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{'item': 'G309 2162213-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 29b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlG309 2162213-1 SpruchG309 2162213-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 10.02.2017 via der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren eine Kopie des Behindertenpasses der BF (Ausstellungsdatum: 08.02.2005) sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 10.02.2017 via der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren eine Kopie des Behindertenpasses der BF (Ausstellungsdatum: 08.02.2005) sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 14.05.2017 wird, nach persönlicher Untersuchung der BF am 10.04.2017, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung und zur Gesamtmobilität der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: 2.
  5. Bei der BF würden eine chronische Polyarthritis unter medikamentöser Dauermedikation, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, zeitweiliges leichtes Asthma und eine Depression unter Dauermedikation vorliegen. 2.
  6. Im Hinblick auf die Gesamtmobilität der BF wurde wie folgt befunden: "[Die BF] kommt mit dem Auto, betritt den Raum nicht hinkend, ohne Gehbehelf. Aufstehen aus dem Sitzen und Liegen: frei, kein Abrollen, [Die BF] kann sich selbstständig, unter Zuhilfenahme beider Hände, die beide gleich gut benützt werden, teilweise sitzend, teilweise stehend aus- und wieder anziehen, sie ist in den Bewegungsabläufen nicht sichtbar behindert. Die Elevation beider Arme in den Schultergelenken sowie das Vorneigen des Oberkörpers zum Entledigen der Kleidung bei gestreckten Knien oder im Sitzen sind dabei kaum beeinträchtigt. Die Beweglichkeit und Feinmotorik der Finger ist nicht eingeschränkt Gangbild: Barfußgang auf ebenem Boden erfolgt ohne Hilfsmittel, in leicht verkürzter Schrittlänge, Umdrehen 2-3 Schritte, langsam, vorsichtig, nicht hinkend, Schrittlänge seitengleich, Füße werden abgerollt, Arme schwingen kaum, Einbein-(mit Anhalten je 9 Sek) Zehen-, Fersenstand gelingt stgl mit Anhalten, Zehenballen- und Hackengang nicht vorgezeigt, tiefe Hocke wird nicht vorgezeigt, Strichgang unauffällig, beide Fersen erreichen im Stehen mit Anhalten das jeweils gegenseitige Knie, kein Anhaltspunkt für Paresen oder Ataxie" 2.
  7. In der gutachterlichen Stellungnahme zur beantragten Zusatzeintragung wurde folgendes festgehalten: "Es liegt kein Hinweis vor auf eine Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis, es besteht keine maßgebliche Lungenfunktionseinschränkung mit Notwendigkeit einer Dauersauerstoffbehandlung, es liegt kein Hinweis vor auf eine maßgebliche Funktionseinschränkung der Gelenke, Knie Hackenstand im Stehen ist möglich, ebenso der Einbeinstand. Anhalten ist zumutbar. Die Müdigkeit und Schwäche im Rahmen des Eisenmangels sind behandelbar."
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2017 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten getroffenen Ausführungen.
  9. Am 13.06.2017 erhob die BF persönlich bei der belangten Behörde zu Protokoll fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.
  10. Sie äußerte sich im Wesentlich dahingehend, dass ihre Leiden im Rahmen der ärztlichen Untersuchung nicht eingehend berücksichtigt worden seien. Die BF bringt vor, sie sei nicht ohne Begleitung zur Untersuchung gekommen, ihr Ehegatte habe sie dabei begleitet. Sie könne gerade mal 100 Meter gehen und das auch nur unter Schmerzen und mit Erschöpfung. Sie habe in beiden Handgelenken auch eine Arthrose, daher könne sie sich nicht in einem öffentlichen Verkehrsmittel anhalten. Die rechte Schulter sei operiert worden, dennoch habe sie Schmerzen, eine Sehne sei abgerissen und eine weitere sei eingerissen. Daher habe sie keine Kraft in der rechten Schulter und im rechten Arm. Sie könne nichts mehr heben, was schwerer sei als eineinhalb Kilogramm. Sie könne auch kaum Stufen gehen und müsse stets Schmerzmedikation zu sich nehmen. Ihre Wirbelsäule sei durchgehend geschädigt, sie habe einen Rundrücken und Schwierigkeiten beim Gehen.
  11. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde, einlangend mit 22.06.2017 vorgelegt.
  12. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
  13. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Im eingeholten Gutachten vom 06.09.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung zusammengefasst folgendes festgehalten: "Stellungnahme: Der Untersuchungsbefund zeigt im Gegensatz zu den Vorgutachten in erster Linie die Problematik des Schwindels mit einer Gang- und Standfunktionseinschränkung wobei der Schwindel nicht exploriert ist und diesbezüglich ein neurologisches sowie HNO-fachärztliches Gutachten zur wirklichen Objektivierung hilfreich wäre. Orthopädischerseits bei schon in den Vorgutachten gewürdigten Erkrankungen zeigt sich keine wesentliche Veränderung. Von Seiten des Herzkreislaufsystems kann ebenso aufgrund der heutigen Untersuchung keine schwerwiegende körperliche Funktionseinschränkung objektiviert werden." Bei der Beschwerdeführerin würden keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen. Zusammengefasst wurde dazu ausgeführt: "Zusammengefasst darf festgehalten werden dass, offenbar aufgrund des nicht abgeklärten Schwindels die Gangfunktion eingeschränkt ist, der Einbeinstand dadurch gemindert ist, so dass in erster Linie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmittel ohne zusätzliche Fachbefunde zur Objektivierung nicht gegeben ist."
  14. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG mit Schreiben vom 15.09.2017 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 15.09.2017 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz im Inland. Die BF leidet an einer chronischen Polyarthritis unter medikamentöser Dauermedikation, an degenerative Wirbelsäulenveränderungen, an zeitweiligem leichtem Asthma und an einer Depression unter Dauermedikation. Eine hochgradige Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten liegt nicht vor. Das selbstständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ihr bei üblichen Niveauunterschieden möglich, ebenso wie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum ausgestellten Behindertenpass sind dem von der belangten Behörde übermittelten Akt zu entnehmen. Die Feststellung hinsichtlich des Wohnortes der BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum ausgestellten Behindertenpass sind dem von der belangten Behörde übermittelten Akt zu entnehmen. Die Feststellung hinsichtlich des Wohnortes der BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das zum Gesundheitszustand der BF eingeholte Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.Das zum Gesundheitszustand der BF eingeholte Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Gutachten vonXXXX kommt hinsichtlich der bei der BF vorliegenden Gesundheitsschädigen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen, wie das von der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten vonXXXX. In der Beschwerde wurde seitens der BF nicht substantiiert aufgezeigt, inwieweit die diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen in einem Ausmaß vorliegen würden, welches zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Die im Rahmen der Begutachtung durch den Amtssachverständigen XXXX erstmals vorgebrachten Einschränkungen durch Schwindel stellen einen Umstand dar, der weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde Niederschlag gefunden hat und somit als neues Vorbringen zu betrachten ist. Daher unterliegt der in der Untersuchung durch XXXX vorgebrachte Schwindel der Neuerungsbeschränkung, wonach im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel und Tatsachen nicht vorgebracht werden dürfen. Daher konnte dieses Vorbringen bei der Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht miteinbezogen werden.Die im Rahmen der Begutachtung durch den Amtssachverständigen römisch 40 erstmals vorgebrachten Einschränkungen durch Schwindel stellen einen Umstand dar, der weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde Niederschlag gefunden hat und somit als neues Vorbringen zu betrachten ist. Daher unterliegt der in der Untersuchung durch römisch 40 vorgebrachte Schwindel der Neuerungsbeschränkung, wonach im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel und Tatsachen nicht vorgebracht werden dürfen. Daher konnte dieses Vorbringen bei der Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht miteinbezogen werden. Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von römisch 40 wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten von XXXXvom 06.09.2017 und jenes von XXXX vom 14.05.2017 werden der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von XXXXvom 06.09.2017 und jenes von römisch 40 vom 14.05.2017 werden der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird.

§ 1Abs.

4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn dasGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d leg. cit. vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d leg. cit. vorliegen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

§ 29bAbs. 1 St

VO (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO (Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der geltenden Fassung) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.05.2017 zufolge leidet die BF an einer chronischen Polyarthritis, an degenerative Wirbelsäulenveränderungen, an zeitweiligem leichtem Asthma und an einer Depression unter Dauermedikation.Dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.05.2017 zufolge leidet die BF an einer chronischen Polyarthritis, an degenerative Wirbelsäulenveränderungen, an zeitweiligem leichtem Asthma und an einer Depression unter Dauermedikation. Der Einschätzung des vom erkennenden Gericht beauftragten Amtssachverständigen XXXX zufolge bewirken diese Leiden nachvollziehbar eine Einschränkung der Mobilität. Eine Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten in einem erheblichen Ausmaß konnte nicht festgestellt werden. Es wurden auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems festgestellt.Der Einschätzung des vom erkennenden Gericht beauftragten Amtssachverständigen römisch 40 zufolge bewirken diese Leiden nachvollziehbar eine Einschränkung der Mobilität. Eine Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten in einem erheblichen Ausmaß konnte nicht festgestellt werden. Es wurden auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems festgestellt. Im Hinblick auf das Vorbringen des Schwindels ist auf die Novelle BGBl. I 57/2015 hinzuweisen, mit welcher der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt hat, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Im Hinblick auf das Vorbringen des Schwindels ist auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hinzuweisen, mit welcher der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt hat, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Der BF ist das das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus medizinischer Sicht möglich und zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2162213.1.00

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