A) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 22.11.2015 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit o.a. Bescheiden vom 19.12.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge des Beschwerdeführers (in weiterer Folge "BF" genannt) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2. Z 2 FPG erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig sei.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).Am 22.11.2015 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit o.a. Bescheiden vom 19.12.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge des Beschwerdeführers (in weiterer Folge "BF" genannt) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen diesen Bescheid wurden binnen offener Frist begründete Beschwerden erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Ehefrau und auch den minderjährigen Kindern des BF Asyl in Österreich zuerkannt worden sei. Die bB hätte damit auch dem BF gem. § 34 AsylG denselben Schutzumfang zuerkennen müssen. Ferner wurde darauf verwiesen, dass der BF Kurde sei und er als solcher in der Türkei verfolgt werde. Die bB habe dem nichts Substantiiertes entgegensetzen können. Das gesamte Fluchtvorbringen sei nur deshalb für unglaubwürdig gehalten worden, da der BF zu Beginn des Verfahrens einen Fehler und unrichtige Angaben über seine Person gemacht habe. Der BF sei zu Unrecht in der Türkei verhaftet worden und würde nach seiner Entlassung neuerlich gesucht, was in der Türkei Gang und Gäbe sei. Auch politische Aktivitäten, wie die des BF für die HDP würden in der Türkei seit geraumer Zeit wieder massiv verfolgt. Dem BF wäre daher zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zitiert.Gegen diesen Bescheid wurden binnen offener Frist begründete Beschwerden erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Ehefrau und auch den minderjährigen Kindern des BF Asyl in Österreich zuerkannt worden sei. Die bB hätte damit auch dem BF gem. Paragraph 34, AsylG denselben Schutzumfang zuerkennen müssen. Ferner wurde darauf verwiesen, dass der BF Kurde sei und er als solcher in der Türkei verfolgt werde. Die bB habe dem nichts Substantiiertes entgegensetzen können. Das gesamte Fluchtvorbringen sei nur deshalb für unglaubwürdig gehalten worden, da der BF zu Beginn des Verfahrens einen Fehler und unrichtige Angaben über seine Person gemacht habe. Der BF sei zu Unrecht in der Türkei verhaftet worden und würde nach seiner Entlassung neuerlich gesucht, was in der Türkei Gang und Gäbe sei. Auch politische Aktivitäten, wie die des BF für die HDP würden in der Türkei seit geraumer Zeit wieder massiv verfolgt. Dem BF wäre daher zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zitiert. Hinsichtlich Spruchpunkt VII wurde darauf verwiesen, dass es sich bei § 18 Abs. 1 BFA-VG um eine Ermessensentscheidung handle, die auch eine auf Art. 8 EMRK basierende Interessensabwägung erfordere. Schon aufgrund des Umstandes, dass dem BF gem. § 34 AsylG wegen seiner Eigenschaft als Familienangehöriger der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, erweise sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als nicht gerechtfertigt bzw. unzulässig. Zudem habe der BF die bekanntgegebenen Personendaten von sich aus zu einem frühen Zweipunkt des Verfahrens richtiggestellt, sodass die Voraussetzungen der von der bB herangezogenen Gesetzesstelle auch nicht erfüllt seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben wurde darauf verwiesen, dass es sich bei Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG um eine Ermessensentscheidung handle, die auch eine auf Artikel 8, EMRK basierende Interessensabwägung erfordere. Schon aufgrund des Umstandes, dass dem BF gem. Paragraph 34, AsylG wegen seiner Eigenschaft als Familienangehöriger der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, erweise sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als nicht gerechtfertigt bzw. unzulässig. Zudem habe der BF die bekanntgegebenen Personendaten von sich aus zu einem frühen Zweipunkt des Verfahrens richtiggestellt, sodass die Voraussetzungen der von der bB herangezogenen Gesetzesstelle auch nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde. 1. Feststellungen: Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L526.2184788.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.