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{'item': 'G309 2152018-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlG309 2152018-1 SpruchG309 2152018-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 14.12.2016 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO ein. Da der BF nicht in Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" war, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewertet. Dem Antrag waren eine Kopie der Meldebestätigung des BF und medizinische Beweismittel angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 14.12.2016 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO ein. Da der BF nicht in Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" war, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewertet. Dem Antrag waren eine Kopie der Meldebestätigung des BF und medizinische Beweismittel angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 31.01.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen zusammengefasst, folgendes ausgeführt:Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 31.01.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen zusammengefasst, folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Prostatakrebs (Erstdiagnose 2011) mit Hormon- und Strahlentherapie zwei Stufen über dem untersten Richtsatzwert entsprechend der Klinik bei abgeschlossener Strahlen- und Hormontherapie, Heilungsbewährung 13.01.02 30 2 Sehnervenschwund rechts fixer Richtsatzwert entsprechend der Klinik nach Unfall (I960) 11.02.02 30 3 Posttraumatische Sprunggelenksabnützung links mit mittelgradiger Funktionseinschränkung zwei Stufen über dem untersten Richtsatzwert entsprechend der Klinik mit geringgradiger Gangstörung 02.05.32 30 4 Funktionseinschränkungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mittleren Grades unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Funktionseinschränkung, der Schmerzen und der Abnützungszeichen 02.01.02 30 5 Primär chronischer Kopfschmerz oberste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Klinik 04.11.01 20 6 Geringgradige Funktionseinschränkung Schultergelenk links fixer Richtsatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung und der Schmerzen 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass die Position 1 führend sei und durch die Positionen 2, 3, 4 und 5 insgesamt um drei weitere Stufen angehoben werde, da eine maßgebliche wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Die Position 6 hebe wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. Der Gesamtgrad der Behinderung liege bei 60 v. H. Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung sei der BF vom Sachverständigen noch gefragt worden, ob er zusätzlich noch etwas vorlegen oder bekannt geben wolle. Dies sei verneint worden. Der BF sei mit Dauer und Umfang der Befragung und Untersuchung einverstanden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: "chronische Ansatzerkrankung am großen Rollhöcker Hüfte links ohne Funktionseinschränkung" Im Vergleich zum Vorgutachten vom 11.08.2015 wurde festgehalten, dass es zu einer Verminderung des Gesamtgrades der Behinderung von 80 v.H. auf 60 v.H. komme. Es bestehe eine Heilungsbewährung bei Prostatakrebs. Neu hinzugekommen sei die Position 6, welche mit 10 v. H. eingeschätzt werde. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass das sichere Ein- und Aussteigen möglich sei. Aus objektiver Sicht verfüge der BF über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Hingehen zur Haltestelle, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu benützen.
  2. Mit Schreiben vom 06.02.2017 wurde dem BF der beantragte Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes. Gestützt wurden diese Entscheidungen im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
  3. Gegen den festgestellten Grad der Behinderung erhob der BF fristgerecht mit 23.03.2017 (Datum: Poststempel) das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der BF unter Vorlage einer Medikamentenliste vor, er wolle im Hinblick auf die Herabsetzung des Grades der Behinderung mitteilen, dass ihm am 20.03.2017 von einem Facharzt der Urologie mitgeteilt worden sei, dass seine Prostatakrebserkrankung nicht mehr heilbar sei und durch die Strahlentherapie nur auf einige Jahre hinausgezögert werde.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend mit 04.04.2017 durch die belangte Behörde vorgelegt.
  5. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
  6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. 6.
  7. Im eingeholten Gutachten vom 02.10.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 08.08.2017 zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Prostatakrebserkrankung ED 2011, Hormon- und Strahlentherapie. (1 Stufe über unterem Rahmensatzwert entspricht dem Restzustand nach Ablauf der 5 jährigen Heilungsbewährung bei Abschluss der Behandlung, komplikationslosem Verlauf und lediglich geringfügiger Funktionseinschränkung s.u.) 130102 30 2 Sehnervenschwund rechts (fixer Richtsatzwert entspricht dem Vorgutachten, da bescheidmäßig anerkannt) 110202 30 TAB 3 Sekundäre degenerative Veränderung am linken Sprunggelenk (1 Stufe unter oberem Rahmensatzwert entspricht der mittelgradigen schmerzhaften Bewegungseinschränkung entsprechend der klinischen Untersuchung) 020532 30 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Kompressionsfraktur BWK 11 2001 (unterer Rahmensatzwert entspricht der mittelgradigen Funktionseinschränkung bei fehlenden neurologischen Ausfällen, Schmerzen) 020102 30 5 Chronische Schmerzen, Kopfschmerzen, Gesichtsschmerzen (oberer Rahmensatzwert entspricht den seit mehr als 1 Jahr notwendigen Schmerztherapie) 041101 20 6 Degenerative Schultergelenksveränderungen links (Fixer Rahmensatzwert, da leichte einseitige Bewegungseinschränkung vorliegt) 020601 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. 6.
  8. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde begründend wie folgt ausgeführt: "Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS2, GS3, GS4 und GS5 gemeinsam um weitere 3 Stufen angehoben, da bei teilweiser Symptom Überschneidung im Zusammenwirken im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt wird. Die GS6 hebt nicht weiter an, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden sind" 6.
  9. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: "Chronische Erkrankung am großen Rollhöcker an der Hüfte links, da keine Funktionseinschränkungen am Hüftgelenk weder radiologisch noch klinisch vorliegen. Deformiertes Endglied d.
  10. Fingers rechts bei vollständigem Pinzettengriff" 6.
  11. Als Begründung für diese Einschätzung wurde folgendes festgehalten: "Die GS1 Prostatakrebserkrankung wurde nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährung und innerhalb dieser durchgeführter Bestrahlungs- und Hormontherapie um 2 Stufen herabgesetzt, da komplikationsloser Verlauf besteht. Es erfolgen 3 monatige Kontrollen beim Urologen, der aktuelle Befund wurde nicht, wie versprochen nachgebracht. Daher kann nicht zum PSA Verlauf und Gleason Score Stellung bezogen werden. Eine Normalisierung des PSA Wertes wird angenommen. Der Notwendigkeit noch bestehender regelmäßiger Kontrollen wurde mit einem Grad der Behinderung von 30v.H Rechnung getragen. Inkontinenz mit Notwendigkeit der dauernden Einlagen Versorgung besieht nicht, eine Beeinflussung der sexuellen Potenz wurde berücksichtigt, ein eindeutiger Befund diesbezüglich wurde nicht vorgelegt. Die GS2 Sehnervenschwund rechts wurde entsprechend den vorliegenden Vorgutachten eingeschätzt, da diese GS bescheidmäßig anerkannt ist, und ist wie eine einseitige Erblindung eingeschätzt worden. Es wurden keine Befunde diesbezüglich vorgelegt. Die GS3 berücksichtigt die Formveränderung und sekundärarthrotische Veränderung am linken Sprunggelenk mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung und eingeschränkter Abrollbewegung und leicht hinkendem Gang links. Das Bewegungsausmaß ist jedoch ausreichend um ein öffentliches Verkehrsmittel zu be- und entsteigen, und sich in dem Fahrzeug einige Schritte zu bewegen. GS4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen: Hier wurden die radiologisch nachweisbaren degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, auch der Zustand nach Kompressionsfraktur des Brustwirbelkörpers (ausgeheilt) berücksichtigt. Es bestehen keine Wurzelreizzeichen, keine neurologischen Ausfälle sensibler oder muskulärer Art. Die Beweglichkeit ist mittelgradig eingeschränkt, die Einschätzung entspricht der des Vorgutachtens. Es wird keine regelmäßige Physiotherapie durchgeführt, jedoch wird in der Anamnese angegeben, dass der Beschwerdeführer selbst turne. Es ist jedoch eine deutliche Bauchmuskelschwäche festzustellen.GS4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen: Hier wurden die radiologisch nachweisbaren degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, auch der Zustand nach Kompressionsfraktur des Brustwirbelkörpers (ausgeheilt) berücksichtigt. Es bestehen keine Wurzelreizzeichen, keine neurologischen Ausfälle sensibler oder muskulärer "Art". Die Beweglichkeit ist mittelgradig eingeschränkt, die Einschätzung entspricht der des Vorgutachtens. Es wird keine regelmäßige Physiotherapie durchgeführt, jedoch wird in der Anamnese angegeben, dass der Beschwerdeführer selbst turne. Es ist jedoch eine deutliche Bauchmuskelschwäche festzustellen. Die GS5 chronische Schmerzen, Kopfschmerzen: Hier wird das Auftreten von Schmerzen unter Dauermedikation und Bedarfsmedikation berücksichtigt. Es liegt kein fachärztlicher Bericht vor, der belegt, dass Tryptane zur Schmerzcoupierung nicht ausreichen würden. Eine Therapiereserve ist vorhanden. Die GS6 kommt neu dazu, hier wird die leichte Bewegungseinschränkung einseitig auftretend berücksichtigt." 6.
  12. Zu dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten wurde stellungnehmend ausgeführt, dass sich ein GdB von 60 v. H. ergebe und die Einschätzung damit gleich bleibe. Ebenfalls bleibe die Einschätzung der einzelnen Positionen im Vergleich zur Einschätzung von XXXX gleich. Der Einschätzung von XXXX werde vollinhaltlich zugestimmt.6.
  13. Zu dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten wurde stellungnehmend ausgeführt, dass sich ein GdB von 60 v. H. ergebe und die Einschätzung damit gleich bleibe. Ebenfalls bleibe die Einschätzung der einzelnen Positionen im Vergleich zur Einschätzung von römisch 40 gleich. Der Einschätzung von römisch 40 werde vollinhaltlich zugestimmt.
  14. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.7. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

  1. Mit Eingangsdatum 22.11.2017 langte von der belangten Behörde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen den BF betreffend ein, die laut beiliegendem Postkuvert mit Poststempel 18.10.2017, vom BF an die belangte Behörde übersandt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer hat einen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Der BF leidet an einer Prostatakrebserkrankung ED 2011, nach Ablauf der 5 jährigen Heilungsbewährung bei Abschluss der Behandlung, komplikationslosem Verlauf und lediglich geringfügiger Funktionseinschränkung. Der BF leidet weiters an einem Sehnervenschwund rechts, an einer sekundären degenerativen Veränderung am linken Sprunggelenk, an einer degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, an chronischen Schmerzen, Kopfschmerzen, Gesichtsschmerzen und an degenerativen Schultergelenksveränderungen links. Der Grad der Behinderung beträgt sechzig

(60)von Hundert (v.H.).
  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung basiert auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie auf dem auf Grund der vorgelegten Befunde ausführlich erhobenen Befund und entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung basiert auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie auf dem auf Grund der vorgelegten Befunde ausführlich erhobenen Befund und entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das Sachverständigengutachten von XXXX kommt hinsichtlich der Beurteilung und Einschätzung der Gesundheitsschädigenden des BF im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen, wie das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX. Das im gegenständlichen Ermittlungsverfahren erstattete Sachverständigengutachten von XXXX wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 20.10.2017 zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Es langte keine Stellungnahme ein. Es wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von römisch 40 kommt hinsichtlich der Beurteilung und Einschätzung der Gesundheitsschädigenden des BF im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen, wie das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 . Das im gegenständlichen Ermittlungsverfahren erstattete Sachverständigengutachten von römisch 40 wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 20.10.2017 zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Es langte keine Stellungnahme ein. Es wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Die am 22.11.2017 beim erkennenden Gericht eingelangten medizinischen Beweismittel konnten auf Grund der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Erhebung der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr vorgebracht werden dürfen, nicht berücksichtigt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Absatz 2, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45BBG Abs.

1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  7. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  8. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Mit Novelle des Bundesbehindertengesetztes (BGBl. I 57/2015) hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG regelt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes, sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die in der Beschwerde oder im Vorlageantrag vorgebracht werden, sind daher von der Beschränkung nicht erfasst und müssen auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden (AB 564 BlgNR
  6. GP).Mit Novelle des Bundesbehindertengesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015,) hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG regelt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes, sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die in der Beschwerde oder im Vorlageantrag vorgebracht werden, sind daher von der Beschränkung nicht erfasst und müssen auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden Ausschussbericht 564 BlgNR
  7. GP). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Seitens des erkennenden Gerichtes wurde beim BF ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) von Hundert festgestellt. Ein diesbezüglicher Grad der Behinderung ist auch in dem den BF ausgestellten Behindertenpass eingetragen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2152018.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.