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{'item': 'W144 2166537-1'}

Obsah (8)Art. 32Art. 133Art. 130Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlW144 2166537-1 SpruchW144 2166537-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die

Art. 32Abs.

1 lit. a sublit. iii) und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.

iii) und Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger von Äthiopien stellte am 30.03.2017 bei der österreichischen Botschaft in Addis-Abeba/Äthiopien (im Folgenden: ÖB Addis-Abeba) einen Antrag auf Ausstellung eines einheitlichen Schengenvisums. Der BF legte seinem Antrag Folgende Unterlagen bei: * Antragsformular: s. Antrag S. 1, 2, 57, 58 und 59 (=Quittung) * Flugreservierung: S. 20-22 * Reisekrankenversicherung: S. 23-33 * "Unterkunftsbestätigung" Verein XXXX S. 34* "Unterkunftsbestätigung" Verein römisch 40 S. 34 * Bankbestätigung + Kontoauszug S. 35-48 * "Erklärung AS" S. 49 * XXXX Einladungsschreiben S. 50-51* römisch 40 Einladungsschreiben S. 50-51 * XXXX Mitglieds-Bestätigung S. 52* römisch 40 Mitglieds-Bestätigung S. 52 * XXXX Urlaubs-Bestätigung und "Rückkehr-Garantie" S. 53* römisch 40 Urlaubs-Bestätigung und "Rückkehr-Garantie" S. 53 * "XXXX Consultancy Contract" S. 54 * Reisepass-Kopie S. 55 * "XXXX Arbeitnehmer Identitätskarte/Mitgliedsausweis" S. 56# Begründend erklärte der BF, dass der Hauptzweck der Reise der Besuch von Schulungen durch den Verein "XXXX" bzw. dessen Obmann Hrn. Mag. XXXX in Bezug auf ein äthiopisches Projekt für Straßenkinder sei.Begründend erklärte der BF, dass der Hauptzweck der Reise der Besuch von Schulungen durch den Verein "XXXX" bzw. dessen Obmann Hrn. Mag. römisch 40 in Bezug auf ein äthiopisches Projekt für Straßenkinder sei. Aus einem Aktenvermerk der ÖB Addis-Abeba vom 13. bzw. 19.04.2017 ergibt sich, dass im Zuge eines persönlichen Gesprächs mit dem BF am 13.04.2017 hervorgekommen ist, dass der BF nach Aufforderung, seinen Reisezweck in Englisch darzulegen, nicht in der Lage gewesen ist, auch nur ein Wort in englischer Sprache zu sagen. Am 10.4.2017 erteilte die belangte Behörde eine "Aufforderung zur Stellungnahme" (Abholung am 13.04.2017) zu folgenden Bedenken bzw. ersuchte den BF zur Nachreichung entsprechender Unterlagen: * Nachweis ausreichender eigener finanzieller Mittel; * Unglaubwürdige Angaben bzgl. des bisherigen Engagements des Beschwerdeführers in "Straßenkinderprojekten". * Unglaubwürdige Angaben zu Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts; insbesondere keine glaubhafte Begründung, warum ein intensives Projekttraining im Ausmaß von 90 Tagen in Österreich stattfinden muss. * Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben aus dem Hoheitsgebiet wieder auszureisen. Am 13.04.2017, anlässlich der Abholung der Aufforderung zur Stellungnahme sowie nochmals am 18.04.2017 wurde von der belangten Behörde versucht, mit dem Beschwerdeführer ein "Gespräch" in Englisch zu führen. Dabei wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei - auch keine geringfügigen - Englisch-Kenntnisse verfügte. Auf weiterer Befragung (in Amharisch) des Beschwerdeführers, wie bzw. in welcher Sprache das beantragte 90-tägige intensive Training durch den Verein XXXX in Wien erfolgen solle, konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen.Am 13.04.2017, anlässlich der Abholung der Aufforderung zur Stellungnahme sowie nochmals am 18.04.2017 wurde von der belangten Behörde versucht, mit dem Beschwerdeführer ein "Gespräch" in Englisch zu führen. Dabei wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei - auch keine geringfügigen - Englisch-Kenntnisse verfügte. Auf weiterer Befragung (in Amharisch) des Beschwerdeführers, wie bzw. in welcher Sprache das beantragte 90-tägige intensive Training durch den Verein römisch 40 in Wien erfolgen solle, konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. In der am 13.04.2017 eingelangten Stellungnahme versuchte der Beschwerdeführer v.a. durch Internet-Verweise (Links) seine Glaubwürdigkeit als Mitarbeiter an Straßenkinderprojekten zu untermauern. Aus Sicht der belangten Behörde waren die Internet-Verweise ohne sachbezogenen Kommentare und Erklärungen nicht ausreichend. Zur Frage der finanziellen Mittel verwies der BF auf finanzielle Förderungen des Vereins XXXX Wien sowie eine angebliche Förderung einer bis dahin nicht bekannten Organisation XXXX London. Der belangten Behörde erschienen die Zusagen der Vereine in Wien und London weder glaubhaft noch ausreichend. Darüber hinaus waren sie nicht einer EVE gleichzuhalten und machten auch keine Angaben zu ausreichenden eigenen finanziellen Mittel.Zur Frage der finanziellen Mittel verwies der BF auf finanzielle Förderungen des Vereins römisch 40 Wien sowie eine angebliche Förderung einer bis dahin nicht bekannten Organisation römisch 40 London. Der belangten Behörde erschienen die Zusagen der Vereine in Wien und London weder glaubhaft noch ausreichend. Darüber hinaus waren sie nicht einer EVE gleichzuhalten und machten auch keine Angaben zu ausreichenden eigenen finanziellen Mittel. Bezüglich der Notwendigkeit einer Ausbildung in Wien gab der BF an, es sei erford3erlich Nachschulungen im Bereich NGO Regulierungen, NGO Administration, NGO Buchhaltung, Fachwissen bezüglich Betreuung von Straßenkindern und Studenten zu bekommen. Ein Jugend-Coaching namens "Light Your Fire", das 90 Tage dauere, sei ebenfalls erforderlich. Diese Trainings seien lt. BF wichtig für weitere Zusammenarbeit mit Universitäten in Äthiopien. Aus Sicht der belangten Behörde stellten die Angaben keine glaubhafte Begründung dar, warum ein intensives Projekttraining im Ausmaß von 90 Tagen in Österreich stattfinden muss. Eine NGO Buchhaltung und -Administration in Österreich erschienen der belangten Behörde für eine Person ohne englische Sprachkenntnisse bzw. mit dem offensichtlich geringen Ausbildungsstand des BF nicht plausibel. Zu den Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der nicht gesicherten Wiederausreise wurde nicht Stellung genommen. Der Visaantrag des BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.4.2017 (übernommen am 27.4.2017) mit der Begründung abgelehnt, dass "ausreichende finanzielle Mittel" des BF nicht nachgewiesen werden konnten, sein bisheriges Engagement in Projekten für "Straßenkindern" nicht glaubwürdig war sowie Zweifel der belangten Behörde über den echten Reisegrund nicht ausgeräumt werden konnte bzw. keine glaubhafte Begründung angegeben werden konnte, warum eine projektbezogene Ausbildung (ohne Englischkenntnisse) in einem 90-tägigen Intensivkurs in Österreich zu erfolgen hätte, wobei auf Zweifel und Bedenken der belangten Behörde bezüglich der Ausreisewilligkeit des BF nicht eingegangen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er doch über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt und für die Rückkehr in seinen Herkunftsstadt verfüge, was durch den Präsidenten des Vereins XXXX bezeugt werden könnte. Zum Zweck seines Aufenthalts führte der BF an, dass er Schulungen und Trainings/Coachings (näher aufgeschlüsselt nach diversen Wochenstunden) in Österreich absolvieren wolle. Seine Rückkehr in sein Heimatland sei ebenfalls gesichert, da er bei der Projektarbeit in Äthiopien benötigt werde, sodass es auch in seinem Interesse liege, nach Äthiopien zurückzukehren.Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er doch über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt und für die Rückkehr in seinen Herkunftsstadt verfüge, was durch den Präsidenten des Vereins römisch 40 bezeugt werden könnte. Zum Zweck seines Aufenthalts führte der BF an, dass er Schulungen und Trainings/Coachings (näher aufgeschlüsselt nach diversen Wochenstunden) in Österreich absolvieren wolle. Seine Rückkehr in sein Heimatland sei ebenfalls gesichert, da er bei der Projektarbeit in Äthiopien benötigt werde, sodass es auch in seinem Interesse liege, nach Äthiopien zurückzukehren. Im Akt der ÖB Addis-Abeba findet sich das Konzept einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, die jedoch offensichtlich weder unterfertigt noch zugestellt worden ist.Im Akt der ÖB Addis-Abeba findet sich das Konzept einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, die jedoch offensichtlich weder unterfertigt noch zugestellt worden ist. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.04.2017 wurde am 24.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Zudem wird festgestellt, dass der BF an finanziellen Mitteln monatlich ein Einkommen von 1.200,-- ETB (äthiop. Birr), was aktuell etwa € 36,-- entspricht, sowie zum Stichtag 28.03.2017 über ein Bankkonto in der Höhe von 113.502,27 ETB, was etwa € 3.398,58 entspricht, verfügte. Eine tragfähige Verpflichtungserklärung für den BF liegt nicht vor. Der BF könnte bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet an der Privatadresse des Vereinsobmanns Mag. XXXX, die gleichzeitig auch die Vereinsadresse von "XXXX" ist, kostenlos wohnen.Der BF könnte bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet an der Privatadresse des Vereinsobmanns Mag. römisch 40 , die gleichzeitig auch die Vereinsadresse von "XXXX" ist, kostenlos wohnen. Weiters wird festgestellt, dass der BF nicht in der Lage ist, in Englisch zu kommunizieren und er auch nicht angeben konnte, in welcher Sprache er die Schulungen im Bundesgebiet zu absolvieren gedenke. Nicht festgestellt werden kann letztlich, dass der BF mit seiner beabsichtigten Einreise ins Bundesgebiet tatsächlich den von ihm angegebenen Reisezweck erfüllen möchte. 2.) Beweiswürdigung: Die FestXXXXstellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Addis-Abeba, ebenso die Feststellung, dass der BF über praktisch keine Englischkenntnisse verfügt und weder in der Lage war, seinen Reisezweck in Englisch darzulegen (vgl. diesbezüglichen AV der ÖB), noch anzugeben, in welcher Sprache er die Schulungen im Bundesgebiet absolvieren wolle.Die FestXXXXstellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Addis-Abeba, ebenso die Feststellung, dass der BF über praktisch keine Englischkenntnisse verfügt und weder in der Lage war, seinen Reisezweck in Englisch darzulegen vergleiche diesbezüglichen AV der ÖB), noch anzugeben, in welcher Sprache er die Schulungen im Bundesgebiet absolvieren wolle. Feststellungen zu seinen finanziellen Mitteln ergeben sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen, wie Bankbestätigung und Vertrag mit XXXX.römisch 40 . Die Feststellung, dass keine tragfähige Verpflichtungserklärung für den BF vorliegt ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen: Soweit der BF bloß vorbringt, dass seine Kosten im Bundesgebiet vom Verein XXXX bzw. von einer Londoner Zweigstelle des Vereins getragen werden würden, ist dies zum einen keine "Verpflichtungserklärung" und zum anderen kein Nachweis über die tatsächliche Verfügbarkeit solcher Mittel, da überhaupt nicht nachgewiesen ist, dass dieser Verein selbst über ausreichende Mittel verfügen würde.Soweit der BF bloß vorbringt, dass seine Kosten im Bundesgebiet vom Verein römisch 40 bzw. von einer Londoner Zweigstelle des Vereins getragen werden würden, ist dies zum einen keine "Verpflichtungserklärung" und zum anderen kein Nachweis über die tatsächliche Verfügbarkeit solcher Mittel, da überhaupt nicht nachgewiesen ist, dass dieser Verein selbst über ausreichende Mittel verfügen würde. Bezüglich der vom BF letztlich erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten und damit gem. § 11a Abs. 2 FPG ohnehin unbeachtlichen EVE (elektr. Verpflichtungserklärung) mit der NR. XXXX, wäre auch unklar, ob diese dem Verein XXXX oder dessen Obmann persönlich zurechenbar sein soll, zudem wurde in keinem Fall dargelegt, dass der Verpflichtete selbst überhaupt in der Lage wäre, ausreichende finanzielle Mittel für den BF zur Verfügung zu stellen.Bezüglich der vom BF letztlich erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten und damit gem. Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ohnehin unbeachtlichen EVE (elektr. Verpflichtungserklärung) mit der NR. römisch 40 , wäre auch unklar, ob diese dem Verein römisch 40 oder dessen Obmann persönlich zurechenbar sein soll, zudem wurde in keinem Fall dargelegt, dass der Verpflichtete selbst überhaupt in der Lage wäre, ausreichende finanzielle Mittel für den BF zur Verfügung zu stellen. Die negative Feststellung bezüglich des vom BF angegebenen Reisezwecks ergibt sich aus dem Umstand, dass sein diesbezügliches Vorbringen unglaubwürdig erscheint: Der BF macht geltend, dass er im Bundesgebiet über 90 Tage lang Schulungen, Trainings und Coachings absolvieren möchte, wobei er offensichtlich nicht in der Lage ist, auf Deutsch oder Englisch zu kommunizieren. Angesichts dieser nichtvorhandenen Sprachkenntnisse erscheint eine Schulung im Bundesgebiet jedoch in keinster Weise vorstellbar, zumal der BF auch nicht dargetan hat, dass er etwa seitens des Vereinsobmanns in einer afrikanischen Sprache geschult werden würde. Auffallend erscheint diesbezüglich auch, dass bereits die ÖB Addis-Abeba dem BF in der angefochtenen Bescheidung vorgehalten hat, dass er mangels Sprachkenntnissen wohl keine Schulungen im Bundesgebiet durchführen könne und sein diesbezügliches Vorbringen daher unglaubwürdig erscheine, und dass der BF in seiner Beschwerde dieses Argument der ÖB Addis-Abeba mit keinem Wort entkräften konnte. Der vom BF angegebene Reisezweck erscheint vor diesem Hintergrund daher völlig unplausibel. 3.) Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: "§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: "Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ ... ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ ... ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ]" Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 32Abs. 1 lit. b Visakodex ist einem Antragsteller ein

Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist einem Antragsteller ein Visum dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel [ ... oder] an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Wie sich bereits aus den Erwägungen zur Beweiswürdigung ergibt, ist die Aussage des BF, dass er im Bundesgebiet Schulungen absolvieren möchte, vor dem Hintergrund seiner nicht vorhandenen Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache völlig unglaubwürdig. Es ist nach menschlichem Ermessen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vorstellbar, wie eine Person die keine derartigen Sprachkompetenzen aufweist im Bundesgebiet einer Schulung nachgehen sollte, wenn nicht gleichzeitig dargelegt wird, dass die Schulung etwa in einer anderen, vom BF beherrschten (afrikanischen) Sprache stattfinden würde, was nach dem Akteninhalt auch nicht naheliegend erschiene, da niemals angegeben worden ist, dass etwa der Vereinsobmann, der die Schulung für den BF durchführen sollte, eine solche Sprache beherrschen würde. Die Aussage des BF zum angegebenen Reisezweck erweist sich damit als unglaubwürdig, sodass schon aus diesem Grunde das beantragte Visum gem. Art. 32 Abs. 1 lit. b zu verweigern war.Die Aussage des BF zum angegebenen Reisezweck erweist sich damit als unglaubwürdig, sodass schon aus diesem Grunde das beantragte Visum gem. Artikel 32, Absatz eins, Litera b, zu verweigern war. Hinzu tritt der Umstand, dass in casu auch die Wiederausreise des BF nicht gesichert erscheint, wenn zum einen der Reisezweck des jungen, im Herkunftsstaat ungebundenen und fachlich unqualifizierten Antragstellers völlig unplausibel erscheint, und ferner zum anderen der Obmann des Vereins XXXX bereits insofern botschaftsbekannt ist, als bereits vormals ein von ihm eingeladener Antragsteller in der Folge als Asylwerber im Bundesgebiet verblieb.Hinzu tritt der Umstand, dass in casu auch die Wiederausreise des BF nicht gesichert erscheint, wenn zum einen der Reisezweck des jungen, im Herkunftsstaat ungebundenen und fachlich unqualifizierten Antragstellers völlig unplausibel erscheint, und ferner zum anderen der Obmann des Vereins römisch 40 bereits insofern botschaftsbekannt ist, als bereits vormals ein von ihm eingeladener Antragsteller in der Folge als Asylwerber im Bundesgebiet verblieb. Der Vollständigkeit halber ist zudem auszuführen:

Art. 32Abs.

1 lit. a iii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der BF nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a, iii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der BF nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Zur Frage, wann bzw. ab welcher Höhe "ausreichende Mittel" iSd genannten Bestimmung vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft etwa in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2012/21/0100, erkannt, dass "in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltspflichten - nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren neunzigtägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren." Der Ausgleichszulagenrichtsatz für eine Einzelperson im gemeinsamen Haushalt beträgt im Jahr 2018 monatlich brutto € 909,42 (vgl. http://www.pensionsversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.636761&version=1483008318).Der Ausgleichszulagenrichtsatz für eine Einzelperson im gemeinsamen Haushalt beträgt im Jahr 2018 monatlich brutto € 909,42 vergleiche http://www.pensionsversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.636761&version=1483008318). Wenn man diesen Ausgleichszulagenrichtsatz als Richtwert für ausreichende Mittel iSd Visakodex heranzieht ergibt sich, dass der BF für einen 90-tägigen Aufenthalt im Bundesgebiet ca. € 2.728,26 benötigt, wobei die Kosten für die Flugreise, die der BF laut seiner Unterlagen in etwa mit € 1.000 veranschlagt hat, noch hinzutreten, sodass insgesamt die zumindest erforderlichen Mittel den Betrag (ca. € 3.400,--) auf seinem Bankkonto samt seinem "Einkommen" von ca. € 36,-- /Monat übersteigen, sodass seine verfügbaren finanziellen Mittel als nicht ausreichend zu qualifizieren sind. Angesichts dessen, dass der BF neben den Schulungen auch als Reisezweck angegeben hat, dass er "Wien und Österreich" kennen lernen wolle, würden sich zudem auch nicht unerhebliche Wohn- und Reisekosten kosten im Falle einer Tour durch Österreich ergeben, sodass selbst wenn man den als Bruttobetrag normierten Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich € 909,42 quasi "nettobereinigen" und die anfallende Sozialversicherung (Steuer fällt keine an) von ca. 137,50 (vgl. https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/) herausrechnen würde, seine Mittel als zu knapp bemessen zu qualifizieren wären.Angesichts dessen, dass der BF neben den Schulungen auch als Reisezweck angegeben hat, dass er "Wien und Österreich" kennen lernen wolle, würden sich zudem auch nicht unerhebliche Wohn- und Reisekosten kosten im Falle einer Tour durch Österreich ergeben, sodass selbst wenn man den als Bruttobetrag normierten Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich € 909,42 quasi "nettobereinigen" und die anfallende Sozialversicherung (Steuer fällt keine an) von ca. 137,50 vergleiche https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/) herausrechnen würde, seine Mittel als zu knapp bemessen zu qualifizieren wären. Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB Addis-Abeba zu Recht gem. Art. 32 Abs. 1 lit a iii) und lit. b Visakodex mangels Glaubwürdigkeit des Reisezwecks und mangels gesicherter Wiederausreise sowie mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts des BF verweigert und war die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB Addis-Abeba zu Recht gem. Artikel 32, Absatz eins, Litera a, iii) und Litera b, Visakodex mangels Glaubwürdigkeit des Reisezwecks und mangels gesicherter Wiederausreise sowie mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts des BF verweigert und war die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W144.2166537.1.00

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