Obsah (9)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 17§ 58§ 60§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlW203 2183269-1 SpruchW203 2183269-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFE
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Oberösterreich zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Oberösterreich zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die am XXXX .2009 geborene Beschwerdeführerin besuchte an der Volksschule XXXX (im Folgenden: XXXX ), im Schuljahr 2015/16 die Vorschulstufe und im Schuljahr 2016/17 die erste Klasse in Form einer Integrationsklasse. Sie wurde nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet und erhielt ab der ersten Klasse Förderunterricht.
- Die am römisch 40 .2009 geborene Beschwerdeführerin besuchte an der Volksschule römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ), im Schuljahr 2015/16 die Vorschulstufe und im Schuljahr 2016/17 die erste Klasse in Form einer Integrationsklasse. Sie wurde nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet und erhielt ab der ersten Klasse Förderunterricht.
- Am 26.06.2017 beantragte die Schulleitung der XXXX gemeinsam mit den Eltern/Erziehungsberechtigten die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für die Beschwerdeführerin.
- Am 26.06.2017 beantragte die Schulleitung der römisch 40 gemeinsam mit den Eltern/Erziehungsberechtigten die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für die Beschwerdeführerin.
- Aus einem Pädagogischen Bericht/einer Kind-Umfeld-Analyse, datiert mit 27.06.2017, erstellt seitens der Klassenvorständin sowie der Sonderschullehrerin, geht im Wesentlich und zusammengefasst hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein "schüchternes, hilfsbereites Mädchen" handle, das gern in die Schule gehe. Seit einer durchgeführten Verminderung der Aufgabenfülle habe sie mehr Lernerfolge und blühe wieder mehr auf. Sie beteilige sich kaum am Unterricht, da sie viele Anweisungen und Informationen nicht verstehe. Im Unterrichtsgegenstand Deutsch habe die Beschwerdeführerin große Lücken im Wortschatz, und es falle ihr schwer, Gespräche zu verstehen und mitzureden. In Mathematik kenne sie die Ziffern im Zahlenraum 10, das logische Denken bereite ihr aber Mühe. Am Sach- und Musikunterricht nehme sie nur passiv teil und bringe sich nur selten ein. Folgende Fördermaßnahmen seien bislang gesetzt worden: zusätzlicher wöchentlicher Förderunterricht, Einbindung verschiedener Methoden "mit allen Sinnen", Kleingruppen im Deutsch- und Mathematikunterricht mit verminderter Aufgabenfülle, Auswahl der passenden Hausübung, Zurverfügungstellung verschiedener Fördermaterialien wie Schüttelbox, Minusbox, Palletti, Magnettafeln oder Mengentafeln, Einsatz der Förderbox "Mengen, zählen, Zahlen", ständiges Üben des Zahlenraumes 10 durch die kybernetische Methode, Wortschatzerweiterung durch tägliche Gespräche, Förderung der Reimerkennung und der Lautanalyse, Einsatz spezieller Lernspiele, Magnettafeln und Buchstabenstempeln, tägliches individuelles Lesetraining und ständiges Angebot an Lernspielen und Konzentrationsübungen.
- Aus einem mit 01.11.2017 datierten, seitens des Landesschulrates für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) in Auftrag gegeben Gutachten, erstellt von XXXX , geht zusammengefasst hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht am Unterricht beteilige und bei Überforderung "in die Luft schaut". In Mathematik würden die Leistungen der Beschwerdeführerin klar unter dem Durchschnitt liegen, vor allem in den Grundfähigkeiten und den Rechenfertigkeiten gebe es noch enormen Aufholbedarf. In Deutsch hätten alle Subtests (Sprechen, Lesen, Abschreiben, Freischreiben, Rechtschreiben) klar unterdurchschnittliche PR-Werte ergeben. Als Fördermaßnahmen wären bereits Hilfe bei der Organisation des Arbeitsplatzes, differenzierte Aufgabenstellungen, Reduktion der Aufgabenzahl, Soziales Lernen, Übungen zur optischen und akustischen Differenzierung, langsamer Aufbau eines einfachen Grundwortschatzes, tägliches Lesetraining, tägliches Lernwörtertraining, Erleichterung des Lesetrainings durch Ankerbilder, handlungsorientiertes Arbeiten, Automatisierung des "kleinen Einspluseins" und langsamer und schrittweiser Aufbau des Zahlenraumes zur Anwendung gekommen. Schlussfolgernd hält das Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin dem Lehrplan der Volksschule für die
- Schulstufe voraussichtlich nicht gerecht werden könne. Es werde daher empfohlen, die Schülerin in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten.
- Aus einem mit 01.11.2017 datierten, seitens des Landesschulrates für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) in Auftrag gegeben Gutachten, erstellt von römisch 40 , geht zusammengefasst hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht am Unterricht beteilige und bei Überforderung "in die Luft schaut". In Mathematik würden die Leistungen der Beschwerdeführerin klar unter dem Durchschnitt liegen, vor allem in den Grundfähigkeiten und den Rechenfertigkeiten gebe es noch enormen Aufholbedarf. In Deutsch hätten alle Subtests (Sprechen, Lesen, Abschreiben, Freischreiben, Rechtschreiben) klar unterdurchschnittliche PR-Werte ergeben. Als Fördermaßnahmen wären bereits Hilfe bei der Organisation des Arbeitsplatzes, differenzierte Aufgabenstellungen, Reduktion der Aufgabenzahl, Soziales Lernen, Übungen zur optischen und akustischen Differenzierung, langsamer Aufbau eines einfachen Grundwortschatzes, tägliches Lesetraining, tägliches Lernwörtertraining, Erleichterung des Lesetrainings durch Ankerbilder, handlungsorientiertes Arbeiten, Automatisierung des "kleinen Einspluseins" und langsamer und schrittweiser Aufbau des Zahlenraumes zur Anwendung gekommen. Schlussfolgernd hält das Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin dem Lehrplan der Volksschule für die
- Schulstufe voraussichtlich nicht gerecht werden könne. Es werde daher empfohlen, die Schülerin in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten.
- Am 13.11.2017 fand an der XXXX ein Beratungsgespräch statt, an dem die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin, die Erstellerin des Sonderpädagogischen Gutachtens sowie die beiden Klassenlehrerinnen der Beschwerdeführerin teilnahmen. Dabei wurden die Erziehungsberechtigten über das eingeholte sonderpädagogische Gutachten informiert und es wurde ihnen mitgeteilt, dass bei der Beschwerdeführerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht vorliege. Im Rahmen dieses Gespräches wurden mit den Erziehungsberechtigten das erstellte Gutachten sowie die daraus vorgeschlagenen Förderungsmaßnahmen erörtert. Das über das Beratungsgespräch erstellte Protokoll wurde vom Vater der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigt.
- Am 13.11.2017 fand an der römisch 40 ein Beratungsgespräch statt, an dem die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin, die Erstellerin des Sonderpädagogischen Gutachtens sowie die beiden Klassenlehrerinnen der Beschwerdeführerin teilnahmen. Dabei wurden die Erziehungsberechtigten über das eingeholte sonderpädagogische Gutachten informiert und es wurde ihnen mitgeteilt, dass bei der Beschwerdeführerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht vorliege. Im Rahmen dieses Gespräches wurden mit den Erziehungsberechtigten das erstellte Gutachten sowie die daraus vorgeschlagenen Förderungsmaßnahmen erörtert. Das über das Beratungsgespräch erstellte Protokoll wurde vom Vater der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2017, GZ. 401-25/0947-BR-LI/2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und die Schülerin in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet werde. Begründend wurde ausgeführt: "Aufgrund der Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes war spruchgemäß zu entscheiden. Nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten erfolgt die sonderpädagogische Förderung an der Volksschule XXXX "Begründend wurde ausgeführt: "Aufgrund der Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes war spruchgemäß zu entscheiden. Nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten erfolgt die sonderpädagogische Förderung an der Volksschule römisch 40 " Der Bescheid wurde am 22.12.2017 zugestellt.
- Am 02.01.2018 brachten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass im Bescheid auf ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten verwiesen werde, in dem jedoch keineswegs eine Mitteilung über die Erteilung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes erfolgt sei. Die Erziehungsberechtigten seien der deutschen Sprache nicht genug mächtig, weswegen bei den Elterngesprächen immer hinterfragt worden sei, ob es sich wirklich "nur" um eine Zusatzförderung der Beschwerdeführerin handle, wie dies von den Pädagoginnen behauptet worden sei. Da dies bejaht worden sei, habe der Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführerin den Antrag unterschrieben. Die Erziehungsberechtigten würden auf einer Abtestung der Beschwerdeführerin durch Neurologen und Kinderärzte in einem Krankenhaus bestehen, da ihrer Meinung nach pädagogisches Lehrpersonal eine Lernschwäche nicht 100%-ig feststellen könne. Es werde um eine Aufhebung des Bescheides und eine Abtestung der Beschwerdeführerin durch medizinische Professionisten ersucht.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2018 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, bei welchem die Unterlagen am 17.01.2018 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).
- Zu Spruchpunkt A – Aufhebung und Zurückverweisung: 2.
- In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).2.
- In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.). 2.2.
§ 58Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 51/1991 idg
F, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.2.2.
Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
§ 60
AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. 2.3.
§ 8Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch
PflG), BGBl. 76/1985 idgF, hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.2.3.
Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt 76 aus 1985, idgF, hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen. 2.
- Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: 2.4.
- Zunächst ist festzuhalten, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).2.4.
- Zunächst ist festzuhalten, dass die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Der angefochtene Bescheid lässt den derart gebotenen klaren Aufbau ebenso vermissen wie eindeutige Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt. Selbst ein etwaiger Hinweis auf ein im Verfahren erstattetes, inhaltlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht referiertes Gutachten, würde konkrete, nachprüfbare Feststellungen über ausschlaggebende Fragen nicht zu ersetzen vermögen (vgl. dazu auch VwGH 02.04.1998, 96/10/0093). Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie im gegenständlichen Verfahren – in der Begründung des Bescheides nicht einmal auf das Gutachten, das die belangte Behörde ihrer Entscheidung offensichtlich zugrunde gelegt hat, verwiesen wird, die Begründung somit völlig inhaltsleer geblieben ist.Selbst ein etwaiger Hinweis auf ein im Verfahren erstattetes, inhaltlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht referiertes Gutachten, würde konkrete, nachprüfbare Feststellungen über ausschlaggebende Fragen nicht zu ersetzen vermögen vergleiche dazu auch VwGH 02.04.1998, 96/10/0093). Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie im gegenständlichen Verfahren – in der Begründung des Bescheides nicht einmal auf das Gutachten, das die belangte Behörde ihrer Entscheidung offensichtlich zugrunde gelegt hat, verwiesen wird, die Begründung somit völlig inhaltsleer geblieben ist. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN). Schon auf Grund des Fehlens einer den Anforderungen der §§ 58 und 60 AVG genügenden Begründung ist somit der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.Schon auf Grund des Fehlens einer den Anforderungen der Paragraphen 58 und 60 AVG genügenden Begründung ist somit der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. 2.4.
- Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 5a [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH 02.04.1998, 96/10/0093; 20.01.1992, 91/10/0154; 23.04.2007, 2003/10/0234).2.4.
- Im Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag vergleiche in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 5a [S 495] zu Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG sowie VwGH 02.04.1998, 96/10/0093; 20.01.1992, 91/10/0154; 23.04.2007, 2003/10/0234). Weder im bekämpften Bescheid noch in den sonstigen dem Gericht vorgelegten Unterlagen finden sich konkrete, nachprüfbare Feststellungen über diese für das Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG zunächst ausschlaggebende Frage. Zwar lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen – insbesondere dem sonderpädagogischen Gutachten vom 01.11.2017 – der Schluss ableiten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, es gibt aber keinerlei Ermittlungsschritte dahingehend, ob dies durch eine physische oder psychische Behinderung verursacht ist. Diese von der belangten Behörde nicht getätigten Ermittlungsschritte sind umso mehr von Relevanz, als auf Grund der ansonsten erzielten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (vgl. mehrere Auszüge aus dem pädagogischen Bericht und dem sonderpädagogischen Gutachten, wie "versteht viele Anweisungen nicht", "hat große Lücken im Wortschatz", "fällt ihr schwer, Inhalte zu verstehen und mitzureden", "spricht nicht in vollständigen Sätzen", "schwierige und lange Wörter bereiten Mühe", "Aussprache sehr verwaschen", "das Verbalisieren von Gedanken bereitet Probleme", "spricht nur nach Aufforderung und dann sehr leise", "sprach nicht", "selbst einfachste Wörter sind nicht abgespeichert", "Eltern sprechen beide nur sehr schlecht Deutsch") zumindest nicht ausgeschlossen werde kann, dass auch andere Gründe als eine physische oder psychische Behinderung – z.B. sprachliche Defizite – Ursache dafür sein können, dass die Beschwerdeführerin dem Unterricht nicht zu folgen vermag.Weder im bekämpften Bescheid noch in den sonstigen dem Gericht vorgelegten Unterlagen finden sich konkrete, nachprüfbare Feststellungen über diese für das Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG zunächst ausschlaggebende Frage. Zwar lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen – insbesondere dem sonderpädagogischen Gutachten vom 01.11.2017 – der Schluss ableiten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, es gibt aber keinerlei Ermittlungsschritte dahingehend, ob dies durch eine physische oder psychische Behinderung verursacht ist. Diese von der belangten Behörde nicht getätigten Ermittlungsschritte sind umso mehr von Relevanz, als auf Grund der ansonsten erzielten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vergleiche mehrere Auszüge aus dem pädagogischen Bericht und dem sonderpädagogischen Gutachten, wie "versteht viele Anweisungen nicht", "hat große Lücken im Wortschatz", "fällt ihr schwer, Inhalte zu verstehen und mitzureden", "spricht nicht in vollständigen Sätzen", "schwierige und lange Wörter bereiten Mühe", "Aussprache sehr verwaschen", "das Verbalisieren von Gedanken bereitet Probleme", "spricht nur nach Aufforderung und dann sehr leise", "sprach nicht", "selbst einfachste Wörter sind nicht abgespeichert", "Eltern sprechen beide nur sehr schlecht Deutsch") zumindest nicht ausgeschlossen werde kann, dass auch andere Gründe als eine physische oder psychische Behinderung – z.B. sprachliche Defizite – Ursache dafür sein können, dass die Beschwerdeführerin dem Unterricht nicht zu folgen vermag. Außerdem ist festzuhalten, dass – bevor ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durch die Schule zulässig ist – vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft werden müssen (vgl. Jonak/Kövesi,Außerdem ist festzuhalten, dass – bevor ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durch die Schule zulässig ist – vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft werden müssen vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 3 [S. 497] zu § 8 SchPflG mit Verweis auf RV 1045, Blg.NR, XVIII. GP). Wie aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, wurden im verfahrensgegenständlichen Fall vorweg umfassende innerschulische Fördermaßnahmen (ua. Hilfe bei der Organisation des Arbeitsplatzes, Differenzierung und Reduzierung hinsichtlich der Aufgabenstellung, Aufbau des Grundwortschatzes, Lese- und Lernwörtertraining, Automatisierung des "Einspluseins", Aufbau des Zahlenraumes, u.ä.) gesetzt, es finden sich im angefochtenen Bescheid aber keinerlei Ausführungen dahingehend, ob damit auch tatsächlich alle pädagogischen Möglichkeiten – als solche kämen z.B. die Beistellung einer Förderlehrerin, die (freiwillige) Wiederholung der Schulstufe sowie außerschulische Förderung in Frage - ausgeschöpft wurden bzw. warum diese zusätzlichen Fördermaßnahmen verfahrensgegenständlich nicht zur Anwendung gelangt sind.Das österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 3 [S. 497] zu Paragraph 8, SchPflG mit Verweis auf Regierungsvorlage 1045, Blg.NR, römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode Wie aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, wurden im verfahrensgegenständlichen Fall vorweg umfassende innerschulische Fördermaßnahmen (ua. Hilfe bei der Organisation des Arbeitsplatzes, Differenzierung und Reduzierung hinsichtlich der Aufgabenstellung, Aufbau des Grundwortschatzes, Lese- und Lernwörtertraining, Automatisierung des "Einspluseins", Aufbau des Zahlenraumes, u.ä.) gesetzt, es finden sich im angefochtenen Bescheid aber keinerlei Ausführungen dahingehend, ob damit auch tatsächlich alle pädagogischen Möglichkeiten – als solche kämen z.B. die Beistellung einer Förderlehrerin, die (freiwillige) Wiederholung der Schulstufe sowie außerschulische Förderung in Frage - ausgeschöpft wurden bzw. warum diese zusätzlichen Fördermaßnahmen verfahrensgegenständlich nicht zur Anwendung gelangt sind. 2.4.
- Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar jüngst abermals aus § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einen "prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte" abgeleitet (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), er hat darin aber auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um "krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken" handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da hinsichtlich der für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes ganz zentrale Fragen, wie das Ausschöpfen aller pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens und das Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung, keine bzw. nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden haben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar jüngst abermals aus Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG einen "prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte" abgeleitet (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), er hat darin aber auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um "krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken" handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da hinsichtlich der für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes ganz zentrale Fragen, wie das Ausschöpfen aller pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens und das Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung, keine bzw. nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden haben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. 2.4.
- Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den zuständigen Landesschulrat zurückzuverweisen.2.4.
- Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den zuständigen Landesschulrat zurückzuverweisen. Es war daher
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision: 3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2183269.1.00