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{'item': 'G309 2164706-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 40§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlG309 2164706-1 SpruchG309 2164706-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte einlangend mit 10.01.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO ein. Da der BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gewertet. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte einlangend mit 10.01.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO ein. Da der BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gewertet. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.03.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 02.03.2017, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.03.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 02.03.2017, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Mäßige Funktionseinschränkungen in mehreren Gelenken mit führender Komponente in der Wirbelsäule Unterer Richtsatzwert aufgrund der mäßigen Funktionseinschränkung. 02.02.02 30 2 Depression Unterer Richtsatzwert, da eine medikamentöse Therapie eine gute Einstellung erreicht. 03.06.01 10 3 Milzverlust Fixposition 10.03.11 10 4 Zustand nach Teilentfernung des Darmes Geringe Beeinträchtigung des Kräfte und Ernährungszustandes 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass die Position 1 führend sei. Darin eingerechnet seien die schmerzbedingten Einschränkungen des Bewegungsumfanges der Schultern beidseits und die schmerzbedingten geringgradigen Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke beidseits sowie die Einschränkung des Bewegungsumfanges im rechten Sprunggelenk. Die Positionen 2, 3 und 4 würden den Gesamtgrad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht anheben.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2017 wurde ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v. H. (von Hundert) festgestellt und der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
  3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit Schreiben vom 25.04.2017 (Datum: Eingangsstempel) fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde. Darin brachte der BF unter Aufzählung einer Reihe von Medikamenten vor, es müsse nochmal ein MRT der Lendenwirbelsäule gemacht werden, der Termin sei am 29.05.2017, er würde dann weitere medizinische Beweismittel in Vorlage bringen. Des Weiteren erläuterte der BF, dass sein rechter Fuß nicht mehr in Ordnung sei, da er die Fußschaufel (Rist) und die Zehen am rechen Fuß absolut nicht mehr vom Boden abheben könne, sodass er des Öfteren stolpere. An- und Ausziehen gelinge nur, wenn er sitze oder sich anlehne. Am rechten Bein könne er nicht mehr lange stehen. Wenn er mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fahre und keinen Sitzplatz bekomme, müsse er aussteigen und auf den nächsten Bus warten. Wenn er Stufen steigen würde, würde er jede Stufe einzeln nehmen. Sogar in der Dusche müsse er sitzen.
  4. Mit Schreiben vom 04.07.2017 wurde der BF seitens der belangte Behörde ersucht, binnen vier Wochen aktuelle Befunde vorzulegen.
  5. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 18.07.2017 beim erkennenden Gericht ein. Mit Schreiben vom 17.07.2017 wurden von der belangten Behörde weitere medizinische Beweismittel des BF übermittelt. 1 Abnützung der Wirbelsäule mit operativer Versorgung im Bereich der Halswirbelsäule und deutlichen Nervenwurzelreizsymptomatik lumbal mit Fußheberschwäche rechts bei multiplen Bandscheibenschäden. Unterer Rahmensatz aufgrund der maßgeblichen radiologischen morphologischen Veränderungen mit motorischen Ausfällen (Fußheberschwäche rechts). 02.01.03 50 2 Mäßige Funktionseinschränkung mehrere Gelenke Oberer Richtsatzwert aufgrund der mäßigen Funktionseinschränkung. Beginnende Abnützung mehrerer Gelenke. 02.02.01 20 3 Depression Unterer Richtsatzwert, da eine medikamentöse Therapie eine gute Einstellung erreicht. 03.06.01 20 4 Milzverlust Fixposition 10.03.11 10 5 Zustand nach Teilentfernung des Darmes Geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
  6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 23.10.2017 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF zusammengefasst folgendes festgehalten:Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 23.10.2017 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF zusammengefasst folgendes festgehalten: Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass die Position 1 durch die Positionen 2, 3, 4 und 5 im Zusammenwirken bei negativer Wechselwirkung und dadurch Leidenserhöhung, vor allem orthopädischerseits, um eine Stufe angehoben werde. Zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten wurde folgendes ausgeführt: "Die Wirbelsäulenveränderung ist aktuell deutlich verschlechtert mit Fußheberschwäche, welche im VGA nicht explizit objektiviert wurde, sodass eine veränderte Richtsatzposition angenommen werden muss. Die frühere GS1 in welcher die Wirbelsäule integriert war, wird dadurch etwas reduziert. Sämtliche weiteren Leiden wurden entsprechend gewürdigt."
  7. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.8. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.11.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

  1. Mit Schreiben vom 20.11.2017 (Datum: Poststempel) nahm der BF zum Sachverständigengutachten Stellung und führte dazu aus, dass er vergessen habe, dem Amtssachverständigen mitzuteilen, wie schwer es ihm seit zwei Jahren falle, mit dem Bus oder der Straßenbahn zu fahren. Er müsse sich im Stehen mit beiden Händen festhalten, da er nicht lange stehen könne. Dafür schäme er sich sehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der BF leidet unter Abnützung der Wirbelsäule mit operativer Versorgung im Bereich der Halswirbelsäule und deutlicher Nervenwurzelreizsymptomatik lumbal mit Fußheberschwäche rechts bei multiplen Bandscheibenschäden, unter einer mäßigen Funktionseinschränkung mehrerer Gelenke, unter einer Depression, unter Milzverlust sowie unter einem Zustand nach Teilentfernung des Darmes. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt mit 23.10.2017 60 (sechzig) v. H. (von Hundert). Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF gründet sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF gründet sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das im Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.10.2017, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Dabei wurden Abnützungen der Wirbelsäule im Bereich der Halswirbelsäule mit deutlicher Nervenwurzelreizsymptomatik und Fußheberschwäche, eine mäßige Funktionseinschränkung mehrerer Gelenke, eine Depression, der Milzverlust und ein Zustand nach Teilentfernung des Darmes befunden und diese Funktionseinschränkungen

der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Abweichungen des Sachverständigengutachtens von XXXX zu dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten sind nachvollziehbar auf die Verschlechterung der Wirbelsäulenveränderung mit deutlicher Fußheberschwäche, welche nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde, zurückzuführen. Die beim BF festgestellten, behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren nachvollziehbare Einschätzung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 60 v.H. mit Begutachtung und Gutachtenerstellung am 23.10.2017 objektiviert.Das im Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.10.2017, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Dabei wurden Abnützungen der Wirbelsäule im Bereich der Halswirbelsäule mit deutlicher Nervenwurzelreizsymptomatik und Fußheberschwäche, eine mäßige Funktionseinschränkung mehrerer Gelenke, eine Depression, der Milzverlust und ein Zustand nach Teilentfernung des Darmes befunden und diese Funktionseinschränkungen

der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Abweichungen des Sachverständigengutachtens von römisch 40 zu dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten sind nachvollziehbar auf die Verschlechterung der Wirbelsäulenveränderung mit deutlicher Fußheberschwäche, welche nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde, zurückzuführen. Die beim BF festgestellten, behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren nachvollziehbare Einschätzung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 60 v.H. mit Begutachtung und Gutachtenerstellung am 23.10.2017 objektiviert. Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und blieb im Hinblick auf die Einschätzung der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung unbeeinsprucht. So bezog sich das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 20.11.2017 vor allem auf die Auswirkungen seiner Gesundheitsschädigungen auf das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, war im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zu prüfen. Das medizinische Sachverständigengutachten wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert objektiviert. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zu Mal auch keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat.Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zu Mal auch keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Nach Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

§ 40

BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung), angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung), angehören. § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Paragraph 35, Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der geltenden Fassung) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  7. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  8. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3, BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr.

  1. Nach Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Fallgegenständlich war wie folgt zu entscheiden: Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; des Weiteren Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)RN 833). Fallgegenständlich war "Sache" des vorangegangenen Verfahrens die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung des BF und das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses. Nach § 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Das Vorliegen des Behindertenpasses ist die notwendige Voraussetzung für die Vornahme von Zusatzeintragungen.Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; des Weiteren Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)RN 833). Fallgegenständlich war "Sache" des vorangegangenen Verfahrens die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung des BF und das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses. Nach Paragraph 40, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Das Vorliegen des Behindertenpasses ist die notwendige Voraussetzung für die Vornahme von Zusatzeintragungen. Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) von Hundert festgestellt wurde und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses beim BF erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde wird über den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" noch zu entscheiden haben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2164706.1.00

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