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{'item': 'W251 2167413-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlW251 2167413-1 SpruchW251 2167413-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zl. XXXX: A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 05.08.2017, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und gewährte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen. Das Bundesamt begründete den Bescheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens des Beschwerdeführers.
  3. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, brachte am 09.08.2017 eine Beschwerde beim Bundesamt ein. Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie auf Verfahrensmängel. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  4. Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung bzw. des Bundesamtes vom 07.02.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass der Beschwerdeführer gemäß der Dublin-VO am Montag den 08.01.2018 von Deutschland nach Österreich überstellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde über die Wohnsitzbeschränkung informiert und diesem wurde aufgetragen sich unverzüglich wieder an seine letzte Wohnadresse zu begeben. Das Amt der Kärntner Landesregierung gab auch bekannt, dass der Beschwerdeführer bis jetzt noch nicht an seiner letzten Wohnsitzadresse erschienen ist und sich dieser auch nicht im Referat der Kärntner Landesregierung gemeldet hat. Dem am 07.02.2018 eingeholtem Auszug aus dem ZMR ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 07.09.2017 nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Auch durch Einholung eines GVS-Auszuges konnte keine aktuelle Anschrift des Beschwerdeführers ermittelt werden.
  5. Der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 24 Abs 2 AsylG ist das Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG weder bekannt ist noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ist das Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG weder bekannt ist noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte mit leichten Mitteln nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich daher dem Verfahren entzogen. Da der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesamtes bekämpft, steht der wesentliche Sachverhalt noch nicht fest und ist daher eine Verhandlung sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers vor Gericht erforderlich. Das Verfahren ist daher gemäß § 24 Abs 2 iVm §24 Abs 1 Z 1 AsylG einzustellen.Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit §24 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einzustellen. Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W251.2167413.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.