RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlG311 2185211-1 SpruchG311 2185211-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017,römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zahl XXXX, zu Recht:Zahl römisch 40 , zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf ein Jahr befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge lediglich über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet, er gehe hier einer geringfügigen unter einem Monat dauernden Erwerbstätigkeit nach. Er habe in Österreich kein Familienleben und sei hier weder beruflich noch familiär integriert. Er habe von Jänner 2015 bis Jänner 2017 ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung in Österreich gelebt. Während dieser Zeit habe er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen. Er habe seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht nachweisen können und stelle damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und den Sozialstaat Österreich dar. Sein weiterer Aufenthalt beeinträchtige die öffentlichen Interessen und sei daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung zu bezeichnen. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde allgemein auf das Fehlverhalten verwiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf ein Jahr befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge lediglich über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet, er gehe hier einer geringfügigen unter einem Monat dauernden Erwerbstätigkeit nach. Er habe in Österreich kein Familienleben und sei hier weder beruflich noch familiär integriert. Er habe von Jänner 2015 bis Jänner 2017 ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung in Österreich gelebt. Während dieser Zeit habe er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen. Er habe seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht nachweisen können und stelle damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und den Sozialstaat Österreich dar. Sein weiterer Aufenthalt beeinträchtige die öffentlichen Interessen und sei daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung zu bezeichnen. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde allgemein auf das Fehlverhalten verwiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 2010 zu seiner Mutter nach Österreich gekommen, er habe bis 31.12.2014 über eine Anmeldebescheinigung "Familienangehöriger" verfügt. Von Anfang 2015 bis Jänner 2017 habe er sich in Spanien aufgehalten, seine Freundin lebe in Österreich, er lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er habe am 24.11.2017 erfolgreich das Diplom als Barkeeper abgelegt. Dazu wurde eine Kopie des Diploms der Wirtschaftskammer XXXX vorgelegt.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 2010 zu seiner Mutter nach Österreich gekommen, er habe bis 31.12.2014 über eine Anmeldebescheinigung "Familienangehöriger" verfügt. Von Anfang 2015 bis Jänner 2017 habe er sich in Spanien aufgehalten, seine Freundin lebe in Österreich, er lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er habe am 24.11.2017 erfolgreich das Diplom als Barkeeper abgelegt. Dazu wurde eine Kopie des Diploms der Wirtschaftskammer römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Aufgrund des vorliegendne Akteninhalts wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Er geht seit 19.01.2018 bis dato einer Beschäftigung bei der D. GmbH in XXXX nach (siehe Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.02.2018).Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Er geht seit 19.01.2018 bis dato einer Beschäftigung bei der D. GmbH in römisch 40 nach (siehe Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.02.2018). 2. Rechtliche Beurteilung: § 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet: "Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen." Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs.
- Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt."Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen." Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot wegen fehlender Unterhaltsmittel verhängt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 mwN). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist (siehe Strafregisterauszug vom 05.02.2018). Dass allenfalls verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, hat die belangte Behörde nicht einmal behauptet. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann das von der belangten Behörde dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers (fehlende Unterhaltsmittel) keine ausreichende Grundlage für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger darstellen, zumal das Vorliegen einer tatsächlichen, erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nicht einmal ansatzweise seitens der belangten Behörde geprüft wurde. In der rechtlichen Beurteilung wurde nur von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung gesprochen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wäre in Hinblick auf die behaupteten fehlenden Unterhaltsmittel allenfalls die Verhängung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG iVm §§ 51 und 55 Abs. 3 NAG in Betracht gekommen.Hinsichtlich des Beschwerdeführers wäre in Hinblick auf die behaupteten fehlenden Unterhaltsmittel allenfalls die Verhängung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraphen 51 und 55 Absatz 3, NAG in Betracht gekommen. Der Beschwerdeführer ist nunmehr in Österreich bei der D.KG beschäftigt. Damit ist er als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist, gemäß § 51 Z. 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Der Beschwerdeführer ist nunmehr in Österreich bei der D.KG beschäftigt. Damit ist er als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist, gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Auch die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Abschließend wird die belangte Behörde auf die Judikatur zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen: Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Durchsetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (vgl. VwGH vom 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach Paragraph 86, Absatz 3, FPG (Durchsetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen vergleiche VwGH vom 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2185211.1.00