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{'item': 'W124 2106275-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlW124 2106275-1 SpruchW124 2106275-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch " XXXX ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch " römisch 40 ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste als unbegleiteter Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste als unbegleiteter Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, Moslem zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und aus XXXX zu stammen. Im Alter von einem Jahr sei er mit seinen Eltern in den Iran geflüchtet, wo er aufgewachsen sei und von dort seine Reise nach Europa begonnen habe. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, im Iran kein Aufenthaltsrecht gehabt zu haben und ständig mit der Angst gelebt zu haben, abgeschoben zu werden. Er habe nicht offiziell arbeiten oder zur Schule gehen dürfen und würde deshalb gerne in Österreich arbeiten und seine Familie finanziell unterstützen. Er habe keine Zukunft im Iran.
  4. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, Moslem zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und aus römisch 40 zu stammen. Im Alter von einem Jahr sei er mit seinen Eltern in den Iran geflüchtet, wo er aufgewachsen sei und von dort seine Reise nach Europa begonnen habe. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, im Iran kein Aufenthaltsrecht gehabt zu haben und ständig mit der Angst gelebt zu haben, abgeschoben zu werden. Er habe nicht offiziell arbeiten oder zur Schule gehen dürfen und würde deshalb gerne in Österreich arbeiten und seine Familie finanziell unterstützen. Er habe keine Zukunft im Iran.
  5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am XXXX gab der BF befragt zu seiner Person an, in XXXX in XXXX geboren zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Seine Eltern und seine Schwester würden sich im Iran aufhalten. Sein Bruder sei seit der Einreise in den Iran verschollen. Er habe Afghanistan im Alter von einem Jahr in den Iran verlassen. Sein Vater habe in XXXX eine Bäckerei gehabt. In XXXX würden Hazara leben und hätten die Taliban den Hazara keinen Weizen und Nahrungsmittel zukommen lassen. Die Leute hätten versucht, illegal Lebensmittel in die Region zu schmuggeln, die Lebensmittel bei seinem Vater in der Bäckerei aufbewahrt und von dort an die Bevölkerung verteilt. Als die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie seinen Vater verschleppt und sei dieser zwei Monate verschollen gewesen. Nach zwei Monaten habe sein Vater weglaufen können und sei seine Familie dann gemeinsam in den Iran gegangen, wobei sein Bruder auf dieser Reise verschwunden sei. Befragt ob er oder seine Mutter Probleme mit den Taliban gehabt habe, gab der BF an, es nicht zu wissen, da er noch sehr klein gewesen sei. Die Flucht aus dem Iran habe sein Vater organisiert.
  6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am römisch 40 gab der BF befragt zu seiner Person an, in römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Seine Eltern und seine Schwester würden sich im Iran aufhalten. Sein Bruder sei seit der Einreise in den Iran verschollen. Er habe Afghanistan im Alter von einem Jahr in den Iran verlassen. Sein Vater habe in römisch 40 eine Bäckerei gehabt. In römisch 40 würden Hazara leben und hätten die Taliban den Hazara keinen Weizen und Nahrungsmittel zukommen lassen. Die Leute hätten versucht, illegal Lebensmittel in die Region zu schmuggeln, die Lebensmittel bei seinem Vater in der Bäckerei aufbewahrt und von dort an die Bevölkerung verteilt. Als die Taliban davon erfahren hätten, hätten sie seinen Vater verschleppt und sei dieser zwei Monate verschollen gewesen. Nach zwei Monaten habe sein Vater weglaufen können und sei seine Familie dann gemeinsam in den Iran gegangen, wobei sein Bruder auf dieser Reise verschwunden sei. Befragt ob er oder seine Mutter Probleme mit den Taliban gehabt habe, gab der BF an, es nicht zu wissen, da er noch sehr klein gewesen sei. Die Flucht aus dem Iran habe sein Vater organisiert. Befragt gab der BF an, keine eigenen Fluchtgründe für Afghanistan zu haben. Im Iran habe er keine Dokumente gehabt, habe nicht die Schule besuchen können und Angst gehabt, abgeschoben zu werden. Er sei von Iranern belästigt worden und sei er dreimal von jungen Männern mit einem Messer bedroht worden. In Afghanistan habe er weder mit Regierung, politischen Gruppierungen oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt.
  7. Mit der am XXXX beim BFA eingelangten Stellungnahme wurde in Bezug auf die in der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen zu Afghanistan ausgeführt, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und aus
  8. Mit der am römisch 40 beim BFA eingelangten Stellungnahme wurde in Bezug auf die in der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen zu Afghanistan ausgeführt, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und aus XXXX stamme. Seine Familie sei in den Iran geflohen, da sich sein Vater gegen die Taliban gestellt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der BF mit Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie zu rechnen. XXXX sei ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF Gefahr laufe, zwangsrekrutiert zu werden. Außerdem drohe dem BF im Falle einer Rückkehr ohne Familienanschluss die Verletzung seines Rechts auf Schutz vor Kinderarbeit, was einer Verfolgung gleichzusetzen sei.römisch 40 stamme. Seine Familie sei in den Iran geflohen, da sich sein Vater gegen die Taliban gestellt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der BF mit Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie zu rechnen. römisch 40 sei ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF Gefahr laufe, zwangsrekrutiert zu werden. Außerdem drohe dem BF im Falle einer Rückkehr ohne Familienanschluss die Verletzung seines Rechts auf Schutz vor Kinderarbeit, was einer Verfolgung gleichzusetzen sei.
  9. In einem weiteren Schreiben vom XXXX übermittelte der Vertreter des BF eine Stellungnahme zu der von den Taliban gegen die Hazara errichteten Lebensmittelblockade. Der Stellungnahme wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.12.2014 zum Thema "Gehen die Taliban auch gegen Familienmitglieder einer Person vor, die sich Ihnen widersetzt hat, wenn sie dieser Person nicht habhaft werden können. Würde diese Gefahr auch einen minderjährigen Sohn (in waffenfähigem Alter) betreffen?" beigelegt.
  10. In einem weiteren Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Vertreter des BF eine Stellungnahme zu der von den Taliban gegen die Hazara errichteten Lebensmittelblockade. Der Stellungnahme wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.12.2014 zum Thema "Gehen die Taliban auch gegen Familienmitglieder einer Person vor, die sich Ihnen widersetzt hat, wenn sie dieser Person nicht habhaft werden können. Würde diese Gefahr auch einen minderjährigen Sohn (in waffenfähigem Alter) betreffen?" beigelegt.
  11. Am XXXX übermittelte der Vertreter des BF eine Kopie einer Bestätigung des ehemaligen Geschäftspartners des Vaters des BF in Afghanistan über den vom BF beschriebenen Vorfall in XXXX . Demnach sei der Vater des BF als Brotbäcker tätig gewesen und im Jahr 1999/2000 aufgrund wirtschaftlicher Zusammenarbeit und des Transports von Nahrungsmitteln wie Mehl und Brot von XXXX in das von den Taliban nicht eingenommene XXXX festgenommen bzw. verschleppt worden. Er sei zwei Monate festgehalten worden und sei ihm während der Überstellung der Gefangenen von XXXX nach XXXX die Flucht gelungen.
  12. Am römisch 40 übermittelte der Vertreter des BF eine Kopie einer Bestätigung des ehemaligen Geschäftspartners des Vaters des BF in Afghanistan über den vom BF beschriebenen Vorfall in römisch 40 . Demnach sei der Vater des BF als Brotbäcker tätig gewesen und im Jahr 1999 aus 2000, aufgrund wirtschaftlicher Zusammenarbeit und des Transports von Nahrungsmitteln wie Mehl und Brot von römisch 40 in das von den Taliban nicht eingenommene römisch 40 festgenommen bzw. verschleppt worden. Er sei zwei Monate festgehalten worden und sei ihm während der Überstellung der Gefangenen von römisch 40 nach römisch 40 die Flucht gelungen. In weiterer Folge wurde die Bestätigung im Original übermittelt.
  13. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  14. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das BFA stellte fest, dass der BF in Afghanistan geboren und in XXXX aufgewachsen sei. Seine Eltern hätten wegen der damaligen Probleme seines Vaters Afghanistan verlassen. Die persönlichen Gründe des BF (Belästigung durch Einheimische, keine Berufsausbildung) aufgrund derer er den Iran verlassen habe, seien glaubhaft aber nicht asylrelevant.Das BFA stellte fest, dass der BF in Afghanistan geboren und in römisch 40 aufgewachsen sei. Seine Eltern hätten wegen der damaligen Probleme seines Vaters Afghanistan verlassen. Die persönlichen Gründe des BF (Belästigung durch Einheimische, keine Berufsausbildung) aufgrund derer er den Iran verlassen habe, seien glaubhaft aber nicht asylrelevant. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass es glaubhaft sei, dass seine Eltern Afghanistan vor vielen Jahren aufgrund der damals vorherrschenden schlechten Sicherheitslage bzw. einer Problematik seines Vaters mit dem Taliban verlassen hätten. Rechtlich wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Probleme des Vaters auf keine persönliche Bedrohung des BF in Afghanistan zu schließen sei.
  15. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  16. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  17. Binnen offener Frist wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben.
  18. Binnen offener Frist wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erhoben. Die Behörde habe in seinen rechtlichen Ausführungen nicht begründet, warum dem BF in Afghanistan keine persönlichen Verfolgungshandlungen drohen, obwohl nach der vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung hervorgehe, dass dem BF im Falle einer Rückkehr die Sippenhaftung drohe. Zudem drohe dem BF ohne Familienanschluss die Verletzung seines Rechts auf Schutz vor Kinderarbeit, was einer Verfolgung gleichzusetzen sei. Es werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
  19. Am XXXX fand unter Anwesenheit des BF, seiner gesetzlichen Vertretung und seines Rechtsberaters eine mündliche Verhandlung am BVwG statt.
  20. Am römisch 40 fand unter Anwesenheit des BF, seiner gesetzlichen Vertretung und seines Rechtsberaters eine mündliche Verhandlung am BVwG statt. Dabei gab der BF an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX in XXXX geboren zu sein. Er sei 6 Monate alt gewesen, als er sein Heimatland verlassen habe. In Afghanistan habe er damals mit seinen Eltern und seinem ein Jahr älteren Bruder gelebt. Er habe noch eine jüngere Schwester. Seine Eltern hätten beide keine Geschwister. In Afghanistan verfüge er über keine Verwandten.Dabei gab der BF an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Er sei 6 Monate alt gewesen, als er sein Heimatland verlassen habe. In Afghanistan habe er damals mit seinen Eltern und seinem ein Jahr älteren Bruder gelebt. Er habe noch eine jüngere Schwester. Seine Eltern hätten beide keine Geschwister. In Afghanistan verfüge er über keine Verwandten. Der BF sei Hazara und schiitischer Moslem. In Afghanistan habe er in einem Miethaus gelebt. In XXXX würden mehrheitlich Hazara wohnen. Er habe selbst keinen Kontakt zu Afghanistan und wisse nicht, ob seine Eltern Kontakt dorthin hätten.Der BF sei Hazara und schiitischer Moslem. In Afghanistan habe er in einem Miethaus gelebt. In römisch 40 würden mehrheitlich Hazara wohnen. Er habe selbst keinen Kontakt zu Afghanistan und wisse nicht, ob seine Eltern Kontakt dorthin hätten. Sein Vater habe seinen Lebensunterhalt im Iran als Schneider für eine Taschenherstellungsfabrik bestritten. In Afghanistan habe er eine Brotbäckerei betrieben, ohne jedoch eine diesbezügliche Ausbildung gehabt zu haben. Den Namen der Bäckerei kenne der BF nicht und wisse nicht, ob dort noch andere Personen gearbeitet hätten bzw. ob die Bäckerei heute noch betrieben werde. Er selbst wisse nicht, warum er Beschwerde erhoben habe. Befragt gab der BF an, dass sein Vater Afghanistan verlassen habe und ihn, seine Mutter und seinen Bruder mitgenommen habe. Im Iran seien sowohl sein Vater als auch seine Mutter noch als Schneider tätig. Sein Bruder sei auf dem Weg von Afghanistan in den Iran verschwunden. Der BF habe seinen Bruder niemals gesehen. Die Umstände des Verschwindens kenne der BF nicht. Es seien damals ca. 40 Familien in den Iran geflüchtet und sei der Bruder dabei verlorengegangen. Befragt gab der BF an, dass sein Vater eine Brotbäckerei gehabt und in XXXX gelebt habe. Damals hätten die Taliban XXXX eingenommen und den Verkauf von Lebensmittel an Hazara verboten. Sein Vater habe aber Lebensmittel wie Mehl, Öl und dergleichen aus der Brotbäckerei mitgenommen und an die Hazara verkauft. Dies hätten die Taliban mitbekommen und seinen Vater deshalb mitgenommen. Nach 2 Monaten, als sie den Vater von XXXX woanders hinbringen wollten, habe der Vater fliehen können. Auf Nachfrage gab der BF an, dass der Vater die Lebensmittel in die Bäckerei gebracht und dort verkauft habe. Der BF wisse nicht, von wo der Vater die Lebensmittel bekommen habe.Befragt gab der BF an, dass sein Vater eine Brotbäckerei gehabt und in römisch 40 gelebt habe. Damals hätten die Taliban römisch 40 eingenommen und den Verkauf von Lebensmittel an Hazara verboten. Sein Vater habe aber Lebensmittel wie Mehl, Öl und dergleichen aus der Brotbäckerei mitgenommen und an die Hazara verkauft. Dies hätten die Taliban mitbekommen und seinen Vater deshalb mitgenommen. Nach 2 Monaten, als sie den Vater von römisch 40 woanders hinbringen wollten, habe der Vater fliehen können. Auf Nachfrage gab der BF an, dass der Vater die Lebensmittel in die Bäckerei gebracht und dort verkauft habe. Der BF wisse nicht, von wo der Vater die Lebensmittel bekommen habe. Auf Vorhalt in der Einvernahme am XXXX angegeben zu haben, dass Leute versucht hätten, illegal in die Region Lebensmittel zu schmuggeln und diese die Lebensmittel bei seinem Vater in der Bäckerei aufbewahrt und dann von dort aus an die Bevölkerung verteilt hätten, gab der BF an, dass dies richtig sei. Die Leute hätten die Lebensmittel illegal in die Bäckerei gebracht und von dort aus seien diese auf die Bevölkerung verteilt worden.Auf Vorhalt in der Einvernahme am römisch 40 angegeben zu haben, dass Leute versucht hätten, illegal in die Region Lebensmittel zu schmuggeln und diese die Lebensmittel bei seinem Vater in der Bäckerei aufbewahrt und dann von dort aus an die Bevölkerung verteilt hätten, gab der BF an, dass dies richtig sei. Die Leute hätten die Lebensmittel illegal in die Bäckerei gebracht und von dort aus seien diese auf die Bevölkerung verteilt worden. Befragt zum Verschwinden des Vaters des BF, gab dieser an, dass die Taliban den Vater mitgenommen hätten, da dieser entgegen des Verbots der Taliban Lebensmittel in diesem Gebiet verteilt habe. Der BF wisse nicht, wohin man den Vater gebracht habe. Auf Nachfrage gab der BF an nicht zu wissen, ob der Vater die Lebensmittel verteilt oder aufbewahrt habe. Zwei Monate nach seinem Verschwinden sei der Vater geflohen und wieder nach XXXX gekommen. Der BF wisse nicht, wohin ihn die Taliban bringen wollten.Zwei Monate nach seinem Verschwinden sei der Vater geflohen und wieder nach römisch 40 gekommen. Der BF wisse nicht, wohin ihn die Taliban bringen wollten. Befragt gab der BF an, nicht zu wissen, was die Taliban vom Vater gewollt hätten und habe er mit seinem Vater nie darüber gesprochen. Auch ob die Personen, welche die Lebensmittel in die Bäckerei gebracht und auf die Menschen verteilt hätten, von den Taliban mitgenommen worden seien, wisse er nicht. Der BF wisse nicht, wie lange sich seine Familie nach der Rückkehr des Vaters in XXXX aufgehalten habe, bevor sie seine Heimat verlassen hätten.Der BF wisse nicht, wie lange sich seine Familie nach der Rückkehr des Vaters in römisch 40 aufgehalten habe, bevor sie seine Heimat verlassen hätten. Der BF wisse nicht, wie dem Vater die Flucht vor den Taliban gelungen sei. Er glaube, dass ihm die Hazara aus der Gegend geholfen hätten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der BF niemanden. Er wisse nicht, was mit ihm dort passieren würde. Befragt gab der BF an, nicht zu wissen, mit wie vielen Personen der Vater die Bäckerei betrieben habe. Es seien ein paar Leute gewesen und hätte er die Anzahl der Personen, welche ihm sein Vater einmal mitgeteilt habe, vergessen. Der BF wisse nicht, ob sein Vater Kontakt nach Afghanistan gehabt habe. Auf Vorhalt, dass der BF im Schreiben vom XXXX ausgeführt habe, dass sich sein Vater mit einem ehemaligen Geschäftspartner in Verbindung gesetzt habe und eine Bestätigung des Vorfalles vorgelegt hätte, bestätigte dies der BF. Der BF könne sich aber an den Namen des Geschäftspartners nicht erinnern. Der Vater habe die Bäckerei im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , geführt. Ob sich die Bäckerei am gleichen Haus wie die Wohnadresse befunden habe, wisse er nicht, da er damals zu klein gewesen sei.Auf Vorhalt, dass der BF im Schreiben vom römisch 40 ausgeführt habe, dass sich sein Vater mit einem ehemaligen Geschäftspartner in Verbindung gesetzt habe und eine Bestätigung des Vorfalles vorgelegt hätte, bestätigte dies der BF. Der BF könne sich aber an den Namen des Geschäftspartners nicht erinnern. Der Vater habe die Bäckerei im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , geführt. Ob sich die Bäckerei am gleichen Haus wie die Wohnadresse befunden habe, wisse er nicht, da er damals zu klein gewesen sei. Im Anschluss wurden folgende Fragen an den anwesenden Sachverständigen für Afghanistan XXXX gerichtet und wie folgt beantwortet:Im Anschluss wurden folgende Fragen an den anwesenden Sachverständigen für Afghanistan römisch 40 gerichtet und wie folgt beantwortet: "R: In welchem Verhältnis sind die Hazara in der Heimatregion des BF vertreten, wie sieht die Sicherheitslage dort aus? Die Sicherheitslage in XXXX , in den mehrheitlich von Hazara bewohnten Gebieten, soweit die Taliban-Bewegung betrifft, ist stabil, weil die Taliban in den mehrheitlich von Hazaras bewohnten Gebieten schwer eindringen können: Im Zusammenhang mit der Einschätzung der Situation der Hazaras bezeichnet UNHCR jedoch die Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in denen die Hazaras die Mehrheit oder eine beachtliche Minderheit bildeten, als vergleichsweise stabil. Dies treffe beispielsweise auf die Distrikte XXXX , XXXX und XXXX der Provinz XXXX zu."R: In welchem Verhältnis sind die Hazara in der Heimatregion des BF vertreten, wie sieht die Sicherheitslage dort aus? Die Sicherheitslage in römisch 40 , in den mehrheitlich von Hazara bewohnten Gebieten, soweit die Taliban-Bewegung betrifft, ist stabil, weil die Taliban in den mehrheitlich von Hazaras bewohnten Gebieten schwer eindringen können: Im Zusammenhang mit der Einschätzung der Situation der Hazaras bezeichnet UNHCR jedoch die Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in denen die Hazaras die Mehrheit oder eine beachtliche Minderheit bildeten, als vergleichsweise stabil. Dies treffe beispielsweise auf die Distrikte römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Provinz römisch 40 zu. SV: Die Hazara sind in den meisten Distrikten in der Provinz XXXX , wie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX usw. stellen die Mehrheit der Bevölkerung dar. In XXXX leben mehr 70% Hazaras. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen:SV: Die Hazara sind in den meisten Distrikten in der Provinz römisch 40 , wie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 usw. stellen die Mehrheit der Bevölkerung dar. In römisch 40 leben mehr 70% Hazaras. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen: (http://www.aims.org.af/afg/dist_profiles/unhcr_district_profiles/centra/ghazni/jaghatu.pdf , und https://no.wikipedia.org/wiki/Ghazni_(provins). In diesen Gebieten, wo die Hazaras in der Mehrheit sind, ist die Sicherheitslage soweit es die Taliban trifft, relativ gut. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass manchmal unter der Hazara-Partei Konflikte ausbrechen. Die Hazara sind seit dem Sturz des Taliban-Regimes überproportional im afghanischen Staat vertreten. Bei den letzten Wahlen (September 2010) haben mehrheitlich die Hazara-Abgeordneten in XXXX gewonnen. Die Anwesenheit der Hazara in der staatlichen Politik richtungsgebend. Ohne Hazaraführung kann der Präsident seine Pläne nicht so durchsetzen. Die Hazara sind in den Medien, in den Zivilgesellschaften, bei den Sicherheitsorganen stark vertreten und sie sind in der Lage, einen Angriff der Taliban auf ihre Community sehr bald abzuwehren. In dem Gebiet, von wo angeblich der BF stammt, sind die Hazaras in der Mehrheit. Daneben gibt es auch Paschtunen, die ca. 25-30% der Einwohner bilden. Die Behörden in Distrikten, in denen die Hazaras die Mehrheit haben, sind die Mitarbeiter der Behörden oft selbst Hazara. Das betrifft Polizei, Distriktchef, Geheimdienstchef und andere wichtige Positionen. Auch wenn ein Distriktschef, welcher einer anderen Ethnie angehört, kann in den Distrikten, wo die Hazara die Mehrheit haben, nicht gegen die Hazara arbeiten. Die Hazara sind an der Ausübung der staatlichen Macht, besonders im Bereich der Sicherheit in ganz Afghanistan beteiligt. Sie sind in der Lage, ihre Gemeinschaft sehr rasch unter den Schutz der afghanischen Armee zu stellen, wenn sie als Gruppe in Gefahr geraten. Die Hazara-Generäle sind auch in anderen Teilen Afghanistans, wo keine Hazaras leben, ebenfalls bei Militäroperationen führend beteiligt. Die Hazara sind seit dem Sturz des Taliban-Regimes 2002 nicht mehr diskriminiert und sie üben ihre religiöse Richtung frei aus und sie sind ebenfalls in der Lage Diskriminierung effektiv abzuwehren. Diese obigen Ausführungen beruhen auf meinen Wahrnehmungen, die ich unter anderem bei meiner letzten Forschungsreise in Afghanistan vom
  21. März 2016 bis
  22. April 2016 gemacht habe."In diesen Gebieten, wo die Hazaras in der Mehrheit sind, ist die Sicherheitslage soweit es die Taliban trifft, relativ gut. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass manchmal unter der Hazara-Partei Konflikte ausbrechen. Die Hazara sind seit dem Sturz des Taliban-Regimes überproportional im afghanischen Staat vertreten. Bei den letzten Wahlen (September 2010) haben mehrheitlich die Hazara-Abgeordneten in römisch 40 gewonnen. Die Anwesenheit der Hazara in der staatlichen Politik richtungsgebend. Ohne Hazaraführung kann der Präsident seine Pläne nicht so durchsetzen. Die Hazara sind in den Medien, in den Zivilgesellschaften, bei den Sicherheitsorganen stark vertreten und sie sind in der Lage, einen Angriff der Taliban auf ihre Community sehr bald abzuwehren. In dem Gebiet, von wo angeblich der BF stammt, sind die Hazaras in der Mehrheit. Daneben gibt es auch Paschtunen, die ca. 25-30% der Einwohner bilden. Die Behörden in Distrikten, in denen die Hazaras die Mehrheit haben, sind die Mitarbeiter der Behörden oft selbst Hazara. Das betrifft Polizei, Distriktchef, Geheimdienstchef und andere wichtige Positionen. Auch wenn ein Distriktschef, welcher einer anderen Ethnie angehört, kann in den Distrikten, wo die Hazara die Mehrheit haben, nicht gegen die Hazara arbeiten. Die Hazara sind an der Ausübung der staatlichen Macht, besonders im Bereich der Sicherheit in ganz Afghanistan beteiligt. Sie sind in der Lage, ihre Gemeinschaft sehr rasch unter den Schutz der afghanischen Armee zu stellen, wenn sie als Gruppe in Gefahr geraten. Die Hazara-Generäle sind auch in anderen Teilen Afghanistans, wo keine Hazaras leben, ebenfalls bei Militäroperationen führend beteiligt. Die Hazara sind seit dem Sturz des Taliban-Regimes 2002 nicht mehr diskriminiert und sie üben ihre religiöse Richtung frei aus und sie sind ebenfalls in der Lage Diskriminierung effektiv abzuwehren. Diese obigen Ausführungen beruhen auf meinen Wahrnehmungen, die ich unter anderem bei meiner letzten Forschungsreise in Afghanistan vom
  23. März 2016 bis
  24. April 2016 gemacht habe." Weiters wurde dem BF folgende Expertise des Sachverständigen XXXX vom XXXX vorgehalten:Weiters wurde dem BF folgende Expertise des Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 vorgehalten: "Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Überdies wurde dem BF bzw. BFV eine Zusammenfassung der relevanten Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge stellte der Vertreter des BF (nunmehr BFV) folgende Fragen an den Sachverständigen: "BFV: Das Gutachten erscheint mir erstattet zu sein zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan. Der BF ist auch gezielt verfolgt. Wie würde eine Verfolgung eines Familienangehörigen, und zwar einer Person, die seinerzeit von den Taliban verfolgt worden ist, weil diese entgegen den Taliban Lebensmittel an die Bevölkerung verteilt hat, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausschauen? SV: Als die Taliban 1995 in XXXX einmarschierten und von dort nach Kabul vormarschierten, konnten sie in die von Hazara bewohnten Gebiete nicht einmarschieren, weil die Hazara erbitterten Widerstand geleistet haben. Daraufhin haben die Taliban ein Embargo in der Region von XXXX verhängt bzw. verhindert, dass nach XXXX (SV: XXXX gehört zu XXXX ), Lebensmittel geliefert werden. Daraufhin hat das World Food Programm mit den Taliban verhandelt und konnte teilweise nach XXXX Lebensmittel transportieren. Nachdem die Unterstützung des World Food Programms nicht ausreichte, haben tausende Hazara versucht, sich auf Umwegen Lebensmittel zu verschaffen und auch der anderen Hazara-Bevölkerung Lebensmittel zukommen zu lassen. Diese Personen unterliegen weder staatlicherseits, noch seitens der Taliban einer Verfolgung. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass die Taliban während ihrer Herrschaft in manchen Teilen Afghanistans Massaker an Hazaras verübt haben und willkürlich 100.000 Hazara kurz- oder langfristig in Haft behalten haben. Solange aus der Reihe der Taliban nicht jemand von einem Hazara getötet wurde und dadurch keine Privatfeindschaft entstanden ist, werden kurzfristig inhaftierte Personen bzw. deren Familienangehörige (damals) von den Taliban nicht verfolgt. Auch diese Ausführungen beruhen auf meiner persönlichen Wahrnehmung (Forschungsreise im April 2016).SV: Als die Taliban 1995 in römisch 40 einmarschierten und von dort nach Kabul vormarschierten, konnten sie in die von Hazara bewohnten Gebiete nicht einmarschieren, weil die Hazara erbitterten Widerstand geleistet haben. Daraufhin haben die Taliban ein Embargo in der Region von römisch 40 verhängt bzw. verhindert, dass nach römisch 40 (SV: römisch 40 gehört zu römisch 40 ), Lebensmittel geliefert werden. Daraufhin hat das World Food Programm mit den Taliban verhandelt und konnte teilweise nach römisch 40 Lebensmittel transportieren. Nachdem die Unterstützung des World Food Programms nicht ausreichte, haben tausende Hazara versucht, sich auf Umwegen Lebensmittel zu verschaffen und auch der anderen Hazara-Bevölkerung Lebensmittel zukommen zu lassen. Diese Personen unterliegen weder staatlicherseits, noch seitens der Taliban einer Verfolgung. Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass die Taliban während ihrer Herrschaft in manchen Teilen Afghanistans Massaker an Hazaras verübt haben und willkürlich 100.000 Hazara kurz- oder langfristig in Haft behalten haben. Solange aus der Reihe der Taliban nicht jemand von einem Hazara getötet wurde und dadurch keine Privatfeindschaft entstanden ist, werden kurzfristig inhaftierte Personen bzw. deren Familienangehörige (damals) von den Taliban nicht verfolgt. Auch diese Ausführungen beruhen auf meiner persönlichen Wahrnehmung (Forschungsreise im April 2016). BFV: Wie kann ich mir unter persönlicher Wahrnehmung in Zusammenhang mit der Forschungsreise im April 2016 vorstellen? SV: Ich reise jedes Jahr zweimal nach Afghanistan und dabei beobachte ich nicht nur die Gesellschaften, wo die Hazara wohnen, sondern ich treffe unter anderem auch Hazara- und Schiiten-Anführer. Bei meiner letzten Reise im März/April 2016 habe ich Herrn XXXX , auch ein Anführer der XXXX Partei der Hazaras, getroffen und über die Lage der Hazara mit ihm gesprochen. XXXX ist Stellvertreter des Ministerpräsidenten – Chief Executive, das entspricht einem stellvertretenden Ministerpräsidenten in Afghanistan.SV: Ich reise jedes Jahr zweimal nach Afghanistan und dabei beobachte ich nicht nur die Gesellschaften, wo die Hazara wohnen, sondern ich treffe unter anderem auch Hazara- und Schiiten-Anführer. Bei meiner letzten Reise im März/April 2016 habe ich Herrn römisch 40 , auch ein Anführer der römisch 40 Partei der Hazaras, getroffen und über die Lage der Hazara mit ihm gesprochen. römisch 40 ist Stellvertreter des Ministerpräsidenten – Chief Executive, das entspricht einem stellvertretenden Ministerpräsidenten in Afghanistan. BFV: Auf die ACCORD-Anfrage mit Stellungnahme vom XXXX eingelangt, von Professor Dr. XXXX (AS 107) wird verwiesen.BFV: Auf die ACCORD-Anfrage mit Stellungnahme vom römisch 40 eingelangt, von Professor Dr. römisch 40 (AS 107) wird verwiesen. BF: Keine Stellungnahme. Ich war nie in Afghanistan, um etwas darüber sagen zu können. BFV: Ich erachte es als wichtig hervorzuheben, dass das Aussageverhalten des BF an dem eines Minderjährigen zu messen, der die Geschehnisse nicht selbst erlebt hat. Verweisen möchte ich auf die Entscheidung des VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180 und vor dem Hintergrund der Beantwortung des Prof. Dr. XXXX vom 14.11.2014, die eine verhältnismäßig kurze war, Frist von 3 Wochen zur Klarstellung, ob er das auch von Dr. XXXX erstattete Gutachten teilt."BFV: Ich erachte es als wichtig hervorzuheben, dass das Aussageverhalten des BF an dem eines Minderjährigen zu messen, der die Geschehnisse nicht selbst erlebt hat. Verweisen möchte ich auf die Entscheidung des VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180 und vor dem Hintergrund der Beantwortung des Prof. Dr. römisch 40 vom 14.11.2014, die eine verhältnismäßig kurze war, Frist von 3 Wochen zur Klarstellung, ob er das auch von Dr. römisch 40 erstattete Gutachten teilt."
  25. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BVwG eine Stellungnahme übermittelt. Dabei wurde ausgeführt, dass die Aussagen des beigezogenen Sachverständigen, wonach die Hazara in der Lage seien, "ihre Gemeinschaft sehr rasch unter den Schutz der afghanischen Armee zu stellen, wenn sie als Gruppe in Gefahr" gerieten, keinen Rückschluss auf die konkrete Gefahr des BF als Angehöriger einer Person, die sich den Taliban widersetzt habe, zulasse. Der vom Sachverständigen vermittelte Eindruck, wonach die Taliban in von Hazara bewohnten Gebieten "schwer eindringen könnten" widerspreche den vom Gericht ins Verfahren eingebrachten Informationen zu Afghanistan, wonach XXXX zu den volatilen Provinzen zähle, wo "regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv seien und regelmäßig Aktionen durchführten". Zudem widerspreche es dem vom BVwG regelmäßig in Bezug auf die Situation in XXXX als Quellen herangezogenen Informationen der BBC vom 20.03.2013 und The Long War Journal vom 28.03.2013.
  26. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BVwG eine Stellungnahme übermittelt. Dabei wurde ausgeführt, dass die Aussagen des beigezogenen Sachverständigen, wonach die Hazara in der Lage seien, "ihre Gemeinschaft sehr rasch unter den Schutz der afghanischen Armee zu stellen, wenn sie als Gruppe in Gefahr" gerieten, keinen Rückschluss auf die konkrete Gefahr des BF als Angehöriger einer Person, die sich den Taliban widersetzt habe, zulasse. Der vom Sachverständigen vermittelte Eindruck, wonach die Taliban in von Hazara bewohnten Gebieten "schwer eindringen könnten" widerspreche den vom Gericht ins Verfahren eingebrachten Informationen zu Afghanistan, wonach römisch 40 zu den volatilen Provinzen zähle, wo "regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv seien und regelmäßig Aktionen durchführten". Zudem widerspreche es dem vom BVwG regelmäßig in Bezug auf die Situation in römisch 40 als Quellen herangezogenen Informationen der BBC vom 20.03.2013 und The Long War Journal vom 28.03.
  27. Wenn der Sachverständige als Quelle seiner Expertise seine Forschungsreise im XXXX heranziehe, bei der er Hazara-Anführer getroffen habe, sei zu beachten, dass ein Hazara-Anführer die Sicherheitslage seines Volkes auch beschönigen könne, um sein sicherheitspolitisches Versagen nicht eingestehen zu müssen.Wenn der Sachverständige als Quelle seiner Expertise seine Forschungsreise im römisch 40 heranziehe, bei der er Hazara-Anführer getroffen habe, sei zu beachten, dass ein Hazara-Anführer die Sicherheitslage seines Volkes auch beschönigen könne, um sein sicherheitspolitisches Versagen nicht eingestehen zu müssen. Da die Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen zum Einfluss der Taliban in XXXX sich nicht mit den allgemeinen zur Verfügung stehenden Informationen in Deckung zu bringen sei und daher der einzige für den gegenständliche Verfahren relevante Auszug seines erstatteten "Gutachten" lediglich jener sei, wonach "kurzfristig inhaftierte Personen bzw. deren Familienangehörigen von den Taliban nicht verfolgt würden, solange aus der Reihe der Taliban nicht jemand von einem Hazara getötet worden sei und dadurch keine Privatfeindschaft entstanden" sei und diese Ausführungen auf seiner persönlichen Wahrnehmung beruhen sollen, sei auf die Entscheidung des VwGH vom 26.11.2003, 2000/20/0269 hingewiesen, wonach das bloße Vertrauen auf die Kompetenz des Sachverständigen nicht ausreiche, wenn die protokollierten Einschätzungen des Sachverständigen nicht näher begründet seien. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim BF um einen minderjährigen Hazara handle, er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und sein langjähriger Aufenthalt Im Iran zu einer Sprachbarriere geführt habe, und diese Umstände in Gesamtheit an eine asylrelevante Verfolgung heranreichen, sei auf die Entscheidung des VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180 verwiesen.Da die Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen zum Einfluss der Taliban in römisch 40 sich nicht mit den allgemeinen zur Verfügung stehenden Informationen in Deckung zu bringen sei und daher der einzige für den gegenständliche Verfahren relevante Auszug seines erstatteten "Gutachten" lediglich jener sei, wonach "kurzfristig inhaftierte Personen bzw. deren Familienangehörigen von den Taliban nicht verfolgt würden, solange aus der Reihe der Taliban nicht jemand von einem Hazara getötet worden sei und dadurch keine Privatfeindschaft entstanden" sei und diese Ausführungen auf seiner persönlichen Wahrnehmung beruhen sollen, sei auf die Entscheidung des VwGH vom 26.11.2003, 2000/20/0269 hingewiesen, wonach das bloße Vertrauen auf die Kompetenz des Sachverständigen nicht ausreiche, wenn die protokollierten Einschätzungen des Sachverständigen nicht näher begründet seien. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim BF um einen minderjährigen Hazara handle, er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und sein langjähriger Aufenthalt Im Iran zu einer Sprachbarriere geführt habe, und diese Umstände in Gesamtheit an eine asylrelevante Verfolgung heranreichen, sei auf die Entscheidung des VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180 verwiesen.
  28. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Vertreter des BF die Korrespondenz mit dem Afghanistan-Experten XXXX zum gegenständlichen Fall. Es werde hervorgehoben, dass XXXX die Einschätzung von XXXX , wonach die Sicherheitslage "in mehrheitlich von Hazara bewohnten Gebieten, soweit die Taliban-Bewegung betrifft, [stabil sei], weil die Taliban in den mehrheitlich von Hazaras bewohnten Gebieten schwer eindringen können" nicht teile, sondern die Kontrolle weder für umfassend noch für stabil halte. Auch die von XXXX aufgestellte These zu Privatfeindschaften (Protokoll Seite 48) teile XXXX nicht in dieser Form. Im Anhang des letzten E-Mails von XXXX werde dem von
  29. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Vertreter des BF die Korrespondenz mit dem Afghanistan-Experten römisch 40 zum gegenständlichen Fall. Es werde hervorgehoben, dass römisch 40 die Einschätzung von römisch 40 , wonach die Sicherheitslage "in mehrheitlich von Hazara bewohnten Gebieten, soweit die Taliban-Bewegung betrifft, [stabil sei], weil die Taliban in den mehrheitlich von Hazaras bewohnten Gebieten schwer eindringen können" nicht teile, sondern die Kontrolle weder für umfassend noch für stabil halte. Auch die von römisch 40 aufgestellte These zu Privatfeindschaften (Protokoll Seite 48) teile römisch 40 nicht in dieser Form. Im Anhang des letzten E-Mails von römisch 40 werde dem von XXXX im Rahmen der Verhandlung erstattete Gutachten, dass die Taliban "in XXXX , in den mehrheitlich von Hazara bewohnten Gebieten" schwer eindringen könnten, widersprochen.römisch 40 im Rahmen der Verhandlung erstattete Gutachten, dass die Taliban "in römisch 40 , in den mehrheitlich von Hazara bewohnten Gebieten" schwer eindringen könnten, widersprochen. Interessant sei zudem, dass XXXX - obwohl ihm das vom BF vorgelegte Schreiben der Dorfleute nicht übermittelt worden sei – schreibe, dass "[ ] deshalb bis heute großes Ansehen unter den Hazara genieße; ähnliches dürfte bei Afghanen der Fall sein, die sich ebenfalls solchermaßen betätigten. Mit einer Bäckerei in einem Distrikt an der Grenze zwischen Hazara- und paschtunischen Siedlungsgebieten und in relativer Nähe zu XXXX dürfte der Vater sogar prädestiniert dafür gewesen sein, sich an solchen Schmuggeleien zu beteiligen". Da dem von XXXX im Rahmen der Verhandlung erstatteten Gutachten jedenfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werde, werde beantragt, dass dieses nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werde, sondern jenes von XXXX erstellten.Interessant sei zudem, dass römisch 40 - obwohl ihm das vom BF vorgelegte Schreiben der Dorfleute nicht übermittelt worden sei – schreibe, dass "[ ] deshalb bis heute großes Ansehen unter den Hazara genieße; ähnliches dürfte bei Afghanen der Fall sein, die sich ebenfalls solchermaßen betätigten. Mit einer Bäckerei in einem Distrikt an der Grenze zwischen Hazara- und paschtunischen Siedlungsgebieten und in relativer Nähe zu römisch 40 dürfte der Vater sogar prädestiniert dafür gewesen sein, sich an solchen Schmuggeleien zu beteiligen". Da dem von römisch 40 im Rahmen der Verhandlung erstatteten Gutachten jedenfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werde, werde beantragt, dass dieses nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werde, sondern jenes von römisch 40 erstellten. Der Auffassung von XXXX würde die Ausführung von XXXX , dass die Taliban "keinen" Einfluss "in den von Hazara-Parteien" dominierten Gebieten des hazarajat" hätten der Situation nicht ganz entsprechen. Eine wirklich stabile, ungefährdete Kontrolle würden die Hazara-Parteien nur in der Provinz Bamian und in Teilen einiger anderer Provinzen ausüben (darunter auch Teile Ghaznis). Diese Kontrolle sei aber weder umfassend noch stabil. Zum einen könnten sie auch "Einfluss" auf solche Gebiete ausüben, ohne diese zu kontrollieren. Dies würde sich in sporadischen Angriffen oder in einer weit verbreiteten Operationsform der Taliban in Mordanschlägen äußern. Ziele solcher Mordanschläge seien neben Regierungsbeamten immer wieder auch ehemalige Mudschahedin-Kommandeuere, u.a. wenn aus Bürger-/Fraktionskriegszeiten noch Rechnungen offen seien.Der Auffassung von römisch 40 würde die Ausführung von römisch 40 , dass die Taliban "keinen" Einfluss "in den von Hazara-Parteien" dominierten Gebieten des hazarajat" hätten der Situation nicht ganz entsprechen. Eine wirklich stabile, ungefährdete Kontrolle würden die Hazara-Parteien nur in der Provinz Bamian und in Teilen einiger anderer Provinzen ausüben (darunter auch Teile Ghaznis). Diese Kontrolle sei aber weder umfassend noch stabil. Zum einen könnten sie auch "Einfluss" auf solche Gebiete ausüben, ohne diese zu kontrollieren. Dies würde sich in sporadischen Angriffen oder in einer weit verbreiteten Operationsform der Taliban in Mordanschlägen äußern. Ziele solcher Mordanschläge seien neben Regierungsbeamten immer wieder auch ehemalige Mudschahedin-Kommandeuere, u.a. wenn aus Bürger-/Fraktionskriegszeiten noch Rechnungen offen seien. Außerdem würden sich die Hazara Gebiete Ghaznis in einer Art Insellage befinden. D.h. alle Zufahrtswege dorthin oder hinaus – darunter in für diese Distrikte zuständigen Provinzhauptstädte oder nach XXXX - würden durch akut oder potenziell feindliches Gebiet führen.Außerdem würden sich die Hazara Gebiete Ghaznis in einer Art Insellage befinden. D.h. alle Zufahrtswege dorthin oder hinaus – darunter in für diese Distrikte zuständigen Provinzhauptstädte oder nach römisch 40 - würden durch akut oder potenziell feindliches Gebiet führen. Die These der "Privatfeindschaft" scheine andeuten zu wollen, dass es keine generelle Verfolgung von Hazara durch Taliban geben würde und der Vater (und darüber hinaus der Sohn) deshalb als nicht generell verfolgt eingestuft werden könnten. Thomas Ruttig würde dies bedingst ebenfalls für richtig halten. Die offizielle Politik der Taliban habe sich von der generellen Diskriminierung und Verfolgung der Hazara/Schiiten (als "nicht richtige Muslime") verabschiedet. Allerdings könne dies in der Praxis nicht umfassend umgesetzt werden. Einzelne Kommandeure würden sich nicht an die Vorgaben halten. Darauf würden auch die Entführungsfälle XXXX in XXXX (von Hazara Buspassagieren) und die kürzlich stattgefundenen ( XXXX , XXXX , weitere Nordprovinzen) hindeuten.Die These der "Privatfeindschaft" scheine andeuten zu wollen, dass es keine generelle Verfolgung von Hazara durch Taliban geben würde und der Vater (und darüber hinaus der Sohn) deshalb als nicht generell verfolgt eingestuft werden könnten. Thomas Ruttig würde dies bedingst ebenfalls für richtig halten. Die offizielle Politik der Taliban habe sich von der generellen Diskriminierung und Verfolgung der Hazara/Schiiten (als "nicht richtige Muslime") verabschiedet. Allerdings könne dies in der Praxis nicht umfassend umgesetzt werden. Einzelne Kommandeure würden sich nicht an die Vorgaben halten. Darauf würden auch die Entführungsfälle römisch 40 in römisch 40 (von Hazara Buspassagieren) und die kürzlich stattgefundenen ( römisch 40 , römisch 40 , weitere Nordprovinzen) hindeuten. Die Tätigkeit des Vaters als Mudschahedin-Kommandeur reiche auch für eine "Privatfeindschaft" aus. Man könne davon ausgehen, dass während seiner Tätigkeit Menschen umgekommen oder sonst zu Schaden gekommen seien. Dies würde in Afghanistan immer personifizierte Feindschaften und Racheerfordernisse nach sich ziehen. Außerdem komme noch die ethnische Komponente Hazara gegen Nicht-Hazara (wahrscheinlich Paschtunen) hinzu. Zudem wurde zu den Anmerkungen zum Verhandlungsprotokoll von XXXX ausgeführt, dass XXXX ein Distrikt mit gemischter Bevölkerung (Hazara und Paschtunen) sei und es dort Taliban Präsenz geben würde. Der Zugang würde sowohl topographisch schwierig als auch wegen der Taliban Präsenz gefährlich sein. Besonderes wo die Siedlungsgebiete beider Ethnien aneinander stoßen würden, würde es immer wieder Kämpfe geben. Ihm seien Berichte solcher Kampfhandlungen aus den vergangenen Monaten bekannt, könne diese im Moment aber weder zeitlich noch örtlich genau "verorten".Zudem wurde zu den Anmerkungen zum Verhandlungsprotokoll von römisch 40 ausgeführt, dass römisch 40 ein Distrikt mit gemischter Bevölkerung (Hazara und Paschtunen) sei und es dort Taliban Präsenz geben würde. Der Zugang würde sowohl topographisch schwierig als auch wegen der Taliban Präsenz gefährlich sein. Besonderes wo die Siedlungsgebiete beider Ethnien aneinander stoßen würden, würde es immer wieder Kämpfe geben. Ihm seien Berichte solcher Kampfhandlungen aus den vergangenen Monaten bekannt, könne diese im Moment aber weder zeitlich noch örtlich genau "verorten". Seiner Ansicht nach sei eine pauschale Gleichsetzung der Sicherheitssituation selbst für Hazara-Mehrheitsdistrikte (hier: XXXX etc.) nicht zulässig. Jeder Distrikt müsse für sich selbst betrachtet werden.Seiner Ansicht nach sei eine pauschale Gleichsetzung der Sicherheitssituation selbst für Hazara-Mehrheitsdistrikte (hier: römisch 40 etc.) nicht zulässig. Jeder Distrikt müsse für sich selbst betrachtet werden. Der Hinweis auf Konflikte zwischen Hazara-Parteien sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Hazaras verschiedener Parteien würden in der Regel zusammenhalten, wenn eine Bedrohung aus der "outgroup" vorliege. Die Feststellung, dass Hazaras "überproportional im afghanischen Staat vertreten" und "richtungsgebend seien, scheine eine Meinungsäußerung zu sein und eventuell einen "bias" darstellen. Statistiken, welche dies belegen würden, seien ihm nicht bekannt. Unabhängig davon würden sowohl Karzai als auch die gegenwärtige Regierung zwar Koalitionscharakter tragen, aber die Hazara-Parteien nur eine Komponente darstellen. Die Hazara seien, wie auch die Usbeken, in der Vorkriegszeit eine diskriminierte Minderheit. Dadurch hätte sich ihre Präsenz auch in hohen Regierungsfunktionen erhöht. Ob dies überproportional sei, müsse offen bleiben. Dazu würden weiter bestehende Vorurteile auf beiden Seiten, die sich oft ethnisch oder manchmal konfessionell äußern würden, kommen. Dass die Hazara bei der Parlamentswahl 2010 alle Sitze in Ghazni gewonnen hätten, sei durch die Sicherheitslage (die Gebiete der Paschtunen seien zu unsicher oder würden durch die Taliban kontrolliert, sodass die Wahlbeteiligung sehr niedrig sei) sowie die bessere Organisation der Hazara-Community bedingt. Die könne man den Hazara nicht vorhalten. Die Darstellung, welche die Lebensmittelblockade durch die Taliban betreffe und Versuche diese zu durchbrechen seien im Großen und Ganzen korrekt. Ursache der Blockade sei gewesen, dass die Taliban nicht alle Gebiete des Hazarajat erobern hätten können. Einige, wie die Stadt XXXX , allerdings schon, wenn auch manchmal nur zeitweilig. Der Frontverlauf sei nicht stabil gewesen.Ursache der Blockade sei gewesen, dass die Taliban nicht alle Gebiete des Hazarajat erobern hätten können. Einige, wie die Stadt römisch 40 , allerdings schon, wenn auch manchmal nur zeitweilig. Der Frontverlauf sei nicht stabil gewesen. Wie der Sachverständige allerdings auf die Feststellung komme, dass "diese Personen weder von Seiten des Staates, noch von Seiten der Taliban einer Verfolgung" unterliegen würden, entziehe sich dem Verständnis von XXXX . Es würde nicht klar werden, ob er die damalige Zeit oder die Gegenwart gemeint habe. Offenbar kenne der Sachverständige die Situation ebenfalls nicht aus eigener Anschauung.Wie der Sachverständige allerdings auf die Feststellung komme, dass "diese Personen weder von Seiten des Staates, noch von Seiten der Taliban einer Verfolgung" unterliegen würden, entziehe sich dem Verständnis von römisch 40 . Es würde nicht klar werden, ob er die damalige Zeit oder die Gegenwart gemeint habe. Offenbar kenne der Sachverständige die Situation ebenfalls nicht aus eigener Anschauung. In der Folge wurde von Seiten Thomas Ruttig noch mehrere Anmerkungen zu dem Erkenntnis des BVwG W 119 211495-1/7Z bzw. 14 Z getroffen.
  30. In einer weiteren Stellungnahme vom XXXX wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX verwiesen, in der ein von XXXX erstattete Gutachten als unschlüssig erachtet worden sei.
  31. In einer weiteren Stellungnahme vom römisch 40 wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 verwiesen, in der ein von römisch 40 erstattete Gutachten als unschlüssig erachtet worden sei.
  32. Am XXXX langte am Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme des Vertreters des BF ein. Aus der Expertenmeinung des XXXX gehe hervor, dass sich die Hazara-Gebiete XXXX in einer Insellage befänden und "alle Zufahrtswege durch akut oder potenziell feindliches Gebiet führten". Die im Rahmen der ACCORD-Anfragebeantwortung vom XXXX erwähnte E-Mail-Auskunft von
  33. Am römisch 40 langte am Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme des Vertreters des BF ein. Aus der Expertenmeinung des römisch 40 gehe hervor, dass sich die Hazara-Gebiete römisch 40 in einer Insellage befänden und "alle Zufahrtswege durch akut oder potenziell feindliches Gebiet führten". Die im Rahmen der ACCORD-Anfragebeantwortung vom römisch 40 erwähnte E-Mail-Auskunft von XXXX stütze diese Einschätzung. Hingewiesen wurde außerdem auf die in diesem Dokument erwähnte Todesstraße sowie auf einen Bericht und dem Länderinformationsbericht des australischen Departement of Foreign Affairs and Trade.römisch 40 stütze diese Einschätzung. Hingewiesen wurde außerdem auf die in diesem Dokument erwähnte Todesstraße sowie auf einen Bericht und dem Länderinformationsbericht des australischen Departement of Foreign Affairs and Trade. Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0080 klargestellt, dass allein die Verstärkung eines unzulässigen Eingriffs asylrelevant sei, solange die Verstärkung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehe. Der Konventionsgrund müsse lediglich ein (maßgebender) beitragender Faktor sein, er müsse aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung nachgewiesen werden (VwGH vom 13.01.2015, Ra 2014/18/0140). Vor dem Hintergrund, dass sich Hazara in XXXX in einer Insellage befinden, aber (aufgrund der fehlenden Infrastruktur oder anderen oben erwähnten Gründen) gezwungen seien, diese zu verlassen, es aber auf den Verbindungsstraßen zu gezielter Verfolgung von Hazara oder zumindest zu Übergriffen komme, die mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verknüpft seien bzw. ihre Volksgruppenzugehörigkeit das Risiko eines Übergriffs wesentlich erhöhe, sei dem BF schon aus diesem Grund der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, weil iSd Entscheidung des VwGH vom 25.09.1996, 95/01/0216 Umstände vorliegen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen ließen. Es werde auf die Entscheidung des australischen Verwaltungsgerichts vom 05.07.2016, 1604829, verweisen, die vor dem Hintergrund der dargestellten Konstellation den Konnex zu einem Konventionsgrund für gegeben erachte [http://www.austill.edu.au/cgl-bin/sign.cgi/au/cases/cth/AATA/2016 /4054].Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0080 klargestellt, dass allein die Verstärkung eines unzulässigen Eingriffs asylrelevant sei, solange die Verstärkung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehe. Der Konventionsgrund müsse lediglich ein (maßgebender) beitragender Faktor sein, er müsse aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung nachgewiesen werden (VwGH vom 13.01.2015, Ra 2014/18/0140). Vor dem Hintergrund, dass sich Hazara in römisch 40 in einer Insellage befinden, aber (aufgrund der fehlenden Infrastruktur oder anderen oben erwähnten Gründen) gezwungen seien, diese zu verlassen, es aber auf den Verbindungsstraßen zu gezielter Verfolgung von Hazara oder zumindest zu Übergriffen komme, die mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verknüpft seien bzw. ihre Volksgruppenzugehörigkeit das Risiko eines Übergriffs wesentlich erhöhe, sei dem BF schon aus diesem Grund der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, weil iSd Entscheidung des VwGH vom 25.09.1996, 95/01/0216 Umstände vorliegen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers im Heimatland unerträglich erscheinen ließen. Es werde auf die Entscheidung des australischen Verwaltungsgerichts vom 05.07.2016, 1604829, verweisen, die vor dem Hintergrund der dargestellten Konstellation den Konnex zu einem Konventionsgrund für gegeben erachte [http://www.austill.edu.au/cgl-bin/sign.cgi/au/cases/cth/AATA/2016 /4054].
  34. Mit dem am XXXX eingelangten Schreiben des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung wurden auf Wunsch der Pflegefamilie des BF ein Lehrvertrag vom XXXX mit der XXXX und ein Deutsch B1 Zertifikat in Kopie übermittelt. Der BF habe in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt und ersuche um einen baldigen Verhandlungstermin.
  35. Mit dem am römisch 40 eingelangten Schreiben des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung wurden auf Wunsch der Pflegefamilie des BF ein Lehrvertrag vom römisch 40 mit der römisch 40 und ein Deutsch B1 Zertifikat in Kopie übermittelt. Der BF habe in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt und ersuche um einen baldigen Verhandlungstermin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  36. Feststellungen 1.
  37. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimisch schiitischen Glauben.1.
  38. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimisch schiitischen Glauben. 1.
  39. Der volljährige BF stammt aus XXXX , Distrikt XXXX , in XXXX . Im Alter von ca. 6 Monaten reiste er mit seiner Familie in den Iran und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX in XXXX , ohne jemals nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. In XXXX besuchte er zwei Jahre lang eine Alphabetisierungsschule und arbeitete drei Jahre lang als Näher. Seine Eltern und seine Schwester leben nach wie vor in XXXX und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit beider Eltern als Schneider. Der BF hatte einen älteren Bruder, welcher verschwunden ist. Der BF steht mit seinem Vater in Kontakt.1.
  40. Der volljährige BF stammt aus römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in römisch 40 . Im Alter von ca. 6 Monaten reiste er mit seiner Familie in den Iran und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 in römisch 40 , ohne jemals nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. In römisch 40 besuchte er zwei Jahre lang eine Alphabetisierungsschule und arbeitete drei Jahre lang als Näher. Seine Eltern und seine Schwester leben nach wie vor in römisch 40 und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit beider Eltern als Schneider. Der BF hatte einen älteren Bruder, welcher verschwunden ist. Der BF steht mit seinem Vater in Kontakt. Der Grund, warum die Familie des BF im Jahre XXXX Afghanistan verlassen hat, kann nicht abschließend festgestellt werden. Es ist anzunehmen, dass die Familie das Land aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen hat. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF eine Brotbäckerei betrieb und gegen das Verbot der Taliban Lebensmittel dort aufbewahrte bzw. diese an die Hazara-Bevölkerung verteilte.Der Grund, warum die Familie des BF im Jahre römisch 40 Afghanistan verlassen hat, kann nicht abschließend festgestellt werden. Es ist anzunehmen, dass die Familie das Land aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen hat. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF eine Brotbäckerei betrieb und gegen das Verbot der Taliban Lebensmittel dort aufbewahrte bzw. diese an die Hazara-Bevölkerung verteilte. 1.
  41. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.
  42. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  43. Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft bzw. asylrelevant. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dem BF eine individuelle Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie aufgrund behaupteter früherer Probleme des Vaters mit den Taliban in Afghanistan oder durch Verletzung seines Rechts auf Schutz gegen Kinderarbeit droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem BF individuelle Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara droht. 1.
  44. Die dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX vorgehaltenen Länderberichte als auch die während der mündlichen Verhandlungen vom Sachverständigen XXXX getätigten Ausführungen und Stellungnahmen von XXXX , Afghanistan Analysts Network (AAN) werden zu Feststellungen erhoben. Insbesondere wird Folgendes festgestellt:1.
  45. Die dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 vorgehaltenen Länderberichte als auch die während der mündlichen Verhandlungen vom Sachverständigen römisch 40 getätigten Ausführungen und Stellungnahmen von römisch 40 , Afghanistan Analysts Network (AAN) werden zu Feststellungen erhoben. Insbesondere wird Folgendes festgestellt: Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Afghanistans Präsident und CEO Am
  46. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015). Regierungsbildung Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015 Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015). Parteien Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Aktuelle innenpolitische Lage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung AF - Asia Foundation

(2012): Voter Behavior Survey, -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans, http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan’s Parties in Transition, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.): Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  1. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
  2. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Situation Hazara Die Hazara sind in den meisten Distrikten in der Provinz XXXX , wie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX usw. stellen die Mehrheit der Bevölkerung dar. In XXXX leben mehr 70% Hazaras. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen:Die Hazara sind in den meisten Distrikten in der Provinz römisch 40 , wie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 usw. stellen die Mehrheit der Bevölkerung dar. In römisch 40 leben mehr 70% Hazaras. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen: (http://www.aims.org.af/afg/dist_profiles/unhcr_district_profiles/centra/ghazni/jaghatu.pdf , und https://no.wikipedia.org/wiki/Ghazni_(provins). In diesen Gebieten, wo die Hazaras in der Mehrheit sind, ist die Sicherheitslage soweit es die Taliban trifft, relativ gut. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass manchmal unter der Hazara-Partei Konflikte ausbrechen. Die Hazara sind seit dem Sturz des Taliban-Regimes überproportional im afghanischen Staat vertreten. Bei den letzten Wahlen (September 2010) haben mehrheitlich die Hazara-Abgeordneten in XXXX gewonnen. Die Anwesenheit der Hazara in der staatlichen Politik richtungsgebend. Ohne Hazaraführung kann der Präsident seine Pläne nicht so durchsetzen. Die Hazara sind in den Medien, in den Zivilgesellschaften, bei den Sicherheitsorganen stark vertreten und sie sind in der Lage, einen Angriff der Taliban auf ihre Community sehr bald abzuwehren. In dem Gebiet, von wo angeblich der BF stammt, sind die Hazaras in der Mehrheit. Daneben gibt es auch Paschtunen, die ca. 25-30% der Einwohner bilden. Die Behörden in Distrikten, in denen die Hazaras die Mehrheit haben, sind die Mitarbeiter der Behörden oft selbst Hazara. Das betrifft Polizei, Distriktchef, Geheimdienstchef und andere wichtige Positionen. Auch wenn ein Distriktschef, welcher einer anderen Ethnie angehört, kann in den Distrikten, wo die Hazara die Mehrheit haben, nicht gegen die Hazara arbeiten. Die Hazara sind an der Ausübung der staatlichen Macht, besonders im Bereich der Sicherheit in ganz Afghanistan beteiligt. Sie sind in der Lage, ihre Gemeinschaft sehr rasch unter den Schutz der afghanischen Armee zu stellen, wenn sie als Gruppe in Gefahr geraten. Die Hazara-Generäle sind auch in anderen Teilen Afghanistans, wo keine Hazaras leben, ebenfalls bei Militäroperationen führend beteiligt. Die Hazara sind seit dem Sturz des Taliban-Regimes 2002 nicht mehr diskriminiert und sie üben ihre religiöse Richtung frei aus und sie sind ebenfalls in der Lage Diskriminierung effektiv abzuwehren. Diese obigen Ausführungen beruhen auf meinen Wahrnehmungen, die ich unter anderem bei meiner letzten Forschungsreise in Afghanistan vom
  3. März 2016 bis
  4. April 2016 gemacht habe."In diesen Gebieten, wo die Hazaras in der Mehrheit sind, ist die Sicherheitslage soweit es die Taliban trifft, relativ gut. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass manchmal unter der Hazara-Partei Konflikte ausbrechen. Die Hazara sind seit dem Sturz des Taliban-Regimes überproportional im afghanischen Staat vertreten. Bei den letzten Wahlen (September 2010) haben mehrheitlich die Hazara-Abgeordneten in römisch 40 gewonnen. Die Anwesenheit der Hazara in der staatlichen Politik richtungsgebend. Ohne Hazaraführung kann der Präsident seine Pläne nicht so durchsetzen. Die Hazara sind in den Medien, in den Zivilgesellschaften, bei den Sicherheitsorganen stark vertreten und sie sind in der Lage, einen Angriff der Taliban auf ihre Community sehr bald abzuwehren. In dem Gebiet, von wo angeblich der BF stammt, sind die Hazaras in der Mehrheit. Daneben gibt es auch Paschtunen, die ca. 25-30% der Einwohner bilden. Die Behörden in Distrikten, in denen die Hazaras die Mehrheit haben, sind die Mitarbeiter der Behörden oft selbst Hazara. Das betrifft Polizei, Distriktchef, Geheimdienstchef und andere wichtige Positionen. Auch wenn ein Distriktschef, welcher einer anderen Ethnie angehört, kann in den Distrikten, wo die Hazara die Mehrheit haben, nicht gegen die Hazara arbeiten. Die Hazara sind an der Ausübung der staatlichen Macht, besonders im Bereich der Sicherheit in ganz Afghanistan beteiligt. Sie sind in der Lage, ihre Gemeinschaft sehr rasch unter den Schutz der afghanischen Armee zu stellen, wenn sie als Gruppe in Gefahr geraten. Die Hazara-Generäle sind auch in anderen Teilen Afghanistans, wo keine Hazaras leben, ebenfalls bei Militäroperationen führend beteiligt. Die Hazara sind seit dem Sturz des Taliban-Regimes 2002 nicht mehr diskriminiert und sie üben ihre religiöse Richtung frei aus und sie sind ebenfalls in der Lage Diskriminierung effektiv abzuwehren. Diese obigen Ausführungen beruhen auf meinen Wahrnehmungen, die ich unter anderem bei meiner letzten Forschungsreise in Afghanistan vom
  5. März 2016 bis
  6. April 2016 gemacht habe." (Expertise des Sachverständigen XXXX vom XXXX )(Expertise des Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 ) "Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). (Expertise des Sachverständigen XXXX vom XXXX )(Expertise des Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 ) Eine wirklich stabile, ungefährdete Kontrolle würden die Hazara-Parteien nur in der Provinz XXXX und in Teilen einiger anderer Provinzen ausüben (darunter auch Teile XXXX ). Diese Kontrolle sei aber weder umfassend noch stabil. Zum einen könnten sie auch "Einfluss" auf solche Gebiete ausüben, ohne diese zu kontrollieren. Dies würde sich in sporadischen Angriffen oder in einer weit verbreiteten Operationsform der Taliban in Mordanschlägen äußern. Ziele solcher Mordanschläge seien neben Regierungsbeamten immer wieder auch ehemalige Mudschahedin-Kommandeuere, u.a. wenn aus Bürger-/Fraktionskriegszeiten noch Rechnungen offen seien.Eine wirklich stabile, ungefährdete Kontrolle würden die Hazara-Parteien nur in der Provinz römisch 40 und in Teilen einiger anderer Provinzen ausüben (darunter auch Teile römisch 40 ). Diese Kontrolle sei aber weder umfassend noch stabil. Zum einen könnten sie auch "Einfluss" auf solche Gebiete ausüben, ohne diese zu kontrollieren. Dies würde sich in sporadischen Angriffen oder in einer weit verbreiteten Operationsform der Taliban in Mordanschlägen äußern. Ziele solcher Mordanschläge seien neben Regierungsbeamten immer wieder auch ehemalige Mudschahedin-Kommandeuere, u.a. wenn aus Bürger-/Fraktionskriegszeiten noch Rechnungen offen seien. Außerdem würden sich die Hazara Gebiete XXXX in einer Art Insellage befinden. D.h. alle Zufahrtswege dorthin oder hinaus – darunter in für diese Distrikte zuständige Provinzhauptstädte oder nach XXXX - würden durch akut oder potenziell feindliches Gebiet führen.Außerdem würden sich die Hazara Gebiete römisch 40 in einer Art Insellage befinden. D.h. alle Zufahrtswege dorthin oder hinaus – darunter in für diese Distrikte zuständige Provinzhauptstädte oder nach römisch 40 - würden durch akut oder potenziell feindliches Gebiet führen. Die These der "Privatfeindschaft" scheine andeuten zu wollen, dass es keine generelle Verfolgung von Hazara durch Taliban geben würde und der Vater (und darüber hinaus der Sohn) deshalb als nicht generell verfolgt eingestuft werden könnten. Thomas Ruttig würde dies bedingt ebenfalls für richtig halten. Die offizielle Politik der Taliban habe sich von der generellen Diskriminierung und Verfolgung der Hazara/Schiiten (als "nicht richtige Muslime") verabschiedet. Allerdings könne dies in der Praxis nicht umfassend umgesetzt werden. Einzelne Kommandeure würden sich nicht an die Vorgaben halten. Darauf würden auch die Entführungsfälle XXXX in XXXX (von Hazara Buspassagieren) und die kürzlich stattgefundenen ( XXXX , weitere Nordprovinzen) hindeuten.Die These der "Privatfeindschaft" scheine andeuten zu wollen, dass es keine generelle Verfolgung von Hazara durch Taliban geben würde und der Vater (und darüber hinaus der Sohn) deshalb als nicht generell verfolgt eingestuft werden könnten. Thomas Ruttig würde dies bedingt ebenfalls für richtig halten. Die offizielle Politik der Taliban habe sich von der generellen Diskriminierung und Verfolgung der Hazara/Schiiten (als "nicht richtige Muslime") verabschiedet. Allerdings könne dies in der Praxis nicht umfassend umgesetzt werden. Einzelne Kommandeure würden sich nicht an die Vorgaben halten. Darauf würden auch die Entführungsfälle römisch 40 in römisch 40 (von Hazara Buspassagieren) und die kürzlich stattgefundenen ( römisch 40 , weitere Nordprovinzen) hindeuten. ( XXXX , Afghanistan Analysts Network (AAN), XXXX )( römisch 40 , Afghanistan Analysts Network (AAN), römisch 40 ) XXXX ist ein Distrikt mit gemischter Bevölkerung (Hazara und Paschtunen) mit Taliban- präsenz. Der Zugang ist sowohl topographisch schwierig als auch wegen der Präsenz der Taliban gefährlich. Besonderes wo die Siedlungsgebiete beider Ethnien aneinander stoßen würden, komme es immer wieder zu Kämpfen. Ihm seien Berichte solcher Kampfhandlungen aus den vergangenen Monaten bekannt, könne diese im Moment aber weder zeitlich noch örtlich genau "verorten".römisch 40 ist ein Distrikt mit gemischter Bevölkerung (Hazara und Paschtunen) mit Taliban- präsenz. Der Zugang ist sowohl topographisch schwierig als auch wegen der Präsenz der Taliban gefährlich. Besonderes wo die Siedlungsgebiete beider Ethnien aneinander stoßen würden, komme es immer wieder zu Kämpfen. Ihm seien Berichte solcher Kampfhandlungen aus den vergangenen Monaten bekannt, könne diese im Moment aber weder zeitlich noch örtlich genau "verorten". Seiner Ansicht nach ist eine pauschale Gleichsetzung der Sicherheitssituation selbst für Hazara-Mehrheitsdistrikte (hier: XXXX etc.) nicht zulässig. Jeder Distrikt müsse für sich selbst betrachtet werden.Seiner Ansicht nach ist eine pauschale Gleichsetzung der Sicherheitssituation selbst für Hazara-Mehrheitsdistrikte (hier: römisch 40 etc.) nicht zulässig. Jeder Distrikt müsse für sich selbst betrachtet werden. Der Hinweis auf Konflikte zwischen Hazara-Parteien ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Hazaras verschiedener Parteien halten in der Regel zusammen, wenn eine Bedrohung aus der "outgroup" vorliege. Die Feststellung, dass Hazaras "überproportional im afghanischen Staat vertreten" und "richtungsgebend seien, scheine eine Meinungsäußerung zu sein. Statistiken, welche dies belegen würden, seien ihm nicht bekannt. Unabhängig davon würden sowohl Karzai als auch die gegenwärtige Abdullah-Regierung zwar Koalitionscharakter tragen, aber die Hazara-Parteien nur eine Komponente darstellen. Die Hazara seien, wie auch die Usbeken, in der Vorkriegszeit eine diskriminierte Minderheit. Dadurch hätte sich ihre Präsenz auch in hohen Regierungsfunktionen erhöht. Ob dies überproportional sei, müsse offen bleiben. Dazu bestehen weiter Vorurteile auf beiden Seiten, die sich oft ethnisch oder manchmal konfessionell äußern würden. Dass die Hazara bei der Parlamentswahl 2010 alle Sitze in Ghazni gewonnen haben, ist durch die Sicherheitslage (die Gebiete der Paschtunen seien zu unsicher oder würden durch die Taliban kontrolliert, sodass die Wahlbeteiligung sehr niedrig sei) sowie die bessere Organisation der Hazara-Community bedingt. Die kann man den Hazara nicht vorhalten. ( XXXX , Afghanistan Analysts Network (AAN), XXXX )( römisch 40 , Afghanistan Analysts Network (AAN), römisch 40 ) Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province ‘kills 11 soldiers’, http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung DS – The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS – The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung NYT – The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to ‘put their house in order’ to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UNOCHA (28.12.2015): AFGHANISTAN: Administrative Divisions January
  7. Via E-Mail. -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung WP – The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Im Zeitraum 1.
  8. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  9. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
  10. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis: 2015-2016 Forecast, http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-2015-2016-forecast/#, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT – The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung WP – Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%2 02015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan : Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.2015 Sicherheitslage Ghazni Im Zeitraum 1.
  11. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vergleiche Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015). Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Rechtsschutz/Justizwesen Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010). Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015). Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung SZ – Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015). Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015). Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights – Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/297302/434263_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf

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