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{'item': 'G309 2164870-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlG309 2164870-1 SpruchG309 2164870-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 25.01.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis) ein. Da der BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, wurde der Antrag von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gewertet. Dem Antrag waren eine Kopie eines Parkausweises des BF (Ausstellungsdatum: 26.02.1991) und ein Befundbericht vonXXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.01.2017, angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 25.01.2017 via der Zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) ein. Da der BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, wurde der Antrag von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gewertet. Dem Antrag waren eine Kopie eines Parkausweises des BF (Ausstellungsdatum: 26.02.1991) und ein Befundbericht vonXXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.01.2017, angeschlossen.

  1. Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 übermittelte der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Vollmachtsbekanntgabe sowie ein ergänzendes Vorbringen. Darin wurde ausgeführt, dass der BF auf dem Standpunkt stehe, dass die im Rahmen der Antragstellung in Vorlage gebrachten Unterlagen und Gutachten die Anspruchsvoraussetzung für die Verlängerung des Behindertenausweises (gemeint wohl: Parkausweis) unter Beweis stellen würden. Ungeachtet dessen dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF die Verlängerung des bereits vorliegenden Ausweises beantragt habe. Es möge richtig sein, dass der Ausweis des BF abgelaufen sei, allerdings habe die Behörde den BF nicht darauf hingewiesen und sei eine solches Ablaufdatum auf dem Ausweis nicht vermerkt. Daher sei eine Verlängerung, in eventu die Neuausstellung, angezeigt. Jedenfalls aber reiche ein Aktengutachten durch den Amtssachverständigen aus, um den gegenständlichen Fall beurteilen zu können. Daher werde um die antraggemäße Erledigung der Angelegenheit ersucht.
  2. Seitens der belangten Behörde wurde der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
  3. Seitens der belangten Behörde wurde der Amtssachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 04.05.2017 wird basierend auf den vorliegenden Befunden zusammengefasst folgendes festgehalten (Gutachten aufgrund der Aktenlage): Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: GdB % 1 Verlust einer Niere, Oberer Richtsatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung 30 2 Funktionseinschränkung an mehreren Gelenken. Oberer Richtsatzwert entsprechend dem Vorgutachten und dem Befund XXXX ohne vorliegende bildgebende Verfahren und fehlender medizinischer Untersuchung. Funktionseinschränkung an der Wirbelsäule, der Schulter rechts, der Knie beidseits.Funktionseinschränkung an mehreren Gelenken. Oberer Richtsatzwert entsprechend dem Vorgutachten und dem Befund römisch 40 ohne vorliegende bildgebende Verfahren und fehlender medizinischer Untersuchung. Funktionseinschränkung an der Wirbelsäule, der Schulter rechts, der Knie beidseits. 20 3 Hüftdysplasie (übernommen aus dem Vorgutachten). Unterer Richtsatzwert, aufgrund fehlender Befunde und der ausdrücklich gewünschten aktenmäßigen Erledigung 10 Stellungnehmend wurde ausgeführt, eine Gutachtenerstellung sei aufgrund der vom BF ausdrücklich gewünschten aktenmäßigen Erledigung und aufgrund eines einzigen vorliegenden, aktuellen Befundes nur eingeschränkt beurteilbar, weshalb ein Vergleich zum Vorgutachten vom 24.05.1990 nicht hergestellt werden könne. Es liege ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt: "Eine Gutachtenerstellung ist aufgrund der vom [BF] ausdrücklich gewünschten aktenmäßigen Erledigung nur eingeschränkt möglich, ebenso kann eine Beurteilung über die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht schlüssig beurteilt werden. Trotz der oben genannten Gesundheitsschädigungen besteht keine wesentliche Gehbehinderung des BF. Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Es kann einerseits eine ausreichende Wegstrecke zurückgelegt werden, anderseits ist das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport gewährleistet." Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor. Da eine Beurteilung aufgrund der vom BF ausdrücklich gewünschten, aktenmäßigen Erledigung nur eingeschränkt bis gar nicht möglich sei, habe eine vorsichtige Einschätzung entsprechend des Vorgutachtens unter Berücksichtigung der objektivierbaren Informationen aus dem aktuellem Befund des Facharztes für Orthopädie erfolgt.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten gestützt.
  5. Mit Schreiben vom 11.07.2017 (Datum: Eingangsvermerk) erhob der BF seitens seines Rechtsvertreters innerhalb offener Frist Beschwerde an das "Landesverwaltungsgericht Steiermark". Darin wurde vorgebracht, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid ausführe, dass der Antrag des BF lediglich auf Vornahme der Zusatzeintragung gelautet habe. Es sei jedoch vom BF ausdrücklich dargelegt worden, dass er seit vielen Jahren über einen befristeten Behindertenausweis verfüge. Diese Befristung sei aber weder dem BF noch der Behörde aufgefallen. Daher habe die Behörde den BF auch niemals darauf hingewiesen, dass Ablauf der Befristung drohe. Der BF habe sich mit diesem Sachverhalt an die Behörde gewandt. Die Behörde habe angegeben, dass eine Neuausstellung erfolgen müsse, woraufhin der BF sämtliche medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Der BF habe daraufhin den Termin beim Amtssachverständigen nicht wahrnehmen können, es seien jedoch die vorgelegten Unterlagen "derart umfassend", dass mit einem Aktengutachten Auslangen gefunden werden hätte können. Aus dem Sachverständigengutachten gehe hervor, dass ein Dauerzustand vorliege und dass sich in Anbetracht der eingeschätzten Grade der Behinderung in Summe ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergebe. Im Rahmen des Vorgutachtens vom 24.05.1990 seien die einzelnen Gesundheitsschädigungen des BF mit einem höheren Grad der Behinderung eingeschätzt worden. Eine Änderung dieser Einschätzungen sei auch im Lichte des in Vorlage gebrachten orthopädischen Gutachtens nicht nachvollziehbar. Zudem brachte der BF vor, die Behörde habe das Gutachten nicht richtig beurteilt, wäre bei einer richtigen Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung die Ausstellung eines Behindertenausweises mit der beantragten Zusatzeintragung rechtlich richtig gewesen. Bei Zweifeln hätte die belangte Behörde ein Ergänzungsgutachten einholen müssen. Daher wurden die Anträge gestellt, dass "LVWG Steiermark" wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen und in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach Verfahrensergänzung dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung werde ausdrücklich beantragt.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 19.07.2017 vorgelegt.
  7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
  8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Amtssachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Im eingeholten Gutachten vom 02.10.2017 werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung zusammengefasst folgende Diagnosen festgehalten: "Verlust einer Niere im Rahmen einer geburtlichen Fehlbildung Höhergradige Abnützung der Wirbelsäule mit Schwerpunkt Halswirbelsäule als auch Lendenwirbelsäule wobei aktuell massive Blockaden im lumbalen Bereich gegeben sind. Deutliches Schulter-Impingement rechts mehr als links mit Hantierfunktionseinschränkung über Kopf rechts auch auf Tischebene. Höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit aktiv im Bereich beider Hüftgelenke als auch Kniegelenke bei im Vorgutachten bekannter Hüftdysplasie. Bewegungseinschränkung beider Sprunggelenke nach Bandläsionen. Reaktive Depressio mit Somatisierungstendenz." Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde stellungnehmend folgendes ausgeführt: "Aktuell zeigt sich ein massives Schmerzsyndrom welches zusätzlich psychisch überlagert ist, da eine Depression mit Somatisierungstendenz fachübergreifend gegeben erscheint. Aufgrund, der soweit möglichen Bewegungsprüfung, ist eine schmerzbedingte Einschränkung der unteren Extremitäten gegeben. Zusätzlich ist bedingt durch Schmerzen ebenso wie im Bereich der unteren Extremitäten die Hantierfunktion über Kopf rechts deutlich eingeschränkt. Es wird ein Stock rechtsseitig geführt, der Gang ist deutlich eingeschränkt, kurzschrittig und humpelnd. Die Beine können nicht wirklich gehoben werden. Daraus ist unter Einbezugnahme der Anamnese eine relevante Wegstrecke schwer vorstellbar. Zusätzlich sei gesagt, dass das Überwinden von Niveauunterschieden, obwohl zu Hause einige Stufen überwunden werden müssen, im Öffentlichen Verkehrsmittel, schwer vorstellbar ist. Auch erscheint der sichere Stand aktuell nach der Begutachtung nicht wirklich korrekt umsetzbar ist, sodass auch der sichere Transport in Frage stellt werden muss." Bei dem BF würden daher klinisch schmerzbedingt erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen.
  9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG mit Schreiben vom 17.10.2017 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 17.10.2017 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

  1. Mit Eingabe vom 03.11.2017 übermittelte der BF seitens seines Rechtsvertreters ein Schreiben an das erkennende Gericht mit dem Antrag auf Gutachtenserörterung. Erläuternd führte der BF aus, das erkennende Gericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Amtssachverständigen laden damit erläutert werden könne, ob der BF - dessen Angabe in der persönlichen Untersuchung entsprechend - nur höchstens 100 m gehen könne und ob das Gutachten dahingehend zu ergänzen sei. Darüber hinaus möge der Amtssachverständige Auskunft darüber geben, inwieweit keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit gegeben seien, würden doch beim BF klinisch schmerzbedingt erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses (Datum der Ausstellung: 30.08.1993) mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert. Der BF ist im Besitz eines Parkausweises

§ 29bSt

VO, ausgestellt am 26.02.1991.Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses (Datum der Ausstellung: 30.08.1993) mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert. Der BF ist im Besitz eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO, ausgestellt am 26.02.

  1. Der BF leidet am Verlust einer Niere, an einer höhergradigen Abnützung der Wirbelsäule (Schwerpunkt: Halswirbelsäule als auch Lendenwirbelsäule) an einem deutlichen Schulter-Impingement rechts mehr als links mit Hantierfunktionseinschränkung über Kopf rechts, an höhergradigen Einschränkungen der Beweglichkeit (aktiv im Bereich beider Hüftgelenke als auch Kniegelenke bei Hüftdysplasie), an Bewegungseinschränkung beider Sprunggelenke nach Bandläsionen und an einer reaktiven Depressio mit Somatisierungstendenz. Beim BF liegt eine schmerzbedingte, erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Zusätzlich ist, ebenfalls schmerzbedingt, auch die Hantierungsfunktion der rechten Hand über Kopf deutlich eingeschränkt. Das Gangbild ist kurzschrittig, humpelnd und eingeschränkt, der BF kann die Beine kaum anheben. Dadurch kann der BF eine relevante Wegstrecke von 300 m bis 400 m nicht aus eigener Kraft und ohne Hilfe zurücklegen. Das Überwinden von Niveauunterschiede ist dem BF nur schwer möglich. Dem BF ist weiters der sichere Stand im öffentlichen Verkehrsmittel kaum möglich, weshalb auch der sichere Transport des BF unter den üblichen Transportbedingungen nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.10.2017, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Ebenso entspricht es den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.10.2017, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Ebenso entspricht es den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen. Abweichungen zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten ergeben sich nachvollziehbar aus den nach der persönlichen Untersuchung erstellten Diagnosen und der dadurch hervorgekommenen, schmerzbedingten Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der eingeschränkten Hantierungsfunktion. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So hat der Amtssachverständige vollständige Ausführungen zu den bei dem BF vorliegenden erheblichen Beeinträchtigungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der eingeschränkten Hantierungsfunktion getätigt, deren Auswirkungen auf die Gesamtmobilität des BF nachvollziehbar erläutert, und diese Ergebnisse im Lichte der körperlichen Anforderungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt. Das Sachverständigengutachten von XXXX wird der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So hat der Amtssachverständige vollständige Ausführungen zu den bei dem BF vorliegenden erheblichen Beeinträchtigungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der eingeschränkten Hantierungsfunktion getätigt, deren Auswirkungen auf die Gesamtmobilität des BF nachvollziehbar erläutert, und diese Ergebnisse im Lichte der körperlichen Anforderungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt. Das Sachverständigengutachten von römisch 40 wird der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen, dem Begehren des BF und dem auf persönlicher Untersuchung basierenden eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten geklärt erscheint, konnte

§ 24Vw

GVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen, dem Begehren des BF und dem auf persönlicher Untersuchung basierenden eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten geklärt erscheint, konnte

Paragraph 24, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45BBG Abs.

1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn dasGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

§ 29bAbs. 1 St

VO (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der geltenden Fassung) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO (Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der geltenden Fassung) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

§ 29bAbs. 6 St

VO verlieren Ausweise, die vor dem 01.01.2001 ausgestellt worden sind, ihre Gültigkeit mit 31.12.2015. Ausweise, die nach dem 01.01.2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO verlieren Ausweise, die vor dem 01.01.2001 ausgestellt worden sind, ihre Gültigkeit mit 31.12.

  1. Ausweise, die nach dem 01.01.2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Beim BF wurden schmerzbedingte, erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und eine deutlich beeinträchtigte Hantierungsfunktion über Kopf rechts festgestellt. Der BF kann aufgrund einer Fußgebeschwäche an beiden Beinen Niveauunterschiede kaum überwinden. Sein Gangbild ist deutlich eingeschränkt, kurzschrittig und humpelnd, weshalb eine relevante Wegstrecke nicht umsetzbar ist. Im Lichte des eindeutigen Sachverständigengutachtens des Amtssachverständigen XXXX zur Gesamtmobilität des BF war es daher nicht erforderlich, die umsetzbare Wegstrecke exakt zu bestimmen, da es nicht entscheidungsrelevant ist, ob der BF selbstständig 30 m oder 100 m zurücklegen kann, sondern ob es ihm möglich ist, eine Wegstrecke von über 300 m zu bewältigen. So konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF eine relevante Wegstrecke von 300 m bis 400 m nicht selbstständig zurücklegen kann.Im Lichte des eindeutigen Sachverständigengutachtens des Amtssachverständigen römisch 40 zur Gesamtmobilität des BF war es daher nicht erforderlich, die umsetzbare Wegstrecke exakt zu bestimmen, da es nicht entscheidungsrelevant ist, ob der BF selbstständig 30 m oder 100 m zurücklegen kann, sondern ob es ihm möglich ist, eine Wegstrecke von über 300 m zu bewältigen. So konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF eine relevante Wegstrecke von 300 m bis 400 m nicht selbstständig zurücklegen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ergibt sich darüber hinaus auch aus der beim BF vorliegenden erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten (§ 1 Abs. 4 Z 3
  2. Spiegelstrich der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) und der damit in Zusammenhang stehenden eingeschränkten Hantierungsfunktion.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ergibt sich darüber hinaus auch aus der beim BF vorliegenden erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,
  3. Spiegelstrich der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) und der damit in Zusammenhang stehenden eingeschränkten Hantierungsfunktion. Da beim BF eine erhebliche Mobilitätseinschränkung festgestellt wurde und der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben. 3.
  4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2164870.1.00

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