RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlW243 2136457-1 SpruchW243 2136457-1/4E W243 2146101-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, und 2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 28.08.2016, Zl. 1120398209-160892793, und 2.) vom 09.01.2017, Zl. 1121440710-160939099, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, dieser vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 28.08.2016, Zl. 1120398209-160892793, und 2.) vom 09.01.2017, Zl. 1121440710-160939099, beschlossen: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX) stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Erstbeschwerdeführerin (römisch 40 ) stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage zu ihrer Person ergab eine Treffermeldung betreffend ihre erkennungsdienstliche Behandlung nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Polen am 04.06.
- Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.06.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters vor, ledig zu sein und an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. In Österreich oder innerhalb der EU habe sie keine Familienangehörige. Befragt zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat vor etwa einem Monat legal per Zug über ein unbekanntes Land nach Polen verlassen. In Polen habe sie um Asyl angesucht, sie wisse jedoch nicht, in welchem Stadium sich das Asylverfahren befinde, da sie nach zehn Tagen nach Österreich weitergereist sei. In Polen sei eigentlich alles in Ordnung gewesen. Danach sei sie in einem ihr unbekannten Land unbekannter Dauer aufhältig gewesen. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da hier mehrere Cousinen lebten und möchte sie nunmehr in Österreich bleiben. Als Fluchtgrund führte die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei von "Kadyrow-Leuten" und ihrem Ehemann mit dem Umbringen bedroht worden, da sie Mitglied einer Frauenrechtgruppe gewesen sei.
- Der Zweitbeschwerdeführer (XXXX) stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Zweitbeschwerdeführer (römisch 40 ) stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage zu seiner Person ergab ebenfalls eine Treffermeldung im Zusammenhang mit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 15.06.2016 in Polen. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.07.2016 brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und weder in Österreich noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat Familienangehörige oder sonstige Verwandte zu haben. Seine Ehefrau namens XXXX befinde sich im Heimatland.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.07.2016 brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und weder in Österreich noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat Familienangehörige oder sonstige Verwandte zu haben. Seine Ehefrau namens römisch 40 befinde sich im Heimatland. Befragt zu seinem Reiseweg, gab der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat Mitte Jänner nach Weißrussland verlassen und sei in der Folge nach Polen gelangt, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er um Asyl angesucht habe. Danach hätte er in ein Lager gehen sollen, er sei jedoch nach Deutschland weitergereist. Über Tschechien sei er sodann nach Österreich gelangt. Österreich sei ein Reiseziel gewesen, da er mit seiner Frau vereinbart habe, dass sie sich in Österreich treffen würden. Als Fluchtgrund führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass er von der tschetschenischen Polizei geschlagen worden sei und diese ihn zwingen habe wollen, für Kadyrow zu arbeiten, woraufhin er geflohen sei.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 09.07.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - die Erstbeschwerdeführerin betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an Polen.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 09.07.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - die Erstbeschwerdeführerin betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an Polen. Mit Schreiben vom 19.07.2016 stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch des BFA gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 19.07.2016 stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch des BFA gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 03.08.2016 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes den Zweitbeschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmegesuch an Polen.Am 03.08.2016 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes den Zweitbeschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmegesuch an Polen. Mit Schreiben vom 11.08.2016 stimmte die polnische Dublin-Behörde auch diesem Wiederaufnahmegesuch des BFA gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 11.08.2016 stimmte die polnische Dublin-Behörde auch diesem Wiederaufnahmegesuch des BFA gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 22.08.2016, welche durch einen männlichen Organwalter durchgeführt wurde, gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu Protokoll, geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Wegen Brustschmerzen sei eine Mammographie durchgeführt worden und sei sie auch bei einem Psychologen gewesen. Diesbezüglich legte die Erstbeschwerdeführerin einen Überweisungsschein an einen Facharzt für Gynäkologie vom 11.07.2016 mit der Diagnose "St. p. Vergewaltigung vor zwei Monaten" vor. In Polen sei sie nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Auf die Frage, ob sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen anzugeben habe, antwortete sie, zwar befragt worden zu sein, doch sie habe nicht ausführlich über ihre Fluchtgründe berichten können. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, in Österreich lebten eine Tante, ein Onkel, vier Cousinen sowie ein Cousin und hätten alle die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie werde von ihren Verwandten zwei bis drei Mal in der Woche besucht und auch mit Lebensmittel unterstützt. Auf die Frage, wie ihr Asylantrag in Polen entschieden worden sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nur zwölf Tage in Polen aufhältig gewesen sei und nicht wisse, wie darüber entschieden worden sei. Polen habe sie verlassen, da sie auf der Straße von zwei Tschetschenen bedroht worden sei. Sie denke, dass entweder ihr Ehemann, der in Tschetschenien lebe aber Staatsbürger von Polen sei, oder die Freiheitskämpfer diese Männer zu ihr geschickt hätten. Sie sei gleich am Tag nach dem Vorfall mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Sie habe die Bedrohung weder angezeigt noch im Flüchtlingslager oder bei einer Menschenrechtsorganisation gemeldet. Sie habe allerdings bereits vor dem Vorfall auf Anraten von Freunden um eine Verlegung in ein anderes Flüchtlingslager angesucht. Auf Vorhalt, dass Polen dem Wiederaufnahmegesuch entsprochen habe und daher beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung zu veranlassen, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie in Polen leicht zu finden sei. In Österreich habe sie Verwandte, die sie unterstützen und ihr helfen würden.
- Mit Bescheid vom 28.08.2016 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom 28.08.2016 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen den zitierten Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.09.2016 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, sie habe bereits während der Einvernahme angegeben, dass es ihr nicht möglich gewesen sei über ihre Fluchtgründe ausführlich zu berichten. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen ausführlich über ihre Probleme und Erkrankungen zu sprechen, da es ihr schwer falle bzw. ihr unmöglich sei, männlichen Personen gegenüber über ihre Erlebnisse zu sprechen. Deshalb ersuche sie unter Verweis auf § 20 Abs. 1 AsylG 2005 bei weiteren Einvernahmen durch weibliche Personen befragt zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein handschriftlich verfasstes Schreiben in russischer Sprache bei, in dem sie die konkreten Ereignisse zusammenfasste und unter anderem vorbrachte, sie sei in ihrer Heimat von zwei Männern geschlagen und vergewaltigt worden.
- Gegen den zitierten Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.09.2016 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, sie habe bereits während der Einvernahme angegeben, dass es ihr nicht möglich gewesen sei über ihre Fluchtgründe ausführlich zu berichten. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen ausführlich über ihre Probleme und Erkrankungen zu sprechen, da es ihr schwer falle bzw. ihr unmöglich sei, männlichen Personen gegenüber über ihre Erlebnisse zu sprechen. Deshalb ersuche sie unter Verweis auf Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 bei weiteren Einvernahmen durch weibliche Personen befragt zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein handschriftlich verfasstes Schreiben in russischer Sprache bei, in dem sie die konkreten Ereignisse zusammenfasste und unter anderem vorbrachte, sie sei in ihrer Heimat von zwei Männern geschlagen und vergewaltigt worden.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016, Zl. W243 2136457-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016, Zl. W243 2136457-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 11.10.2016 wurde schließlich der Zweitbeschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen. Dabei gab er im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu Protokoll, er leide an einer chronischen Pankreaserkrankung sowie an einer chronischen Nebenhöhlenentzündung und habe psychische Probleme. Er würde gerne einen Psychologen aufsuchen. Weiters führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass in Österreich neben weitschichtiger Verwandtschaft auch seine Frau, mit der er nach muslimischem Recht verheiratet sei, lebe. Sie würden sich seit einem Jahr kennen und hätten vor zwei Monaten in Weißrussland geheiratet. Der Zweitbeschwerdeführer könne sie seit 06.10.2017 nicht mehr erreichen; er sei ihretwegen nach Österreich gekommen. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Polen zu veranlassen, führte der Zweitbeschwerdeführer an, nicht nach Polen zurückkehren zu können, da er dort sofort wegen illegalen Grenzübertritts eingesperrt würde. Zudem sei auch seine Frau hier. Weiters habe er von einem Freund erfahren, dass der Exmann seiner Frau nach ihm suche. Dieser sei zwar in Polen eingesperrt, jedoch seien auch dessen Cousins in Polen.
- Nachdem der Zweitbeschwerdeführer zunächst am 27.10.2016 von einer beigezogenen Sachverständigen untersucht worden war, fand am 01.12.2016 eine weitere Begutachtung des Zweitbeschwerdeführers statt. In der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 05.12.2016 kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beim Zweitbeschwerdeführer eine Traumafolgestörung F43.1 in Teilremission vorliege. Eine medikamentöse Behandlung sei nach vielen Jahren nicht sinnvoll, sondern könne nach Festlegung des dauerhaften Wohnsitzes eine Psychotherapie begonnen werden. Eine Verschlechterung im Fall der Überstellung sei nicht sicher auszuschließen. Eine akute Selbstgefährdung sei derzeit nicht fassbar. Mit Schreiben vom 29.12.2016 wurde dem Zweitbeschwerdeführer das Gutachten zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm eine Frist von drei Tagen zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Hiervon wurde in der Folge nicht Gebrauch gemacht.
- Mit Bescheid vom 09.01.2017 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom 09.01.2017 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen den zitierten Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Vertretung mit Schriftsatz vom 24.01.2017 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Zweitbeschwerdeführer nach wie vor eine Traumafolgestörung vorliege und er daher als vulnerable Person einzustufen sei. Die herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und würden die Lage von Asylwerbern in Polen beschönigen. Vor dem Hintergrund diverser Berichte sei die vom Zweitbeschwerdeführer angegebene Furcht vor einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Polen begründet und sei seine Unterbringung und medizinische Versorgung keineswegs gewährleistet. Von der Behörde hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung der polnischen Behörden auf adäquate Unterbringung und Versorgung eingeholt werden müssen. Seine Ehefrau habe im Zuge ihres Asylverfahrens nicht angegeben, mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet zu sein, da die stark auf traditionelle islamische Werte ausgerichteten Moralvorstellungen der Familie der Ehefrau keine außereheliche Beziehung zuließen. Zu Beginn ihrer Beziehung sei die Erstbeschwerdeführerin noch mit ihrem Exmann verheiratet gewesen und wäre eine außereheliche Beziehung mit dem Tod bestraft worden, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin aus Angst keine Angaben machen habe wollen. Der Kontakt zu seiner Frau bestehe wieder und hätten sie ein sehr enges und liebevolles Verhältnis. Schließlich wurde bemängelt, dass es sich bei Art. 18 Dublin III-VO um keine zuständigkeitsbegründende Norm handle.
- Gegen den zitierten Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Vertretung mit Schriftsatz vom 24.01.2017 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Zweitbeschwerdeführer nach wie vor eine Traumafolgestörung vorliege und er daher als vulnerable Person einzustufen sei. Die herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und würden die Lage von Asylwerbern in Polen beschönigen. Vor dem Hintergrund diverser Berichte sei die vom Zweitbeschwerdeführer angegebene Furcht vor einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Polen begründet und sei seine Unterbringung und medizinische Versorgung keineswegs gewährleistet. Von der Behörde hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung der polnischen Behörden auf adäquate Unterbringung und Versorgung eingeholt werden müssen. Seine Ehefrau habe im Zuge ihres Asylverfahrens nicht angegeben, mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet zu sein, da die stark auf traditionelle islamische Werte ausgerichteten Moralvorstellungen der Familie der Ehefrau keine außereheliche Beziehung zuließen. Zu Beginn ihrer Beziehung sei die Erstbeschwerdeführerin noch mit ihrem Exmann verheiratet gewesen und wäre eine außereheliche Beziehung mit dem Tod bestraft worden, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin aus Angst keine Angaben machen habe wollen. Der Kontakt zu seiner Frau bestehe wieder und hätten sie ein sehr enges und liebevolles Verhältnis. Schließlich wurde bemängelt, dass es sich bei Artikel 18, Dublin III-VO um keine zuständigkeitsbegründende Norm handle.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017, Zl. W243 2146101-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017, Zl. W243 2146101-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Eingabe vom 27.02.2017 wurde die Kopie einer Bestätigung über eine am 08.01.2017 in Österreich stattgefundene muslimische Trauung zwischen den Beschwerdeführern vorgelegt. Unter einem wurde ein den Zweitbeschwerdeführer betreffender klinisch-psychologischer Befundbericht vom 08.02.2017 in Vorlage gebracht. Demzufolge zeige der Zweitbeschwerdeführer stark ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10: F43.
- Zudem leide er unter massiven Symptomen einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10: F32.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide: 1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-
- [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-
(3)[...] § 34.
(1)-
(3)[...]Paragraph 34,
(1)-
(3)[...]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)-
(6)[...]" 1.
- § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:1.
- Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 1.
- § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:1.
- Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- [...]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 1.
- Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.
- Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA in den gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Konsultationsverfahren zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vorliegt. Begründet liegt die Zuständigkeit Polens in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, zumal beide Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Grenze von Polen illegal überschritten haben und die Erstbeschwerdeführerin dort am 04.06.2016 bzw. der Zweitbeschwerdeführer am 15.06.2016 um Gewährung von internationalem Schutz ansuchten. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer beruht auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO. Polen hat sich zudem ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basierend auf dieser Rechtsgrundlage und damit einhergehend zur Führung ihrer Asylverfahren bereit erklärt.1.
- Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA in den gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Konsultationsverfahren zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vorliegt. Begründet liegt die Zuständigkeit Polens in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO, zumal beide Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Grenze von Polen illegal überschritten haben und die Erstbeschwerdeführerin dort am 04.06.2016 bzw. der Zweitbeschwerdeführer am 15.06.2016 um Gewährung von internationalem Schutz ansuchten. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer beruht auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Polen hat sich zudem ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basierend auf dieser Rechtsgrundlage und damit einhergehend zur Führung ihrer Asylverfahren bereit erklärt. Sofern in der den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Beschwerde gerügt wurde, dass Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO keine zuständigkeitsbegründende Norm sei, ist festzuhalten, dass Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO in den gegenständlichen Fällen - wie soeben aufgezeigt - im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu sehen ist, wovon wohl auch das BFA in den angefochtenen Bescheiden implizit ausgegangen ist.Sofern in der den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Beschwerde gerügt wurde, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO keine zuständigkeitsbegründende Norm sei, ist festzuhalten, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO in den gegenständlichen Fällen - wie soeben aufgezeigt - im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu sehen ist, wovon wohl auch das BFA in den angefochtenen Bescheiden implizit ausgegangen ist. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche, die Erstbeschwerdeführerin betreffende Entscheidung des BFA auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche, die Erstbeschwerdeführerin betreffende Entscheidung des BFA auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Die Erstbeschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA einen Überweisungsschein an einen Facharzt für Gynäkologie mit der Begründung "Vergewaltigung vor zwei Monaten" vorgelegt und in ihrem Beschwerdeschriftsatz moniert, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, über ihre Probleme und Erkrankungen vor einem männlichen Organwalter zu sprechen. In ihren handschriftlichen Ausführungen, die dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt wurden, schildert sie eine im Herkunftsstaat erlebte Vergewaltigung durch zwei Männer. Tatsächlich ist aktenkundig, dass die Einvernahme vor dem BFA von einem männlichen Referenten durchgeführt wurde. Weiters ist Faktum, dass es sich bei einer geltend gemachten Vergewaltigung um einen behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung handelt. Dabei missachtete das BFA § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber gemäß § 20 leg. cit. nachweislich in Kenntnis zu setzen.Dabei missachtete das BFA Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber gemäß Paragraph 20, leg. cit. nachweislich in Kenntnis zu setzen. Da dem Einvernahmeprotokoll des BFA nicht entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des BFA (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 belehrt - hätte das BFA die Erstbeschwerdeführerin von einer weiblichen Referentin zu befragen gehabt.Da dem Einvernahmeprotokoll des BFA nicht entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des BFA (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie nicht im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 belehrt - hätte das BFA die Erstbeschwerdeführerin von einer weiblichen Referentin zu befragen gehabt. Das BFA wird im Lichte der getroffenen Erwägungen im fortgesetzten Verfahren die Erstbeschwerdeführerin daher nochmals genau durch eine weibliche Referentin einzuvernehmen bzw. von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzen haben, auch einen männlichen Referenten für die Einvernahme zu verlangen. Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossenen werden kann, dass zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer eine rechtsgültige Ehe vor der Einreise nach Österreich bestanden hat, und somit zwischen den Beschwerdeführern im Zweifel ein Familienverfahren nach den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 zu führen ist, ist der den Zweitbeschwerdeführer betreffende angefochtene Bescheid ebenfalls zu beheben.Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossenen werden kann, dass zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer eine rechtsgültige Ehe vor der Einreise nach Österreich bestanden hat, und somit zwischen den Beschwerdeführern im Zweifel ein Familienverfahren nach den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen ist, ist der den Zweitbeschwerdeführer betreffende angefochtene Bescheid ebenfalls zu beheben. Die belangte Behörde hegte zwar im bekämpften, den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid angesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer zu Recht Zweifel am Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet, unterließ es aber die Erstbeschwerdeführerin detailliert hierzu zu befragen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Darüber hinaus scheint auch die gesundheitliche Verfassung des Zweitbeschwerdeführers beeinträchtigt, wobei bei ihm zuletzt eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurden. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren allenfalls durch die Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich der Zweitbeschwerdeführer vor dem Hintergrund der sich im Akt aufliegenden und aktuell einzuholenden Arztbriefe befindet, und ob seine Erkrankungen behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung er bedarf. Weiters wird sich das BFA mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit sich eine Überstellung des Zweitbeschwerdeführers nach Polen auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde und welche Folgen eine allfällige Unterbrechung der medizinischen Behandlung oder Therapien nach sich ziehen könnte. Die belangte Behörde wird die Beschwerdeführer mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen und letztlich auch zu prüfen haben, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben.Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben. 1.
- Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.1.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W243.2136457.1.00