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{'item': 'W164 2143886-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 12bArt. 130§ 9§ 6§ 20f§ 17§ 31§ 108§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlW164 2143886-1 SpruchW164 2143886-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsit

§ 28Abs. 3, zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit 6.5.2016 beantragte der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), bei der Niederlassungsbehörde (Amt der Wiener Landesregierung, MA35) einen Aufenthaltstitel "Rot-weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte" und schloss diesem Antrag folgende Urkunden an: -Strichaufzählung Studienblatt der Universität Wien, Wintersemester 2015, ordentlicher Studierender im Bachelorstudium Mathematik UG 2002 (Studienbeginn 01.03.2015, Meldestatus gemeldet); das Studienblatt enthält weiters den Nachweis eines von 01.03.2012 bis 25.06.2014 absolvierten Vorstudienlehrgangs UniStG (Zulassungsnachweis: nicht-österreichische Reifeprüfung 04.06.2003); -Strichaufzählung Studienblatt der Universität Wien, Sommersemester 2016, ordentlicher Studierender Bachelorstudium Mathematik UG 2002 (Studienbeginn 01.03.2015; Meldestatus beurlaubt), das Studienblatt enthält weiters den Nachweis eines von 01.03.2012 bis 25.06.2014 absolvierten Vorstudienlehrgangs UniStG (Zulassungsnachweis: nicht-österreichische Reifeprüfung 04.06.2003); -Strichaufzählung Zeugnis des Vorstudienlehrganges der Universität Wien über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch gem. § 63 Abs 10 und 11 UG 2002 (Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender an der Universität Wien) vom 26.6.2014;Zeugnis des Vorstudienlehrganges der Universität Wien über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch gem. Paragraph 63, Absatz 10 und 11 UG 2002 (Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender an der Universität Wien) vom 26.6.2014; -Strichaufzählung Diplom der XXXX School XXXX über den erfolgreichen Abschluss eines von 8.2.2009 bis 22.5.2009 absolvierten Englisch Sprachkurses, Level B2 vom 8.6.2009;Diplom der römisch 40 School römisch 40 über den erfolgreichen Abschluss eines von 8.2.2009 bis 22.5.2009 absolvierten Englisch Sprachkurses, Level B2 vom 8.6.2009; -Strichaufzählung Zwei Arbeitsverträge abgeschlossen zwischen dem BF und dem Arbeitgeber College XXXX , Kosovo 1) für die Zeit von 1.10.2010 bis 30.9.2011 und 2) für die Zeit von 1.10.2011 bis 1.10.2013 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer monatlichen Vergütung von

(1)300,-- € und
(2)350,-- €;Zwei Arbeitsverträge abgeschlossen zwischen dem BF und dem Arbeitgeber College römisch 40 , Kosovo 1) für die Zeit von 1.10.2010 bis 30.9.2011 und 2) für die Zeit von 1.10.2011 bis 1.10.2013 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer monatlichen Vergütung von
(1)300,-- € und
(2)350,-- €; -Strichaufzählung Dienstzeugnis des Arbeitgebers College XXXX , Kosovo vom 30.9.2014, mit dem eine Beschäftigung des BF als Informationstechniker von 1.10.2008 bis 1.10.2013 bescheinigt wird;Dienstzeugnis des Arbeitgebers College römisch 40 , Kosovo vom 30.9.2014, mit dem eine Beschäftigung des BF als Informationstechniker von 1.10.2008 bis 1.10.2013 bescheinigt wird; -Strichaufzählung Zertifikate über Kurse mit folgenden Bezeichnungen: -Strichaufzählung "Microsoft SQL Server 2008" (15 Stunden) des Trainingscenters XXXX " in XXXX von März 2010,"Microsoft SQL Server 2008" (15 Stunden) des Trainingscenters römisch 40 " in römisch 40 von März 2010, -Strichaufzählung "Windows Server 2008" (25 Stunden) des Trainingscenters XXXX " in XXXX von September 2010,"Windows Server 2008" (25 Stunden) des Trainingscenters römisch 40 " in römisch 40 von September 2010, -Strichaufzählung "CCNA Discovery: Networking for Home and small Businesses” der XXXX Networking Academy, Serbien, vom 7.10.2014 (keine Angabe der Kursdauer),"CCNA Discovery: Networking for Home and small Businesses” der römisch 40 Networking Academy, Serbien, vom 7.10.2014 (keine Angabe der Kursdauer), -Strichaufzählung "IT-Essentials" der XXXX Networking Academy, Serbien, vom 7.10.2014 (keine Angabe der Kursdauer)"IT-Essentials" der römisch 40 Networking Academy, Serbien, vom 7.10.2014 (keine Angabe der Kursdauer) -Strichaufzählung Eine Arbeitgebererklärung vom 19.4.2016 der XXXX GmbH, Wien, (im Folgenden potentielle Arbeitgeberin, = BF2) mit dem Tätigkeitsgebiet "Durchführung von Musikveranstaltungen", über die beabsichtigte unbefristete Beschäftigung des BF als Netzwerkadministrator und Webentwickler in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin, von Montag bis Freitag von 8:30 bis 16:30 (40 WSt) zu einem Monatslohn von €Eine Arbeitgebererklärung vom 19.4.2016 der römisch 40 GmbH, Wien, (im Folgenden potentielle Arbeitgeberin, = BF2) mit dem Tätigkeitsgebiet "Durchführung von Musikveranstaltungen", über die beabsichtigte unbefristete Beschäftigung des BF als Netzwerkadministrator und Webentwickler in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin, von Montag bis Freitag von 8:30 bis 16:30 (40 WSt) zu einem Monatslohn von € 2950,--. Die Vermittlung von Ersatzkräften sei erwünscht. Das Arbeitsmarktservice forderte die potentielle Arbeitgeberin mit Schreiben vom 7.6.2016 auf, den beigefügten Vermittlungsauftrag auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden. Das AMS wies in diesem Schreiben darauf hin, dass für die beantragte Tätigkeit "Netzwerktechniker" in Wien 180 adäquat qualifizierte bevorzugt auf den Arbeitsmarkt zu vermittelnde Personen vorgemerkt seien. Die potentielle Arbeitgeberin habe die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen. Die potentielle Arbeitgeberin des BF1 übersandte daraufhin einen Vermittlungsauftrag mit der Berufsbezeichnung "Netzwerkadministrator und Web-Entwickler und –Designer". Die Tätigkeit wurde in Detail wie folgt umschrieben: "Betreuung des gesamten IT-Netzwerkes sowie Weiterentwicklung der Web-Site." Die erforderliche höchste abgeschlossene Ausbildung wurde mit "Matura" angegeben. An zusätzlichen Qualifikationen, Kenntnissen oder Berufspraxis wurde ausgeführt: "Sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse, mehrjährige Berufserfahrung im EDV-Bereich als Netzwerkadministrator, einschlägige Ausbildung als Netzwerkadministrator." Mit einem an die potentielle Arbeitgeberin gerichteten Schreiben vom 22.6.2016 führte das AMS aus, dass der BF1 die laut Vermittlungsauftrag geforderte Qualifikation nicht nachweisen könne. Es liege ein überzogenes Anforderungsprofil vor. Mit Schriftsatz vom 30.06.2016 wendete die potentielle Arbeitgeberin ein, die vom BF1 2008 bis 2013 im Kosovo ausgeübte Tätigkeit sei zwar "Informationstechniker" genannt worden. Tatsächlich habe sein Tätigkeitsfeld aber auch die Netzwerkbetreuung und das Webdesign umfasst. Dies gehe auch aus den Arbeitsverträgen hervor. Der BF1 habe darüber hinaus Fortbildungsmaßnahmen absolviert und eine Ausbildung zum Netzwerkadministrator abgeschlossen. Es liege daher kein überzogenes Anforderungsprofil vor. Mit Bescheid vom 17.8.2016, GZ 08114/GF:3802489, hat das AMS den Antrag des BF1 vom 6.5.2016 auf Zulassung als Schlüsselkraft

§ 12bZ1 Ausl

BG im Unternehmen der oben bezeichneten Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.8.2016, GZ 08114/GF:3802489, hat das AMS den Antrag des BF1 vom 6.5.2016 auf Zulassung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Z1 AuslBG im Unternehmen der oben bezeichneten Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Zur Begründung stützte sich das AMS auf die vom BF1 vorgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungsnachweise: Den vorgelegten Arbeitsverträgen sei zu entnehmen, dass der BF1 beim College XXXX , Kosovo lediglich als Informationstechniker beschäftigt wurde.

den Daten des Hauptverbandes sei der BF1 in Österreich erst seit 18.7.2016 geringfügig als Netzwerkadministrator bei der potentiellen Arbeitgeberin beschäftigt. Die vom BF1 vorgelegten Nachweise betreffend Weiterbildung würden keine entscheidende Grundlage für die Annahme bilden, dass der BF1 die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen würde. Das Anforderungsprofil an diese Position sei überzogen. Der BF1 erfülle das im Vermittlungsauftrag angeführte Anforderungsprofil nicht.Zur Begründung stützte sich das AMS auf die vom BF1 vorgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungsnachweise: Den vorgelegten Arbeitsverträgen sei zu entnehmen, dass der BF1 beim College römisch 40 , Kosovo lediglich als Informationstechniker beschäftigt wurde.

den Daten des Hauptverbandes sei der BF1 in Österreich erst seit 18.7.2016 geringfügig als Netzwerkadministrator bei der potentiellen Arbeitgeberin beschäftigt. Die vom BF1 vorgelegten Nachweise betreffend Weiterbildung würden keine entscheidende Grundlage für die Annahme bilden, dass der BF1 die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen würde. Das Anforderungsprofil an diese Position sei überzogen. Der BF1 erfülle das im Vermittlungsauftrag angeführte Anforderungsprofil nicht. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und die potentielle Arbeitgeberin, durch ihre gemeinsame rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachten zur hier strittigen Frage vor, der BF1 habe an der Universität XXXX in XXXX , Kosovo, Internationale Wirtschaft studiert. Derzeit studiere er an der Universität Wien Mathematik. Von Oktober 2008 bis Oktober 2013 sei er am College XXXX , Kosovo, als IT-Techniker beschäftigt gewesen. Der BF1 verfüge über Deutschkenntnisse auf Niveau B

  1. Er könne auf muttersprachliche Albanisch-Kenntnisse und Englischkenntnisse auf Niveau B2 verweisen. Der BF1 habe darüber hinaus gute Serbokroatisch-Kenntnisse. Bereits im Jahr 2010 habe er in XXXX , Kosovo, zwei Fortbildungen absolviert, um seine EDV-Kenntnisse zu erweitern. Im Jahr 2014 habe er den XXXX Networking Academy Kurs erfolgreich abgeschlossen. Der BF1 könne belegen, dass er sowohl über die erforderliche theoretische Ausbildung als auch über einschlägige jahrelange Berufserfahrung verfüge, um als Netzwerkadministrator tätig zu sein. Die potentielle Arbeitgeberin beabsichtige, den BF1 als Netzwerkadministrator und Web -Entwickler und -Designer zu beschäftigen. Der BF1 würde dann für die Entwicklung der Website und für die Betreuung des gesamten Netzwerks verantwortlich sein. Dafür seien gute Deutsch- und Englischkenntnisse und eine mehrjährige Berufserfahrung im EDV-Bereich erforderlich. Auch eine einschlägige Ausbildung als Netzwerkadministrator sowie mindestens Maturaniveau seien notwendig. Der BF1 erfülle diese Voraussetzungen. Er erreiche die Mindestpunktezahl nach Anlage C. Die potentielle Arbeitgeberin sei bereit, das erforderliche Bruttoentgelt zu bezahlen. Es seien auch sinngemäß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt. Die belangte Behörde sei nicht in der Lage gewesen, eine geeignete Ersatzkraft zu finden. Es sei offenkundig, dass sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt vorliegen würden.Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und die potentielle Arbeitgeberin, durch ihre gemeinsame rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachten zur hier strittigen Frage vor, der BF1 habe an der Universität römisch 40 in römisch 40 , Kosovo, Internationale Wirtschaft studiert. Derzeit studiere er an der Universität Wien Mathematik. Von Oktober 2008 bis Oktober 2013 sei er am College römisch 40 , Kosovo, als IT-Techniker beschäftigt gewesen. Der BF1 verfüge über Deutschkenntnisse auf Niveau B
  2. Er könne auf muttersprachliche Albanisch-Kenntnisse und Englischkenntnisse auf Niveau B2 verweisen. Der BF1 habe darüber hinaus gute Serbokroatisch-Kenntnisse. Bereits im Jahr 2010 habe er in römisch 40 , Kosovo, zwei Fortbildungen absolviert, um seine EDV-Kenntnisse zu erweitern. Im Jahr 2014 habe er den römisch 40 Networking Academy Kurs erfolgreich abgeschlossen. Der BF1 könne belegen, dass er sowohl über die erforderliche theoretische Ausbildung als auch über einschlägige jahrelange Berufserfahrung verfüge, um als Netzwerkadministrator tätig zu sein. Die potentielle Arbeitgeberin beabsichtige, den BF1 als Netzwerkadministrator und Web -Entwickler und -Designer zu beschäftigen. Der BF1 würde dann für die Entwicklung der Website und für die Betreuung des gesamten Netzwerks verantwortlich sein. Dafür seien gute Deutsch- und Englischkenntnisse und eine mehrjährige Berufserfahrung im EDV-Bereich erforderlich. Auch eine einschlägige Ausbildung als Netzwerkadministrator sowie mindestens Maturaniveau seien notwendig. Der BF1 erfülle diese Voraussetzungen. Er erreiche die Mindestpunktezahl nach Anlage C. Die potentielle Arbeitgeberin sei bereit, das erforderliche Bruttoentgelt zu bezahlen. Es seien auch sinngemäß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt. Die belangte Behörde sei nicht in der Lage gewesen, eine geeignete Ersatzkraft zu finden. Es sei offenkundig, dass sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt vorliegen würden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2016, GZ 08114/3802489, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF1 erneut ab und führte zur Begründung aus, der BF1 verfüge zwar über den Abschluss eines allgemein bildenden Gymnasiums. Die von ihm betriebenen Studien Internationale Wirtschaft und Mathematik würden aber in keinem Konnex zur nun beabsichtigten Verwendung stehen. Seine absolvierte Beschäftigung als Netzwerktechniker und die Absolvierung von EDV Kursen, davon einer mit 15 Wochenstunden und einer mit 25 Wochenstunden weiters der Besuch der XXXX Networking Academy, dessen Dauer nicht nachgewiesen worden sei, würden dem BF1 nicht die Befähigung für den Aufgabenbereich Netzwerkadministrator und Webentwickler-Designer attestieren. Laut Arbeitsvertrag habe das Aufgabengebiet des BF1 beim College XXXX , Kosovo, die Verbreitung von Software für die Registrierung von Studenten, die Lösung von Computerproblemen der Mitarbeiter bei erstellten Programmen, die Prüfung der Netzwerkfunktionen, Virus-Eliminierung, Löschung der systemisierten Ordner, Verwaltung des Designs der Website & Domaine, Pflege und Wartung der Computer und des Servers sowie Aktualisierung der Website umfasst. Die Tätigkeit eines Netzwerkadministrators bestehe dem gegenüber in der Betreuung Leitungs-und Funk-basierter IT Netzwerke. Ein Netzwerkadministrator überwache, steuere, konfiguriere, verwalte und optimiere Datennetzwerke und deren Komponenten, um einen sicheren Betrieb und eine möglichst rasche Datenübertragung zu gewährleisten. Er analysiere und behandle Netzprobleme und passe Datensicherheits- und Datenschutzmaßnahmen den laufenden Erfordernissen an. Weiters vergebe er Zugangsberechtigungen und Benutzerrechte. Ein Web-Entwickler benötige neben den rein technischen Kenntnissen auch Methodikwissen wie z.B. Kenntnisse in den Bereichen Anforderungs-Analyse, Software-Architektur oder Test-Konzepte. Zu den Aufgaben würden typischerweise die Durchführung der Anforderungsanalyse, Erstellung von Software -Design und -Architektur, Design und Installation der Werkzeugkette, Erstellung des Datenbankdesigns, Implementierung des Produktive-Codes (Server und/oder Client-code) Implementierung der automatisierten Tests sowie Wartung und Betrieb der Software-Installationen zählen. Die potentielle Arbeitgeberin fordere laut Vermittlungsauftrag mehrjährige Berufserfahrung im EDV-Bereich als Netzwerkadministrator und einschlägige Ausbildung als Netzwerkadministrator. Der BF1 werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Dies stehe seiner Zulassung als Schlüsselkraft bei der potentiellen Arbeitgeberin entgegen. Darüber hinaus sei die Abdeckung des Arbeitskräftebedarfs der potentiellen Arbeitgeberin unter Bedachtnahme auf die beim Arbeitsmarkt Service gemeldeten Personen, welche hierfür in Betracht kommen, und den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen entsprechen, realisierbar.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2016, GZ 08114/3802489, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF1 erneut ab und führte zur Begründung aus, der BF1 verfüge zwar über den Abschluss eines allgemein bildenden Gymnasiums. Die von ihm betriebenen Studien Internationale Wirtschaft und Mathematik würden aber in keinem Konnex zur nun beabsichtigten Verwendung stehen. Seine absolvierte Beschäftigung als Netzwerktechniker und die Absolvierung von EDV Kursen, davon einer mit 15 Wochenstunden und einer mit 25 Wochenstunden weiters der Besuch der römisch 40 Networking Academy, dessen Dauer nicht nachgewiesen worden sei, würden dem BF1 nicht die Befähigung für den Aufgabenbereich Netzwerkadministrator und Webentwickler-Designer attestieren. Laut Arbeitsvertrag habe das Aufgabengebiet des BF1 beim College römisch 40 , Kosovo, die Verbreitung von Software für die Registrierung von Studenten, die Lösung von Computerproblemen der Mitarbeiter bei erstellten Programmen, die Prüfung der Netzwerkfunktionen, Virus-Eliminierung, Löschung der systemisierten Ordner, Verwaltung des Designs der Website & Domaine, Pflege und Wartung der Computer und des Servers sowie Aktualisierung der Website umfasst. Die Tätigkeit eines Netzwerkadministrators bestehe dem gegenüber in der Betreuung Leitungs-und Funk-basierter IT Netzwerke. Ein Netzwerkadministrator überwache, steuere, konfiguriere, verwalte und optimiere Datennetzwerke und deren Komponenten, um einen sicheren Betrieb und eine möglichst rasche Datenübertragung zu gewährleisten. Er analysiere und behandle Netzprobleme und passe Datensicherheits- und Datenschutzmaßnahmen den laufenden Erfordernissen an. Weiters vergebe er Zugangsberechtigungen und Benutzerrechte. Ein Web-Entwickler benötige neben den rein technischen Kenntnissen auch Methodikwissen wie z.B. Kenntnisse in den Bereichen Anforderungs-Analyse, Software-Architektur oder Test-Konzepte. Zu den Aufgaben würden typischerweise die Durchführung der Anforderungsanalyse, Erstellung von Software -Design und -Architektur, Design und Installation der Werkzeugkette, Erstellung des Datenbankdesigns, Implementierung des Produktive-Codes (Server und/oder Client-code) Implementierung der automatisierten Tests sowie Wartung und Betrieb der Software-Installationen zählen. Die potentielle Arbeitgeberin fordere laut Vermittlungsauftrag mehrjährige Berufserfahrung im EDV-Bereich als Netzwerkadministrator und einschlägige Ausbildung als Netzwerkadministrator. Der BF1 werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Dies stehe seiner Zulassung als Schlüsselkraft bei der potentiellen Arbeitgeberin entgegen. Darüber hinaus sei die Abdeckung des Arbeitskräftebedarfs der potentiellen Arbeitgeberin unter Bedachtnahme auf die beim Arbeitsmarkt Service gemeldeten Personen, welche hierfür in Betracht kommen, und den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen entsprechen, realisierbar. Der BF1 und die potentielle Arbeitgeberin erhoben durch die gemeinsame rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht einen Vorlageantrag. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den BF1 und die potentielle Arbeitgeberin z.Hd. der gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 18.1.2017 zur ergänzenden Stellungnahme dazu auf, wann und mit welchem Kurs der BF1 nach Meinung der potentiellen Arbeitgeberin jene Ausbildung abgeschlossen habe, die sie als "Ausbildung zum Netzwerkadministrator" im Sinne des genannten Vermittlungsauftrages betrachtet; welche Dauer und welche Wochenstundenzahl der von der potentiellen Arbeitgeberin als entscheidend für die Qualifikation "ausgebildeter Netzwerkadministrator" betrachtete Kurs aufwies; Ob der BF1 die von der potentiellen Arbeitgeberin als entscheidend angesehene Ausbildung zum Netzwerkadministrator mit einer Prüfung abschloss und einen entsprechenden Beurteilungsnachweis vorlegen könne und weshalb nicht auch eine Ersatzarbeitskraft mit einer abgeschlossenen Lehre als Netzwerktechniker die für Ihren Bedarf erforderliche höchste abgeschlossene Ausbildung aufweisen würde. Das Bundesverwaltungsgericht bot weiters die Möglichkeit einer Änderung der Arbeitgebererklärung bezüglich des in Aussicht gestellten Entgelts. Mit Stellungnahme vom 13.2.2017 hat die rechtsfreundliche Vertretung des BF1 und der potentiellen Arbeitgeberin wie folgt Stellung genommen: Der BF1 habe bereits während des Schulbesuches einen umfangreichen Informatikunterricht genossen und könne sehr gute Schulerfolge vorweisen. Durch Erwerb der beiden Zertifikate von März 2010 und September 2010 habe der BF eine Grundausbildung als Netzwerkadministrator erworben und sei fachlich in der Lage gewesen, als Netzwerkadministrator tätig zu sein. Er habe seine Kenntnisse in weiterer Folge laufend aktualisiert. Mit dem Abschluss der Ausbildung bei der XXXX Networking Academy habe der BF1 seine Kenntnisse als Netzwerkadministrator vertieft. Die Ausbildung im Jahr 2010 habe insgesamt 3 Wochen/40 Stunden betragen, der Ausbildungslehrgang bei der XXXX Networking Academy habe insgesamt 140 Stunden betragen.Der BF1 habe bereits während des Schulbesuches einen umfangreichen Informatikunterricht genossen und könne sehr gute Schulerfolge vorweisen. Durch Erwerb der beiden Zertifikate von März 2010 und September 2010 habe der BF eine Grundausbildung als Netzwerkadministrator erworben und sei fachlich in der Lage gewesen, als Netzwerkadministrator tätig zu sein. Er habe seine Kenntnisse in weiterer Folge laufend aktualisiert. Mit dem Abschluss der Ausbildung bei der römisch 40 Networking Academy habe der BF1 seine Kenntnisse als Netzwerkadministrator vertieft. Die Ausbildung im Jahr 2010 habe insgesamt 3 Wochen/40 Stunden betragen, der Ausbildungslehrgang bei der römisch 40 Networking Academy habe insgesamt 140 Stunden betragen. Der BF1 habe somit bereits im Jahr 2010 eine Grundausbildung als Netzwerkadministrator abgeschlossen. Berufserfahrung, die vor der Ausbildung bei der XXXX Networking Academy erworben wurde, sei zu berücksichtigen, da der BF1 bereits im Kosovo entsprechend seinen Kenntnissen als IT-Techniker beschäftigt worden sei und dabei auch für die Administration des Netzwerks zuständig gewesen sei. Sein damaliger Arbeitgeber sei eine Universität mit etwa 4000 Studierenden gewesen. Die Betreuung des EDV-Bereichs sei dementsprechend umfangreich gewesen. Der BF1 habe zu Beginn seiner Tätigkeit einen Vorgesetzten gehabt, der ihn angelernt habe. Im Laufe der Zeit habe er Tätigkeiten mit immer mehr Eigenverantwortung verrichtet und habe als Netzwerkadministrator fungiert. Seit Ende 2010 habe der BF1 die Tätigkeit jedenfalls eigenverantwortlich durchgeführt. Der BF1 sei somit bereits vor seiner Ausbildung bei der XXXX Networking Academy fähig gewesen, als Netzwerkadministrator zu arbeiten. Seine Berufserfahrung im Kosovo sei zu berücksichtigen. Auch sei der BF1 seit 2016 für die potentielle Arbeitgeberin (Anmerkung: geringfügig) tätig. Auch diese Berufserfahrung sei zu berücksichtigen. Die potentielle Arbeitgeberin habe laut Vermittlungsauftrag als höchste abgeschlossene Ausbildung Matura angegeben, da für die Tätigkeit als Netzwerkadministrator Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse in Englisch und Mathematik erforderlich seien. Jedoch könne auch eine Person mit Lehrabschluss als Netzwerktechniker dann eine geeignete Ersatzkraft sein, wenn sie (neben Deutschkenntnissen) über Englischkenntnisse auf Maturaniveau verfügen würde. Grundsätzlich sei es notwendig, sich im EDV-Bereich immer auf dem neuesten Stand zu halten, da es sich um einen dynamischen Bereich handle. Laufende Fortbildungen seien unabdingbar. Die Arbeitgeberin sei bereit, ein monatliches Bruttogehalt von € 3000,-- zu leisten. Die übersandte eine entsprechend modifizierte Arbeitgebererklärung.Der BF1 habe somit bereits im Jahr 2010 eine Grundausbildung als Netzwerkadministrator abgeschlossen. Berufserfahrung, die vor der Ausbildung bei der römisch 40 Networking Academy erworben wurde, sei zu berücksichtigen, da der BF1 bereits im Kosovo entsprechend seinen Kenntnissen als IT-Techniker beschäftigt worden sei und dabei auch für die Administration des Netzwerks zuständig gewesen sei. Sein damaliger Arbeitgeber sei eine Universität mit etwa 4000 Studierenden gewesen. Die Betreuung des EDV-Bereichs sei dementsprechend umfangreich gewesen. Der BF1 habe zu Beginn seiner Tätigkeit einen Vorgesetzten gehabt, der ihn angelernt habe. Im Laufe der Zeit habe er Tätigkeiten mit immer mehr Eigenverantwortung verrichtet und habe als Netzwerkadministrator fungiert. Seit Ende 2010 habe der BF1 die Tätigkeit jedenfalls eigenverantwortlich durchgeführt. Der BF1 sei somit bereits vor seiner Ausbildung bei der römisch 40 Networking Academy fähig gewesen, als Netzwerkadministrator zu arbeiten. Seine Berufserfahrung im Kosovo sei zu berücksichtigen. Auch sei der BF1 seit 2016 für die potentielle Arbeitgeberin (Anmerkung: geringfügig) tätig. Auch diese Berufserfahrung sei zu berücksichtigen. Die potentielle Arbeitgeberin habe laut Vermittlungsauftrag als höchste abgeschlossene Ausbildung Matura angegeben, da für die Tätigkeit als Netzwerkadministrator Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse in Englisch und Mathematik erforderlich seien. Jedoch könne auch eine Person mit Lehrabschluss als Netzwerktechniker dann eine geeignete Ersatzkraft sein, wenn sie (neben Deutschkenntnissen) über Englischkenntnisse auf Maturaniveau verfügen würde. Grundsätzlich sei es notwendig, sich im EDV-Bereich immer auf dem neuesten Stand zu halten, da es sich um einen dynamischen Bereich handle. Laufende Fortbildungen seien unabdingbar. Die Arbeitgeberin sei bereit, ein monatliches Bruttogehalt von € 3000,-- zu leisten. Die übersandte eine entsprechend modifizierte Arbeitgebererklärung. Die belangte Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 08.03.2017 wie folgt Stellung: Die potentielle Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe bereits in der Vergangenheit im Zuge von Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für näher genannte von ihr in Aussicht genommenen Dienstnehmer dem AMS zwar Arbeitgebererklärungen mit einem dem Gesetz entsprechenden Bruttolohn vorgewiesen, habe die genannten Dienstnehmer in der Folge jedoch mit einem geringeren Entgelt bzw. mit unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelten zur Sozialversicherung gemeldet. Somit sei - trotz vorgelegter korrekter Arbeitgebererklärung - nicht erwiesen, dass die potentielle Arbeitgeberin die lohnrechtlichen Bedingungen einhalten würde. Im Besonderen sei Herr XXXX als sonstige Schlüsselkraft gem. § 12b Z 1 AuslBG für die berufliche Tätigkeit als Bühnenarchitekt bei der potentiellen Arbeitgeberin dieses Verfahrens mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.430,-- für den Zeitraum von 27.5.2016 bis 27.5.2017 zugelassen worden.

den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erfassten Daten habe dieser ab seiner Anstellung ab 1.5.2016 für insgesamt 8 Monate €Die potentielle Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe bereits in der Vergangenheit im Zuge von Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für näher genannte von ihr in Aussicht genommenen Dienstnehmer dem AMS zwar Arbeitgebererklärungen mit einem dem Gesetz entsprechenden Bruttolohn vorgewiesen, habe die genannten Dienstnehmer in der Folge jedoch mit einem geringeren Entgelt bzw. mit unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelten zur Sozialversicherung gemeldet. Somit sei - trotz vorgelegter korrekter Arbeitgebererklärung - nicht erwiesen, dass die potentielle Arbeitgeberin die lohnrechtlichen Bedingungen einhalten würde. Im Besonderen sei Herr römisch 40 als sonstige Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG für die berufliche Tätigkeit als Bühnenarchitekt bei der potentiellen Arbeitgeberin dieses Verfahrens mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.430,-- für den Zeitraum von 27.5.2016 bis 27.5.2017 zugelassen worden.

den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erfassten Daten habe dieser ab seiner Anstellung ab 1.5.2016 für insgesamt 8 Monate € 17.655,-- brutto erhalten, was einem Brutto-Monatslohn von € 2.207,-- entspreche und unter dem für 2016 geltenden Mindestbruttolohn € 2.430,-- liege. Damit konfrontiert legte die potentielle Arbeitgeberin mit Schreiben vom 02.06.2017 Kopien der Lohnkonten 2016 und 2017 betreffend den genannten Arbeitnehmer vor, und führte aus, dieser sei 2016 entsprechend der Arbeitgebererklärung entlohnt und zur Sozialversicherung gemeldet worden. 2017 sei sein Bruttolohn entsprechend dem Mindestbruttolohn des Jahres 2017 angehoben worden. Der genannte Arbeitnehmer habe mittlerweile auf die Rot-Weiß-Rot-Karte plus wechseln können. Diese wurde in Kopie vorgelegt. Die WGKK bestätigte auf Anfrage des BVwG mit Schreiben vom 14.11.2017, dass der Vergleich der vorgelegten Lohnkonten mit dem zur Sozialversicherung gemeldeten Entgelt keine Auffälligkeiten ergebe. Im Rahmen des daraufhin gewährten Parteiengehörs verwies das AMS mit Stellungnahme vom 13.12.2017 auf einzelne Monate, die für XXXX eine laut Lohnkonto unter dem anzuwendenden Mindestentgelt liegende Entlohnung ergeben würden. Das AMS brachte darüber hinaus vor, die potentielle Arbeitgeberin hätte weitere namentlich genannte Personen während näher genannter Zeiträume illegal beschäftigt.Im Rahmen des daraufhin gewährten Parteiengehörs verwies das AMS mit Stellungnahme vom 13.12.2017 auf einzelne Monate, die für römisch 40 eine laut Lohnkonto unter dem anzuwendenden Mindestentgelt liegende Entlohnung ergeben würden. Das AMS brachte darüber hinaus vor, die potentielle Arbeitgeberin hätte weitere namentlich genannte Personen während näher genannter Zeiträume illegal beschäftigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht geboten. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20fAbs. 1 Ausl

BG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A):

§ 12bZ 1 Ausl

BG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.

Anlage C über die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12bZ1 Ausl

BG lauten diese wie folgt:

Anlage C über die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Z1 AuslBG lauten diese wie folgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Das für über 30 jährigen den BF1 relevante Mindestentgelt beträgt im Jahr 2018 € 3078,-- brutto pro Monat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/09/0207 vom 26.01.2012 klargestellt hat, sind die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und das "Mindestbruttoentgelt" zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft und müssen kumulativ erfüllt sein.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/09/0207 vom 26.01.2012 klargestellt hat, sind die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und das "Mindestbruttoentgelt" zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft und müssen kumulativ erfüllt sein. Mindestpunktezahl: Der BF1 verfügt erwiesenermaßen über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr.

  1. (25 Punkte); der BF verfügt erwiesenermaßen über Deutsch- und Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (15 Punkte); das Alter des BF liegt unter 40 Jahren (15 Punkte). Der BF erreicht somit die erforderliche Mindestpunkteanzahl.Der BF1 verfügt erwiesenermaßen über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
  2. (25 Punkte); der BF verfügt erwiesenermaßen über Deutsch- und Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (15 Punkte); das Alter des BF liegt unter 40 Jahren (15 Punkte). Der BF erreicht somit die erforderliche Mindestpunkteanzahl. Mindestbruttoentgelt § 12b Z 1 AuslBG fordert neben dem Erreichen der Mindespunkteanzahl

der Anlage C, dass der Beschäftigten Person für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt gewährt wird, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG fordert neben dem Erreichen der Mindespunkteanzahl

der Anlage C, dass der Beschäftigten Person für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt gewährt wird, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Das von der potentiellen Arbeitgeberin laut Stellungnahme vom 02.06.2017 in Aussicht gestellte monatliche Entgelt entspricht dem 2017

§ 12bZ 1 Ausl

BG erforderlichen Mindestentgelt für über 30-jährige ArbeitnehmerInnen. Das indiziert, dass die BF auch 2018 bereit wäre, das aktuell geltende

§ 12bZ 1 Ausl

BG erforderlichen Mindestentgelt für über 30-jährige ArbeitnehmerInnen (€ 3078,--) zu bezahlen.Das von der potentiellen Arbeitgeberin laut Stellungnahme vom 02.06.2017 in Aussicht gestellte monatliche Entgelt entspricht dem 2017

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erforderlichen Mindestentgelt für über 30-jährige ArbeitnehmerInnen. Das indiziert, dass die BF auch 2018 bereit wäre, das aktuell geltende

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erforderlichen Mindestentgelt für über 30-jährige ArbeitnehmerInnen (€ 3078,--) zu bezahlen. Prüfung der Arbeitsmarktlage: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2013/09/0189 vom 18.6.2014 klargestellt hat, geht aus dem in § 12b Z 1 enthaltenen Verweis auf § 4 Abs. 1 AuslBG und den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 12b AuslBG hervor, dass nach § 12b Z 1 AuslBG vor der Zulassung eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2013/09/0189 vom 18.6.2014 klargestellt hat, geht aus dem in Paragraph 12 b, Ziffer eins, enthaltenen Verweis auf Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG und den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 12 b, AuslBG hervor, dass nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vor der Zulassung eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen ist.

§ 4Abs. 1 Ausl

BG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn (u.a.) die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung) und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn (u.a.) die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung) und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Nach § 4b Abs. 1 AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer und türkische Assoziationsarbeitnehmer, Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und Inhaber eines Befreiungsscheins oder einer Arbeitserlaubnis zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikation hat der Arbeitgeber zu erbringen.Nach Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts (Paragraph 4, Absatz eins,) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer und türkische Assoziationsarbeitnehmer, Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und Inhaber eines Befreiungsscheins oder einer Arbeitserlaubnis zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikation hat der Arbeitgeber zu erbringen. Im vorliegenden Fall bleibt rechtlich zu klären, ob das AMS den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 6.5.2016 auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG zu Recht - ohne die Vornahme einer Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4Abs 1 und 4b Ausl

BG abgewiesen hat.Im vorliegenden Fall bleibt rechtlich zu klären, ob das AMS den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 6.5.2016 auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG zu Recht - ohne die Vornahme einer Prüfung der Arbeitsmarktlage

Paragraph 4, Absatz eins und 4 b AuslBG abgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs. 1 AuslBG den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird (vgl. das Erkenntnis vom

  1. November 2010, Zl. 2007/09/0199, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird vergleiche das Erkenntnis vom
  2. November 2010, Zl. 2007/09/0199, mwN). Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird. Wird aber laut Arbeitgebererklärung die Vermittlung von Ersatzkräften gewünscht, so ist das Ziel der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice von Amts wegen anzustreben. Das AMS hat dem Arbeitgeber die seiner Meinung nach als bevorzugt zu behandelnden Arbeitssuchenden, die fähig und bereit wären, den vom Arbeitgeber zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen. Erst dann kann rechtlich einwandfrei beurteilt werden, ob der Arbeitgeber tatsächlich kein Interesse an einer solchen Vermittlung hat (vgl. VwGH 2013/09/0070 vom 24.01.2014).Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird. Wird aber laut Arbeitgebererklärung die Vermittlung von Ersatzkräften gewünscht, so ist das Ziel der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice von Amts wegen anzustreben. Das AMS hat dem Arbeitgeber die seiner Meinung nach als bevorzugt zu behandelnden Arbeitssuchenden, die fähig und bereit wären, den vom Arbeitgeber zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen. Erst dann kann rechtlich einwandfrei beurteilt werden, ob der Arbeitgeber tatsächlich kein Interesse an einer solchen Vermittlung hat vergleiche VwGH 2013/09/0070 vom 24.01.2014). Das Anforderungsprofil ist vom Arbeitgeber festzulegen und muss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden und im Unternehmensgegenstand rechtlich gedeckt sein (vgl. weiters VwGH 89/09/0061 18.10.1989).Das Anforderungsprofil ist vom Arbeitgeber festzulegen und muss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden und im Unternehmensgegenstand rechtlich gedeckt sein vergleiche weiters VwGH 89/09/0061 18.10.1989). Grundsätzlich ist es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm beschäftigte Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die bei einer Prüfung nach § 4 Abs 1 AuslBG zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH 94/09/0096 vom 15.9.1994).Grundsätzlich ist es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm beschäftigte Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die bei einer Prüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zugrunde zu legen sind vergleiche VwGH 94/09/0096 vom 15.9.1994). Die Behörde ist grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden. Die Behörde hat aber zu prüfen, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, ob sie in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und ob die darüber erbrachten Nachweise ausreichen (vgl. VwGH 2015/09/0011 vom 10.09.2015).Die Behörde ist grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden. Die Behörde hat aber zu prüfen, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, ob sie in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und ob die darüber erbrachten Nachweise ausreichen vergleiche VwGH 2015/09/0011 vom 10.09.2015). Modifikationen im Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind zulässig, sofern diese Modifikationen nicht zu einer Gesamtänderung des Berufsbildes führt (VwGH
  3. Oktober 1988, Zl. 88/09/0092). Die gemeinsame rechtsfreundliche Vertretung des BF1 und seiner potentiellen Arbeitgeberin hat mit Stellungnahme vom 13.02.2017 sinngemäß eingeräumt, dass eine Person mit Lehrabschluss als Netzwerktechniker, Deutsch- und Englischkenntnissen auf Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und der Bereitschaft, sich auf dem neuesten Stand der EDV-Technik zu halten, eine geeignete Ersatzkraft sein könnte. Die potentielle Arbeitgeberin hat das Anforderungsprofil somit entsprechend ihren betrieblichen Notwendigkeiten modifiziert. Das nun vorliegende Anforderungsprofil erscheint unbedenklich. Zurückverweisung:

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0005 vom 10.9.2014 ausgeführt hat, verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0005 vom 10.9.2014 ausgeführt hat, verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH Ra 2015/04/0019 vom 24.06.2015). In einem Fall, der dem hier zu beurteilenden Verfahren insoweit vergleichbar ist (Beschluss vom 10.12.2014 2014/09/0034) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung wegen der Notwendigkeit einer (bisher von der belangten Behörde unterlassenen) Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4Abs 1 und 4b Ausl

BG jedenfalls den sich aus § 28 Abs 3 VwGVG ergebenden Kriterien entspricht.In einem Fall, der dem hier zu beurteilenden Verfahren insoweit vergleichbar ist (Beschluss vom 10.12.2014 2014/09/0034) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung wegen der Notwendigkeit einer (bisher von der belangten Behörde unterlassenen) Prüfung der Arbeitsmarktlage

Paragraph 4, Absatz eins und 4 b AuslBG jedenfalls den sich aus Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergebenden Kriterien entspricht. Dieser Judikatur folgend hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4Abs 1 und 4b Ausl

BG vorzunehmen. Gleichzeitig wäre der potentiellen Arbeitgeberin die Möglichkeit einzuräumen, ihre Arbeitgebererklärung dem 2018 für den BF1

§ 12bZ 1 Ausl

BG geltenden Mindestentgelt anzupassen.Dieser Judikatur folgend hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine Prüfung der Arbeitsmarktlage

Paragraph 4, Absatz eins und 4 b AuslBG vorzunehmen. Gleichzeitig wäre der potentiellen Arbeitgeberin die Möglichkeit einzuräumen, ihre Arbeitgebererklärung dem 2018 für den BF1

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG geltenden Mindestentgelt anzupassen. Soweit die belangte Behörde - erstmals im Beschwerdeverfahren und ohne Vorlage eindeutiger Beweismittel - behauptet, die potentielle Arbeitgeberin hätte in der Vergangenheit Arbeitnehmer illegal beschäftigt, verpflichtet dies das Verwaltungsgericht nicht zur Durchführung der für solche Feststellungen notwendigen – aufwendigen - Erhebungen. Ermittlungen dazu wären - sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen - von der belangten Behörde selbst vorzunehmen. Das Ergebnis wäre in ihre Beurteilung einzubeziehen (VwGH Ra 2015/04/0019 vom 24.06.2015). Da das AMS mit seinen obigen Vorbringen schwerwiegende Vorwürfe erhoben hat, war auch die erstmals mit Stellungnahme vom 13.12.2017 – ohne Vorlage eindeutiger Beweismittel - vorgebrachten Behauptung, die potentielle Arbeitgeberin hätte während einzelner Beschäftigungsmonate des Dienstnehmers XXXX das

§ 12bZ 1 Ausl

BG geltende Mindestentgelt nicht eingehalten, nicht mehr im Beschwerdeverfahren weiter zu prüfen. Allein aus den Eintragungen in die von der potentiellen Arbeitgeberin vorgelegten Lohnkonten kann der vom AMS in seiner Stellungnahme vom 13.12.2017 getroffene Schluss nicht zwingend gezogen werden. Das AMS übergeht in diesem Zusammenhang auch die von der potentiellen Arbeitgeberin mit Stellungnahme vom 02.06.2017 vorgebrachte Behauptung, dass XXXX mittlerweile die Rot-Weiß-Rot-Karte-plus erlangte, was die Anwendung der zwingenden Entgeltregelung gem. § 12b Z 1 AuslBG beendet hätte. Die Einholung eindeutiger Beweise wäre auch hier von der belangten Behörde selbst vorzunehmen. Das Ergebnis wäre in ihre Beurteilung einzubeziehen.Da das AMS mit seinen obigen Vorbringen schwerwiegende Vorwürfe erhoben hat, war auch die erstmals mit Stellungnahme vom 13.12.2017 – ohne Vorlage eindeutiger Beweismittel - vorgebrachten Behauptung, die potentielle Arbeitgeberin hätte während einzelner Beschäftigungsmonate des Dienstnehmers römisch 40 das

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG geltende Mindestentgelt nicht eingehalten, nicht mehr im Beschwerdeverfahren weiter zu prüfen. Allein aus den Eintragungen in die von der potentiellen Arbeitgeberin vorgelegten Lohnkonten kann der vom AMS in seiner Stellungnahme vom 13.12.2017 getroffene Schluss nicht zwingend gezogen werden. Das AMS übergeht in diesem Zusammenhang auch die von der potentiellen Arbeitgeberin mit Stellungnahme vom 02.06.2017 vorgebrachte Behauptung, dass römisch 40 mittlerweile die Rot-Weiß-Rot-Karte-plus erlangte, was die Anwendung der zwingenden Entgeltregelung gem. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG beendet hätte. Die Einholung eindeutiger Beweise wäre auch hier von der belangten Behörde selbst vorzunehmen. Das Ergebnis wäre in ihre Beurteilung einzubeziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2143886.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.