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W114 2174639-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlW114 2174639-1 SpruchW114 2174639-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX und XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6939411010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6939411010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird. II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die ordentliche Revision ist zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX und XXXX, XXXX, XXXX, (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) haben mit Wirksamkeitsbeginn vom 18.12.2014 die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX übernommen.
  2. römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) haben mit Wirksamkeitsbeginn vom 18.12.2014 die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 übernommen.
  3. Am 17.04.2016 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte) für XXXX beantragten. Dazu brachte sie allerdings keinen Nachweis einer entsprechenden Ausbildung bei.
  4. Am 17.04.2016 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte) für römisch 40 beantragten. Dazu brachte sie allerdings keinen Nachweis einer entsprechenden Ausbildung bei.
  5. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde von der AMA mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174584010, dem Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015 stattgegeben.
  6. Mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5271989010, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte auch für das Antragsjahr 2016 stattgegeben, 18,9510 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX unter anderem EUR XXXX als Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte gewährt.
  7. Mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5271989010, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte auch für das Antragsjahr 2016 stattgegeben, 18,9510 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 unter anderem EUR römisch 40 als Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte gewährt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
  8. Mit Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6939411010, wurde wiederum die bereits für das Antragsjahr 2016 ausgezahlte Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte zurückgefordert und der entsprechende Antrag abgewiesen. Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden wäre. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 18.05.2017 zugestellt.
  9. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 07.06.2017 Beschwerde. Dazu brachten Sie vor, dass Sie seit 18.12.2014 den Betrieb gemeinsam bewirtschaften würden. Mitbegründend für den Einstieg von XXXX sei auch die familiäre Situation gewesen. XXXXsei erkrankt und deswegen bereits in der Vergangenheit auch in stationärer Behandlung gewesen. Zudem habe XXXX seit 19.06.2015 auch die Sachwalterschaft für ihre Schwiegermutter übernommen. Damit sei eine intensive Betreuung dieser beiden Personen verbunden, sodass sie die Ausbildung zur Facharbeiterin Landwirtschaft auch erst am 17.05.2017 habe abschließen können. Die Ausbildungskurse würden nur zu fixen Zeitpunkten angeboten werden und wären aufgrund großer Nachfrage stark frequentiert und rasch ausgebucht. Auch aufgrund ihrer familiären Situation wäre die Absolvierung eines früheren Kurses nicht möglich gewesen. Unter Berücksichtigung des Vorliegens eines außerordentlichen Umstandes sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. abzuändern.
  10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 07.06.2017 Beschwerde. Dazu brachten Sie vor, dass Sie seit 18.12.2014 den Betrieb gemeinsam bewirtschaften würden. Mitbegründend für den Einstieg von römisch 40 sei auch die familiäre Situation gewesen. XXXXsei erkrankt und deswegen bereits in der Vergangenheit auch in stationärer Behandlung gewesen. Zudem habe römisch 40 seit 19.06.2015 auch die Sachwalterschaft für ihre Schwiegermutter übernommen. Damit sei eine intensive Betreuung dieser beiden Personen verbunden, sodass sie die Ausbildung zur Facharbeiterin Landwirtschaft auch erst am 17.05.2017 habe abschließen können. Die Ausbildungskurse würden nur zu fixen Zeitpunkten angeboten werden und wären aufgrund großer Nachfrage stark frequentiert und rasch ausgebucht. Auch aufgrund ihrer familiären Situation wäre die Absolvierung eines früheren Kurses nicht möglich gewesen. Unter Berücksichtigung des Vorliegens eines außerordentlichen Umstandes sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. abzuändern. Mit der Beschwerde haben die Beschwerdeführer auch * eine Anmeldungsbestätigung von XXXX vom 07.06.2017 an der Landwirtschaftlichen Fachschule XXXX;* eine Anmeldungsbestätigung von römisch 40 vom 07.06.2017 an der Landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 ; * einen Facharbeiterbrief von XXXX vom 17.05.2017;* einen Facharbeiterbrief von römisch 40 vom 17.05.2017; * einen Entlassungsbrief vom 10.01.2014 des Landesklinikums Waidhofen an der Thaya betreffend XXXX;* einen Entlassungsbrief vom 10.01.2014 des Landesklinikums Waidhofen an der Thaya betreffend römisch 40 ; * medizinische Bestätigung vom 31.05.2017 betreffend XXXX;* medizinische Bestätigung vom 31.05.2017 betreffend römisch 40 ; * Kostenbeitragsnote der SVB vom 23.12.2016 betreffend XXXX;* Kostenbeitragsnote der SVB vom 23.12.2016 betreffend römisch 40 ; * Beschluss des BG Gmünd vom 19.06.2015 in der Sachwalterschaftsangelegenheit der Schwiegermutter von XXXX;* Beschluss des BG Gmünd vom 19.06.2015 in der Sachwalterschaftsangelegenheit der Schwiegermutter von römisch 40 ; * Bescheid der SVB vom 10.01.2017 betreffend Zuerkennung von Pflegegeld vom 10.01.
  11. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.10.2017 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  14. Die Beschwerdeführer haben mit Wirksamkeitsbeginn vom 18.12.2014 gemeinsam die Bewirtschaftung ihres Betriebes übernommen. 1.
  15. XXXX wurde am XXXX geboren und ist daher jünger als 40 Jahre.1.
  16. römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und ist daher jünger als 40 Jahre. 1.
  17. XXXX hat sich bei der Fachschule XXXX am 08.03.2016 für den nächstmöglichen Kurs zum Erhalt des Facharbeiterbriefes Landwirtschaft angemeldet. Der Kurs begann im September 2016.1.
  18. römisch 40 hat sich bei der Fachschule römisch 40 am 08.03.2016 für den nächstmöglichen Kurs zum Erhalt des Facharbeiterbriefes Landwirtschaft angemeldet. Der Kurs begann im September
  19. 1.
  20. Am 17.05.2017 hat sie ihre Ausbildung zur Facharbeiterin Landwirtschaft abgeschlossen. Sie hat ihren Facharbeiterbrief am 18.05.2017 über eAMA an die AMA übermittelt. 1.
  21. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174584010, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015 stattgegeben. Diese Entscheidung wurde erst durch Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6917413010, behoben. 1.
  22. Die BF haben am 27.04.2015 für das Antragsjahr 2016 einen MFA gestellt und u.a. auch die Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für XXXX beantragt. Die Beschwerdeführer haben aber mit diesem MFA keinen erforderlichen Ausbildungsnachweis vorgelegt, da XXXX zu diesem Zeitpunkt über einen solchen nicht verfügte.1.
  23. Die BF haben am 27.04.2015 für das Antragsjahr 2016 einen MFA gestellt und u.a. auch die Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für römisch 40 beantragt. Die Beschwerdeführer haben aber mit diesem MFA keinen erforderlichen Ausbildungsnachweis vorgelegt, da römisch 40 zu diesem Zeitpunkt über einen solchen nicht verfügte. 1.
  24. Mit Bescheid des AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5271989010, wurde auch dem Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2016 stattgegeben und die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte gewährt. Erst mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6939411010, wurde der Antrag auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2016 abgewiesen. 1.
  25. XXXX ist infolge einer Erkrankung nur eingeschränkt belastbar und benötigt infolge seiner Erkrankung laufend eine intensive Unterstützung durch XXXX.1.
  26. römisch 40 ist infolge einer Erkrankung nur eingeschränkt belastbar und benötigt infolge seiner Erkrankung laufend eine intensive Unterstützung durch römisch 40 . 1.
  27. XXXX kümmert sich um ihre pflegebedürftige Schwiegermutter und ist seit 19.06.2015 auch ihre Sachwalterin.1.
  28. römisch 40 kümmert sich um ihre pflegebedürftige Schwiegermutter und ist seit 19.06.2015 auch ihre Sachwalterin. 1.
  29. Somit zwangen die BF außergewöhnliche Umstände zu einem späteren Kursbesuch - ab Herbst
  30. Die Ausbildung wurde letztlich innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung absolviert.
  31. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Die Angaben der BF sind glaubhaft und nachvollziehbar. Es ist lebensnah, dass ein Kursbesuch der landwirtschaftlichen Fachschule von XXXX im Herbst 2015 nicht erfolgte, da diese nicht nur mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes, die gerade zu dieser Zeit überwiegend allein erfolgte sondern vor allem auch mit der intensiven Pflege ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter beschäftigt war.Die Angaben der BF sind glaubhaft und nachvollziehbar. Es ist lebensnah, dass ein Kursbesuch der landwirtschaftlichen Fachschule von römisch 40 im Herbst 2015 nicht erfolgte, da diese nicht nur mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes, die gerade zu dieser Zeit überwiegend allein erfolgte sondern vor allem auch mit der intensiven Pflege ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter beschäftigt war.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
  34. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  35. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  36. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
  1. a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
  2. b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. [...]" Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet:Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet: "Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe [...]
(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
  1. a)Tod des Begünstigten;
  2. b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
  3. c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
  4. d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
  5. e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
  6. f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war." § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." 3.3. Rechtliche Würdigung: Vorweg wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2018, W114 2174639-1/2E, hingewiesen, die in sehr engem Zusammenhang zur gegenständlichen Entscheidung steht. Diese Entscheidung betrifft die Zuerkennung der Top-up-Bonuszahlung für das Antragsjahr 2015 zugunsten der Beschwerdeführer. Diese Entscheidung bildet gleichermaßen die "Vorfrage" zur gegenständlichen Entscheidung, da auch in diesem Verfahren zu klären war, ob die Beschwerdeführer alle Voraussetzungen hinsichtlich der Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für 2015 erfüllen. In dieser Entscheidung kam das BVwG zum Ergebnis, dass im Antragsjahr 2015 ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und den BF durch einen zuerkennenden Bescheid der AMA vor Ablauf der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages die Möglichkeit genommen wurde, einen solchen Verlängerungsantrag zur Erstreckung der Frist zur Vorlage eines Ausbildungsnachweises zu stellen. Im Ergebnis führte das dazu, dass das erkennende Gericht zur Auffassung gelangte, dass dem Antrag auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für das Antragsjahr 2015 stattzugeben sei. Nichts anderes kann auch für das Antragsjahr 2016 gelten. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Artikel 50, Absatz 2, VO [EU] 1307 aus 2013,). Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, DIZA-VO bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Einen derartigen Nachweis innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung haben die BF nicht erbracht. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, BGBl. II Nr. 387/2016, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auch diese Voraussetzung haben die BF auf den ersten Blick nicht erfüllt.Einen derartigen Nachweis innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung haben die BF nicht erbracht. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auch diese Voraussetzung haben die BF auf den ersten Blick nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer hätten einen derartigen Antrag auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht stellen können, zumal Ihnen mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174584010, für das Antragsjahr 2015 die entsprechende Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte bereits gewährt bzw. auch ausbezahlt wurde. Die Beschwerdeführer konnten daher - ausgehend von dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung davon ausgehen, dass ihnen die Top-up-Bonuszahlung auch für das Antragsjahr 2016 gewährt werden würde. Die BF haben, wie sich aus den Feststellungen ergibt, glaubhaft dargelegt, dass XXXX die Anforderungen gemäß § 12 DIZA-VO auf Grund des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen nicht erfüllen konnte.Die BF haben, wie sich aus den Feststellungen ergibt, glaubhaft dargelegt, dass römisch 40 die Anforderungen gemäß Paragraph 12, DIZA-VO auf Grund des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen nicht erfüllen konnte. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der "höheren Gewalt". Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 05.02.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086).Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der "höheren Gewalt". Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können vergleiche EuGH 05.02.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086). Die BF konnte nicht wissen, dass sie unverzüglich nach Aufnahme der gemeinsamen Bewirtschaftung ihres Betriebes, die mit einer gewaltigen körperlichen und psychischen Belastung von XXXXdurch die Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter einherging, sich zu einem Kurs zur Erlangung eines Facharbeiterbriefes anmelden hätte müssen. Als sie - allenfalls durch diese zusätzliche Belastung verursacht - verspätet sich für den im Herbst 2015 stattfindenden Kurs anmelden wollte, war dieser Kurs bereits ausgebucht. Daher meldete sie sich für den nächstmöglichen Ausbildungskurs an der Fachschule XXXX an und holte danach ehestmöglich die Ausbildung nach. Die Absolvierung eines Kurses an einer anderen Ausbildungsstelle war XXXX aufgrund ihrer familiären Situation nicht zumutbar.Die BF konnte nicht wissen, dass sie unverzüglich nach Aufnahme der gemeinsamen Bewirtschaftung ihres Betriebes, die mit einer gewaltigen körperlichen und psychischen Belastung von XXXXdurch die Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter einherging, sich zu einem Kurs zur Erlangung eines Facharbeiterbriefes anmelden hätte müssen. Als sie - allenfalls durch diese zusätzliche Belastung verursacht - verspätet sich für den im Herbst 2015 stattfindenden Kurs anmelden wollte, war dieser Kurs bereits ausgebucht. Daher meldete sie sich für den nächstmöglichen Ausbildungskurs an der Fachschule römisch 40 an und holte danach ehestmöglich die Ausbildung nach. Die Absolvierung eines Kurses an einer anderen Ausbildungsstelle war römisch 40 aufgrund ihrer familiären Situation nicht zumutbar. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die persönliche Belastung von XXXX durch die weitgehend alleinige Bewirtschaftung des gemeinsamen Betriebes der BF, gekoppelt mit einer pflegeintensiven Betreuung des erkrankten Ehemannes und der pflegebedürftigen Schwiegermutter einen außergewöhnlichen Umstand dar, den die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde in der gegenständlichen Angelegenheit nachvollziehbar geltend gemacht haben.In der gegenständlichen Angelegenheit stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die persönliche Belastung von römisch 40 durch die weitgehend alleinige Bewirtschaftung des gemeinsamen Betriebes der BF, gekoppelt mit einer pflegeintensiven Betreuung des erkrankten Ehemannes und der pflegebedürftigen Schwiegermutter einen außergewöhnlichen Umstand dar, den die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde in der gegenständlichen Angelegenheit nachvollziehbar geltend gemacht haben. Zudem hat XXXX die Ausbildung innerhalb eines weiteren Jahres iSd § 12 DIZA-VO nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgeschlossen.Zudem hat römisch 40 die Ausbildung innerhalb eines weiteren Jahres iSd Paragraph 12, DIZA-VO nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgeschlossen. Die Beschwerdeführer haben zwar keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist für die Erbringung des Ausbildungsnachweises im Sinne des § 12 DIZA-VO innerhalb dieser Frist gestellt. Die AMA hat jedoch durch die Gewährung der Top-up-Bonuszahlung mit ihrem Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174584010, verunmöglicht, dass die Beschwerdeführer einen solchen Antrag nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt wurde, stellen können. Die Zweijahresfrist innerhalb derer der Verlängerungsantrag hätte gestellt werden können, endete nämlich bereits am 18.12.2016.Die Beschwerdeführer haben zwar keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist für die Erbringung des Ausbildungsnachweises im Sinne des Paragraph 12, DIZA-VO innerhalb dieser Frist gestellt. Die AMA hat jedoch durch die Gewährung der Top-up-Bonuszahlung mit ihrem Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174584010, verunmöglicht, dass die Beschwerdeführer einen solchen Antrag nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Bescheid den Beschwerdeführern zugestellt wurde, stellen können. Die Zweijahresfrist innerhalb derer der Verlängerungsantrag hätte gestellt werden können, endete nämlich bereits am 18.12.2016. Dass mit dem Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174584010, mangels Vorliegens eines erforderlichen Ausbildungsnachweises zu diesem Zeitraum den Beschwerdeführern die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für 2015 nicht hätte zuerkannt werden dürfen, ist zwischenzeitig unbestritten. Dieser Bescheid bewirkte jedoch, dass die noch nicht abgelaufene Zweijahresfrist, innerhalb derer ein allenfalls erforderlicher Verlängerungsantrag zu stellen gewesen wäre, nicht ablaufen konnte. Das bedeutet, dass erst zum Zeitpunkt, zudem der Bescheid der AMA für das Antragsjahr 2015 aufgehoben wurde, ablaufen konnte. Die Beschwerdeführer haben - in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid - sofort von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nachvollziehbar darzulegen, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis innerhalb von drei Jahren nach Bewirtschaftungsaufnahme durch XXXX erbracht wurde. Damit haben sie zumindest konkludent auch einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist für die Erbringung des Ausbildungsnachweises gestellt, sodass vom erkennenden Gericht davon ausgegangen wird, dass unter Berücksichtigung des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Erbringung des erforderlichen Ausbildungsnachweises innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung vorliegen.Die Beschwerdeführer haben - in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid - sofort von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nachvollziehbar darzulegen, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis innerhalb von drei Jahren nach Bewirtschaftungsaufnahme durch römisch 40 erbracht wurde. Damit haben sie zumindest konkludent auch einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist für die Erbringung des Ausbildungsnachweises gestellt, sodass vom erkennenden Gericht davon ausgegangen wird, dass unter Berücksichtigung des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Erbringung des erforderlichen Ausbildungsnachweises innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung vorliegen. Da nach Auffassung des BVwG letztlich somit alle Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben. Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2016) - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2016) - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007. 3.4. Zu Spruchpunkt B: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für diese Fragen liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Folgende Fragen stellen sich diesbezüglich in der gegenständlichen Angelegenheit:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für diese Fragen liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Folgende Fragen stellen sich diesbezüglich in der gegenständlichen Angelegenheit: * Rechtsfrage, ob es sich bei einem intensiven Pflegedarf von Familienangehörigen um einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art. 2 Abs. der VO (EU) 1306/2013 handelt;* Rechtsfrage, ob es sich bei einem intensiven Pflegedarf von Familienangehörigen um einen außergewöhnlichen Umstand iSd Artikel 2, Abs. der VO (EU) 1306 aus 2013, handelt; * Rechtsfrage, hinsichtlich der Konsequenzen, wenn durch eine Entscheidung der AMA die Frist, dass ein Antrag auf Erbringung eines erforderlichen Ausbildungsnachweises gemäß § 12 DIZA-VO um ein Jahr verlängert werden kann, eingeschränkt wird und damit verbunden die Frage der Rechtzeitigkeit des gestellten Antrages, obwohl die zweijährige Frist bereits abgelaufen ist;* Rechtsfrage, hinsichtlich der Konsequenzen, wenn durch eine Entscheidung der AMA die Frist, dass ein Antrag auf Erbringung eines erforderlichen Ausbildungsnachweises gemäß Paragraph 12, DIZA-VO um ein Jahr verlängert werden kann, eingeschränkt wird und damit verbunden die Frage der Rechtzeitigkeit des gestellten Antrages, obwohl die zweijährige Frist bereits abgelaufen ist; * Rechtsfrage hinsichtlich der Anwendung der in § 12 DIZA-VO enthaltenen Möglichkeit, einen Fristverlängerungsantrag auch in Verfahren, die vor dem 14.12.2016 (Veröffentlichung von BGBl. II Nr. 387/2016) anhängig gemacht wurden, stellen zu können;* Rechtsfrage hinsichtlich der Anwendung der in Paragraph 12, DIZA-VO enthaltenen Möglichkeit, einen Fristverlängerungsantrag auch in Verfahren, die vor dem 14.12.2016 (Veröffentlichung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,) anhängig gemacht wurden, stellen zu können; * Rechtsfrage hinsichtlich der Anerkennbarkeit von konkludent gestellten Anträgen in einem Verwaltungsverfahren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2174639.1.00

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