← Österreich

{'item': 'W208 2183310-1'}

Obsah (15)§ 31Art 133§ 7§ 2§ 46§ 25§ 65§ 6§ 75§ 27§ 28Art. 130§ 24§ 42§ 62

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlW208 2183310-1 SpruchW208 2183299-1/2E W208 2183302-1/2E W208 2183309-1/2E W208 2183310-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 31Abs 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer (BF), allesamt Rekruten die zum Tatzeitpunkt ihren Grundwehrdienst beim Jägerbataillon XXXX leisteten, wurden durch den Bataillonskommandanten Oberst XXXX , MSD (im Folgenden: belangte Behörde oder N.) nach einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2017

§ 7Abs 1 ADV i

Vm § 2 HDG 2014 mit vollem Ausgangsverbot (im Folgenden: AV) von 8 Tagen bestraft. Das Disziplinarerkenntnis wurde nur mündlich verkündet.1. Die Beschwerdeführer (BF), allesamt Rekruten die zum Tatzeitpunkt ihren Grundwehrdienst beim Jägerbataillon römisch 40 leisteten, wurden durch den Bataillonskommandanten Oberst römisch 40 , MSD (im Folgenden: belangte Behörde oder N.) nach einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2017

Paragraph 7, Absatz eins, ADV in Verbindung mit Paragraph 2, HDG 2014 mit vollem Ausgangsverbot (im Folgenden: AV) von 8 Tagen bestraft. Das Disziplinarerkenntnis wurde nur mündlich verkündet.

  1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 brachten die BF - nunmehr alle von der im Spruch angeführten Rechtsanwaltskanzlei vertreten - Beschwerde in vollem Umfang ein.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.01.2018 (eingelangt am 17.01.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt (GZ XXXX /Kdo/S1Grp/2018 [1]) - ohne, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht wurde - dem BVwG zur Entscheidung vor.
  3. Mit Schriftsatz vom 12.01.2018 (eingelangt am 17.01.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt (GZ römisch 40 /Kdo/S1Grp/2018 [1]) - ohne, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht wurde - dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  5. Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der ihnen vorgeworfenen Handlungen Soldaten die ihren Grundwehrdienst leisteten. 1.
  6. Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, der im Wesentlichen nur die jeweiligen Verhandlungsschriften und inhaltsgleichen Beschwerden sowie ein Militärstreifenmeldung (Meldung Nr. S-138/17 vom 22.10.2017) enthält. 1.
  7. Aus der genannten Militärstreifenmeldung des Vzlt W XXXX ergibt sich, dass mit dem Vortestgerät ENVITEC, AlcoQuant 6020, mit der Seriennummer A112460, nächste Eichung 01/2018 am 21.11.2017 eine Messung der Alkoholkonzentration in der Ausatemluft bei Fahrschülern - unter anderem bei den BF - durchgeführt worden ist. Keiner der Probanden hat mindestens 20 Minuten vor der Testung Lebensmittel/Getränke bzw Tabakwaren zu sich genommen. Bei den Messungen war Hptm Roland L XXXX , TO&KO (dienstzugeteilt zur Fahrschule) sowie der Heeresfahrschullehrer, OStWm Andreas S XXXX anwesend. Festgestellt wurden bei:1.
  8. Aus der genannten Militärstreifenmeldung des Vzlt W römisch 40 ergibt sich, dass mit dem Vortestgerät ENVITEC, AlcoQuant 6020, mit der Seriennummer A112460, nächste Eichung 01 aus 2018, am 21.11.2017 eine Messung der Alkoholkonzentration in der Ausatemluft bei Fahrschülern - unter anderem bei den BF - durchgeführt worden ist. Keiner der Probanden hat mindestens 20 Minuten vor der Testung Lebensmittel/Getränke bzw Tabakwaren zu sich genommen. Bei den Messungen war Hptm Roland L römisch 40 , TO&KO (dienstzugeteilt zur Fahrschule) sowie der Heeresfahrschullehrer, OStWm Andreas S römisch 40 anwesend. Festgestellt wurden bei: Rekrut Thomas M XXXX um 0934 Uhr ein Blutalkoholgehalt (BAC) von 0,27 Promille,Rekrut Thomas M römisch 40 um 0934 Uhr ein Blutalkoholgehalt (BAC) von 0,27 Promille, Rekrut Fabian H XXXX um 0929 Uhr ein BAC von 0,33 Promille,Rekrut Fabian H römisch 40 um 0929 Uhr ein BAC von 0,33 Promille, Rekrut Julian B XXXX um 0922 Uhr ein BAC von 0,26 Promille,Rekrut Julian B römisch 40 um 0922 Uhr ein BAC von 0,26 Promille, Rekrut Christoph L XXXX um 0920 Uhr ein BAC von 0,76 Promille.Rekrut Christoph L römisch 40 um 0920 Uhr ein BAC von 0,76 Promille. Es steht daher fest, dass die BF während ihrer Dienstzeit als Fahrschüler am 121.11.2017 einen Blutalkoholgehalt von über 0,1 Promille hatten. 1.
  9. Es steht nicht fest aufgrund welchen Befehls/Erlasses ein Blutalkoholgehalt für Fahrschüler von mehr als 0,1 Promille verboten ist. 1.
  10. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich, dass die Verhandlung in der Kanzlei des Bataillonskommandanten (BaonKdt) stattgefunden hat und die Verhandlung von Obst N. geleitet wurde. Weitere Anwesende waren - neben den BF die einzeln und hintereinander vernommen wurden - Olt Johannes SCH XXXX (der S 1 des Bataillons) und Hptm L XXXX (als Leiter der Fahrschule).1.
  11. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich, dass die Verhandlung in der Kanzlei des Bataillonskommandanten (BaonKdt) stattgefunden hat und die Verhandlung von Obst N. geleitet wurde. Weitere Anwesende waren - neben den BF die einzeln und hintereinander vernommen wurden - Olt Johannes SCH römisch 40 (der S 1 des Bataillons) und Hptm L römisch 40 (als Leiter der Fahrschule). Obst N. hat nach Befragung der BF - wo diese im Wesentlichen übereinstimmend angaben am Vortag den Geburtstag des H. gefeiert und Alkohol getrunken zu haben, aber ihrer Einschätzung nach am nächsten Tag keinen Restalkohol von über 0,1 Promille mehr gehabt zu haben, kein Beweis für eine Alkoholisierung vorliege und sie dienstfähig bzw fahrtauglich gewesen seien - den folgenden für alle BF gleichlautenden Spruch getätigt: "Sie haben am 21.11.2017 um 0730 Uhr Ihren Dienst als Fahrschüler bei der Fahrschule der Stabskompanie des Jägerbataillon XXXX trotz mehrfacher Belehrung alkoholisiert angetreten und waren somit als Fahrschüler nicht einsatzfähig. Sie wurden mehrfach belehrt, dass Sie während des Fahrkurses einen Alkoholwert von 0,1 Promille zu Dienstbeginn beziehungsweise während des Dienstes nicht überschreiten dürfen. Sie haben dadurch fahrlässig durch ihren Alkoholkonsum im Zuge der Geburtstagsfeier am Vortag gegen diesen Befehl verstoßen."Sie haben am 21.11.2017 um 0730 Uhr Ihren Dienst als Fahrschüler bei der Fahrschule der Stabskompanie des Jägerbataillon römisch 40 trotz mehrfacher Belehrung alkoholisiert angetreten und waren somit als Fahrschüler nicht einsatzfähig. Sie wurden mehrfach belehrt, dass Sie während des Fahrkurses einen Alkoholwert von 0,1 Promille zu Dienstbeginn beziehungsweise während des Dienstes nicht überschreiten dürfen. Sie haben dadurch fahrlässig durch ihren Alkoholkonsum im Zuge der Geburtstagsfeier am Vortag gegen diesen Befehl verstoßen. Erschwerend kommt hinzu, dass Sie die Einsatzfähigkeit als Fahrschüler durch den Alkoholkonsum bewusst beeinträchtigt haben und Ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, da Sie Ihre eingeschränkte Fahrtüchtigkeit nicht gemeldet haben. Ein Heereskraftfahrer ist verantwortlich für bis zu 16 Soldaten auf der Ladefläche und das geladene Gerät. Daher wird eine erhöhte Vertrauenserwartung in Sie gesetzt, welche Sie durch ihren alkoholisierten Zustand während der Fahrschule nicht erfüllt haben. Sie haben dadurch fahrlässig gegen § 7 ADV Abs. 1 verstoßen und eine Pflichtverletzung

§ 2Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl.

I Nr. 2, begangen.Sie haben dadurch fahrlässig gegen Paragraph 7, ADV Absatz eins, verstoßen und eine Pflichtverletzung

Paragraph 2, Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 2, begangen. Über Sie wird daher

§ 46

HDG 2014 die Disziplinarstrafe des Vollen Ausgangsverbotes im Umfang von 8 Tagen verhängt."Über Sie wird daher

Paragraph 46, HDG 2014 die Disziplinarstrafe des Vollen Ausgangsverbotes im Umfang von 8 Tagen verhängt." Festgestellt wird, dass weder der Verhandlungsschrift noch dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, aufgrund welchen konkreten Befehles der Alkoholwert von 0,1 Promille festgelegt wurde und ob dieser den BF zur Kenntnis gebracht wurde oder bekannt sein musste. Festgestellt wird, dass aus der Verhandlungsschrift nicht erkennbar ist, welche Disziplinarbehörde das Disziplinarerkenntnis erlassen hat. So geht daraus zwar hervor, dass Oberst N. den Strafausspruch getätigt hat. Nirgends findet sich jedoch ein Hinweis, dass er die Disziplinarbehörde ist (weder im Kopf der Verhandlungsschrift noch in der Unterschriftsklausel). An der Stelle, die in der Verhandlungsschrift mit dem Satz eingeleitet wird: "Der vorstehende Bescheid wird mündlich verkündet, der Inhalt und die Verkündung dieses Disziplinarerkenntnisses werden bekurkundet wie folgt:" findet sich keine Beurkundung, sondern wird lediglich belehrt, dass es kein Recht auf eine schriftliche Ausfertigung gibt die Verhandlungsschrift zur Durchsicht vorgelegt und auf Verlangen ausgefolgt wurde. Im Übrigen ist auch unklar welche Verfahrensrollen die weiteren anwesenden Personen erfüllt haben (Hilfskräfte oder Zeugen?). 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zulässigkeit und Verfahren Eingangs ist festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide in einem sachlichen Zusammenhang stehen und die Verfahren daher

§ 25Abs 1 Z 2 HDG i

Vm § 17 VwGVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden und gemeinsam entschieden werden.Eingangs ist festzustellen, dass die angefochtenen Bescheide in einem sachlichen Zusammenhang stehen und die Verfahren daher

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, HDG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden und gemeinsam entschieden werden. Die Beschwerden wurde

§ 65

Abs 1 HDG 2014 innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.Die Beschwerden wurde

Paragraph 65, Absatz eins, HDG 2014 innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), sieht

§ 75Abs 1 Senatsentscheidungen des BVw

G nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission (DKS) nach § 72 Abs 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Das anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), sieht

Paragraph 75, Absatz eins, Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission (DKS) nach Paragraph 72, Absatz 2, (Ziffer eins,), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Ziffer 2,), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Ziffer 3,), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). In § 28 Abs 3 VwGVG ist geregelt, dass liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.In Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist geregelt, dass liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8). Das war hier der Fall.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8). Das war hier der Fall. Zu A) 2.

  1. Rechtliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebungen durch das BVwG) Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - (HDG), von Bedeutung: §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:Paragraph 23, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden: ---------- 1.-im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren § 6Paragraph 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit), § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Absatz 2 (Befangenheit von Verwaltungsorganen), § 9Paragraph 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit), § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 und 6 sowie Paragraph 11 (Vertreter), § 13Paragraph 13 (Anbringen), § 13aParagraph 13 a (Rechtsbelehrung), § 14 Abs. 1 bis 5 und § 15Paragraph 14, Absatz eins bis 5 und Paragraph 15 (Niederschriften), § 16Paragraph 16 (Aktenvermerke), § 17 Abs. 1, 3 und 4Paragraph 17, Absatz eins, 3 und 4 (Akteneinsicht), § 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten SatzesParagraph 18, Absatz eins und 3 sowie Absatz 4, mit Ausnahme des zweiten Satzes (Erledigungen), §§ 19 und 20Paragraphen 19 und 20 (Ladungen), §§ 21 und 22Paragraphen 21 und 22 (Zustellungen), §§ 32 und 33Paragraphen 32 und 33 (Fristen), § 34Paragraph 34 (Ordnungsstrafen), § 35Paragraph 35 (Mutwillensstrafen), § 36Paragraph 36 (Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel), § 36aParagraph 36 a (Angehörige), §§ 37 bis 39Paragraphen 37 bis 39 (Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens), § 39aParagraph 39 a (Dolmetscher und Übersetzer), §§ 40, 41 und 42 Abs. 3Paragraphen 40, 41 und 42 Absatz 3 (Mündliche Verhandlung), §§ 45 und 46Paragraphen 45 und 46 (Allgemeine Grundsätze über den Beweis), § 47Paragraph 47 (Urkunden), §§ 48 bis 50Paragraphen 48 bis 50 (Zeugen), §§ 52 und 53Paragraphen 52 und 53 (Sachverständige), § 54Paragraph 54 (Augenschein), § 55Paragraph 55 (Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen), § 56Paragraph 56 (Erlassung von Bescheiden), §§ 58 bis 61 und § 62 Abs. 4Paragraphen 58 bis 61 und Paragraph 62, Absatz 4 (Inhalt und Form der Bescheide), § 68 Abs. 1, 4, 5 und 7Paragraph 68, Absatz eins, 4, 5 und 7 (Abänderung und Behebung von Amts wegen), §§ 69 und 70Paragraphen 69 und 70 (Wiederaufnahme des Verfahrens), §§ 71 und 72Paragraphen 71 und 72 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), § 73 Abs. 1Paragraph 73, Absatz eins (Entscheidungspflicht), § 78a mit Ausnahme der Z 3Paragraph 78 a, mit Ausnahme der Ziffer 3 (Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben) und § 80aParagraph 80 a (Sprachliche Gleichbehandlung) und [...] ---------- Durchführung des ordentlichen Verfahrens § 62.

(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62,
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte ---------- 1.-das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder 2.-die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn ---------- 1.-der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder 2.-die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder 3.-Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder 4.-die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
(4)Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5)Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen. § 63.
(1)Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofernParagraph 63,
(1)Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern ---------- 1.-eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder 2.-der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
(2)Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3)Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten ---------- 1.-die als erwiesen angenommenen Taten, 2.-die durch die Taten verletzten Pflichten, 3.-die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe, 4.-den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und 5.-die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(4)Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. [...]" Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) von Bedeutung: Niederschriften § 14.
(1)Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.Paragraph 14,
(1)Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2)Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten: ---------- 1.-Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache; 2.-die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen. [...] § 41.
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Paragraph 41,
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

§ 42eintretenden Folgen zu enthalten.

Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. [...] § 58.

(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, [...] § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. [...]" Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, in Fortschreibung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, jene Urkunde entscheidend ist, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem einschlägigen § 62 Abs 2 AVG angefertigt wurde, und es dazu insbesondere erforderlich ist, dass die

§ 62Abs 2 AVG und dazu erstellende Niederschrift nach den Regelungen des § 14 Abs 5 AVG unterschrieben wird (Vw

GH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, in Fortschreibung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, jene Urkunde entscheidend ist, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem einschlägigen Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde, und es dazu insbesondere erforderlich ist, dass die

Paragraph 62, Absatz 2, AVG und dazu erstellende Niederschrift nach den Regelungen des Paragraph 14, Absatz 5, AVG unterschrieben wird (VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007). Die Bezeichnung der Behörde ist ein wesentliches Merkmal, dessen Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt. Dem Erfordernis zur Bezeichnung der Behörde ist dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis seitens des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen. Es ist demnach nicht von Bedeutung, an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist (Hinweis E vom

  1. Oktober 2015, Ra 2015/03/0051; VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103). Die Akten des Verwaltungsverfahrens enthalten zwar den Text eines Straferkenntnisses samt Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung und - entsprechend einem Vordruck - den Hinweis, dass dieses nach Abschluss der Beweisaufnahme vom Leiter der Amtshandlung verkündet worden und nach Verkündung des Straferkenntnisses vom Beschuldigten keine Erklärung abgegeben worden sei. Dieser Text weist auch die Unterschrift des Fremden und eines Dolmetschers auf, nicht jedoch eine solche der Leiterin der Amtshandlung. Damit fehlt diesem Text - ungeachtet einer tatsächlich vorgenommenen Verkündung eines Straferkenntnisses - das von § 14 Abs. 2 Z. 3 AVG geforderte notwendige Merkmal einer Niederschrift, weshalb in diesem Fall auch nicht vom Vorliegen einer Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG gesprochen werden kann. Aus diesem Grunde kann - wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung- im Beschwerdefall auch nicht von der wirksamen Verkündung eines Straferkenntnisses gegen den Fremden und damit nicht von der Erlassung eines Straferkenntnisses gesprochen werden (Hinweis E
  2. März 2001, 2000/11/0285; VwGH 05.09.2002, 99/21/0247).Die Akten des Verwaltungsverfahrens enthalten zwar den Text eines Straferkenntnisses samt Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung und - entsprechend einem Vordruck - den Hinweis, dass dieses nach Abschluss der Beweisaufnahme vom Leiter der Amtshandlung verkündet worden und nach Verkündung des Straferkenntnisses vom Beschuldigten keine Erklärung abgegeben worden sei. Dieser Text weist auch die Unterschrift des Fremden und eines Dolmetschers auf, nicht jedoch eine solche der Leiterin der Amtshandlung. Damit fehlt diesem Text - ungeachtet einer tatsächlich vorgenommenen Verkündung eines Straferkenntnisses - das von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AVG geforderte notwendige Merkmal einer Niederschrift, weshalb in diesem Fall auch nicht vom Vorliegen einer Niederschrift im Sinne des Paragraph 62, Absatz 2, AVG gesprochen werden kann. Aus diesem Grunde kann - wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung- im Beschwerdefall auch nicht von der wirksamen Verkündung eines Straferkenntnisses gegen den Fremden und damit nicht von der Erlassung eines Straferkenntnisses gesprochen werden (Hinweis E
  3. März 2001, 2000/11/0285; VwGH 05.09.2002, 99/21/0247). 2.
  4. Zur Zurückverweisung 2.2.
  5. Die BF führen in ihren umfangreichen Beschwerden unter anderem aus, dass nicht klar gewesen sei, dass eine Disziplinarverhandlung stattgefunden habe und wer die Disziplinarbehörde sei. 2.2.
  6. Dass entspricht, wie durch das BVwG festgestellt wurde, den Tatsachen. Der gesamten Verhandlungsschrift ist für einen außerhalb des Militärs stehenden objektiven Dritten nicht erkennbar, dass der BaonKdt, Obst N., Disziplinarbehörde war. Nach § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG muss jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthalten, die ihn erlassen hat.Nach Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG muss jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthalten, die ihn erlassen hat. Diesem Erfordernis wird nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH Rechnung getragen, wenn für jedermann - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis seitens des Adressaten des Schriftstückes - "erkennbar" ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Das gilt auch für den mündlich verkündeten Bescheid, wobei sich die bescheiderlassende Behörde aus der Überschrift, dem Spruch oder der Genehmigungsklausel ergeben kann. Da § 62 Abs 2 AVG dem maßgeblichen § 63 Abs 4 HDG 2014 entspricht, kann im vorliegenden Fall bereits wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung - Nichterkennbarkeit der Disziplinarbehörde - nicht von der wirksamen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses und damit auch nicht von der Erlassung eines Bescheides gesprochen werden.Da Paragraph 62, Absatz 2, AVG dem maßgeblichen Paragraph 63, Absatz 4, HDG 2014 entspricht, kann im vorliegenden Fall bereits wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung - Nichterkennbarkeit der Disziplinarbehörde - nicht von der wirksamen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses und damit auch nicht von der Erlassung eines Bescheides gesprochen werden. Die gegenständlichen Beschwerden richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend der auf den Fall übertragbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.09.1987, 87/11/0212; 02.10.1997, 97/07/0082; 10.11.2011, 2010/07/0223) eine Unzuständigkeit des BVwG zu einem inhaltlichen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat. Die Beschwerden sind daher mangels Vorliegens eines erlassenen Bescheides spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren in der Beschwerde angeführten Verfahrensmängel. 2.2.
  7. Der belangten Behörde ist es durch diese Entscheidung des BVwG - innerhalb der Verjährungsfrist - nicht verwehrt ein formal richtiges Disziplinarerkenntnis zu erlassen, weil durch die Nichtigkeit des mündlich verkündeten Bescheides noch keine entschiedene Sache vorliegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2183310.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.