Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.C) Die Revision
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.08.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
G. Am 28.06.2017 wurde er dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vernommen.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.08.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Am 28.06.2017 wurde er dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vernommen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag abgewiesen und gegen den BF
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), und
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag abgewiesen und gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde an die damalige Kontaktstelle des obdachlosen BF, das CARITAS-Betreuungszentrum XXXX, adressiert. Da der BF bei einem Zustellversuch am 11.07.2017 dort nicht angetroffen wurde, wurde das Schriftstück hinterlegt. Beginn der Abholfrist war am 12.07.2017.Dieser Bescheid wurde an die damalige Kontaktstelle des obdachlosen BF, das CARITAS-Betreuungszentrum römisch 40 , adressiert. Da der BF bei einem Zustellversuch am 11.07.2017 dort nicht angetroffen wurde, wurde das Schriftstück hinterlegt. Beginn der Abholfrist war am 12.07.
F BGBl I Nr. 38/2011). Nach einer Rechtsberatung und einer Information über seine Ausreiseverpflichtung reiste er Anfang Dezember 2012 nach Serbien aus, um kurz darauf wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.Anfang 2012 reiste der BF nach Österreich, wo er in einer Mietwohnung in römisch 40 Unterkunft nahm. Er blieb nach dem Ablauf der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am 27.03.2012 beantragte er eine humanitäre Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,). Nach einer Rechtsberatung und einer Information über seine Ausreiseverpflichtung reiste er Anfang Dezember 2012 nach Serbien aus, um kurz darauf wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Am 04.01.2013 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen; diese Entscheidung ist seit Ende Jänner 2013 rechtskräftig. Am 21.05.2013 beantragte er einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", der mit Bescheid vom 07.07.2013 abgewiesen wurde. Seine dagegen erhobene Beschwerde zog der BF am 09.05.2014 zurück. Am 29.08.2014 beantragte er einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", der mit Bescheid vom 23.10.2015 abgewiesen wurde. Der Beschwerde des BF dagegen wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXXvom 04.02.2016 nicht Folge gegeben. Der BF hält sich somit seit Anfang 2012 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend in Österreich auf, ohne über eine Aufenthaltstitel zu verfügen. Er lebt von seiner serbischen Rente von umgerechnet ca. EUR 120 pro Monat und seiner österreichischen Pension von knapp EUR 100 pro Monat. Über weitere Einkünfte verfügt er nicht. Zwischen 2012 und 2014 bezog er eine Ausgleichszulage, die ab März 2013 als Vorschuss ausgezahlt wurde. Der BF lebt inXXXX und ist über die XXXX Gebietskrankenkasse krankenversichert. Seit 2015 ist er obdachlos. Er hielt sich zunächst häufig im CARITAS-Betreuungszentrum XXXX auf und nächtigte regelmäßig in der dortigen Notschlafstelle. Seit August 2017 befindet sich seine Kontaktstelle beim Obdachlosen-Tageszentrum XXXX in der XXXX er nächtigt in der Notschlafstelle XXXX.Der BF lebt inXXXX und ist über die römisch 40 Gebietskrankenkasse krankenversichert. Seit 2015 ist er obdachlos. Er hielt sich zunächst häufig im CARITAS-Betreuungszentrum römisch 40 auf und nächtigte regelmäßig in der dortigen Notschlafstelle. Seit August 2017 befindet sich seine Kontaktstelle beim Obdachlosen-Tageszentrum römisch 40 in der römisch 40 er nächtigt in der Notschlafstelle römisch 40 . Der BF hat eine erwachsene Tochter, die in Frankreich lebt. Er ist seit April 2016 in zweiter Ehe verheiratet; seine Ehefrau lebt in Serbien. In Österreich leben keine Angehörigen des BF. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Er verfügt über elementare Deutschkenntnisse und hat eine Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Elementare Sprachverwendung - Anfänger) erfolgreich abgelegt. Eine Prüfung für das Sprachniveau A2 (Elementare Sprachverwendung - Grundlegende Kenntnisse) am 24.06.2017 hat er nicht bestanden, weil er zwar den mündlichen, nicht aber den schriftlichen Teil positiv absolvierte. Beim BF bestehen chronische Gefäßkrankheiten (koronare Herzerkrankung, Verengung der Herzkranzgefäße, der Aorta und der hirnversorgenden Gefäße, asymptomatische periphere arterielle Verschlusskrankheit, Veneninsuffizienz), Bluthochdruck und ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, die in Österreich behandelt wurden. 2016 wurde ihm ein mit einem Medikament beschichteter Stent eingesetzt. Anfang 2017 erlitt er eine Funktionsstörung des Gleichgewichtsorgans. Im September 2017 war er wegen eines Kleinhirn-Insults mehrere Tage lang in stationärer Krankenhausbehandlung. Zur Behandlung seiner Erkrankungen wurden ihm blutverdünnende (Thrombo ASS, Clopidogrel) und blutdrucksenkende (Blopress, Concor, Zanidip) Medikamente verschrieben, außerdem ein Antidiabetikum (Metformin), ein Cholesterinsenker (Atorvastatin) und ein Magenschutzpräparat (Pantoloc). Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Österreichs. Weitere soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anbindungen des BF in Österreich liegen nicht vor. In Serbien wird er weder strafgerichtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt. Zur allgemeinen Lage in Serbien: Seit 19.12.2009 können serbische Staatsangehörige für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in den Schengen-Raum einreisen. Am 21.01.2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Serbien gilt in mehreren Mitgliedstaaten der EU als sicherer Herkunftsstaat. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit in Serbien ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die durchschnittliche Rente lag 2014 bei umgerechnet EUR 201. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausgezahlt. Seit Oktober 2000 konnte der Staat Ansprüche auf Sozialbeihilfe wieder erfüllen; das System stabilisierte sich nachhaltig. Die Voraussetzungen richten sich nach den jeweils beantragten Sozialleistengen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsangehöriger mit gültigem Personalausweis, arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen, ältere Personen, Minderjährige und Waisen. Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil; es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Es gibt eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung, für deren Inanspruchnahme eine Registrierung notwendig ist. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Bestimmte Krankheitsbilder (z.B. AIDS, Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie ua), Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz werden kostenfrei und unabhängig vom Status des Patienten behandelt. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen, bestimmte Impfungen und gezielte präventive Untersuchungen sind kostenlos. Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung nicht überall gewährleistet. Der Standard der Krankenhäuser ist oft sehr bescheiden. In der ersten Hälfte des zurückliegenden Jahrzehnts hat die serbische Regierung mit Hilfe der Weltbank eine Reform des Gesundheitswesens in Angriff genommen. So wurde die Transparenz, insbesondere im privaten Sektor, wesentlich erhöht. Die Ausgaben des Versicherungsfonds konnten stabilisiert werden. Ein modernes Medizinkonzept, das den Schwerpunkt auf Vorsorge und Präventivmedizin setzt, wurde eingeführt. Die Strukturprobleme des serbischen Gesundheitswesens sind allerdings geblieben, vor allem die steigende Finanzierungslücke durch das öffentliche Krankenversicherungssystem, das auf eine alternde Bevölkerung und einen niedrigen Beschäftigungsgrad zurückgeht. Falls Rückkehrer nach Serbien nicht wissen, wo sie nach ihrer Rückkehr unterkommen sollen, können sie für maximal 14 Tage in eine von vier Notunterkünften verwiesen werden. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In der Regel kehren Rückkehrer an den Ort zurück, wo ihr letzter Wohnsitz war, weil Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt. Ein gültiger Personalausweis ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc). Ein Rückkehrer kann unter Vorlage eines Reisedokuments nach der Ankunft in Serbien für 30 bis maximal 60 Tage medizinische Notfallhilfe ohne Entrichtung einer Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Innerhalb dieser Zeit muss ein Antrag auf allgemeine Krankenversicherung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF in seinem ursprünglichen Antrag, bei seiner Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den ergänzend durchgeführten Erhebungen. Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen serbischen Reisepass belegt. Auch Kopien seines Personalausweises und seiner Geburtsurkunde liegen vor. Die Ausbildung des BF in Serbien ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 15.11.2012, seine Erwerbstätigkeit in Österreich aus dem Versicherungsdatenauszug. Damit korrespondiert der Bezug einer österreichischen Pension. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 04.02.2016 ergibt sich die Erwerbstätigkeit des BF nach seiner Rückkehr nach Serbien in den 1970er Jahren (siehe AS 229), die gut mit dem Bezug der serbischen Rente in Einklang steht.Die Ausbildung des BF in Serbien ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 15.11.2012, seine Erwerbstätigkeit in Österreich aus dem Versicherungsdatenauszug. Damit korrespondiert der Bezug einer österreichischen Pension. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 04.02.2016 ergibt sich die Erwerbstätigkeit des BF nach seiner Rückkehr nach Serbien in den 1970er Jahren (siehe AS 229), die gut mit dem Bezug der serbischen Rente in Einklang steht. Der Wohnort des BF in Serbien wird aufgrund der in seinen Reisepässen angegebenen Adresse festgestellt. Auch der BF nannte in der Stellungnahme vom 07.09.2016 XXXX als seinen letzten Wohnort vor der Einreise in das Bundesgebiet. Feststellungen zu den behaupteten Bränden im Haus des BF dort sind nicht entscheidungswesentlich, sodass keine Übersetzung der dazu in serbischer Sprache vorgelegten Schreiben veranlasst wurde.Der Wohnort des BF in Serbien wird aufgrund der in seinen Reisepässen angegebenen Adresse festgestellt. Auch der BF nannte in der Stellungnahme vom 07.09.2016 römisch 40 als seinen letzten Wohnort vor der Einreise in das Bundesgebiet. Feststellungen zu den behaupteten Bränden im Haus des BF dort sind nicht entscheidungswesentlich, sodass keine Übersetzung der dazu in serbischer Sprache vorgelegten Schreiben veranlasst wurde. Der Aufenthalt des BF in Österreich ab 2012 ergibt sich aus seiner Wohnsitzmeldung laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass, die nur kurze Unterbrechungen seines Aufenthalts im Schengenraum belegen. Seine Ausreise im Dezember 2012 kann aufgrund des Schreibens der Österreichischen Botschaft XXXX vom 11.12.2012 und der entsprechenden Ausreisebestätigung festgestellt werden. Aus dem Einreisestempel im Reisepass vom 12.12.2012 ergibt sich die Rückkehr des BF nach Österreich, zumal er laut ZMR ab Jänner 2013 wieder mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet war.Der Aufenthalt des BF in Österreich ab 2012 ergibt sich aus seiner Wohnsitzmeldung laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass, die nur kurze Unterbrechungen seines Aufenthalts im Schengenraum belegen. Seine Ausreise im Dezember 2012 kann aufgrund des Schreibens der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 11.12.2012 und der entsprechenden Ausreisebestätigung festgestellt werden. Aus dem Einreisestempel im Reisepass vom 12.12.2012 ergibt sich die Rückkehr des BF nach Österreich, zumal er laut ZMR ab Jänner 2013 wieder mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet war. Die Anträge des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und deren Abweisung sind im Fremdenregister dokumentiert. Der Bescheid vom 04.01.2013 liegt vor, ebenso das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 04.02.2016, aus dem die Versuche des BF, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, ebenfalls hervorgehen.Die Anträge des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und deren Abweisung sind im Fremdenregister dokumentiert. Der Bescheid vom 04.01.2013 liegt vor, ebenso das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 04.02.2016, aus dem die Versuche des BF, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, ebenfalls hervorgehen. Die Obdachlosigkeit des BF und seine Betreuung in XXXX XXXX werden anhand der Schreiben dieser Einrichtung vom 05.09.2016und vom 10.04.2017 sowie seiner Meldung laut ZMR festgestellt. Seine Anwesenheiten im Tageszentrum XXXX und in der Notschlafstelle XXXX ergeben sich aus dem ZMR, der Bekanntgabe vom 28.08.2017 und den dem BVwG vom BF am 25.10.2017 genannten Kontaktstellen.Die Obdachlosigkeit des BF und seine Betreuung in römisch 40 römisch 40 werden anhand der Schreiben dieser Einrichtung vom 05.09.2016und vom 10.04.2017 sowie seiner Meldung laut ZMR festgestellt. Seine Anwesenheiten im Tageszentrum römisch 40 und in der Notschlafstelle römisch 40 ergeben sich aus dem ZMR, der Bekanntgabe vom 28.08.2017 und den dem BVwG vom BF am 25.10.2017 genannten Kontaktstellen. Die Feststellung des Bezugs einer österreichischen Invaliditätspension beruht auf dem Schreiben der PVA vom 4.11.2014 sowie auf dem Versicherungsdatenauszug. Der BF gab konsistent und mit seiner vorangegangenen Erwerbstätigkeit korrespondierend an, auch eine serbische Rente zu beziehen. Die jeweiligen Pensionshöhen ergeben sich aus den Aufstellungen über die Berechnung der Ausgleichszulage (AS 45, 265) und den Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 19.05.2016 (AS 257) und vom 08.08.2016 (AS 193), die sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen des BF dazu decken. Die Feststellungen zur Ausgleichszulage beruhen auf dem Bescheid der PVA vom 14.03.2013 (AS 267) und dem Schreiben der PVA vom 16.10.2014 (AS 255). Der BF legte zum Nachweis seiner Krankenversicherung nur eine E-Card vor. Da er in Österreich eine Pension bezieht und sich im Inland aufhält, ist davon auszugehen, dass er auch krankenversichert ist. Der BF machte in seinem Antrag vom 29.08.2016 Angaben zu seiner Ehe und gab das Datum der Eheschließung bekannt. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA bestätigte er, dass seine Frau in Serbien lebt. Da er früher angegeben hatte, er sei geschieden bzw. verwitwet, handelt es sich offenbar um seine zweite Ehe. Die Feststellungen zur Tochter des BF und zum Fehlen familiärer Bezugspersonen in Österreich basieren auf seinen schlüssigen und konsistenten Angaben dazu. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und seiner in Serbien absolvierten Ausbildung und Erwerbstätigkeit plausibel. Zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse legte er ein ÖSD-Zertifikat A1 vor. Aus der Bestätigung vom 27.06.2017 (AS 321) und dem Zertifikat vom 30.06.2017 ergibt sich, dass er bei der A2-Prüfung im Juni 2017 nur den mündlichen Teil bestanden hat. Seine Bemühungen, Deutsch zu lernen, werden durch das Schreiben der CARITAS vom 02.08.2017 untermauert. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und zu seiner Behandlung in Österreich basieren auf den am 22.09.2017 übermittelten medizinischen Unterlagen des XXXX. Der BF gab in der Vergangenheit mehrmals an, an Schizophrenie zu leiden. Da aus der vom XXXX empfohlenen Medikation kein Mittel zur Behandlung dieser schweren psychischen Erkrankung hervorgeht, in den Akten und dem darin dokumentierten Verhalten des BF keine Anhaltspunkte für entsprechende Symptome erkennbar sind und auch sonst keine aussagekräftigen Beweismittel dafür vorliegen, kann keine entsprechende Feststellung getroffen werden, zumal sich das Vorbringen des BF zu seinem Gesundheitszustand auf seine Herzerkrankung konzentriert. Es ist daher davon auszugehen, dass keine behandlungsbedürftige akute psychische Erkrankung besteht.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und zu seiner Behandlung in Österreich basieren auf den am 22.09.2017 übermittelten medizinischen Unterlagen des römisch 40 . Der BF gab in der Vergangenheit mehrmals an, an Schizophrenie zu leiden. Da aus der vom römisch 40 empfohlenen Medikation kein Mittel zur Behandlung dieser schweren psychischen Erkrankung hervorgeht, in den Akten und dem darin dokumentierten Verhalten des BF keine Anhaltspunkte für entsprechende Symptome erkennbar sind und auch sonst keine aussagekräftigen Beweismittel dafür vorliegen, kann keine entsprechende Feststellung getroffen werden, zumal sich das Vorbringen des BF zu seinem Gesundheitszustand auf seine Herzerkrankung konzentriert. Es ist daher davon auszugehen, dass keine behandlungsbedürftige akute psychische Erkrankung besteht. Die Parteimitgliedschaft des BF wird dem Schreiben der SPÖ-Bundesgeschäftsstelle vom 29.06.2017 folgend festgestellt. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. In seiner Stellungnahme vom 07.09.2016 verneinte er eine Verfolgung in Serbien. Dies ist nachvollziehbar, zumal er sich in den letzten Jahren immer wieder für kurze Zeit dort aufhielt, wie die Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass zeigen. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf den vom BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben, zumal die ausführlichen Feststellungen zur Behandlung von Suchtkrankheiten in Serbien keinen erkennbaren Bezug zum vorliegenden Fall haben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Feststellung, dass in Serbien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 ua, die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz in § 16 Abs 1 BFA-VG aufhob und aussprach, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, steht für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2017 die allgemeine vierwöchige Frist desDa der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134 aus 2017, ua, die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG aufhob und aussprach, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, steht für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2017 die allgemeine vierwöchige Frist des § 7 Abs 4 VwGVG offen. Daher ist die am 31.07.2017 erhobene Beschwerde des BF nicht verspätet. Mangels Versäumung einer Frist ist der Wiedereinsetzungsantrag, für dessen Behandlung
GVG das BVwG zuständig ist, als unzulässig zurückzuweisen.Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG offen. Daher ist die am 31.07.2017 erhobene Beschwerde des BF nicht verspätet. Mangels Versäumung einer Frist ist der Wiedereinsetzungsantrag, für dessen Behandlung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG das BVwG zuständig ist, als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies
Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
G.
G sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G persönlich beim BFA zu stellen.
G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abzusprechen.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 55, ff AsylG.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG persönlich beim BFA zu stellen.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abzusprechen.
G und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle
EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF hält sich - nach einer Erwerbstätigkeit in Österreich in seiner Jugend und einem anschließenden Zeitraum von ca. 40 Jahren, in dem er wieder in seinem Herkunftsstaat lebte und arbeitete - nunmehr seit sechs Jahren wieder kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war zum überwiegenden Teil nicht rechtmäßig, zumal ihm nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und weder der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G noch die Beschwerde gegen die Entscheidung darüber ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet (vgl §§ 58 Abs 13 AsylG, 16 Abs 5 BFA-VG).Paragraph 55, AsylG noch die Beschwerde gegen die Entscheidung darüber ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet vergleiche Paragraphen 58, Absatz 13, AsylG, 16 Absatz 5, BFA-VG). Es besteht kein Familienleben des BF im Inland, weil seine Ehefrau in Serbien lebt und in Österreich keine Personen vorhanden sind, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde.Es besteht kein Familienleben des BF im Inland, weil seine Ehefrau in Serbien lebt und in Österreich keine Personen vorhanden sind, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet würde. Unter Privatleben iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der BF während seines mehrjährigen Aufenthalts im Inland zweifellos gewisse Sozialkontakte geknüpft hat, die aber auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen wechselseitiger Besuche und über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) gepflegt werden können.Unter Privatleben iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der BF während seines mehrjährigen Aufenthalts im Inland zweifellos gewisse Sozialkontakte geknüpft hat, die aber auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen wechselseitiger Besuche und über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) gepflegt werden können. Es ist von einer gewissen Integration des BF, die sich an seinen Grundkenntnissen der deutschen Sprache und seiner Parteimitgliedschaft zeigt, auszugehen. Ein Engagement in Vereinen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt nicht vor. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig; eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist angesichts seiner fehlenden Arbeitsfähigkeit, seines Alters und seines Gesundheitszustands auch in Zukunft nicht zu erwarten. Seiner lange zurückliegenden, vergleichsweise kurzen Erwerbstätigkeit im Inland kommt keine maßgebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu. Durch die medizinische Behandlung des BF in Österreich wird sein Interesse an einem Verbleib verstärkt. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Es ist nicht erkennbar, warum die Behandlung des BF nicht auch in Serbien fortgesetzt werden kann, zumal er jahrelang eine Invaliditätspension bezog, bevor er nach Österreich kam, und daher davon auszugehen ist, dass er schon in seiner Heimat ärztlich behandelt wurde. Es sind keine Umstände ersichtlich, die seiner Wiederaufnahme in das öffentliche serbische Krankenversicherungssystem nach seiner Rückkehr entgegenstehen, und er wird somit voraussichtlich auch Zugang zu den benötigten, durchwegs gängigen Arzneimitteln haben. Akute Gesundheitsgefährdungen, deren Behandlung in Serbien nicht gewährleistet wäre, wurden nicht vorgebracht, ebenso wenig eine Beziehung zu konkreten Ärzten oder Therapeuten im Inland. Der BF verfügt in Österreich über keine gesicherte Unterkunft. Einer in Serbien allenfalls derzeit fehlenden Wohnmöglichkeit kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird, in seiner Heimat mit Hilfe seiner Ehefrau, allenfalls auch mit staatlicher Unterstützung, eine Unterkunft zu finden, auch wenn das Haus, das er bis 2012 bewohnte, nicht mehr zur Verfügung steht. Daher sind Feststellungen zu den behaupteten Bränden dort entbehrlich. Der BF hat nach wie vor eine enge Bindung zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Ehefrau lebt. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, ist mit den Gepflogenheiten vertraut und spricht die dort übliche Sprache. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Entscheidungswesentliche, den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Der BF ignorierte mehrfache Entscheidungen über die Verweigerung eines Aufenthaltstitels und kehrte trotz Ausreiseverpflichtung in das Bundesgebiet zurück. Dieses Verhalten beeinträchtigt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erheblich (vgl VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0026). Da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, ist das BFA trotz des über fünfjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich weniger schwer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist daher trotz gewisser Integrationsmomente nicht zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten.Der BF ignorierte mehrfache Entscheidungen über die Verweigerung eines Aufenthaltstitels und kehrte trotz Ausreiseverpflichtung in das Bundesgebiet zurück. Dieses Verhalten beeinträchtigt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erheblich vergleiche VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0026). Da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, ist das BFA trotz des über fünfjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich weniger schwer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist daher trotz gewisser Integrationsmomente nicht zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten. Der zweite Absatz auf Seite 38 des angefochtenen Bescheids (betreffend eine in Österreich lebende Tochter und in Serbien lebende Eltern des BF) wurde offenbar irrtümlich in die Entscheidungsbegründung aufgenommen, zumal entsprechende Feststellungen fehlen, sodass diese Umstände nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G liegen nicht vor, sodass
G iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels
G. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG liegen nicht vor, sodass
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).2 EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF nach Serbien angesichts der festgestellten Situation dort mangels konkreter Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit zulässig. Der BF ist zwar nicht arbeitsfähig, verfügt jedoch über ein die serbische Durchschnittsrente übersteigendes Pensionseinkommen. Er wird daher in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er Zugang zu den vorhandenen (wenn auch bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, allenfalls auch mit Hilfe seiner Ehefrau. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF nach Serbien angesichts der festgestellten Situation dort mangels konkreter Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit zulässig. Der BF ist zwar nicht arbeitsfähig, verfügt jedoch über ein die serbische Durchschnittsrente übersteigendes Pensionseinkommen. Er wird daher in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er Zugang zu den vorhandenen (wenn auch bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, allenfalls auch mit Hilfe seiner Ehefrau. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Paragraph 55, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch Einvernahme des Fremden in der Bescherdeverhandlung bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der Zukunftsprognose eine besondere Bedeutung zu (vgl VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Daraus ist aber keine generelle Pflicht zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch Einvernahme des Fremden in der Bescherdeverhandlung bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der Zukunftsprognose eine besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Daraus ist aber keine generelle Pflicht zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Verhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der Behauptungen des BF über sein Privat- und Familienleben und seine Integration in Österreich ausgegangen wird. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung
EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung
, EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2166835.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.