GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit 6.5.2016 beantragte der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), bei der Niederlassungsbehörde (Amt der Wiener Landesregierung, MA35) einen Aufenthaltstitel "Rot-weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte" und schloss diesem Antrag folgende Urkunden an: -Strichaufzählung Studienblatt der Universität Wien, Wintersemester 2015, ordentlicher Studierender im Bachelorstudium Mathematik UG 2002 (Studienbeginn 01.03.2015, Meldestatus gemeldet); das Studienblatt enthält weiters den Nachweis eines von 01.03.2012 bis 25.06.2014 absolvierten Vorstudienlehrgangs UniStG (Zulassungsnachweis: nicht-österreichische Reifeprüfung 04.06.2003); -Strichaufzählung Studienblatt der Universität Wien, Sommersemester 2016, ordentlicher Studierender Bachelorstudium Mathematik UG 2002 (Studienbeginn 01.03.2015; Meldestatus beurlaubt), das Studienblatt enthält weiters den Nachweis eines von 01.03.2012 bis 25.06.2014 absolvierten Vorstudienlehrgangs UniStG (Zulassungsnachweis: nicht-österreichische Reifeprüfung 04.06.2003); -Strichaufzählung Zeugnis des Vorstudienlehrganges der Universität Wien über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch gem. § 63 Abs 10 und 11 UG 2002 (Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender an der Universität Wien) vom 26.6.2014;Zeugnis des Vorstudienlehrganges der Universität Wien über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch gem. Paragraph 63, Absatz 10 und 11 UG 2002 (Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender an der Universität Wien) vom 26.6.2014; -Strichaufzählung Diplom der XXXX School XXXX über den erfolgreichen Abschluss eines von 8.2.2009 bis 22.5.2009 absolvierten Englisch Sprachkurses, Level B2 vom 8.6.2009;Diplom der römisch 40 School römisch 40 über den erfolgreichen Abschluss eines von 8.2.2009 bis 22.5.2009 absolvierten Englisch Sprachkurses, Level B2 vom 8.6.2009; -Strichaufzählung Zwei Arbeitsverträge abgeschlossen zwischen dem BF und dem Arbeitgeber College XXXX , Kosovo 1) für die Zeit von 1.10.2010 bis 30.9.2011 und 2) für die Zeit von 1.10.2011 bis 1.10.2013 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer monatlichen Vergütung von
BG im Unternehmen der oben bezeichneten Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.8.2016, GZ 08114/GF:3802489, hat das AMS den Antrag des BF1 vom 6.5.2016 auf Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Z1 AuslBG im Unternehmen der oben bezeichneten Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Zur Begründung stützte sich das AMS auf die vom BF1 vorgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungsnachweise: Den vorgelegten Arbeitsverträgen sei zu entnehmen, dass der BF1 beim College XXXX , Kosovo lediglich als Informationstechniker beschäftigt wurde.
den Daten des Hauptverbandes sei der BF1 in Österreich erst seit 18.7.2016 geringfügig als Netzwerkadministrator bei der potentiellen Arbeitgeberin beschäftigt. Die vom BF1 vorgelegten Nachweise betreffend Weiterbildung würden keine entscheidende Grundlage für die Annahme bilden, dass der BF1 die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen würde. Das Anforderungsprofil an diese Position sei überzogen. Der BF1 erfülle das im Vermittlungsauftrag angeführte Anforderungsprofil nicht.Zur Begründung stützte sich das AMS auf die vom BF1 vorgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungsnachweise: Den vorgelegten Arbeitsverträgen sei zu entnehmen, dass der BF1 beim College römisch 40 , Kosovo lediglich als Informationstechniker beschäftigt wurde.
den Daten des Hauptverbandes sei der BF1 in Österreich erst seit 18.7.2016 geringfügig als Netzwerkadministrator bei der potentiellen Arbeitgeberin beschäftigt. Die vom BF1 vorgelegten Nachweise betreffend Weiterbildung würden keine entscheidende Grundlage für die Annahme bilden, dass der BF1 die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen würde. Das Anforderungsprofil an diese Position sei überzogen. Der BF1 erfülle das im Vermittlungsauftrag angeführte Anforderungsprofil nicht. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und die potentielle Arbeitgeberin, durch ihre gemeinsame rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachten zur hier strittigen Frage vor, der BF1 habe an der Universität XXXX in XXXX , Kosovo, Internationale Wirtschaft studiert. Derzeit studiere er an der Universität Wien Mathematik. Von Oktober 2008 bis Oktober 2013 sei er am College XXXX , Kosovo, als IT-Techniker beschäftigt gewesen. Der BF1 verfüge über Deutschkenntnisse auf Niveau B
den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erfassten Daten habe dieser ab seiner Anstellung ab 1.5.2016 für insgesamt 8 Monate €Die potentielle Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe bereits in der Vergangenheit im Zuge von Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für näher genannte von ihr in Aussicht genommenen Dienstnehmer dem AMS zwar Arbeitgebererklärungen mit einem dem Gesetz entsprechenden Bruttolohn vorgewiesen, habe die genannten Dienstnehmer in der Folge jedoch mit einem geringeren Entgelt bzw. mit unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelten zur Sozialversicherung gemeldet. Somit sei - trotz vorgelegter korrekter Arbeitgebererklärung - nicht erwiesen, dass die potentielle Arbeitgeberin die lohnrechtlichen Bedingungen einhalten würde. Im Besonderen sei Herr römisch 40 als sonstige Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG für die berufliche Tätigkeit als Bühnenarchitekt bei der potentiellen Arbeitgeberin dieses Verfahrens mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.430,-- für den Zeitraum von 27.5.2016 bis 27.5.2017 zugelassen worden.
den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erfassten Daten habe dieser ab seiner Anstellung ab 1.5.2016 für insgesamt 8 Monate € 17.655,-- brutto erhalten, was einem Brutto-Monatslohn von € 2.207,-- entspreche und unter dem für 2016 geltenden Mindestbruttolohn € 2.430,-- liege. Damit konfrontiert legte die potentielle Arbeitgeberin mit Schreiben vom 02.06.2017 Kopien der Lohnkonten 2016 und 2017 betreffend den genannten Arbeitnehmer vor, und führte aus, dieser sei 2016 entsprechend der Arbeitgebererklärung entlohnt und zur Sozialversicherung gemeldet worden. 2017 sei sein Bruttolohn entsprechend dem Mindestbruttolohn des Jahres 2017 angehoben worden. Der genannte Arbeitnehmer habe mittlerweile auf die Rot-Weiß-Rot-Karte plus wechseln können. Diese wurde in Kopie vorgelegt. Die WGKK bestätigte auf Anfrage des BVwG mit Schreiben vom 14.11.2017, dass der Vergleich der vorgelegten Lohnkonten mit dem zur Sozialversicherung gemeldeten Entgelt keine Auffälligkeiten ergebe. Im Rahmen des daraufhin gewährten Parteiengehörs verwies das AMS mit Stellungnahme vom 13.12.2017 auf einzelne Monate, die für XXXX eine laut Lohnkonto unter dem anzuwendenden Mindestentgelt liegende Entlohnung ergeben würden. Das AMS brachte darüber hinaus vor, die potentielle Arbeitgeberin hätte weitere namentlich genannte Personen während näher genannter Zeiträume illegal beschäftigt.Im Rahmen des daraufhin gewährten Parteiengehörs verwies das AMS mit Stellungnahme vom 13.12.2017 auf einzelne Monate, die für römisch 40 eine laut Lohnkonto unter dem anzuwendenden Mindestentgelt liegende Entlohnung ergeben würden. Das AMS brachte darüber hinaus vor, die potentielle Arbeitgeberin hätte weitere namentlich genannte Personen während näher genannter Zeiträume illegal beschäftigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht geboten. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A):
BG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.
Anlage C über die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
BG lauten diese wie folgt:
Anlage C über die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Z1 AuslBG lauten diese wie folgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Das für über 30 jährigen den BF1 relevante Mindestentgelt beträgt im Jahr 2018 € 3078,-- brutto pro Monat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/09/0207 vom 26.01.2012 klargestellt hat, sind die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und das "Mindestbruttoentgelt" zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft und müssen kumulativ erfüllt sein.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/09/0207 vom 26.01.2012 klargestellt hat, sind die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und das "Mindestbruttoentgelt" zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft und müssen kumulativ erfüllt sein. Mindestpunktezahl: Der BF1 verfügt erwiesenermaßen über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr.
der Anlage C, dass der Beschäftigten Person für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt gewährt wird, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG fordert neben dem Erreichen der Mindespunkteanzahl
der Anlage C, dass der Beschäftigten Person für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt gewährt wird, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Das von der potentiellen Arbeitgeberin laut Stellungnahme vom 02.06.2017 in Aussicht gestellte monatliche Entgelt entspricht dem 2017
BG erforderlichen Mindestentgelt für über 30-jährige ArbeitnehmerInnen. Das indiziert, dass die BF auch 2018 bereit wäre, das aktuell geltende
BG erforderlichen Mindestentgelt für über 30-jährige ArbeitnehmerInnen (€ 3078,--) zu bezahlen.Das von der potentiellen Arbeitgeberin laut Stellungnahme vom 02.06.2017 in Aussicht gestellte monatliche Entgelt entspricht dem 2017
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erforderlichen Mindestentgelt für über 30-jährige ArbeitnehmerInnen. Das indiziert, dass die BF auch 2018 bereit wäre, das aktuell geltende
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erforderlichen Mindestentgelt für über 30-jährige ArbeitnehmerInnen (€ 3078,--) zu bezahlen. Prüfung der Arbeitsmarktlage: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2013/09/0189 vom 18.6.2014 klargestellt hat, geht aus dem in § 12b Z 1 enthaltenen Verweis auf § 4 Abs. 1 AuslBG und den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 12b AuslBG hervor, dass nach § 12b Z 1 AuslBG vor der Zulassung eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2013/09/0189 vom 18.6.2014 klargestellt hat, geht aus dem in Paragraph 12 b, Ziffer eins, enthaltenen Verweis auf Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG und den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 12 b, AuslBG hervor, dass nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vor der Zulassung eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen ist.
BG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn (u.a.) die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung) und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn (u.a.) die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung) und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Nach § 4b Abs. 1 AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer und türkische Assoziationsarbeitnehmer, Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und Inhaber eines Befreiungsscheins oder einer Arbeitserlaubnis zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikation hat der Arbeitgeber zu erbringen.Nach Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts (Paragraph 4, Absatz eins,) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer und türkische Assoziationsarbeitnehmer, Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und Inhaber eines Befreiungsscheins oder einer Arbeitserlaubnis zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikation hat der Arbeitgeber zu erbringen. Im vorliegenden Fall bleibt rechtlich zu klären, ob das AMS den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 6.5.2016 auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG zu Recht - ohne die Vornahme einer Prüfung der Arbeitsmarktlage
BG abgewiesen hat.Im vorliegenden Fall bleibt rechtlich zu klären, ob das AMS den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 6.5.2016 auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG zu Recht - ohne die Vornahme einer Prüfung der Arbeitsmarktlage
Paragraph 4, Absatz eins und 4 b AuslBG abgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezweckt ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs. 1 AuslBG den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird (vgl. das Erkenntnis vom
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0005 vom 10.9.2014 ausgeführt hat, verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0005 vom 10.9.2014 ausgeführt hat, verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH Ra 2015/04/0019 vom 24.06.2015). In einem Fall, der dem hier zu beurteilenden Verfahren insoweit vergleichbar ist (Beschluss vom 10.12.2014 2014/09/0034) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung wegen der Notwendigkeit einer (bisher von der belangten Behörde unterlassenen) Prüfung der Arbeitsmarktlage
BG jedenfalls den sich aus § 28 Abs 3 VwGVG ergebenden Kriterien entspricht.In einem Fall, der dem hier zu beurteilenden Verfahren insoweit vergleichbar ist (Beschluss vom 10.12.2014 2014/09/0034) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung wegen der Notwendigkeit einer (bisher von der belangten Behörde unterlassenen) Prüfung der Arbeitsmarktlage
Paragraph 4, Absatz eins und 4 b AuslBG jedenfalls den sich aus Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergebenden Kriterien entspricht. Dieser Judikatur folgend hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine Prüfung der Arbeitsmarktlage
BG vorzunehmen. Gleichzeitig wäre der potentiellen Arbeitgeberin die Möglichkeit einzuräumen, ihre Arbeitgebererklärung dem 2018 für den BF1
BG geltenden Mindestentgelt anzupassen.Dieser Judikatur folgend hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine Prüfung der Arbeitsmarktlage
Paragraph 4, Absatz eins und 4 b AuslBG vorzunehmen. Gleichzeitig wäre der potentiellen Arbeitgeberin die Möglichkeit einzuräumen, ihre Arbeitgebererklärung dem 2018 für den BF1
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG geltenden Mindestentgelt anzupassen. Soweit die belangte Behörde - erstmals im Beschwerdeverfahren und ohne Vorlage eindeutiger Beweismittel - behauptet, die potentielle Arbeitgeberin hätte in der Vergangenheit Arbeitnehmer illegal beschäftigt, verpflichtet dies das Verwaltungsgericht nicht zur Durchführung der für solche Feststellungen notwendigen – aufwendigen - Erhebungen. Ermittlungen dazu wären - sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen - von der belangten Behörde selbst vorzunehmen. Das Ergebnis wäre in ihre Beurteilung einzubeziehen (VwGH Ra 2015/04/0019 vom 24.06.2015). Da das AMS mit seinen obigen Vorbringen schwerwiegende Vorwürfe erhoben hat, war auch die erstmals mit Stellungnahme vom 13.12.2017 – ohne Vorlage eindeutiger Beweismittel - vorgebrachten Behauptung, die potentielle Arbeitgeberin hätte während einzelner Beschäftigungsmonate des Dienstnehmers XXXX das
BG geltende Mindestentgelt nicht eingehalten, nicht mehr im Beschwerdeverfahren weiter zu prüfen. Allein aus den Eintragungen in die von der potentiellen Arbeitgeberin vorgelegten Lohnkonten kann der vom AMS in seiner Stellungnahme vom 13.12.2017 getroffene Schluss nicht zwingend gezogen werden. Das AMS übergeht in diesem Zusammenhang auch die von der potentiellen Arbeitgeberin mit Stellungnahme vom 02.06.2017 vorgebrachte Behauptung, dass XXXX mittlerweile die Rot-Weiß-Rot-Karte-plus erlangte, was die Anwendung der zwingenden Entgeltregelung gem. § 12b Z 1 AuslBG beendet hätte. Die Einholung eindeutiger Beweise wäre auch hier von der belangten Behörde selbst vorzunehmen. Das Ergebnis wäre in ihre Beurteilung einzubeziehen.Da das AMS mit seinen obigen Vorbringen schwerwiegende Vorwürfe erhoben hat, war auch die erstmals mit Stellungnahme vom 13.12.2017 – ohne Vorlage eindeutiger Beweismittel - vorgebrachten Behauptung, die potentielle Arbeitgeberin hätte während einzelner Beschäftigungsmonate des Dienstnehmers römisch 40 das
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG geltende Mindestentgelt nicht eingehalten, nicht mehr im Beschwerdeverfahren weiter zu prüfen. Allein aus den Eintragungen in die von der potentiellen Arbeitgeberin vorgelegten Lohnkonten kann der vom AMS in seiner Stellungnahme vom 13.12.2017 getroffene Schluss nicht zwingend gezogen werden. Das AMS übergeht in diesem Zusammenhang auch die von der potentiellen Arbeitgeberin mit Stellungnahme vom 02.06.2017 vorgebrachte Behauptung, dass römisch 40 mittlerweile die Rot-Weiß-Rot-Karte-plus erlangte, was die Anwendung der zwingenden Entgeltregelung gem. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG beendet hätte. Die Einholung eindeutiger Beweise wäre auch hier von der belangten Behörde selbst vorzunehmen. Das Ergebnis wäre in ihre Beurteilung einzubeziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2143886.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.