Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.9.2016, GZ XXXX verfasste der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden: belangte Behörde), folgenden Bescheidspruch: "Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU) vom 16.2.2010, GZ XXXX , wurde Ihnen ein besonderer Pensionsbeitrag
PG 1965 in Verbindung mit §236b BDG 1979 in der Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben. Mit der amtswegigen Aufhebung dieses Bescheides (GZ XXXX vom 01.07.2016 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport-BMLVS) musste Ihnen mangels gesetzlicher Deckung der geleistete besondere Pensionsbeitrag in der Höhe von € 8.462,96 (gem. BGBl. Nr. 417/2015 aufgewertet mit dem Faktor 1,113) rückerstattet werden."1. Mit Bescheid vom 13.9.2016, GZ römisch 40 verfasste der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden: belangte Behörde), folgenden Bescheidspruch: "Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU) vom 16.2.2010, GZ römisch 40 , wurde Ihnen ein besonderer Pensionsbeitrag
PG 1965 in Verbindung mit §236b BDG 1979 in der Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben. Mit der amtswegigen Aufhebung dieses Bescheides (GZ römisch 40 vom 01.07.2016 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport-BMLVS) musste Ihnen mangels gesetzlicher Deckung der geleistete besondere Pensionsbeitrag in der Höhe von € 8.462,96 (gem. Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 2015, aufgewertet mit dem Faktor 1,113) rückerstattet werden." Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei am 16.02.2010 mit Bescheid die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages
Im Zuge amtswegiger Erhebungen sei jedoch festgestellt worden, dass für den Beschwerdeführer nicht die gesetzlichen Regelungen des § 236b BDG 1979 gelten würden, sondern, aufgrund seines Geburtsdatums ( XXXX ), jene des § 236d leg cit einschlägig seien. § 236d leg cit lasse aber nicht die Berücksichtigung des oa. Besonderen Pensionsbeitrages bei der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu. Daher sei mit Bescheid des Bundesministers vom 01.07.2016, GZ. XXXX , der Bescheid vom 16.02.2010, GZ XXXX ,
2 AVG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes von amtswegen aufgehoben worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der am 01.04.2010 mittels Einmalzahlung geleistete besondere Pensionsbeitrag im Gesamtbetrag von € 8462,96 rückerstattet worden sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei am 16.02.2010 mit Bescheid die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages
Paragraph 56, PG 1965 in der Höhe von Euro 7603,74 vorgeschrieben worden. Im Zuge amtswegiger Erhebungen sei jedoch festgestellt worden, dass für den Beschwerdeführer nicht die gesetzlichen Regelungen des Paragraph 236 b, BDG 1979 gelten würden, sondern, aufgrund seines Geburtsdatums ( römisch 40 ), jene des Paragraph 236 d, leg cit einschlägig seien. Paragraph 236 d, leg cit lasse aber nicht die Berücksichtigung des oa. Besonderen Pensionsbeitrages bei der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu. Daher sei mit Bescheid des Bundesministers vom 01.07.2016, GZ. römisch 40 , der Bescheid vom 16.02.2010, GZ römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes von amtswegen aufgehoben worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der am 01.04.2010 mittels Einmalzahlung geleistete besondere Pensionsbeitrag im Gesamtbetrag von € 8462,96 rückerstattet worden sei. 2. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. September 2016, GZ XXXX führte der Beschwerdeführer aus, die Dienstbehörde habe ihm mitgeteilt, dass der Bescheid der KGU EU vom 16.02.2010
2 AVG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 B-VG von amtswegen aufgehoben worden sei. Mit diesem Bescheid sei von der damals zuständigen Dienstbehörde aufgrund seines Antrages vom 22.01.2010 um Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer für beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten
2 lit. h PG 1956 einen besonderen Pensionsbeitrag
Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und die geforderte Leistung am 01.04.2010 durch eine Einmalzahlung erbracht worden. Die Voraussetzungen der Aufhebung eines Bescheides
2 AVG lägen nur dann vor, wenn niemandem aus dem Bescheid ein Recht erwachsen sei. Aus dem (rechtswidrig) aufgehobenen Bescheid vom Februar 2010 sei dem Beschwerdeführer das Recht erwachsen, einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten, der ihm eine frühzeitige Ruhestandsversetzung ermögliche.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 B-VG von amtswegen aufgehoben worden sei. Mit diesem Bescheid sei von der damals zuständigen Dienstbehörde aufgrund seines Antrages vom 22.01.2010 um Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer für beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten
Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1956 einen besonderen Pensionsbeitrag
Paragraph 56, leg cit in der Höhe von € 7603,74 zu leisten habe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und die geforderte Leistung am 01.04.2010 durch eine Einmalzahlung erbracht worden. Die Voraussetzungen der Aufhebung eines Bescheides
Paragraph 68, Absatz 2, AVG lägen nur dann vor, wenn niemandem aus dem Bescheid ein Recht erwachsen sei. Aus dem (rechtswidrig) aufgehobenen Bescheid vom Februar 2010 sei dem Beschwerdeführer das Recht erwachsen, einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten, der ihm eine frühzeitige Ruhestandsversetzung ermögliche. Die Verbindung zum §§ 13 Abs. 1 DVG lasse anscheinend zu, dass eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von amtswegen auch dann zulässig sei, wenn die Partei gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 16.02.2010 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass die Dienstbehörde selber nicht in der Lage gewesen sei, die Rechtslage richtig zu beurteilen. Gerade die Änderungen im Pensionsrecht seien derart kompliziert, dass weder ein rechtsunkundiger Normadressat, noch die rechtskundige Dienstbehörde die Chance habe, die jeweils zutreffenden Bestimmungen normgerecht anzuwenden. Der Beschwerdeführer als Antragsteller habe auf die behördliche Entscheidung vertraut und unterliege dem Vertrauensschutz. Das Auffinden der gesetzlichen Bestimmungen und das Erkennen erst im Jahr 2016, somit mehr als sechs Jahre nach der dienstbehördlichen Entscheidung, spreche für die versteckten und erst mit "archivarischen Fleiß" feststellbaren relevanten gesetzlichen Bestimmungen. Durch die vielfachen Novellierungen der entscheidenden gesetzlichen Bestimmungen im Pensionsgesetz 1956 in Zusammenhang mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) unter Zuhilfenahme von Querverweisen und Novellierungen in Subparagrafen stelle nicht nur die Dienstbehörde, sondern auch den rechtsunkundigen Normadressaten vor immense Schwierigkeiten die geltende Rechtsordnung im Sinne der Verfassungsgerichtshofjudikatur nachzuvollziehen.Die Verbindung zum Paragraphen 13, Absatz eins, DVG lasse anscheinend zu, dass eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von amtswegen auch dann zulässig sei, wenn die Partei gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 16.02.2010 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass die Dienstbehörde selber nicht in der Lage gewesen sei, die Rechtslage richtig zu beurteilen. Gerade die Änderungen im Pensionsrecht seien derart kompliziert, dass weder ein rechtsunkundiger Normadressat, noch die rechtskundige Dienstbehörde die Chance habe, die jeweils zutreffenden Bestimmungen normgerecht anzuwenden. Der Beschwerdeführer als Antragsteller habe auf die behördliche Entscheidung vertraut und unterliege dem Vertrauensschutz. Das Auffinden der gesetzlichen Bestimmungen und das Erkennen erst im Jahr 2016, somit mehr als sechs Jahre nach der dienstbehördlichen Entscheidung, spreche für die versteckten und erst mit "archivarischen Fleiß" feststellbaren relevanten gesetzlichen Bestimmungen. Durch die vielfachen Novellierungen der entscheidenden gesetzlichen Bestimmungen im Pensionsgesetz 1956 in Zusammenhang mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) unter Zuhilfenahme von Querverweisen und Novellierungen in Subparagrafen stelle nicht nur die Dienstbehörde, sondern auch den rechtsunkundigen Normadressaten vor immense Schwierigkeiten die geltende Rechtsordnung im Sinne der Verfassungsgerichtshofjudikatur nachzuvollziehen. Die Dienstbehörde habe den Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten vergessen zu berücksichtigen, für die der Beschwerdeführer
dem Bescheid vom 16. Februar 2010 für beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten
2 lit. h PG 1956 einen besonderen Pensionsbeitrag
Der Beschwerdeführer nehme die Rückzahlung unpräjudiziell zur Kenntnis und begehre die Überprüfung dieser Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht, da er der Ansicht sei, dass ihm diese Zahlung nicht zustehe, weil seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 30. April 2016 40 Jahre und zehn Monate betrage.Die Dienstbehörde habe den Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten vergessen zu berücksichtigen, für die der Beschwerdeführer
dem Bescheid vom 16. Februar 2010 für beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten
Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1956 einen besonderen Pensionsbeitrag
Paragraph 56, leg cit in der Höhe von € 7603,74 zu leisten gehabt habe. Der Beschwerdeführer nehme die Rückzahlung unpräjudiziell zur Kenntnis und begehre die Überprüfung dieser Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht, da er der Ansicht sei, dass ihm diese Zahlung nicht zustehe, weil seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum
EU) vom 16.2.2010, GZ römisch 40 , wurde Ihnen ein besonderer Pensionsbeitrag
PG 1965 in Verbindung mit §236b BDG 1979 in der Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben. Mit der amtswegigen Aufhebung dieses Bescheides (GZ XXXX vom 01.07.2016 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport-BMLVS) musste Ihnen mangels gesetzlicher Deckung der geleistete besondere Pensionsbeitrag in der Höhe von € 8.462,96 (gem. BGBl. Nr. 417/2015 aufgewertet mit dem Faktor 1,113) rückerstattet werden."7.603,74 vorgeschrieben. Mit der amtswegigen Aufhebung dieses Bescheides (GZ römisch 40 vom 01.07.2016 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport-BMLVS) musste Ihnen mangels gesetzlicher Deckung der geleistete besondere Pensionsbeitrag in der Höhe von € 8.462,96 (gem. Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 2015, aufgewertet mit dem Faktor 1,113) rückerstattet werden." II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:römisch drei.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. III.
Abs.1 das Vorliegen eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (das heißt bei Identität) der Sach-und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.
Absatz eins, das Vorliegen eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (das heißt bei Identität) der Sach-und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
GVG konnte das Gericht jedoch von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht jedoch von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W201.2137828.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.