien auch weite Teile des Vorbringens unschlüssig gewesen, wie beispielsweise, dass der BF1 laut eigener Angabe die BF2 am XXXX 2010 geheiratet hat, diese das gemeinsame Kind am XXXX zur Welt brachte, und damit nicht nachvollziehbar ist, dass die Familien geglaubt haben, die BF2 sei vor der Hochzeit schwanger geworden. Zudem sei es zu Divergenzen in den Angaben von BF1 und BF2 gekommen, insbesondere schon betreffend der anwesenden Gäste bei der Hochzeit. Auch der BF 1 selbst verstickte sich in diverse Widersprüche betreffend dem Besitz von Identitätsdokumenten und dem Erhalt von vorgelegten Beweismitteln.Insbesondere seien auch weite Teile des Vorbringens unschlüssig gewesen, wie beispielsweise, dass der BF1 laut eigener Angabe die BF2 am römisch 40 2010 geheiratet hat, diese das gemeinsame Kind am römisch 40 zur Welt brachte, und damit nicht nachvollziehbar ist, dass die Familien geglaubt haben, die BF2 sei vor der Hochzeit schwanger geworden. Zudem sei es zu Divergenzen in den Angaben von BF1 und BF2 gekommen, insbesondere schon betreffend der anwesenden Gäste bei der Hochzeit. Auch der BF 1 selbst verstickte sich in diverse Widersprüche betreffend dem Besitz von Identitätsdokumenten und dem Erhalt von vorgelegten Beweismitteln. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der BF dar.römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der BF dar. I.
- Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Bescheide der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Identität der BF1 und BF2 nicht feststehen sollte. Diese hätten Schul-, Arbeits- und Universitätszeugnisse vorgelegt. Es wäre der belangten Behörde leicht möglich gewesen, bei den ausstellenden Stellen Nachforschungen zur Identität der BF anzustellen. Schon deshalb, weil die Behörde dies unterlassen hat, sei das Verfahren mangelhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Diese hätten ihre Fluchtgeschichte übereinstimmend und vollständig dargelegt. Nachforschungen in Bangladesch seien unterblieben. Dazu wurden von den BF in der Beschwerde auszugsweise diverse Berichte aus dem Jahr 2013 zu Jamaat –e-Islami bzw. zur politischen Lage und zum Einfluss radikal-islamischer Gruppierungen wiedergegeben. Der medizinische Gutachter habe sich nur unzureichend mit der Krankengeschichte der BF2 auseinander gesetzt. Der Gutachter habe die BF2 detailliert zu ihren Fluchtgründen befragt, ihre psychische Situation sei nur am Rande gestreift worden. Die BF könnten im Fall ihrer Rückkehr auch keinen staatlichen Schutz erwarten. I.
- Die Rechtssachen wurden aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 der Gerichtsabteilung W 154 abgenommen und der Gerichtsabteilung L 512 zugeteilt, welche sich in weiterer Folge als Befangen erklärte. Am 30.04.2015 wurden die Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.
- Die Rechtssachen wurden aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 der Gerichtsabteilung W 154 abgenommen und der Gerichtsabteilung L 512 zugeteilt, welche sich in weiterer Folge als Befangen erklärte. Am 30.04.2015 wurden die Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. I.
- Den Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.7.2015 Länderberichte zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in der Volksrepublik Bangladesch mit der Einladung, dazu bis zur mündlichen Verhandlung schriftlich oder im Rahmen dieser mündlich eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
- Den Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.7.2015 Länderberichte zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in der Volksrepublik Bangladesch mit der Einladung, dazu bis zur mündlichen Verhandlung schriftlich oder im Rahmen dieser mündlich eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. I.
- Am 3.9.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF und ihrer Rechtsvertretung eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt.römisch eins.
- Am 3.9.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF und ihrer Rechtsvertretung eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Die BF legten vor: -Strichaufzählung Drei Zeugnisse -Strichaufzählung Teilnahmebescheinigung Deutschkurs B1 -Strichaufzählung Prüfungszeugnis A2 -Strichaufzählung Bestätigung ASKÖ XXXX vom 27.05.15Bestätigung ASKÖ römisch 40 vom 27.05.15 -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben vom 13.05.15 -Strichaufzählung Teilnahmebescheinigung B1 Teil 2 -Strichaufzählung Arbeitsvorvertrag vom 27.08.15 -Strichaufzählung Teilnahmebescheinigung B1 Teil 1 -Strichaufzählung Prüfungszeugnis A2 im Original -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben vom 20.04.15 und vom 31.08.
- I.
- Am 17.09.2015 langte eine Mitteilung samt Urkundenvorlage der BF ein. Vorgelegt wurde ein Kurzbrief vom XXXX 2015 des AKH XXXX , eine Stellungnahme einer Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, ein Bericht der Landes-Nervenklinik XXXX und ein Unterstützungsschreiben eines Österreichers mit bengalischen Wurzeln.römisch eins.
- Am 17.09.2015 langte eine Mitteilung samt Urkundenvorlage der BF ein. Vorgelegt wurde ein Kurzbrief vom römisch 40 2015 des AKH römisch 40 , eine Stellungnahme einer Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, ein Bericht der Landes-Nervenklinik römisch 40 und ein Unterstützungsschreiben eines Österreichers mit bengalischen Wurzeln. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge noch ein ergänzendes Gutachten (zum GA vom XXXX aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, die BF 2 betreffend unter Übermittlung der vorgelegten Befunde ein, welches den Verfahrensparteien samt aktuellem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.12.2015 mit der Einladung, dazu binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt wurde.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge noch ein ergänzendes Gutachten (zum GA vom römisch 40 aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, die BF 2 betreffend unter Übermittlung der vorgelegten Befunde ein, welches den Verfahrensparteien samt aktuellem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.12.2015 mit der Einladung, dazu binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt wurde. I.
- Mit Schriftsatz vom 17.12.2015 brachten die BF im Wesentlichen vor, dass ihr Ansuchen um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme abgelehnt worden sei. Nach der Rechtsprechung müsse den Parteien die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb angemessener Frist eine Stellungnahme abzugeben. Dazu gehöre auch die Möglichkeit, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, um einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene begegnen zu können, was innerhalb dieser kurzen Zeit aber nicht möglich gewesen sei. Es werde daher eine Verlängerung der Frist bis 11.1.2016 zur Vorlage eines Gegengutachtens beantragt.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 17.12.2015 brachten die BF im Wesentlichen vor, dass ihr Ansuchen um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme abgelehnt worden sei. Nach der Rechtsprechung müsse den Parteien die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb angemessener Frist eine Stellungnahme abzugeben. Dazu gehöre auch die Möglichkeit, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, um einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene begegnen zu können, was innerhalb dieser kurzen Zeit aber nicht möglich gewesen sei. Es werde daher eine Verlängerung der Frist bis 11.1.2016 zur Vorlage eines Gegengutachtens beantragt. Die BF2 sei auf die Unterstützung des BF1 angewiesen und könne nicht alleine bleiben. Vor diesem Hintergrund könne der BF1 in Bangladesch auch nicht arbeiten gehen. Das eingeholte Ergänzungsgutachten sei unschlüssig. Die vorgelegten Befunde würden ein wesentlich schwereres Krankheitsbild zeigen als die vom Gerichtsgutachter anlässlich der Untersuchung der BF2 am 17.5.2013 gestellte Diagnose. Trotzdem halte dieser in seinem Ergänzungsgutachten sein 2 ¿ Jahre altes Gutachten aufrecht, ohne die BF2 noch einmal untersucht zu haben. Derartige Schlussfolgerungen könnten aber aus einem 2 1/2 Jahre alten Befund nicht gezogen werden. Die BF hätten seit 2012 keinen Kontakt mehr zu Angehörigen in Bangladesch und sie hätten sich bereits sehr gut in Österreich integriert. Der BF1 sei bemüht, eine legale Beschäftigung zu finden und verkaufe derzeit die Straßenzeitung "Kupfermuckn". Außerdem habe er eine Einstellungszusage. Beide BF sprächen deutsch auf B1-Niveau und haben die A2-Prüfung abgelegt. Der BF1 habe eine Zulassung zum Masterstudium beantragt. In der Freizeit spiele der BF1 Badminton beim ASKÖ, betätige sich ehrenamtlich bei der Lebenshilfe. Auch die BF2 versuche, sich im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten ehrenamtlich zu engagieren. Der BF3 besuche den Kindergarten. I.
- Mit Schriftsatz vom 8.1.2016 wurde ein Patientenbrief die BF2 betreffend vorgelegt.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 8.1.2016 wurde ein Patientenbrief die BF2 betreffend vorgelegt. I.
- Weiter wurden im Verfahren vor dem BVwG bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt:römisch eins.
- Weiter wurden im Verfahren vor dem BVwG bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt: -Strichaufzählung Teilnahmebestätigungen und Prüfungszeugnisse Deutsch BF 1 und BF 2 -Strichaufzählung Mehrere Unterstützungsschreiben Deutschlehrerin der BF -Strichaufzählung Einstellungszusage BF 1 -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben für BF 1 vom Badmintonverein -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben Lokaler Obmann ASKÖ -Strichaufzählung Medizinische Unterlagen BF 2 und K -Strichaufzählung Meldezettel -Strichaufzählung Freiwilligenpass BF1 -Strichaufzählung 3 persönliche Unterstützungsschreiben von Bekannten -Strichaufzählung Bestätigung über Krabbelstubenbesuch K -Strichaufzählung Ärztliche / Psychologische Stellungnahme Land OÖ betreffend K -Strichaufzählung Bestätigung des Vereins Begegnung über die freiwillige Unterstützung durch die BF 1 bei Festen und Veranstaltungen sowie die Teilnahmen an Kursen -Strichaufzählung Geburtsurkunde BF 1 -Strichaufzählung Aufenthaltsbestätigung Krankenhaus I.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowie ihres Kindes
§§ 3und 8 Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 idgF wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins.12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowie ihres Kindes
Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. I.
- Der Verfassungsgerichtshof hat den Anträgen, den Beschwerden des BF 1 und der BF 2 die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 10.03.2016, Zl. E 381-382/2016/5 keine Folge gegeben.römisch eins.
- Der Verfassungsgerichtshof hat den Anträgen, den Beschwerden des BF 1 und der BF 2 die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 10.03.2016, Zl. E 381-382/2016/5 keine Folge gegeben. I.
- Mit Entscheidung des VfGH vom 30.06.2016, Zl E 381-382/2016-13 wurden die Erkenntnisse des BVwG betreffend der Nichtzuerkennung von Subsidiären Schutz an BF 1 und BF 2 sowie betreffend der Zurückverweisung der Verfahren
§ 75Abs. 20 Asyl
G behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Demgemäß sei eine hinreichende Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der BF 2 im Hinblick auf eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht erfolgt.römisch eins.14. Mit Entscheidung des VfGH vom 30.06.2016, Zl E 381-382/2016-13 wurden die Erkenntnisse des BVwG betreffend der Nichtzuerkennung von Subsidiären Schutz an BF 1 und BF 2 sowie betreffend der Zurückverweisung der Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Demgemäß sei eine hinreichende Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der BF 2 im Hinblick auf eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht erfolgt. I.15. Mit Beschluss des VfGH vom 16.08.2016, Zl E 381-382/2016-15 wurde die Beschwerde betreffend der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich BF 1 und BF 2 an den Verwaltungsgerichtshof
§ 144Abs. 3 B-VG abgetreten.römisch eins.15. Mit Beschluss des Vf
GH vom 16.08.2016, Zl E 381-382/2016-15 wurde die Beschwerde betreffend der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich BF 1 und BF 2 an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 144, Absatz 3, B-VG abgetreten. I.
- Am 07.09.2016 wurde dem BVwG die bei der belangten Behörde eingebrachte Stellungnahme der BF vom 07.07.2016 weitergeleitet. Vorgelegt wurden ein stationärer Patientenbrief betreffend der BF 2 vom 26.01.2016 sowie ein Entwicklungsdiagnostischer Befund vom 28.01.2016 betreffend K.römisch eins.
- Am 07.09.2016 wurde dem BVwG die bei der belangten Behörde eingebrachte Stellungnahme der BF vom 07.07.2016 weitergeleitet. Vorgelegt wurden ein stationärer Patientenbrief betreffend der BF 2 vom 26.01.2016 sowie ein Entwicklungsdiagnostischer Befund vom 28.01.2016 betreffend K. I.
- Mit Schreiben vom 19.09.2016 wurde die Zulassung des BF 1 zum Bachelorstudium Informatik vorgelegt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 19.09.2016 wurde die Zulassung des BF 1 zum Bachelorstudium Informatik vorgelegt. I.
- Am 22.11.2017 wurden weitere medizinische Unterlagen zur BF 2 sowie zum Kind vorgelegt.römisch eins.
- Am 22.11.2017 wurden weitere medizinische Unterlagen zur BF 2 sowie zum Kind vorgelegt. I.
- Mit Schreiben des BVwG vom 04.01.2018 wurden den BF aktuelle Länderfeststellungen übermittelt und wurden sie unter einem aufgefordert, etwaige inzwischen erlangte weitere Beweismittel vorzulegen.römisch eins.
- Mit Schreiben des BVwG vom 04.01.2018 wurden den BF aktuelle Länderfeststellungen übermittelt und wurden sie unter einem aufgefordert, etwaige inzwischen erlangte weitere Beweismittel vorzulegen. I.
- Am 11.01.2018 langte eine Stellungnahme der BF ein und wurden nachstehende Beweismittel vorgelegt:römisch eins.
- Am 11.01.2018 langte eine Stellungnahme der BF ein und wurden nachstehende Beweismittel vorgelegt: Hinsichtlich BF 2 -Strichaufzählung Kurzarztbrief überstationären Aufenthalt vom XXXX (Tagesklinik Psychiatrie XXXX )Kurzarztbrief überstationären Aufenthalt vom römisch 40 (Tagesklinik Psychiatrie römisch 40 ) -Strichaufzählung Kurzarztbrief überstationären Aufenthalt vom XXXX (Psychiatrie XXXX )Kurzarztbrief überstationären Aufenthalt vom römisch 40 (Psychiatrie römisch 40 ) -Strichaufzählung psychologischer Bericht von Doktor Cornelia P. vom
- 2016 -Strichaufzählung ärztlichen Befundbericht vom
- 2017 -Strichaufzählung Bestätigung/Information über das Angebot pro Mente Oberösterreich vom
- 2017 -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben Privatperson vom
- 2017 -Strichaufzählung ÖSD Zertifikat Deutsch B1 vom
- 2017 Hinsichtlich BF 1 -Strichaufzählung Bestätigung/Information über das Angebot pro Mente Oberösterreich vom
- 2017 -Strichaufzählung Bestätigung über ehrenamtliche Mitarbeit Volkshilfe -Strichaufzählung Schreiben der Lektorin beim XXXX Zentrum für Fremdsprachen und interkulturelle Kommunikation vom
- 2017Schreiben der Lektorin beim römisch 40 Zentrum für Fremdsprachen und interkulturelle Kommunikation vom
- 2017 Hinsichtlich des gemeinsamen Kindes -Strichaufzählung Schreiben Heilpädagogische Frühförderung -Strichaufzählung ärztliche Bestätigung ( XXXX Konventionsspital) vom XXXX 2017ärztliche Bestätigung ( römisch 40 Konventionsspital) vom römisch 40 2017 -Strichaufzählung Bestätigung Kindergartenbesuch vom
- 2017 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1.
- Die Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Die Beschwerdeführer: Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Bangladescher, welche aus einem überwiegend von Bangladeschern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen. Der BF 1 ist ein junger, weitgehend gesunder (er hat nach eigener Angabe lediglich Migräne), arbeitsfähiger Mann. Der BF 1 hat nach der Grund- und Hauptschule einen Diplomkurs abgeschlossen und war im Anschluss in einem Büro tätig. Die BF haben seit 2012 keinen Kontakt mehr zu ihren in Bangladesch lebenden Verwandten. Die BF 1 und 2 sind traditionell verheiratet. XXXX , geb., XXXX in Österreich ist das gemeinsame Kind der BF1 und BF
- Dessen erster Antrag auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen. Über den zweiten Asylantrag vom 07.09.2016 wurde von der ersten Instanz noch nicht entschieden.römisch 40 , geb., römisch 40 in Österreich ist das gemeinsame Kind der BF1 und BF
- Dessen erster Antrag auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen. Über den zweiten Asylantrag vom 07.09.2016 wurde von der ersten Instanz noch nicht entschieden. Bei der BF 2 trat eine Eklamsie (unter anderem epileptische Anfälle während der Schwangerschaft) auf, weshalb sie im Zuge der Geburt intubiert, beatmet und notsektioniert werden musste. Sie fiel nach Kaiserschnitt in ein mehrtägiges Koma begleitet von ausgeprägten hirnorganischen Veränderungen (Hirnblutung) und Ausbildung einer schweren Depression. Die BF 2 wurde im Zuge ihres Aufenthalts von der Landes Frauen- und Kinderklinik für einen Tag in eine geschlossene Abteilung transferiert, da sie Suizidgedanken hatte. Die BF 2 wurde mit einer schweren postpartalen Depression am 24.12.2012 entlassen. Die BF 2 begann mit einer psychiatrischen Behandlung aufgrund der Diagnose PTBS, Sozialphobie, Angststörung und schwerer depressiven Störung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung. Sie wurde medikamentös eingestellt. Mit November 2013 begann eine zusätzliche psychotherapeutische Behandlung. Die BF 2 leidet aktuell an rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig an einer schweren Episode mit psychotischen Symptomen, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an chronischem Tinnitus. Zusätzlich zeigt sie eine körperliche Schmerzsymptomatik (Rücken- und Nackenschmerzen, Migräne, Stechen und Summen im Kopf). Sie wurde bereits mehrmals für mehrere Monate – zuletzt von XXXX - stationär in psychiatrischen Kliniken behandelt. Sie steht in engmaschiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, welche sie auch gewissenhaft wahrnimmt und muss diverse Medikamente (Sertralin, Atarax, Seroquel, Cerebokan, Trental) einnehmen. Die BF 2 ist aufgrund ihrer Erkrankung, insbesondere der sozialen Phobie massiv im Alltag beeinträchtigt und benötigt Unterstützung, welche sie durch den Ehemann erhält. Der BF 1 übernimmt auch vorwiegend die Betreuung des Kindes. Der Wegfall der therapeutischen Vertrauensperson, zu welcher sie langsam Vertrauen aufbaute, könnte eine tiefe Verunsicherung und eine massive Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes verursachen. Die BF 2 hat immer wieder Suizidgedanken, weshalb eine kontinuierliche Therapie gewährleistet sein muss.Bei der BF 2 trat eine Eklamsie (unter anderem epileptische Anfälle während der Schwangerschaft) auf, weshalb sie im Zuge der Geburt intubiert, beatmet und notsektioniert werden musste. Sie fiel nach Kaiserschnitt in ein mehrtägiges Koma begleitet von ausgeprägten hirnorganischen Veränderungen (Hirnblutung) und Ausbildung einer schweren Depression. Die BF 2 wurde im Zuge ihres Aufenthalts von der Landes Frauen- und Kinderklinik für einen Tag in eine geschlossene Abteilung transferiert, da sie Suizidgedanken hatte. Die BF 2 wurde mit einer schweren postpartalen Depression am 24.12.2012 entlassen. Die BF 2 begann mit einer psychiatrischen Behandlung aufgrund der Diagnose PTBS, Sozialphobie, Angststörung und schwerer depressiven Störung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung. Sie wurde medikamentös eingestellt. Mit November 2013 begann eine zusätzliche psychotherapeutische Behandlung. Die BF 2 leidet aktuell an rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig an einer schweren Episode mit psychotischen Symptomen, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an chronischem Tinnitus. Zusätzlich zeigt sie eine körperliche Schmerzsymptomatik (Rücken- und Nackenschmerzen, Migräne, Stechen und Summen im Kopf). Sie wurde bereits mehrmals für mehrere Monate – zuletzt von römisch 40 - stationär in psychiatrischen Kliniken behandelt. Sie steht in engmaschiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, welche sie auch gewissenhaft wahrnimmt und muss diverse Medikamente (Sertralin, Atarax, Seroquel, Cerebokan, Trental) einnehmen. Die BF 2 ist aufgrund ihrer Erkrankung, insbesondere der sozialen Phobie massiv im Alltag beeinträchtigt und benötigt Unterstützung, welche sie durch den Ehemann erhält. Der BF 1 übernimmt auch vorwiegend die Betreuung des Kindes. Der Wegfall der therapeutischen Vertrauensperson, zu welcher sie langsam Vertrauen aufbaute, könnte eine tiefe Verunsicherung und eine massive Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes verursachen. Die BF 2 hat immer wieder Suizidgedanken, weshalb eine kontinuierliche Therapie gewährleistet sein muss. Das Kind der BF leidet an einer Autismusspektrumsstörung in Verbindung mit einem Entwicklungsrückstand. Es besteht ein Zustand nach Frühgeburt in der
- Schwangerschaftswoche und Zustand nach peripartaler Asphyxie. Es bedarf einer engmaschigen therapeutischen Begleitung und Entwicklungsförderung. Das Kind besucht seit 2015 einen Heilpädagogischen Kindergarten und nimmt an einer autismusspezifischen Therapie im Krankenhaus teil. Der BF 1 hat am 12.10.2015 die Deutschprüfung A2 (Hören, Lesen, Schreiben) bzw. B1 (Sprechen), Gesamtergebnis A2 absolviert. Er wurde mit 02.08.2016 zum Bachelorstudium Informatik an einer österreichischen Universität zugelassen. Die BF 2 hat am 12.10.2015 die Deutschprüfung A2 (Hören, Lesen, Schreiben) bzw. B1 (Sprechen), Gesamtergebnis A2 absolviert. Die BF haben Kontakte zu Österreichern, der BF 1 spielt Federball beim ASKÖ, wo er auch Mitglied ist. Er verkauft eine Straßenzeitung und ist auch freiwillig in Organisationen tätig, wo er ehrenamtlich arbeitet. Die Identität der BF steht nicht fest. II.1.
- Die Lage in der Volksrepublik Bangladesch:römisch zwei.1.
- Die Lage in der Volksrepublik Bangladesch:
- Politische Lage Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016) Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017). Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der
- Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a).Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der
- Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
- Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
- Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
- Sicherheitslage Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a). Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017). Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vgl. AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vergleiche AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017
- Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen kommt es selten zu Anzeigen, und folglich Bestrafungen oder Verurteilungen der verantwortlichen Sicherheitskräfte (USDOS 3.3.2017). 2013 hat sich mit der Praxis des "kneecapping" eine neue Art der Folter entwickelt. Dabei wird den Gefangenen in die Knie geschossen. Bei den Opfern, von denen einige invalide wurden, handelt es sich um Politiker, Journalisten und einfache Verdächtige. Diese Praxis hat auch 2016 angehalten (Odhikar 2017). Seit 2013 bis 2016 gab es 25 derartige Fälle (USDOS 3.3.2017) Um Folter in Verwahrung zu reduzieren zu bekämpfen, hat der Oberste Gerichtshof Richtlinien für Strafverfolgungspersonal und Gerichte, bzgl. medizinischer Kontrollen und Ermittlungen zu Foltervorwürfen erlassen. Der Oberste Gerichtshof forderte außerdem die Regierung auf, einige Abschnitte des Strafprozessgesetzes zu ändern, um polizeilichen Missbrauch von Bürgern zu verringern (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung FH – Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung Odhikar
(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017
- Todesstrafe In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet. 2014 saßen laut Innenministerium 1.071 Menschen im Todestrakt. Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der Speedy Trial Tribunals (auf Grundlage des Disruption of Law and Order Offences Act 2002) zusammen (ÖB New Delhi 12.2016). Die Todesstrafe kann nach den Bestimmungen des Penal Code für bestimmte schwere Verbrechen verhängt werden: Hochverrat, Mord, Raubmord, Meineid der zur Verurteilung und Exekution eines Unschuldigen führt, Anleitung zur Meuterei, Anleitung eines Minderjährigen oder Unzurechnungsfähigen zum Selbstmord, Entführung einer Person jünger als zehn Jahre, Mordversuch eines bereits lebenslänglich Inhaftierten, Drogenhandel, Aufruhr und Verhetzung, seit 1997 Flugzeugentführungen und Sabotage, seit 1998 Vergewaltigung und Menschenhandel von Frauen und Kindern, seit 2002 auch Säureattacken. 2009 wurde auch die Anti-Terrorism Ordinance ratifiziert, die bei Anwendung die Todesstrafe bedeuten kann. Unter den Anti-Terrorism Act fallen nicht nur vorsätzlich verübte terroristische Anschläge, sondern ahnet auch die Unterstützung und Finanzierung solcher Taten. Auch die Anstiftung von Kindern zu terroristischen Aktivitäten, kann für die anstiftende Person die Todesstrafe zur Folge haben (ÖB New Delhi 12.2016). Im Mai 2017 wurden 35 Personen wegen Mordes verurteilt. 26 davon zum Tod durch Erhängen, neun zu Haftstrafen zwischen sieben und 17 Jahren. Unter den Verurteilten sind 25 Mitglieder der paramilitärischen staatlichen Eingreiftruppe RAB und ihr Auftraggeber, ein Lokalpolitiker der Awami League. Zwölf Verurteilte befanden sich zuletzt noch auf der Flucht (NETZ 24.5.2017). Zu Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim High Court sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen. Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zu Tode verurteilt werden (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung NETZ (24.5.2017): Gericht verhängt 26 Todesurteile, https://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/gericht-verhaengt-26-todesurteile/cHash/5d17aadc87a5465b6cd0a90821ec7501.html, Zugriff 9.6.2017 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 3.2017). Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 6.2017). Allerdings ist etwa die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als allerwichtigstem Erzeugnis (CIA 26.7.2017). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 6.2017), auf den 2016 geschätzt 56,3% des BIP gefallen sind (CIA 26.7.2017). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 jährlich um rund 6% gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs, der 80% der Exporte ausmacht, hat im Jahr 2016 über 25 Milliarden USD überstiegen. Der Sektor wächst trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden, sowie lähmenden Streiks wie beispielsweise einer landesweiten, mehrere Monate dauernden Transportblockade, die Anfang 2015 durch die Opposition veranlasst wurde, weiterhin (CIA 26.7.2017). Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich 2016 auf etwa 15 Milliarden USD und 8% des BIP beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 26.7.2017). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen XXXX und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 30% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 6.2017).Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich 2016 auf etwa 15 Milliarden USD und 8% des BIP beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 26.7.2017). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen römisch 40 und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 30% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 6.2017). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC”, "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016). Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html, Zurgiff 27.7.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The world factbook -Strichaufzählung Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 28.6.2017
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2017b). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht¿. In der Hauptstadt XXXX sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige medizinische Eingriffe durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In XXXX bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht¿. In der Hauptstadt römisch 40 sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige medizinische Eingriffe durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In römisch 40 bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016). Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.6.2017). Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (US SSA 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.8.2017): Bangladesch Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8B8B47E742191C5A0EB243CE4C0788F0/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BangladeschSicherheit_node.html, Zugriff 3.8.2017 -Strichaufzählung Belgian Immigration Office via MedCOI (6.6.2017): Question & Answer BDA-6504 -Strichaufzählung U.S. Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/bangladesh.html, Zurgiff 27.7.2017
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweises konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit sie namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei. Es bedeutet jedoch nicht die Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweises konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit sie namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei. Es bedeutet jedoch nicht die Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG. Anzuführen ist, dass es den BF aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich gewesen wäre, die Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen. Die Vorlage von Zeugnissen ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, die Identität zu dokumentieren, da sie keine Fotos enthalten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind. II.2.
- Die Feststellungen zu den Erkrankungen und der Behandlungsbedürftigkeit der BF 2 und des gemeinsamen Kindes ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten medizinischen Befunden, die diese Umstände umfangreich dokumentieren. Darüber hinaus konnte den Angaben der BF gefolgt werden, dass sie seit 2012 keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie in Bangladesch hatten.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zu den Erkrankungen und der Behandlungsbedürftigkeit der BF 2 und des gemeinsamen Kindes ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten medizinischen Befunden, die diese Umstände umfangreich dokumentieren. Darüber hinaus konnte den Angaben der BF gefolgt werden, dass sie seit 2012 keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie in Bangladesch hatten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): II.3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheiderömisch zwei.3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung der BF durch religiöse Fundamentalisten, da sie entgegen islamischen Grundsätzen geheiratet hätten bzw. da sich die BF 2 ihrer Zwangs-Verehelichung entzogen hätte, ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Beschwerden betreffend Asyl an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2017, Zl 2017/10/0006 festgehalten, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH
Art. 144Abs. 3 B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Vf
GH an den Einschreiter zu laufen beginnt und dieser (als Revision zu bezeichnende) Schriftsatz vom Revisionswerber dann bei dem VwG einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft. Die vom Revisionswerber in diesem Fall vermeinte "Weiterbehandlung" der abgetretenen Beschwerde durch den VwGH scheidet
Judikat schon deshalb aus, weil der VwGH nach Art. 133 B-VG seit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der VwG zuständig ist. Eine zwischenzeitige Information des VwGH durch den VfGH setzt somit - im Gegensatz zur Rechtslage vor der Einführung des "Revisionsmodells", als sowohl der VfGH wie auch der VwGH mit "Beschwerden" angerufen werden konnten - kein Verfahren beim VwGH in Gang, sondern es obliegt dem Revisionswerber bei sonstiger Fristversäumung die Revision beim VwG einzubringen, welches diese dann dem VwGH vorzulegen hat. Da im gegenständlichen Fall nach Abtretung des VfGH an den VwGH keine entsprechende Revision eingebracht wurde, sind zwischenzeitlich die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide in Rechtskraft erwachsen und war daher über die Frage der Gewährung von Asyl nicht mehr abzusprechen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2017, Zl 2017/10/0006 festgehalten, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH
Artikel 144, Absatz 3, B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Vf
GH an den Einschreiter zu laufen beginnt und dieser (als Revision zu bezeichnende) Schriftsatz vom Revisionswerber dann bei dem VwG einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft. Die vom Revisionswerber in diesem Fall vermeinte "Weiterbehandlung" der abgetretenen Beschwerde durch den VwGH scheidet
Judikat schon deshalb aus, weil der VwGH nach Artikel 133, B-VG seit
- Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der VwG zuständig ist. Eine zwischenzeitige Information des VwGH durch den VfGH setzt somit - im Gegensatz zur Rechtslage vor der Einführung des "Revisionsmodells", als sowohl der VfGH wie auch der VwGH mit "Beschwerden" angerufen werden konnten - kein Verfahren beim VwGH in Gang, sondern es obliegt dem Revisionswerber bei sonstiger Fristversäumung die Revision beim VwG einzubringen, welches diese dann dem VwGH vorzulegen hat. Da im gegenständlichen Fall nach Abtretung des VfGH an den VwGH keine entsprechende Revision eingebracht wurde, sind zwischenzeitlich die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide in Rechtskraft erwachsen und war daher über die Frage der Gewährung von Asyl nicht mehr abzusprechen. II.3.
- Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die BF:römisch zwei.3.
- Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die BF: II.3.2.
- Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".römisch zwei.3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden. Es ist zu klären, ob im Falle der Rückführung der Fremden in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Es ist zu klären, ob im Falle der Rückführung der Fremden in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). II.3.2.
- Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den vorliegenden Fall für die BF Folgendes:römisch zwei.3.2.
- Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den vorliegenden Fall für die BF Folgendes: Es konnte keine allgemein lebensbedrohliche Situation bzw. (Bürger-)Kriegslage in Bangladesch festgestellt werden. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zudem gewährleistet. Die BF erstatteten in diesem Zusammenhang auch kein anderslautendes Vorbringen, weshalb eine Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage im Herkunftsstaat nicht in Betracht kommt. Unabhängig davon war festzustellen, dass die BF2 an einer schweren Erkrankung leidet und sich schon mehrfach – teilweise für Monate – stationär in psychiatrischen Anstalten befunden hat. Sie ist von psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung abhängig und nimmt diverse Medikamente ein. Auch der Sohn leidet an einer schweren Entwicklungsstörung bzw. Autismus und benötigt therapeutische Maßnahmen. Die Betreuung der BF 2 und des gemeinsamen Kindes wird vorwiegend vom Vater getragen und haben die BF den Kontakt zu Verwandten im Heimatland schon seit sechs Jahren aufgegeben, weshalb auch im speziellen Fall der BF nicht mit einer Unterstützung von diesen Verwandten gerechnet werden kann. Im Zusammenhang mit der weiteren medizinischen Behandlung der BF ist auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen ist und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr (im Sinne eines "real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden sind. Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse der BF (insbesondere zu den finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist weiter zu prüfen, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre (Hinweis E.
- September 2004, 2001/21/0137; E.
- März 2005, 2002/21/0056). In diesem Sinne fordert auch der Verfassungsgerichtshof eine dementsprechende individuelle Prüfung der konkreten - auch finanziellen - Zugangsmöglichkeiten zu einer Behandlung im Einzelfall (vgl. VfGH 24.11.2016, E 1085-1088/2016; VfGH 16.09.2013, U 496/2013).Im Zusammenhang mit der weiteren medizinischen Behandlung der BF ist auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen ist und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr (im Sinne eines "real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden sind. Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse der BF (insbesondere zu den finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist weiter zu prüfen, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre (Hinweis E.
- September 2004, 2001/21/0137; E.
- März 2005, 2002/21/0056). In diesem Sinne fordert auch der Verfassungsgerichtshof eine dementsprechende individuelle Prüfung der konkreten - auch finanziellen - Zugangsmöglichkeiten zu einer Behandlung im Einzelfall vergleiche VfGH 24.11.2016, E 1085-1088/2016; VfGH 16.09.2013, U 496 aus 2013,). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte präzisierte jüngst in seiner Entscheidung EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10, seine unter anderem in der Entscheidung EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, eigezogene restriktive Rechtsprechung betreffend die Maßgeblichkeit schwerwiegender körperlicher Erkrankungen bzw. der Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Behandlungen im Zielstaat in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK dahingehend, dass der die erkrankte Person abschiebende Staat im Einzelfall festzustellen hat, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK zu bewahren (Rn. 189). Darüber hinaus ist zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben würde. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rn. 190).Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte präzisierte jüngst in seiner Entscheidung EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Appl. 41738/10, seine unter anderem in der Entscheidung EGMR 27.05.2008, N./Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05, eigezogene restriktive Rechtsprechung betreffend die Maßgeblichkeit schwerwiegender körperlicher Erkrankungen bzw. der Zugangsmöglichkeiten zu entsprechenden Behandlungen im Zielstaat in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK dahingehend, dass der die erkrankte Person abschiebende Staat im Einzelfall festzustellen hat, ob die generell im Zielstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend und für die Behandlung der Erkrankung des Abzuschiebenden in dem Sinn angemessen sind, um ihn vor einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu bewahren (Rn. 189). Darüber hinaus ist zu beurteilen, inwieweit der Abzuschiebende im Zielstaat tatsächlich Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten und den entsprechenden Einrichtungen haben würde. In diesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (Rn. 190). In einer Gesamtbetrachtung der individuellen Situation der BF 2 (Erkrankungen der BF 2 und des Kleinkindes, keine Kontakte mehr in Bangladesch), der mehrfachen länger dauernden Aufenthalte der BF 2 in psychiatrischen Einrichtungen und der engmaschigen Behandlungen der Beiden in Österreich kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF 2 im Falle der Rückkehr in eine Notsituation geraten würden bzw. liegen die in oben zitierter Judikatur außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände vor. Unter diesen Umständen kann zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt daher nicht der Schluss gezogen werden, dass im Hinblick auf die Gesamtsituation der BF eine Rückkehr nach Bangladesch aktuell zumutbar ist und bestünde im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK. 146/1996/767/964).In einer Gesamtbetrachtung der individuellen Situation der BF 2 (Erkrankungen der BF 2 und des Kleinkindes, keine Kontakte mehr in Bangladesch), der mehrfachen länger dauernden Aufenthalte der BF 2 in psychiatrischen Einrichtungen und der engmaschigen Behandlungen der Beiden in Österreich kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die BF 2 im Falle der Rückkehr in eine Notsituation geraten würden bzw. liegen die in oben zitierter Judikatur außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände vor. Unter diesen Umständen kann zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt daher nicht der Schluss gezogen werden, dass im Hinblick auf die Gesamtsituation der BF eine Rückkehr nach Bangladesch aktuell zumutbar ist und bestünde im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK. 146/1996/767/964). Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Da der BF 2 und damit der Ehegattin des BF 1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, ist
§ 34Abs. 3 Asyl
G 2005 auch dem BF 1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 4 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da der BF 2 und damit der Ehegattin des BF 1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, ist
Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 auch dem BF 1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. II.3.2.3.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.römisch zwei.3.2.3.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den BF somit mit vorliegendem Erkenntnis den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. f., II.3.3.1. f., II.3.4.2. f. zitierte Judikatur).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.2.1. f., römisch zwei.3.3.1. f., römisch zwei.3.4.2. f. zitierte Judikatur). Die Revision ist sohin
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2018:L519.1436870.1.00