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{'item': 'G309 2162047-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlG309 2162047-1 SpruchG309 2162047-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 14.10.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung, dass die BF überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist und der Zusatzeintragung, dass die BF einer Begleitperson bedarf, sowie auf die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO, ein. Da die BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gewertet.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 14.10.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung, dass die BF überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist und der Zusatzeintragung, dass die BF einer Begleitperson bedarf, sowie auf die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO, ein. Da die BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gewertet.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden von der Pensionsversicherungsanstalt, LandesstelleXXXX, ein aktuelles Pflegegeldgutachten und ein Pflegegeldbescheid vom 07.10.2015 beigeschafft und ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.12.2016, wird, basierend auf den vorliegenden Befunden, zusammengefasst folgendes festgehalten (Gutachten aufgrund der Aktenlage):In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.12.2016, wird, basierend auf den vorliegenden Befunden, zusammengefasst folgendes festgehalten (Gutachten aufgrund der Aktenlage): Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Koronare Herzerkrankung Oberer Richtsatzwert, miteingeschätzt Z. n. abgelaufenem Myocardinfarkt - idem zu VGA. 05.05.02 40 2 Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen in mehreren Etagen Unterer Richtsatzwert, miteingeschätzt Osteoporose. 02.01.02 30 3 Posttraumatische und degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk bei Zustand nach Tibiakopffraktur, operativ saniert 1/16 Fixer Richtsatzwert mit mittelgradiger Funktionseinschränkung. 02.05.20 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dieser ergebe sich aus der Position 1, welche durch die Positionen 2 und 3 aufgrund wechselseitiger Beeinträchtigungen jeweils um eine Stufe angehoben werde. Im Hinblick auf das im Rahmen eines vorangegangenen Verfahrens zur Einschätzung des Grades der Behinderung der BF von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.01.2014 wurde festgehalten: "GS1 und GS2 idem. Neu zu VGA GS3, Zustand nach Tibiakopffraktur li., operativ saniert 1/16, Z. n. Rehab-Aufenthalt. Einschätzung wie bei mittelgradiger Funktionseinschränkung mit fixem Richtsatzwert 30 v. H. Dementsprechend um 1 Stufe höherer Gesamt GdB." Neu hinzugekommen sei die Position 3, welche um eine Stufe anhebe, wodurch sich nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergebe. Zur Gesamtmobilität im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung wird ausgeführt: "Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine in solchem Ausmaß - im Pflegegeldgutachten wird ein Rehab-Befund [...] zitiert, in dem angegeben wird, dass die Pat. mit einer Unterarmstützkrücke gehfähig ist. Entsprechend der Tatsache, dass die Tibiakopffraktur li. bereits beinahe 1 Jahr zurückliegt, und ein Rehab-Aufenthalt bereits absolviert wurde, wird angenommen, dass die AST in der Lage ist, auch unter Zuhilfenahme von 1 oder 2 Unterarmstützkrücken eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zu überwinden, wenige Stufen unter anhalten zu bewältigen und in einem ÖV sitzend oder unter anhalten stehend transportiert werden zu können. Eine weitere Besserung von Mobilität durch physiokotherapeutische Maßnahmen ist außerdem anzunehmen." Die BF sei Trägerin von Osteosynthesematerial.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.01.2017 wurde der BF der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial" übermittelt.
  3. Mit Bescheid vom 11.01.2017 wurden die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.
  4. Mit Schreiben vom 31.01.2017 (Datum: Eingangsstempel) erhob die BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.
  5. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie um eine erneute Überprüfung bitte, da sie Pflegegeld der Stufe 4 beziehe.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 21.06.2017 vorgelegt.
  7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
  8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. 7.
  9. Im eingeholten Gutachten vom 04.09.2017 werden, basierend auf persönlicher Untersuchung der BF, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass, zusammengefasst folgendes festgehalten: "Zustand nach Verkehrsunfall mit Bruch beider Unterschenkel und konsekutiver, vor allem linksseitiger Bewegungs- und Belastungseinschränkung der unteren Extremität, wobei aktuell linksseitig eine Beinschwellung und Gefühlsstörung besteht. Abnützung der Wirbelsäule mit Bandscheibenveränderungen und entsprechender Belastungsminderung und geringgradiger Bewegungseinschränkung. Coronare Herzkrankheit bei stattgehabtem Herzinfarkt 2011 mit Belastungsminderung Blasenschwäche nach längerzeitiger Katheterversorgung." 7.
  10. Im Hinblick auf die Gesamtmobilität der BF wurde folgendes ausgeführt: "Es besteht in keinster Weise eine psychische Einschränkung ([a]mnestisch und/oder kognitiv) welche eine ständige Hilfe in Folge einer Eigengefährdung oder Fremdgefährdung mit sich brächte, es bestehen keine Orientierung[s]einschränkungen. Bezüglich der Mobilität sei festgehalten, dass eine längere Wegstrecke nur mit zwei Stützkrücken anamnestisch umgesetzt werden kann, dies absolut medizinisch nachvollziehbar, im Rahmen der heutigen Untersuchung ist festzustellen, dass das linke Bein deutlich in der Funktion bewegungseinschränkt ist und daher eine Gangfunktionsminderung deutlichen Ausmaßes meines Erachtens gegeben ist, somit eine Beeinträchtigung der unteren Extremität gegeben ist. Ein Niveauunterschied [kann] aus diesem Grund heraus nicht wirklich zügig umgesetzt werden [...] und auch der sichere Transport bei Notwendigkeit zweier Stützkrücken [ist] nicht wirklich gegeben [...]. Bei der Beschwerdeführerin liegen -Strichaufzählung eine direkte erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor, das linke Bein ist führend, -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor. -Strichaufzählung keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor."
  11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG mit Schreiben vom 11.09.2017 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 11.09.2017 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Bundesgebiet.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und im Besitz eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Bundesgebiet. Die BF leidet an einem Zustand nach Verkehrsunfall mit Bruch beider Unterschenkel und konsekutiver, vor allem linksseitiger Bewegungs- und Belastungseinschränkung der unteren Extremität, wobei aktuell linksseitig eine Beinschwellung und Gefühlsstörung besteht. Zudem liegen bei der BF eine Abnützung der Wirbelsäule mit Bandscheibenveränderungen und entsprechender Belastungsminderung, eine geringgradige Bewegungseinschränkung, eine coronare Herzkrankheit sowie einer Blasenschwäche vor. Eine längere Wegstrecke kann nur mit zwei Stützkrücken umgesetzt werden, das linke Bein ist in seiner Funktion deutlich bewegungseingeschränkt. Daraus ergibt sich eine deutliche Gangfunktionsminderung. Bei der BF liegen direkte, erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Durch diese ist es der BF nicht möglich, Niveauunterschiede zügig zu überwinden. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen ist der BF auch aufgrund der notwendigen Stützkrücken nicht sicher möglich und damit nicht zumutbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass bei der BF eine Querschnittlähmung, eine beidseitige Beinamputation, eine genetische Muskeldystrophie, eine Encephalitis disseminata und eine infantilen Cerebralparese vorliegen würden. Die BF ist nicht hochgradig sehbehindert, gehörlos oder schwer hörbehindert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund ihrer Bewegungseinschränkungen oder ihrer kognitiven Einschränkungen zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen ist. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, vom 04.09.2017, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die im Sachverständigengutachten getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund. Abweichungen zur Einschätzung der Gesamtmobilität der BF vom seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten ergeben sich nachvollziehbar durch die persönliche Begutachtung der BF mit der Einbeziehung der deutlichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und der Notwendigkeit der BF, Stützkrücken zu verwenden. Es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und zu deren Bedeutung für die beantragte Zusatzeintragung ausführlich Stellung genommen.Das Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, vom 04.09.2017, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die im Sachverständigengutachten getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund. Abweichungen zur Einschätzung der Gesamtmobilität der BF vom seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten ergeben sich nachvollziehbar durch die persönliche Begutachtung der BF mit der Einbeziehung der deutlichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten und der Notwendigkeit der BF, Stützkrücken zu verwenden. Es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen und zu deren Bedeutung für die beantragte Zusatzeintragung ausführlich Stellung genommen. Weder den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.01.2014 und vom 19.12.2016 noch den von der belangten Behörde eingeholten Befunden (ärztliches Gutachten der Pensionsversicherung zur Ermittlung des Pflegebedarfes vom 13.11.2016) sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Querschnittslähmung, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata, einer Infantilen Cerebralparese, oder eines Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten zu entnehmen. Im Hinblick auf diese Gesundheitsschädigungen und Krankheitsbilder kommt auch das Sachverständigengutachten von XXXX zu einem übereinstimmenden Ergebnis. So führt der Sachverständige XXXXaus, dass die Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der BF im Zusammenhang mit dem Zustand nach dem Verkehrsunfall der BF stehen und hält zudem fest, dass keine Einschränkungen in neurologischer Hinsicht vorliegen würden.Weder den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.01.2014 und vom 19.12.2016 noch den von der belangten Behörde eingeholten Befunden (ärztliches Gutachten der Pensionsversicherung zur Ermittlung des Pflegebedarfes vom 13.11.2016) sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Querschnittslähmung, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata, einer Infantilen Cerebralparese, oder eines Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten zu entnehmen. Im Hinblick auf diese Gesundheitsschädigungen und Krankheitsbilder kommt auch das Sachverständigengutachten von römisch 40 zu einem übereinstimmenden Ergebnis. So führt der Sachverständige XXXXaus, dass die Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der BF im Zusammenhang mit dem Zustand nach dem Verkehrsunfall der BF stehen und hält zudem fest, dass keine Einschränkungen in neurologischer Hinsicht vorliegen würden. Dem Sachverständigengutachten von XXXX ist zu entnehmen, dass die BF in keiner Weise an psychischen oder kognitiven Einschränkungen leidet, welche die Notwendigkeit einer ständigen Unterstützung zur Vermeidung einer Eigen- oder Fremdgefährdung mit sich bringen würden. Zudem würde keine Orientierungseinschränkung vorliegen, woraus folgt, dass der BF die Fortbewegung im öffentlichen Raum ohne die Hilfe einer zweiten Person möglich ist. Aus dem erstatteten Sachverständigengutachten ergibt sich nicht, dass die BF an Bewegungseinschränkungen leidet, die darauf hinweisen, dass die BF zur Bewegung im öffentlichen Raum ständig Hilfe benötigen würde, so sind der BF das Aufstehen aus dem Sitzen, das An- und Ausziehen und der Gang in die Ordination selbstständig möglich.Dem Sachverständigengutachten von römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF in keiner Weise an psychischen oder kognitiven Einschränkungen leidet, welche die Notwendigkeit einer ständigen Unterstützung zur Vermeidung einer Eigen- oder Fremdgefährdung mit sich bringen würden. Zudem würde keine Orientierungseinschränkung vorliegen, woraus folgt, dass der BF die Fortbewegung im öffentlichen Raum ohne die Hilfe einer zweiten Person möglich ist. Aus dem erstatteten Sachverständigengutachten ergibt sich nicht, dass die BF an Bewegungseinschränkungen leidet, die darauf hinweisen, dass die BF zur Bewegung im öffentlichen Raum ständig Hilfe benötigen würde, so sind der BF das Aufstehen aus dem Sitzen, das An- und Ausziehen und der Gang in die Ordination selbstständig möglich. Den Verfahrensparteien wurde der Inhalt des Gutachtens vonXXXX im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das erstattete Sachverständigengutachten von XXXX wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das erstattete Sachverständigengutachten von römisch 40 wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird.

§ 1Abs.

4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 in der geltenden Fassung), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn dasGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der geltenden Fassung), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d leg. cit. vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d leg. cit. vorliegen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

§ 29bAbs. 1 St

VO (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO (Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der geltenden Fassung) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

§ 1Abs.

4 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 BPGG (Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der geltenden Fassung), vorliegen.

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 BPGG (Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der geltenden Fassung), vorliegen. Der mit "Mindesteinstufungen" betitelte § 4a BPGG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Mindesteinstufungen" betitelte Paragraph 4 a, BPGG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 4a.

(1)Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
(2)Liegt bei Personen

Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.

(2)Liegt bei Personen

Absatz eins, eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.

(3)Liegt bei Personen

Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.

(3)Liegt bei Personen

Absatz eins, ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. [...]"

§ 1Abs.

4 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf. Diese Eintragung ist bei folgenden Personen vorzunehmen:

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf. Diese Eintragung ist bei folgenden Personen vorzunehmen: -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen (Menschen die auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind);Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen (Menschen die auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind); -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen (Menschen die blind oder hochgradig sehbehindert oder taubblind sind);Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen (Menschen die blind oder hochgradig sehbehindert oder taubblind sind); -Strichaufzählung bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten

  1. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten
  3. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten
  4. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachten zufolge leidet die BF an erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten. Zur Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar": Die BF kann eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m nicht selbstständig zurücklegen und Niveauunterschiede nur sehr langsam überwinden. Die Einschränkungen der unteren Extremitäten machen die Verwendung von zwei Stützkrücken unabdingbar. Daraus ergibt sich, dass der BF der sichere Transport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen daher vor. Da die BF zudem im Besitz eines Behindertenpasses ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen": Nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit a der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Zusatzeintragung, dass eine Person überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPGG vorliegt. Bei der BF liegen laut dem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.09.2017, keine Querschnittlähmung, kein Zustand nach beidseitiger Beinamputation, keine genetische Muskeldystrophie, keine Encephalitis disseminata und keine Infantile Cerebralparese vor. Das Ermittlungsverfahren ergab auch keinen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten.Nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Zusatzeintragung, dass eine Person überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 BPGG vorliegt. Bei der BF liegen laut dem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.09.2017, keine Querschnittlähmung, kein Zustand nach beidseitiger Beinamputation, keine genetische Muskeldystrophie, keine Encephalitis disseminata und keine Infantile Cerebralparese vor. Das Ermittlungsverfahren ergab auch keinen deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten. Die Voraussetzungen für die Eintragung "Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" liegen nicht vor. Zur Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson": Das Begutachtungsverfahren hat nicht ergeben, dass die BF hochgradig sehbehindert, gehörlos oder schwer hörbehindert ist. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund kognitiver Einschränkungen oder aufgrund ihrer Einschränkungen am Bewegungsapparat zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Damit erfüllt die BF nicht die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit a, lit b oder lit d der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.Das Begutachtungsverfahren hat nicht ergeben, dass die BF hochgradig sehbehindert, gehörlos oder schwer hörbehindert ist. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund kognitiver Einschränkungen oder aufgrund ihrer Einschränkungen am Bewegungsapparat zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Damit erfüllt die BF nicht die Voraussetzungen für die Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,, Litera b, oder Litera d, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Aus diesen Gründen war der Beschwerde im Hinblick auf die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" stattzugeben, die Beschwerde jedoch hinsichtlich der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung im Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung im Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2162047.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.