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{'item': 'I403 2017358-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2018 GeschäftszahlI403 2017358-1 SpruchI403 2017358-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.08.2006, Zl. III-1229027/FrB/06 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 02.09.2006 in Rechtskraft. Am 01.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dieser Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.08.2006 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs 2 FPG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dieser Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.08.2006 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Dagegen wurde am 14.01.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch Rechtsanwältin Dr. Renate GARANTINI, Museumstr. 3, 4020 Linz vorgelegt. Es wurde beantragt, dass Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. in seiner Dauer zu reduzieren und gemäß §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandersatzes vor dem VwGH zu erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, die Verfahrenskosten zu ersetzen.Dagegen wurde am 14.01.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch Rechtsanwältin Dr. Renate GARANTINI, Museumstr. 3, 4020 Linz vorgelegt. Es wurde beantragt, dass Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. in seiner Dauer zu reduzieren und gemäß Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandersatzes vor dem VwGH zu erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig sei, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache per 02.10.2017 der Gerichtsabteilung I403 zugewiesen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.01.2018 wurde dem BFA und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass aufgrund des Umstandes, dass das Aufenthaltsverbot am 02.09.2016 aufgrund Zeitablaufs außer Kraft getreten ist, das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt und nicht mehr in seinen Rechten verletzt ist, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Stellungnahmen waren innerhalb von zwei Wochen an das Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Es langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Frist des Rückkehrverbotes begann mit der Durchsetzbarkeit zu laufen; die Rechtskraft trat am 02.09.2006 ein. Das Rückkehrverbot war auf die Dauer von zehn Jahren befristet. Das Rückkehrverbot bzw. Aufenthaltsverbot ist daher am 02.09.2016 außer Kraft getreten und nicht mehr in Geltung.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellungen beruhen zweifelsfrei auf dem Verwaltungsakt sowie den Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 31.05.2017 sowie 09.01.
  3. Den Feststellungen wurde weder von der belangten Behörde noch von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zum Spruchpunkt I.Zum Spruchpunkt römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Mit Rechtskraft des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.08.2006 wurde das zehnjährige Rückkehrverbot am 02.09.2006 durchsetzbar und begann somit die Frist zu laufen. Gemäß § 62 Abs 4 FPG idF vor dem FRÄG 2011 galt ein Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot, wenn eine Ausweisung durchsetzbar wurde. Durch Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes, Zl. 06 02.871 wurde eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig. Somit lag gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot vor, welches gemäß § 125 Abs. 25 FPG auch nach dem 31.12.2013 bis zum festgesetzten Zeitpunkt seine Gültigkeit bewahrt.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2011 galt ein Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot, wenn eine Ausweisung durchsetzbar wurde. Durch Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes, Zl. 06 02.871 wurde eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig. Somit lag gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot vor, welches gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG auch nach dem 31.12.2013 bis zum festgesetzten Zeitpunkt seine Gültigkeit bewahrt. Da gemäß § 67 Abs. 4 FPG die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit, somit mit Rechtskraft am 02.09.2006 zu laufen begonnen hat, ist das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot aber bereits mit 02.09.2016 abgelaufen. Folglich ist der Beschwerdeführer klaglos gestellt und nicht mehr in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.Da gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit, somit mit Rechtskraft am 02.09.2006 zu laufen begonnen hat, ist das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot aber bereits mit 02.09.2016 abgelaufen. Folglich ist der Beschwerdeführer klaglos gestellt und nicht mehr in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zum Spruchpunkt II.Zum Spruchpunkt römisch zwei. Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmung des §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandersatzes vor dem VwGH hingewiesen wurde, muss festgestellt werden, dass es sich gegenständlich um kein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt und die entsprechenden Bestimmungen daher keine Anwendung finden.Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmung des Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandersatzes vor dem VwGH hingewiesen wurde, muss festgestellt werden, dass es sich gegenständlich um kein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt und die entsprechenden Bestimmungen daher keine Anwendung finden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2017358.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.