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{'item': 'G314 2165949-1'}

Obsah (9)Art 133§ 66§ 70§ 51§ 52§ 54§ 8§ 53§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlG314 2165949-1 SpruchG314 2165949-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 09.01.2014 bei der XXXX des Amts der XXXX Landesregierung (XXXX) die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Verwandter in gerader aufsteigender Linie. Ende August 2016 informierte die XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil dem BF von seinen Familienangehörigen aus Österreich nie Unterhalt oder finanzielle Unterstützung im Heimatland geleistet worden sei.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 09.01.2014 bei der römisch 40 des Amts der römisch 40 Landesregierung (römisch 40 ) die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Verwandter in gerader aufsteigender Linie. Ende August 2016 informierte die römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil dem BF von seinen Familienangehörigen aus Österreich nie Unterhalt oder finanzielle Unterstützung im Heimatland geleistet worden sei. Der Aufforderung des BFA, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern, kam der BF nicht nach. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der BF

§ 66Abs 1 FPG i

Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70

Abs 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Die Interessenabwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem Verbleib überwiege. Das BFA geht davon aus, dass der 83-jährige BF zwar gesund und arbeitsfähig sei, aber keinen ausgeprägten Arbeitswillen habe, zumal er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, und traf widersprüchliche Feststellungen zur Frage, ob er über eine Krankenversicherung verfügt (Seite 3 desMit dem oben angeführten Bescheid wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Die Interessenabwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem Verbleib überwiege. Das BFA geht davon aus, dass der 83-jährige BF zwar gesund und arbeitsfähig sei, aber keinen ausgeprägten Arbeitswillen habe, zumal er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, und traf widersprüchliche Feststellungen zur Frage, ob er über eine Krankenversicherung verfügt (Seite 3 des angefochtenen Bescheids: " ... Sie sind krankenversichert. ... Sie sind weder versichert noch haben Sie Existenzmittel nachgewiesen ..."). Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid und die darin ausgesprochene Ausweisung ersatzlos aufzuheben. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er pflegebedürftig sei und in Rumänien keine Angehörigen habe, die ihn pflegen könnten. Er werde von seiner in Österreich lebenden Tochter und deren Familie gepflegt und auch finanziell unterstützt. Ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung seien vorhanden. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 31.07.2017 einlangten. Im August 2017 legte der BF auftragsgemäß ergänzende Urkunden vor. Feststellungen: Der BF ist der Vater der am XXXX.1959 geborenen rumänischen Staatsangehörigen XXXX. Sie ist sein einziges Kind. Der BF ist verwitwet; seine Frau starb vor ca. zehn Jahren. Er ist in Pension und bezieht eine rumänische Rente von umgerechnet ca. EUR 180. Bis Anfang 2014 lebte er in Rumänien.Der BF ist der Vater der am römisch 40 .1959 geborenen rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 . Sie ist sein einziges Kind. Der BF ist verwitwet; seine Frau starb vor ca. zehn Jahren. Er ist in Pension und bezieht eine rumänische Rente von umgerechnet ca. EUR 180. Bis Anfang 2014 lebte er in Rumänien. XXXX ist seit XXXX.1983 mit dem gleichfalls rumänischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet ist. Die Ehegatten leben seit mehreren Jahren in XXXX. Am 19.08.2010 wurde XXXX eine Anmeldebescheinigung als Selbständiger

§ 51

Abs 1 Z 1 NAG ausgestellt, am 20.01.2011 XXXX eine Anmeldebescheinigung als Ehegattin

§ 52

Abs 1 Z 1 NAG.römisch 40 ist seit römisch 40 .1983 mit dem gleichfalls rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet ist. Die Ehegatten leben seit mehreren Jahren in römisch 40 . Am 19.08.2010 wurde römisch 40 eine Anmeldebescheinigung als Selbständiger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgestellt, am 20.01.2011 römisch 40 eine Anmeldebescheinigung als Ehegattin

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. XXXX war in XXXX 2010/2011 selbständig erwerbstätig, danach war er zum Teil unselbständig erwerbstätig, zum Teil bezog er Kranken- oder Arbeitslosengeld. Seit 01.04.2015 ist er bei der XXXX beschäftigt und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.500 (14 Mal jährlich). XXXX war 2013/2014 ein Jahr lang in XXXX unselbständig erwerbstätig; ansonsten bezog sie in Österreich Mindestsicherung, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe. Die Ehegatten bewohnen seit 2013 gemeinsam eine Wohnung in der XXXX in XXXX.römisch 40 war in römisch 40 2010 aus 2011, selbständig erwerbstätig, danach war er zum Teil unselbständig erwerbstätig, zum Teil bezog er Kranken- oder Arbeitslosengeld. Seit 01.04.2015 ist er bei der römisch 40 beschäftigt und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.500 (14 Mal jährlich). römisch 40 war 2013 aus 2014, ein Jahr lang in römisch 40 unselbständig erwerbstätig; ansonsten bezog sie in Österreich Mindestsicherung, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe. Die Ehegatten bewohnen seit 2013 gemeinsam eine Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 . Im Jänner 2014 übersiedelte der BF nach Österreich. Er lebt mit seiner Tochter und seinem Schwiegersohn, die für seinen Lebensunterhalt aufkommen, soweit dieser nicht durch die Pension des BF gedeckt ist, in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX.Im Jänner 2014 übersiedelte der BF nach Österreich. Er lebt mit seiner Tochter und seinem Schwiegersohn, die für seinen Lebensunterhalt aufkommen, soweit dieser nicht durch die Pension des BF gedeckt ist, in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Der BF ist krankenversichert. Er leidet an diversen gesundheitlichen Problemen wie Bluthochdruck, Herzinsuffizienz und Bauchspeicheldrüsenentzündung. In strafrechtlicher Hinsicht ist der BF unbescholten; von ihm geht keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Er nimmt in Österreich weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch. Anhaltspunkte für eine weitergehende Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht können nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den vom BF vorgelegten Unterlagen. Auch dabei sind keine erheblichen Widersprüche aufgetreten. Die Identität des BF ergibt sich aus seinem (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass. Die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde von XXXX wurden ebenfalls vorgelegt. Das Gericht hegt trotz des darin enthaltenen Schreibfehlers beim Nachnamen des BF ("XXXX" statt richtig "XXXX") keinen Zweifel, dass es sich um die Tochter des BF handelt, zumal das Geburtsdatum übereinstimmt. Es handelt sich offenbar um einen Schreibfehler im handschriftlich ausgefüllten Formular der Geburts- und Heiratsurkunde (wofür auch das Schreiben des XXXX vom 11.08.2017 spricht). Die Rente des BF ergibt sich aus der Bescheinigung der Rentenkasse des Kreises XXXX vom 27.07.2016.Die Identität des BF ergibt sich aus seinem (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass. Die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde von römisch 40 wurden ebenfalls vorgelegt. Das Gericht hegt trotz des darin enthaltenen Schreibfehlers beim Nachnamen des BF ("XXXX" statt richtig "XXXX") keinen Zweifel, dass es sich um die Tochter des BF handelt, zumal das Geburtsdatum übereinstimmt. Es handelt sich offenbar um einen Schreibfehler im handschriftlich ausgefüllten Formular der Geburts- und Heiratsurkunde (wofür auch das Schreiben des römisch 40 vom 11.08.2017 spricht). Die Rente des BF ergibt sich aus der Bescheinigung der Rentenkasse des Kreises römisch 40 vom 27.07.2016. Kopien der Anmeldebescheinigungen von XXXX und XXXX wurden vorgelegt. Ihre Erwerbstätigkeit in Österreich wird anhand der Versicherungsdatenauszüge festgestellt. Das Einkommen von XXXX ergibt sich aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen.Kopien der Anmeldebescheinigungen von römisch 40 und römisch 40 wurden vorgelegt. Ihre Erwerbstätigkeit in Österreich wird anhand der Versicherungsdatenauszüge festgestellt. Das Einkommen von römisch 40 ergibt sich aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Der gemeinsame Haushalt des BF mit seiner Tochter und seinem Schwiegersohn ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, aus dem eine Hauptwohnsitzmeldung an derselben Adresse seit 2014 hervorgeht. Die Feststellung, dass XXXX und XXXX für den Lebensunterhalt des BF aufkommen, ergibt sich aus der Erklärung von XXXX vom 11.08.2017, aus der auch das Ableben der Ehefrau des BF vor ca. zehn Jahren hervorgeht. Es ist verständlich, dass für eine derartige Unterstützung im Familienkreis keine schriftlichen Belege existieren.Der gemeinsame Haushalt des BF mit seiner Tochter und seinem Schwiegersohn ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, aus dem eine Hauptwohnsitzmeldung an derselben Adresse seit 2014 hervorgeht. Die Feststellung, dass römisch 40 und römisch 40 für den Lebensunterhalt des BF aufkommen, ergibt sich aus der Erklärung von römisch 40 vom 11.08.2017, aus der auch das Ableben der Ehefrau des BF vor ca. zehn Jahren hervorgeht. Es ist verständlich, dass für eine derartige Unterstützung im Familienkreis keine schriftlichen Belege existieren. Die Krankenversicherung des BF ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und ist aufgrund seines Pensionsbezugs und seines inländischen Wohnsitzes nachvollziehbar. Seine gesundheitlichen Probleme, die in seinem fortgeschrittenen Alter zu erwarten sind, werden anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen festgestellt. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Hinweise dafür, dass er aus anderen Gründen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist, ebenso wenig dafür, dass er in Österreich Sozialhilfe oder eine Ausgleichszulage bezieht. Für weitere Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen des BF Hinweise, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen werden muss. Rechtliche Beurteilung: § 66 FPG ("Ausweisung") lautet:Paragraph 66, FPG ("Ausweisung") lautet: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." § 55 NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate") lautet:Paragraph 55, NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate") lautet: "
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51

Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs 7.

Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot -Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

§ 52

Abs 1 Z 3 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern in gerader aufsteigender Linie sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Ihnen ist

§ 53

Abs 1 NAG auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

§ 53

Abs 2 Z 5 NAG sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung und ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung vorzulegen.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern in gerader aufsteigender Linie sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Ihnen ist

Paragraph 53, Absatz eins, NAG auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung und ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung vorzulegen. Der Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 3 NAG entspricht Art 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL. Er setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handelt, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 mwN).Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG entspricht Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-RL. Er setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handelt, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 mwN). Das drei Monate übersteigende Aufenthaltsrecht von Angehörigen von EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, ist bei Verwandten in aufsteigender Linie (also Eltern oder Großeltern der EWR-Bürger oder ihrer Ehepartner) von einer Unterhaltsgewährung abhängig. Dabei ist es aber nicht notwendig, dass ein klagbarer Unterhaltsanspruch besteht; es kommt vielmehr auf die faktische Unterhaltsgewährung an. Weder ist es notwendig, dass der EWR-Bürger für den gesamten Unterhalt aufkommt, noch sind fixe Richtsätze maßgeblich. Es ist ausreichend, wenn dem Verwandten vom EWR-Bürger Kost und Logis gewährt wird; eine darüber hinausgehende Geldleistung ist nicht erforderlich (vgl Peyrl/Neugschwendtner/Schmaus, Fremdenrecht6, 131 ff).Das drei Monate übersteigende Aufenthaltsrecht von Angehörigen von EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, ist bei Verwandten in aufsteigender Linie (also Eltern oder Großeltern der EWR-Bürger oder ihrer Ehepartner) von einer Unterhaltsgewährung abhängig. Dabei ist es aber nicht notwendig, dass ein klagbarer Unterhaltsanspruch besteht; es kommt vielmehr auf die faktische Unterhaltsgewährung an. Weder ist es notwendig, dass der EWR-Bürger für den gesamten Unterhalt aufkommt, noch sind fixe Richtsätze maßgeblich. Es ist ausreichend, wenn dem Verwandten vom EWR-Bürger Kost und Logis gewährt wird; eine darüber hinausgehende Geldleistung ist nicht erforderlich vergleiche Peyrl/Neugschwendtner/Schmaus, Fremdenrecht6, 131 ff). Als rumänischer Staatsangehöriger, der in Österreich Arbeitnehmer ist, ist XXXX ein EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG, der

§ 51

Abs 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt ist. XXXX verfügt als seine Ehegattin über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 52Abs 1 Z 1 NAG.Als rumänischer Staatsangehöriger, der in Österreich Arbeitnehmer ist, ist römisch 40 ein EWR-Bürger i

Sd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, der

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt ist. römisch 40 verfügt als seine Ehegattin über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Da sie den BF, ihren Vater bzw. Schwiegervater, der ihnen nach Österreich gefolgt ist, materiell unterstützen und für seine Unterkunft und einen großen Teil seines Lebensunterhalts aufkommen, gewähren sie ihm tatsächlich Unterhalt. Der BF ist daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG anzusehen, der die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Z 3 NAG erfüllt. Da er unbescholten ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, Krankenversicherungsschutz besteht, aufgrund der Pension des BF und des Einkommens seiner Angehörigen ausreichend Existenzmittel zur Verfügung stehen und der BF weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nimmt, erfüllt er die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 52

Abs 1 Z 3 NAG, zumal die erforderlichen Nachweise

§ 53Abs 2 Z 5 NAG erbracht wurden.

Ein urkundlicher Nachweis für die tatsächliche Unterhaltsgewährung muss nach dieser Bestimmung nicht vorgelegt werden. Es ist auch nicht geboten, dass der BF von seiner Tochter und seinem Schwiegersohn bereits in seinem Herkunftsstaat tatsächlich Unterhalt bezogen hat, wie der Vergleich von § 52 Abs 1 Z 3 NAG mit § 52 Abs 1 Z 5 NAG zeigt.Da sie den BF, ihren Vater bzw. Schwiegervater, der ihnen nach Österreich gefolgt ist, materiell unterstützen und für seine Unterkunft und einen großen Teil seines Lebensunterhalts aufkommen, gewähren sie ihm tatsächlich Unterhalt. Der BF ist daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG anzusehen, der die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG erfüllt. Da er unbescholten ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, Krankenversicherungsschutz besteht, aufgrund der Pension des BF und des Einkommens seiner Angehörigen ausreichend Existenzmittel zur Verfügung stehen und der BF weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nimmt, erfüllt er die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG, zumal die erforderlichen Nachweise

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, NAG erbracht wurden. Ein urkundlicher Nachweis für die tatsächliche Unterhaltsgewährung muss nach dieser Bestimmung nicht vorgelegt werden. Es ist auch nicht geboten, dass der BF von seiner Tochter und seinem Schwiegersohn bereits in seinem Herkunftsstaat tatsächlich Unterhalt bezogen hat, wie der Vergleich von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, NAG zeigt. Die Ausweisung erfolgte daher nicht zu Recht. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des dem BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine Beschwerdeverhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2165949.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.