RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2018 GeschäftszahlW253 2161603-1 SpruchW253 2161603-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg Clemens BINDER als Vors
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Bescheid vom 06.04.2017 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 gegen das Finanzamt Wien 8/16/17 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft infolge inhaltlich mangelhafter Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 14.04.2016 ab.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.04.2017 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.01.2017 übergangen habe. In dieser Stellungnahme seien unter anderem Beweisanträge gestellt worden, welche von der belangten Behörde zu behandeln gewesen seien. Dadurch hätte die Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis kommen können. Daher erweise sich gegenständlicher Bescheid als rechtswidrig.
- Mit Schriftsatz vom 08.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2017 brachte der Beschwerdeführer eine als Beschwerde titulierte Beschwerdeergänzung ein.
- Mit Schriftsatz vom 16.06.2017, GZ XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde des Johann ZUSL gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.04.2017, GZ XXXX , unter Anschluss der Verfahrensakten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, Zlen. XXXX und XXXX , des Vorverfahrens, Zl. XXXX sowie den Bezug habenden Akten des Beschwerdeverfahrens GZ XXXX vor. Weiters brachte die Behörde eine Stellungnahme ein.
- Mit Schriftsatz vom 16.06.2017, GZ römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde des Johann ZUSL gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.04.2017, GZ römisch 40 , unter Anschluss der Verfahrensakten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , des Vorverfahrens, Zl. römisch 40 sowie den Bezug habenden Akten des Beschwerdeverfahrens GZ römisch 40 vor. Weiters brachte die Behörde eine Stellungnahme ein.
- Mit Schriftsatz vom 29.12.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2018, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.04.2017 zurück.
- Durch fernmündliche Mitteilung im Rahmen einer Terminvereinbarung am 24.01.2018 bekräftigte der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde vom 29.12.
- Im Zuge der am 30.01.2018 stattgehabten Akteneinsicht, wurde die Rückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer niederschriftlich bestätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
- Feststellungen: Die Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom 06.04.2017 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.10.2016 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 11.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 29.12.2017 hat der Beschwerdeführer die Zurückrückziehung der Beschwerde schriftlich mitgeteilt und am 24.01.2017 die Zurückziehung fernmündlich bekräftigt und am 30.07.2018 die Zurückziehung niederschriftlich bestätigt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf die obigen Überlegungen, sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab. Zu A) In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur relevanten Judikatur wird auf die oben angeführten und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Judikate verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur relevanten Judikatur wird auf die oben angeführten und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Judikate verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W253.2161603.1.00