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{'item': 'G309 2160868-1'}

Obsah (13)§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 8§ 1§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlG309 2160868-1 SpruchG309 2160868-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" in den Behindertenpass nicht vorliegen, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 24.03.2017, OB: römisch 40 , betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" in den Behindertenpass nicht vorliegen, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 02.02.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel sowie ein Sachverständigengutachten der PVA zur Pflegestufe des BF angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 02.02.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel sowie ein Sachverständigengutachten der PVA zur Pflegestufe des BF angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde im aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung ausgeführt wie folgt:
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde im aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung ausgeführt wie folgt: Der BF leidet unter den Krankheitsbildern der Fettleber, der fortgeschrittenen Visusmiderung bei Makuladegeneration und Netzhausschäden, unter einer Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck und Herzrhythmusstörung mit ausgeprägten Gefäßverkalkungen und Hirnmangeldurchblutung, unter degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen sowie unter einer Zuckerstoffwechselstörung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 100 v. H. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein [X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  3. [X] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 10 v.H. [X] Erkrankungen des Verdauungssystems Eine mittelgradige Fettleber sei diagnostiziert worden, der BF sei diesbezüglich beschwerdefrei. Das Einhalten einer Leberdiät sei sinnvoll, um ein Fortschreiten zu vermeiden.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2017, dem BF übermittelt am 28.04.2017, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "D2: § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996" nicht vorliegen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragte Zusatzeintragung nur bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung in einem Ausmaß von mindestens 20 % vorgenommen werden könne und der BF diese Voraussetzung nicht erfülle. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2017, dem BF übermittelt am 28.04.2017, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "D2: Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996" nicht vorliegen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragte Zusatzeintragung nur bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung in einem Ausmaß von mindestens 20 % vorgenommen werden könne und der BF diese Voraussetzung nicht erfülle. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
  6. Gegen den erlassenen Bescheid brachte der BF am 24.05.2017 (Datum: Eingangsstempel) fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Darin wurde vorgebracht, dass bei dem BF bereits vor Jahren eine Lebererkrankung diagnostiziert und diese von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit einer Erwerbsminderung in der Höhe von 40 % bestätigt worden sei. Im Jahr 2012 sei der BF abermals im XXXX untersucht und abermals diese Einschätzung vorgenommen worden. Bei der Ausstellung des Behindertenpasses sei die Lebererkrankung jedoch nicht beachtet worden, weshalb das Finanzamt den vorgesehenen Freibetrag nicht gewährt habe. Er habe bei der belangten Behörde auf Aufforderung einen diesbezüglichen Befund in Vorlage gebracht und sei zu einer Untersuchung durch eine Amtssachverständige gebeten worden, dies sei jedoch wieder zurückgezogen worden. Dennoch habe diese Ärztin seine frühere Erwerbsminderung von 40 % auf 10 % herabgestuft und sei ihm der oben genannte Freibetrag verwehrt worden. Er müsse sich an eine Diätverordnung halten, da er sonst nicht schmerzfrei sei. Er bitte daher um die Rücknahme der Herabsetzung. Er sei ein 88-jähriger Mann und stark behindert und dadurch immer auf fremde Hilfe angewiesen. Durch diese neuerliche Belastung (Arztbesuch, Schreibhilfe) würden seine letzten Lebensjahre stark erschwert werden.
  7. Gegen den erlassenen Bescheid brachte der BF am 24.05.2017 (Datum: Eingangsstempel) fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Darin wurde vorgebracht, dass bei dem BF bereits vor Jahren eine Lebererkrankung diagnostiziert und diese von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit einer Erwerbsminderung in der Höhe von 40 % bestätigt worden sei. Im Jahr 2012 sei der BF abermals im römisch 40 untersucht und abermals diese Einschätzung vorgenommen worden. Bei der Ausstellung des Behindertenpasses sei die Lebererkrankung jedoch nicht beachtet worden, weshalb das Finanzamt den vorgesehenen Freibetrag nicht gewährt habe. Er habe bei der belangten Behörde auf Aufforderung einen diesbezüglichen Befund in Vorlage gebracht und sei zu einer Untersuchung durch eine Amtssachverständige gebeten worden, dies sei jedoch wieder zurückgezogen worden. Dennoch habe diese Ärztin seine frühere Erwerbsminderung von 40 % auf 10 % herabgestuft und sei ihm der oben genannte Freibetrag verwehrt worden. Er müsse sich an eine Diätverordnung halten, da er sonst nicht schmerzfrei sei. Er bitte daher um die Rücknahme der Herabsetzung. Er sei ein 88-jähriger Mann und stark behindert und dadurch immer auf fremde Hilfe angewiesen. Durch diese neuerliche Belastung (Arztbesuch, Schreibhilfe) würden seine letzten Lebensjahre stark erschwert werden.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 08.06.2017 vorgelegt.
  9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Innere Medizin, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen.
  10. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen. 6.
  11. Am 08.09.2017 gab der BF bekannt, dass er aufgrund seines hohen Alters nicht zur persönlichen Untersuchung kommen könne, woraufhin der Amtssachverständige die Begutachtung eines aktuellen Laborbefundes des BF empfahl. 6.
  12. Am 18.09.2017 wurde ein Laborbefund des BF vom 14.09.2017 in Vorlage gebracht, welcher dem Amtssachverständigen am 19.09.2017 zur Begutachtung übermittelt wurde. 6.
  13. Im medizinischen Sachverständigengutachten des XXXX vom 02.10.2017 wird basierend auf einem aktuellen Laborbefund und der Aktenlage folgendes festgehalten:6.
  14. Im medizinischen Sachverständigengutachten des römisch 40 vom 02.10.2017 wird basierend auf einem aktuellen Laborbefund und der Aktenlage folgendes festgehalten: "Beim Antragsteller wurde im Jänner 2017 sonographisch eine Fettleber Grad II (Steatosis hepatis II) festgestellt. Die Leberwerte sind unauffällig. Eine leberunterstützende Medikation besteht nicht. Weiters wurden im Bauchultraschall Gallensteine und Gallenblasenspolypen festgesteilt. Gallenblasenspolypen besitzen keinen Krankheitswert, eine Diät diesbezüglich muss nicht eingehalten werden. Bezüglich der Gallensteine ist jedoch eine Diät erforderlich. Die Blutfette sind erhöht. Die Entzündungsparameter sind jedoch nicht erhöht, sodass eine Gallenblasenentzündung nicht vorliegt. 2011 wird in den Befunden ein Diabetes erwähnt. Bei der letzten Kontrolle im Jänner 2017 [...] wird die Diagnose nicht mehr angeführt, eine antidiabetische Medikation besteht nicht. Bei der letzten Blutabnahme im Jänner 2017 waren keine Blutzuckerwerte angeführt, es ist daher davon auszugehen, dass derzeit kein Diabetes mehr besteht."Beim Antragsteller wurde im Jänner 2017 sonographisch eine Fettleber Grad römisch zwei (Steatosis hepatis römisch zwei) festgestellt. Die Leberwerte sind unauffällig. Eine leberunterstützende Medikation besteht nicht. Weiters wurden im Bauchultraschall Gallensteine und Gallenblasenspolypen festgesteilt. Gallenblasenspolypen besitzen keinen Krankheitswert, eine Diät diesbezüglich muss nicht eingehalten werden. Bezüglich der Gallensteine ist jedoch eine Diät erforderlich. Die Blutfette sind erhöht. Die Entzündungsparameter sind jedoch nicht erhöht, sodass eine Gallenblasenentzündung nicht vorliegt. 2011 wird in den Befunden ein Diabetes erwähnt. Bei der letzten Kontrolle im Jänner 2017 [...] wird die Diagnose nicht mehr angeführt, eine antidiabetische Medikation besteht nicht. Bei der letzten Blutabnahme im Jänner 2017 waren keine Blutzuckerwerte angeführt, es ist daher davon auszugehen, dass derzeit kein Diabetes mehr besteht. Die Nierenfunktionsparameter sind unauffällig, eine Nierenerkrankung ist somit auszuschließen." Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass eine Lebererkrankung in Form einer Fettleber vorliege, diese werde mit 10 % eingestuft. Beim BF würden auch zwei Gallenerkrankungen (Gallenblasenpolypen, Gallensteine) bestehen, diese würden aber keinen Krankheitswert besitzen. Eine Nierenerkrankung bestehe nicht. Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservices vom 21.03.2017 ergebe sich somit keine Befunderweiterung. Die Einschätzung des Gutachtens der belangten Behörde vom 21.03.2017 bleibe daher unverändert. Der Grad der Behinderung der Lebererkrankung bleibe bei 10 %.
  15. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 17.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 17.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

  1. Mit Schreiben vom 20.11.2017 (Datum: Eingangsstempel) nahm der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und brachte unter Vorlage weiterer Befunde vor, dass bei ihm bereits mehrfach diagnostiziert worden sei, dass er an einer Fettleber mit einem GdB von 40 v. H. leide und er sich zeitlebens an eine Diätverpflegung halten müsse. Die von der belangten Behörde zur Erstattung eines Gutachtens beauftragte Amtssachverständige habe diesem am Telefon erklärt, sie könne angesichts der vielen Erkrankungen nicht noch eine Lebererkrankung bestätigen. Er ersuche daher, die Eintragung der Lebererkrankung weiterhin mit einer Erwerbsminderung von 40 % zu genehmigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der BF leidet an einer Steatosis hepatis (Fettleber) Grad II. Der Grad der Behinderung hinsichtlich dieses Leidens beträgt 10 v.H. (von Hundert).Der BF leidet an einer Steatosis hepatis (Fettleber) Grad römisch zwei. Der Grad der Behinderung hinsichtlich dieses Leidens beträgt 10 v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" liegen nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines Behindertenpass ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines Behindertenpass ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 02.10.2017, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einem anhand der vorgelegten aktuellen Befunde und Laborberichte ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es kommt dabei auch im Hinblick auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu einem übereinstimmenden Ergebnis.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 02.10.2017, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einem anhand der vorgelegten aktuellen Befunde und Laborberichte ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es kommt dabei auch im Hinblick auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Das Sachverständigengutachten wird der Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Die mit Schreiben vom 20.11.2017 in Vorlage gebrachten Beweismittel unterliegen der Neuerungsbeschränkung, wonach im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel und Tatsachen nicht vorgebracht werden dürfen. Daher konnten diese Beweismittel bei der Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht miteinbezogen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten. 3.

  1. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  8. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

§ 1Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idg

F. ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dassGemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF. ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass ..... g) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen StF: BGBl. Nr. 303/1996 idgF lautet:Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, idgF lautet: .... § 2. Abs. 1 Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten beiParagraph 2, Absatz eins, Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei -Strichaufzählung Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro -Strichaufzählung Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit . 51 Euro -Strichaufzählung Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

(2)Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes

§ 34Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.

(2)Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes

Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berücksichtigen. Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Es konnte beim BF eine Lebererkrankung mit einem Grad der Behinderung von 10 % festgestellt werden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen nicht vorliegen.Es konnte beim BF eine Lebererkrankung mit einem Grad der Behinderung von 10 % festgestellt werden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen nicht vorliegen. Auf Grund welcher Voraussetzungen, und ob das Finanzamt Mehraufwendungen wegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit berücksichtigt, obliegt nicht der Entscheidung dieses Gerichtes. Falls der BF vermeint, das Finanzamt habe ihm zu Unrecht diesbezügliche Mehraufwendungen nicht anerkannt, oder eine Bescheinigung nicht akzeptiert, so steht es ihm frei, Beschwerde gegen diese Entscheidung des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Wie ersichtlich, ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, StF: BGBl. Nr. 303/1996 idgF, zu der vom Sozialministeriumsservice anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, im Wortlaut unterschiedlich.Wie ersichtlich, ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, idgF, zu der vom Sozialministeriumsservice anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, im Wortlaut unterschiedlich. Die Voraussetzungen für die Eintragung des beantragten Zusatzes im Behindertenpass sind jedenfalls in der obig angeführten Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geregelt, und liegen die dort angeführten Voraussetzungen beim BF nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2160868.1.00

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