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{'item': 'G314 2165479-1'}

Obsah (10)§ 24Art 133§ 3§ 8§§ 55§ 52§ 46§ 18§ 13§ 15

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlG314 2165479-1 SpruchG314 2165479-1/9E G314 2165480-1/9E G314 2165481-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch di

§ 24Abs 2 Asyl

GA) Die Beschwerdeverfahren werden

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) beantragte am 09.05.2017 internationalen Schutz für sich und ihre beiden Kinder, den Zweitbeschwerdeführer (BF2) und die Drittbeschwerdeführerin (BF3). Am 12.06.2017 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dazu vernommen. Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G und von subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), den BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde dagegen wurde

§ 18

Abs 1 Z 1, 5 und 6 BFA-VG (gemeint offenbar § 18 Abs 1 Z 1 und 4 BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und von subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), den BF Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde dagegen wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 BFA-VG (gemeint offenbar Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richten sich die innerhalb der anzuwendenden vierwöchigen Beschwerdefrist erhobenen Beschwerden der BF mit den Anträgen, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zu gewähren, in eventu, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und den BF jeweils eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G zu erteilen, in eventu, die Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.Dagegen richten sich die innerhalb der anzuwendenden vierwöchigen Beschwerdefrist erhobenen Beschwerden der BF mit den Anträgen, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zu gewähren, in eventu, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und den BF jeweils eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu, die Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die Beschwerden und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 26.07.2017 (und am Folgetag in der zuständigen Gerichtsabteilung) einlangten. Am 19.10.2017 wurden die BF nach Mazedonien abgeschoben. Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ist ihre persönliche Mitwirkung (Einvernahme vor dem BVwG) erforderlich. Der aktuelle Aufenthaltsort der BF ist unbekannt und konnte durch die durchgeführten Erhebungen (Abfragen im ZMR, im GVS-Betreuungsinformationssystem und im Fremdenregister) nicht festgestellt werden.

§ 24Abs 1 Z 1 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber (ua) dann dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl

G weder bekannt noch sonst durch das BFA oder das BVwG leicht feststellbar ist.

§ 24Abs 2 erster Satz Asyl

G sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber (ua) dann dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst durch das BFA oder das BVwG leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

§ 15Abs 1 Z 4 Asyl

G hat ein Asylwerber dem BVwG seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat ein Asylwerber dem BVwG seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat. Da zur Ermittlung des Aufenthaltsorts der BF offenbar eingehendere Ermittlungen notwendig wären, kann nicht von einer leichten Feststellbarkeit des aktuellen Aufenthaltsorts der BF iSd § 24 Abs 1 Z 1 AsylG ausgegangen werden. Da die BF dem BVwG entgegen § 15 Abs 1 Z 4 AsylG ihre nunmehrige Anschrift oder ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gaben, ist das Verfahren

§ 24Abs 2 Asyl

G einzustellen, weil der Sachverhalt ohne ihre Einvernahme vor Gericht noch nicht entscheidungsreif ist.Da zur Ermittlung des Aufenthaltsorts der BF offenbar eingehendere Ermittlungen notwendig wären, kann nicht von einer leichten Feststellbarkeit des aktuellen Aufenthaltsorts der BF iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgegangen werden. Da die BF dem BVwG entgegen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ihre nunmehrige Anschrift oder ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gaben, ist das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen, weil der Sachverhalt ohne ihre Einvernahme vor Gericht noch nicht entscheidungsreif ist. Die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil keine konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht wurden oder im Verfahren hervorgekommen sind.Die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil keine konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht wurden oder im Verfahren hervorgekommen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2165479.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.