1 lit. a sublit. iii) und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
iii) und Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger von Äthiopien stellte am 30.03.2017 bei der österreichischen Botschaft in Addis-Abeba/Äthiopien (im Folgenden: ÖB Addis-Abeba) einen Antrag auf Ausstellung eines einheitlichen Schengenvisums. Der BF legte seinem Antrag Folgende Unterlagen bei: * Antragsformular: s. Antrag S. 1, 2, 57, 58 und 59 (=Quittung) * Flugreservierung: S. 20-22 * Reisekrankenversicherung: S. 23-33 * "Unterkunftsbestätigung" Verein XXXX S. 34* "Unterkunftsbestätigung" Verein römisch 40 S. 34 * Bankbestätigung + Kontoauszug S. 35-48 * "Erklärung AS" S. 49 * XXXX Einladungsschreiben S. 50-51* römisch 40 Einladungsschreiben S. 50-51 * XXXX Mitglieds-Bestätigung S. 52* römisch 40 Mitglieds-Bestätigung S. 52 * XXXX Urlaubs-Bestätigung und "Rückkehr-Garantie" S. 53* römisch 40 Urlaubs-Bestätigung und "Rückkehr-Garantie" S. 53 * "XXXX Consultancy Contract" S. 54 * Reisepass-Kopie S. 55 * "XXXX Arbeitnehmer Identitätskarte/Mitgliedsausweis" S. 56# Begründend erklärte der BF, dass der Hauptzweck der Reise der Besuch von Schulungen durch den Verein "XXXX" bzw. dessen Obmann Hrn. Mag. XXXX in Bezug auf ein äthiopisches Projekt für Straßenkinder sei.Begründend erklärte der BF, dass der Hauptzweck der Reise der Besuch von Schulungen durch den Verein "XXXX" bzw. dessen Obmann Hrn. Mag. römisch 40 in Bezug auf ein äthiopisches Projekt für Straßenkinder sei. Aus einem Aktenvermerk der ÖB Addis-Abeba vom 13. bzw. 19.04.2017 ergibt sich, dass im Zuge eines persönlichen Gesprächs mit dem BF am 13.04.2017 hervorgekommen ist, dass der BF nach Aufforderung, seinen Reisezweck in Englisch darzulegen, nicht in der Lage gewesen ist, auch nur ein Wort in englischer Sprache zu sagen. Am 10.4.2017 erteilte die belangte Behörde eine "Aufforderung zur Stellungnahme" (Abholung am 13.04.2017) zu folgenden Bedenken bzw. ersuchte den BF zur Nachreichung entsprechender Unterlagen: * Nachweis ausreichender eigener finanzieller Mittel; * Unglaubwürdige Angaben bzgl. des bisherigen Engagements des Beschwerdeführers in "Straßenkinderprojekten". * Unglaubwürdige Angaben zu Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts; insbesondere keine glaubhafte Begründung, warum ein intensives Projekttraining im Ausmaß von 90 Tagen in Österreich stattfinden muss. * Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben aus dem Hoheitsgebiet wieder auszureisen. Am 13.04.2017, anlässlich der Abholung der Aufforderung zur Stellungnahme sowie nochmals am 18.04.2017 wurde von der belangten Behörde versucht, mit dem Beschwerdeführer ein "Gespräch" in Englisch zu führen. Dabei wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei - auch keine geringfügigen - Englisch-Kenntnisse verfügte. Auf weiterer Befragung (in Amharisch) des Beschwerdeführers, wie bzw. in welcher Sprache das beantragte 90-tägige intensive Training durch den Verein XXXX in Wien erfolgen solle, konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen.Am 13.04.2017, anlässlich der Abholung der Aufforderung zur Stellungnahme sowie nochmals am 18.04.2017 wurde von der belangten Behörde versucht, mit dem Beschwerdeführer ein "Gespräch" in Englisch zu führen. Dabei wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei - auch keine geringfügigen - Englisch-Kenntnisse verfügte. Auf weiterer Befragung (in Amharisch) des Beschwerdeführers, wie bzw. in welcher Sprache das beantragte 90-tägige intensive Training durch den Verein römisch 40 in Wien erfolgen solle, konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. In der am 13.04.2017 eingelangten Stellungnahme versuchte der Beschwerdeführer v.a. durch Internet-Verweise (Links) seine Glaubwürdigkeit als Mitarbeiter an Straßenkinderprojekten zu untermauern. Aus Sicht der belangten Behörde waren die Internet-Verweise ohne sachbezogenen Kommentare und Erklärungen nicht ausreichend. Zur Frage der finanziellen Mittel verwies der BF auf finanzielle Förderungen des Vereins XXXX Wien sowie eine angebliche Förderung einer bis dahin nicht bekannten Organisation XXXX London. Der belangten Behörde erschienen die Zusagen der Vereine in Wien und London weder glaubhaft noch ausreichend. Darüber hinaus waren sie nicht einer EVE gleichzuhalten und machten auch keine Angaben zu ausreichenden eigenen finanziellen Mittel.Zur Frage der finanziellen Mittel verwies der BF auf finanzielle Förderungen des Vereins römisch 40 Wien sowie eine angebliche Förderung einer bis dahin nicht bekannten Organisation römisch 40 London. Der belangten Behörde erschienen die Zusagen der Vereine in Wien und London weder glaubhaft noch ausreichend. Darüber hinaus waren sie nicht einer EVE gleichzuhalten und machten auch keine Angaben zu ausreichenden eigenen finanziellen Mittel. Bezüglich der Notwendigkeit einer Ausbildung in Wien gab der BF an, es sei erford3erlich Nachschulungen im Bereich NGO Regulierungen, NGO Administration, NGO Buchhaltung, Fachwissen bezüglich Betreuung von Straßenkindern und Studenten zu bekommen. Ein Jugend-Coaching namens "Light Your Fire", das 90 Tage dauere, sei ebenfalls erforderlich. Diese Trainings seien lt. BF wichtig für weitere Zusammenarbeit mit Universitäten in Äthiopien. Aus Sicht der belangten Behörde stellten die Angaben keine glaubhafte Begründung dar, warum ein intensives Projekttraining im Ausmaß von 90 Tagen in Österreich stattfinden muss. Eine NGO Buchhaltung und -Administration in Österreich erschienen der belangten Behörde für eine Person ohne englische Sprachkenntnisse bzw. mit dem offensichtlich geringen Ausbildungsstand des BF nicht plausibel. Zu den Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der nicht gesicherten Wiederausreise wurde nicht Stellung genommen. Der Visaantrag des BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.4.2017 (übernommen am 27.4.2017) mit der Begründung abgelehnt, dass "ausreichende finanzielle Mittel" des BF nicht nachgewiesen werden konnten, sein bisheriges Engagement in Projekten für "Straßenkindern" nicht glaubwürdig war sowie Zweifel der belangten Behörde über den echten Reisegrund nicht ausgeräumt werden konnte bzw. keine glaubhafte Begründung angegeben werden konnte, warum eine projektbezogene Ausbildung (ohne Englischkenntnisse) in einem 90-tägigen Intensivkurs in Österreich zu erfolgen hätte, wobei auf Zweifel und Bedenken der belangten Behörde bezüglich der Ausreisewilligkeit des BF nicht eingegangen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er doch über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt und für die Rückkehr in seinen Herkunftsstadt verfüge, was durch den Präsidenten des Vereins XXXX bezeugt werden könnte. Zum Zweck seines Aufenthalts führte der BF an, dass er Schulungen und Trainings/Coachings (näher aufgeschlüsselt nach diversen Wochenstunden) in Österreich absolvieren wolle. Seine Rückkehr in sein Heimatland sei ebenfalls gesichert, da er bei der Projektarbeit in Äthiopien benötigt werde, sodass es auch in seinem Interesse liege, nach Äthiopien zurückzukehren.Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er doch über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt und für die Rückkehr in seinen Herkunftsstadt verfüge, was durch den Präsidenten des Vereins römisch 40 bezeugt werden könnte. Zum Zweck seines Aufenthalts führte der BF an, dass er Schulungen und Trainings/Coachings (näher aufgeschlüsselt nach diversen Wochenstunden) in Österreich absolvieren wolle. Seine Rückkehr in sein Heimatland sei ebenfalls gesichert, da er bei der Projektarbeit in Äthiopien benötigt werde, sodass es auch in seinem Interesse liege, nach Äthiopien zurückzukehren. Im Akt der ÖB Addis-Abeba findet sich das Konzept einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, die jedoch offensichtlich weder unterfertigt noch zugestellt worden ist.Im Akt der ÖB Addis-Abeba findet sich das Konzept einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, die jedoch offensichtlich weder unterfertigt noch zugestellt worden ist. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.04.2017 wurde am 24.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Zudem wird festgestellt, dass der BF an finanziellen Mitteln monatlich ein Einkommen von 1.200,-- ETB (äthiop. Birr), was aktuell etwa € 36,-- entspricht, sowie zum Stichtag 28.03.2017 über ein Bankkonto in der Höhe von 113.502,27 ETB, was etwa € 3.398,58 entspricht, verfügte. Eine tragfähige Verpflichtungserklärung für den BF liegt nicht vor. Der BF könnte bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet an der Privatadresse des Vereinsobmanns Mag. XXXX, die gleichzeitig auch die Vereinsadresse von "XXXX" ist, kostenlos wohnen.Der BF könnte bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet an der Privatadresse des Vereinsobmanns Mag. römisch 40 , die gleichzeitig auch die Vereinsadresse von "XXXX" ist, kostenlos wohnen. Weiters wird festgestellt, dass der BF nicht in der Lage ist, in Englisch zu kommunizieren und er auch nicht angeben konnte, in welcher Sprache er die Schulungen im Bundesgebiet zu absolvieren gedenke. Nicht festgestellt werden kann letztlich, dass der BF mit seiner beabsichtigten Einreise ins Bundesgebiet tatsächlich den von ihm angegebenen Reisezweck erfüllen möchte. 2.) Beweiswürdigung: Die FestXXXXstellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Addis-Abeba, ebenso die Feststellung, dass der BF über praktisch keine Englischkenntnisse verfügt und weder in der Lage war, seinen Reisezweck in Englisch darzulegen (vgl. diesbezüglichen AV der ÖB), noch anzugeben, in welcher Sprache er die Schulungen im Bundesgebiet absolvieren wolle.Die FestXXXXstellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Addis-Abeba, ebenso die Feststellung, dass der BF über praktisch keine Englischkenntnisse verfügt und weder in der Lage war, seinen Reisezweck in Englisch darzulegen vergleiche diesbezüglichen AV der ÖB), noch anzugeben, in welcher Sprache er die Schulungen im Bundesgebiet absolvieren wolle. Feststellungen zu seinen finanziellen Mitteln ergeben sich aus den vom BF vorgelegten Unterlagen, wie Bankbestätigung und Vertrag mit XXXX.römisch 40 . Die Feststellung, dass keine tragfähige Verpflichtungserklärung für den BF vorliegt ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen: Soweit der BF bloß vorbringt, dass seine Kosten im Bundesgebiet vom Verein XXXX bzw. von einer Londoner Zweigstelle des Vereins getragen werden würden, ist dies zum einen keine "Verpflichtungserklärung" und zum anderen kein Nachweis über die tatsächliche Verfügbarkeit solcher Mittel, da überhaupt nicht nachgewiesen ist, dass dieser Verein selbst über ausreichende Mittel verfügen würde.Soweit der BF bloß vorbringt, dass seine Kosten im Bundesgebiet vom Verein römisch 40 bzw. von einer Londoner Zweigstelle des Vereins getragen werden würden, ist dies zum einen keine "Verpflichtungserklärung" und zum anderen kein Nachweis über die tatsächliche Verfügbarkeit solcher Mittel, da überhaupt nicht nachgewiesen ist, dass dieser Verein selbst über ausreichende Mittel verfügen würde. Bezüglich der vom BF letztlich erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten und damit gem. § 11a Abs. 2 FPG ohnehin unbeachtlichen EVE (elektr. Verpflichtungserklärung) mit der NR. XXXX, wäre auch unklar, ob diese dem Verein XXXX oder dessen Obmann persönlich zurechenbar sein soll, zudem wurde in keinem Fall dargelegt, dass der Verpflichtete selbst überhaupt in der Lage wäre, ausreichende finanzielle Mittel für den BF zur Verfügung zu stellen.Bezüglich der vom BF letztlich erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten und damit gem. Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ohnehin unbeachtlichen EVE (elektr. Verpflichtungserklärung) mit der NR. römisch 40 , wäre auch unklar, ob diese dem Verein römisch 40 oder dessen Obmann persönlich zurechenbar sein soll, zudem wurde in keinem Fall dargelegt, dass der Verpflichtete selbst überhaupt in der Lage wäre, ausreichende finanzielle Mittel für den BF zur Verfügung zu stellen. Die negative Feststellung bezüglich des vom BF angegebenen Reisezwecks ergibt sich aus dem Umstand, dass sein diesbezügliches Vorbringen unglaubwürdig erscheint: Der BF macht geltend, dass er im Bundesgebiet über 90 Tage lang Schulungen, Trainings und Coachings absolvieren möchte, wobei er offensichtlich nicht in der Lage ist, auf Deutsch oder Englisch zu kommunizieren. Angesichts dieser nichtvorhandenen Sprachkenntnisse erscheint eine Schulung im Bundesgebiet jedoch in keinster Weise vorstellbar, zumal der BF auch nicht dargetan hat, dass er etwa seitens des Vereinsobmanns in einer afrikanischen Sprache geschult werden würde. Auffallend erscheint diesbezüglich auch, dass bereits die ÖB Addis-Abeba dem BF in der angefochtenen Bescheidung vorgehalten hat, dass er mangels Sprachkenntnissen wohl keine Schulungen im Bundesgebiet durchführen könne und sein diesbezügliches Vorbringen daher unglaubwürdig erscheine, und dass der BF in seiner Beschwerde dieses Argument der ÖB Addis-Abeba mit keinem Wort entkräften konnte. Der vom BF angegebene Reisezweck erscheint vor diesem Hintergrund daher völlig unplausibel. 3.) Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: "§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist einem Antragsteller ein Visum dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel [ ... oder] an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Wie sich bereits aus den Erwägungen zur Beweiswürdigung ergibt, ist die Aussage des BF, dass er im Bundesgebiet Schulungen absolvieren möchte, vor dem Hintergrund seiner nicht vorhandenen Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache völlig unglaubwürdig. Es ist nach menschlichem Ermessen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vorstellbar, wie eine Person die keine derartigen Sprachkompetenzen aufweist im Bundesgebiet einer Schulung nachgehen sollte, wenn nicht gleichzeitig dargelegt wird, dass die Schulung etwa in einer anderen, vom BF beherrschten (afrikanischen) Sprache stattfinden würde, was nach dem Akteninhalt auch nicht naheliegend erschiene, da niemals angegeben worden ist, dass etwa der Vereinsobmann, der die Schulung für den BF durchführen sollte, eine solche Sprache beherrschen würde. Die Aussage des BF zum angegebenen Reisezweck erweist sich damit als unglaubwürdig, sodass schon aus diesem Grunde das beantragte Visum gem. Art. 32 Abs. 1 lit. b zu verweigern war.Die Aussage des BF zum angegebenen Reisezweck erweist sich damit als unglaubwürdig, sodass schon aus diesem Grunde das beantragte Visum gem. Artikel 32, Absatz eins, Litera b, zu verweigern war. Hinzu tritt der Umstand, dass in casu auch die Wiederausreise des BF nicht gesichert erscheint, wenn zum einen der Reisezweck des jungen, im Herkunftsstaat ungebundenen und fachlich unqualifizierten Antragstellers völlig unplausibel erscheint, und ferner zum anderen der Obmann des Vereins XXXX bereits insofern botschaftsbekannt ist, als bereits vormals ein von ihm eingeladener Antragsteller in der Folge als Asylwerber im Bundesgebiet verblieb.Hinzu tritt der Umstand, dass in casu auch die Wiederausreise des BF nicht gesichert erscheint, wenn zum einen der Reisezweck des jungen, im Herkunftsstaat ungebundenen und fachlich unqualifizierten Antragstellers völlig unplausibel erscheint, und ferner zum anderen der Obmann des Vereins römisch 40 bereits insofern botschaftsbekannt ist, als bereits vormals ein von ihm eingeladener Antragsteller in der Folge als Asylwerber im Bundesgebiet verblieb. Der Vollständigkeit halber ist zudem auszuführen:
1 lit. a iii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der BF nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
, Absatz eins, Litera a, iii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der BF nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Zur Frage, wann bzw. ab welcher Höhe "ausreichende Mittel" iSd genannten Bestimmung vorhanden sind, hat der VwGH beispielhaft etwa in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2012/21/0100, erkannt, dass "in Anbetracht der Belastung durch die in der Verpflichtungserklärung angegebenen Mietzahlungen und Unterhaltspflichten - nicht nachvollziehbar (sei), warum das jedenfalls über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare liegende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, bei dem sie offenbar wohnen kann, nicht ausreichend sein sollte, um ihren neunzigtägigen Aufenthalt und die Wiederausreise zu finanzieren." Der Ausgleichszulagenrichtsatz für eine Einzelperson im gemeinsamen Haushalt beträgt im Jahr 2018 monatlich brutto € 909,42 (vgl. http://www.pensionsversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.636761&version=1483008318).Der Ausgleichszulagenrichtsatz für eine Einzelperson im gemeinsamen Haushalt beträgt im Jahr 2018 monatlich brutto € 909,42 vergleiche http://www.pensionsversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.636761&version=1483008318). Wenn man diesen Ausgleichszulagenrichtsatz als Richtwert für ausreichende Mittel iSd Visakodex heranzieht ergibt sich, dass der BF für einen 90-tägigen Aufenthalt im Bundesgebiet ca. € 2.728,26 benötigt, wobei die Kosten für die Flugreise, die der BF laut seiner Unterlagen in etwa mit € 1.000 veranschlagt hat, noch hinzutreten, sodass insgesamt die zumindest erforderlichen Mittel den Betrag (ca. € 3.400,--) auf seinem Bankkonto samt seinem "Einkommen" von ca. € 36,-- /Monat übersteigen, sodass seine verfügbaren finanziellen Mittel als nicht ausreichend zu qualifizieren sind. Angesichts dessen, dass der BF neben den Schulungen auch als Reisezweck angegeben hat, dass er "Wien und Österreich" kennen lernen wolle, würden sich zudem auch nicht unerhebliche Wohn- und Reisekosten kosten im Falle einer Tour durch Österreich ergeben, sodass selbst wenn man den als Bruttobetrag normierten Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich € 909,42 quasi "nettobereinigen" und die anfallende Sozialversicherung (Steuer fällt keine an) von ca. 137,50 (vgl. https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/) herausrechnen würde, seine Mittel als zu knapp bemessen zu qualifizieren wären.Angesichts dessen, dass der BF neben den Schulungen auch als Reisezweck angegeben hat, dass er "Wien und Österreich" kennen lernen wolle, würden sich zudem auch nicht unerhebliche Wohn- und Reisekosten kosten im Falle einer Tour durch Österreich ergeben, sodass selbst wenn man den als Bruttobetrag normierten Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich € 909,42 quasi "nettobereinigen" und die anfallende Sozialversicherung (Steuer fällt keine an) von ca. 137,50 vergleiche https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/) herausrechnen würde, seine Mittel als zu knapp bemessen zu qualifizieren wären. Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB Addis-Abeba zu Recht gem. Art. 32 Abs. 1 lit a iii) und lit. b Visakodex mangels Glaubwürdigkeit des Reisezwecks und mangels gesicherter Wiederausreise sowie mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts des BF verweigert und war die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.Vor diesem Hintergrund wurde zum einen das beantrage Visum seitens der ÖB Addis-Abeba zu Recht gem. Artikel 32, Absatz eins, Litera a, iii) und Litera b, Visakodex mangels Glaubwürdigkeit des Reisezwecks und mangels gesicherter Wiederausreise sowie mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts des BF verweigert und war die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W144.2166537.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.